Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 14. Juni 2016 - RN 6 E 16.722

bei uns veröffentlicht am14.06.2016

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt als Standortgemeinde den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Zurückstellung eines Antrags der Beigeladenen auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung und Erweiterung eines Lebensmittelmarktes zu einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber.

Das streitgegenständliche Grundstück Fl.Nr. …4/3 der Gemarkung ... (B-straße 22a, ... 1...), das derzeit mit einem Lebensmittelmarkt mit einer Grundfläche von 1.536 m² bebaut ist und eine Grundflächenzahl von 0,29 besitzt, unterliegt keinem Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan ist für den Bereich dieses Grundstücks eine gemischte Baufläche dargestellt. Ausweislich des Bauantrages vom 14.08.2014 (B 15/689) plant die Beigeladene, den bestehenden Lebensmittelmarkt zu einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber umzubauen. Zu diesem Zweck soll die Grundfläche des Gebäudes auf 2.993 m² erhöht werden, was mit einem Anstieg der Grundflächenzahl auf 0,56 verbunden wäre. Ursprünglich plante die Beigeladene, auf dieser Fläche 231 Personen unterzubringen, reduzierte diese Zahl aber in ihren Tekturplänen vom 22.04.2016 auf 185 Bewohner.

Zugunsten der Beigeladenen besteht am streitgegenständlichen Grundstück ein für 30 Jahre bestelltes Erbbaurecht gemäß Bestellungsurkunde vom 19.02.1987, dessen Laufzeit derzeit noch sieben Jahre beträgt. In dieser Bestellungsurkunde wurde der Beigeladenen das Recht eingeräumt, insgesamt dreimal jeweils nach vertragsgemäßem Ablauf des Erbbaurechts die Bestellung eines weiteren Erbbaurechts auf die Dauer von weiteren zehn Jahren zu verlangen. Gemäß Vertrag vom 24.09.2015 vereinbarte die Beigeladene mit dem Antragsgegner die Vermietung des geplanten Bauvorhabens zur Unterbringung von Asylbewerbern für einen Zeitraum von zwölf Jahren ab Übergabe.

Mit Beschluss des Stadtrats vom 23.09.2015 versagte die Antragstellerin ihr gemeindliches Einvernehmen zum Bauantrag der Beigeladenen und bestätigte ihre Haltung durch einen weiteren Stadtratsbeschluss vom 24.02.2016. Das geplante Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein und sei planungsrechtlich unzulässig, da die Grundfläche der geplanten Gemeinschaftsunterkunft beispielsweise 27-mal größer sei als die Grundfläche des Gebäudes R...-Straße 9 und fünfmal größer als das Gebäude mit der größten Grundflächenzahl in der näheren Umgebung (B-straße 24). Auch hinsichtlich der Freiflächen füge sich das geplante Gebäude nicht in die nähere Umgebung ein, da das streitgegenständliche Grundstück nach Umsetzung des Bauvorhabens eine Grundflächenzahl von 0,59 aufweisen würde, während die umliegenden Grundstücke nur Grundflächenzahlen zwischen 0,10 und 0,38 besäßen (R-Straße 1 bis 13). Nur wenige, allerdings nicht repräsentative Grundstücke hätten eine Grundflächenzahl zwischen 0,29 und 0,56 (B-straße 20, 20a, 22 und 24). Die geplante Belegung der Gemeinschaftsunterkunft sei mit dem bestehenden Gebietscharakter eines Mischgebiets nicht zu vereinbaren, da die Nutzungsart „Wohnen“ gegenüber der Nutzungsart „nicht störendes Gewerbe“ ein deutliches Übergewicht erlangen würde. Außerdem sei die Belegung mit 231 bzw. 185 Personen absolut unverhältnismäßig in Bezug auf die nähere Umgebung und verstoße gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot.

Der Stadtrat der Antragstellerin fasste in seiner Sitzung vom 26.10.2015 den Beschluss, für die Grundstücke Fl.Nrn. …4/3, ##5/9 Teilfläche, …5/24 Teilfläche, …5/36 und …5/38 der Gemarkung... einen Bebauungsplan für ein „Sondergebiet Wohnmobilstellplätze/Camping“ aufzustellen. Die bisher bestehenden Wohnmobilstellplätze am V-platz seien nicht ausreichend, außerdem sei das Gelände zentrumsnah gelegen und leicht zu finden. Die Reisenden könnten das Informationszentrum am Bahnhof nutzen und auch ein Stellplatz für ein Elektroauto sei vorhanden. Erforderliche Infrastruktureinrichtungen könnten schließlich ohne großen Aufwand geschaffen werden. Dieser Beschluss wurde am 05.11.2015 öffentlich bekanntgemacht.

Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 27.10.2015 und 28.10.2015 beim Landratsamt ... die Aussetzung der Entscheidung über die von der Beigeladenen begehrte Baugenehmigung für einen Zeitraum von zwölf Monaten. Das Landratsamt ... lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 30.12.2015 ab, der der Antragstellerin am 14.01.2016 zuging. Die Planung der Antragstellerin könne aufgrund fehlender Grundstücksverfügbarkeit über einen Zeitraum von mindestens zwölf Jahren nicht verwirklicht werden und erfülle damit nicht die Voraussetzungen einer Planung im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege ein unverhältnismäßiger und verfassungswidriger Eingriff in das Eigentumsgrundrecht vor, wenn eine hinreichend konkrete Verwirklichungsperspektive für die geplante Bauleitplanung fehle. Das geplante Sondergebiet sei demnach als unzulässige Vorratsplanung zu bewerten.

Daraufhin hat die Antragstellerin am 10.02.2016 Klage gegen diesen Bescheid erhoben (RN 6 K 16.207) und am 04.05.2016 den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Zurückstellung des Antrags der Beigeladenen auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung beantragt.

Die Antragstellerin trägt vor, dass sich ein derartiger Aussetzungsanspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebe und damit ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 VwGO bestehe. Die Voraussetzungen einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB seien gegeben, da insbesondere der Umstand, dass die Gemeinde mit der Einleitung der Bauleitplanung auf einen konkreten Bauantrag reagiert habe, dem Erlass einer Veränderungssperre nicht entgegenstehe. Eine Gemeinde könne eine Veränderungssperre nämlich auch nur auf ein einzelnes Grundstück beschränken, um gezielt eine die zukünftige Planung beeinträchtigende Bebauung zu verhindern. Zudem könne die gemeindliche Planung trotz des derzeit bestehenden Erbbaurechts zukünftig auch verwirklicht werden. Entscheidend sei, dass nicht eine einmalige Verlängerungsoption um 30 Jahre, sondern vielmehr die Möglichkeit der dreimaligen Verlängerung um jeweils zehn Jahre vereinbart worden sei, so dass nicht automatisch von einer Erbbauberechtigung für weitere 30 Jahre ausgegangen werden könne. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Entwicklung der Asylbewerberzahlen sei fraglich, ob in sieben Jahren überhaupt noch ein Bedarf für eine Asylbewerberunterkunft bestehe und das Erbbaurecht verlängert werde. Selbst wenn der Bedarf noch immer bestünde, käme aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht nur eine Verlängerung um zehn Jahre in Betracht. Außerdem stehe schon heute zunehmend die der Erstaufnahme nachfolgende integrative Unterbringung im Vordergrund, so dass es sehr wahrscheinlich sei, dass der auf zwölf Jahre abgeschlossene Mietvertrag mit dem Antragsgegner vorzeitig beendet bzw. nicht verlängert werde. Weiterhin spreche für die Umsetzbarkeit der gemeindlichen Planung, dass die ebenfalls von der Planung erfassten Grundstücke mit den Fl.Nrn. …5/9 (Teilfläche), …5/24 (Teilfläche), …5/36 und …5/38 im Eigentum der Antragstellerin stünden. Schließlich bestehe neben dem Anordnungsanspruch auch ein Anordnungsgrund, da durch die Entscheidung über den Bauantrag vollendete Tatsachen geschaffen würden und damit der Anspruch der Antragstellerin aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB vereitelt würde.

Die Antragstellerin beantragt nach Antragserweiterung vom 06.05.2016 zuletzt,

dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg anhängigen Hauptsacheverfahren Az. RN 6 K 16.207 zu unterlassen, über das Baugesuch zum Bauvorhaben Nutzungsänderung und Erweiterung Lebensmittelmarkt zur Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in 1..., B-straße 22 a der B. GmbH, ..., ... vom 14.08.2015 zu entscheiden, die Baugenehmigung der Firma B... GmbH und Dritten zuzustellen und die Baugenehmigung öffentlich bekannt zu machen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er trägt vor, dass die Antragstellerin ihre Planung über einen Zeitraum von mindestens zwölf Jahren und voraussichtlich auch in den folgenden Jahren nicht werde realisieren können und es daher aufgrund eines Verstoßes gegen das Erforderlichkeitsgebot an dem notwendigen Sicherungsbedürfnis fehle. Der Mietvertrag zwischen der Beigeladenen und dem Antragsgegner habe eine Laufzeit von zwölf Jahren und das noch für sieben Jahre bestehende Erbbaurecht besitze eine Verlängerungsoption für insgesamt weitere 30 Jahre. Die weitere Entwicklung des Flüchtlingsstroms nach Deutschland sei nicht vorhersehbar und daher rein spekulativ, so dass auch über eine vorzeitige Beendigung dieses Mietverhältnisses keine Aussage getroffen werden könne. Der Antragsgegner vertritt im Zuge seiner Ausführungen schließlich auch die Auffassung, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen bauplanungsrechtlich zulässig sei und daher eine Baugenehmigung nach Art. 68 BayBO erteilt werden müsse.

Die mit gerichtlichem Beschluss vom 04.05.2016 Beigeladene trägt vor, dass sie das Erbbaurecht, das noch für insgesamt 37 Jahre bestehe, in Anspruch nehmen werde und nicht beabsichtige, der Antragstellerin die streitgegenständliche Grundstücksfläche für ihre Planung zur Verfügung zu stellen.

Durch Beschluss vom 10.05.2016 hat das Verwaltungsgericht Regensburg auf Antrag der Antragstellerin dem Antragsgegner im Wege der Zwischenverfügung aufgegeben, es bis zur Entscheidung im vorläufigen Anordnungsverfahren zu unterlassen, über den Bauantrag der Beigeladenen vom 14.08.2015 zu entscheiden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze in beiden Verfahren und die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, da insbesondere die spätere Möglichkeit der Anfechtungsklage gegen eine zukünftige Baugenehmigung nicht dazu führt, dass eine Gemeinde, die ihr Einvernehmen versagt hat, ihr Recht auf einen Zurückstellungsantrag nach § 15 BauGB verliert. Diese Grundsätze gelten auch für das Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz (BayVGH, B. v. 08.12.2011, Az. 9 CE 11.2527).

In der Sache hat der Antrag allerdings keinen Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO insbesondere auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung von § 920 Abs. 2 ZPO sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.

Ein Anordnungsanspruch ist nur dann gegeben, wenn für das Hauptsacheverfahren bei summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten bestehen. Maßgeblich ist für diese Bewertung des Hauptsacheverfahrens die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Im vorliegenden Fall fehlt es an einem Anordnungsanspruch, da die Antragstellerin nicht mit der im Rahmen der Glaubhaftmachung erforderlichen Wahrscheinlichkeit darlegen kann, dass sie voraussichtlich einen Anspruch auf Zurückstellung des Baugesuchs der Beigeladenen besitzt.

Eine Gemeinde hat gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB für den Fall, dass eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, einen Anspruch auf Aussetzung der Entscheidung über einen Bauantrag für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB setzt voraus, dass bereits ein gemeindlicher Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst worden ist und eine Veränderungssperre für den künftigen Planbereich zur Sicherung der Planung erforderlich ist. Ein Sicherungsbedürfnis besteht dabei nur dann, wenn die Planung der Gemeinde hinreichend konkretisiert ist und in rechtmäßiger Weise realisiert werden kann.

Insbesondere hat die gemeindliche Planung den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Erforderlichkeitsgebots nach § 1 Abs. 3 BauGB zu entsprechen, das auch im Falle einer reinen Verhinderungsplanung verletzt ist. Zwar kann eine Gemeinde eine Veränderungssperre nur auf ein einzelnes Grundstück beschränken und auch gezielt auf einen konkreten Bauantrag reagieren; allerdings handelt es sich um eine unzulässige Verhinderungsplanung, wenn die gemeindliche Planungsabsicht nur vorgeschoben ist, um ein konkretes Baugesuch zu verhindern (BVerwG, B. v. 18.12.1990, Az. 4 NB 8.90). Zudem sind planerische Regelungen angesichts des verfassungsrechtlichen Schutzes des Eigentums als Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auch dann nicht erforderlich, wenn keine hinreichend konkrete Verwirklichungsperspektive besteht (BayVGH, U. v. 25.10.2005, Az. 25 N 04.642). Es ist einer Gemeinde zwar grundsätzlich möglich, im Vorgriff auf zukünftige Entwicklungen und Bedarfslagen planerisch tätig zu werden, wenn mit einem bestimmten Verlauf bereits in einem absehbaren Zeitraum gerechnet werden kann (BVerwG, B. v. 08.09.1999, Az. 4 BN 14/99). Unzulässig ist ein Bebauungsplan aber dann, wenn er aus zwingenden rechtlichen oder auch aus tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden kann (BVerwG, B. v. 08.09.1999, Az. 4 BN 14/99; BVerwG, U. v. 18.03.2004, Az. 4 CN 4/03). Hinsichtlich eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans, der eine Landstraßentrasse festsetzt, hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise einen Verstoß gegen das Erforderlichkeitsgebot nach § 1 Abs. 3 BauGB angenommen, wenn die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Plans ausgeschlossen erscheint (BVerwG, U. v. 18.03.2004, Az. 4 CN 4/03).

Im vorliegenden Fall erschöpft sich die Planung der Antragstellerin nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts in einer reinen Verhinderungsplanung, da es ihr primär nicht an einer positiven Planung gelegen ist, sondern vielmehr allein die Abwehr des geplanten Bauvorhabens der Beigeladenen im Vordergrund steht. Dafür spricht zunächst, dass sich der überplante Bereich vorrangig auf das streitgegenständliche Baugrundstück bzw. dessen nähere Umgebung beschränkt. Im Übrigen wurden von der Antragstellerin neben dem streitgegenständlichen Grundstück allein Flächen überplant, die in ihrem Eigentum stehen, was den Anschein einer Verhinderungsplanung bekräftigt (zum Indizcharakter der Einbeziehung von gemeindeeigenen Grundstücken in eine Veränderungssperre: BayVGH, U. v. 03.11.2015, Az. 2 N 14.2790).

Außerdem fehlt es hinsichtlich der gemeindlichen Planung der Antragstellerin an einer hinreichenden Verwirklichungsperspektive und damit an deren Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB, was darüber hinaus wiederum auch Indiz dafür ist, dass die Planung nur vorgeschoben ist, um das konkrete Bauvorhaben der Beigeladenen zu verhindern. Es ist nicht ersichtlich, dass das vom Sondergebiet umfasste Gebiet tatsächlich in absehbarer Zeit als Camping-Bereich bzw. Bereich für Wohnmobilstellplätze genutzt werden kann. Denn das streitgegenständliche Grundstück wird für die Planung der Antragstellerin nicht auf absehbare Zeit zur Verfügung stehen, da die Beigeladene an diesem Grundstück ein Erbbaurecht besitzt, das im Jahr 1987 begründet wurde und derzeit noch eine Laufzeit von sieben Jahren aufweist. Darüber hinaus wurde der Beigeladenen vertraglich die Option eingeräumt, auf ihr Verlangen insgesamt dreimal das Erbbaurecht nach dem vertragsmäßigen Ablauf für weitere zehn Jahre zu verlängern. Hinzu kommt, dass die Beigeladene nicht die Absicht hat, ihr Erbbaurecht an die Gemeinde zu übertragen, sondern dieses selbst für die mögliche Gesamtlaufzeit nutzen möchte. Im für die Gemeinde denkbar schlechtesten Fall wird die Beigeladene ihr Erbbaurecht also noch für weitere 37 Jahre innehaben und nicht entsprechend der gemeindlichen Planung nutzen. Aber auch bei einer der Antragstellerin entgegenkommenden Betrachtung ist für einen Zeitraum von zumindest 17 Jahren davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Grundstück nicht verfügbar sein wird. Dafür, dass das Erbbaurecht unabhängig von seiner möglichen Maximallaufzeit entsprechend der Grundsätze kaufmännischer Vorsicht zumindest ein einziges Mal um zehn Jahre verlängert wird, spricht jedenfalls der Umstand, dass die Beigeladene mit dem Antragsgegner einen Mietvertrag über die Asylbewerberunterkunft für zwölf Jahre ab Übergabe geschlossen hat. Die von der Antragstellerin vorgebrachte Argumentation, dass die Flüchtlingszahlen nachlassen würden bzw. zukünftig kein Bedarf für Erstaufnahmeeinrichtungen mehr bestünde, ist reine Spekulation und kann daher nicht Anknüpfungspunkt für eine Beurteilung der Realisierbarkeit der vorliegenden Planung sein. Selbst wenn man die Prognose der Antragstellerin hinsichtlich der Flüchtlingszahlen als zutreffend einschätzen würde, müsste daraus schließlich nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass die Beigeladene eine anderweitige Nutzung für sich nicht in Betracht zöge, sondern das Grundstück umgehend als Fläche für Camping bzw. Wohnmobilstellplätze zur Verfügung stellen würde. An der fehlenden Realisierbarkeit der gemeindlichen Planung ändert auch der Umstand nichts, dass die weiteren überplanten Grundstücke mit den Fl.Nrn. …5/9 (Teilfläche), …5/24 (Teilfläche), …5/36 und …5/38 im Eigentum der Antragstellerin stehen, da das streitgegenständliche Grundstück aufgrund seiner Größe den Kern der gemeindlichen Planung bildet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Kostenausspruch zugunsten der Beigeladenen war nicht veranlasst, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5 und 9.10 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 2 N 14.2790

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 3. November 2015

2. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Veränderungssperre, Verhinderungsplanung

Rechtsquellen:

In der Normenkontrollsache

...

gegen

Gemeinde ...

vertreten durch den ersten Bürgermeister, ...

- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beteiligt:

Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Veränderungssperre

„... - Ortsmitte mit Dorfplatz“,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 2. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dösing, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Bauer, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Winkler aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. Oktober 2015

am 3. November 2015

folgendes Urteil:

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen eine Veränderungssperre der Antragsgegnerin für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans „L. - Ortsmitte mit Dorfplatz“. Die Antragstellerinnen zu 1, 2 und 3 sind Miteigentümer der Grundstücke FlNr. 8191 und FlNr. 8192 der Gemarkung P., die im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Veränderungssperre liegen. Der Antragsteller zu 4 ist Nießbrauchsberechtigter dieser Grundstücke. Mit Beschlüssen ihres Bauausschusses vom 7. März 2013 und ihres Gemeinderats vom 21. März 2013 hat die Antragsgegnerin festgelegt, ihren Flächennutzungsplan zu ändern. Die Fläche der klägerischen und der westlich angrenzenden Grundstücke, die im seit 1986 geltenden Flächennutzungsplan als „allgemeines Wohngebiet“ dargestellt sind, sollen demnach als „Fläche für Landwirtschaft“ dargestellt werden. Gleichzeitig hat die Antragsgegnerin beschlossen, für den nördlichen Teil der klägerischen Grundstücke und die westlich angrenzenden Flächen im Eigentum von Herrn H. einen Bebauungsplan aufzustellen. Mit Anträgen vom 6. Juni 2014 hat der Antragsteller zu 4 die Erteilung mehrerer Vorbescheide für verschiedene Vorhaben auf den klägerischen Grundstücken beantragt. Die Antragsgegnerin hat allen diesen Vorhaben mit Beschlüssen des Bauausschusses vom 3. Juli 2014 wegen ihrer Lage im Außenbereich das Einvernehmen versagt. Nachdem das Landratsamt E. die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19. September 2014 zu beabsichtigten Ersetzung des versagten Einvernehmens angehört hatte, hat die Antragsgegnerin am 22. Oktober 2014 einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan „L. - Ortsmitte mit Dorfplatz“ gefasst und unmittelbar im Anschluss daran die streitgegenständliche Veränderungssperre beschlossen. Folgende Planungsziele wurden festgelegt:

„- Umsetzung einer Gesamtlösung für den Bereich der Grundstücke FlNrn. 1863/1/Teilfläche, 1891 und 1892/Teilfläche entlang der K. Straße unter Berücksichtigung des an der F-straße gelegenen Spielplatzes, des Maibaumstandorts und der Wertstoffsammelstelle auf dem Grundstück FlNr. 1898/5 der Gemarkung P.

- Immissionsoptimierte Baukörperstellungen entlang der K. Straße.

- Die geplante Bebauung soll eine sinnvolle Nachverdichtung darstellen.

- Die Binnenerschließung des bebaubaren Bereichs entlang der K. Straße ist aufzuzeigen unter Berücksichtigung einer straßenmäßigen Erschließung der südlichen Grundstücksflächen von der Staatsstraße 2082.

- Art der baulichen Nutzung Mischgebiet.

- Die Festsetzung eines öffentlichen Dorfplatzes auf dem Grundstück FlNr. 1614 Gemarkung P.

- Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 1614 Gemarkung P. (Lage noch offen).

- Realisierung eines Dorfbrunnens auf dem Grundstück FlNr. 1614 Gemarkung P.

- Umsetzung/Neuordnung einer Gesamtlösung für die Straßenführung im Bereich entlang der K. Straße, F-straße und O. Weg unter Berücksichtigung der Interessen der einzelnen Verkehrsgruppen (Gehweg, Radweg, Straße).

- Festsetzung der in der Gemeinde üblichen Geschossflächenzahl (GFZ) von maximal 0,50.

- Die Bebauung auf den Grundstücken FlNrn. 1863/1/Teilfläche, 1891 und 1892/Teilfläche, Gemarkung P., hat zweigeschossig (zwingend) mit ausbaubarem Dachgeschoss zu erfolgen. Die Wandhöhe wird aus Immissionsschutzgründen auf zwingend 6,70 m festgesetzt.

- Bei der Mischgebietsbebauung ist darauf zu achten, dass im Gebäude unmittelbar an der K. Straße kein Wohnen im Erdgeschoss zulässig ist. Vielmehr sollen dort ausschließlich Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften zulässig sein, um die Möglichkeit zu eröffnen, in Verbindung mit dem Dorfplatz und dem Kinderspielplatz eine zentrale Kommunikationsfläche im Ortsteil L. zu schaffen.“

Nach Bekanntmachung der streitgegenständlichen Veränderungssperre hat das Landratsamt E. dem Antragsteller zu 4 mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 angekündigt, die Anträge auf Vorbescheid abzulehnen.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Veränderungssperre. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans und (insbesondere) bei Erlass der streitgegenständlichen Veränderungssperre genannte Planungsziele seien nur vorgeschoben. Die wahren Ziele seien, jede Bebauung der klägerischen Grundstücke möglichst lange zu verhindern. Damit solle insbesondere auch das Ziel erreicht werden, die Antragsteller zu veranlassen, sich einem „Einheimischenmodell“ der Antragsgegnerin zu unterwerfen, um der Gemeinde die damit für sie verbundenen erheblichen finanziellen Vorteile zu verschaffen. Außerdem solle mit der Planung auch verhindert werden, dass das westlich an das im Eigentum der Antragsteller angrenzende Grundstück FlNr. 1863/1 im Eigentum von Herrn H. Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit gemäß § 34 Abs. 1 BauGB bebaubar werde. Die Antragsgegnerin sei dem ursprünglichen Vorhaben der Antragsteller in den Jahren 2011 und 2012 positiv gegenüber gestanden. Geändert habe sich die positive Einstellung der Antragsgegnerin erst, als das Landratsamt die Auffassung vertreten hat, das Vorhaben könne nicht mehr gemäß § 34 BauGB genehmigt werden. In der Sache habe die Antragsgegnerin bis zu diesem Zeitpunkt dem Vorhaben immer zugestimmt. Dies bestätige, dass es der Antragsgegnerin in der Sache nicht darum gehe, für die klägerischen Grundstücke eine andere Bebauung als die von den Antragstellern geplante vorzugeben. Die Verhinderungsplanung werde auch deutlich an dem Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel, die seit 1986 als „allgemeines Wohngebiet“ dargestellte Teilfläche der klägerischen Grundstücke als „Fläche für die Landwirtschaft“ darzustellen. Es sei völlig offensichtlich, dass es nicht wirklich das positive planerische Ziel der Antragsgegnerin gewesen sei, auf dieser Fläche - mitten im Ortskern von P. und von allen vier Seiten Umgebung von Wohnbebauung - eine landwirtschaftliche Nutzung festzuschreiben. Dies würde auch ersichtlich nicht funktionieren, weil es geradezu zwingend zu erheblichen Konflikten zwischen dieser landwirtschaftlichen Nutzung und der angrenzenden Wohnbebauung kommen würde. Dass es sich bei den Beschlüssen um echte Verhinderungsplanung handle, werde auch daraus deutlich, dass die Verwaltung der Gemeinde 16 Monate lang nichts unternommen habe, um diese Planung voranzutreiben. Weiter werde die Verhinderungsplanung aus der Entscheidung der Antragsgegnerin deutlich, mit der sie den Vorschlag des Antragstellers zu 4 in der Besprechung vom 24. April 2013 abgelehnt habe. Sie habe diesen Vorschlag - und das gesamte Bebauungskonzept der Antragsteller - erneut nicht mit der Begründung abgelehnt, sie habe für die klägerischen Grundstücke eine andere planerische Vorstellung. Diesen Vorschlag der Antragsteller habe sie vielmehr aus anderen Gründen abgelehnt, nämlich - so wörtlich - „aus Gründen der Rechtssicherheit der Beschlüsse vom März 2013“, also der dort beschlossenen Änderung des Flächennutzungsplans und der Aufstellung eines Bebauungsplans. Weiter sei die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zu den Anträgen auf Vorbescheid des Antragstellers zu 4 nicht mit bestimmten positiven Planungsabsichten, sondern mit dem erstmals ins Feld geführten Argument begründet worden, auch bei diesem Teil der klägerischen Grundstücke handle es sich um einen Außenbereich. Hätte die Antragsgegnerin für diese Fläche positive Planungsvorstellungen, hätte sie diese spätestens zu diesem Zeitpunkt formulieren und auf dieser Grundlage eine Veränderungssperre beschließen können und müssen. Stattdessen habe sie versucht, jegliche Bebauung mit dem Argument zu verhindern, auch bei dem nördlichen Teil der klägerischen Grundstücke handle es sich um Außenbereichsflächen. Bereits die Vielzahl der Planungsziele belege, dass die Antragsgegnerin diese Planungsziele nicht wirklich und ernsthaft verfolge. Es seien auch Planungsziele formuliert worden, die völlig aus der Luft gegriffen seien. Dies betreffe zum Beispiel die Planungsziele im Hinblick auf den Immissionsschutz. Es gebe keinen sachgerechten Grund dafür, dass die Außenwände der Gebäude entlang der K. Straße exakt 6,7 m hoch sein müssten. Außerdem habe die Antragsgegnerin den Geltungsbereich der Veränderungssperre auch auf Flächen erstreckt, die sich in ihrem eigenen Eigentum befänden. Insoweit bestehe aber ebenfalls offensichtlich nicht das Sicherungsbedürfnis, das für den Erlass einer Veränderungssperre vorliegen müsse. Dies werde durch Auskünfte und das Verhalten des Bauamtsleiters der Antragsgegnerin bestätigt. Gegenüber dem vom Antragsteller zu 4 beauftragten Architekten habe er ausdrücklich eingeräumt, dass die Gemeinde für den nördlichen Teil der klägerischen Grundstücke im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Veränderungssperre keine konkreten Planungsvorstellungen habe, an denen eine Änderung des dort geplanten Vorhabens ausgerichtet werden könnte. Das „Einheimischenmodell“ der Antragsgegnerin sei rechtswidrig, weil ein Ankauf (weit) unter dem Verkehrswert erfolgen solle. Die Antragsgegnerin bezahle nur einen Preis von 40,- Euro pro Quadratmeter, auch für Grundstücke, die im Flächennutzungsplan bereits als (Wohn-) Bauflächen dargestellt seien, und bei denen es sich deshalb um sog. „Bauerwartungsland“ handle. Der Verkehrswert solcher Flächen liege im Gebiet der Antragsgegnerin jedoch mindestens bei 450,- Euro pro Quadratmeter. Das von der Antragsgegnerin praktizierte „Einheimischenmodell“ sei außerdem deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin die Differenz zwischen dem von ihr an die Grundstückseigentümer bezahlten Kaufpreis und dem von ihr verlangten Kaufpreis ohne weitere Zweckbindung ihrem allgemeinen Haushalt zuführe. Es gehe hier um eine pauschale Planungsgewinnabschöpfung, die die Rechtsordnung nicht zulasse.

Die Antragsteller beantragen,

die Veränderungssperre der Antragsgegnerin für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „L. - Ortsmitte mit Dorfplatz“ vom 22. Oktober 2014, in Kraft getreten durch ortsübliche Bekanntmachung am 30. Oktober 2014, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Eine unzulässige Verhinderungsplanung liege nicht vor. Der Sachvortrag der Antragsteller laufe in Bezug auf die strittige Fläche im Geltungsbereich der Veränderungssperre bereits insoweit ins Leere, als er überwiegend auf die Flächen außerhalb des Plangebiets, die planungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen seien, abstelle. Der Gemeinde sei es unbenommen, einen konkreten Bauantrag zum Anlass zu nehmen, ihre städtebaulichen Zielvorstellungen selbst zu konkretisieren und abweichend vom Bauantrag zu formulieren. Soweit die Antragsschrift darauf abstelle, dass die konkret vorgesehene Mindestwandhöhe 6,70 m betragen müsse, lasse sich keine Fehlerhaftigkeit der städtebaulichen Planungskonzeption ableiten. Die Höhenangabe beziehe sich auf eine erste Abschätzung der Gemeinde, die darauf beruhe, dass alle rückliegenden Bereiche, die keine Sichtbeziehung auf die Lärmquelle hätten, grundsätzlich ausreichend lärmgeschützt seien. Die Planungskonzeption sei der Konkretisierung im Bebauungsplanverfahren zugänglich. Im Übrigen sei die Vorgabe einer Wandhöhe städtebaulich begründet. Die Gemeinde arbeite intensiv an der Umsetzung einer Planungskonzeption. Diese hänge auch mit einer Neugestaltung der im Eigentum der Gemeinde stehenden Fläche auf FlNr. 1614 zusammen. Ein Planungsbüro sei zwischenzeitlich beauftragt worden. Es handle sich um ein zulässiges städtebauliches Ziel, dass neue Bauflächen im Außenbereich nur dann ausgewiesen werden sollen, wenn ein Teil der Flächen für den Wohnbedarf ortsansässiger Bevölkerung zu dienen bestimmt sei.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorliegenden Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. Okto-ber 2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist unbegründet.

Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde nach § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre beschließen. Die gesetzliche Voraussetzung, dass die Veränderungssperre „zur Sicherung der Planung“ erlassen wird, ist nur erfüllt, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 13/03 - NVwZ 2004, 984) und wenn diese Planung nicht an schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln leidet (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.1993 - 4 NB 40/93 - NVwZ 1994, 685). Die mit der Veränderungssperre wirksam werdenden Verbote des § 14 Abs. 1 BauGB sind dem Grundstückseigentümer - auch im Hinblick aufArt. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht zumutbar, wenn die Sperre eine Planung sichern soll, deren Inhalt sich noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 10.9.1976 - IV C 39.74 - BVerwGE 51, 121/128) oder die auf nicht ausräumbare rechtliche Hindernisse stößt. Auch aus § 14 Abs. 2 BauGB ergibt sich das Erfordernis eines Mindestmaßes an konkreter planerischer Vorstellung, denn nach dieser Vorschrift kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen; ob jedoch der in der Praxis wichtigste öffentliche Belang - die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung - beeinträchtigt ist, kann nur dann beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 a. a. O.). Inhaltlich muss sich die Veränderungssperre nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB stellen; der in Aussicht genommene Bebauungsplan wird insbesondere nicht nach Art einer vorweggenommenen Normenkontrolle geprüft (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.1992 - 4 NB 35/92 - NVwZ 1993,473).

Nach diesen Kriterien ist die angegriffene Veränderungssperre wirksam. Insbesondere stellt die durch die Veränderungssperre gesicherte Planung keine gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßende und daher unzulässige Verhinderungs- oder Negativplanung dar. Weder fehlt der Planung das erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung (a)) noch handelt es sich um eine Verhinderungsplanung (b)).

a) Der künftige Planinhalt ist in einem Mindestmaß bestimmt und absehbar. Die Antragsgegnerin hat in der Sitzung ihres Gemeinderats vom 22. Oktober 2014 zwölf Planungsziele festgelegt. Die angestrebte Art der baulichen Nutzung, auf die es zur Beurteilung des Konkretisierungsgrads besonders ankommt, stand ebenso fest, wie die sonstigen planerischen Festsetzungen, wie etwa zum Maß der baulichen Nutzung. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass etwa die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung der vorhandenen baulichen Prägung des Gebiets widerspricht.

b) Die durch die Veränderungssperre gesicherte Planung stellt keine, gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßende und daher unzulässige Verhinderungs- oder Negativplanung dar. Hierunter wird eine Planung verstanden, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, ohne dass die nach den Darstellungen bzw. Festsetzungen zulässigen Nutzungen in Wirklichkeit gewollt sind, sondern nur vorgeschoben werden, um andere Nutzungen zu verhindern (vgl. BayVGH, U.v. 19.11.2007 - 1 N 05.2521 - juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit jeder Regelung in einem Bauleitplan neben der zulassenden (positiven) Wirkung grundsätzlich auch eine ausschließende (negative) Wirkung verbunden ist. Eine Regelung kann selbst dann unbedenklich sein, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1990 - 4 NB 8/90 - DVBl. 1991, 445). Im Übrigen können positive Planungsziele auch durch negative Festsetzungen erreicht werden (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.1999 - 4 B 129/98 - BayVBl 1999, 410).

Aus der Vielzahl der planerischen Ziele kann nicht geschlossen werden, dass die Antragsgegnerin diese Planungsziele nicht wirklich und ernsthaft verfolgt. Der Senat sieht zwischen den einzelnen Zielen keine offensichtlichen Widersprüche. Die Ziele lassen sich städtebaulich begründen. Im Übrigen wird im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle einer Veränderungssperre der in Aussicht genommene Bebauungsplan nicht nach Art eines vorgezogenen Normenkontrollverfahrens geprüft. Es reicht aus, wenn die planerische Konzeption der Antragsgegnerin mit den Mitteln des Städtebaurechts nicht schlechthin unerreichbar ist. Dass ein solcher Fall vorliegen könnte, tragen die Antragsteller nicht vor. Soweit sie der Auffassung sind, es gebe keinen sachgerechten Grund dafür, dass die Außenwände der Gebäude entlang der K. Straße exakt 6,7 m hoch sein müssen, ist festzustellen, dass das planerische Anliegen der Antragsgegnerin, Lärmschutz zu gewährleisten, mit diesem Mittel des Städtebaurechts grundsätzlich erreichbar ist. Je nachdem, zu welchem Ergebnis das in Auftrag gegebene Lärmschutzgutachten kommt, kann sich aber an dieser geplanten Festsetzung noch etwas ändern. Gleiches gilt für die Problematik, dass durch die geplante Erschließungsstraße Richtung Süden der Lärm von der Staatsstraße eventuell in die Hinterlieger-Grundstücke getragen werden könnte.

Die Antragsteller wollen aus dem Zeitablauf ein Indiz für eine Verhinderungsplanung ableiten. Bereits eineinhalb Jahre vor dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans, der nun durch eine Veränderungssperre gesichert werden soll, habe die Antragsgegnerin einen ersten Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst. Entscheidend für die streitgegenständliche Veränderungssperre ist, dass die Planung der Antragsgegnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans darauf gerichtet war, ihre städteplanerischen Festsetzungen zu sichern. Diese Planungsabsichten der Antragsgegnerin sind, wie oben dargelegt wurde, hinreichend präzise und konkret. Aus dem Umstand, dass für das fragliche Gebiet bereits seit geraumer Zeit Planungsüberlegungen bestehen, kann nicht geschlossen werden, dass die Antragsgegnerin keine positiven Planungsziele verfolgt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Gemeinde einer beabsichtigten Bebauung in den Jahren 2011/2012 zunächst positiv gegenüberstand. Wenn sich die rechtliche Einschätzung ändert, wie die unbebauten Flächen im maßgeblichen Bereich einzuordnen sind - nicht Innenbereich nach § 34 BauGB, sondern überwiegend Außenbereich nach§ 35 BauGB -, so kann aus dieser veränderten Einschätzung der Antragsgegnerin nicht gefolgert werden, ihr Verhalten lasse den Schluss zu, sie plane nur zur Verhinderung. Denn sie kann sich im Rahmen ihrer Planungshoheit neu orientieren. Dies gilt auch und vor allen Dingen dann, wenn sich die planungsrechtliche Einschätzung eines Gebiets ändert.

Die Antragsteller machen geltend, dass die Gemeinde über längere Zeit noch keinen Bebauungsplanentwurf vorgelegt habe. Auch daraus könne geschlossen werden, dass eine Verhinderungsplanung vorliege. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan wurde am 22. Oktober 2014 gefasst. Aus den Akten ergibt sich, dass die Antragsgegnerin am 16. Dezember 2014 an den Regionalen Planungsverband mit der Bitte um Ausarbeitung eines ersten Planentwurfs herangetreten ist. Die Planungen für die FlNr. 1814 würden durch ein Landschaftsarchitektenbüro vorgelegt. Mit Datum vom 5. März 2015 wurde ein erster Entwurf für einen Bebauungsplan erarbeitet. Bei diesem Zeitablauf verbietet sich der Rückschluss auf eine fehlende Ernsthaftigkeit der Planungsabsichten. Die erforderliche Beteiligung der Gremien und die Auftragsvergabe bis zum ersten Entwurf des Bebauungsplans können ohne weiteres ein halbes Jahr in Anspruch nehmen. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB räumt der Gemeinde zunächst bis zu zwei Jahre Zeit für ihre Planungen ein. Sie kann diese um ein Jahr und gemäß § 17 Abs. 2 BauGB - dann allerdings nur unter besonderen Umständen - um ein weiteres Jahr verlängern. Es ist grundsätzlich Sache der planenden Gemeinde, über die Nutzung dieses Zeitraums zu befinden (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 15.1.2015 - 1 KN 61/14 - juris). Zur mündlichen Verhandlung des Senats wurde der Entwurf eines Bebauungsplans mit Begründung vorgelegt. Eine Überarbeitung des Planentwurfs soll im Hinblick auf die Feststellungen eines Immissionsschutzgutachtens, das bereits als Entwurf vorliegt, bevorstehen. Mithin spricht nichts dafür, dass die Gemeinde keine Anstrengungen unternimmt, ihre städteplanerischen Vorstellungen umzusetzen.

Die Antragsteller tragen vor, dass die Antragsgegnerin den Geltungsbereich der Veränderungssperre auch auf Flächen erstreckt habe, die im gemeindlichen Eigentum stünden. Daraus ergebe sich, dass die bei Erlass der streitgegenständlichen Veränderungssperre formulierten Planungsziele nur vorgeschoben seien. Denn diesbezüglich bestehe offensichtlich kein Sicherungsbedürfnis. Der Einbezug des gemeindeeigenen Grundstücks FlNr. 1614 in die Veränderungssperre mag überflüssig gewesen sein. Jedoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass es sich bei der beabsichtigten Planung insgesamt um eine Verhinderungsplanung handelt. Zunächst würde es sich dabei lediglich um ein Indiz handeln, das jedoch für sich genommen nicht das Gewicht hat, die gesamte Planung als Verhinderungsplanung zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass es sich nach Darlegung der Antragsgegnerin um eine gemeindliche Gesamtplanung für die Ortsmitte handelt, so dass dieses Grundstück auch in die Veränderungssperre miteinbezogen worden ist.

Keine Bedeutung für die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Veränderungssperre hat ein von der Gemeinde geplantes Einheimischenmodell. Denn bei dem zu sichernden Bebauungsplan spielt das sogenannte Einheimischenmodell ersichtlich keine Rolle. Auch die Antragsgegnerin hat erklärt, dass es sich hier um ein Plangebiet handelt, bei dem das Einheimischenmodell keine Rolle spielt (vgl. Niederschrift vom 29.10.2015 S. 2).

Ebenso wenig von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Gemeinde beschlossen hat, den Flächennutzungsplan zu ändern und die Restgrundstücke der Antragsteller als „Fläche für die Landwirtschaft“ darzustellen. Der Bereich wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Zwar ist auch für den Senat insbesondere anhand des in der Sitzung vorgelegten Planentwurfs für den Bebauungsplan und der dort geplanten Erschließungsstraße von der Staatsstraße nach Süden ersichtlich, dass der bislang unbebaute und unbeplante Bereich im Süden wohl nicht dauerhaft der Landwirtschaft dienen wird. Die Antragsgegnerin hat jedoch dargelegt, dass sie für die Gesamtfläche ein einheitliches Planungskonzept angestrebt hat. Die Erklärung eines Grundstückseigentümers im Plangebiet, mittelfristig an der Umsetzung einer möglichen Wohnbebauung nicht mitzuwirken, habe sie zum Anlass genommen, eine Überplanung des Gebiets insgesamt zurückzustellen. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin kann zunächst auch nur einzelne Flächen mit einer Bauleitplanung überziehen und für das übrige Gebiet keinen Bebauungsplan aufstellen. Deshalb ist es auch städtebaulich gerechtfertigt, den Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als für die maßgebliche Fläche die Nutzung dargestellt wird, die sie gegenwärtig und auf absehbare Zeit hat. Im Übrigen sieht der Senat die von den Antragstellern angesprochenen erheblichen Konflikte zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und der angrenzenden Wohnbebauung nicht. Denn wie sich aus den in den Akten befindlichen Luftbildern ergibt, handelt es sich bei der landwirtschaftlichen Nutzung offensichtlich um Ackerbau, bei dem die Wohnbevölkerung anders als etwa bei intensiver Tierhaltung kaum belastet wird.

Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner (§ 159 Satz 2 VwGO) die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in§§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.