Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Aug. 2014 - 4 K 13.1782

13.08.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit seiner Klage will der Kläger die Aufhebung eines Bescheides erreichen, mit welchem ihm die Waffenbesitzkarte widerrufen und damit zusammenhängende Anordnungen erlassen wurden.

Das Landratsamt K. erteilte dem am 5. Juni ... geborenen Kläger am 18. Dezember 2002 eine Waffenbesitzkarte. Das Bedürfnis dafür bestand im Abschuss von Gehegewild.

Am 13. Juli 2012 benachrichtigte das Landratsamt K. die Polizeiinspektion K. darüber, dass beim Anwesen ... in ... in einem Pkw auf der Rücksitzbank eine Langwaffe liege, die Scheibe des Pkw geöffnet und niemand vor Ort sei. Bei Eintreffen der Polizeistreife habe sich gerade eine männliche Person in den Pkw gebeugt und die Waffe herausgeholt. Dieser Mann habe die Waffe in das Haus tragen wollen. Er sei der Sohn des Klägers gewesen und habe den Fahrzeugschlüssel nicht dabei gehabt. Der Pkw sei auf den Kläger zugelassen gewesen. Die Langwaffe sei eine Repetierbüchse Mauser M 94, Nr. 94003687, mit Zielfernrohr gewesen.

Das Amtsgericht Kelheim stellte am 25. Juni 2013 das Strafverfahren gegen den Sohn des Klägers nach § 153 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) und das Strafverfahren gegen den Kläger (unerlaubte Aufbewahrung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe) nach § 153 a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines Betrags von 300.- Euro ein.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2013 widerrief das Landratsamt K. die dem Kläger am 18. Dezember 2002 ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. 131/2002 (Nr. 1), verpflichtete den Kläger binnen acht Wochen ab Zustellung des Bescheids die beiden in die Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen mit Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies dem Landratsamt K. nachzuweisen. Andernfalls werden die Waffen und die Munition sichergestellt (Nr. 2). Die Waffenbesitzkarte ist dem Landratsamt K. unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Wochen ab Zustellung des Bescheids, zurückzugeben (Nr. 3). Für den Fall des Verstoßes gegen die Nr. 3 des Bescheids wurde ein Zwangsgeld von 250.- Euro fällig (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Nummern 2 und 3 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 5).

Gegen diesen am 12. Oktober 2013 zugestellten Bescheid ließ der Kläger am 25. Oktober 2013 Klage erheben.

Der Kläger habe am 13. Juli 2012 zu seinem Damwildgehege fahren und ggf. ein erkranktes Tier töten wollen. Sein Pkw sei von der Straße aus nicht einsehbar geparkt gewesen. Er habe die Waffe in den Fußbereich vor die Rücksitzbank gelegt. Da den Kläger ein dringendes Bedürfnis überkommen sei, habe er das Fahrzeug versperrt und sei zurück in sein Wohnhaus, um die Toilette aufzusuchen. Munition habe sich weder in der Waffe noch im Wagen befunden. Das Fahrerfenster sei wenige Zentimeter geöffnet gewesen. Als die Krämpfe des Klägers nachgelassen hätten, habe der Kläger für sich konstatieren müssen, dass er an diesem Vormittag nicht in der Lage gewesen sei, die beabsichtigte Nachschau durchzuführen. Noch im Haus habe er über seine Ehefrau seinen Sohn, der ebenfalls den Sachkundenachweis nach § 7 des Waffengesetzes (WaffG) besitze, angewiesen, die Waffe für ihn zurück in den Waffenschrank zu bringen. Sein Sohn sei gerade dabei gewesen, dies zu tun, als die Polizei eingetroffen sei. Nach dem Vorfall habe der Kläger einen vierfach gesicherten Waffenkoffer in das Fahrzeug eingebaut.

Die Waffe sei nur aufgrund des Durchfalls kurze Zeit im Pkw verblieben. Dieser sei versperrt auf dem Grundstück des Klägers gestanden. Durch den Schlitz im Fahrerfenster habe man den Pkw nicht öffnen können. Das Fahrzeug sei auf einem nicht einsehbaren Teil des Grundstücks des Klägers gestanden.

Der Kläger beantragt:

Der Bescheid des Landratsamts K. vom 10. Oktober 2013, Az. III 1-135/003455, wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Begründung des Bescheids verwiesen.

Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (RN 4 S 13.1781) lehnte das Gericht am 11. November 2013 ab. Die Beschwerde hiergegen wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 22. Januar 2014 (21 CS 13.2499) zurückgewiesen.

Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter erfolgte am 10. Juni 2014.

In der mündlichen Verhandlung wurde durch Einvernahme von sechs Zeugen Beweis erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Landratsamts K. vom 10. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

1) Eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz ist nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Diese erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen nicht sorgfältig verwahren werden (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG). Personen, welche wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen haben, besitzen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG).

a) Das Landratsamt hat den Widerruf der Waffenbesitzkarte zu Recht darauf gestützt, dass dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG fehlt. Der Kläger hat gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen. Das Vorliegen eines wiederholten Verstoßes ist nicht ersichtlich.

Ausgangspunkt der Bewertung, ob eine Verletzung der entsprechenden Vorschriften gröblich ist, ist der ordnungsrechtliche Zweck. Das Gesetz will das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering halten. Es soll deshalb nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Es geht um das sachliche Gewicht des zu beurteilenden Handelns oder Unterlassens, nicht dagegen darum, ob der Gesetzesverstoß als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist oder geahndet werden kann. Die Einstellung eines Strafverfahrens nach den §§ 153 ff. StPO schließt die Annahme eines gröblichen Verstoßes nicht aus, vorsätzliche Straftaten sind regelmäßig gröbliche Verstöße (vgl. BVerwG vom 26. März 1996, 1 C 12/95, juris, Rz. 25; OVG Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2012, OVG 11 S 78.11, juris, Rz. 4 f.). Entscheidend ist vielmehr, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betroffenen als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es, weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat (vgl. VG Berlin vom 30. Juni 2011, 1 L 72.11, juris, Rz. 7; VG Augsburg vom 19. Oktober 2012, Au 4 K 12.508, juris, Rz. 28).

Eine Abweichung von der Regelvermutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände des Verstoßes die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch einen solchen Verstoß begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG vom 21. Juli 2008, 3 B 12/08, Juris, Rz. 5).

b) Die Waffenbesitzkarte im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz. Diese war dem Kläger am 18. Dezember 2002 erteilt worden. Das Liegenlassen des Gewehrs in seinem Fahrzeug erfolgte am 13. Juli 2012, d. h. nach der Erteilung der Waffenbesitzkarte und damit nachträglich.

Das im Fahrzeug zurückgelassene Gewehr stellt eine Langwaffe und damit eine Schusswaffe im Sinne des Waffengesetzes (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG, Abschnitt 1 Unterabschnitte 1 Nr. 1.1 und 2.5 der Anlage 1 zum Waffengesetz) dar. Der Umgang (vgl. § 1 Abs. 3 WaffG) mit dieser Waffe, d. h. auch deren Erwerb und Besitz, sind mit Ausnahme des Überlassens erlaubnispflichtig (vgl. § 2 Abs. 2 WaffG, Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 der Anlage 2 zum Waffengesetz).

c) Wer Waffen besitzt, hat nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Die Aufbewahrung von Waffen erfolgt normalerweise in speziellen Sicherheitsbehältnissen, welche den vom Gesetzgeber näher dargelegten Anforderungen genügen müssen. Werden Langwaffen ausnahmsweise vorübergehend außerhalb der Wohnung aufbewahrt, hat der Verpflichtete diese unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, sofern die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis nicht möglich ist (vgl. § 13 Abs. 11 AWaffV).

Das Gewehr lag am 13. Juli 2012 im Pkw des Klägers im Fußraum zwischen den Vordersitzen und der Rücksitzbank. Dies wird belegt durch das Lichtbild auf S. 45 der Behördenakte und die Aussagen der Zeugen Dr. H. und L.

Der Pkw stand ca. sechs Meter nördlich des Hauses des Sohnes des Klägers auf dem Grundstück des Klägers mit der Fl. Nr. ... Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers und der Zeugen Dr. H., L., S., Frau K. und B. K. in der mündlichen Verhandlung. Nach deren Angaben wurde auf Luftbildkopien der ungefähre Standort des Pkw markiert. Die Entfernung von ca. sechs Metern ergibt sich aus den auf den Luftbildkopien abgedruckten Entfernungsangaben. Die Luftbildkopien wurden zur Gerichtsakte genommen.

... (Luftbildausschnitt) ...

Aus dem auf Bl. 44 der Behördenakte befindlichen Lichtbild ergibt sich, dass das Fenster der Fahrertür des Pkw ungefähr zu einem Viertel geöffnet war.

Die Frage, ob die Türen des Pkw versperrt waren, konnte trotz der erfolgten Beweisaufnahme letztlich nicht geklärt werden. Der Zeuge Dr. H. gab an, seines Wissens sei nicht probiert worden, eine Fahrzeugtür zu öffnen. Der Kläger selbst erklärte, er habe sein Auto abgesperrt, als er auf die Toilette gerannt sei. Die Zeugin K. will gesehen haben, dass ihr Sohn, der Zeuge B. K., den Pkw von seiner Haustüre aus mit der Fernbedienung geöffnet habe. Dieser selbst hingegen erklärte, er habe diese Fernbedienung direkt vor dem Auto benutzt. Auf Vorhalt der Aussage seiner Mutter erklärte er dann, sich an Details nicht mehr erinnern zu können. Die beiden Polizeibeamten konnten zu dieser Frage keine eigene Feststellung beitragen, dann bei deren Eintreffen mussten die Fahrzeugtüren jedenfalls unversperrt gewesen sein, denn der Zeuge K. hatte ja bei Eintreffen der Polizei gerade das im Fußraum zwischen den Vordersitzen und der Rücksitzbank befindliche Gewehr aus dem Pkw herausgenommen, was ohne Öffnen der Tür ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel als unmöglich erscheint. Für das Vorhandensein derartiger Hilfsmittel finden sich keine Anhaltspunkte. Der Zeuge S. konnte nur bekunden, dass er bei einer Durchsuchung des Zeugen K. keinen Autoschlüssel gefunden habe. Demgegenüber will die Zeugin K. nicht gesehen haben, dass ihr Sohn vom Zeugen S. durchsucht worden ist. Der Zeuge K. selbst konnte nicht mehr sagen, ob er seinerzeit von der Polizei durchsucht worden ist. Weitere Beweismittel zur Klärung der Frage, ob der Pkw versperrt war oder nicht, stehen nicht zur Verfügung. Aufgrund der Aussage des Zeugen S. konnte das Gericht zwar die Überzeugung gewinnen, dass der Zeuge K. seinerzeit vor Ort zum Zwecke des Auffindens des Schlüssels durchsucht worden war und dass er keinen Fahrzeugschlüssel bei sich hatte. Da aber zu diesem Zeitpunkt die Fahrzeugtüren bereits geöffnet waren, sieht sich das Gericht nicht in der Lage, allein auf der Grundlage der Aussage des Zeugen S. mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen, dass das Fahrzeug vom Kläger unversperrt verlassen worden war. Da sich die Zeugin K. und der Zeuge K. bei ihren durchaus voneinander abweichenden Aussagen zumindest darin einig waren, dass der Pkw mittels Fernbedienung geöffnet worden war, kann es zwar durchaus sein, dass der Pkw vom dem nur ca. sechs Meter entfernten Haus des Zeugen K. aus geöffnet worden war, der Schlüssel dann im Haus verblieben ist und deshalb bei der Durchsuchung nicht gefunden werden konnte. Die voneinander abweichenden Angaben der beiden Zeugen K. vermitteln dem Gericht aber andererseits auch nicht die erforderliche Gewissheit, dass es tatsächlich so war. Folge der Nichtaufklärbarkeit der Frage, ob der Pkw versperrt war oder nicht, ist, dass das Gericht bei seiner Prüfung entsprechend den Regeln der Feststellungslast das Versperrt-Sein der Fahrzeugtüren insoweit ausklammert, dass es weder zugunsten des Klägers von einem Versperrt-Sein noch zugunsten des Beklagten von einem Nicht-Versperrt-Sein ausgeht.

d) Der Pkw des Klägers stand mindestens in der Zeit von ca. 08.20 Uhr bis ca. 09.40 Uhr in dem vorbeschriebenen Zustand an dem markierten Standort.

Aus den Aussagen der Zeugen Dr. H. und L. ergibt sich, dass die Beamten des Landratsamtes so gegen 08.20 Uhr in ... eingetroffen sind. Sie fanden zeitnah den Pkw in dem beschriebenen Zustand vor. Die Anwesenheit einer Person vor Ort konnten sie erst feststellen, als sie am Anwesen mit der Hausnummer ..., dem Wohnhaus des Klägers, klingelten und ihnen die Zeugin K. öffnete. Der Einwand, welchen der Prozessbevollmächtigte des Klägers seiner Frage an den Zeugen Dr. H. zugrunde legte, dieser könnte sich eventuell um eine Stunde (Sommer-/Winterzeit) geirrt haben, erscheint als aus der Luft gegriffen, denn es ist nicht ersichtlich, dass in der Zeit um dem 13. Juli 2012 herum eine Zeitumstellung stattgefunden hätte. Zum anderen lassen sich die Zeitangaben der Zeugen Dr. H. und L. sowie deren Angaben zum sonstigen Ablauf ohne konkrete Zeitangaben, mit den in der Behördenakte enthaltenen Zeitangaben in dem polizeilichen Schreiben vom 11. August 2012 ohne nicht erklärbare Lücke in Einklang bringen. Der Zeuge L. bekundet, sie hätten sich wohl ca. eine Viertelstunde vor Ort aufgehalten, d. h. ca. bis 08.35 Uhr. Danach fuhren die Beamten des Landratsamtes zurück zum Landratsamt. Die Fahrzeit betrage ungefähr 20 Minuten. Sie kamen dort somit ungefähr gegen 08.55 Uhr an. Berücksichtigt man weiterhin, dass beide Zeugen zunächst noch vom Abstellplatz des Dienstwagens ins Dienstgebäude gehen mussten und der Zeuge L. sich dann sogleich zu den Räumlichkeiten der für den Vollzug des Waffenrechts zuständigen Mitarbeiter begab, der zuständige Sachbearbeiter im Urlaub war und seine Vertreterin sich zunächst bei dem im Urlaub befindlichen Sachbearbeiter telefonisch erkundigte, was sie tun solle, dann erscheint die Zeitspanne bis zur Verständigung der Polizei (09.24 Uhr, vgl. Bl. 58 der Behördenakte) als durchaus nachvollziehbar. Die beiden Polizeibeamten trafen dann gegen 09.40 Uhr in ... ein. Zu dieser Zeit nahm der Zeuge K. gerade das Gewehr aus dem Pkw.

Die Zeugin K. erklärte, sie sei beim Frühstück gesessen, als sie von ihrem Mann den Auftrag erhalten habe, dem Sohn B. auszurichten, dieser solle das Gewehr aus dem Auto holen und bei sich im Waffenschrank einsperren. Sie sei nicht gleich gegangen und dann habe Herr Dr. H. an der Tür geklingelt. Daraus lässt sich schließen, dass die Waffe sich bereits einige Zeit vor dem Eintreffen der Beamten des Landratsamts in dem Pkw befand. Beide Zeugen K. sind sich - trotz der auffälligen Abweichungen in ihren Aussagen - aber immerhin darin einig, dass der Zeuge K. das Gewehr just in dem Moment aus dem Pkw genommen hatte als die Polizei bei ihnen eingetroffen ist. Im Übrigen weisen die beiden Aussagen der Zeugen K. zahlreiche deutliche Abweichungen auf (z. B. bezüglich des Standorts der Mutter während des Vorgangs der Nachrichtenübermittlung von Mutter zu Sohn, zum Standort des Sohns während das Aufschließens des Pkw, zum Standort der Mutter nach Eintreffen der Polizei, zur Frage des Ablegens oder der Aushändigung des Gewehrs nach Eintreffen der Polizei und zur Frage, wann die Mutter in ihr Wohnhaus zurückgekehrt ist [vor oder nach Abfahrt der Polizei]). Insoweit sind beide Aussagen hingegen inhaltlich für die Entscheidung des Gerichts unerheblich. Für das Gericht ist in erster Linie das Verhalten des Klägers bedeutsam. Soweit die Zeugenaussagen andere Punkte betreffen, dienen sie vorwiegend der Erhellung des Gerichts über nicht in den Akten befindliche Vorgänge bzw. zur Erhellung von Ausführungen der Beteiligten untereinander und gegenüber den Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Insbesondere ist beispielsweise das Verhalten der Polizeibeamten gegenüber dem Zeugen B. K. für die Feststellung des gröblichen Verstoßes des Klägers weitestgehend unerheblich. Soweit die Feststellungen der Polizeibeamten relevant sind, werden sie in dieser Entscheidung gesondert erwähnt. Dass der Zeuge Dr. H. nach seinen Aufzeichnungen gegen 09.20 Uhr von der Zeugin K. und gegen 09.25 Uhr vom Zeugen B. K. im Landratsamt angerufen wurde, ist hingegen für die Beurteilung des Verhaltens des Klägers und für die Feststellung des zeitlichen Ablaufs durchaus von Bedeutung. Der Zeuge K. und die Beamten des Landratsamts haben nicht mitbekommen, dass sie gleichzeitig vor Ort waren. Der Zeuge K. konnte daher nur von seiner Mutter wissen, dass die Beamten des Landratsamts wegen der Schlachtung in ... gewesen sind. Er musste also bereits vor 09.25 Uhr über den Besuch informiert worden sein. Anhaltspunkte dafür, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt Anstrengungen zur sicheren Verwahrung des Gewehrs im Pkw unternommen hätte, finden sich nicht. Es dauerte vielmehr noch ungefähr eine weitere Viertelstunde bis der Zeuge K. sich zum Pkw begeben hat, denn er wurde bei Eintreffen der Polizei dort bei der Herausnahme des Gewehrs angetroffen. Nach Angaben der Zeugin K. pendelte der Kläger im fraglichen Zeitraum ständig zwischen verschiedenen Räumen im Haus hin und her. Ein Blickkontakt von diesen Räumen zum Pkw war nicht möglich. Dazu hätte man auf die Terrasse treten müssen. Davon, dass er dies getan hätte, berichtet allerdings nicht einmal der Kläger selbst. Er hat auch nicht in besonderem Maße auf die Verwahrung des Gewehrs gedrängt.

Das Gewehr des Klägers lag für die Dauer von ca. einer Stunde und zwanzig Minuten in einem Pkw, dessen Fahrerfenster zu ca. einem Viertel geöffnet war. Der Pkw war vom Aufenthaltsort des Klägers aus nicht einsehbar. Eine sonstige Aufsichtsperson gab es nicht. Ein Pkw an sich stellt keine erforderliche Vorkehrung zur Sicherung einer Waffe gegen ein Abhandenkommen oder gegen eine unbefugte Ansichnahme dar. Die Frage, wo der Pkw stand (z. B. auf dem eigenen Grundstück, von der Straße aus nicht einsehbar, im Bereich einer weitläufigen ländlichen Bebauung), ist im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften unerheblich, denn ein gröblicher Verstoß liegt z. B. im Hinblick auf die Zielrichtung des Gesetzes, nur berechtigten und damit zuverlässigen Personen den unbeaufsichtigten Zugang zu Waffen zu ermöglichen, bereits dann vor, wenn es auch nur einem Familienangehörigen innerhalb einer verschlossenen Wohnung möglich ist, unberechtigt auf die Waffe zuzugreifen, sei es, dass die Waffe sich außerhalb des Sicherheitsbehältnisses befindet, sei es, dass der Zugang zum Sicherheitsbehältnis möglich ist. Das Fenster des Pkw war zu ca. einem Viertel geöffnet. Die Waffe war ohne weiteres von außen als im Fahrzeug liegend erkennbar. Dass es an dem Standort des Pkw in ... trotz Anwesenheit des Klägers, seiner Ehefrau und seines Sohnes möglich war, von diesen unbemerkt auf das Grundstück zu gelangen, dort zu versuchen, mit dem Sohn Kontakt aufzunehmen, den geparkten Pkw zu entdecken und zu inspizieren, wird dadurch belegt, dass die drei Beamten des Landratsamtes erst dann bemerkt worden waren, als sie bei der Zeugin K. geklingelt hatten. Bei Vorliegen einer entsprechenden kriminellen Energie hätte damit, vor allem im Hinblick auf das nicht verschlossene Fenster, auch an dem Standort des Pkw die Möglichkeit bestanden, durch Öffnen der versperrten oder unversperrten Fahrzeugtüren das Gewehr zu entwenden.

Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, warum er das Gewehr nicht einfach mit auf die Toilette genommen hat, bleibt der Kläger schuldig. Die Aussage, weil alles so schnell gegangen sei und er zunächst gedacht habe, dass er ja bald wieder bei seinem Auto sein werde, überzeugt nicht, denn allein die Tatsache, dass der Kläger noch derartige Überlegungen anstellen konnte, belegt, dass der Drang zur Toilette zu gehen noch nicht so dringend gewesen sein kann, dass es dem Kläger nicht mit einem Handgriff möglich gewesen wäre, das Gewehr mitzunehmen. Gleichzeitig offenbart die Aussage, dass er es durchaus als mit den Aufbewahrungsvorschriften vereinbar ansieht, das Gewehr während des Gangs zur Toilette im Pkw zu belassen. Damit belegt seine Aussage eine besondere Nachlässigkeit und Gleichgültigkeit.

e) Im konkreten Fall scheidet auch eine Abweichung von der Regelvermutung aus. Die Umstände des Verstoßes gegen die Aufbewahrungsvorschriften lassen die Verfehlung des Klägers nicht in einem besonders milden Licht erscheinen.

Nach der Aussage seiner Ehefrau ging es dem Kläger, durchfallmäßig gesehen, bereits am Vorabend und dann auch den ganzen Tag nicht gut. Seine Probleme mit dem Durchfall seien dieses Mal besonders krass gewesen. In Kenntnis dieser Problematik machte sich der Kläger gleichwohl auf den Weg zu seinem Gehege. Er kam nur bis zu seinem Pkw und hielt sich in der Folgezeit - von Landratsamt und Polizei unbemerkt - in wechselnden Räumen seines Hauses auf, welches nach Luftbildkopie über 30 Meter von Standort des Pkw entfernt liegt. Man könnte natürlich daran denken, dass ein plötzlich eintretender durchfallbedingter Drang zum Aufsuchen einer Toilette, der sich als so dringend darstellt, dass er einem nicht einmal mehr das Bücken zum Aufnehmen eines Gewehres ermöglicht, eine Prüfung des Abweichens von der Regelvermutung nahe legt. Dann wäre aber erforderlich, dass man nach Abwendung dieser ersten akuten Notlage sofort mit Nachdruck alles Erforderliche in die Wege leitet, um die Waffe ohne Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zu lagern. Abgesehen davon, dass der Kläger einen derartigen dringenden Drang nicht einmal dargelegt, geschweige denn nachgewiesen hätte, hat er es zudem unterlassen nach dem ersten Aufsuchen der Toilette sofort mit Nachdruck alles Erforderliche zur Sicherung der im Pkw befindlichen Waffe zu unternehmen. Weder hat er selbst einen Versuch unternommen, die Waffe zu holen, noch hat er seine Ehefrau veranlasst, sofort tätig zu werden. Diese hat nach eigenen Angaben zunächst einmal in Ruhe weiter gefrühstückt und dann Konversation mit den Herren vom Landratsamt betrieben. Da der Kläger sich nach Angaben seiner Ehefrau ja mehrfach im Haus bewegt hatte, hätte es ihm oblegen, sich nach dem Stand der Sicherung der Waffe zu erkundigen und deren Umsetzung in die Tat zu forcieren. Nichts dergleichen geschah. Erst gegen 09.40 Uhr wurde die Waffe aus dem Pkw herausgenommen.

Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, der Durchfall sei eine Nebenwirkung von seinerzeit eingenommenen Medikamenten gewesen, stellt sich als unsubstantiierte Schutzbehauptung dar. Es wurden weder die entsprechenden Medikamente benannt noch eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt. Eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen ist nicht angezeigt, weil sich keine Anhaltspunkte für das Zutreffen dieser Behauptung finden und es zudem unerheblich wäre, wenn der Durchfall tatsächlich eine Nebenwirkung von Medikamenten gewesen wäre. Ein sorgfältiger Waffenbesitzer hätte sein Verhalten auf eine derartige Nebenwirkung einstellen müssen. Zweifel am Zutreffen dieser Behauptung schürt auch die Aussage der Zeugin K. Der Kläger habe öfters Durchfall gehabt, weil er etwas Falsches gegessen habe. Einen Zusammenhang mit Medikamenten wollte sie nicht sehen, denn ansonsten hätte der Kläger nach Meinung seiner Frau ja immer Durchfall gehabt.

Auch das Vorbringen, der Kläger sei waffenrechtlich nie in Erscheinung getreten, vermag ebenso wenig einen Ausnahmefall zu begründen, wie die nachträgliche Anbringung eines Waffenkoffers im Fahrzeug. Durch sein Verhalten am 13. Juli 2012 wurden Zweifel an der waffenrechtlichen Vertrauenswürdigkeit des Klägers begründet, welche weder durch vorheriges noch durch nachträgliches Wohlverhalten erschüttert werden können.

f) Das Gericht sieht ebenso wie das Landratsamt davon ab, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG näher zu prüfen, da der Widerruf bereits durch die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gedeckt wird.

2) Hinsichtlich der übrigen Regelungen im angefochtenen Bescheid, welche Gegenstand dieses Verfahrens sind, bestehen keine rechtlichen Bedenken.

3) Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 167 VwGO, 708 ff. VwGO.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und2. tragbare Gegenstände, a) die ihr

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen


(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schus

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition


(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. (2) (weggefallen) (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste


(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV | § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition


(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das 1. mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Janu

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 7 Sachkunde


(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist. (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächt

Referenzen

(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das

1.
mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019)2mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und
2.
zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügt.
Der in Satz 1 Nummer 1 genannten Norm gleichgestellt sind Normen eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das gleiche Schutzniveau aufweisen. Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen und Munition zulassen. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. Alternative Sicherungseinrichtungen, die keine Behältnisse oder Räume sind, sind zulässig, sofern sie
1.
ein den jeweiligen Anforderungen mindestens gleichwertiges Schutzniveau aufweisen und
2.
zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügen.

(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:

1.
mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
2.
mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis: Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
3.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )3entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und
b)
zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
zusätzlich Munition;
4.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )4entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses mindestens 200 Kilogramm beträgt:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und
b)
zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
zusätzlich Munition;
5.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )5entspricht:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf,
b)
eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
Munition.

(3) Bei der Bestimmung der Zahl der Waffen, die nach Absatz 2 in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden dürfen, bleiben außer Betracht:

1.
wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 bis 1.3.3 des Waffengesetzes,
2.
Vorrichtungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 des Waffengesetzes, die das Ziel beleuchten oder markieren, und
3.
Nachtsichtgeräte, -vorsätze und -aufsätze sowie Nachtzielgeräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes.
Satz 1 Nummer 1 gilt nur, sofern die zusammen aufbewahrten wesentlichen Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.

(4) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.

(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

(7) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in den Absätzen 1 und 2 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.

(8) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

(9) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist.

(10) Die Konformitätsbewertung von Sicherheitsbehältnissen und Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt durch akkreditierte Stellen. Akkreditierte Stellen sind Stellen, die

1.
Konformitätsbewertungen auf dem Gebiet der Zertifizierung von Erzeugnissen des Geldschrank- und Tresorbaus einschließlich Schlössern zum Schutz gegen Einbruchdiebstahl vornehmen und
2.
hierfür über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung verfügen.
Als nationale Akkreditierungsstellen gelten
1.
Stellen, die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beliehen oder errichtet sind, und
2.
jede andere von einem Mitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als nationale Akkreditierungsstelle benannte Stelle.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.