Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid, mit welchem der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet wurde.
Der Kläger wurde am 21. Januar 2015 von der Bundespolizei in Würzburg festgenommen. Am 2. Februar 2015 stellte er einen Asylantrag. Er gab dabei an, ein im Jahre 1969 geborener, verheirateter syrischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit zu sein.
Im Hinblick auf das Ergebnis einer Eurodac-Abfrage (Treffer: ...) wurde Italien am 27. Februar 2015 um Aufnahme des Klägers ersucht.
Mit Wirkung vom 5. März 2015 wurde der Kläger der Stadt L... zugewiesen. Italien stimmte der Rückführung am 1. April 2015 zu (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 9. April 2015, zugestellt am 28. April 2015, als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2).
Mit Schreiben vom 30. April 2015, eingegangen am 6. Mai 2015, erhob der Kläger Klage und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (RN 4 S. 15.50353).
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger wegen des Bürgerkriegs und wegen Verfolgung in Syrien lebensmüde und depressiv (psychisch) sehr krank sei. Er sei zurzeit in psychischer Behandlung und reiseunfähig. Er werde ärztliche Atteste nachreichen. Neulich sei sein Bruder in Aleppo/Syrien getötet und sein Vater von den islamistischen Organisationen entführt worden. Er wolle bei seinen Angehörigen in Deutschland sein und von diesen betreut werden. Er sei Kurde. Die italienische Polizei habe ihn mit Gewalt gezwungen, die Fingerabdrücke zu nehmen. Er habe aus Sicherheitsgründen in Italien gar keinen Asylantrag stellen wollen.
Vorgelegt wurden:
die Kopie einer schriftlichen Äußerung des praktischen Arztes Dr. D... aus L... vom 4. Mai 2015: Der Kläger befinde sich in dessen ärztlicher Behandlung. Er leide unter Depressionen, Angststörung, Panik, Schlafstörungen und Kriegstrauma. Der Kläger brauche dringend psychologische Behandlung und sei nicht reisefähig.
per Telefax der Befundbericht der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M... aus L... vom 28. Mai 2015: Der Kläger habe bei dem Erstkontakt am 21. Mai 2015 über anhaltende depressive Verstimmung, Schlaflosigkeit, Albträume, innere Unruhe, Anspannung und Grübelneigung geklagt. Diagnose: Depressive Entwicklung bei extrem belastender Lebenssituation. Therapieempfehlung: Unterstützend medikamentöser Behandlungsversuch mit Mirtazapin, 15-30 mg abends.
Der Kläger beantragt,
Der Bescheid des Bundesamtes vom 9. April 2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Rechtsstreit wurde am 7. Mai 2015 auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.
I.
Die Klage ist zulässig.
Die Anfechtungsklage ist die zutreffende Klageart gegen einen Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass ein Asylverfahren unzulässig ist, und die Abschiebung angeordnet wird. Eine Klage auf Verpflichtung zur Durchführung eines Asylverfahrens bzw. auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft etc. ist insofern unzulässig, da mit der Aufhebung des Bescheids die Beklagte kraft Gesetzes verpflichtet ist, ein Asylverfahren durchzuführen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH vom 28. Februar 2014, 13a B 13.30295, juris, Rz 22; VG Regensburg vom 29. April 2014, RO 4 K 14.50022, juris, Rz 25 f.).
Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegen den Bescheid, welcher eine Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-VO ist, ergibt sich zum einen daraus, dass der Kläger Adressat desselben ist und zum anderen daraus, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO vorschreibt, dass ein Antragsteller ein Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung hat.
II.
Die Klage ist allerdings unbegründet. Die Ablehnung des Asylantrags stellt sich als recht-mäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Abschiebungsanordnung erfolgte zu Recht.
1. Die Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt gemäß den §§ 27 a, 31 Abs. 6 AsylVfG erfolgte zu Recht, weil ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dieser andere Staat ist Italien.
In Italien gilt, da es Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, auch die Dublin-III-VO. Diese am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung (vgl. Art. 49 Satz 1 Dublin-III-VO) ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Satz 2, 1. Alt. Dublin-III-VO). Ohne Rücksicht darauf, wann ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gilt die Dublin-III-VO für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Satz 2, 2. Alt. Dublin-III-VO).
Anträge auf internationalen Schutz im Sinne der Dublin-III-VO sind nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchstabe b Dublin-III-VO, die insoweit auf die Legaldefinition in Art. 2 Buchstabe h QRL verweist, - vereinfacht ausgedrückt - regelmäßig Anträge, denen entnommen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt. Einen derartigen Antrag hat der Kläger am 2. Februar 2015 in Deutschland gestellt.
a) Der Kläger hat in Italien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Aufnahmepflicht Italiens bestimmt sich nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Italien hat der Aufnahme des Klägers am 1. April 2015 zugestimmt.
In Italien bestehen derzeit keine systemischen Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO, welche es unmöglich machen würden, den Kläger an Italien zu überstellen.
In Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2014 die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO in Kraft gesetzt. Nach dieser Vorschrift hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Bestimmungskriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GR-Charta bzw. des Art. 3 der Euro-päischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen.
Mit „Asylverfahren und Aufnahmebedingungen“ ist der Gesamtkomplex des Asylsystems in dem Mitgliedstaat gemeint und es genügt, wenn in irgendeinem Bereich dieses Gesamt-systems Mängel auftreten. Das Gesamtsystem umfasst den Zugang zum Asylverfahren, das Asylverfahren selbst, die Behandlung während des Verfahrens, die Handhabung der Anerkennungsvoraussetzungen, das Rechtsschutzsystem und auch die in der Genfer Flüchtlingskonvention und der Qualifikationsrichtlinie geregelte Behandlung nach der Anerkennung (vgl. Lübbe, „Systemische Mängel“ in Dublin-Verfahren, ZAR 2014, 105, 108). Unerlässlich ist aber, dass diese Mängel aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK droht (vgl. BVerwG vom 19. März 2014, 10 B 6/14, juris, Rz 9). Darauf, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war, kommt es im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO nicht an (vgl. BVerwG vom 6. Juni 2014, 10 B 35/14, juris, Rz 6).
Eine derartige Gefahr kann derzeit aufgrund von systemischen Schwachstellen in Italien nicht festgestellt werden.
Das Gericht schließt sich in der Bewertung der Lage in Italien dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 24. April 2015, 14 A 2356/12.A, juris) an. Dieses nimmt Bezug auf seine eigene Entscheidung vom 7. März 2014 (1 A 21/12.A, juris) und dort wiederum auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Oktober 2013 (3 L 643/12, juris). Die medizinische Versorgung einschließlich psychologischer Hilfen ist demnach in Italien sichergestellt.
Das Vorbringen des Klägers lässt keine systemischen Schwachstellen erkennen. Dass dem Kläger gegen seinen Willen Fingerabdrücke abgenommen worden sind, ist für das Gericht nachvollziehbar und könnte sich auch in Deutschland so ereignen. Der Kläger reiste unerlaubt über eine Außengrenze nach Italien ein und wurde von der Polizei zunächst einmal als möglicher Straftäter wegen der unerlaubten Einreise behandelt.
Das geschilderte Verhalten der italienischen Polizisten (Treten mit Füßen) entspricht nicht unseren Vorstellungen vom Umgang mit Straftätern. Es belegt aber, wenn die Angaben des Klägers zutreffend und vollständig sein sollten, keine systemischen Schwachstellen, sondern allenfalls das Fehlverhalten einzelner Amtsträger. Ggf. unter Zuhilfenahme von Flüchtlingsunterstützern, welche es auch in Italien gibt, kann ein Asylbewerber auch in Italien, sofern er den entsprechenden Willen hat, versuchen, seine Situation zu verbessern und seine Rechte wahrzunehmen sowie unter Inanspruchnahme des Rechtsweges etc. (vermeintliches) Fehlverhalten zu bekämpfen. Zumindest in Deutschland ist der Kläger - wie das gegenständliche Verfahren zeigt - hierzu in der Lage. In Italien fehlte ihm dieser Wille wohl, denn sein Ziel war nicht, den Schutz vor den Verhältnissen in Syrien in Italien oder irgendeinem anderen Land zu erhalten. Er begehrt diesen Schutz ausschließlich in Deutschland.
b) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ging auch nicht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auf die Beklagte über, denn sie hat nicht von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht. Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sind nicht ersichtlich.
c) Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Italien ist nach wie vor der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat, weil die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin-III-VO noch nicht abgelaufen ist.
Diese Frist beträgt grundsätzlich sechs Monate nach der Annahme des Aufnahmegesuchs durch Italien. Diese Annahme erfolgte am 1. April 2015 und die Frist endet demnach am 1. Oktober 2015.
II.
Die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG erfolgte zu Recht.
Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers, der in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
Die Abschiebung des Klägers nach Italien ist möglich.
1. Die Ablehnung des Asylantrags nach § 27 a AsylVfG bildet die Grundlage für die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG (vgl. BayVGH vom 15. April 2015, 13 a ZB 15.50066, Rz 5 der Entscheidung).
2. Die Abschiebung des Klägers nach Italien kann auch durchgeführt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich wäre.
a) Die Tatsache, dass der Asylantrag nach deutschem Recht (vgl. § 13 Abs. 2 AsylVfG) regelmäßig neben dem Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes auch den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter beinhaltet und damit von seinem Inhalt umfassender ist als der Antrag auf internationalen Schutz nach europäischem Recht (vgl. Art. 2 Buchstabe b Dublin-III-VO), steht einer sofortigen Abschiebung nach Italien nicht entgegen.
Italien ist nämlich Mitgliedstaat der EU und damit ein sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG. Ein Ausländer, der aus einem derartigen Staat in das Bundesgebiet einreist, kann sich nicht auf das Asylgrundrecht berufen und er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. In diesen Fällen enthält das Asylverfahrensgesetz keine Regelung darüber, dass das Bundesamt hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter eine Entscheidung zu treffen hat. Der Gesetzgeber toleriert in diesen Fällen die Nichtentscheidung des Bundesamtes. Nur für den Fall, dass Deutschland z.B. nach der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, gestattet § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG dem Ausländer eine Berufung auf das Asylgrundrecht. Da Deutschland aber nicht zuständig ist, verbietet § 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Für die Entscheidung des Bundesamtes gilt dann § 31 AsylVfG (vgl. VG Regensburg vom 29. April 2014, RO 4 K 14.50022, juris, Rz 38 f.).
Der Asylantrag des Klägers vom 2. Februar 2015 beinhaltete auch den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Über diesen hat das Bundesamt ausweislich des Bescheids vom 9. April 2015 nicht entschieden. Wie dargelegt, schadet diese Nichtentscheidung nicht. Der Kläger darf dennoch nach Italien abgeschoben werden.
b) Der Abschiebung steht weder ein inländisches Vollstreckungshindernis noch ein Abschiebungsverbot entgegen.
Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ist der Kläger psychisch erkrankt. Im Wesentlichen handelt es sich wohl um eine Depression. Diese bedürfe der psychologischen und/oder medikamentösen Behandlung. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Italien nicht adäquat behandelt werden könnte, finden sich nicht.
Soweit der praktische Arzt am 4. Mai 2015 eine Reiseunfähigkeit des Klägers attestiert, stellt sich diese als nicht nachvollziehbare Behauptung dar. Es ist nicht erläutert, aus welchen Gründen der Kläger reiseunfähig sein soll. Zudem attestiert die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie am 28. Mai 2015 keine Reiseunfähigkeit. Ihrer Meinung nach reicht ein unterstützender medikamentöser Behandlungsversuch. Die Aussage vom 4. Mai 2015 ist somit überholt.
Das Vorhandensein von Verwandten des Klägers in Deutschland ist im Hinblick auf die Möglichkeit der Abschiebung unerheblich. Die Ehefrau und seine noch lebenden Kinder hat er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung allein in der Türkei zurückgelassen. Weshalb er dies getan hat, konnte er in der mündlichen Verhandlung nicht erklären, er hat es dabei belassen, auf die Frage des Richters nur das Wort „Schicksal“ auszusprechen. Eine Lebensgemeinschaft im Sinne des Art. 8 EMRK besteht demnach nicht.
c) Italien hat der Aufnahme des Antragstellers zugestimmt. Deshalb kann die Abschiebung nach Italien stattfinden.
III.
Kosten: §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.