Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 26. Jan. 2017 - RO 7 K 16.1541

bei uns veröffentlicht am26.01.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Scheune.

Am 11. März 2009 beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Geräte-Abstell-Scheune auf den Grundstücken FlNrn. ..., ... und FlNr. ... der Gemarkung …, die bauplanungsrechtlich im Außenbereich und in der Schutzzone des Landschaftsschutzgebiets „…“ liegen. Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNrn. 680/4 und 681/1, der Landkreis … ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 676, das Teil der Kreisstraße … ist.

Mit Bescheid vom 21. Januar 2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung ab.

Die Klägerin ließ hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Das Verwaltungsgericht Regensburg wies mit Urteil vom 1.12.2011 die Klage ab (Az. RO 2 K 11.355). Die Klage sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Der Klage fehle das Rechtsschutzinteresse, weil der Verwertung der erstrebten Baugenehmigung nicht ausräumbar entgegenstehe, dass der Landkreis … keiner Überbauung seines Straßengrundstücks zustimme und nicht mehr bereit sei, die benötigte Grundstücksfläche zu veräußern. Das Vorhaben beeinträchtige auch die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) und ihm stehe der öffentliche Belang der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) entgegen.

Mit inhaltsgleichen Antragsunterlagen vom 10.12.2013 beantragte die Klägerin erneut die Errichtung einer „Geräte-Abstell-Scheune“. Mit Bescheid vom 23.4.2014 lehnte das Landratsamt den Bauantrag der Klägerin wiederum mit einer Entscheidung in der Sache ab. Am 9.5.2014 erhob die Klägerin hiergegen wieder Klage, die mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17.7.2014 abgewiesen wurde (Az. RO 7 K 14.811). Die Klage sei unzulässig und unbegründet.

Mit Antragsunterlagen vom 30.5.2016, eingegangen bei der Gemeinde am 10.6.2016, beantragte die Klägerin erneut die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Geräteabstellscheune auf den o.g. Grundstücken FlNrn. ..., ... und ... der Gemarkung … Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 31.8.2016 lehnte das Landratsamt eine Sachentscheidung über den Bauantrag ab. Der Bauantrag sei völlig identisch mit zwei zuvor bestandskräftig abgelehnten Bauanträgen. In der Sach- und Rechtslage hätten sich keine Änderungen ergeben. Über die materielle Baurechtswidrigkeit sei abschließend entschieden. Das Landratsamt habe daher entschieden, in eine Sachprüfung nicht mehr einzutreten.

Am 30.9.2016 ließ die Klägerin gegen den Bescheid Klage erheben. Mit gemeinsamen Schreiben der Klägerin und ihres Ehemanns vom 14.12.2016 nahmen sie zur Vorgeschichte und Begleitumständen der Bauantragsstellung, zu den bisherigen Genehmigungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren und in der Sache Stellung und legten hierzu verschiedene Unterlagen vor. Hierauf wird Bezug genommen. Es wurde die Ladung und Vernehmung von Zeugen verlangt.

Einen konkreten Antrag stellte die Klägerin nicht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren RO 2 K 11.355 und RO 7 K 14.811, auf die vorgelegten Behördenakten zu den drei genannten Verwaltungsverfahren (Az. BauR-3-492-2009-B, BauR-3-2014-B und BauR-3-1508-2016-B) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 26.01.2017 Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte trotz Ausbleiben der Parteien in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, die Parteien wurden in der Ladung hierauf hingewiesen, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die Klage konnte keinen Erfolg haben.

Bei verständiger Würdigung des Vorbringens ist das Klagebegehren dahin auszulegen, dass die Klägerin nicht nur eine erneute Sachentscheidung des Beklagten über den Bauantrag vom 30.5.2016 begehrt, die das Landratsamt im Bescheid vom 31.8.2016 abgelehnt hat. Es ist erkennbar Ziel der Klage, eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung zu erreichen.

Die Klage ist unzulässig.

Beim streitgegenständlichen Bescheid handelt es sich um eine sog. wiederholende Verfügung, die keinen Verwaltungsakt darstellt, gegen den eine Versagungsgegenklage zulässigerweise erhoben werden kann. Denn der Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid unter Hinweis auf die rechtskräftigen Urteile des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1.12.2011 (Az. RO 2 K 11.355) und vom 17.7.2014 (Az. RO 7 K 14.811) keine erneute Sachentscheidung getroffen. Die wiederholende Verfügung eröffnet nicht erneut die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen bereits aufgrund rechtskräftiger Urteile unanfechtbarer Verwaltungsakte (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. EL Juni 2016, Rn. 22 zu § 121 VwGO; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. A., Rn. 57 zu § 51 VwVfG; Rennert in Eyermann, VwGO, 12. A., Rn.10 zu § 121 VwGO). Die Parteien streiten auch nicht über die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen veränderter Umstände gegenüber den früheren Entscheidungen. Eine Veränderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage wurde von der Klägerin im Verwaltungsverfahren schon nicht vorgebracht. Nach dem Tenor des Bescheids wurde über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG nicht entschieden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in den Bescheidsgründen darauf verwiesen wird, dass sich in der Sach- und Rechtslage gegenüber den seinerzeitigen Ablehnungen keine Änderungen ergeben hätten.

Wie bereits in den genannten vorangegangenen Urteilen ausgeführt, besteht unabhängig davon kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere dann, wenn eine Klage keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Dies ist bei einer Verpflichtungsklage der Fall, wenn der Verwertung des erstrebten Verwaltungsaktes Hindernisse entgegenstehen, die sich schlechthin nicht ausräumen lassen (BVerwG v. 20.07.1993 Az. 4 B 110/93 - juris). Vorliegend steht der Verwertung der erstrebten Baugenehmigung nach wie vor entgegen, dass die Klägerin hinsichtlich einer Teilfläche der für die Errichtung der Scheune benötigten Grundfläche weder Eigentümerin ist noch eine Bauerlaubnis des Grundstückseigentümers (Landkreis …*) besitzt. Im Hinblick auf die fehlende Ausräumbarkeit des Hindernisses haben sich gegenüber den früheren Ablehnungen mit Bescheid vom 21.1.2011 und vom 23.4.2014 keine neuen Umstände ergeben.

Unabhängig davon ist die Klage jedenfalls auch unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts … vom 21. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 31.8.2016 eine erneute Sachentscheidung abgelehnt hat. Denn die zuständige Baugenehmigungsbehörde braucht einen Bauantrag nicht mehr sachlich zu prüfen und über diesen Antrag keine Sachentscheidung mehr zu treffen, wenn über die Zulässigkeit des Vorhabens, das Gegenstand des fraglichen Bauantrags ist, bereits durch einen bestandskräftigen Bescheid und in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig negativ entschieden worden ist, und wenn sich seither die Sach- und/oder Rechtslage nicht zugunsten des Vorhabens geändert hat (vgl. BVerwG, U.v. 6.6.1975 - Az. IV C 15.73 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 11.12.1987 - Az. 26 B 84 A.1071 - BayVBl. 1989, 312 f.; U.v. 23.11.2015, Az. 1 ZB 15.1978 - juris; Lechner in Simon/Busse, BayBO, 123. EL., RN 127 zu Art. 68 BayBO). So liegt der Fall hier. Die den gennannte Urteilen vom 1.12.2011 (Az. RO 2 K 11.355) und vom 17.7.2014 (Az. RO 7 K 14.811) zugrunde liegenden Bauanträge über die Errichtung einer Geräte-Abstellscheune auf den Grundstücken FlNrn. 680/4, 681/1 und 676 Gem. … sind nach den Planunterlagen in den vom Beklagten vorgelegten drei Bauakten identisch. Eine veränderte Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Mangels veränderter Umstände liegen auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen der bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren nicht vor, Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG. Selbst wenn man also - anders als eingangs ausgeführt - im Bescheid vom 31.8.2016 eine konkludente Ablehnung eines Wiederaufgreifens des Verfahrens im Sinne des Art. 51 BayVwVfG sieht, ist die Entscheidung nicht zu beanstanden.

Es ergibt sich im Übrigen nach wie vor nicht, dass die Klägerin in materieller Hinsicht einen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat. Das geplante nichtprivilegierte Bauvorhaben soll im Außenbereich errichtet werden. Durch das Vorhaben werden öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB). Es beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) und den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB (Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung). Auf die Urteile vom 1.12.2011 und vom 17.7.2014 wird verwiesen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 121


Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2015 - 1 ZB 15.1978

bei uns veröffentlicht am 23.11.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird fü
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2017 - 15 ZB 17.2107

bei uns veröffentlicht am 25.10.2017

Tenor I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8.5.2017, Az. 15 ZB 17.445) wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg‚ weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung der beantragten und mit Bescheid vom 30. Januar 2015 abgelehnten Tekturbaugenehmigung zu Recht abgewiesen. Dies folgt bereits daraus‚ dass aufgrund der bestandskräftigen Rückbauanordnung vom 17. Oktober 2013 feststeht‚ dass der abweichend von der Baugenehmigung vom 5. April 2012 errichtete Teil der landwirtschaftlichen Halle des Klägers, der nun nachträglich genehmigt werden soll, materiell rechtswidrig ist.

Während die sog. Tatbestandswirkung nur die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung als solche erfasst‚ ist ausnahmsweise mit manchen Verwaltungsakten aufgrund und nach Maßgabe des materiellen Rechts eine sog. Feststellungswirkung verbunden‚ die auch der eigentlichen Entscheidung vorausliegende Elemente wie die Beurteilung vorgreiflicher Inzidentfragen mit in die Bindungswirkung einbezieht (vgl. Kopp/Ramsauer‚ VwVfG‚ 15. Aufl. 2014‚ § 43 Rn. 26 m. w. N.). Ob eine aufgrund von Art. 76 Satz 1 BayBO ergangene Beseitigungsanordnung die Feststellung einschließt‚ dass die zu beseitigende Anlage materiell rechtswidrig ist‚ ist daher eine Frage‚ die durch Auslegung der genannten landesrechtlichen Vorschrift zu beantworten ist (vgl. BVerwG‚ U. v. 17.10.1989 - 1 C 18.87 - DVBl 1990‚ 206 zur Bedeutung eines ablehnenden Baubescheids für das gaststättenrechtliche Erlaubnisverfahren).

Eine Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO setzt voraus‚ dass die Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden ist und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Zentraler Bestandteil des Beseitigungsverfahrens ist daher die umfassende und abschließende Prüfung‚ ob die betroffene Anlage materiell rechtswidrig ist. Eine Beseitigungsanordnung als gravierendste Form bauaufsichtlichen Einschreitens darf nur erlassen werden‚ wenn diese Prüfung die materielle Illegalität der Anlage ergeben hat. Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Doppelprüfungen ist Art. 76 Satz 1 BayBO deshalb dahingehend auszulegen‚ dass die Beseitigungsanordnung die materielle Illegalität der betroffenen Anlage verbindlich feststellt‚ so dass die Anordnung bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage durch einen später gestellten Bauantrag nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. BayVGH‚ U. v. 25.11.2014 - 9 B 13.1401 - BayVBl 2015‚ 382; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss‚ Die neue Bayerische Bauordnung‚ Stand Juli 2008‚ Art. 76 Rn. 58; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus‚ Bayerische Bauordnung‚ Art. 76 Rn. 115 f.; OVG Berlin‚ U. v. 21.11.1969 BRS 22‚ 284 zum berliner Landesrecht).

Allerdings hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts abweichend von der Rechtsprechung des früher für das Baurecht zuständigen 1. Senats (vgl. U. v. 31.7.1964 - I C 132.59 - DVBl 1965, 280 mit kritischer Anmerkung von Weyreuther) unter Berufung auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wiederholt die Auffassung vertreten‚ dass - anders als bei einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteil - ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung durch die Bestandskraft eines zuvor ablehnenden Bescheids selbst bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht ausgeschlossen werde (vgl. BVerwG‚ U. v. 6.6.1975 - IV C 15.73 - BVerwGE 48‚ 271 m. w. N.; B. v. 9.3.1990 - 4 B 145.88 - juris Rn. 32; zustimmend Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 51 Rn. 7a; im Ergebnis zustimmend Mampel, Formelle und materielle Illegalität, BauR 1996, 13 ff.). Bei Zugrundelegung dieser Auffassung wäre wohl auch die hier vertretene Auslegung des Art. 76 Satz 1 BayBO zur materiellen Feststellungswirkung einer Beseitigungsanordnung nicht mit Art. 14 GG vereinbar. Das in den genannten Entscheidungen zum Ausdruck kommende Verständnis des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist jedoch mit der sog. Nassauskiesungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfG‚ B. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77.78 - BVerfGE 58, 300). Demnach wird der Inhalt des Eigentums nicht ausschließlich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bestimmt‚ so dass sich allein aus dieser Verfassungsnorm auch kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ergeben kann. Vielmehr hat das Grundgesetz in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber die Aufgabe übertragen‚ den Inhalt (und die Schranken) des Eigentums zu bestimmen. Erst der Gesetzgeber schafft damit diejenigen Rechtssätze‚ die die Rechtsstellung des Eigentümers begründen und ausformen (vgl. BVerfG‚ B. v. 15.7.1981 a. a. O. S. 330, juris Rn. 118). Zudem wird sowohl das Wesen und die Funktion der Bestandskraft von Verwaltungsakten als auch die Verbindlichkeit als wesentliches Element des Verwaltungsaktsbegriffs verkannt (zutreffend Kopp/Ramsauer‚ VwVfG‚ 15. Aufl. 2014‚ § 43 Rn. 20; Schenke in Achterberg/Püttner, Besonderes Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2000, S. 830). Das Argument‚ dem Bauherrn müsse gewährleistet sein‚ die materielle Rechtmäßigkeit wenigstens einmal in einem mit allen rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahren zur Prüfung stellen zu können‚ überzeugt nicht. Für die Gewährung effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) genügt es‚ dass der Bauherr die Möglichkeit hat‚ den Verwaltungsrechtsweg in Anspruch zu nehmen. Macht er davon keinen Gebrauch‚ so ist nicht nachvollziehbar‚ warum dies nicht zu seinen Lasten gehen sollte (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss‚ Die neue Bayerische Bauordnung‚ Stand Juli 2008‚ Art. 76 Rn. 56). Ähnlich wie klageabweisende Urteile, bei denen der Umfang der Rechtskraft ohne Heranziehung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht bestimmbar wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 121 Rn. 18 m. w. N.), sind Ablehnungsbescheide zur näheren Bestimmung dessen, was durch sie geregelt wird, unter Heranziehung der tragenden Gründe auszulegen (Kopp/Ramsauer a. a. O. § 43 Rn. 15). Ein bestandskräftiger Bescheid, mit dem die Erteilung einer Baugenehmigung abgelehnt wurde, beinhaltet daher die verbindliche Feststellung, dass dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO). Dies stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein‚ wonach die (positive) bauaufsichtliche Genehmigung nach dem Bauordnungsrecht der Länder nicht nur die Baufreigabe regelt‚ sondern auch die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften beinhaltet‚ soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind (vgl. BVerwG‚ U. v. 17.10.1989 - 1 C 18.87 - DVBl 1990‚ 206/207).

Steht die materielle Feststellungswirkung eines ablehnenden Baubescheids nach Auffassung des Senats nicht mit Art. 14 GG in Widerspruch, so gilt dies auch für die Beseitigungsanordnung. Nach alledem stehen sowohl ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid als auch eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung bei unveränderter Sach- und Rechtslage der positiven Verbescheidung eines erneuten Bauantrags in gleicher Sache entgegen.

Hält man deshalb ein Wiederaufgreifen des Beseitigungsverfahrens für erforderlich, um zu einer für den Kläger günstigen Entscheidung kommen zu können, so ist der Tekturantrag so auszulegen, dass er auch einen Antrag nach Art. 51 BayVwVfG auf Aufhebung der Rückbauanordnung beinhaltet. Die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 und 2 BayVwVfG liegen jedoch nicht vor. Dafür‚ dass sich die Sach- oder Rechtslage seit dem Erlass der bestandskräftigen Rückbauanordnung vom 17. Oktober 2013 zugunsten des Klägers geändert hätte‚ ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich (vgl. Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG). Gutachterliche Einschätzungen‚ wie sie der Kläger unter dem 1. April 2014 und 18. März 2015 vorgelegt hat‚ sind von vornherein nicht geeignet‚ die maßgebliche Sachlage zu ändern‚ sondern führen allenfalls zu einer anderen Bewertung dieser Sachlage. Selbst wenn man die beiden gutachterlichen Einschätzungen als „neue Beweismittel“ im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG werten würde‚ käme eine für den Kläger positive Entscheidung über den Tekturantrag nicht in Betracht, weil entsprechende Stellungnahmen bereits vor Erlass der Rückbauanordnung vom 17. Oktober 2013 ohne weiteres möglich gewesen wären (vgl. Art. 51 Abs. 2 BayVwVfG).

Geht man dagegen davon aus, dass es der Durchführung eines Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG nicht bedarf, weil sich selbst eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung durch eine nachträglich erteilte Baugenehmigung ungeachtet deren Rechtmäßigkeit „auf andere Weise“ erledigen kann (vgl. Art. 43 Abs. 2 Alt. 5 BayVwVfG), fehlt dem Tekturantrag, der dann seinem Wortlaut entsprechend (nur) auf die Einleitung eines Baugenehmigungsverfahrens gerichtet ist, bereits das Sachbescheidungsinteresse. Denn aufgrund der bestandskräftigen Rückbauanordnung vom 17. Oktober 2013, seit deren Erlass die Sach- und Rechtslage wie dargelegt unverändert geblieben ist, steht fest, dass der Teil der landwirtschaftlichen Halle des Klägers, der nun nachträglich genehmigt werden soll, materiell rechtswidrig ist. Das Landratsamt hat somit den Ablehnungsbescheid vom 30. Januar 2015 zu Recht auf das fehlende Sachbescheidungsinteresse gestützt. Dass es vorsorglich noch zusätzlich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Tektur geprüft und verneint hat, macht diesen Bescheid noch nicht zu einem sog. Zweitbescheid und eröffnet deshalb den Rechtsweg in der Sache nicht neu.

2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Dadurch dass das Verwaltungsgericht von einem Augenschein und von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Flächenbedarf bei der vom Kläger errichteten Rundbogenhalle abgesehen hat‚ hat es seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt. Da der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich keine Beweisanträge gestellt hat‚ kann er sich, weil sich eine Beweiserhebung jedenfalls nicht aufgedrängt hat, nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht berufen (vgl. BVerwG‚ U. v. 25.2.1993 - 2 C 14.91 - DVBl 1993‚ 955). Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht maßgeblich darauf abgestellt‚ dass sich ein vernünftiger Landwirt wegen der Besonderheiten einer Rundbogenhalle nicht für deren Errichtung entscheiden würde‚ weil deren Konstruktion die zu versiegelnde Fläche aufgrund von für die Lagerung nicht geeigneter Flächen gegenüber einer in konventioneller Bauweise errichteten Halle unverhältnismäßig vergrößere. Von diesem Rechtsstandpunkt aus bestand für das Verwaltungsgericht mangels Entscheidungserheblichkeit keine Veranlassung‚ den lediglich schriftsätzlich gestellten Beweisanträgen des Klägers stattzugeben.

3. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es erscheint billig, dass er auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, weil sich diese substanziiert zu dem Zulassungsantrag geäußert hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ Heft 23/2013 Beilage 2).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.