Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 14. März 2019 - RO 7 S 18.2145

bei uns veröffentlicht am14.03.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer vom Antragsgegner verfügten immissionsschutzrechtlichen Betriebsstilllegung sowie einer immissionsschutzrechtlichen Beseitigungsanordnung.

Der Antragstellerin wurden mit Bescheid des Landratsamts Regensburg vom 20. Juli 2015 in der Fassung des Tekturbescheids vom 5. Januar 2016 für einen Entsorgungsfachbetrieb die Errichtung zweier Hallen und Aufschüttungen auf den Grundstücken FlNrn. 298/7, 299 und 300 der Gemarkung … (Gemeinde …*) baurechtlich genehmigt. Laut Betriebsbeschreibung sollen auf dem Gelände u.a. Sekundärrohstoffe angenommen, Altpapier, Kunstofffolien und ähnliche Abfälle zwischengelagert und behandelt sowie eine Kanalballenpresse für Papier-Pappe-Kartonagen (PPK) und Kunstofffolien betrieben werden. Die Genehmigung enthält die Auflage, dass bei der Zwischenlagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen die Bagatellgrenzen der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung nicht überschritten werden dürfen und somit die Gesamt-Input-Lagermenge an nicht gefährlichen Abfällen 99 Tonnen nicht überschreiten darf.

Am 4. August 2016 fand im Landratsamt Regensburg ein Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Antragstellerin und Vertretern des Landratsamtes statt. Ausweislich des hierzu gefertigten Aktenvermerks der Behörde erklärte dabei der Geschäftsführer der Antragstellerin, dass er eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Standort in … anstrebe, weil er auf Dauer sowohl die Lagerkapazitäten überschreiten werde als auch eine Vorbehandlung bzw. Sortierung von Abfall vornehmen wolle. Ein entsprechender Antrag ging bislang bei der Immissionsschutzbehörde nicht ein.

Im Rahmen einer Überwachung des Betriebs der Antragstellerin am 23. Oktober 2018 ermittelte das Landratsamt Regensburg auf dem Betriebsgelände (sowohl in den Hallen als auch im Freien) eine Gesamtlagermenge an nicht gefährlichen Abfällen von ca. 150 Tonnen (überwiegend gewerblich gemischte Siedlungsabfälle mit Folien, anderen Kunststoffen und Verpackungen, Kartonagen und Holz, teils in Ballen gepresst). Aus einem Schreiben der Behörde vom 24. Oktober 2018 geht hervor, dass die festgestellte Lagermenge vom Geschäftsführer der Antragstellerin bestätigt wurde. Mit E-Mail vom 24. Oktober 2018 erklärte der Geschäftsführer der Antragstellerin gegenüber der Behörde, die Lagerbestände bis zur 44. Kalenderwoche abzubauen.

Am 9. November 2018 fand eine weitere Ortseinsicht durch das Landratsamt am Betrieb der Antragstellerin statt. Nach Schätzung des Umweltschutzingenieurs wurden auf dem Betriebsgelände 110-120 Tonnen nicht gefährlicher Abfälle zwischengelagert (überwiegend verschiedene Kunststoffe, vereinzelt mit Holz und Papier/Pappe). Laut Vermerk des Landratsamts vom 12. November 2018 räumte der Geschäftsführer der Antragstellerin in einem Telefongespräch diese Lagermenge gegenüber der Behörde ein. Ferner teilte er laut Vermerk mit, dass keine neuen Abfälle angenommen würden, das Lager gerade sukzessive geleert und zur Müllumladestation … bzw. zur MVA … verbracht werde und ab Montag, 12. November 2018, die Menge an nicht gefährlichen Abfällen sicher unter 100 Tonnen liege.

Bei der behördlichen Überwachung am 3. Dezember 2018 stellte der Umweltschutzingenieur am Betriebsgelände der Antragstellerin unter Berücksichtigung der von ihm eingesehenen Container eine Gesamtmenge an nicht gefährlichen Abfällen von ca. 103 Tonnen, unter Berücksichtigung der nicht eingesehenen Container von ca. 125 Tonnen fest (gemischte Gewerbeabfälle, überwiegend Folien und Verpackungen, Holzabfälle, Folien-Kunststoffabfälle in Ballen und auch lose).

Unter dem 14. Dezember 2018 erließ das Landratsamt Regensburg gegenüber der Antragstellerin folgenden am 15. Dezember 2018 zugestellten Bescheid:

„1. Der Betrieb der Anlage zur Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen von 100 t oder mehr auf den Grundstücken FlNrn. 298/7, 299 und 300 der Gemarkung …, Gemeinde …, wird mit sofortiger Wirkung stillgelegt.

2. Die Fa. … wird verpflichtet, die 99,9̅ t überschreitende Menge von auf den Grundstücken FlNrn. 298/7, 299 und 300 der Gemarkung …, Gemeinde … gelagerten nicht gefährlichen Abfälle bis spätestens 04. Januar 2019 zu beseitigen und ordnungsgemäß zu verwerten/entsorgen.

3. Die Fa. … wird verpflichtet, die ordnungsgemäße Beseitigung und Verwertung bzw. Entsorgung gemäß Ziffer 2 dem Landratsamt Regensburg (Sachgebiet Staatliches Abfallrecht) bis spätestens 11. Januar 2019 schriftlich anhand von Registern für die ausgehenden Abfälle und der Entsorgungsnachweise nachzuweisen.

4. (…)

5. (…)

6. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 2, 4 und 5 dieses Bescheides wird angeordnet.

6.1 Im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird die Silllegung gemäß der Ziffer 1 ab Unanfechtbarkeit des Bescheides angeordnet.

6.2 Im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind die Verpflichtungen gemäß den Ziffern 2, 4 und 5 bis spätestens einen Monat nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides zu erfüllen.

7. Androhung von Zwangsmitteln

7.1 Falls die Fa. … der Verpflichtung unter Ziffer 1 dieses Bescheids zuwiderhandelt, wird zu ihren Lasten ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- € zur Zahlung fällig.

7.2 Falls die Fa. … der Verpflichtung unter Ziffer 2 dieses Bescheids zuwiderhandelt, wird zu ihren Lasten ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- € zur Zahlung fällig.

8. (…)“

Zur Begründung der Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung in Nrn. 1 und 2 des Bescheidstenors führte das Landratsamt im Wesentlichen aus: Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr bedürften einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 4 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 4. BImSchV, Nr. 8.12.2. Anhang 1 zur 4. BImSchV. Eine entsprechende Genehmigung liege für die Antragstellerin nicht vor. Nach § 20 Abs. 2 BImSchG solle die Behörde eine solche ungenehmigte Anlage stilllegen oder beseitigen. Bei den Ortsterminen am 23. Oktober, 5. November und 3. Dezember 2018 sei zum wiederholten Mal ein Betriebszustand festgestellt worden, in dem mehr als 100 Tonnen nicht gefährlicher Abfall durch die Antragstellerin gelagert worden sei. Dem Landratsamt bleibe deshalb nichts anderes übrig, als den Betrieb der Anlage zu untersagen. Ein Absehen davon sei nur dann möglich, wenn eine atypische Fallgestaltung vorliegen würde. Davon sei jedoch nicht auszugehen. Auf eine Genehmigungsfähigkeit der betriebenen Anlage komme es nicht an. Ausschlaggebend sei allein die formelle Illegalität der Anlage. Daher habe die Stilllegung und Beseitigung der Anlage ermessensfehlerfrei angeordnet werden können.

Die in Nr. 6 des Bescheids verfügte sofortige Vollziehbarkeit der Stilllegungsanordnung wurde wie folgt begründet: Die Unterbindung des Betriebs einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ohne die erforderliche Genehmigung stehe regelmäßig im öffentlichen Interesse. Nur auf diese Art und Weise könne in einem überschaubaren Zeitraum die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sichergestellt werden. Der Betriebszustand sei wiederholt festgestellt worden, weshalb nicht erkennbar sei, dass sich zeitnah, anderweitig und ohne behördliches Zutun rechtmäßige und ordnungsgemäße Zustände einstellen würden. Ein berechtigtes Aufschubinteresse zugunsten eines formal illegalen Anlagenbetriebs existiere nicht. Es sei auch nicht vermittelbar, dass in einem Fall des formal illegalen Anlagenbetriebs die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen diesen Bescheid die weitere unrechtmäßige zeitweilige Lagerung von mehr als 99,9̅ Tonnen nicht gefährlichen Abfalls auf dem inmitten stehenden Betriebsgelände so lange rechtfertigen könnte, bis die Abweisung der Klage rechtskräftig geworden sei. Der unrechtmäßige Anlagenbetrieb sei vielmehr sofort zu beenden.

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 27. Dezember 2018 hinsichtlich der Nrn. 1, 2, 4 und 5 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Soweit sich der Antrag auf die Nrn. 4 und 5 des Bescheids vom 14. Dezember 2018 bezieht, ist das Verfahren durch Beschluss der 7. Kammer vom 28. Dezember 2018 abgetrennt und an die dafür zuständige 8. Kammer abgegeben worden (dortiges Az. RO 8 S 18.2157). Zur Begründung des Antrags bzgl. der in Nrn. 1 und 2 des Bescheids verfügten Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung wird vorgetragen: Die geringfügig über 100 Tonnen hinausgehende Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen am 23. Oktober 2018 sei einer Ausnahmesituation geschuldet gewesen, da bei der Entsorgungsendstation in Ingolstadt Revisionsarbeiten angestanden hätten und diese daher geschlossen gewesen sei. Deshalb sei es zu einer längeren unplanmäßigen Lagerung auf dem Grundstück der Antragstellerin gekommen. Auch hätten bei den alternativen Stationen sehr lange Wartezeiten der LKW bestanden, sodass der Umschlag des Mülls direkt auf dem Grundstück der Antragstellerin habe vorgenommen werden müssen. Zudem seien aufgrund der geplanten Baumaßnahmen Umlagerung auf dem Grundstück vorgenommen worden, die nicht mit der ursprünglichen Planung übereingestimmt hätten. Aufgrund der anstehenden Asphaltierungsarbeiten seien sämtliche Container versetzt worden, damit die Flächen für die geplante Asphaltierung frei würden. Wegen der Umlagerung der verschiedenen Müllsorten sei der Eindruck einer größeren Anzahl an Müll entstanden. In den späteren Besichtigungen sei der über 100 Tonnen hinausgehende Müll bereits sukzessive wieder abgebaut worden. Aktuell bestünden wieder rechtmäßige Verhältnisse. Seit Anfang Dezember liege der Bestand deutlich unter 100 Tonnen. Entsprechende Unterlagen würden unverzüglich nachgereicht werden. Der Bescheid verletze im Übrigen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil an eine Teilstillegung zu denken gewesen wäre. Es wäre auch eine bloße Auslagerung des Gewerbemülls möglich gewesen. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs sei lediglich formelhaft.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nrn. 1 und 2 des Bescheides des Antraggegners vom 14. Dezember 2018 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen.

Das Landratsamt Regensburg beantragt für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Das Landratsamt versuche schon seit fast drei Jahren, auf gütlichem Wege die Antragstellerin dazu zu bringen, dass der Entsorgungsbetrieb ordnungsgemäß laufe. Der Betrieb sei untersagt worden, soweit er die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht auslöse. Dies sei schon im Hinblick auf den Straftatbestand nach § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB notwendig gewesen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin habe das Landratsamt keine gänzliche Untersagung des Betriebs verfügt; die Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen bis 99,9̅ Tonnen sei weiterhin möglich. Eine Einschränkung des baurechtlich genehmigten Betriebes liege insoweit nicht vor. Wenn von Antragstellerseite geltend gemacht werde, dass für die Zeit seit Anfang Dezember 2018 keine Lagermenge von mehr als 99,9̅ Tonnen vorhanden gewesen sei, folge aus Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids keine Beschwer mehr. Von einer nur geringfügigen Überschreitung der Lagermenge von 99,9̅ Tonnen könne keine Rede sein, wie die Ortseinsichten ergeben hätten. Die Antragstellerin habe im Laufe der letzten Jahre immer wieder die zulässige Beschränkung überschritten. Aus dem Vortrag der Antragstellerin würden sich keine Gesichtspunkte ergeben, die eine unrechtmäßige Beschwer der Antragstellerin oder eine besondere Härte erkennen ließen.

Am 14. Januar 2019 hat die Antragstellerin gegen den streitgegenständlichen Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben (RO 7 K 19.71), über die noch nicht entschieden ist. In der Klageschrift wird die Lagerung von 100 Tonnen Abfall und mehr bestritten. Im Klageverfahren legte das Landratsamt Regensburg eine Stellungnahme des Umweltschutzingenieurs vom 5. Februar 2019 vor. Danach ging der Umweltschutzingenieur bei einer Besichtigung des Betriebs der Antragstellerin am 25. Januar 2019 von einer Gesamtmenge an nicht gefährlichen Abfällen von 79 bis 88 Tonnen aus (ohne die Menge an mineralischen Materialien im Absetzcontainer).

Die von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 11. Februar 2019 erwähnten Unterlagen, aus denen sich ergebe, dass seit Anfang Dezember 2018 die Abfalllagermenge auf dem Betriebsgelände unter 100 Tonnen liege, sind bislang nicht vorgelegt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten im Eil- und Hauptsacheverfahren verwiesen.

II.

Der Eilantrag, der sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Betriebsstilllegung und Beseitigungsanordnung in Nrn. 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Regensburg vom 14. Dezember 2018 richtet, hat keinen Erfolg.

Der Eilantrag dürfte schon mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig sein. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die Mengen an nicht gefährlichen Abfällen auf ihrem Betriebsgelände reduziert wurden und seit Anfang Dezember 2018 der Lagerbestand unter 100 Tonnen liegt, ist nämlich nicht ersichtlich, warum ihr noch belastende Vollzugsfolgen hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 14. Dezember 2018 drohen sollten. Denn die unter diesen Nummern getroffenen zwangsgeldbewehrten Anordnungen der Behörde, den Betrieb der Anlage zur Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen von 100 Tonnen oder mehr mit sofortiger Wirkung stillzulegen und die 99,9̅ Tonnen überschreitende Abfallmenge bis 4. Januar 2019 zu beseitigen und ordnungsgemäß zu verwerten bzw. zu entsorgen, wären dann bei Richtigkeit des Vortrags der Antragstellerin erfüllt und die Fälligstellung von Zwangsgeldern insoweit nicht zu befürchten.

Ungeachtet dessen erweist sich der Eilantrag jedenfalls als unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag des Betroffenen die wegen einer behördlichen Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen. Im Rahmen eines derartigen Antrags prüft das Gericht zunächst, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) vorliegen. Im Übrigen trifft das Gericht eine eigene Interessenabwägung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Im Zuge dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsachverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Unter Heranziehung dieser Maßstäbe kann der Eilantrag gegen die für sofort vollziehbar erklärte Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung auch in der Sache keinen Erfolg haben.

Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formell rechtmäßig, insbesondere wird dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprochen.

Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bedarf das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO einer schriftlichen Begründung. Entsprechend Sinn und Zweck des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des Interesses an der sofortigen Vollziehung anzuhalten, den Betroffenen über die Gründe hierüber in Kenntnis zu setzen sowie dem Verwaltungsgericht die Rechtskontrolle zu ermöglichen, ist eine gesonderte schriftliche Begründung zu verlangen. In dieser sind die tatsächlichen und rechtlichen Gründe darzulegen, die im konkreten Einzelfall ein Vollziehungsinteresse ergeben und die zur Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben. Die Gründe müssen über das Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes hinausgehen, aus der Begründung muss hinreichend deutlich hervorgehen, warum die Behörde eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Lediglich floskelhafte Formulierungen oder reine Wiederholungen des Gesetzeswortlautes werden diesem Erfordernis nicht gerecht (vgl. dazu Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 19. Aufl., Rn. 84 ff zu § 80). Je nach Fallgestaltung können allerdings die Gründe für das Bedürfnis des sofortigen Vollzugs mit denen für den Erlass des Verwaltungsakts weitgehend identisch sein. Bei einer immissionsschutzrechtlichen Stilllegungsanordnung, mit der die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden soll, decken sich typischerweise die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts mit den Gründen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung, weshalb an die Begründungspflicht keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind.

Hiervon ausgehend ist die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Sofortvollzugsbegründung nicht zu beanstanden. Insoweit wird im Bescheid Folgendes ausgeführt: Die Unterbindung des Betriebs einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ohne die erforderliche Genehmigung stehe regelmäßig im öffentlichen Interesse. Nur auf diese Art und Weise könne in einem überschaubaren Zeitraum die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sichergestellt werden. Der Betriebszustand sei wiederholt festgestellt worden, weshalb nicht erkennbar sei, dass sich zeitnah, anderweitig und ohne behördliches Zutun rechtmäßige und ordnungsgemäße Zustände einstellen würden. Ein berechtigtes Aufschubinteresse zugunsten eines formal illegalen Anlagenbetriebs existiere nicht. Es sei auch nicht vermittelbar, dass in einem Fall des formal illegalen Anlagenbetriebs die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen diesen Bescheid die weitere unrechtmäßige zeitweilige Lagerung von mehr als 99,9̅ Tonnen nicht gefährlichen Abfalls auf dem inmitten stehenden Betriebsgelände so lange rechtfertigen könnte, bis die Abweisung der Klage rechtskräftig geworden sei. Der unrechtmäßige Anlagenbetrieb sei vielmehr sofort zu beenden.

Damit hat das Landratsamt eine einzelfallbezogene Begründung i.S.d. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgenommen, die hinreichend darlegt, warum die sofortige Vollziehung der Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung im besonderen Interesse der Allgemeinheit notwendig ist. Ob der Begründung in inhaltlicher Hinsicht gefolgt werden kann, stellt keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses dar.

Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Bei summarischer Prüfung wird die Klage gegen die Betriebsstilllegung und Beseitigungsanordnung in Nrn. 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Regensburg vom 14. Dezember 2018 voraussichtlich erfolglos bleiben. Nach Aktenlage erweisen sich diese Anordnungen als rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen nicht. Insbesondere konnte von der nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG grundsätzlich erforderlichen Anhörung der Antragstellerin vor Bescheidserlass im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG abgesehen werden, weil aus Sicht der Behörde eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug gerechtfertigt war. Der Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ohne Genehmigung und vorherige Überprüfung durch die Behörde ist stets als Quelle erheblicher Gefahren anzusehen und auch deshalb als abstraktes Gefährdungsdelikt nach § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB strafbar (vgl. Peschau in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, Band 1, Teil 1, Rn. 26 zu § 20). Der illegale Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ist deshalb schnellstmöglich zu unterbinden. Das Landratsamt war damit berechtigt, zur Vermeidung weiterer Verzögerungen auch ohne vorherige Anhörung die Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung gegenüber der Antragstellerin zu verfügen. Aus der ex-ante-Sicht des Landratsamtes durfte die Behörde auch angesichts der letzten Ortstermine und der festgestellten Lagermengen über 99,9̅ Tonnen Abfall von einem immissionsschutzrechtlich illegalen Betrieb ausgehen (siehe dazu auch unten). Unabhängig davon wäre ein Verfahrensfehler gemäß Art. 45 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 BayVwVfG geheilt. Denn im vorliegenden Eilverfahren konnte die Antragstellerin ihre Belange vorbringen und der Antragsgegner ist darauf auch in der Antragserwiderung in Form einer inhaltlichen Befassung eingegangen, die dazu führte, dass an dem streitgegenständlichen Bescheid trotz der Ausführungen der Antragstellerin im Gerichtsverfahren festgehalten wurde.

Die Anordnungen in Nrn. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids stellen sich auch als materiell rechtmäßig dar.

Die Stilllegungsanordnung (Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts Regensburg vom 14. Dezember 2019) findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Danach soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist.

Tatbestandlicher Anknüpfungspunkt für die Anordnung der Stilllegung ist damit allein die formelle Illegalität einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage; es kommt nicht darauf an, ob von dieser schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.1992 - 7 C 22/91 - juris). Hintergrund dafür ist, dass immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen mit einem besonderen Gefährdungspotential nur nach vorheriger staatlicher Prüfung errichtet und betrieben werden dürfen.

Das Landratsamt Regensburg ging zu Recht vom Vorliegen einer formellen Illegalität i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG aus.

Gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 4. BImSchV und Nr. 8.12.2 Anhang 1 zur 4. BImSchV sind Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterworfen. Der Antragsgegner hat unter Bezugnahme auf die durchgeführten Ortseinsichten überzeugend dargelegt, dass die Antragstellerin mehr als 100 Tonnen nicht gefährlichen Abfalls auf dem Betriebsgelände gelagert hat. Bei der behördlichen Überwachung am 23. Oktober 2018 wurden ca. 150 Tonnen Abfall festgestellt, bei der Überwachung am 9. November 2018 noch ca. 110-120 Tonnen. Aus den Behördenakten folgt, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin diese Lagermengen bestätigt hat. Dies deckt sich auch mit der E-Mail des Geschäftsführers der Antragstellerin vom 24. Oktober 2018, in der der Abbau der Lagerbestände bis zur 44. Kalenderwoche erfolgen werde, und dem Vermerk der Behörde vom 12. November 2018. Nach Letzterem habe der Geschäftsführer der Antragstellerin gegenüber dem Umweltschutzingenieur mitgeteilt, dass keine neuen Abfälle angenommen würden, das Lager gerade sukzessive geleert und zur Müllumladestation … bzw. zur MVA … verbracht werde und ab Montag, 12. November 2018, die Menge an nicht gefährlichen Abfällen sicher unter 100 Tonnen liege. Auch in der Eilantragsschrift vom 27. Dezember 2018 wird von Antragstellerseite eine Überschreitung der 100-Tonnen-Grenze am 23. Oktober 2018 bis Anfang Dezember eingeräumt. Sollten die jüngsten Ausführungen der Antragstellerin im Klageschriftsatz vom 14. Januar 2019 dahingehend zu verstehen sein, dass nunmehr die Überschreitung der 100-Tonnen-Grenze gänzlich bestritten wird, ist dies angesichts der vorstehenden Umstände nicht nachvollziehbar und unglaubhaft. Zudem wurde dies bislang auch nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft gemacht. Es blieb bei der Ankündigung der Unterlagenvorlage seit 15. Februar 2019. Der Vortrag im Eilverfahren, die Überschreitung der Lagermenge von 100 Tonnen sei einer Ausnahmesituation geschuldet gewesen, hat rechtlich keine Relevanz. Maßgeblich ist nicht, warum, sondern dass die 100-Tonnen-Grenze überschritten wurde. Soweit von Antragstellerseite eine nur vorübergehende Überschreitung geltend gemacht wird, ändert dies nichts an der Genehmigungspflicht nach Nr. 8.12.2 Anhang 1 zur 4. BImSchV. Zwar regelt § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV, dass die Errichtung und der Betrieb der im Anhang genannten Anlagen einer Genehmigung bedürfen, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass diese länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 4. BImSchV gilt für die in Nr. 8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV genannten Anlagen, zu denen die streitgegenständliche gehört, die Genehmigungspflicht jedoch auch, soweit die Anlage weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden sollen.

Demzufolge konnte die Behörde von einem immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagenbetrieb und damit, nachdem unstreitig hierfür keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung existiert, von einem formell illegalen Anlagenbetrieb i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ausgehen.

Ob bei der behördlichen Ortseinsicht am 3. Dezember 2018 die Lagermenge von 99,9̅ Tonnen Abfall überschritten und dies zum Zeitpunkt des Bescheidserlass (noch immer) der Fall war, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Stilllegungsanordnung nicht entscheidend. Maßgeblich ist, dass das Landratsamt zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht von einer zwischenzeitlichen dauerhaften Stilllegung der in Betrieb genommenen immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlage ausgehen musste und ihren zukünftigen Weiterbetrieb annehmen durfte.

Bei den zwei Ortseinsichten am 27. Oktober und 9. November 2018 ermittelte die Behörde Lagermengen von über 99,9̅ Tonnen Abfall, was von der Antragstellerin eingeräumt wurde (s.o.). Nach der Ortseinsicht am 3. Dezember 2018 konnte das Landratsamt eine Unterschreitung der Lagermenge von 100 Tonnen nicht erkennen. Bis zum Bescheidserlass wurden von der Antragstellerin keine Nachweise über die angekündigte Reduzierung der Lagermenge auf unter 100 Tonnen vorgelegt. Die Antragstellerin durfte somit weiterhin von einer Lagermenge von über 99,9̅ Tonnen Abfall ausgehen und die streitgegenständliche Stilllegungsmaßnahme treffen. Im Übrigen ist unabhängig davon festzustellen: Auch wenn zum Zeitpunkt des Bescheidserlass, was noch nicht von Antragstellerseite belegt wurde, tatsächlich weniger als 100 Tonnen Abfall auf dem Betriebsgelände lagerten, durfte eine Stilllegungsanordnung ergehen, um einen zukünftigen weiteren immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagenbetrieb mit einer Lagerung von Abfällen über 99,9̅ Tonnen zu unterbinden. Denn es bestanden hinreichende Anhaltspunkte für einen solchen (Weiter-)Betrieb. In der Vergangenheit wurden die Lagermengen über 99,9̅ Tonnen Abfall in nicht unerheblicher Dauer und mit max. 150 Tonnen in erheblichem Umfang überschritten. Die Ankündigungen der Antragstellerin, die Lagermenge bis zur 44. KW 2018 (= 4. November 2018) bzw. bis zum 12. November 2018 unter 100 Tonnen zu reduzieren, wurde nicht rechtzeitig umgesetzt, Nachweise für die gelagerten Mengen für den Zeitraum ab Oktober 2018 nicht vorgelegt. Hinzu kommt, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin bei der Besprechung im Landratsamt am 4. August 2016 ausweislich des hierzu gefertigten Aktenvermerks der Behörde erklärt hatte, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Standort in … anzustreben, weil er auf Dauer sowohl die Lagerkapazitäten überschreiten werde als auch eine Vorbehandlung bzw. Sortierung von Abfall vornehmen wolle. All diese Umstände rechtfertigen die Annahme, dass unabhängig von der Frage, ob ab Anfang Dezember 2018 die 100-Tonnen-Grenze unterschritten wurde, jedenfalls in der Zukunft eine Überschreitung zu befürchten steht, die die Betriebsstilllegungsanordnung rechtfertigt.

Das Landratsamt Regensburg hat auch von dem durch § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG eingeräumten Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Nach dieser Vorschrift „soll“ die zuständige Behörde die dort vorgesehenen Maßnahmen treffen. Dem Landratsamt ist daher nur ein eingeschränktes Ermessen eingeräumt. Demnach muss die Behörde im Regelfall eingreifen, nur in atypischen Fällen steht ihr Eingreifen im Ermessen (vgl. Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Teil III, Rn. 50 zu § 20). Ein derartiger atypischer Fall wäre gegeben, wenn die Anlage offensichtlich genehmigungsfähig ist und der Betreiber alles getan hat, um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung alsbald zu erlangen (vgl. Hansmann/Röckinghausen in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Kommentar, Band III, Rn. 50 zu § 20 BImSchG). Jedwede Zweifel gehen dabei zu Lasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage. Ein derartiger atypischer Fall ist vorliegend schon deshalb nicht gegeben, weil es bereits an einem Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung seitens der Antragstellerin fehlt.

Gegen die Stilllegungsanordnung des Landratsamts Regensburg ist auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nichts zu erinnern. Die Meinung der Antragstellerin, es wäre an eine Teilstilllegung zu denken, kann nicht nachvollzogen werden. Die streitgegenständliche Stilllegungsanordnung bezieht sich in nicht zu beanstandender Weise lediglich auf die Lagermenge, die die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht auslöst und nicht auf mehr.

Es bestehen auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beseitigungsanordnung (Nr. 2 des Bescheids vom 14. Dezember 2018), die ebenso auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützt werden konnte und Konsequenz der Stilllegungsanordnung ist. Soweit die Antragstellerin geltend macht, nicht bzw. seit Anfang Dezember 2018 nicht mehr über 99,9̅ Tonnen Abfall gelagert zu haben, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn wie dargelegt durfte das Landratsamt zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses von einer Überschreitung der Grenze von 99,9̅ Tonnen Abfall ausgehen. Ungeachtet dessen ist die behauptete Lagermenge von weniger als 100 Tonnen zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses von der Antragstellerin bislang nicht glaubhaft gemacht. Die neben der Beseitigung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids noch geregelte ordnungsgemäße Verwertung oder Entsorgung des Abfalls entspricht § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG bzw. § 7 Abs. 3 KrWG.

Nach alledem wird bei summarischer Prüfung der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren gegen Nrn. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids voraussichtlich keinen Erfolg haben. Ein anderes Ergebnis gebietet auch nicht eine Interessenabwägung im Übrigen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die sofortige Vollziehbarkeit der streitgegenständlichen Anordnungen der Verhinderung des (Weiter-)Betriebs einer formell illegalen nach Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftigen Anlage dient und hieran - wie auch der Straftatbestand des § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB zum Ausdruck bringt - ein ganz besonderes öffentliches Interesse besteht. Zum anderen ist zu würdigen: Wer eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage ohne Genehmigung betreibt, kann sich nicht auf die Vorteile, die dadurch entstehen, berufen. Ansonsten würde derjenige, der illegal vorgeht, privilegiert im Vergleich zu dem, der vor Errichtung der Anlage das notwendige Genehmigungsverfahren durchläuft.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 19.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei hat das Gericht auf das vom Landratsamt mit der Zwangsgeldfestsetzung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin am Anlagenweiterbetrieb abgestellt, nachdem gegen die Zwangsgeldhöhe von Antragstellerseite keine Einwände erhoben wurden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 14. März 2019 - RO 7 S 18.2145

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 14. März 2019 - RO 7 S 18.2145 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 7 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft


(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind. (2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertu

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung


(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnun

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 15 Grundpflichten der Abfallbeseitigung


(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie o

Strafgesetzbuch - StGB | § 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen


(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung 1. eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anl

Referenzen

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung

1.
eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder
2.
eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
2.
eine genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
3.
eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
4.
eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung

1.
eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder
2.
eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
2.
eine genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
3.
eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
4.
eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.

(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung

1.
eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder
2.
eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
2.
eine genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
3.
eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
4.
eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.