Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Jan. 2014 - 6 K 13.30100

published on 17/01/2014 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Jan. 2014 - 6 K 13.30100
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG vorliegen. Der Bescheid vom 11.3.2013 wird insoweit aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

Die am ... 1982 geborene Klägerin zu 1) ist syrische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens. Gleiches gilt für die am ... 2002, ... 2004 und ... 2010 geborenen Kläger zu 2) bis 4), die Kinder der Klägerin zu 1) sind. Die Kläger reisten etwa Anfang Oktober auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Am 15.10.2012 stellten die Kläger einen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens. Im Rahmen der Anhörung bzw. im Vorfeld durch ihren Verfahrensbevollmächtigten erklärte die Klägerin zu 1), dass sie bis zu ihrer Ausreise in R., Provinz H., gelebt hätten. Mit Hilfe von Schleppern hätte sie mit ihren Kindern, den Klägern zu 2) bis 4) und ihrem Ehemann zwischen Ende Juli und Anfang August 2012 Syrien in einer größeren Gruppe von Flüchtlingen zu Fuß in Richtung Türkei illegal verlassen. Vor Grenzübertritt sei auf die Gruppe geschossen worden, so dass ihr Ehemann und die Männer der Gruppe zurück nach Syrien gegangen seien, damit nicht weiter auch auf Frauen und Kinder geschossen werde. In der Türkei habe man sie und ihre Kinder dann mit dem LKW nach Istanbul verbracht, wo sie ungefähr fünfzehn Tage untergebracht gewesen seien. Anschließend hätten sie Schlepper per Schiff und LKW nach Deutschland gebracht.

Die Familie habe in A. gewohnt, sei aber wegen der dortigen Kämpfe in ihren Heimatort in der Provinz H. zurückgekehrt. Nachdem sich die Kämpfe auch dorthin ausgebreitet hätten, hätten sie jeden Tag um ihr Leben fürchten müssen. In den ca. zwei bis drei Monaten vor ihrer Flucht seien in ihrem Ort ca. 50 bis 60 Personen ermordet worden. Sie hätten erneut flüchten müssen, da es vor Ort keine Schulen, medizinische Versorgung oder Lebensmittel mehr gegeben habe. Die Situation für Minderheiten und damit auch für sie als Yeziden sei in Syrien besonders schwierig. Durch den Konflikt habe sich dies noch weiter verschärft, so dass es nahezu täglich zu Übergriffen durch die syrische Armee oder die arabische Bevölkerung komme. Mehrfach sei auch die Klägerin zu 1) durch die syrische Armee mit dem Tode bedroht worden. Dies erfolgte stets, nachdem diese Kenntnis von ihrem yezidischen Glauben erhalten hätte. Die Kläger seien durch die Ereignisse in Syrien traumatisiert. Die Klägerin zu 1) habe zudem chronische Kopfschmerzen.

Mit Bescheid vom 11.3.2013 wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) lägen nicht vor. Es wurde festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliege.

Gemessen an dem Vorbringen der Klägerin zu 1) seien keine asyl- oder flüchtlingsrelevanten Anknüpfungspunkte gegeben.

Es liege aber ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vor. Bei einer Rückkehr sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form von menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zu Folter zu erwarten.

Am 26.3.2013 haben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen den Bescheid vom 11.3.2013 Klage mit dem Antrag auf Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhoben. Weiterhin stellten sie den Antrag, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ... beizuordnen.

Die Klägerin zu 1) trägt vor, Mitglieder ihrer Familie hätten einen ihrer Brüder unter Verwendung eines auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs zur Flucht aus dem Militärdienst verholfen. Ihr Ehemann sei deswegen in Syrien zur Fahndung ausgeschrieben. Mehrfach seien sie von Soldaten nach ihrem Bruder gefragt worden, dabei sei ihre Familie auch bedroht worden. Dies habe sie bei der Befragung vor dem Bundesamt nicht so detailliert angeben, weil ihr Bruder damals noch nicht in Deutschland in Sicherheit gewesen sei. Ihren Ehemann habe sie erst nach zwei bis drei Monaten in Deutschland wieder gefunden.

Der Bevollmächtigte der Kläger verweist darüber hinaus darauf, dass unabhängig von Vorfluchtgründen beachtliche Nachfluchtgründe vorlägen. Die Kläger seien illegal ausgereist und hätten einen Asylantrag gestellt. Im Falle einer Rückkehr hätten sie mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Dabei komme es nicht darauf an, ob sie tatsächlich eine oppositionelle Haltung gegenüber dem herrschenden Regime hätten oder ob diese dort nur vermutet werde. Es werde insoweit auf das Urteil des Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt verwiesen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Bundesamts vom 11.3.2013 in Ziff. 2 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird angeführt, es werde nochmals auf die fortgeführte Beschlusspraxis des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen verwiesen (B. v. 7.5.2013 - 14 A 1008/13.A).

Mit Beschluss vom 14.5.2013 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen. Mit weiterem Beschluss vom 26.6.2013 wurde den Klägern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.

Mit Gerichtsbescheid vom 17.7.2013 wurde die Beklagte durch das Verwaltungsgericht Regensburg zur Feststellung verpflichtet, dass bei den Klägern im Hinblick auf die Arabische Republik Syrien die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, der Bescheid der Beklagten wurde insoweit aufgehoben.

Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 31.7.2013 Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt.

Mit weiterem Schriftsatz vom 15.8.2013 hat sie Beweisantrag gestellt, eine Anfrage an das Auswärtige Amt zu richten, ob es zutreffe, dass nicht nur Regimegegner, sondern auch Regierungsanhänger in Deutschland Asylantrag bzw. Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hätten, um sich und ihre Familien in Sicherheit zu bringen und ob dies auch dem syrischen Regime bekannt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg vom 17.1.2014 Bezug genommen.

Gründe

1. Die Kläger haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG, weil ihnen politische Verfolgung droht. Der Bescheid vom 11.3.2013 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist bei asylrechtlichen Streitigkeiten der Zeitpunkt der Entscheidung, § 77 Abs. 1, Satz 1 AsylVfG. Die Frage eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich somit nach § 3 AsylVfG i. d. F. v. 1.12.2013.

Nach dieser Vorschrift steht den Klägern ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf die Arabische Republik Syrien zu, weil sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und dessen Schutz sie wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen wollen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 a) AsylVfG). Dabei haben die für § 60 Abs. 1 AufenthG entwickelten Grundsätze auch nach Wegfall der Verweisung in § 3 AsylVfG nach wie vor Gültigkeit.

a) Politisch Verfolgter ist, wer aus spezifisch politischen Gründen vom Heimatstaat in existenzbedrohender Weise verfolgt wird, insbesondere wer gute Gründe für die Annahme hat, durch Maßnahmen der Träger des im Heimatstaat herrschenden Regimes, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar sind, unter anderem wegen seiner politischen Überzeugung einer Verfolgung ausgesetzt zu sein bzw. zu werden, die sich gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit richtet und die eine schwere Existenzgefährdung bedeutet. Begründet ist die Furcht vor politischer Verfolgung im Heimatstaat, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, so dass ihm die Rückkehr in den Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Eine politische Verfolgung liegt auch vor, wenn die Verfolgung von den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschenden Parteien oder Organisationen, sowie von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, wenn der Staat, herrschende Parteien und Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz zu gewähren (§ 3 c AsylVfG).

Dabei ist es stets Sache des Ausländers, seine Gründe für die Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat dabei unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm ein Verbleib im bzw. eine Rückkehr in sein Herkunftsland nicht zumutbar wäre. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands eines Flüchtlings genügt dafür in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung hierfür ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist nicht zu erwarten, dass die Kläger wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit einer Gruppenverfolgung in Syrien unterliegen.

Wie das Asylgrundrecht kann auch die Feststellung der Voraussetzungen des § 3 AsylVfG von demjenigen in Anspruch genommen werden, der selbst in seiner Person die Verfolgung erlitten hat. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aber auch dadurch ergeben, dass Dritte wegen eines asylerheblichen Merkmales verfolgt werden, das der Betroffene mit diesen Dritten teilt, wenn sich der Betroffene mit ihnen in einer hinsichtlich Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Gilt die Verfolgung nicht dem einzelnen Individuum, sondern der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher, kann eine derart gruppengerichtete Verfolgung dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat stets mit eigener Verfolgung rechnen muss (vgl. BVerfG, B. v. 23.1.1991 - 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 - BVerfGE 83, 216). Voraussetzung für eine solche Annahme ist, dass mit der gruppengerichteten Verfolgung eigene staatliche Ziele durchgesetzt werden sollen und diese Ziele von eigenen staatlichen Organen oder durch eigens vom Staat dazu berufene oder sonst autorisierte Kräfte durchgesetzt werden (vgl. BVerwG, U. v. 15.5.1990 - 9 C 17/89 - BVerwGE 85, 140; BVerwG, U. v. 24.7.1990 - 9 C 78/89 - BVerwGE 85, 266) bzw. von den in § 3 c AsylVfG genannten Gruppen und Organisationen ausgehen. Eine Gruppenverfolgung der Kurden liegt nach den Erkenntnisquellen des Gerichtes nicht vor. Zwar ist die politische Überwachung der Kurden, vor allem im Nordosten Syriens, sehr intensiv. Die Kurden, insbesondere diejenigen ohne syrische Staatsangehörigkeit, unterliegen vielfältigen Repressalien und rechtlichen Benachteiligungen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien vom 27. September 2010). Dies genügt aber noch nicht den Anforderungen zur Feststellung einer Gruppenverfolgung der syrischen Kurden (im Ergebnis so auch SächsOVG, B. v. 5.6.2012 - A 5 A 414/09 - Juris; VG Düsseldorf, U. v. 14.5.2013 - 17 K 9165/12.A - Juris). Auch die Eskalation der Lage in Syrien hat insoweit keine Hinweise auf eine Gruppenverfolgung von Kurden ergeben.

c) Ebenso ist in Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung trotz der für sie als religiöse Minderheit bestehenden Repressalien im Einzelfall - mangels ausreichender Verfolgungsdichte - keine Gruppenverfolgung von Yeziden in Syrien anzunehmen (BayVGH, B. v. 27.6.2011 - 20 ZB 11.30204 - Juris; VG Würzburg, U. v. 4.10.2011 - W 4 K 10.30022 - Juris; VG Düsseldorf, U. v. 14.5.2013, a. a. O.; VG Düsseldorf, U. v. 27.8.2013 - 17 K 4309/12.A - Juris).

d) Vorliegend ist dies jedoch nicht entscheidungserheblich, da das Gericht an seiner im Gerichtsbescheid und früheren Entscheidungen (vgl. VG Regensburg, GB v. 14.3.2013 - RN 6 K 12.30059) dargestellten Auffassung festhält, dass im Ausland lebenden Syrern ungeachtet ihrer tatsächlichen oppositionellen Haltung allein durch ihre illegale Ausreise und Asylantragstellung in Deutschland eine „Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit“ droht.

Diese Frage wird derzeit von den Verwaltungsgerichten in Deutschland unterschiedlich beurteilt. Das entscheidende Gericht geht dabei davon aus, dass die in der grundlegenden Entscheidung des Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 18.7.2012 (OVG LSA, U. v. 18.7.2012 - 3 L 147/12 - Juris) ausgeführte Gesamtschau über die Situation in Syrien nach wie vor Aktualität besitzt (ebenso im Ergebnis VG Hannover, U. v. 10.12.2013 - 2 A 6900/12 - Juris).

Wie sich aus zahlreichen Berichten unterschiedlicher Organisationen ergibt, ist seit Ende 2012 keine Beruhigung, sondern vielmehr eine weitere Eskalation des Konflikts in Syrien erfolgt (vgl. Bericht des UNHCR v. 22.10.2013). Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass sich das politische Regime in Syrien in seiner Struktur bzw. seiner totalitären Ausrichtung in den letzten Monaten in irgendeiner Form geändert hätte. Trotz des unter massivem internationalen Druck erfolgten Einlenkens der syrischen Regierung im Streit um Chemiewaffen, ist vielmehr nach wie vor anzunehmen, dass der syrische Staat infolge seiner sämtliche Lebensbereiche umfassenden autoritären Struktur und seiner totalitären Ausrichtung in so hohem Maße unduldsam ist, dass er schon im Grunde belanglose Handlungen wie die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den langjährigen Aufenthalt im Ausland ungeachtet einer tatsächlichen oppositionellen Haltung des Betroffenen als Ausdruck einer von seiner Ideologie abweichenden illoyalen oder sogar regimefeindlichen Gesinnung ansieht und zum Anlass von Verfolgungsmaßnahmen nimmt (OVG LSA, U. v. 18.7.2012 a. a. O., dem folgend VG Köln, U. v. 21.3.2013 - 20 K 3681/12. A - Juris; VG Stuttgart, U. v. 15.3.2013 - A 17.12.2013 - 5 K 858/10.KS.A). Dies gilt nach der Überzeugung des Gerichts auch im Falle der Kläger, so dass davon auszugehen ist, dass das in Syrien herrschende Regime die Flucht der Kläger ins Ausland und ihre Asylantragstellung als Abkehr von den eigenen Zielen und damit letztlich als Verrat auffassen würde.

Die Verfolgungsgefahr ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil sie mit der Asylantragstellung auf dem eigenen Nachfluchtverhalten der Kläger beruht. § 28 Abs. 1 a AsylVfG stellt klar, dass eine Furcht vor Verfolgung i. S. v. § 3 AsylVfG auch auf Ereignissen beruhen kann, die nach dem Verlassen des Heimatlandes eingetreten sind bzw. die auf einem eigenen Verhalten des Ausländers beruhen.

Der von der Beklagten bedingt gestellte Beweisantrag, eine Anfrage beim Auswärtigen Amt zu stellen, ob es zutreffe, dass nicht nur Regimegegner, sondern auch Regierungsanhänger in Deutschland Asylantrag bzw. Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hätten, um sich und ihre Familien in Sicherheit zu bringen und ob dies auch dem syrischen Regime bekannt sei, war nicht entscheidungserheblich. Denn auch wenn man unterstellt, dass dies der Fall wäre, ließe das noch keinerlei Rückschluss auf die Reaktionen des syrischen Regimes auf ein solches Verhalten zu. Da nach der hier vertretenen Auffassung gerade davon auszugehen ist, dass der syrische Staat sogar Personen, die vielleicht ursprünglich Regierungsanhänger waren, allein wegen ihrer Flucht und Asylantragstellung als Gegner ansieht, so dass diese mit politischer Verfolgung bedroht sind, wäre allenfalls die Frage entscheidungserheblich, wie der syrische Staat mit früheren Anhängern umgeht, die einen Asylantrag oder einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt haben. Zu dieser Frage, wie das syrische Regime ein Verhalten wie Flucht- und Asylantragstellung bewertet, gibt es jedoch nach Überzeugung des entscheidenden Gerichts keine verlässlichen neuen Erkenntnisquellen, da seit längerer Zeit Abschiebungen nach Syrien nicht stattfinden.

Ebenso wenig ist entscheidend, ob dem Auswärtigen Amt aus der Zeit vor 2011 aktuelle Erfahrungswerte bezüglich eines etwaigen Verhaltens der syrischen Sicherheitsbehörden gegenüber zurückgeführten abgelehnten Asylbewerbern vorliegen. Vielmehr hat bereits das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt unter Bezugnahme auf andere Erkenntnisquellen seiner Entscheidung eine Bestätigung des Auswärtigen Amtes zugrunde gelegt, dass diesem wegen fehlender Rückführungen keine solchen aktuellen Erfahrungswerte vorlägen. Damit sei die Gefahrendichte nicht mangels hinreichender Referenzfälle zu verneinen, vielmehr könne sie nur nicht durch Referenzfälle nachgewiesen werden. (OVG LSA, U. v. 18.7.2012, a. a. O.). Dieser Auffassung schließt sich das entscheidende Gericht an.

Der Beklagten kann auch nicht in der Ansicht gefolgt werden, die immer stärker eskalierende Situation in Syrien mit einer steigenden Zahl an Flüchtlingen habe die Folge, dass der einzelne sich im Ausland aufhaltende Flüchtling wegen des Massenphänomens der Flucht ins Ausland nicht mehr als potentieller politischer Gegner angesehen werden könne. Zwar trifft es zu, dass in den letzten Monaten die Zahl der Flüchtlinge aus Syrien weiter angestiegen ist. Dies ändert aber nichts daran, dass die syrische Regierung nach Überzeugung des Gerichts nach wie vor davon ausgeht, dass es sich bei dem Aufstand um eine von außen organisierte und finanzierte Verschwörung gegen das Land handelt, der mit allen Mitteln zu begegnen ist (so bereits VG Stuttgart, U. v. 15.3.2013 - A 7 K 2987/12). Während schon vor Beginn der Aufstände im Rahmen des „Arabischen Frühlings“ teilweise wochenlange Inhaftierungen und Verhöre von aus dem Ausland kommenden und nicht exponiert auftretenden Syrern nicht unüblich waren, ist davon auszugehen, dass unter den konkreten derzeitigen Umständen jeder sich im Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr als möglicher Oppositioneller angesehen werden wird (VG Aachen, U. v. 11.1.2012 - 9 K 1698/10.A - Juris und U. v. 21.10.2011 - 9 K 1005/10.A - Juris). Von einer solchen Anknüpfung der alle Syrer erwartenden Verfolgungsmaßnahmen bei Rückkehr an eine zumindest vermutete politische Überzeugung geht auch die Beklagte aus, wenn sie nämlich die obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte bei Rückkehr unter anderem darauf zurückführt, dass dies zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene erfolge (VG Köln, U. v. 21.3.2013 - 20 K 3681/12.A - Juris).

Die unter anderem vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, B. v. 7.5.2013 - 14 A 1008/13.A; OVG NRW, B. v. 21.8.2013, 14 A 1863/13.A - Juris) sowie von den Verwaltungsgerichten Düsseldorf (VG Düsseldorf, U. v. 14.5.2013 - 17 K 8861/12.A - Juris) und Potsdam (VG Potsdam, U. v. 3.12.2013 - 6 K 3592/13.A - Juris) vertretene Gegenauffassung, wonach nicht hinreichend dargelegt sei, dass illegal ausgereisten Syrern, die einen Asylantrag stellen, ohne Vorliegen weiterer Gründe eine regimefeindliche politische Einstellung unterstellt werde, vermag nicht zu überzeugen. In keiner der genannten Entscheidungen erfolgt nämlich eine Auseinandersetzung mit den geänderten politischen Verhältnissen in einem vom Bürgerkrieg geprägten Land, in dem das herrschende Regime um sein politisches Überleben kämpft. Wenig überzeugend ist insbesondere auch die Schlussfolgerung, das syrische Regime sei derart unter Druck, dass es zu einer politischen Verfolgung von Rückkehrern nach Syrien außerstande sei. Zum einen ist nämlich zu berücksichtigen, dass es derzeit praktisch keine Rückkehrer nach Syrien gibt, zum anderen führt nach Auffassung des Gerichts gerade der Druck auf das syrische Regime dazu, dass gegen vermeintliche Verräter mit besonderer Härte vorgegangen werden würde.

Nach alledem ist aufgrund der illegalen Ausreise, des längeren Aufenthaltes der Kläger im Ausland und der Asylantragstellung davon auszugehen, dass die Kläger ungeachtet einer politisch motivierten Vorverfolgung im Fall ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt wären.

2. Somit war der Klage mit der gesetzlichen Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.

3. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 27/08/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 1
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Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1G r ü n d e :2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutu
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Tenor Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.08.2012 wird aufgehoben.Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger im Hinblick auf die Arabische Republik Syrien die Voraussetzungen des § 60 Abs.
published on 18/07/2012 00:00

Tatbestand 1 Der 1979 in A./Syrien geborene Kläger ist nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger, muslimischen Glaubens und kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach seinen Schilderungen reiste er am 30. November 2010 aus der Türkei kommend a
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.