Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 04. Juni 2018 - RN 4 S 18.235
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2370,40 € festgesetzt.
Gründe
I.
1. Herr … hat den bestehenden Rinderbestand aufzulösen.
2. Falls Herr … die Auflösung nicht bis spätestens 25.4.2016 erfüllt, wird das Landratsamt D. die Durchsetzung der Nr. 1 durch unmittelbaren Zwang vollziehen.
3. Herr … hat die Durchführung des unmittelbaren Zwangs zu dulden.
4. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 - 3 dieses Bescheides wird angeordnet.
5. Herr … hat die anfallenden Kosten einer ggf. erforderlich werdenden zwangsweisen Bestandsauflösung und die Kosten des Verfahrens zu tragen:
Verwaltungsgebühr: 30 €
Auslagen: 3,45 €
1. Herrn … wird ab sofort das Halten und Betreuen der verschiedenen Arten von Vieh nach § 2 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz, soweit noch nicht bereits untersagt, untersagt.
2. Herr … hat den bestehenden Pferde- und Schafbestand aufzulösen und den Verbleib dieser Tiere dem Landratsamt D. nachzuweisen.
Erledigungsfrist: 9.1.2017
3. Falls Herr … die Auflösung nicht bis spätestens 9.1.2017 durchführt, wird das Landratsamt D. die Durchsetzung der Nr. 2 durch unmittelbaren Zwang vollziehen und die Fortnahme der Tiere veranlassen.
4. Herr … hat die Durchführung des unmittelbaren Zwangs nach Nr. 3 zu dulden.
5. Herr … hat alle Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit der Fortnahme und/oder Durchsetzung des Haltungs- und Betreuungsverbotes entstehen.
6. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1-4 dieses Bescheides wird angeordnet.
7. Herr … hat die Kosten dieses Verfahrens von insgesamt 104,11 € zu tragen.
Gebühren: 100 € Auslagen 4,11 €
1. Sofern Herr … bis 27.3.2017 für die zwei Pferde mit einem Fohlen und zwei Schafen, welche mit Bescheid des Landratsamtes D. vom 8.12.2016 am 11.3.2017 fortgenommen wurden, keine tierschutzgerechten Zustände nach § 2 Tierschutzgesetz herstellt, werden diese Tiere durch das Landratsamt D. veräußert.
2. Eine Herausgabe der Tiere kann erst erfolgen, wenn das Veterinäramt D. das Vorliegen tierschutzgerechter Zustände festgestellt hat. Herr … hat hierzu bei Bedarf vorab die erforderlichen Angaben und Auskünfte zu erteilen.
3. Herr … hat die Veräußerung zu dulden.
4. Herr … hat alle im Zusammenhang mit der Veräußerung der Tiere entstehenden Kosten zu tragen.
5. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 bis 3 dieses Bescheides wird angeordnet.
6. Herr … hat die Kosten des Verfahrens, insgesamt 54,11 € zu tragen.
1. Herr … hat dem Landratsamt D. die im Zusammenhang mit der
a. Fortnahme der Rinder gem. Bescheid vom 6.4.2016 und der
b. Fortnahme der Pferde und Schafe gem. Bescheiden vom 8.12.2016 und 16.3.2017 verauslagten Kosten in Höhe von insgesamt 4740,80 € zu erstatten.
2. Dieser Bescheid ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
3. Herr … hat die Kosten des Verfahrens in Höhe von 4794,91 € zu tragen.
Gebühren: 50 €
Auslagen: 4744,91 €.
- Rechnung Dr. … vom 2.9.2016:
- Transportrechnung des Viehhändlers … vom 10.3.2017 - Rechnung Eheleute … und … vom 20.4.2017:
- Rechnung der Firma …, Tierarzt Dr. …, vom 3.5.2017:
- Rechnung der Eheleute … und … vom 17.5.2017:
- Rechnung des Hufschmieds … vom 18.5.2017:
- Rechnung der Firma …, Tierarzt Dr. … vom 22.5.2017:
- Rechnung der Eheleute … und … vom 14.6.2017:
- Rechnung der tierärztlichen Klinik Schönau vom 30.6.2017:
- Rechnung der Firma …, Tierarzt Dr. …, vom 2.8.2017:
- Rechnung des Tierarztes Dr. … vom 20.3.2017:
- Kaufvertrag über drei Pferde, Landratsamt vom 21.6.2017:
-
1.Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Kostenerstattungsbescheid des Landratsamtes D. vom 7.12.2017 wiederherzustellen.
-
2.Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
-
3.Die Zuziehung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigten wird für notwendig erklärt.
den Antrag abzulehnen.
- Veräußerung:
- Unterstellkosten Zur Angemessenheit der Unterstellkosten werde auf das Email vom 11.5.2017 verwiesen, mit dem solche Kosten beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Fürstenfeldbruck angefragt worden seien.
- Rechnungen Laut Vortrag des Antragstellers soll die Kastration des Pferdes am selben Tag einmal von der Tierklinik Schönau und einmal von Dr. … vorgenommen worden sein. Diese Feststellung sei nicht korrekt. Laut Rechnung Dr. … vom 2.8.2017 erfolgte die Kastration (1. Hoden) am 17.5.2017, laut Rechnung der Tierklinik Schönau vom 30.6.2017 erfolgte die Kastration (2. Hoden) am 16.6.2017.Aus den Einzelpositionen der Rechnung sei klar erkennbar, welche Leistungen für die Stute Lisa und welche für den Hengst Burli erbracht worden seien, wie auch deren Notwendigkeit. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers zur Rechnung von Dr. … vom 2.9.2016 sei das betroffene Rind weder trächtig gewesen noch ein Kalb geboren worden. Bei der untersuchten Kuh habe eine Euterentzündung vorgelegen, die vielfältige Ursachen haben könne. Die Entzündung sei aus tierärztlicher Sicht behandlungsbedürftig gewesen.
II.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.