Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 14. Sept. 2015 - 5 K 895/14.NW

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der Gebühr für ein Grabnutzungsrecht auf einem Friedhof der Beklagten.
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Sie ist Nutzungsberechtigte an einer Wahlgrabstätte auf dem Friedhof M…. (Block .., Reihe .., Nrn. …). Es handelt sich um eine insgesamt 2,70 m breite und 2 m tiefe Grabstätte, deren Nutzungsrecht ausweislich der Gräberkartei der Beklagten ursprünglich Frau W….., die Mutter der Klägerin, zur Beisetzung des Vaters der Klägerin im Jahr 1974 erwarb. Es wurde die rechte Seite der Grabstätte belegt. Im Jahr 1998 erfolgte dann die Beisetzung der Schwiegermutter der Klägerin, Frau L…., auf der linken Seite der Grabstätte. Im Zuge dessen ging das Nutzungsrecht auf den Ehemann der Klägerin, Herrn L….., über, der die Verlängerung des nur noch bis 1999 geltenden Nutzungsrechts bis zum Jahr 2023 veranlasste. Nach einer internen Kassenanweisung der Beklagten vom 7. Mai 1998 wurde zur Berechnung der festgesetzten Verlängerungsgebühr zunächst eine Breite „der Grabstätte W…… und L…….“ von 3 m zugrunde gelegt. Auf Veranlassung des damaligen Nutzungsberechtigten, Herrn L……, erfolgte eine Nachmessung, die ergab, dass das Grab nur 2,70 m breit ist. Infolge dessen wurde die Berechnung für die Verlängerungsgebühr korrigiert und ein Betrag in Höhe von 432,- DM erstattet.
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Im Jahr 2003 ging das Nutzungsrecht an der Grabstätte dann auf die Klägerin über, die – nach Ablauf der Ruhezeit für den verstorbenen Herrn W….. - die Beisetzung ihrer Mutter, Frau W……, auf der rechten Seite der Grabstätte veranlasste und dazu das Nutzungsrecht bis zum 17. August 2029 verlängerte.
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Schließlich erfolgte am 9. Januar 2014 die Urnenbestattung des Ehemanns der Klägerin auf der linken Seite der Grabstätte.
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Die Beklagte ging davon aus, dass anlässlich dieser Beisetzung eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts an der Grabstätte von 10 Jahren, d.h. bis zum Jahr 2039, erforderlich ist, um die satzungsmäßige 25-jährige Ruhezeit einzuhalten (Ablauf des Nutzungsrechts: 16. August 2039). Dagegen erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 13. Februar 2014, sie kündige die rechte Hälfte des Doppelgrabes zum 16. August 2029. Sie werde im August 2029 den Grabstein und die rechte Hälfte des Grabes entfernen. Aus diesem Grunde beantragte sie, die Verlängerungsgebühr nur für den verbleibenden linken Grabbereich von 2,5 m² zu erheben.
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Gleichwohl setzte die Beklagte mit Gebührenbescheid vom 10. März 2014 – neben hier unstreitig entstandenen Kosten für die Bestattung – eine Grabnutzungsgebühr für die 10jährige Verlängerung des Nutzungsrechts an der gesamten Grabstätte von 5,4 m² in Höhe von 1.836,- € fest.
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Mit Schreiben vom 3. April 2014 legte die Klägerin dagegen insoweit Widerspruch ein, als Gebühren von mehr als 850,- € erhoben werden. Zur Begründung verwies sie darauf, das rechte Grab könne zum 17. August 2029 gekündigt werden, sodass die Verlängerung nur für die linke Grabhälfte mit einer Größe von 2,5 m² erforderlich und die Gebühr auf 850,- € zu reduzieren sei.
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Der Stadtrechtsausschuss wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2014 zurück und stellte im Wesentlichen darauf ab, bei dem Familiengrab der Klägerin handele es sich um eine Wahlgrabstätte, die in beiden Grabhälften durch verstorbene Familienmitglieder belegt sei. Bei der Bestattung des Ehemannes sei eine Verlängerung des Nutzungsrechts für die gesamte Grabstätte erforderlich gewesen, sonst hätte die Bestattung nicht erfolgen dürfen. Eine Beschränkung der Verlängerung auf eine Grabhälfte sei nicht möglich. Zwar sehe die Friedhofssatzung die Rückgabe des Nutzungsrechts an einer Grabstätte vor, dies gelte jedoch nur für unbelegte Gräber oder an teilbelegten Gräbern erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit. Auch eine Ausnahme komme nicht in Betracht. Die von der Klägerin für ihre Berechnung zugrunde gelegte Abtrennung einer Grabhälfte in ein „Einzelgrab“, dessen Nutzungszeit verlängert werde, sei nicht möglich, da die Friedhofssatzung dies nicht vorsehe.
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Am 13. Oktober 2014 hat die Klägerin Klage erhoben.
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Sie trägt vor, die Grabstätte sei zwar im Jahr 1974 als Dreiergrab gekauft worden. Später habe man aber festgestellt, dass der Platz nur für zwei Gräber reiche, weshalb Geld zurückerstattet worden sei. Die Klägerin verweist insoweit auf eine Skizze, aus der sich ergebe, dass es sich ursprünglich um zwei Einzelgräber gehandelt habe, die durch einen Mittelstreifen getrennt gewesen seien.
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Für die Berechnung der Verlängerungsgebühr sei nun nur noch die Fläche eines Einzelgrabes in Ansatz zu bringen, denn die Klägerin habe das Nutzungsrecht hinsichtlich der rechten Grabhälfte zum Ablauf der Ruhezeit im Jahr 2029 gekündigt. Die Friedhofssatzung lasse ausdrücklich Ausnahmen von dem Grundsatz zu, dass ein Verzicht am Nutzungsrecht nur für die gesamte Grabstätte möglich sei. Dies müsse auch in im Fall der Klägerin gelten, da ein Teilbereich eindeutig abgrenzbar sei. Insofern sei eine Reduzierung um die Größe des Grabes ihrer Eltern sachgerecht.
- 12
Die Klägerin beantragt,
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den Gebührenbescheid der Beklagten vom 10. März 2014 aufzuheben, soweit eine Grabnutzungsgebühr festgesetzt wird, die über einen Betrag von 850,- € hinausgeht, und den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 23. September 2014 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält an ihrer Beurteilung fest, dass ein Verzicht auf ein Nutzungsrecht nur an unbelegten Grabstätten erklärt werden könne. Es handele sich hier um eine einzige Grabstätte, die aufgrund ihrer Gesamtheit als belegt anzusehen sei und zwar mit einer eigenen 25-jährigen Ruhefrist, die aufgrund der Bestattung des Ehemannes in Kraft getreten sei. Während dieser sei die Grabstätte belegt und könne daher nicht, auch nicht teilweise, aufgelöst werden.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten; ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2015 gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin kann nicht die teilweise Aufhebung des angefochtenen Gebührenbescheides vom 10. März 2014 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses vom 23. September 2014 verlangen, denn die Gebührenerhebung in der festgesetzten Höhe von 1.836,- € für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechts ist rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu der Grabnutzungsgebühr ist § 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 4 d) der Friedhofsgebührensatzung der Beklagten vom 17. Dezember 1992 in der Fassung vom 20. März 2013 (FGebS). Danach wird für die Einräumung eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab mit Erdbestattungen für eine Nutzungsdauer von 25 Jahren je Quadratmeter ein Betrag von 850,- € erhoben, der im Fall einer Verlängerung von weniger als 25 Jahren anteilig berechnet wird.
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Die Voraussetzungen für die Gebührenerhebung bei der Klägerin liegen hier vor.
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Sie ist seit dem Jahr 2003 – als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes L…. - Inhaberin des Nutzungsrechts an der Grabstätte Block .., Reihe .., Nrn. … auf dem Friedhof M…… und damit auch Gebührenschuldnerin im Sinne von § 2 Abs. 1 FGebS. Die Beklagte ist berechtigt, ihr gegenüber eine Gebühr gemäß § 4 d) FGebS für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab zu erheben, denn bei dem fraglichen Grab handelt es sich um eine Wahlgrabstätte nach § 17 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Beklagten vom 18. August 1987 (FS 1987; ebenso § 17 Abs. 1 der neuen Satzungsfassung vom 7. Mai 2014). Da eine Beisetzung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FS nur stattfinden darf, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überstiegt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist, musste vor der Beisetzung von Herrn L……. am 9. Januar 2014 eine Verlängerung der Nutzungszeit um 10 Jahre (bis 2039) erfolgen, damit die Ruhezeit für Leichen und Aschen von 25 Jahren (§ 13 Satz 1 FS) gewährleistet war.
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Bei der Bemessung der entsprechenden Gebühr nach § 4 d) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 FGebS, die an die Grabgröße anknüpft, ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Friedhofsbereich, in dem vor der Urnenbeisetzung von D.:L……. bereits die Erdbestattungen von W. und P. W…… sowie S. L….. stattgefunden hatten, eine einheitliche Wahlgrabstätte bildet (1). Sie war auch nicht verpflichtet, die Gebühr mit Rücksicht auf einen Teilverzicht der Klägerin an dem Nutzungsrecht zu reduzieren (2.).
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1. Die Festsetzung der Verlängerungsgebühr von 1.836,- € steht mit der Friedhofsgebührensatzung in Einklang. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Gebühr nach § 4 d) FGebS durfte die Beklagte von einer einheitlichen Grabstätte mit einer Größe von 5,4 m² ausgehen. Die Klägerin kann nicht geltend machen, bei der fraglichen Fläche auf dem M….. Friedhof handele es sich ungeachtet der einheitlichen Grabanlage mit einem einzigen Grabstein um zwei Einzelgräber, sodass sich die anlässlich der Beisetzung im Jahr 2014 erforderliche Verlängerung des Nutzungsrechts auf den linken Teil beschränken könnte.
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Es gibt nach den vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte von zwei Grabstätten (rechts: Grabstätte W….., links: Grabstätte S. L….. und D. L…..) auszugehen hat. In der Gräberkartei findet sich insoweit lediglich die – maschinengeschriebene - Eintragung „Doppelgrab“, die offenbar später handschriftlich in „3-fach“ korrigiert wurde. Das Bestehen von zwei Einzelgräbern lässt sich dort nicht nachvollziehen. Dagegen spricht die interne Kassenanweisung vom 7. Mai 1998 über eine teilweise Rückerstattung der Verlängerungsgebühr wegen der Korrektur der Breite des Gesamtgrabs (2,70 m statt 3 m) dafür, dass zumindest seit diesem Zeitpunkt die fragliche Grabfläche, also sowohl die mit dem vorverstorbenen Herrn W…… belegte Teilfläche als auch die mit dem Sarg von Frau S. L…… belegte Teilfläche als einheitliche Grabstätte galt, denn nach deren Gesamtgröße richtete sich die Höhe der aufgrund der Friedhofsgebührensatzung damals gegenüber dem neuen Nutzungsberechtigten Herrn L….. - als Rechtsnachfolger von Frau P. W….. - zu erhebenden Verlängerungsgebühr. Die Neuberechnung dieser Gebühr auf der Grundlage einer geringeren Breite der (Gesamt)grabstätte beruhte offensichtlich auf der Initiative des Nutzungsberechtigten. Danach gingen - zumindest ab der Beisetzung von Frau S. L…… im Jahr 1998 – die Stadt als Friedhofsträger und der damalige Nutzungsberechtigte, Herr L…., einvernehmlich vom Bestehen einer einheitlichen Grabstätte aus. Hieran ist nunmehr auch die Klägerin als Rechtsnachfolgerin am Nutzungsrecht gebunden. Es besteht auch kein Grund für die Annahme, die Beteiligten seien dann beim weiteren Übergang des Nutzungsrechts auf die Klägerin im Jahr 2003 aus Anlass der Beisetzung ihrer Mutter P. W…… nicht (mehr) von einer einheitlichen Grabstätte ausgegangen.
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2. Die Klägerin kann auch nicht beanspruchen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Grabnutzungsgebühr die erstmals mit Schreiben vom 13. Februar 2014 erklärte Kündigung bzw. den Teilverzicht an dem Nutzungsrecht hinsichtlich der rechten Grabhälfte berücksichtigt.
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Mit dem Grabnutzungsrecht wird die Befugnis eingeräumt, die Grabstätte für die Bestattung eines Angehörigen zu nutzen. Es dient der Gewährleistung der Totenruhe in dem vom Friedhofsträger gemäß § 5 Abs. 2 Bestattungsgesetz (BestG) festzulegenden zeitlichen Umfang (hier: 25 Jahre gemäß § 13 Satz 1 FS). Daraus ergibt sich, dass eine Beendigung des Nutzungsverhältnisses während der Ruhezeit im Wege der Kündigung grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Auch ein Verzicht des Berechtigten auf das Nutzungsrecht an belegten Grabstätten ist vor Ablauf der Ruhezeit nicht möglich (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Mai 2002, 8 LA 64/02, juris, Rn. 4, m.w.N.). Hinzu kommt, dass bei mehrstelligen Wahlgräbern das Nutzungsrecht – dem Wesen als einheitlichem Bestattungsplatz entsprechend – auch nicht nach Grabstellen teilbar ist (VG Neustadt, Urteil vom 9. April 2008, 1 K 1297/07.NW) mit der Folge, dass auch ein Teilverzicht regelmäßig erst nach Ablauf aller Ruhezeiten möglich ist.
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In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen regelt § 17 Abs. 10 FS Folgendes:
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(10) „Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich; Ausnahmen hiervon können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.“
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Selbst wenn man diese Vorschrift dahingehend auslegen könnte, dass die Beklagte ausnahmsweise einen Teilverzicht an einer teilbaren Grabstätte auch vor Ablauf der Ruhezeit für die gesamte Grabstätte zulassen könnte, so kann die Klägerin daraus für ihr Anliegen nichts herleiten. Eine Verzichtserklärung könnte nämlich unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze nur für einen solchen Teilbereich einer Grabstätte abgegeben werden, der unbelegt ist bzw. für den die 25-jährige Ruhezeit abgelaufen ist. Dies ist aber zum hier für die Gebührenerhebung maßgeblichen Zeitpunkt – Verlängerung des Nutzungsrechts aus Anlass der Beisetzung am 9. Januar 2014 – nicht der Fall. Auch für die rechte Grabhälfte läuft noch die 25-jährige Ruhezeit, und zwar im Hinblick auf die Bestattung von Frau P. W…., die erst im Jahr 2003 stattfand. Wegen der für die rechte Grabhälfte zu beachtenden Ruhezeit besteht bis zu deren Ablauf keine Verfügungsbefugnis der Klägerin oder ihres Rechtsnachfolgers über das Nutzungsrecht für diesen Teilbereich. Eine jetzt schon bei der Berechnung der Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts zu beachtende (Teil-)Verzichtserklärung kann nicht abgegeben werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
- 33
Beschluss
- 34
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 986,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Annotations
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.