Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks 29/3 der Gemarkung …, Markt M … Sie wendet sich gegen eine dem Nachbarn für das Grundstück Fl.Nr. 104 erteilte Genehmigung für eine Nutzungsänderung einer Gaststätte in Wohnen (5 Wohneinheiten). Weiterhin begehrt sie ein Einschreiten des Beklagten gegenüber dem Beigeladenen. Das (Bau-) Grundstück des Beigeladenen liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „B …“ der damaligen Gemeinde G …, in Kraft getreten am 27.9.1963, das Grundstück der Klägerin im Geltungsbereich des Bebauungsplans „B … II“ aus dem Jahr 1977.

Die Klägerin hatte sich mit einer E-Mail vom 24.10.2012 an das Landratsamt … gewandt und darauf hingewiesen, dass der Beigeladene im Juni/Juli 2012 den Boden (Hang) an der Grundstücksgrenze so tief ohne Sicherungsmaßnahmen abgegraben habe, dass es nun zur Gefährdung bzw. einem Einsturz der in ihrem Haus integrierten Garage kommen könne. Der Boden senke sich ständig, da der Gegendruck durch den Abhang entfernt worden sei. Die Garage habe bereits Risse. Nach einem in den Akten befindlichen Vermerk vom 24.10.2012 stellte der Baukontrolleur bei einer Ortseinsicht fest, dass die Höhe der Abgrabung weniger als 2 m betrage und somit verfahrensfrei sei. Bei der Garage sei keine akute Einsturzgefahr erkennbar. Der rechtskräftige Bebauungsplan „B …“ enthalte keine Festsetzungen bezüglich Abgrabungen, Bauschäden bzw. Setzungsschäden an der Garage der Klägerin seien offensichtlich schon vor längerer Zeit entstanden. Ob die Schäden sich durch die nahe Abgrabung auf dem Grundstück des Beigeladenen verschärft hätten, könne aus fachtechnischer Sicht nicht beurteilt werden.

Mit Schreiben vom 31.10.2012 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ein Einschreiten durch die Bauaufsichtsbehörde nicht in Betracht komme. Am 12.4.2013 teilte die Klägerin dem Landratsamt mit, dass eine Begutachtung durch eine gerichtlich bestellte Gutachterin stattgefunden habe, die Risse nähmen zu. Mit Schreiben vom 19.8.2013 wies die Klägerin darauf hin, dass die Veranda mit der Seitenwand weiter zur Abgrabung hin rutsche. Die Ursache für die großflächigen starken Veränderungen des Untergrunds sehe sie darin, dass der Beigeladene tagelang mit dem „Specht“ auf die freiliegende Versitzgrube geschlagen habe, um sie zu zertrümmern. In der Folge erhob die Klägerin eine Fachaufsichtsbeschwerde. Der zuständige Baukontrolleur K … habe 2012 weder eine Aufnahme gemacht, noch habe er die Abgrabungstiefe gemessen. Der Beigeladene habe erst wieder aufgefüllt, nachdem er gehört habe, dass die Klägerin einen Gutachter beauftragen wolle. Die Nutzungsänderung der Gaststätte sei baugenehmigungspflichtig. In der Folge wies das Landratsamt darauf hin, dass die angeblich durch die auf dem Nachbargrundstück durchgeführten Abgrabungen beklagten Schäden zivilrechtlich geltend zu machen seien. Es werde um möglichst zeitnahe Vorlage eines Gutachtens des amtlichen Sachverständigen gebeten. Bei einer Ortsbesichtigung des Landratsamts am 25.9.2014 wurde festgehalten, dass sich die Schäden nach Einschätzung des Baukontrolleurs nicht verschlechtert hätten. In der Folge wandte sich die Klägerin mit einer Fachaufsichtsbeschwerde an die Regierung … Die zuständigen Sachbearbeiter hätten weder geprüft noch seien sie tätig geworden. Hierin sehe sie ein persönliches Mitverschulden an den Schäden an ihrem Haus. Nach § 909 BGB dürfe ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliere, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt werde.

Mit Bauantrag vom 6.10.2014 beantragte der Beigeladene eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Gaststätte in 7 Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 104, Gemarkung … Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 19.11.2014 dem Beigeladenen mitgeteilt hatte, dass ein Wohnhaus mit 7 Wohneinheiten erheblich die Grundzüge des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB berühre und die hierzu zu erteilende Befreiung nicht erteilt werden könne, legte der Beigeladene am 19.3.2015 neue Pläne vor, in denen nur 5 statt der ursprünglich geplanten 7 Wohneinheiten dargestellt sind. Der Beigeladene bestätigte, dass es sich bei der Wohnung Nr. 4 nur um 1 Wohnung handle. In der Sitzung vom 24.2.2015 erteilte der Markt M … das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben. In der Folge führte der Bevollmächtigte der Klägerin aus, dass der ursprüngliche Bauantrag vom 6.10.2014 auf Bauzeichnungen als Anlage Bezug nehme, die sich nicht in der Akte befänden. Es stelle sich die Frage, ob diese ausgetauscht worden seien. Zu den nunmehrigen Bauvorlagen habe der Markt M … das gemeindliche Einvernehmen erteilt, ein Beschlussbuchauszug liege nicht vor. Ein Befreiungsantrag sei nicht gestellt, die Gemeinde aber habe hierzu das Einvernehmen erteilt. Eine auf diesen Unterlagen beruhende Baugenehmigung wäre jedenfalls hochgradig unbestimmt, da nicht klar sei, von welchen Festsetzungen aus welchen Gründen befreit werden solle. Die Bauvorlagen seien falsch. An der Ostseite des Baugrundstücks befänden sich erhebliche Abgrabungen. Diese seien vorgenommen worden, um Parkplätze bzw. ebene Zufahrtsflächen auszubilden. Daher seien die Abgrabungen in die Planzeichnungen einzutragen gewesen als ursprüngliches und geplantes neues Gelände. Der rechtswidrige Zustand dauere schon 3 Jahre an. Die Gemeinde habe festgehalten, dass das Bauvorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche. Nach Ziff. 2 der Festsetzungen des Bebauungsplans B … II sei jedenfalls eine Nutzung für 2 Vollgeschosse nebst Dachgeschoss nicht zulässig. Nichts anderes gelte für den Bebauungsplan vom 2.12.1961. Hiernach sei an Ort und Stelle nur eine Bebauung mit E + D zulässig. Die Abgrabungen seien vorliegend genehmigungspflichtig, da sie mit dem Bauvorhaben in Zusammenhang ständen.

In der Folge wies der Beklagte darauf hin, dass es sich um ein bestehendes Gebäude handle, dass im Mai 1963 genehmigt worden sei. Der Bebauungsplan sei erst im September 1963 rechtskräftig geworden. Die für die Nutzungsänderung benötigten Stellplätze seien an anderen Stellen geplant, als die Abgrabungen stattgefunden hätten. Die Abgrabungen könnten nicht mit dem aktuellen Bauvorhaben in Verbindung gebracht werden. Sie seien daher nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei.

Mit Baugenehmigung vom 17.8.2015 wurde dem Beigeladenen die Genehmigung für die Nutzungsänderung einer Gaststätte in 5 Wohneinheiten auf der Fl.Nr. 104, Gemarkung …, Markt M …, erteilt. Die Kfz-Stellplätze seien entsprechend dem vorgelegten Stellplatzplan auszuführen. Die Baugenehmigung wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 19.8.2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

Mit Schriftsatz, eingegangen am 9.9.2015, hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid erheben lassen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die genehmigte Planung in geradezu dramatischer Weise das Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG verletze. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 Bauvorlagenverordnung seien in den Ansichten der geplanten baulichen Anlage sowohl die vorhandene als auch die geplante Geländeoberfläche anzugeben. Es liege auf der Hand, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem das Gelände hängig verlaufe und noch weiter abgegraben werden solle, besondere und auch nachbarschützende Bedeutung habe, dass dadurch die Standfestigkeit und Tragfähigkeit des klägerischen Grundstücks beeinträchtigt werde. Die erfolgten Abgrabungen hätten etwas mit dem Bauvorhaben und dessen Erschließung sowie den gleichfalls genehmigten Stellplätzen zu tun. Das Bauvorhaben hätte nicht ohne eine entsprechende Befreiung erteilt werden können. Die angefochtene Baugenehmigung gehe auf all dies nicht ein. Das Bauvorhaben führe in seiner Ausführung zu erheblichen Rechtseinbußen der Klägerin, für die sie nicht allein auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden dürfe. Dies sei nicht nur ein Problem des Vollzugs. Vielmehr könnte mit der hier angefochtenen Baugenehmigung in Gestalt der genehmigten Bauvorlagen jedwedes Bauvorhaben legalisiert werden, auch wenn es gerade mit Blick auf Geländeveränderungen noch so rücksichtslos gegenüber dem Nachbargrundstück sei.

Mit Schreiben vom 4.2.2016 beantragte der Bevollmächtigte bei der Behörde nochmals ausdrücklich bauaufsichtliches sowie abgrabungsrechtliches Einschreiten. Unter dem 19.2.2016 wies die Behörde darauf hin, dass das Gutachten der Sachverständigen S … vom 27.3.2015 zu dem Ergebnis komme, dass vor allem der Baugrund auf dem Grundstück der Klägerin Ursache der Bauschäden sei. Ein weiteres bauaufsichtliches oder abgrabungsrechtliches Einschreiten erfolge daher derzeit nicht.

Mit Schriftsatz vom 29.6.2016 wurde die Klage erweitert. Die Abgrabungen seien dadurch veranlasst, dass man einen Gehweg vom Parkplatz zu den Wohnungen benötige. Dies hätte in den Bauvorlagen dargestellt werden müssen. Selbst wenn man die Abgrabungen getrennt sehen wolle, wären sie nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bayerisches Abgrabungsgesetz genehmigungspflichtig, da sie mehr als 2 m tief gingen. Dies belegten sowohl die vorgelegten Lichtbilder, als auch das in Anlage vorgelegte Gutachten. Das Gelände sei am Nachbargrundstück laut Sachverständigengutachten bis auf eine Tiefe von rund 2,50 m abgetragen worden, der Höhenunterschied zur Abgrabungssohle habe sodann 2,60 m betragen. Abgrabungsbehörden könnten die erforderlichen Maßnahmen treffen. Dieses Ermessen verdichte sich vorliegend zu Gunsten eines Anspruchs der Klägerin auf jedenfalls abgrabungsrechtliches Einschreiten. Bei der Abgrabung seien die maßgeblichen DIN-Normen nicht eingehalten worden. Es seien die vom Sachverständigen geschilderten Maßnahmen erforderlich, um die Problematik zu lösen, namentlich eine statisch bemessene Stützwand mit entsprechender Hinterfüllung. Ursprünglich habe die Abgrabungstiefe sogar mehr als 3,50 m betragen. Eine Tiefe von 3,5 m bis 3,6 m habe auch der gerichtlich bestellte Bodengutachter, der Sachverständige Dr. S2 …, als Ergebnis seiner Bohrung 3 am 16.5.2014 nachgewiesen. Hieraus habe sich ergeben, dass mindestens 1,4 m aufgefüllt worden seien. Erst ab 1,4 m Tiefe zeige der Boden wieder seine ursprüngliche Zusammensetzung. Das Landratsamt habe offenbar noch kaum eigene Feststellungen getroffen, sondern verlasse sich auf ein - noch nicht einmal abgeschlossenes – selbständiges Beweisverfahren, wobei es das als Anlage K 7 vorgelegte Gutachten wiederum ignoriere. Das Landratsamt habe nicht die zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche zwischen Klägerin und Beigeladenem in den Kern seiner Ausführungen zu stellen, sondern die bau- und abgrabungsrechtlich geschuldete Gefahrenabwehr. Dies mache ein Einschreiten erforderlich. In der Folge wies die Klägerin mehrfach persönlich darauf hin, dass es im Laufe des Verfahrens ihrer Meinung nach zu Unehrlichkeiten gekommen sei.

Vorsorglich (bedingt) wird zum Beweis der Tatsache, dass das klägerische Grundstück entgegen der Behauptung der Beigeladenenseite nicht aufgefüllt wurde, die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Ferner vorsorglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis für die Tatsache, dass das Baugrundstück mehr als 2 Meter abgegraben worden ist. Bestritten werde die Behauptung des Beigeladenenvertreters, dass die Probleme am Gebäude der Klägerin auch daraus resultierten, dass das Fundament an der Garagenwand seit 2012 geöffnet sei. Insoweit wird ebenfalls vorsorglich die Einholung eines Gutachtens beantragt.

Die Klägerin beantragt,

I. den Bescheid des Landratsamts … vom 17.8.2015 aufzuheben,

II. den Beklagten zu verpflichten, gemäß dem klägerischen Antrag vom 4.2.2016 gegenüber dem Beigeladenen bauaufsichtlich, hilfsweise abgrabungsrechtlich einzuschreiten,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, über den klägerischen Antrag vom 4.2.2016 erneut und gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Die angefochtene Baugenehmigung sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Schäden, die die Klägerin geltend gemacht habe und nach ihren Angaben durch die Bautätigkeit des Beigeladenen entstanden sein sollen, seien durch ein Gutachten vom 27.3.2015 umfassend abgearbeitet worden. Dieses Gutachten sei durch das Landgericht … im Jahr 2013 in Auftrag gegeben worden. Als Ursache für die Bauschäden sei festgestellt worden, dass in der Regel die Hauptursache im vorhandenen Baugrund liege, der bis in Tiefen bis 2,0 m aus Auffüllmaterial bestehe und in der Bauausführung des Hauses der Klägerin. Die Abgrabung, die die Klägerin ursprünglich im Jahr 2012 bemängelt habe, sei an anderer Stelle ausgeführt worden als jetzt die Stellplätze geplant seien. Diese ursprüngliche Abgrabung könne aufgrund ihrer Größe verfahrensfrei durchgeführt werden. Das angefochtene Bauvorhaben entspreche hinsichtlich seiner Art den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die nach Ansicht der Klägerin nicht erteilten Befreiungen verletzten die Klägerin nicht in nachbarschützenden Rechten. Die schriftlichen Einwendungen, die die Klägerin im Baugenehmigungsverfahren vorgebracht habe, seien im Vorfeld beantwortet worden. Eine zusätzliche Ausführung zu den Einwänden in der Baugenehmigung habe somit unterbleiben können. Die Abgrabungen seien nicht Hauptursache der Bauschäden am Haus der Klägerin, sodass hierdurch auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sein könne. Unabhängig davon sei die Baugenehmigung erst im Jahr 2015 erteilt worden. Die Klägerin habe sich bereits 2012 an die Behörde gewandt. Es scheine sich im Kern um eine zivilrechtliche Angelegenheit zu handeln, bei der das Prozessrisiko auf die Bauaufsicht abgeschoben werden solle.

Bereits mit Schreiben vom 31.10.2012 sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass bauaufsichtlich hinsichtlich der Abgrabung nicht eingeschritten werde. Bezüglich der Schäden an ihrem Haus sei die Klägerin mehrfach darauf hingewiesen worden, dass dies zivilrechtlich abzuklären sei, ein Beweissicherungsverfahren sei anhängig. Auf das Schreiben des Landgerichts … vom 24.2.2016 werde insoweit verwiesen. Eine in diesem Zusammenhang von der Klägerin erhobene Petition sei mittlerweile als erledigt betrachtet worden, wie sich aus einem vorgelegten Schreiben des Bayerischen Landtags vom 4.4.2016 ergebe. Eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO sei nur zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts nicht entschieden worden sei. Im vorliegenden Fall sei entschieden worden, dass nicht eingeschritten werde. Die Klägerin habe zwar einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, nicht jedoch darauf, dass nur eine Entscheidung in ihrem Sinn getroffen werde. Allein aus dem Grund, dass ihrem Antrag nicht entsprochen worden sei, ergebe sich keine Rechtfertigung für eine Untätigkeitsklage. Die getätigten Abgrabungen seien vom Beklagten als verfahrensfreie Maßnahme eingestuft worden. Selbst für den Fall, dass ein verfahrensfreier Umfang durch die Abgrabung überschritten werde, hätte hierfür eine Genehmigung erteilt werden können. Damit eine Klage Aussicht auf Erfolg habe, müsse ein Kläger in seinen nachbarschützenden Rechten verletzt sein. Dies liege nicht vor, wenn es um die Entscheidung gehe, ob eine Genehmigung für den Beigeladenen erteilt werde oder nicht. In einer vom Landratsamt in Bezug genommenen Stellungnahme des Bayerischen Staatsministerium des Innern für Bau und Verkehr vom 11.8.2015 an den Bayerischen Landtag im Rahmen des Petitionsverfahrens wird als Begründung für die geschilderte Vorgehensweise des Landratsamts ausgeführt, dass keine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen habe, weil beispielsweise eine drohende Gefahr für Leib und Leben bestehe. Bei der weiteren Entscheidung über das bauaufsichtliche Einschreiten habe sich das Landratsamt davon leiten lassen, dass es ein grundsätzlich statisches Problem des Baugrundes angenommen habe. Insoweit habe das Landratsamt festgestellt, dass bereits vor Durchführung der Abgrabungen Risse an dem Haus vorhanden gewesen seien, die ausgebessert worden seien. Die technische Bauaufsicht sei zu der Einschätzung gekommen, dass die Abgrabung nicht im ursprünglich gewachsenen Boden vorgenommen worden sei, sondern lediglich eine in der Vergangenheit erfolgte Auffüllung eines Weges (teil-) rückgängig gemacht worden sei. Ursprünglich sei zwischen den Grundstücken der Klägerin und des Beigeladenen ein sehr tiefer Feld Weg verlaufen. Das Landratsamt habe daher angenommen, dass die beanstandete Abgrabung nicht den ursprünglich gewachsenen Boden betreffe, sondern vielmehr eine künstliche Auffüllung. Insoweit habe es sich entschieden bauaufsichtlich vorerst nicht einzuschreiten, sondern die Situation im Hinblick auf eine etwaige drohende Gefahr für Leib und Leben weiter zu beobachten. Zum Ursachen-Wirkung-Zusammenhang sei sinnvoller Weise die Vorlage eines Gutachtens abzuwarten, um gegebenenfalls dann in einem weiteren Schritt mögliche Anordnungen prüfen zu können. Das Gutachten der Dipl. Ing. S … vom 27.3.2015 komme zu dem Schluss, dass die Abgrabungen nicht die Hauptursache für die Gebäudeschäden seien. Ursache sei der vorhandene Baugrund in der Bauausführung. Die vom Nachbarn durchgeführten Abgrabungen seien von den Gutachtern angesichts des ohnehin geschwächten Baugrunds und der vorgeschädigten Bausubstanz als weitere Ursache erkannt worden. Ob es zu einem weiteren gerichtlichen Verfahren komme, unterfalle der Dispositionsbefugnis der Parteien.

Der Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Stellungnahme der Klägerin sei in sachlicher, tatsächlicher und auch in rechtlicher Hinsicht nicht korrekt. Es seien keine Abgrabungen vorgenommen worden. Der Beigeladene habe lediglich eine ursprüngliche Sickergrube verfüllt. Betrachte man den aktuellen Zustand, so sei durch die Verfüllung der Boden jetzt sogar höher als vor der Maßnahme. Tatsächlich sei nur ein Hohlkörper verfüllt worden und lediglich die obere Betondecke zur Verfüllung abgetragen worden. Das umfangreiche Gutachten der Gutachterin S … im Beweissicherungsverfahren habe ergeben, dass Hauptursache der festgestellten Mängel am Objekt der Klägerin der vorhandene Baugrund und die Bauart des Gebäudes sei. Die in Bezug genommenen Flächen sollten nicht als Parkplätze verwendet werden, Stellplätze seien an anderer Stelle geplant. Wenn nun vorgetragen werde, dass der Beigeladene und der Unterfertigte rechtswidrig vorgetragen hätten und der Vortrag „fast kriminell“ sei, sei die Grenze einer sachlichen Auseinandersetzung in höchstem Maße überschritten.

Das Gericht hat am 28.10.2016 durch Einnahme eines Augenscheins Beweis erhoben.

Hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschriften über den Augenschein vom 28.10.2016 und die mündliche Verhandlung vom 30.5.2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Klagen haben keinen Erfolg.

Die zulässige Anfechtungsklage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts … vom 17.8.2015 für die Nutzungsänderung einer Gaststätte in 5 Wohneinheiten auf der Fl.Nr. 104, Gemarkung …, Markt M … ist unbegründet, da die Genehmigung die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Wer als Nachbar eine Baugenehmigung anficht, kann damit nur Erfolg haben, wenn diese gegen die zu prüfenden nachbarschützenden Vorschriften verstößt. Zu diesen gehört auch das partiell nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Für den Anspruch eines Nachbarn ist es dagegen nicht maßgeblich, ob die Baugenehmigung in vollem Umfang und in allen Teilen rechtmäßig ist, insbesondere ob die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren eingehalten wurden.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 17.8.2015 begegnet keinen formellen Bedenken, sie ist zu Recht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO erteilt worden. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Die Baugenehmigung ist auch hinreichend bestimmt. Der Inhalt der Baugenehmigung und damit das genehmigte Vorhaben bestimmen sich nach der Bezeichnung und den Regelungen in der Baugenehmigung, die durch die in Bezug genommenen, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen konkretisiert werden. Die Klägerin als Nachbarin könnte eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit der Baugenehmigung geltend machen, soweit durch diese nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht (Simon/Busse/Lechner, BayBO Art. 68 Rn. 465-473, BAYERN.RECHT). Vorliegend ist Gegenstand der Baugenehmigung die Nutzungsänderung des bereits bestehenden Gebäudes sowie die Herstellung der Stellplätze. Diesbezüglich ist die Genehmigung hinreichend bestimmt. Die von der Klägerin in Bezug genommenen Abgrabungen insbesondere auch im Hinblick auf eine Beseitigung einer früheren Sickergrube sind nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Es ist auch nicht erkennbar, dass im Zusammenhang mit der Nutzungsänderung und der Herstellung der Stellplätze eine Geländeveränderung im Grenzbereich zur Klägerin zur Genehmigung gestellt ist. Insoweit kann die nicht vorhandene Darstellung des Geländeverlaufs in den Bauvorlagen vorliegend nicht zu einer Rechtsverletzung der Klägerin führen.

Die angefochtene Genehmigung der Nutzungsänderung verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts, insbesondere nicht das im Einzelfall nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, das in § 15 Abs. 1 BauNVO verankert ist.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO, da das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt. Die genehmigte Nutzung ist ihrer Art. nach im hier festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet zulässig.

Es kann offenbleiben, ob die Nutzungsänderung des bereits bestehenden Gebäudes einer Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans bedurft hätte, da insoweit kein Drittschutz erkennbar ist. Die von der Klägerin in Bezug genommenen Formulierungen im Bebauungsplan „Einfamilienhäuser“ sowie „E+D“ beziehen sich nicht auf die Art der baulichen Nutzung, sondern auf das Maß der baulichen Nutzung. Ihnen kann kein Nachbarschutz entnommen werden. Insofern kann auch dahingestellt bleiben, ob die Baugenehmigung insoweit einen versteckten Dispens enthält, da gegebenenfalls von einer nicht nachbarschützenden Vorschrift befreit wäre. Unabhängig davon erscheint im Hinblick auf die Vornutzung als Gaststätte die Nutzung mit 5 Wohneinheiten nicht so massiv, dass sie nicht mit nachbarlichen Interessen vereinbar wäre.

Das Bauvorhaben verstößt nicht gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme.

Ein Vorhaben ist unzulässig, wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets (im Baugebiet selbst oder) in dessen Umgebung unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Das genehmigte Wohnhaus ist auch nicht im Einzelfall rücksichtslos gegenüber der Klägerin. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach der Rechtsprechung wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – juris). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, welcher das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2010 – 2 CS 10.2137). Der Klägervortrag bietet keine ausreichenden Gesichtspunkte, die die Annahme nahelegen, dass es auf Grund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Klägerin kommen kann. Soweit sich diese darauf beruft, dass die Beigeladene ihrer Meinung nach die erforderliche Zahl an Stellplätzen nicht nachgewiesen habe, ist unabhängig von den obigen Ausführungen zum Gegenstand der Änderungsgenehmigung darauf hinzuweisen, dass die in Art. 47 Abs. 1 BayBO normierte Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen nicht dem Schutz des Nachbarn dient. Grundsätzlich sind die mit der Benutzung der erforderlichen Stellplätze notwendigerweise verbundenen Geräusche wie das Öffnen und Schließen der Autotüren im Regelfall als zumutbar anzusehen. Im Übrigen befinden sich die Stellplätze auch nicht im Grenzbereich zur Klägerin.

Die von der Klägerin in Bezug genommenen Geländeveränderungen sind nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Insofern kann daraus, unabhängig von der tatsächlichen Ausgestaltung, keine auf die Genehmigung bezogene Rechtsverletzung abgeleitet werden. Darüber hinaus wird nach Art. 68 Abs. 4 BayBO die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Eine Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein etwaiges privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss ggfs. vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - beck online Beck RS 2014, 56714 unter Bezugnahme auf Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand: April 2014, Art. 68 Rn. 63).

Der weitere Klageantrag auf aufsichtliches Einschreiten kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Klageerweiterung ist nach § 91 Abs. 1 VwGO als sachdienlich zulässig, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und zur endgültigen Beilegung des Rechtsstreites im Bereich des öffentlichen Rechts beiträgt (Kopp/Schenke, VwGO, § 91, Rdnr. 19). Die Einbeziehung der neuen Anträge in das Verfahren entspricht damit den Grundsätzen der Prozessökonomie.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein Einschreiten der beklagten Behörde gegen den Beigeladenen wegen etwaiger in der Vergangenheit durchgeführter Geländerveränderungen auf dessen Grundstück (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

Im Ergebnis kann dahinstehen, ob es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 19.2.2016 bereits um die (im Übrigen wiederholte) Ablehnung des bereits 2012 verbeschiedenen Antrags der Klägerin auf Einschreiten der Behörde oder um eine Zwischenmitteilung ohne Regelungswirkung handelte. Die Behörde hat ein Einschreiten unter Bezugnahme auf verschiedene Erwägungen, insbesondere auch das anhängige zivilrechtliche Verfahren abgelehnt. Demnach ist die Klage zulässig.

Die Ablehnung des Antrags verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Die Bauaufsichtsbehörden, die gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO bei der Errichtung von Anlagen darüber zu wachen haben, dass die öffentlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, können gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO in Wahrnehmung dieser Aufgabe die erforderlichen Maßnahmen treffen. Allerdings ist ihnen insofern – wie auch im Falle des Art. 76 Satz 1 BayBO – ein Ermessensspielraum eingeräumt (Molodovsky/Famers, in: Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 54 Rn. 45). Gleiches gilt für ein Einschreiten bei rechtswidrigen Abgrabungen auf Grund der abgrabungsrechtlichen Generalklausel des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 des bayerischen Abgrabungsgesetzes (BayAbgrG). Die bei den sonstigen Abgrabungen anzustellenden Ermessenserwägungen sind mit denen nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO weitgehend identisch (BayVGH, B. v. 8.7.2014, Az. 2 ZB 13.1977 – juris). Ein Nachbar, der eine bauaufsichtliche Anordnung im oben beschriebenen Sinne begehrt, hat grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Eine Ermessensreduzierung auf Null und damit ein Rechtsanspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten liegt nur dann vor, wenn eine unzumutbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit besteht (Dirnberger in: Simon/Busse, BayBO, Art. 76 Rn. 490). Weitere Voraussetzung für die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten ist demnach, dass die hier vom Dritten geltend gemachten Individualinteressen eines bauaufsichtlichen Schutzes bedürfen. Die Bauaufsichtsbehörden werden unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität dann von einem Einschreiten gegen rechtswidrige Zustände absehen dürfen, wenn der Betroffene zugleich in privaten Rechten verletzt wird und er sich des störenden Zustands selbst zu erwehren vermag, vor allem dadurch, dass er die Hilfe des ordentlichen Gerichts gegen den Störer in Anspruch nimmt (Simon/Busse/Dirnberger, BayBO 124.,EL Stand Januar 2017,Art. 54 Rn.103-104).

Gemessen hieran ist die Entscheidung der Behörde von einem Einschreiten, sei es auch nur wie vom Klägervertreter in Bezug genommen im Hinblick auf weitere Gefahrerforschung abzusehen, nicht zu beanstanden.

Die Kläger- und Beigeladenenseite stritten vorliegend bereits seit mehreren Jahren in einem zivilrechtlichen (Beweissicherungs-)Verfahren darüber, ob durch Baumaßnahmen auf dem Grundstück des Beigeladenen Schäden am Gebäude der Klägerin entstanden sind. Mit Beschluss des Landgerichts … vom 26.2.2013 wurde der Sachverständigen S … aufgegeben, in einem zu erstellenden Gutachten das Bestehen im Einzelnen behaupteter Schäden sowie deren Ursache zu begutachten. Ferner sei anzugeben, welche Maßnahmen für eine zielgerichtete Mangel- und Schadensbeseitigung sowie für eine Verhinderung weiterer Schäden am Anwesen der Klägerin erforderlich seien. Nach dem vorliegenden Gutachten vom 27.3.2015 sei Hauptursache der Schäden der Baugrund, der bis in die Tiefe von 2 m aus Auffüllmaterial bestehe (S.131 des Gutachtens). Eine weitere einflussgebende Ursache liege bei den durchgeführten Abgrabungen westlich und südwestlich der Garage auf dem Grundstück … Der Gutachter S2 … kommt in der Anlage 2 Blatt A 24 zu dem Ergebnis, dass Entspannungen stattgefunden hätten und es in aller Regel nicht möglich sei, den aktiven Erddruck wieder rückzustellen. Seinerseits werden Sanierungsmaßnahmen am Gebäude der Klägerin insbesondere eine Unterfangung des betroffenen Fundaments am Gebäude der Klägerin vorgeschlagen (Blatt A 25), worauf auch die Gutachterin S … verweist. Die vom Klägervertreter in Bezug genommene Stützwand mit Hinterfüllung auf dem Grundstück des Beigeladenen als notwendige Maßnahme wird nicht genannt. Das zivilrechtliche Beweissicherungsverfahren ist mittlerweile abgeschlossen. In der mündlichen Verhandlung wies der Klägervertreter darauf hin, dass gegebenenfalls zunächst Gefahrerforschungsmaßnahmen zu treffen wären. Somit ist vorliegend nicht ersichtlich, dass derzeit eine behördliche Anordnung gegenüber dem Beigeladenen für die Erreichung der von der Klägerin benannten Ziele, weitere Schäden an ihrem Gebäude zu verhindern und die bestehenden zu beseitigen, erforderlich ist.

Ein Einschreiten gegen den Beigeladenen als Zustandstörer käme unabhängig von den obigen Ausführungen zur Subsidiarität allenfalls dann in Betracht, wenn seine Verantwortlichkeit bzw. die Verantwortlichkeit eines Untätigbleibens für weitere Gefahren für das Gebäude der Klägerin geklärt wäre. Davon kann auf Grund der vorliegenden Gutachten aus dem Beweissicherungsverfahren gerade nicht ausgegangen werden. Im Bereich der Gefahrenabwehr ist die Klägerin für den Zustand ihres Gebäudes verantwortlich. Es ist ihr unbenommen, die von der Sachverständigen S … beschriebenen Maßnahmen zu ergreifen.

Den hilfsweise (für den Fall der Klageabweisung) gestellten Beweisanträgen, dass das klägerische Grundstück entgegen der Behauptung der Beigeladenenseite nicht aufgefüllt wurde, dass das Baugrundstück mehr als 2 Meter abgegraben worden ist sowie dass die Probleme am Gebäude der Klägerin nicht auch daraus resultierten, dass das Fundament an der Garagenwand seit 2012 geöffnet sei, brauchte nicht nachgekommen zu werden. Es ist nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die begehrte Beweiserhebung andere bzw. bessere Erkenntnisse erbringen würde, als die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Ausführungen der Sachverständigen S … und S2 … Weder wurden bei den Baukontrollen durch das Landratsamt Baumängel erkannt, die auf eine fehlende ursächlich vom Grundstück des Beigeladenen ausgehende Standsicherheit schließen lassen, noch wurden von der Klägerin in nachvollziehbarer Weise Anzeichen, wie Verformungen oder Rissbildungen, vorgetragen, die derzeit eine konkrete Einsturzgefahr nahelegen. Im Übrigen wäre die beantragte Beweiserhebung aus oben genannten Gründen auch nicht entscheidungserheblich.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vorrangige Aufgabe verwaltungsbehördlichen Handelns in der Wahrung öffentlicher Interessen liegt und der Klägerin der Zivilrechtsweg offensteht, um eine bestehende oder drohende Eigentumsbeeinträchtigung durch die behauptete Abgrabung abzuwehren (Dirnberger, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 103 f.). Diese Möglichkeit hat die Klägerin bereits durch Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens wahrgenommen, es wurde ihrerseits auch nichts vorgetragen dass ihr eine Weiterverfolgung ihrer behaupteten Ansprüche vor dem Zivilgericht grundsätzlich nicht möglich wäre.

Nach alledem ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem erneuten Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten nicht nachgekommen ist. Die Klägerin hat dementsprechend auch keinen Anspruch darauf, dass ihr Antrag neu verbeschieden wird.

Da nach alledem kein Verstoß gegen zu prüfende nachbarschützende Vorschriften vorliegt, musste die Klage mit der gesetzlichen Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen werden. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, da dieser einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat(§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 30. Mai 2017 - RN 6 K 15.1396

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 30. Mai 2017 - RN 6 K 15.1396 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 909 Vertiefung


Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2014 - 2 ZB 13.1977

bei uns veröffentlicht am 08.07.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 10.000 Eu

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Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des erstgerichtlichen Urteils vom 31. Juli 2013. Die Kläger übersehen, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (Niederschrift vom 31.7.2013 S. 3) den angefochtenen Bescheid vom 25. Juni 2013 insoweit beschränkt hat, als sich die Baueinstellung nur noch auf die zuvor genannten Teilflächen mit einer Größe von 694 m² bzw. 532 m² beziehen soll. Nachdem die Kläger trotzdem im Übrigen weder die Hauptsache für erledigt erklärt noch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) gestellt haben, hat das Erstgericht die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen.

Ferner geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass vorliegend das Bayerische Abgrabungsgesetz anzuwenden ist. Bei den sonstigen Abgrabungen im Sinn von Art. 1 BayAbgrG muss es sich nicht um Maßnahmen handeln, um etwas aus dem Boden zu gewinnen. Abgrabungen sind grundsätzlich alle auf Dauer angelegten künstlichen Veränderungen der Erdoberfläche (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2014, Art. 1 BayAbgrG Rn. 3). Soweit Aufschüttungen die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind, unterliegen sie ebenfalls dem Anwendungsbereich nach Art. 1 BayAbgrG. Im vorliegenden Fall bedurften die Abgrabungen einer Genehmigung nach Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayAbgrG, da beide Flächen über 500 m² hinausgehen. Die anschließenden Aufschüttungen dürften die direkte Folge der Abgrabungen und damit von Art. 1 BayAbgrG umfasst sein. Hierfür spricht auch die Einlassung des Klägers im Schreiben vom 25. Juni 2013, wonach vorhandener Humus weiter auf dem Grundstück geblieben und verwendet worden sei.

Die Ermessensentscheidung der Behörde bei der Baueinstellung nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayAbgrG ist nicht bereits deshalb zu beanstanden, weil sie trotz des seit dem Jahr 1999 geltenden Bayerischen Abgrabungsgesetzes auf Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO abgestellt hat. Nachdem es sich bei den sonstigen Abgrabungen im Sinn von Art. 1 BayAbgrG nicht um die Gewinnung von Bodenschätzen bzw. Substanzen handelt, dienen die Vorschriften des Bayerischen Abgrabungsgesetzes insoweit ebenfalls in erster Linie polizei- und ordnungsrechtlichen Aufgaben. Die Ausgliederung der Aufgaben nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz aus der Bayerischen Bauordnung erfolgte unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten, weil der Gesetzgeber offenbar das Baugenehmigungsverfahren nicht mit der Umweltverträglichkeitsprüfung belasten wollte, der großflächige Abgrabungen nach Gemeinschaftsrecht zwingend zu unterwerfen sind (vgl. Dhom in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2013, Art. 56 Rn. 18). Der Beklagte weist demnach zu Recht darauf hin, dass die bei einer Baueinstellung anzustellenden Ermessenserwägungen bei den sonstigen Abgrabungen mit denen nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO weitgehend identisch sind.

2. Ihre Behauptung, die Rechtssache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), haben die Kläger bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Im Übrigen ist das Verfahren rechtlich einfach gelagert. Die Unterschiede zwischen Abgrabungsrecht und Bauordnungsrecht fallen vorliegend nicht ins Gewicht.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Rechtsfrage, ob auf Bodenarbeiten in einem Garten das Bayerische Abgrabungsgesetz anzuwenden ist, ist nicht klärungsbedürftig. Denn es liegt auf der Hand, dass der Anwendungsbereich des Bayerischen Abgrabungsgesetzes nach Art. 1 BayAbgrG bei allen selbstständigen Abgrabungen eröffnet ist, soweit sie nicht dem Bergrecht unterliegen (vgl. Jäde a. a. O. Rn. 1), ohne dass es auf den konkreten Ort der Abgrabung ankommt. Es ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz, dass Art. 1 BayAbgrG keine Einschränkungen des Anwendungsbereichs des Gesetzes in Bezug auf Geländeveränderungen in einem Garten enthält. Die Kläger gehen dagegen rechtsirrig davon aus, dass das Abgrabungsrecht nur dazu diene, die Gewinnung von Bodenschätzen bzw. Substanzen zu regeln. Im Übrigen beziehen sie sich auf Besonderheiten ihres einzelnen Falls, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich sind.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.