Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 23. Nov. 2017 - RO 2 K 17.1107

published on 23/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 23. Nov. 2017 - RO 2 K 17.1107
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der ihm die Nutzung einer Lagerhalle für gewerbliche Zwecke (Lager für einen Malerbetrieb) unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit und Androhung eines Zwangsgeldes untersagt wurde.

Mit Bescheid vom 16. März 2015 erteilte die Beklagte dem Eigentümer des Grundstücks FlNr. 819/138 der Gemarkung … die Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle mit rund 1.000 m2 Fläche auf diesem Grundstück. Das Gebäude wurde erstellt und die Nutzung wurde aufgenommen. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 teilte die Beklagte dem Bauherrn mit, anlässlich einer Ortseinsicht sei auf dem Grundstück ein Malermeister (Kläger) angetroffen worden, der angegeben habe, Lagerflächen in der genannten Halle anmieten und dort sein Lager einrichten zu wollen. Die Beklagte wies den Grundstückseigentümer darauf hin, dass in der landwirtschaftlichen Lagerhalle ausschließlich landwirtschaftliche Nutzung zulässig sei. Er wurde aufgefordert, schriftlich mitzuteilen, bis wann die Fremdnutzung aufgegeben werde. Eine Reaktion hierauf erfolgte nach Aktenlage nicht.

Anlässlich einer Baukontrolle am 30. Januar 2017 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger einen Teil der ihm nicht gehörenden Halle als Lager für seinen Malerbetrieb nutzt. Nach einem Aktenvermerk vom 27. Februar 2017 gab der Kläger hierzu telefonisch an, dass er auf einer Fläche von ca. 100 m² einen Teilbereich der Halle für den Malerbetrieb nutze. Es seien dort Fahrzeuge, Anhänger, Gerüste (für ca. 1.000 m²) und weitere Betriebsmittel gelagert. Ein Mietvertrag bestehe nicht. Dem Kläger sei mitgeteilt worden, dass die Nutzung der Halle durch den Betrieb baurechtlich nicht zulässig sei. Er wurde um Rückmeldung bis 10. März 2017 gebeten, was er zu tun gedenke. Mit Schreiben vom 10. März 2017 teilte die Beklagte dem Kläger den festgestellten Sachverhalt nochmals mit und wies darauf hin, dass eine Baugenehmigung nur für eine landwirtschaftliche Lagerhalle vorhanden sei und der dort geltende Bebauungsplan eine Fläche für Landwirtschaft festsetze. Zulässig sei daher nur eine landwirtschaftliche Nutzung. Dem Kläger wurde erläutert, dass die Nutzung untersagt werden könne. Er wurde aufgefordert, die Nutzung der Halle für Lagerzwecke im Zusammenhang mit dem Malerbetrieb bis 7. April 2017 einzustellen. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Sollte die Nutzung bis zum genannten Termin nicht eingestellt sein, sei beabsichtigt, diese durch Bescheid zu untersagen und für die Durchsetzung der Verpflichtung ein Zwangsgeld anzudrohen.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 baten die Bevollmächtigten des Klägers die Beklagte um Mitteilung, weshalb hier die Variationsbreite der Baugenehmigung verlassen worden sein solle. Es mache wenig bis gar keinen Unterschied, ob dort landwirtschaftliche Maschinen oder Malergeräte gelagert würden. Nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs überschreite beispielsweise die Umwandlung eines Lagerplatzes für Baumaschinen in einen Lager Platz für PKW die Variationsbreite der Nutzung nicht. Dies gelte auch aus Sicht des § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Die nur zeitweise Nutzung der baulichen Anlage für privilegierte Zwecke oder Unterbrechung einer privilegierten Nutzung schließe nämlich eine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht aus.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2017 untersagte die Beklagte dem Kläger ab 28. Juli 2017 die Nutzung der landwirtschaftlichen Lagerhalle für gewerbliche Zwecke, insbesondere als Lager bzw. Abstellraum für Fahrzeuge, Anhänger, Gerüste und andere Gegenstände des Malerbetriebs. Alle eingelagerten Fahrzeuge und Gegenstände des Malerbetriebs seien bis dahin aus der Halle und vom Grundstück zu entfernen. Für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sei die Verpflichtung mit Ablauf von 2 Monaten nach Bestandskraft des Bescheids zu beachten (Nr.1). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids wurde angeordnet. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- € angedroht. Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung legte die Behörde im Wesentlichen dar, die Halle werde im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt. Für die Nutzungsuntersagung genüge das Vorliegen einer formell rechtswidrigen Nutzung. Die vorgenommene Nutzung sei nicht von der Baugenehmigung für den Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle gedeckt. Sie sei daher genehmigungspflichtig, aber nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Die Nutzung eines Teils der Halle für einen landwirtschaftsfremden Gewerbebetrieb sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da der betreffende Bebauungsplan Nr. 204 „H* …- Süd“ auf dem betreffenden Grundstück Flächen für die Landwirtschaft darstelle. Flächen für die Landwirtschaft könnten nach dem Baugesetzbuch in einem Bebauungsplan auch festgesetzt werden. In diesem Bereich könnten privilegierte bauliche Anlagen nach § 35 Absatz. 1 Nr. 1 BauGB zulässig sein. Die Nutzung der Halle für den Malerbetrieb sei jedoch nicht privilegiert. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans scheide aus. Es handle sich auch nicht um eine bloß vorübergehende Nutzung der Halle als Lager. Der betreffende Hallenbereich sei mit erheblichem Aufwand für die Lagernutzung ausgebaut worden. Das private Interesse an einer Nutzung des Grundstücks für den Malerbetrieb des Klägers müsse hinter dem Interesse der Allgemeinheit zurücktreten. Es sei zu befürchten, dass die rechtswidrige Nutzung der Halle als negativer Bezugsfall für andere mögliche gewerbliche Nutzer oder künftige Vermietungen dieser und anderer landwirtschaftlicher Hallen diene. Der Kläger sei als Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen. Die sofortige Vollziehbarkeit sei anzuordnen. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds orientiere sich am wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der weiteren Nutzung der Halle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

Gegen den am 16. Juni 2017 zugestellten Bescheid ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 6. Juli 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Am 19. Juli 2017 ließ er zudem vorläufigen Rechtsschutz beantragen (Verfahren RO 2 S. 17.1207). Hierzu wird vorgetragen, die Bevollmächtigten des Klägers hätten mit Schreiben vom 15. Mai 2017 gegenüber der Beklagte umfangreich zur Sache Stellung genommen. Statt hierauf zu antworten oder auch nur weiter mit den Klägerbevollmächtigten zu kommunizieren, habe die Stadt den Bescheid erlassen. Die vorliegende Nutzung sei nach außen hin nicht in Erscheinung getreten. Die Beklagte sei sich offenbar nicht im Klaren über den erheblichen Eingriff in das Recht des Klägers bezüglich seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Es sei dem Kläger nicht zuzumuten, binnen gerade einmal eines Monats ein neues Lager zu finden. Es wäre zunächst zu klären, warum die beanstandete Nutzung die Variationsbreite der Baugenehmigung verlassen haben soll. Aus Sicht des Klägers mache es wenig bis gar keinen Unterschied, ob nun landwirtschaftliche Maschinen oder Malergeräte an Ort und Stelle gelagert würden. Die nur zeitweise Nutzung der baulichen Anlage für privilegierte Zwecke oder Unterbrechung einer privilegierten Nutzung schließe die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht aus. Die Beklagte gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, wenn sie vortrage, die Halle sei mit erheblichem Aufwand für die Lagernutzung ausgebaut worden. Es handele sich um eine völlig normale Lagerhalle. Das einzige Lichtbild, auf das sich die Stadt wohl beziehe, zeige ein paar Farbkübel. Gerade im landwirtschaftlichen Bereich müssten gewisse Nebennutzungen zulässig sein, um den Strukturwandel in der Landwirtschaft auszugleichen. Für die beanstandete Nutzung werde weniger als 1/10 der Hallenfläche in Anspruch genommen. Der Kläger sei nach ständigen Wasserschäden in seinem früheren Lager gezwungen gewesen, vorübergehend eine Bleibe für seine Gerätschaften zu finden. Die Anordnung sei unverhältnismäßig. Zudem bestehe ein Vollstreckungshindernis. So habe es die Beklagte versäumt, gegen den Eigentümer der Halle eine Duldungsanordnung zu erlassen. Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes werde in Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Stadt Regensburg vom 12. Juni 2017 (Az. 63.1/00411/2017-26) aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte stützt sich auf den angefochtenen Bescheid und legt ergänzend dar, unrichtig erscheine die Darstellung des Klägers, er müsse binnen gerade einmal eines Monats ein neues Lager finden. Der Bescheid sei dem Kläger am 16. Juni 2017 zugestellt worden. Er habe somit 6 Wochen Zeit zum Räumen des Lagers. Erstmalig sei dem Kläger aber bereits am 27. Februar 2017 telefonisch mitgeteilt worden, dass die Nutzung baurechtlich unzulässig sei. Mit Schreiben vom 10. März 2017 sei er nochmals darauf hingewiesen worden. Die Nutzung durch den Malerbetrieb sei auch tatsächlich nach außen in Erscheinung getreten, was den von der Baukontrolle gefertigten Lichtbildern zu entnehmen sei. Die von Klägerseite herangezogene Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs betreffe einen anderen Sachverhalt und gehe fehl. Die teilweise Änderung der Nutzung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle hin zu einer gewerblichen Nutzung stelle nach der Rechtsprechung ein genehmigungspflichtiges Vorhaben dar.

Mit Beschluss vom 1. August 2017 - RO 2 S. 17.1207 - lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. September 2017 – 15 CS 17.1675 – zurück. Auf die Entscheidungen wird Bezug genommen.

Auf Anfrage des Gerichts vom 10. Oktober 2017 unter Bezugnahme auf die Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2017 mit, es bestehe Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Mit Schriftsatz vom 8. November 2017 erklärten die Bevollmächtigten des Klägers ebenfalls ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Die Behörde legte die Akten einschließlich der Baugenehmigungsakten für die streitgegenständliche Halle vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten des Verfahrens RO 2 S. 17.1207 verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Zwar haben die Klägerbevollmächtigten auf entsprechende Anfrage des Gerichts erklärt, dass mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung „grundsätzlich“ Einverständnis bestehe. Der Zusatz „grundsätzlich“ bezieht sich vermutlich auf die daran anschließende Anregung, einen Augenscheinstermin durchzuführen, ist aber weder als Einschränkung noch als Bedingung des Verzichts auf mündliche Verhandlung zu werten. Im Übrigen hat das Gericht mit Schreiben vom 17.11.2017 an die Klägerbevollmächtigten um Übersendung von Unterlagen gebeten unter Hinweis darauf, dass diese bei rechtzeitigem Eingang bei einer möglichen Entscheidung am 23.11.2017 ohne mündliche Verhandlung berücksichtigt werden könnten. Die Unterlagen wurden rechtzeitig übersandt, ohne dass etwas gegen die angekündigte Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erinnert worden wäre.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die verfügte Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig. Nach Art. 76 Satz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) kann die Nutzung von baulichen Anlagen untersagt werden, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt. Zu Recht geht die Behörde davon aus, dass für die Nutzungsuntersagung bereits die formelle Rechtswidrigkeit der Nutzung der Anlage tatbestandlich ausreicht. Die Nutzung des Gebäudes für Zwecke des Malerbetriebs des Klägers ist auch formell rechtswidrig. Sie ist nicht bereits durch die dem Grundstückseigentümer für die Errichtung der Halle erteilte Baugenehmigung gedeckt. Nach der dem Gericht vorgelegten Baugenehmigung vom 16. März 2015 wurde ausdrücklich der „Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle“ genehmigt. In den Gründen des Bescheids ist hervorgehoben, dass das Vorhaben in einem Bereich liegt, für den nach einem geltenden Bebauungsplan eine landwirtschaftliche Fläche festgesetzt wurde. Aus dem Bescheid wird deutlich, dass das Gebäude nur zu landwirtschaftlichen Zwecken im Sinne der §§ 35 Abs. 1, 201 BauGB genutzt werden darf. Es liegt auf der Hand, dass die Nutzung als Lager- und Abstellraum für einen gewerblichen Malerbetrieb sich nicht in diesem Rahmen bewegt und als landwirtschaftsfremde Nutzung nicht von der erteilten Baugenehmigung gedeckt ist. Die Halle dient insoweit nicht (mehr) einem landwirtschaftlichen Betrieb. Es handelt sich auch nicht um eine sogenannte „mitgezogene Nutzung“, die in irgendeiner Weise einem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet werden könnte. Nicht jede beliebige landwirtschaftsfremde Nutzung von privilegierten Gebäuden stellt eine „mitgezogene Nutzung“ im Sinne der Rechtsprechung dar, mag sie auch aus Sicht der Beteiligten wirtschaftlich sinnvoll erscheinen. Mit dem diesbezüglichen, im Zuge des Beschwerdeverfahrens nochmals erweiterten Darlegungen der Klägerbevollmächtigten hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.09.2017 - 15 CS 17.1675 - ausführlich auseinandergesetzt. Dabei ist er nachvollziehbar ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass eine sog. „mitgezogene Nutzung“ nicht vorliegt. Dem schließt sich die Kammer unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes an.

Die vorliegende Nutzungsänderung ist somit nicht von der vorliegenden Baugenehmigung gedeckt; sie ist zudem baugenehmigungspflichtig nach Art. 55 Abs. 1 BayBO. Verfahrensfreiheit im Sinne des Art. 57 Abs. 4 BayBO liegt nicht vor, weil für die Nutzung der landwirtschaftlichen Lagerhalle zu gewerblichen Zwecken im Rahmen eines Malerbetriebes andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen. Dabei kommt es für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit nicht darauf an, ob durch die geänderte Nutzung die öffentlich-rechtlichen Anforderungen letztendlich eingehalten werden; es genügt vielmehr, wenn andere öffentlich-rechtliche Regelungen i.S.d. Art. 60 Abs. 1, 62 BayBO für die geänderte Nutzung Anwendung finden. Dies ist vorliegend insbesondere in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zu bejahen, weil es sich um keine landwirtschaftliche (auch keine „mitgezogene“) Nutzung handelt und der dort bestehende Bebauungsplan für die betreffende Fläche landwirtschaftliche Nutzung festsetzt (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 18 a BauGB). § 9 Abs. 1 Nr. 18 a BauGB ermächtigt die Gemeinde dazu, im Bebauungsplan „Flächen für die Landwirtschaft“ festzusetzen. Die Festsetzung dient dazu, die so ausgewiesenen Flächen für eine landwirtschaftliche Nutzung zu sichern und damit zugleich landwirtschaftsfremde Nutzungen auszuschließen. Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören aber nicht nur nicht-bauliche Nutzungen, sondern grundsätzlich auch bauliche Nutzungen, die der Landwirtschaft dienen (BVerwG, B.v. 17.12.1998 - 4 NB 4/97 – juris Rn. 8). Offen bleiben kann, ob derartige Bauten allein auf der Grundlage der Planfestsetzung gemäß § 30 Abs. 1 oder 3 BauGB zulässig sind oder ob ergänzend auf § 35 BauGB zurückzugreifen ist. Die (teilweise) Umnutzung eines privilegierten Gebäudes in ein nicht privilegiertes berührt sowohl die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 30 BauGB als auch die Frage, ob anstelle einer Nutzung nach § 35 Abs. 1 BauGB auch eine Nutzung nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig ist. Auch wäre die Errichtung eines entsprechenden Lagerraums für einen gewerblichen Betrieb nicht genehmigungsfrei zulässig. Vorliegend kommt daher Verfahrensfreiheit weder nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BauGB noch nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 2 BauGB in Betracht. Fehl geht insoweit der Hinweis der Klägerbevollmächtigten auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2005 - 26 ZB 05.1519 – (BeckRS 2005, 16946), weil es sich dort keineswegs um einen vergleichbaren Fall handelte. Vielmehr ging es dort um das Abstellen von Personenkraftwagen auf einer Fläche, die zuvor mit Baugenehmigung für das Abstellen von Baumaschinen genutzt wurde. Die im vorliegenden Fall konkret bestehende Problematik der Änderung einer bauplanungsrechtlich festgelegten und ausschließlich genehmigten landwirtschaftlichen Nutzung in eine landwirtschaftsfremde Nutzung (Entprivilegierung) stellte sich dort schon vom Ansatz her nicht (vgl. auch BayVGH, B.v. 18.09.2017 – 15 CS 17.1675).

Es handelt sich auch nicht um eine völlig untergeordnete Nutzung, der bauplanungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden könnte. Dies belegen zweifelsfrei bereits die bei den Baukontrollen gefertigten Lichtbilder. Zudem hat der Kläger selbst angegeben, dass er ca. 100 m2 der rund 1.000 m2 großen Halle nutze. Schon vom Umfang her kann daher nicht von einer bauplanungsrechtlich bedeutungslosen Nutzung gesprochen werden. Schließlich ist auf den aktenkundigen Lichtbildern zu erkennen, dass nicht nur Farbbehälter, sondern auch andere Materialien und vor allem Gerüstbauteile in erheblichem Umfang (lt. Aktenvermerk für 1.000 m²) dort abgelagert und selbst Anhänger und Fahrzeuge in der Halle untergestellt wurden. Von einer städtebaulich irrelevanten Nutzung kann daher nicht die Rede sein.

Dahingestellt bleiben kann, ob die Frage der Genehmigungspflicht unter dem Aspekt der bodenrechtlichen Relevanz anders zu beurteilen wäre, wenn es sich lediglich um eine kurzzeitige und von Anfang an auf einen vorübergehenden Zeitraum beschränkte Nutzung handeln würde. Der Hinweis, eine vorübergehende Unterbrechung einer privilegierten Nutzung schließe eine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht aus, ist unbehelflich, weil es schon keinerlei konkrete Anhaltspunkte tatsächlicher Art für eine solche bloß vorübergehende gewerbliche Nutzung der Halle gibt und dem klägerischen Vortrag auch nichts dergleichen zu entnehmen ist. Im Gegenteil hat nach Aktenlage der Kläger bereits im Rahmen einer Ortsansicht am 20. Dezember 2016 erklärt, er wolle die Halle anmieten und dort sein Lager einrichten, was er bereits tue. Letzteres hat er in der Folgezeit offensichtlich auch fortgeführt und die Nutzung aufrechterhalten. Nunmehr wehrt er sich nach wie vor gerichtlich gegen die verfügte Nutzungsuntersagung und Räumung des Lagers. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb es sich nur um eine (angeblich) bauplanungsrechtlich irrelevante vorübergehende Nutzung handeln soll, wobei dieses Vorbringen jetzt bereits widerlegt ist. Zudem ist nach wie vor in keiner Weise ersichtlich oder vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt die Nutzung beendet werden soll. Dabei ist bereits der Grundstückseigentümer mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 durch die Behörde aufgefordert worden, mitzuteilen, bis wann die Fremdnutzung aufgegeben werde. Eine Reaktion hierauf liegt bis heute nicht vor. Auch wurde dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 10. März 2017 Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt zu äußern. Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 15. Mai 2017 ließ er zwar vortragen, eine nur vorübergehende Unterbrechung einer privilegierten Nutzung schließe die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht aus. Es wird dabei aber bereits nicht einmal behauptet, dass es sich bei der streitgegenständlichen Nutzung lediglich um eine vorübergehende handle, geschweige denn wird dargelegt, wann sie der Kläger beenden wolle. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte es sich ihm aber aufdrängen müssen, zur Vermeidung einer kostenpflichtigen und zwangsgeldbewehrten Nutzungsuntersagung einen entsprechenden Sachverhalt substantiiert mit der Benennung konkreter Zeiträume und Handlungspläne darzulegen. Dies ist nach wie vor nicht geschehen. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger (oder der Grundstückseigentümer) für die gewerbliche Nutzung auch bauliche Veränderungen vorgenommen hat. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Beschwerdeentscheidung vom 18.09.2017 – 15 CS 17.1675 - hervorgehoben, dass sich der Kläger im Beschwerdeverfahren darauf beschränkt hat, nur unsubstantiiert und eher beiläufig auf den vorübergehenden Charakter der Nutzung hinzuweisen, ohne den zeitlichen Umfang näher einzuschränken. Da im Hauptsacheverfahren auch in Kenntnis der Entscheidungen aus dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren kein weiterer inhaltlich vertiefender Vortrag, sondern lediglich die Bezugnahme auf das bisher beim Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof Vorgebrachte erfolgte und die Klage aufrecht erhalten blieb, ist für die Entscheidung weiterhin von einer zeitlich nicht begrenzten Nutzung bzw. Nutzungsabsicht auszugehen.

Damit ist die Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens zu bejahen (so auch BayVGH, B.v. 18.09.2017 – 15 CS 17.1675). Der Anregung der Klägerbevollmächtigten anlässlich des Verzichts auf mündliche Verhandlung, mit Durchführung eines Augenscheins die örtlichen Verhältnisse festzustellen, ist nicht nachzukommen, da schon nicht dargelegt ist, welche entscheidungserheblichen Feststellungen, die sich nicht bereits aus den Akten zuverlässig treffen ließen, dabei gewonnen werden könnten.

Das genehmigungspflichtige Vorhaben ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Es kann daher vorliegend wiederum dahingestellt bleiben, ob die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit eines formell rechtswidrigen Bauvorhabens (bereits) auf der Ebene der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung oder (erst) im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung zu beachten ist. Ob das Vorhaben letztendlich einer Genehmigungsfähigkeit zugeführt werden könnte und ggf. in welcher Form, ist im vorliegenden Verfahren nicht ausschlaggebend, weil jedenfalls offensichtliche Genehmigungsfähigkeit keinesfalls besteht. Vielmehr spricht alles dafür, dass das an § 30 BauGB zu messende Vorhaben als landwirtschaftsfremde Nutzung schon an den Festsetzungen des dort geltenden Bebauungsplans scheitert und eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB im Hinblick auf die Grundzüge der Planung und deren Betroffenheit durch das Vorhaben mehr als fraglich erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 18.09.2017 – 15 CS 17.1675).

Die angegriffene Verfügung weist auch im Übrigen keine Ermessensfehler auf. Voranzustellen ist, dass die Nutzungsuntersagung die regelmäßige Folge der formellen Rechtswidrigkeit einer Nutzung ist. An die Ermessensausübung und deren Begründung sind in solchen Regelfällen keine hohen Anforderungen zu stellen. Sollen nach dem Willen der Behörde die für die Nutzungsuntersagung sprechenden öffentlichen Belange den Vorrang haben und weist der Fall keine Besonderheiten auf, die eine ausdrückliche Würdigung der privaten Belange gebieten, genügt für die Begründung der Ermessenserwägungen die Darlegung der öffentlichen Belange (BayVGH, B.v. 05.07.2004 - 15 CS 04.58 – juris Rn. 20). Dies zugrunde gelegt, genügen die Darlegungen in dem angefochtenen Bescheid den Erfordernissen. Sie lassen erkennen, dass die Behörde die widerstreitenden Interessen in den Blick genommen und gegeneinander abgewogen hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände dabei den Vorrang einräumt vor den privaten Interessen des Klägers an der Fortführung der formell rechtswidrigen Nutzung. Der Einwand, die aufgenommene Nutzung sei nach außen nicht erkennbar, greift unabhängig davon nicht, dass dies nicht entscheidungsrelevant ist. Zum einen zeigen die in den Akten befindlichen Lichtbilder, dass auch von außen erkennbar die Nutzung durch einen Malerbetrieb stattfindet. Zum andern sind für die Ein- und Auslagervorgänge durch den Kläger An- und Abfahrten erforderlich, die ebenfalls nicht unbemerkt bleiben können. Damit wahrt die Anordnung auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sonstige Ermessensfehler, die das Gericht im Rahmen der insoweit eingeschränkten Überprüfung beanstanden müsste, sind nicht ersichtlich und wurden weder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, noch im Beschwerdeverfahren oder im Hauptsacheverfahren vorgetragen (vgl. auch BayVGH, B.v. 18.09.2017 – 15 CS 17.1675).

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Verpflichtung des Klägers zur Räumung des Lagers. Da die untersagte Nutzung im Lagern und Abstellen von Gegenständen besteht, bedeutet die Untersagung nicht nur, dass weitere Gegenstände nicht mehr eingebracht werden dürfen. Vielmehr ist dem Gebot, die Lagernutzung zu beenden, erst dann Genüge getan, wenn die bereits eingebrachten Gegenstände entfernt wurden.

Die Maßnahme richtet sich auch zu Recht gegen den Kläger als Handlungsstörer. Die Behörde musste in der festgestellten Situation nicht auf den Grundstückseigentümer als Zustandsstörer zurückgreifen, sondern konnte vorrangig den Kläger als Handlungsstörer in Anspruch nehmen. Dies entspricht pflichtgemäßem Ermessen bei der Störerauswahl entsprechend Art. 9 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG).

Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen verfügte Zwangsgeldandrohung wendet. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 18, 19 VwZVG) liegen in der für sofort vollziehbar erklärten Unterlassungsverfügung vor. Die Androhung von Zwangsgeld beruht auf Art. 29, 31, 36 Abs. 1 VwZVG. Dabei war dem Kläger für die Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu setzen, da nicht nur ein bloßes Unterlassen gefordert wurde, sondern ihm auch die Verpflichtung zur Räumung des Lagers auferlegt wurde. Die in Nr. 1 des Bescheids enthaltene Frist, die rechtlich nach Art. 36 Abs. 1 VwZVG Bestandteil der Zwangsgeldandrohung ist, entspricht den Vorgaben des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Sie stellt keine unzumutbaren Anforderungen an den Kläger. Soweit er einwenden lässt, er müsse sich innerhalb eines Monats eine neue Lagermöglichkeit suchen, tritt dem die Behörde zu Recht mit dem Hinweis entgegen, dass zwischen Zustellung des Bescheids am 16. Juni 2017 und Ablauf der gesetzten Frist am 28. Juli 2017 rund 6 Wochen liegen. Weshalb es in diesem Zeitraum nicht möglich sein sollte, die rechtswidrigen Nutzung der Lagerhalle zu beenden, erschließt sich nicht, zumal dem Kläger bereits im Februar 2017 von Seiten der Bauaufsichtsbehörde deutlich gemacht wurde, dass er mit einer Fortführung der Lagernutzung nicht rechnen durfte. Im März 2017 wurde ihm Frist zur freiwilligen Beendigung der rechtswidrigen Nutzung gesetzt, die er nicht nutzte. Vor diesem Hintergrund trifft die Anordnung den Kläger keineswegs überraschend. Im Übrigen erscheint das Vorbringen des Klägers nicht widerspruchsfrei, wenn er einerseits behauptet, die streitgegenständliche Nutzung sei von untergeordneter Bedeutung, weil nur geringen Umfangs und ohnehin auf einen begrenzten Zeitraum angelegt, er andererseits aber ins Feld führt, es sei ihm nicht zuzumuten, innerhalb der gesetzten Frist von rund 6 Wochen eine Ausweichlösung zu finden oder zu schaffen. Dass die gesetzte Frist mittlerweile abgelaufen ist, berührt ihre Rechtmäßigkeit nicht.

Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds bewegt sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG und lässt auch bezogen auf den konkreten Fall unter Beachtung des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG keine Ermessensfehler erkennen.

Es besteht auch kein Vollstreckungshindernis, obwohl gegen den Grundstückseigentümer (nach wie vor) keine entsprechende Duldungsverfügung ergangen ist. Die Nutzungsuntersagung als solche lässt den baulichen Zustand des Gebäudes unberührt, so dass ein Eingriff in geschützte Rechtspositionen des Grundstückseigentümers nach Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ausscheidet. Allerdings enthält die Nutzungsuntersagung vorliegend auch das Gebot, das Lager zu räumen. Insoweit könnte in Betracht zu ziehen sein, dass der Eigentümer der Halle an den eingebrachten Sachen ein Vermieterpfandrecht nach § 562 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht erworben hat, das nach der gängigen Rechtsprechung als Vollstreckungshindernis betrachtet werden kann. Davon ist im vorliegenden Fall jedoch aus tatsächlichen Gründen nicht auszugehen. Nach der genannten Vorschrift hat der Vermieter für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Voraussetzung für das Entstehen eines Vermieterpfandrechts ist daher, dass zum einen ein Mietverhältnis besteht und zum anderen dem Vermieter Forderungen aus diesem Mietverhältnis gegen den Mieter zustehen. Dies lässt sich vorliegend jedoch nicht feststellen. So hat der Kläger bei der Ortseinsicht der Beklagten am 20. Dezember 2016 erklärt, er werde die Halle anmieten und dort sein Lager einrichten. Zu diesem Zeitpunkt bestand demnach offensichtlich noch kein Mietverhältnis, aus welchem dem Grundstückseigentümer Ansprüche erwachsen könnten. Bereits mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 wies die Beklagte den Grundstückseigentümer auch darauf hin, dass die angestrebte Nutzung aus ihrer Sicht unzulässig sei und umgehend beendet werden müsse. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass in der Folgezeit dennoch ein Mietverhältnis oder sonstiges Vertragsverhältnis betreffend die Lagernutzung durch den Kläger eingegangen worden wäre, das ein Pfand- oder sonstiges Zurückbehaltungsrecht des Grundstückseigentümers begründen könnte. Darüber hinaus behauptet der Kläger nicht einmal, dass dem Halleneigentümer gegen ihn pfandrechtbegründende Forderungen aus einem Mietverhältnis zustünden. Weder der Grundstückseigentümer, der mit dem oben genannten Schreiben ausdrücklich angesprochen wurde, noch der Kläger selbst haben einen Sachverhalt geschildert, der der Behörde Veranlassung zu einer Duldungsverfügung oder auch nur weiteren Aufklärungsbemühungen gegeben hätte. Vielmehr hat der Kläger laut Aktenvermerk vom 27. Februar 2017 nochmals angegeben, dass bisher kein Mietvertrag existiere, der Grundstückseigentümer ihm aber auch nicht mitgeteilt habe, dass er die Halle für den angestrebten Zweck nicht nutzen dürfe. Spätestens bei Erhebung des Einwands, es hätte einer Duldungsverfügung gegenüber dem Grundstückseigentümer bedurft, hätte es in dieser Situation einer substantiierten Darlegung bedurft, woraus sich ein Vollstreckungshindernis ergeben soll, das durch eine Duldungsverfügung überwunden werden müsste. Hierauf hat das Verwaltungsgericht bereits im Beschluss vom 01.08.2017 - RO 2 S. 17.1207 – hingewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2017 über die vom Kläger im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eingelegte Beschwerde zudem ausgeführt:

„Der Antragsteller hat damit auch im Beschwerdeverfahren nicht substanziiert dargelegt, dass ein wirksames Mietverhältnis zwischen ihm und dem Eigentümer des Baugrundstücks besteht, wie dieses zustande gekommen ist und welchen konkreten Inhalt es hat. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht unterstellen, dass ein (wirksamer) Mietvertrag mit dem Eigentümer besteht. Aufgrund der insoweit völlig unklaren Sachlage ist derzeit ungewiss, ob und in welchem Umfang nach Maßgabe der §§ 562 ff. BGB dem Grundstückseigentümer ein Vermieterpfandrecht zustehen könnte. Diese Unsicherheit geht im Rahmen der im Verfahren gem. § 146 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO vom Senat durchzuführenden allgemeinen Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers. Aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO folgt eine Obliegenheit des Beschwerdeführers zur hinreichenden und zeitnahen Begründung innerhalb einer Monatsfrist nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. auch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Da bereits das Verwaltungsgericht dem Antragsteller in der erstinstanzlichen Entscheidung vorgeworfen hat, er habe nicht substanziiert dargelegt, woraus sich ein Vollstreckungshindernis ergebe, wäre es Sache des seine eigenen rechtlichen Interessen wahrnehmenden Antragstellers gewesen, nunmehr spätestens im Beschwerdeverfahren innerhalb der vorgenannten Begründungsfrist gegenüber dem Senat für entsprechende Aufklärung durch konkreten Vortrag und ggf. Vorlage entsprechender (z.B. Vertrags-) Unterlagen zu sorgen. Auf Basis der unkonkreten Äußerungen zur schuldrechtlichen Beziehung zwischen ihm und dem Eigentümer des Baugrundstücks hat der Antragsteller dem Senat nicht die Möglichkeit einer entsprechenden Prüfung eröffnet. Weil dem Antragsteller als nutzender Akteur eine entsprechende präzise Darstellung des schuldrechtlichen Verhältnisses zum Eigentümer ohne Weiteres möglich gewesen wäre, er aber statt dessen durch vage Umschreibungen und den Hinweis auf eine entsprechende Ermittlungspflicht des Gerichts eher für eine Verdunkelung als zur Erhellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts gesorgt hat, fällt die Interessenabwägung auch insoweit zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses und zu Lasten des Suspensivinteresses des Antragstellers aus.“

An der zugrundeliegenden Sachlage hat sich auch im weiteren Verfahren nichts geändert. Trotz der deutlichen gerichtlichen Hinweise wurde im Hauptsacheverfahren nichts weiter vorgetragen. Bei der gerichtlichen Anfrage zum Verzicht auf mündliche Verhandlung wurde nochmals ausdrücklich auf die Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hingewiesen, ohne dass dies zu entsprechendem Vortrag des anwaltlich vertretenen Klägers geführt hätte. In dieser Situation hätte es sich aber der Klägerseite geradezu aufdrängen müssen, dass es ihrer Darlegungslast entspricht, zumindest einen entsprechenden Sachverhalt substantiiert vorzutragen, wenn es denn einen solchen gäbe. Da ein entsprechendes Vorbringen bzw. seine Substantiierung und Präzisierung trotz eindeutiger Hinweise in den ergangenen Entscheidungen gänzlich unterblieben ist, liegen auch keinerlei greifbare Ansatzpunkte für weitere Nachforschungen im Rahmen der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt keine Ermittlungen ins Blaue hinein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt das Tatsachengericht seine Amtsermittlungspflicht nicht, wenn eine etwaige nicht erschöpfende Klärung des Sachverhalts dem Kläger zur Last fällt, weil dieser es beispielsweise unterlassen hat, den Sachverhalt, aus dem er für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will, vollständig darzulegen. Ist ein Kläger, wie hier, durch einen Rechtsanwalt vertreten und konnte er daher seiner Obliegenheit, zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen, auf Grund fachkundiger Beratung gerecht werden, so darf das Gericht davon ausgehen, dass er zumindest alle in seinen Erkenntnisbereich fallenden Tatsachen und Beweismöglichkeiten substantiiert aufzeigt. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so brauchen sich grundsätzlich auch dem Verwaltungsgericht weitere Fragen und Beweiserhebungen nicht aufzudrängen (vgl. BVerwG, U.v. 27.04.1982 - 9 C 912/80 – juris Rn. 14). Gerade weil die Klägerbevollmächtigten die Frage eines Vollstreckungshindernisses thematisieren, es dann aber bei bloßen theoretischen Ausführungen ohne jeglichen tatsächlichen Vortrag hierzu belassen, drängt sich auf, dass sich das Vorbringen nicht auf einen Hintergrund tatsächlicher Art stützt. Der Hinweis im Beschwerdeverfahren auf die „Unmöglichkeit der Erfüllung der schuldrechtlichen Verpflichtungen“ eines Adressaten einer Nutzungsuntersagung erscheint insoweit ebenfalls aus der Luft gegriffen, denn es fehlt an jeglicher Darlegung, dass der Kläger solche Verpflichtungen eingegangen wäre. Ob dem Grundstückseigentümer aus einer fehlenden Duldungsverfügung, deren Erforderlichkeit vorliegend schon nicht ersichtlich ist, ein eigenständiges Klagerecht erwachsen kann, ist irrelevant für die Klage des Klägers. Ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger trotz Ablaufs der gesetzten Frist auch in keiner Weise geltend gemacht hat, er werde durch den Eigentümer der Halle an der Räumung in irgendeiner Weise gehindert. Somit ist nach wie vor davon auszugehen, dass kein Vollstreckungshindernis besteht, denn ansonsten wäre es bei der gegebenen Sachlage und insbesondere in Anbetracht der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren schlichtweg unverständlich, das Fehlen einer Duldungsanordnung zwar zu rügen, den unerlässlich erforderlichen Sachvortrag hierzu aber gänzlich zu unterlassen. Lediglich ergänzend ist auch an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass die Anregung der Klägerbevollmächtigten, mit Einnahme eines Augenscheins die örtlichen Verhältnisse festzustellen, insoweit wiederum nicht zielführend ist, weil sich damit eine entscheidungsrelevante Rechtsbetroffenheit des Grundstückseigentümers nicht feststellen ließe.

Da der Bescheid vom 12. Juni 2017 auch im Übrigen keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Damit hat der Kläger als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 18/09/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
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published on 01/08/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt v
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Annotations

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.

(2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.