Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2017 - 8 C 16.2161

bei uns veröffentlicht am23.02.2017

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Streitwertbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Kläger vermag keine Defizite der Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.000,- Euro durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. Mai 2016 aufzuzeigen. Der Streitwert ist mit diesem Betrag zutreffend festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

In der Hauptsache wendete sich der Kläger, der Triebwerksbetreiber und Träger der Unterhaltungslast des M … in W … ist, gegen eine dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 20 BayWG für die Errichtung einer Grundstückseinfassung mit Hecke, die weniger als 60 m von der Uferlinie der W …, eines Gewässers zweiter Ordnung, entfernt ist. Zur Begründung der Klage ließ er unter anderem vortragen, dass eine starke Belastung für seine Unterhaltungspflicht drohe, dass der Betrieb seiner Wasserkraftanlage durch entstehende Hindernisse gefährdet sei und dass durch den Wasserdruck das linksseitige Ufer verschoben werde, was zu Nutzungsbeeinträchtigungen auf einem ihm gehörenden Ufergrundstück führe. Demgegenüber macht er nunmehr (nur noch) geltend, dass der „tatsächliche Schaden“ durch die Uferverschiebung auf einer Länge von etwa 60 m um etwa 1 m an seinem Grundstück entstanden sei. Dies entspreche einer Fläche von rund 60 m², so dass der Streitwert - bei Zugrundelegung des amtlichen Bodenrichtwerts von 1,50 Euro pro Quadratmeter - lediglich 90,- Euro betrage.

Der Kläger verkennt bereits, dass er mit seiner Klage nicht nur seine Rechtsposition als Grundstückseigentümer an dem Ufergrundstück, sondern auch seine Betroffenheit als Betreiber einer Wasserkraftanlage und als Unterhaltungsverpflichteter für den M … geltend gemacht hat. Eine nachträgliche Beschränkung auf die vermeintliche Betroffenheit seines Grundstücks kommt schon deshalb nicht in Betracht.

Die Streitwertfestsetzung steht auch in Einklang mit den Vorschlägen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ Beilage 2/2013, S. 57), der in Ziff. 51.2.2 für Anlagen an Gewässern bei nicht gewerblicher Nutzung den Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5000,- Euro vorsieht. Der Streitwertkatalog enthält von sachkundigen Kreisen erarbeitete Bewertungsrichtlinien und dient - im Interesse von Berechenbarkeit und Rechtssicherheit - einer möglichst einheitlichen Wertfestsetzung in der gerichtlichen Praxis (BayVGH, B.v. 3.11.2016 - 8 C 16.741 - juris, m.w.N.). Vorliegend hat der Kläger - unter Verstoß gegen seine Obliegenheiten - weder substanziierte Anhaltspunkte für eine abweichende Bestimmung des Streitwertes dargelegt, die seine Betroffenheit als Grundstückseigentümer, Triebwerksbetreiber und Unterhaltungsverpflichteter hinreichend berücksichtigten, noch sind solche sonst ersichtlich. Allerdings deutet sein Vortrag, es drohe eine starke Belastung für seine Unterhaltungslast, auf eine Betroffenheit von einigem Gewicht hin. Die Berufung darauf, dass in einem Verwaltungsstreitverfahren eines anderen Kraftwerksbetreibers bei höherer elektrischer Leistung ein im Verhältnis nur unwesentlich höherer Streitwert festgesetzt worden sei, genügt demgegenüber den Substanziierungsanforderungen nicht. Insgesamt erscheint damit die Streitwertfestsetzung in einer Höhe von 5000,- Euro angemessen.

Gerichtskosten werden gem. § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht erhoben. Kosten werden gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2017 - 8 C 16.2161 zitiert 3 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Referenzen

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.