Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 15. Jan. 2013 - 4 L 1076/12.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2013:0115.4L1076.12.NW.0A
bei uns veröffentlicht am15.01.2013

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Widerruf seiner Versicherungsmaklererlaubnis vom 4. März 2011 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerruf der Versicherungsmaklererlaubnis des Antragstellers vom 4. März 2011 wieder herzustellen, ist zulässig.

2

Es fehlt dem Antragsteller nicht schon wegen des Zeitablaufs seit dem Widerruf seiner Maklererlaubnis das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse könnte nur dann entfallen sein, wenn die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO für ihn inzwischen nutzlos wäre, weil er keine tatsächlichen oder rechtlichen Vorteile hieraus erlangen könnte (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, Vorbemerkung zu § 40 Rdnr. 38). Hierfür ist nichts ersichtlich. Der Antragsteller kann und möchte offenkundig noch immer von seiner Versicherungsmaklererlaubnis Gebrauch machen. Selbst wenn er zwischenzeitlich diese gewerbliche Tätigkeit nicht ausgeübt haben und deswegen auch nicht gegen die sofort vollziehbare Anordnung gerichtlich vorgegangen sein sollte, so folgt daraus eben nicht, dass ihm die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nun keinerlei Vorteil mehr bringen könnte.

3

Der Antrag ist auch begründet.

4

Die vom Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung kommt nämlich zu dem Ergebnis, dass dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf seiner Versicherungsmaklererlaubnis gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilig nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahme ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -). Ein überwiegendes Interesse eines Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine belastende Verfügung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Ein vorrangiges Vollziehungsinteresse an einem ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakt kann nämlich nicht bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse eines Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Die Kammer folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Oberverwaltungsgerichte, wonach für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts stets ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (BVerfG, NJW 2008, 1369; OVG Schleswig-Holstein, NordÖR 2007, 452). Der Rechtsanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (BVerfG, NVwZ 2007, 946). Sind bei einer summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als offen zu betrachten, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach vorliegender Konstellation zugunsten des Antragstellers oder Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, NVwZ 2007, 1176, 1177).

5

Nach diesem Grundsatz überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse, weil viel dafür spricht, dass der angefochtene Widerruf seiner Maklererlaubnis rechtswidrig ist. Selbst wenn aber insoweit noch von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen sein sollte, dann muss das Interesse des Antragstellers an der Fortführung seines Gewerbes höher bewertet werden als das Interesse am sofortigen Vollzug der Widerrufsverfügung.

6

Rechtsgrundlage für den Widerruf der Maklererlaubnis nach § 34 d Gewerbeordnung ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, der nach § 1 rheinland-pfälzisches VwVfG Anwendung findet. Danach kann die Antragsgegnerin als für die Erteilung der Maklererlaubnis zuständige Behörde nach § 34 d Abs. 1 GewO mit Wirkung für die Zukunft die Versicherungsmaklererlaubnis widerrufen, wenn sie aufgrund nachträglich bekannt gewordener Umstände berechtigt wäre, diese Erlaubnis nicht zu erteilen und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Die Versicherungsmaklererlaubnis darf nach § 34 d Abs. 2 GewO nicht erteilt werden, wenn einer der dort genannten Versagungsgründe vorliegt. Derzeit kann die Kammer nicht feststellen, dass ein solcher Versagungsgrund besteht.

7

Das gilt zunächst, soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorwirft, keinen ausreichenden Nachweis für das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung im Jahr 2010 vorgelegt zu haben. Zwar darf die Erlaubnis für die Tätigkeit als Versicherungsmakler nach § 34 d Abs. 2 Nr. 3 GewO nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller keine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen kann. Jedoch bestand auch im Jahr 2010 ununterbrochen eine solche Versicherung bei der A-VersicherungsAG. Dies ergibt sich aus der Bestätigung dieses Versicherungsträgers vom 1. Dezember 2010, wonach entgegen der früheren Mitteilung vom 14. September 2010 eine Versicherung auch seit 9. Juli 2010 besteht. Demnach ist die zwischenzeitlich durch Nichtzahlung von Versicherungsbeiträgen drohende Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch nachträgliche Zahlung offenbar abgewendet worden. Hatte der Antragsteller aber dann bereits am 1. Dezember 2010 einen Nachweis für ein lückenloses Bestehen der Berufshaftpflichtversicherung erbracht, so bestand insoweit kein Grund, die Versicherungsmaklererlaubnis zu widerrufen.

8

Desgleichen vermag die beschließende Kammer auch nicht zu erkennen, dass sich der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen nach § 34 d Abs. 2 Nr. 2 GewO befindet, die einen Widerruf der Versicherungsmaklererlaubnis rechtfertigen können. Zwar ist vom Amtsgericht Kaiserslautern mit Beschluss vom 3. Dezember 2009 über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zudem hat er auch nach Mitteilung der Finanzverwaltung F vom 12. Oktober 2010 Steuerschulden in Höhe von ca. 100.000,-- €. Diese Umstände lassen grundsätzlich darauf schließen, dass der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, die eine Versagung der Versicherungsmaklererlaubnis rechtfertigen können.

9

Insoweit kann er sich auch nicht auf die Sperrwirkung des § 12 GewO berufen. Danach sind zwar Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, während eines Insolvenzverfahrens in Bezug auf ein Gewerbe nicht anwendbar, das bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers wurde vom Amtsgericht Kaiserslautern mit Beschluss vom 3. Dezember 2009 eröffnet. Nach § 12 GewO ist zwar dem Ziel des Insolvenzverfahrens, dem Gewerbetreibenden die Möglichkeit einzuräumen, sich in einem geordneten Verfahren wieder zu entschulden, der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von Gefahren durch eine selbständige gewerbliche Betätigung eines wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse unzulässigen Gewerbetreibenden einzuräumen, weil der Schutzweck des Gewerbeuntersagungsverfahrens letztendlich auch dadurch erreicht wird, dass unter der Insolvenzverwaltung keine Besorgnis besteht, dass der unzuverlässige Gewerbetreibende weiter zum Schaden der Allgemeinheit das Gewerbe betreibt. Eine ordnungsrechtlich verfügte Einstellung der gewerblichen Tätigkeit liefe dem Zweck des Insolvenzverfahrens ersichtlich zuwider, ohne dass dies im Hinblick auf die Kontrolle durch die Insolvenzverwaltung durch den verfolgten Gefahrenabwehrzweck zu rechtfertigen ist (so im Ergebnis auch: VG Trier, Urteil vom 14. April 2012 - 5 K 11/10.TR -, juris).

10

Allerdings wurde nach Erklärung des Insolvenzverwalters mit Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 8. Februar 2010 festgestellt, dass das durch die (künftige) selbständige gewerbliche Tätigkeit des Antragstellers als Versicherungsmakler erzielte Vermögen aus der Insolvenzmasse nach § 35 Abs. 2 InsO freigegeben ist, sodass diese Tätigkeit auch nicht mehr von der Insolvenzverwaltung erfasst ist. Damit besteht für die Anwendung der Kollisionsnorm § 12 GewO in Bezug auf das nun wieder freigegebene Gewerbe kein Raum mehr. Vielmehr ist im Rahmen einer teleologischen Reduktion des § 12 GewO gerade davon auszugehen, dass die weitere Erwerbstätigkeit im nun freigegebenen selbständigen Gewerbe nicht mehr unter dem Schutz des Insolvenzverfahrens steht, das insoweit erzielte Vermögen auch nicht mehr in die Insolvenzmasse fällt und daher eine Kollision zwischen dem Ziel des Insolvenzverfahrens und dem Gefahrenabwehrzweck des gewerberechtlichen Untersagungs- bzw. Widerrufsverfahrens nicht mehr besteht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2011 - 4 B 1707/10 -; VG Darmstadt, Beschluss vom 7. Februar 2011 - 7 L 1768/10.DA -; VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2012 - 4 K 23/11 -; offengelassen: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. November 2010 - 6 A 10676/10.OVG -; a.A. VG Trier, Urteil vom 14. April 2010 – 5 K 11/10.TR -, wonach § 12 GewO einen Widerruf einer Gewerbeerlaubnis auch nach einer Freigabe gemäß § 35 Abs. 2 InsO ausschließt, jeweils juris).

11

Findet § 12 GewO nach der hier vertretenen Auffassung wegen der Freigabe der gewerblichen Tätigkeit aus dem Insolvenzverfahren nach § 35 Abs. 2 InsO keine Anwendung, so folgt hieraus aber eben noch nicht, dass der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, die einen Widerruf seiner Maklererlaubnis nach § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 34 d Abs. 2 Nr. 2 GewO rechtfertigen. Gleiches gilt, soweit die Antragsgegnerin aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der bestehenden Steuerschuld von einer Unzuverlässigkeit des Antragstellers nach § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO ausgeht. Zwar ist derjenige Gewerbetreibende, der aufgrund seines in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, künftig sein Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben, unzuverlässig nach § 34 d Abs. 2 GewO. Insoweit zählt auch gerade die Erfüllung steuerlicher Pflichten zur ordnungsgemäßen Ausübung des Gewerbes. Aus der nachhaltigen Verletzung steuerlicher Zahlungs- und Erklärungspflichten infolge wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit, die sich in der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens manifestiert, kann daher grundsätzlich die Prognose abgeleitet werden, dass der Gewerbetreibende auch künftig seine Pflichten insoweit nicht erfüllen wird und deswegen unzuverlässig ist, weil mit einem ansteigenden Steuerrückstand zu rechnen ist (BVerwG, GewArch 1982, 233).

12

Allerdings kann die Unzuverlässigkeit wegen ungeordneter Vermögens-verhältnisse bei einem in Insolvenz befindlichen Gewerbetreibenden nur auf solche Umstände gestützt werden, die nicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben oder damit im engen Zusammenhang stehen. Mithin können die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und eine daraus abzuleitende fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht herangezogen werden, um die Prognose zu rechtfertigen, dass der Antragsteller trotz des eröffneten Insolvenzverfahrens künftig infolge von Überschuldung seinen Pflichten nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen wird und deswegen unzuverlässig ist. Vielmehr können nur solche Umstände zur Begründung eines Versagungsgrundes nach § 34 d Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 GewO herangezogen werden, die erst nach der Freigabe der selbständigen gewerblichen Tätigkeit aus dem Insolvenzverfahren am 8. Februar 2010 eingetreten sind und in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Umständen stehen, die zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben (OVG Rheinland-Pfalz, OVG Nordrhein-Westfalen, VG Darmstadt, VG Berlin, jeweils a.a.o.).

13

Davon ausgehend bestehen keine Erkenntnisse, dass die von der Finanzverwaltung im Oktober 2010 mitgeteilten Steuerrückstände von ca. 100.000,-- € erst nach der Freigabe der gewerblichen Tätigkeit aus dem Insolvenzverfahren am 8. Februar 2010 angefallen sind. Es spricht vielmehr sehr viel dafür, dass es sich hier im Wesentlichen um die Steuerschulden handelt, die die Finanzverwaltung bereits mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 an den Antragsteller bestätigt hat (Nr. 6 der beigefügten Unterlagen der Antragsgegnerin). Diese Steuerschulden befanden sich zum damaligen Zeitpunkt in der Stundung bzw. in der Aussetzung und waren daher nicht fällig. Wie sich aus dem Schreiben des Antragstellers vom 8. Oktober 2010 allerdings ergibt, waren es aber genau diese Steuerschulden, die ihn zur Stellung des Insolvenzantrags veranlasst haben, nachdem er keine Lösung der Probleme mit dem Finanzamt gefunden habe. Demnach führten offenbar gerade diese schon 2008 bestehenden Steuerschulden zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nachdem durch Aufhebung von Stundung und Aussetzung die Steuerforderungen fällig wurden. Bestehen damit keine Erkenntnisse, dass der Antragsteller auch nach Freigabe der selbständigen gewerblichen Betätigung aus dem Insolvenzverfahren am 8. Februar 2010 steuerliche Pflichten aufgrund fehlender Liquidität weiter verletzt hat, so besteht auch kein Raum für ein Widerruf der Versicherungsmaklererlaubnis wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse oder darauf beruhender Unzuverlässigkeit.

14

Auch ansonsten ist nicht erkennbar, dass sich der Antragsteller aus Gründen, die nicht im Zusammenhang mit seiner Insolvenz stehen, als unzuverlässig erwiesen hat. Insoweit verweist die Antragsgegnerin zu Unrecht darauf, dass er wegen der Nichterfüllung von Mitteilungspflichten gewerberechtlich unzuverlässig für die Ausübung des Versicherungsmaklergewerbes sei. Die beschließende Kammer vermag nicht zu erkennen, dass er seine gesetzlichen Erklärungs- oder Mitteilungspflichten verletzt hat, weil er der Antragsgegnerin nicht offenbart hatte, dass ein Insolvenzverfahren übers sein Vermögen eröffnet worden ist. Der Antragsteller ist nach § 11 a Abs. 5 GewO nicht zur Mitteilung dieses Umstandes an das Vermittlerregister verpflichtet. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nämlich keine nach § 5 VersVermV in das Vermittlerregister einzutragende Tatsache. Besteht damit keine gesetzliche Verpflichtung, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegenüber der Antragsgegnerin zu offenbaren, so ist auch nicht zu erkennen, dass der Antragsteller insoweit seine rechtlichen Verpflichtungen verletzt hat.

15

Im Übrigen kann eine solche fehlende Mitteilung nicht als eine so schwerwiegende Verfehlung angesehen werden, dass allein damit die von der Antragsgegnerin daraus abgeleitete Prognose, der Antragsteller werde sich auch künftig nicht gesetzestreu verhalten, gerechtfertigt werden könnte.

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Spricht damit viel dafür, dass der Widerruf der Maklererlaubnis einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten wird, so kann das öffentliche Vollziehungsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers auch dann nicht überwiegen, wenn man davon ausginge, dass sich im Hauptsacheverfahren auch noch herausstellen kann, dass sich der Antragsteller nach Freigabe der selbständigen gewerblichen Tätigkeit aus dem Insolvenzverfahren im Februar 2010 als unzuverlässig erwiesen haben sollte, weil er insoweit steuerliche Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat. Selbst bei Annahme offener Erfolgsaussichten in der Hauptsache muss dem Interesse des Antragstellers an der Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage durch eine selbständige Tätigkeit als Versicherungsmakler Vorrang vor dem Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung eingeräumt werden, nachdem die Antragsgegnerin auch in der Vergangenheit offensichtlich keinerlei Anstrengungen unternommen hat, um die Ausübung des Gewerbes zu unterbinden, und im Übrigen auch keine Erkenntnisse bestehen, dass mit einem erheblichen Anstieg von Steuerschulden während des Hauptsacheverfahrens zu rechnen ist.

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Mithin war dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf seiner Versicherungsmaklererlaubnis mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

18

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525). Danach ist das Interesse an der Fortführung eines Gewerbebetriebs mit mindestens 15.000,-- € in der Hauptsache zu bewerten. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nimmt die beschließende Kammer in ständiger Rechtsprechung eine Halbierung des Streitwerts der Hauptsache vor.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Insolvenzordnung - InsO | § 35 Begriff der Insolvenzmasse


(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). (2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsi

Gewerbeordnung - GewO | § 12 Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen


Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit1.

Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV 2018 | § 5 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen


(1) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt: 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung a) als Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau,b) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen ode

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt:

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
a)
als Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau,
b)
als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen,
c)
als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder
d)
als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung;
2.
ein Abschlusszeugnis
a)
eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigem Abschluss,
b)
als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
c)
als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung oder
d)
als Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte Finanzfachwirtin mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird;
3.
ein Abschlusszeugnis als
a)
Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
b)
Investmentfondskaufmann oder Investmentfondskauffrau oder
c)
Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen,
wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.

(2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.