Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 09. Jan. 2015 - RN 3 K 14.30668

bei uns veröffentlicht am09.01.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz und wiederum hilfsweise die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote.

Der nach seinen Angaben am ... 1975 geborene Kläger gibt an, pakistanischer Staatsangehöriger moslemischer Religions- und punjabischer Volkszugehörigkeit zu sein. Er lebte nach seinen Angaben in der Anhörung beim Bundesamt am 28. November 2013 in Pakistan überwiegend in G. in der Provinz Punjab. Er gab an, am 16. Juni 2011 von Lahore über Taschkent nach Frankfurt geflogen zu sein. Er reiste dann nach Portugal, wo er einen Asylantrag stellte. Portugal ersuchte die Beklagte am 12. Dezember 2011 um die Übernahme des Asylverfahrens. Diesem Ersuchen entsprach die Beklagte mit Schreiben vom 16. Dezember 2011. Der Kläger wurde am 19. Januar 2012 auf dem Luftweg überstellt. Er stellte am 6. Februar 2012 einen Asylantrag.

Zur Begründung seines Antrags brachte er im Wesentlichen vor, dass er nach Beendigung der Schule mit seinem Vater zusammen gearbeitet habe. Seit dem Jahr 2005 habe er Export und Import gemacht. Er habe Reis, Heimtextilien und Stoffe exportiert. Er habe Pakistan verlassen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Einige islamische Extremisten hätten ihn umbringen wollen. Er habe eine Firma in der M... Straße gehabt. In seiner Firma seien auch drei christliche Mitarbeiter angestellt gewesen. Nebenan seien eine große Moschee, eine Madrassa und noch eine weitere islamische Einrichtung gewesen. Es habe sich um ein Grabmal einer heiligen Person namens „Baba Charag“ gehandelt. Er habe diesen Einrichtungen von Anfang an Geld gespendet. Er habe insgesamt 15 Mitarbeiter gehabt, die ihm gesagt hätten, dass sie auch arm seien. Am besten solle er ihnen das Geld geben und nicht solchen Leuten. Eines Tages hätten die Mullahs gesagt, dass die Christen nicht mehr zu ihm kommen sollten, da sie Alkohol verkaufen würden. Er habe gesagt, dass sie bleiben würden. Daraufhin hätten die Mullahs gesagt, dass sie hier nicht mehr arbeiten und verschwinden sollten. Sie hätten ihm Probleme gemacht. Beispielsweise habe er den armen Leuten Essen spendiert. Die Mullahs seien dagegen gewesen und hätten diese Leute fortgejagt. Als die Situation schlechter geworden sei, habe er die Polizei gerufen. Die Polizei habe gemeint, dass er sich mit diesen Leuten zusammensetzen und eine Lösung suchen solle.

Am 21. September 2010 seien diese Leute zusammengekommen und hätten gegen ihn protestiert. Sie hätten verlangt, dass er die christlichen Mitarbeiter entlasse. Neben seiner Firma hätten auch arme Christen gewohnt. Die anderen hätten verlangt, dass er keinen Kontakt mehr zu ihnen habe und ihnen auch kein Geld mehr spende. Gegen eine christliche Frau namens A. sei damals ein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Die Moslems seien sauer auf ihn gewesen. Sie hätten gesagt, dass er seine Ware nicht in christliche Länder exportieren solle, sonst bekomme er die gleichen Probleme wie A. Am 18. November 2010 habe der Ministerpräsident des Punjabs die Begnadigung von A. eingeleitet. Am 22. November habe er eine Pressekonferenz gegeben. Die Mullahs seien sauer gewesen und hätten ihn umbringen wollen.

Der Kläger sei bei dem Bürgermeister von Gujranwala gewesen, der ihm aber auch nicht helfen konnte. Der Vater des Klägers habe gesagt, dass er selbst mit diesen Leuten sprechen werde. Der Vater habe die Leute von der Moschee, der Madrassa und die Zuständigen des Grabmals zu sich eingeladen. Sie hätten gesagt, dass es eine Blasphemie und Schande sei, was der Kläger mache. Sie hätten auch gesagt, dass er in westliche Länder fliege, von dort Geld bekomme und damit seine Projekte finanziere. Sie hätten lange mit dem Vater diskutiert und gesagt, dass der Kläger so etwas nicht mehr machen solle. Wenn er in Zukunft noch so etwas mache, bekomme er Schwierigkeiten. Sein Vater habe daraufhin mit ihm gesprochen und gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei, wenn er so etwas weiter mache. Er habe zu seinem Vater gesagt, dass er wegen ein paar Mullahs seine Arbeit nicht aufgeben könne. Am 4. Januar 2011 hätten Leute aus den Madrassas in Islamabad den Ministerpräsidenten des Punjabs umgebracht. Nach der Ermordung hätten die Moslems aus der Moschee, der Madrassa und dem Grabmal gefeiert. Am 5. Januar 2011 hätten sie sich vor seiner Firma versammelt, Parolen gegen ihn gerufen und an die Wand geschrieben. Sie hätten gerufen, dass er und seine Freunde Verräter seien und dass sie ihn und seine Freunde umbringen könnten. Mit Freunden seien die Christen gemeint. Die Polizei sei eine halbe Stunde später erschienen. Sie habe aber nichts gemacht und sei wieder weggegangen. Am 6. Januar 2011 habe ein Mullah namens H. in Rawalpindi eine Fatwa herausgegeben. Aus der Fatwa sei hervorgegangen, dass Christen nicht geholfen werden dürfe, sie umzubringen seien und man dafür das Paradies verdiene. Am 25. Februar 2011 hätten sich die Mullahs des Grabmals und der Madrassa zusammen mit anderen islamischen Gelehrten getroffen. Sie wollten gegen den Kläger eine Fatwa erwirken. Bevor eine Fatwa erlassen werde, müsse man Gründe dafür angeben. Am 10. März habe der Mufti eine Fatwa gegen den Kläger ausgesprochen. Danach könne man ihn umbringen. Am 9. März sei eine weitere Fatwa ausgesprochen worden. Die stamme vom Mufti A2... Aus Angst habe er seine Heimatstadt verlassen und sei zunächst nach Lahore und dann nach Faisalabad gefahren. Als die Situation schlechter geworden sei, habe er am 25. Februar 2011 seinen Heimatort verlassen und sei nach Lahore gefahren. Von den Fatwas habe er später erfahren. Jeder wisse von den Fatwas. Die finde man überall. Die Leute, die gegen ihn gewesen seien, seien alle Mitglieder der Q. gewesen. Die seien überall in Pakistan und mächtig. Wenn es um den Islam gehe, würden alle Moslems zusammenhalten. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Pakistan umgebracht zu werden.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 richtete das Bundesamt eine Anfrage an das Auswärtige Amte und legte der Anfrage drei Schriftstücke in englischer Übersetzung und zwei Lichtbilder bei. Das Auswärtige Amt beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 15. Juli 2014, auf das Bezug genommen wird.

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 11. August 2014 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als unbegründet ab (Nr. 2). Ferner erkannte es den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde unter Abschiebungsandrohung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen (Nr. 5). Der Bescheid wurde am 18. August 2014 als Einschreiben zur Post gegeben.

Der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte diesem mit E-Mail vom 25. August 2014 mit, dass nunmehr der ablehnende Bescheid des Bundesamts ergangen sei. Die Zustellung sei am 19. August 2014 erfolgt, so dass die Frist zur Klageerhebung am 2. September 2014 ablaufe. Es werde um umgehende Mitteilung gebeten, ob der Kläger die Erhebung einer Klage wünsche. Diese hätte aufschiebende Wirkung, so dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin rechtmäßig wäre. Nach dem Kopf des vorgelegten Ausdrucks der E-Mail ging diese an die Adresse „[email protected]“.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz vom 25. September 2014, eingegangen beim Verwaltungsgericht Regensburg am selben Tag, Klage erheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Kläger gegen die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Ausweislich des Eingangsstempels der früher bevollmächtigten Kanzlei sei der Bescheid dort am 19. August 2014 eingegangen. Der Kläger habe keine Abschrift per Post erhalten. Am 18. September 2014 habe er bei der Ausländerbehörde der Stadt S. wegen der Verlängerung seiner Aufenthaltsgestattung vorgesprochen. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass bereits ein ablehnender Bescheid ergangen sei. Der Kläger habe sich noch am gleichen Tag an seinen damaligen Bevollmächtigten gewandt. Dort sei ihm der Bescheid ausgehändigt und mitgeteilt worden, man habe ihm per E-Mail vom 25. August 2014 erklärt, dass der ablehnende Bescheid ergangen sei. Die Klagefrist würde am 2. September 2014 ablaufen. Falls er eine Klageerhebung wünsche, solle er sich umgehend melden und bis zum 29. August 2014 den Vorschuss bezahlen. Der Kläger habe darum gebeten, dass ihm diese E-Mail noch einmal zugesandt werde. Mit E-Mail vom 18. September 2014 habe ihm die Kanzlei die E-Mail vom 25. August 2014 übersandt. Der Kläger habe dabei feststellen können, dass die erste E-Mail an eine falsche Adresse versandt worden sei. Die richtige E-Mail-Adresse laute „[email protected]“, also mit einem „e“ weniger. Sie sei der Kanzlei auch richtig bekannt gewesen, da der Kläger die zweite E-Mail am 18. September 2014 erhalten habe.

Der Kläger sei unverschuldet an der Klageerhebung gehindert gewesen. Da ihn die erste E-Mail nicht erreicht habe, habe er von der Zustellung und dem Fristablauf keine Kenntnis erhalten. Eine Übersendung per Post sei nicht erfolgt. Hätte der Kläger die E-Mail erhalten, hätte er sofort Klageauftrag erteilt. Das Verschulden seines früheren Verfahrensbevollmächtigten müsse er sich nicht zurechnen lassen. Ein leichtes Versehen - wie hier die Eingabe einer E-Mail-Adresse mit einem Buchstabenfehler - könne auch einer geschulten und zuverlässigen Bürokraft hin und wieder passieren. Der frühere Rechtsanwalt sei auch nicht gehalten gewesen, den Zugang der E-Mail zu überprüfen. Bei einer Übersendung per Post wäre eine einfache Übersendung auch ausreichend gewesen, ohne dass der Zugang noch gesondert überprüft werden musste. Ein leichter Adressschreibfehler könne auch einer sonst zuverlässigen Bürokraft unterlaufen. Der Kläger habe also erst am 18. September 2014 von der Zustellung des Bescheids erfahren. Die Klagefrist habe er unverschuldet versäumt, weil er die E-Mail vom 25. August 2014 nicht erhalten habe und deshalb keinen Klageauftrag erteilen konnte.

Der Kläger lässt beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 11. August 2014 aufzuheben, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass bei dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG, hilfsweise Abschiebungsverbote gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wiederum hilfsweise Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Asylakten und die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylVfG erhoben wurde und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO nicht vorliegen.

Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene streitgegenständliche Bescheid wurde dem damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers per Einschreiben zugestellt und ging diesem nach der Erklärung im Klageschriftsatz am 19. August 2014 zu. Aufgegeben wurde der Bescheid am 18. August 2014. Für die Berechnung der Klagefrist gelten gemäß § 57 Abs. 2 VwGO die Vorschriften des § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG gilt der mit Einschreiben zuzustellende Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, hier also am 21. August 2014, als zugestellt. Die zweiwöchige Klagefrist begann am 22. August 2014 zu laufen und endete am 4. September 2014 um 24.00 Uhr. Die am 25. September 2014 bei Gericht eingegangene Klage wurde somit nach Ablauf der Klagefrist erhoben.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Klagefrist nicht ohne Verschulden versäumt wurde. Zwar wurde binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt, ebenso wurde innerhalb dieser Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt. Es wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass nicht von einem dem Kläger zurechenbaren Verschulden des ehemaligen Prozessbevollmächtigten bzw. von dessen Hilfspersonen ausgegangen werden kann.

Das Verschulden von Hilfspersonen eines Bevollmächtigten ist dem Kläger grundsätzlich nicht zuzurechnen. Zurechenbar ist nur das Verschulden des Bevollmächtigten, das darin bestehen kann, dass dieser die Hilfspersonen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt und angeleitet hat, bei einem Anwalt auch, dass er durch eine zweckmäßige Büroorganisation, insbesondere auch hinsichtlich der Fristen- und Terminüberwachung und der Ausgangskontrolle, nicht das Erforderliche zur Verhinderung von Fristversäumnissen getan hat. Im vorliegenden Fall liegt eine Erklärung des ehemaligen Bevollmächtigten, dass seine Bürokraft entsprechend angeleitet wurde, nicht vor.

Soweit die Eingabe einer falschen E-Mail-Adresse mit einer falschen Briefadresse verglichen wird, kann dem nicht zugestimmt werden. Tippfehler bei einer E-Mail stellen einen häufigen Grund dafür dar, dass eine E-Mail den Empfänger nicht erreicht, weil hier bereits kleinste Abweichungen von der korrekten Adresse eine ordnungsgemäße Übermittlung ausschließen. Dies stellt einen erheblichen Unterschied bei den Übermittlungsrisiken zwischen einer E-Mail und einem auf dem Postweg versandten Schreiben dar. Bei letzterem verhindert ein leichter Adressschreibfehler in aller Regel die Übermittlung nicht, sondern verzögert sie allenfalls. Deshalb ist eine korrekte Adressierung bei einer E-Mail besonderes zu prüfen. Dass hier eine entsprechende Anweisung erging und auch kontrolliert wurde, ist nicht vorgebracht.

Angesichts der besonderen Risiken des E-Mails - gerade bei der Notwendigkeit der Fristwahrung - wäre es außerdem erforderlich gewesen, den Eingang der Mail bei dem Kläger mit zumutbaren Methoden zu kontrollieren. Beispielsweise kann man sich hierzu der Funktionen der Eingangs- oder Lesebestätigung bedienen, über die E-Mail-Programme regelmäßig verfügen (vgl. OLG Düsseldorf vom 4.10.2002 Az. 23 U 92/02). Dass dies geschehen ist, wurde nicht glaubhaft gemacht. Erforderlich ist gegebenenfalls auch eine Beobachtung der E-Mail für einen gewissen Zeitraum, um festzustellen, ob nicht eine Rücksendung wegen Unzustellbarkeit erfolgte. Mehrere Test-E-Mails des Gerichts vom 9., 11. Dezember und vom 30. Dezember 2014, sowie vom 8. Januar 2015 an die Adresse „[email protected]“ wurden innerhalb von weniger als einer Minute als „unzustellbar“ zurückgewiesen. Das Gericht geht davon aus, dass eine solche Meldung auch bei der ersten Mail vom 25. August 2014 erfolgt sein muss. Gegenteiliges ist weder vorgebracht noch erkennbar. Daher durften der damalige Bevollmächtigte und/oder seine Bürokräfte nicht mit einem Zugang der Mail bei dem Kläger rechnen und hätten die Adresse überprüfen müssen, was sich angesichts der Unzustellbarkeit aufdrängte. Gegebenenfalls hätte auf eine andere Form der Übermittlung des Bescheids zurückgegriffen werden müssen.

2. Ohne dass es hier noch entscheidend darauf ankäme, wäre die Klage sowohl im Haupt- als auch in den Hilfsanträgen unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es liegen auch keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. nationaler Abschiebungsverbote vor. Die von der Beklagten getroffenen Entscheidungen sind auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt zunächst den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diesen Bezug, § 77 Abs. 2 AsylVfG.

a. Die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet deshalb aus, weil er keine Verfolgung in Pakistan glaubhaft geltend gemacht hat (s.u.).

b. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG. Diese kann ihm nicht zuerkannt werden, da er sich nach der Überzeugung des Gerichts nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe außerhalb Pakistans befindet, § 3 Abs. 1, 4 AsylVfG. Er hat Pakistan weder wegen politischer Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift verlassen noch droht ihm bei einer Rückkehr eine solche.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylVfG ausgehen von

1. dem Staat,

2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder

3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3e AsylVfG.

Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist. Ein individuelles Verfolgungsschicksal hat er weder beim Bundesamt noch im Klageverfahren substantiiert und glaubhaft geltend gemacht. Es ist jedoch Sache des Schutzsuchenden, die Umstände, aus denen sich eine politische Verfolgung ergibt, in schlüssiger Form von sich aus vorzutragen, vgl. § 15 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2 AsylVfG. Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden kommt dabei besondere Bedeutung zu. Ihm selbst obliegt es, seine Gründe für das Vorliegen politischer Verfolgung folgerichtig, substantiiert und mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG vom 21.7.1989 Az. 9 B 239/89).

Das Gericht glaubt dem Kläger nicht, dass er Pakistan aufgrund von Nachstellungen radikaler Islamisten wegen der Beschäftigung dreier Christen in seiner Firma verlassen hat. Der von ihm vorgetragene Sachverhalt konnte nach der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 15. Juli 2014 an das Bundesamt so nicht bestätigt werden. Nach den Nachforschungen des Auswärtigen Amts konnte keiner der befragten Ortsansässigen und Nachbarn die Angaben des Klägers bestätigen. Vielmehr beurteilte das Auswärtige Amt den Inhalt des vorgelegten Schreibens als falsch und die Angaben des Klägers als unwahr. Die auf normalem Papier gedruckten Dokumente seien niemanden bekannt gegeben worden und enthielten weder Adresse noch Angabe zur ausstellenden Behörde. Die „Fatwas“ seien nicht von einer anerkannten religiösen Organisation ausgestellt worden. Der Vater des Klägers habe zugegeben, dass dessen Angaben nicht aufrecht zu erhalten seien und die Nachbarn hätten sie als falsch bestätigt. Vielmehr hätten mehrere Personen bestätigt, dass der Kläger als Vermittler für Arbeitsplätze außerhalb Pakistans Geld angenommen und dann das Land verlassen habe, ohne diese Arbeitsplätze jemals zu vermitteln.

Der Kläger ist der Auskunft des Auswärtigen Amts im gerichtlichen Verfahren inhaltlich weitgehend mit der wenig substantiierten Behauptung entgegengetreten, dass diese nicht richtig sei. Soweit er Unterlagen vorlegte, waren diese nicht geeignet zu belegen, dass er wegen seines Engagements für - nicht näher benannte - christliche Mitarbeiter in Pakistan Verfolgungshandlungen ausgesetzt war. Sie würden allenfalls dafür sprechen, dass der Kläger entgegen den Ermittlungen des Auswärtigen Amts eine Firma in Pakistan führte. Zwei in der mündlichen Verhandlung vorgelegte FIR bestätigen dagegen die Auskunft des Auswärtigen Amts. Grundlage des FIR 589/2011 waren offensichtlich keine religiösen oder politischen Auseinandersetzungen des Klägers mit dem Anzeigeerstatter A3..., sondern dass der Kläger diesem eine Arbeitsstelle in Malaysia nicht verschaffte und ihm das hierfür gezahlte Geld nicht zurückgab. Der FIR C-736/2011 beschreibt, dass der Kläger Geschäfte mit Arbeitsvermittlung betrieb und gefälschte Visa vertrieb. Diese Unterlagen sprechen für die Richtigkeit der Auskunft des Auswärtigen Amts, dass der Kläger als Vermittler für Arbeitsplätze außerhalb Pakistans Geld angenommen und das Land verlassen habe, ohne diese Arbeitsplätze vermitteln. Die beiden FIR wurden also wegen - angeblicher - krimineller Aktivitäten des Klägers erstattet. Dem FIR 876/11 lässt sich schließlich kein konkretes Verfolgungsgeschehen in Bezug auf den Kläger entnehmen.

Die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Mutter des Klägers vom 11. Juni 2014 („Affidavit“, Blatt 194 des Behördenakts) ist nicht geeignet, eine Verfolgung des Klägers zu belegen. Sie enthält eine Bestätigung, dass ein Herr I... von der deutschen Botschaft in Islamabad am 9. Juni 2014 für eine Untersuchung in ihr Haus gekommen sei und Nachbarn befragt habe. Konkrete Verfolgungshandlungen und Gefahren für den Kläger werden in ihr weder dargestellt noch belegt. Vergleichbares gilt hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigung seines Vaters, die ebenfalls keine Angaben zu einem konkreten Verfolgungsgeschehen enthält.

Dem Kläger, der der moslemischen Mehrheitsbevölkerung Pakistans angehört, droht bei einer Rückkehr in seine Heimat weder eine staatliche Verfolgung noch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylVfG.

Außerdem hat der Kläger in weiten Teilen Pakistans, insbesondere in den größeren Städten, eine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylVfG. In den Städten Pakistans, vor allem in den Großstädten Rawalpindi, Peshawar, Karachi und Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (vgl. AA-Lagebericht vom 8. April 2014). Der Kläger ist weder politisch noch anderweitig so exponiert, dass ihm eine landesweite Verfolgung drohen würde. Seine Gefährdungssituation kann nicht mit der eines einflussreichen Politikers verglichen werden. Die vorgelegten FIR können allenfalls kriminelle Machenschaften des Klägers belegen.

In weiten Teilen Pakistans kann der Kläger als erwachsener Mann auch ein ausreichendes Einkommen finden. Zwar ist das Leben in den Großstädten teuer. Allerdings haben viele Menschen kleine Geschäfte oder Kleinstunternehmen. Es gibt aufgrund der großen Bevölkerung viele Möglichkeiten für Geschäfte auf kleiner Basis (vgl. Bundesasylamt Republik Österreich vom Juni 2013, Pakistan 2013, Seite 76). Es kann von dem Kläger auch vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in einem dieser Landesteile niederlässt. Im Übrigen ist er nach dem Eindruck des Gerichts so geschickt, dass er sich in Pakistan erneut eine Existenz aufbauen kann.

c. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.

Abschiebungsschutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG steht dem Kläger nicht zu. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihn der in § 4 Abs. 1 AsylVfG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1) bzw. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2). Voraussetzung ist, dass eine konkrete individuelle Gefahr ernsthaft droht. Eine allgemeine Bedrohung genügt nicht. Anhaltspunkte für die Gefahr der Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Klägers in Pakistan sind hier weder glaubwürdig vorgetragen noch erkennbar.

Der Kläger kann sich auch nicht auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG berufen. Danach gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, kann sich individuell so verdichten, dass sie eine ernsthafte individuelle Bedrohung darstellt. Voraussetzung hierfür ist eine außergewöhnliche Situation, die durch einen so hohen Gefährdungsgrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer solchen Bedrohung ausgesetzt ist (vgl. BVerwG vom 14.7.2009 Az. 10 C 9.08).

In Pakistan liegt gegenwärtig weder im gesamten Staatsgebiet noch in der Provinz Punjab ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor. Dieser Begriff ist völkerrechtlich zu verstehen und setzt eine gewisse Qualität voraus (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 Az. 10 C 44/07). Ein solcher Konflikt liegt nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Der Konflikt muss ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Zwar ist Pakistan von einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen bedroht (vgl. AA-Lagebericht vom 2. November 2012). Die Taliban wurden jedoch nach Militäroffensiven im April 2009 aus dem Swat-Tal und im Oktober 2009 aus Süd-Wasiristan vertrieben und sind in entlegenere Gebiete der Stammesgebiete ausgewichen (vgl. AA-Lagebericht vom 2. November 2012). Nach den Angaben des Auswärtigen Amts kamen im Jahr 2011 bei 1.887 Anschlägen mit terroristischem Hintergrund, davon 44 Selbstmordattentaten, 2.037 Personen ums Leben und wurden 4.341 Personen verletzt. Die meisten terroristischen Anschläge ereigneten sich in den FATA (Stammesgebiete, 643), gefolgt von Belutschistan (615) und von Khyber-Pakhtunkhwa (497). Nach den Angaben des pakistanischen Innenministeriums soll es zwischen Januar 2012 und August 2013 2.174 Anschläge mit über 1.600 Toten und mehr als 5.600 Verletzten gegeben haben (vgl. AA-Lagebericht vom 8. April 2014). Die meisten Toten seien in der Provinz Khyber-Pakhtunkhwa zu beklagen gewesen. Ein dauerhafter bewaffneter Konflikt liegt hierin nicht, da die Taliban und andere Jihadisten bei realistischer Einschätzung militärisch nicht dazu in der Lage sind, die Macht in Pakistan oder in relevanten Landesteilen erlangen zu können. Sie genießen auch in weiten Teilen der Bevölkerung keinen Rückhalt. Die Auseinandersetzungen sind nicht so intensiv und dauerhaft, dass man von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt sprechen könnte. Es ist auch nicht glaubhaft vorgebracht, dass sich die politischen Auseinandersetzungen aktuell so verschärft haben, dass von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen ist.

Selbst wenn man das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bejahen würde, bestünde keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben des Klägers. Die Gefahrendichte in Pakistan und auch im Punjab ist nicht so hoch, dass dort praktisch jede Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Wie oben ausgeführt, betreffen die Terroranschläge weite Teile des Staatsgebiets und des Punjabs überhaupt nicht. Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge liegt sehr deutlich in Khyber-Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten FATA und in Belutschistan (vgl. Reise- und Sicherheitshinweise des AA vom 4. Oktober 2013). Bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung von ca. 172 Millionen Menschen in Pakistan und ca. 91 Millionen Bewohnern in der Provinz Punjab (jeweils nach Wikipedia), ist das Risiko, Schaden an Leib oder Leben durch Anschläge zu erleiden, verschwindend gering. Die Gefahrendichte ist nicht so hoch, dass praktisch jede Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist.

Eine individuelle Bedrohung des Klägers besteht auch nicht unter Berücksichtigung individueller gefahrerhöhender Umstände. Es ist nicht glaubhaft dargelegt, dass ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben droht. Das Risiko eines Rückkehrers möglicherweise Opfer krimineller Übergriffe zu werden, ist Ausfluss der allgemeinen Sicherheitslage und beruht nicht auf individuellen Aspekten.

d. Es liegen in der Person des Klägers auch keine nationalen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.

Auf § 60 Abs. 5 AufenthG kann sich der Kläger nicht berufen, da er keine konkrete individuelle Gefahr geltend gemacht hat (s. o.).

Dem Kläger steht auch kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne dieser Vorschrift, denen die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Eine Verdichtung allgemeiner Gefahren zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung liegt im Fall des Klägers bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht vor (s. o.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Die Höhe des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 30 RVG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben


(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. (2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.