Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2017 - 15 ZB 17.2107

bei uns veröffentlicht am25.10.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8.5.2017, Az. 15 ZB 17.445) wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Wiederaufnahmeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 2017, Az. 15 ZB 17.445, gerichtete Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig.

Die Antragstellerin hat den von ihr im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. Oktober 2017 genannten Wiederaufnahmegrund, wonach sie eine Urkunde aufgefunden habe, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (§ 580 Nr. 7b ZPO), nicht schlüssig dargelegt.

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 8. Mai 2017, Az. 15 ZB 17.445, über den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg am 26. Januar 2017 (Az.: RO 7 K 16.1541) entschieden und sich dabei ausschließlich mit dem allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) befasst. Für diese gerichtliche Entscheidung ist die von der Klägerin nunmehr geltend gemachte neu aufgefundene Urkunde (Schreiben des Landratsamts Cham vom 24.4.2009) unerheblich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem Streitwert des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2017 - 15 ZB 17.2107 zitiert 4 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 26. Jan. 2017 - RO 7 K 16.1541

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung fü

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2017 - 15 ZB 17.445

bei uns veröffentlicht am 08.05.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Referenzen

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt unter Wiederaufgreifen des behördlichen Verfahrens die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Geräte-Abstell-Scheune.

Nach den Eingabeplänen soll die Scheune teilweise auf den in ihrem Eigentum stehenden Flächen, teilweise auf dem öffentlichen Straßengrund einer Kreisstraße errichtet werden. Mit Bescheid vom 31. Januar 2016 lehnte das Landratsamt Cham eine Sachentscheidung über den Bauantrag unter Hinweis darauf ab, dass für die Scheune bereits früher inhaltlich identische Bauanträge gestellt worden seien, die aufgrund rechtskräftiger Urteile des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. Dezember 2011 (Az. 2 K 11.355) bzw. vom 17. Juli 2014 (Az. RO 7 K 14.811) bestandskräftig abgelehnt worden seien. Die Sach- und Rechtslage habe sich gegenüber den bisherigen Entscheidungen nicht geändert.

Mit Urteil vom 26. Januar 2017 hat das Verwaltungsgericht die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Sie sei unzulässig. Bei dem Bescheid handle es sich um eine wiederholende Verfügung, gegen die eine Versagungsgegenklage zulässigerweise nicht erhoben werden könne. Unabhängig davon bestehe für die Verpflichtungsklage kein Rechtsschutzinteresse. Wie bereits in den vorangegangenen Urteilen ausgeführt worden sei, stünden der Verwertung der erstrebten Baugenehmigung unausräumbare Hindernisse entgegen, weil die Klägerin hinsichtlich einer Teilfläche des für die Scheune benötigten Grundes weder Eigentümerin sei noch eine Bauerlaubnis des Landkreises Cham als Eigentümer besitze. Zudem sei die Klage unbegründet, weil über die identischen Bauanträge durch bestandskräftige Bescheide entschieden worden sei. Der Beklagte habe deshalb zu Recht eine erneute Sachentscheidung abgelehnt. Mangels veränderter Umstände seien auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nicht erfüllt. Im Übrigen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, weil durch das nicht privilegierte Vorhaben, das im Außenbereich errichtet werden solle, öffentliche Belange beeinträchtigt würden.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Der innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 2 VwGO) ist nicht gegeben. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen die ihm obliegende Hinweis- und Erörterungspflicht verstoßen und damit zugleich eine mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu vereinbarende Überraschungsentscheidung getroffen, greift nicht durch.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, entscheidungserhebliche Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägung einzubeziehen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Gerichtsentscheidung frei von Fehlern ergeht, welche ihren Grund in einer Nichtberücksichtigung des Sach- oder Rechtsvortrags der Verfahrensbeteiligten haben. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbietet auch, dass ein Beteiligter durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinne „überrascht“ wird. Eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung ist anzunehmen, wenn das Gericht im Urteil einen unter Verletzung der Hinweis- und Erörterungspflichten nach § 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO (die von der Klägerin angeführte Bestimmung des § 139 ZPO findet im Verwaltungsprozess keine Anwendung) in der mündlichen Verhandlung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat und damit dem Rechtsstreit eine Wende gegeben hat, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Die Gewährung rechtlichen Gehörs setzt demnach voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Allerdings folgt aus dem Recht auf rechtliches Gehör keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Auch wird dem Gericht keine umfassende Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte abverlangt. Eine Überraschungsentscheidung liegt deswegen nicht vor, wenn sich die Gesichtspunkte, auf die sich das Gericht stützt, ohne Weiteres aus dem anzuwendenden Gesetz ergeben oder sich den Beteiligten sonst hätten aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2010 - 1 B 10.248 - BayVBl 2011, 94 = juris Rn. 12; B.v. 11.1.2013 - 8 ZB 12.326 - juris Rn. 16 f. jeweils m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, maßgeblich darauf gestützt, dass das Rechtsschutzinteresse fehle, weil der Verwertung der erstrebten Baugenehmigung unausräumbare Hindernisse entgegenstünden. Die Klägerin sei hinsichtlich einer Teilfläche der für die Scheune benötigten Grundfläche weder Eigentümerin noch besitze sie eine Bauerlaubnis des Landkreises Cham als Eigentümer der Fläche. Aus dem Umstand, dass das Gericht vor oder in der mündlichen Verhandlung, zu der die Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht erschienen ist, hierauf nicht ausdrücklich hingewiesen hat, folgt keine Verletzung der richterlichen Hinweis- und Erörterungspflicht. Denn auf diesen Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht bereits seine Entscheidungen vom 1. Dezember 2011 (Az. 2 K 11.355) bzw. vom 17. Juli 2014 (Az. RO 7 K 14.811) gestützt. Auch in diesen Entscheidungen hat das Verwaltungsgericht die Klage im Hinblick auf das fehlende Grundeigentum der Klägerin an der zur Überbauung vorgesehenen Fläche und die fehlende Bauerlaubnis sowie auf die fehlende Verkaufsbereitschaft des Landkreises als Grundstückseigentümer mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig angesehen. Da der Gesichtspunkt somit für die Klägerin nicht neu war und sie im gerichtlichen Verfahren auch nicht geltend gemacht hat, dass sich nach der bestandskräftigen Ablehnung der inhaltlich gleichen Bauanträge eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hätte, musste sie - auch ohne gesonderten richterlichen Hinweis - damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht die Klage wiederum aus diesem Grund abweisen würde.

Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung der Annahme des mangelnden Rechtsschutzinteresses weiterhin angeführt hat, bei dem streitgegenständlichen Bescheid handle es sich um eine wiederholende Verfügung, gegen die keine Versagungsgegenklage erhoben werden könne, ist dies für die Entscheidung über den Zulassungsantrag unerheblich. Ist das angefochtene Urteil nämlich auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (kumulative Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 17 m.w.N.). Das ist im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen zur Frage des Rechtsschutzinteresses hier nicht der Fall. Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Klage auch unbegründet sei.

Soweit sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. Mai 2017 nunmehr auch gegen die Ablehnung ihres Antrags vom 22. Februar 2017 auf Wiederaufgreifen des Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 51 BayVwVfG durch Bescheid des Landratsamts vom 4. April 2017 wendet, kann dies schon deswegen nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil der Bescheid nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag, gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Über den Antrag auf Aussetzung des Zulassungsverfahrens nach § 94 VwGO war nicht mehr zu entscheiden, weil die Klägerin im Schriftsatz vom 1. Mai 2017 zu erkennen gegeben hat, dass sie wegen des Wegfalls des Aussetzungsgrundes an einer Aussetzung nicht mehr interessiert ist, und damit den Antrag zurückgenommen hat.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt unter Wiederaufgreifen des behördlichen Verfahrens die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Geräte-Abstell-Scheune.

Nach den Eingabeplänen soll die Scheune teilweise auf den in ihrem Eigentum stehenden Flächen, teilweise auf dem öffentlichen Straßengrund einer Kreisstraße errichtet werden. Mit Bescheid vom 31. Januar 2016 lehnte das Landratsamt Cham eine Sachentscheidung über den Bauantrag unter Hinweis darauf ab, dass für die Scheune bereits früher inhaltlich identische Bauanträge gestellt worden seien, die aufgrund rechtskräftiger Urteile des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. Dezember 2011 (Az. 2 K 11.355) bzw. vom 17. Juli 2014 (Az. RO 7 K 14.811) bestandskräftig abgelehnt worden seien. Die Sach- und Rechtslage habe sich gegenüber den bisherigen Entscheidungen nicht geändert.

Mit Urteil vom 26. Januar 2017 hat das Verwaltungsgericht die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Sie sei unzulässig. Bei dem Bescheid handle es sich um eine wiederholende Verfügung, gegen die eine Versagungsgegenklage zulässigerweise nicht erhoben werden könne. Unabhängig davon bestehe für die Verpflichtungsklage kein Rechtsschutzinteresse. Wie bereits in den vorangegangenen Urteilen ausgeführt worden sei, stünden der Verwertung der erstrebten Baugenehmigung unausräumbare Hindernisse entgegen, weil die Klägerin hinsichtlich einer Teilfläche des für die Scheune benötigten Grundes weder Eigentümerin sei noch eine Bauerlaubnis des Landkreises Cham als Eigentümer besitze. Zudem sei die Klage unbegründet, weil über die identischen Bauanträge durch bestandskräftige Bescheide entschieden worden sei. Der Beklagte habe deshalb zu Recht eine erneute Sachentscheidung abgelehnt. Mangels veränderter Umstände seien auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nicht erfüllt. Im Übrigen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, weil durch das nicht privilegierte Vorhaben, das im Außenbereich errichtet werden solle, öffentliche Belange beeinträchtigt würden.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Der innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 2 VwGO) ist nicht gegeben. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen die ihm obliegende Hinweis- und Erörterungspflicht verstoßen und damit zugleich eine mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu vereinbarende Überraschungsentscheidung getroffen, greift nicht durch.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, entscheidungserhebliche Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägung einzubeziehen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Gerichtsentscheidung frei von Fehlern ergeht, welche ihren Grund in einer Nichtberücksichtigung des Sach- oder Rechtsvortrags der Verfahrensbeteiligten haben. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbietet auch, dass ein Beteiligter durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinne „überrascht“ wird. Eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung ist anzunehmen, wenn das Gericht im Urteil einen unter Verletzung der Hinweis- und Erörterungspflichten nach § 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO (die von der Klägerin angeführte Bestimmung des § 139 ZPO findet im Verwaltungsprozess keine Anwendung) in der mündlichen Verhandlung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat und damit dem Rechtsstreit eine Wende gegeben hat, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Die Gewährung rechtlichen Gehörs setzt demnach voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Allerdings folgt aus dem Recht auf rechtliches Gehör keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Auch wird dem Gericht keine umfassende Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte abverlangt. Eine Überraschungsentscheidung liegt deswegen nicht vor, wenn sich die Gesichtspunkte, auf die sich das Gericht stützt, ohne Weiteres aus dem anzuwendenden Gesetz ergeben oder sich den Beteiligten sonst hätten aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2010 - 1 B 10.248 - BayVBl 2011, 94 = juris Rn. 12; B.v. 11.1.2013 - 8 ZB 12.326 - juris Rn. 16 f. jeweils m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, maßgeblich darauf gestützt, dass das Rechtsschutzinteresse fehle, weil der Verwertung der erstrebten Baugenehmigung unausräumbare Hindernisse entgegenstünden. Die Klägerin sei hinsichtlich einer Teilfläche der für die Scheune benötigten Grundfläche weder Eigentümerin noch besitze sie eine Bauerlaubnis des Landkreises Cham als Eigentümer der Fläche. Aus dem Umstand, dass das Gericht vor oder in der mündlichen Verhandlung, zu der die Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht erschienen ist, hierauf nicht ausdrücklich hingewiesen hat, folgt keine Verletzung der richterlichen Hinweis- und Erörterungspflicht. Denn auf diesen Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht bereits seine Entscheidungen vom 1. Dezember 2011 (Az. 2 K 11.355) bzw. vom 17. Juli 2014 (Az. RO 7 K 14.811) gestützt. Auch in diesen Entscheidungen hat das Verwaltungsgericht die Klage im Hinblick auf das fehlende Grundeigentum der Klägerin an der zur Überbauung vorgesehenen Fläche und die fehlende Bauerlaubnis sowie auf die fehlende Verkaufsbereitschaft des Landkreises als Grundstückseigentümer mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig angesehen. Da der Gesichtspunkt somit für die Klägerin nicht neu war und sie im gerichtlichen Verfahren auch nicht geltend gemacht hat, dass sich nach der bestandskräftigen Ablehnung der inhaltlich gleichen Bauanträge eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hätte, musste sie - auch ohne gesonderten richterlichen Hinweis - damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht die Klage wiederum aus diesem Grund abweisen würde.

Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung der Annahme des mangelnden Rechtsschutzinteresses weiterhin angeführt hat, bei dem streitgegenständlichen Bescheid handle es sich um eine wiederholende Verfügung, gegen die keine Versagungsgegenklage erhoben werden könne, ist dies für die Entscheidung über den Zulassungsantrag unerheblich. Ist das angefochtene Urteil nämlich auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (kumulative Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 17 m.w.N.). Das ist im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen zur Frage des Rechtsschutzinteresses hier nicht der Fall. Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Klage auch unbegründet sei.

Soweit sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. Mai 2017 nunmehr auch gegen die Ablehnung ihres Antrags vom 22. Februar 2017 auf Wiederaufgreifen des Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 51 BayVwVfG durch Bescheid des Landratsamts vom 4. April 2017 wendet, kann dies schon deswegen nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil der Bescheid nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag, gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Über den Antrag auf Aussetzung des Zulassungsverfahrens nach § 94 VwGO war nicht mehr zu entscheiden, weil die Klägerin im Schriftsatz vom 1. Mai 2017 zu erkennen gegeben hat, dass sie wegen des Wegfalls des Aussetzungsgrundes an einer Aussetzung nicht mehr interessiert ist, und damit den Antrag zurückgenommen hat.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Scheune.

Am 11. März 2009 beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Geräte-Abstell-Scheune auf den Grundstücken FlNrn. ..., ... und FlNr. ... der Gemarkung …, die bauplanungsrechtlich im Außenbereich und in der Schutzzone des Landschaftsschutzgebiets „…“ liegen. Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNrn. 680/4 und 681/1, der Landkreis … ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 676, das Teil der Kreisstraße … ist.

Mit Bescheid vom 21. Januar 2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung ab.

Die Klägerin ließ hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Das Verwaltungsgericht Regensburg wies mit Urteil vom 1.12.2011 die Klage ab (Az. RO 2 K 11.355). Die Klage sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Der Klage fehle das Rechtsschutzinteresse, weil der Verwertung der erstrebten Baugenehmigung nicht ausräumbar entgegenstehe, dass der Landkreis … keiner Überbauung seines Straßengrundstücks zustimme und nicht mehr bereit sei, die benötigte Grundstücksfläche zu veräußern. Das Vorhaben beeinträchtige auch die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) und ihm stehe der öffentliche Belang der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) entgegen.

Mit inhaltsgleichen Antragsunterlagen vom 10.12.2013 beantragte die Klägerin erneut die Errichtung einer „Geräte-Abstell-Scheune“. Mit Bescheid vom 23.4.2014 lehnte das Landratsamt den Bauantrag der Klägerin wiederum mit einer Entscheidung in der Sache ab. Am 9.5.2014 erhob die Klägerin hiergegen wieder Klage, die mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17.7.2014 abgewiesen wurde (Az. RO 7 K 14.811). Die Klage sei unzulässig und unbegründet.

Mit Antragsunterlagen vom 30.5.2016, eingegangen bei der Gemeinde am 10.6.2016, beantragte die Klägerin erneut die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Geräteabstellscheune auf den o.g. Grundstücken FlNrn. ..., ... und ... der Gemarkung … Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 31.8.2016 lehnte das Landratsamt eine Sachentscheidung über den Bauantrag ab. Der Bauantrag sei völlig identisch mit zwei zuvor bestandskräftig abgelehnten Bauanträgen. In der Sach- und Rechtslage hätten sich keine Änderungen ergeben. Über die materielle Baurechtswidrigkeit sei abschließend entschieden. Das Landratsamt habe daher entschieden, in eine Sachprüfung nicht mehr einzutreten.

Am 30.9.2016 ließ die Klägerin gegen den Bescheid Klage erheben. Mit gemeinsamen Schreiben der Klägerin und ihres Ehemanns vom 14.12.2016 nahmen sie zur Vorgeschichte und Begleitumständen der Bauantragsstellung, zu den bisherigen Genehmigungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren und in der Sache Stellung und legten hierzu verschiedene Unterlagen vor. Hierauf wird Bezug genommen. Es wurde die Ladung und Vernehmung von Zeugen verlangt.

Einen konkreten Antrag stellte die Klägerin nicht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren RO 2 K 11.355 und RO 7 K 14.811, auf die vorgelegten Behördenakten zu den drei genannten Verwaltungsverfahren (Az. BauR-3-492-2009-B, BauR-3-2014-B und BauR-3-1508-2016-B) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 26.01.2017 Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte trotz Ausbleiben der Parteien in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, die Parteien wurden in der Ladung hierauf hingewiesen, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die Klage konnte keinen Erfolg haben.

Bei verständiger Würdigung des Vorbringens ist das Klagebegehren dahin auszulegen, dass die Klägerin nicht nur eine erneute Sachentscheidung des Beklagten über den Bauantrag vom 30.5.2016 begehrt, die das Landratsamt im Bescheid vom 31.8.2016 abgelehnt hat. Es ist erkennbar Ziel der Klage, eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung zu erreichen.

Die Klage ist unzulässig.

Beim streitgegenständlichen Bescheid handelt es sich um eine sog. wiederholende Verfügung, die keinen Verwaltungsakt darstellt, gegen den eine Versagungsgegenklage zulässigerweise erhoben werden kann. Denn der Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid unter Hinweis auf die rechtskräftigen Urteile des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1.12.2011 (Az. RO 2 K 11.355) und vom 17.7.2014 (Az. RO 7 K 14.811) keine erneute Sachentscheidung getroffen. Die wiederholende Verfügung eröffnet nicht erneut die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen bereits aufgrund rechtskräftiger Urteile unanfechtbarer Verwaltungsakte (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. EL Juni 2016, Rn. 22 zu § 121 VwGO; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. A., Rn. 57 zu § 51 VwVfG; Rennert in Eyermann, VwGO, 12. A., Rn.10 zu § 121 VwGO). Die Parteien streiten auch nicht über die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen veränderter Umstände gegenüber den früheren Entscheidungen. Eine Veränderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage wurde von der Klägerin im Verwaltungsverfahren schon nicht vorgebracht. Nach dem Tenor des Bescheids wurde über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG nicht entschieden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in den Bescheidsgründen darauf verwiesen wird, dass sich in der Sach- und Rechtslage gegenüber den seinerzeitigen Ablehnungen keine Änderungen ergeben hätten.

Wie bereits in den genannten vorangegangenen Urteilen ausgeführt, besteht unabhängig davon kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere dann, wenn eine Klage keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Dies ist bei einer Verpflichtungsklage der Fall, wenn der Verwertung des erstrebten Verwaltungsaktes Hindernisse entgegenstehen, die sich schlechthin nicht ausräumen lassen (BVerwG v. 20.07.1993 Az. 4 B 110/93 - juris). Vorliegend steht der Verwertung der erstrebten Baugenehmigung nach wie vor entgegen, dass die Klägerin hinsichtlich einer Teilfläche der für die Errichtung der Scheune benötigten Grundfläche weder Eigentümerin ist noch eine Bauerlaubnis des Grundstückseigentümers (Landkreis …*) besitzt. Im Hinblick auf die fehlende Ausräumbarkeit des Hindernisses haben sich gegenüber den früheren Ablehnungen mit Bescheid vom 21.1.2011 und vom 23.4.2014 keine neuen Umstände ergeben.

Unabhängig davon ist die Klage jedenfalls auch unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts … vom 21. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 31.8.2016 eine erneute Sachentscheidung abgelehnt hat. Denn die zuständige Baugenehmigungsbehörde braucht einen Bauantrag nicht mehr sachlich zu prüfen und über diesen Antrag keine Sachentscheidung mehr zu treffen, wenn über die Zulässigkeit des Vorhabens, das Gegenstand des fraglichen Bauantrags ist, bereits durch einen bestandskräftigen Bescheid und in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig negativ entschieden worden ist, und wenn sich seither die Sach- und/oder Rechtslage nicht zugunsten des Vorhabens geändert hat (vgl. BVerwG, U.v. 6.6.1975 - Az. IV C 15.73 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 11.12.1987 - Az. 26 B 84 A.1071 - BayVBl. 1989, 312 f.; U.v. 23.11.2015, Az. 1 ZB 15.1978 - juris; Lechner in Simon/Busse, BayBO, 123. EL., RN 127 zu Art. 68 BayBO). So liegt der Fall hier. Die den gennannte Urteilen vom 1.12.2011 (Az. RO 2 K 11.355) und vom 17.7.2014 (Az. RO 7 K 14.811) zugrunde liegenden Bauanträge über die Errichtung einer Geräte-Abstellscheune auf den Grundstücken FlNrn. 680/4, 681/1 und 676 Gem. … sind nach den Planunterlagen in den vom Beklagten vorgelegten drei Bauakten identisch. Eine veränderte Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Mangels veränderter Umstände liegen auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen der bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren nicht vor, Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG. Selbst wenn man also - anders als eingangs ausgeführt - im Bescheid vom 31.8.2016 eine konkludente Ablehnung eines Wiederaufgreifens des Verfahrens im Sinne des Art. 51 BayVwVfG sieht, ist die Entscheidung nicht zu beanstanden.

Es ergibt sich im Übrigen nach wie vor nicht, dass die Klägerin in materieller Hinsicht einen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat. Das geplante nichtprivilegierte Bauvorhaben soll im Außenbereich errichtet werden. Durch das Vorhaben werden öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB). Es beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) und den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB (Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung). Auf die Urteile vom 1.12.2011 und vom 17.7.2014 wird verwiesen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.