Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 19. Apr. 2017 - 3 L 396/17.NW


Gericht
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der 1979 in Kolumbien geborene Antragsteller erhielt in Spanien einen EU-Kartenführerschein ausgestellt. Dieser datiert vom 26.03.2015. Auf der Rückseite dieses spanischen Führerscheins ist im Feld 10 das Erteilungsdatum der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse angegeben, so für die Klassen AM, A1, A2 und B der 08.08.2007, für die Klasse A der 08.08.2009, für die Klassen C1, C, BE, C1E und CE der 09.06.2009 und für die Klassen D1, D, D1E und DE der 19.03.2015. Im Feld 12 ist der Vermerk „70.18515147CO.106.3(300997B).01“ eingetragen.
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Der Antragsteller ist seit dem 09.08.2011 in Deutschland mit Hauptwohnsitz gemeldet, seit dem 01.03.2012 in Ludwigshafen/Rhein.
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Aufgrund eines Antrags des Antragstellers auf Verlängerung bzw. Umschreibung seines spanischen Führerscheins bei der Antragsgegnerin fragte diese mit Schreiben vom 22.11.2016 bei dem Kraftfahrt-Bundesamt nach, ob der Antragsteller in Spanien eine theoretische und praktische Fahrerlaubnis abgelegt habe. Die Antragsgegnerin erhielt über das Kraftfahrt-Bundesamt aus Eucaris/Resper die Auskunft, dass in Spanien kolumbianische Führerscheine der Klassen A, B und B+E ohne Prüfung umgeschrieben würden. Bezüglich der Klassen C, C+E und D seien eine spezifische Theorieprüfung sowie eine praktische Fahrprüfung erforderlich.
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Mit Anhörschreiben vom 08.02.2017 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Setzung einer Anhörfrist bis zum 17.02.2017 mit, dass ihm nach ihren Ermittlungen die spanische Fahrerlaubnis der Klassen A, B und BE aufgrund eines kolumbianischen Führerscheins prüfungsfrei erteilt worden sei. Die spanische Fahrerlaubnis berechtige ihn daher gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland. Deshalb sei beabsichtigt, einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu erlassen.
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Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers führte daraufhin mit Schreiben vom 21.02.2017 gegenüber der Antragsgegnerin aus, dass die spanische Fahrerlaubnis des Antragstellers bezüglich der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in vollem Umfang im Bundesgebiet anzuerkennen sei. Die spanische Fahrerlaubnis unterfiele nicht der Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV, da dem Antragsteller alle Fahrerlaubnisse in Spanien bereits vor der im Jahr 2012 in Deutschland erfolgten Umsetzung des Art. 8 Abs. 6 der Richtlinie 91/439/EWG (2. Führerschein-Richtlinie) in innerstaatliches Recht rechtmäßig entweder im Umschreibungs- oder Erwerbsverfahren erteilt worden seien. Der Antragsteller genieße daher im Bundesgebiet hinsichtlich seiner spanischen Fahrerlaubnis Vertrauens- und Bestandsschutz. Im vorliegenden Fall sei keine Verknüpfung zwischen § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und Nr. 9 FeV möglich. Damit könne auch nicht das Argument herangezogen werden, dass aufgrund der Nichtberechtigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen B und BE im Bundesgebiet nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV automatisch auch die Berechtigung für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 FeV erlösche. Vorliegend habe der allgemeine Anerkennungsgrundsatz der EU-Führerschein-Richtlinie Gültigkeit und demzufolge könne keiner der in § 28 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten Ausnahmegründe auf die Fahrerlaubnisklassen des Antragstellers angewendet werden.
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Mit Bescheid vom 06.03.2017 stellte die Antragsgegnerin fest, dass der spanische Führerschein Klassen A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D und DE – Listennummer 71711538-E – den Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtige (Nr. 1 des Bescheides). Zugleich wurde der Antragsteller verpflichtet, den unter Nr. 1 des Bescheides genannte Führerschein zur Eintragung eines entsprechenden Vermerks unverzüglich, spätestens drei Tage nach Zustellung dieser Entscheidung bei der Antragsgegnerin zwecks Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen (Nr. 2 des Bescheides).
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Zur Begründung wurde ausgeführt, der Verwaltungsbehörde sei bekannt geworden sei, dass der Antragsteller im Besitz eines spanischen Führerscheins der Klassen A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D und DE sei. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass ihm die spanische Fahrerlaubnis der Klassen A und B aufgrund eines kolumbianischen Führerscheins prüfungsfrei erteilt worden sei. Daher berechtige die spanische Fahrerlaubnis den Antragsteller gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV bestehe keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland für den Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt sei, prüfungsfrei umgetauscht worden sei. Da die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D und DE den Vorbesitz der Klasse B voraussetze, berechtigten auch diese Fahrerlaubnisklassen den Antragsteller gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland. Zudem liege bei der Erteilung der Fahrerlaubnisklassen D und DE auch noch ein Wohnsitzverstoß nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV vor. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV könne die Behörde in den Fällen des Satzes 1 einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins ergebe sich aus § 47 Abs. 2 FeV.
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Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 13.03.2017 zugestellt.
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Der Antragsteller hat am 16.03.2017 den spanischen Führerschein bei der Antragsgegnerin abgeliefert.
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Mit Datum vom 23.03.2017 erhob der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gegen den Bescheid vom 06.03.2017 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dem Bescheid fehle eine ordnungsgemäße Begründung. Im Bescheid werde praktisch nur formelhaft der Gesetzeswortlaut wiederholt. Vor Erlass des Bescheides vom 06.03.2017 sei der Antragsteller auch nicht ordnungsgemäß angehört worden. Im Feststellungsbescheid werde die Nichtberechtigung auch auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV bezüglich der Klassen D und DE gestützt. Im Anhörschreiben hingegen sei davon keine Rede gewesen. Auch setze sich die Antragsgegnerin nicht mit dem Vorbringen des Antragstellers im Rahmen der Anhörung auseinander.
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Die Antragsgegnerin ordnete mit Verfügung vom 29.03.2017 die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides vom 06.03.2017 an. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 06.03.2017 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – führte sie aus, die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides liege im öffentlichen Interesse. Der spanische Führerschein des Antragstellers berechtige diesen gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 7 und 9 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland. Es bestehe daher ein das Interesse des Antragstellers übersteigendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Ansonsten könnte der Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über seine Berechtigung als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen. Weiterhin könnte er durch den Besitz des spanischen Führerscheins bei einer Verkehrskontrolle eine gültige Fahrerlaubnis vortäuschen. Dies wäre mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar, nachdem feststehe, dass ihn die spanische Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet nicht berechtige. Dies rechtfertige die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides vom 06.03.017 habe daher das Interesse des Antragstellers zurückzutreten.
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Der Antragsteller hat am 30.03.2017 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung führt er aus, der Bescheid vom 06.03.2017 sei aus den im Rahmen der Anhörung und der Widerspruchseinlegung vorgetragenen Gründen rechtswidrig. Der Antragsteller sei als Berufskraftfahrer insbesondere auf die Führerscheinklasse C angewiesen. Ohne Führerschein könne er derzeit seinen Lebensunterhalt nicht verdienen. Das niedrige Vollzugsinteresse sei schon dadurch belegt, dass der Sofortvollzug nicht gleichzeitig im Bescheid vom 06.03.2017 angeordnet worden sei, sondern erst nachträglich mit der Verfügung vom 29.03.2017. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei außerdem nicht ordnungsgemäß begründet. Auf das besondere Interesse des Antragstellers, als Berufskraftfahrer seinen Lebensunterhalt mit dem Führerschein zu verdienen gehe die Antragsgegnerin mit keinem Wort ein. Die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass die spanische Fahrerlaubnis im Bundesgebiet ungültig sei. Auf die Ausnahmetatbestände des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 7 und 9 FeV könne sich die Antragsgegnerin nicht stützen, weil die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV erst im Jahr 2012 eingeführt worden sei, der Antragsteller aber schon seit 2007 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B sei. Zum Zeitpunkt der prüfungsfreien Umschreibung der Drittstaaten-Fahrerlaubnis in eine spanische Fahrerlaubnis habe Deutschland von der Befugnis nach Art. 8 Abs. 6 der 2. EU-Führerschein-Richtlinie noch keinen Gebrauch gemacht gehabt, weshalb EU-Führerscheine, die durch Umtausch einer von einem Drittland erteilten Fahrerlaubnis erworben worden seien, in Deutschland anerkannt worden seien. In der Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV liege eine unzulässige Rückwirkung.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.03.2017, zugegangen am 13.03.2017, Geschäftszeichen 2-153, wiederherzustellen
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und
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die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen, also den Führerschein des Antragstellers von der spanischen Fahrerlaubnisbehörde – Listennummer 71711538-E – ohne Sperrvermerk herauszugeben.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung verweist sie vollumfänglich auf die vorgelegte Verwaltungsakte sowie die Begründung des angefochtenen Feststellungsbescheides. Ergänzend führt sie noch aus, soweit sich der angefochtene Bescheid auch auf einen Wohnsitzverstoß stütze, seien keine weiteren Ermittlungen mehr erforderlich, weil für die Feststellung der Nichtberechtigung hier bereits die Vorschriften des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Nr. 9 FeV maßgeblich seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.
II.
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Die gestellten Anträge bleiben ohne Erfolg.
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1. Die in der Verfügung vom 29.03.2017 erfolgte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Feststellungsbescheides vom 06.03.2017, die sich inhaltlich auf die Verfügungen in den Nrn. 1 und 2 dieses Bescheides bezieht, genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügungen in Nrn. 1 und 2 des Bescheides vom 06.03.2017 in der Verfügung vom 29.03.2017 in ausreichendem Maße begründet, wie sich den dort gemachten Darlegungen entnehmen lässt.
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Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers war die Antragsgegnerin nicht gehindert, den Sofortvollzug des Feststellungsbescheides vom 06.03.2016 erst nachträglich mit der Verfügung vom 29.03.2017 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sind die Behörde und die Widerspruchsbehörde berechtigt, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse anzuordnen. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schließt damit bereits aufgrund seines Wortlautes eine erst nachträgliche Anordnung des Sofortvollzugs eines Verwaltungsaktes – hier des Feststellungsbescheides vom 06. 03.2016 – nicht aus, da sogar noch die Widerspruchsbehörde beim Vorliegen eines die Interessen des Betroffenen überwiegenden öffentlichen Interesses – welches im vorliegenden Fall ausweislich der diesbezüglich gemachten Ausführungen in der Verfügung vom 29.03.2017 dargelegt worden ist – den Sofortvollzug anordnen kann.
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Die in materiell-rechtlicher Hinsicht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus.
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Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung erweisen sich die gegenüber dem Antragsteller verfügte Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund seines spanischen Führerscheins (Nr. 1 des Bescheides vom 06.03.2017) und die Vorlageverpflichtung zur Eintragung des Sperrvermerks in den spanischen Führerschein (Nr. 2 des Bescheides vom 06.03.2017), bezüglich derer der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt, als offensichtlich rechtmäßig. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug dieser Maßnahmen, das das private und berufliche Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, überwiegt.
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Der angefochtene Feststellungsbescheid vom 06.03.2017 erweist sich als formell und materiell rechtmäßig.
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Verfahrensrechtliche Bedenken gegen den Feststellungsbescheid liegen nicht vor.
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Vor Ergehen des Feststellungsbescheides ist eine ordnungsgemäße Anhörung des Antragstellers erfolgt und zwar sowohl in Bezug auf den im Anhörschreiben der Antragsgegnerin vom 08.02.2017 ausdrücklich angeführten Nichtanerkennungsgrund des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV als auch in Bezug auf die im Bescheid vom 06.03.2017 ebenfalls genannten Nichtanerkennungsgründe des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 und Nr. 2 FeV. So legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in seinem Schreiben vom 21.02.2017 an die Antragsgegnerin dar, warum nach Ansicht des Antragstellers keine der in § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV aufgeführten Ausnahmegründe vom Anerkennungsgrundsatz auf die Fahrerlaubnisklassen des Antragstellers angewandt werden könnten. Insbesondere geht der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in seinem Schreiben vom 21.02.2017 auf die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 FeV ein. Dem vorherigen Anhörerfordernis nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i. V. m. § 28 Abs. 1 des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – ist nach alledem vor Erlass des Feststellungsbescheides vom 06.03.2017 Genüge getan worden.
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Der Feststellungsbescheid vom 06.03.2017 enthält entgegen der Ansicht des Antragstellers auch eine ausreichende Begründung und verstößt damit nicht gegen § 1 LVwVG i. V. m. § 39 Abs. 1 VwVfG. Die im Feststellungsbescheid in den Gründen gemachten Ausführungen, der Antragsgegnerin sei bekannt geworden, dass der Antragsteller im Besitz eines spanischen Führerscheins der Klassen A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D und DE sei und die Ermittlungen ergeben hätten, dass ihm die spanische Fahrerlaubnis der Klassen A und B aufgrund eines kolumbianischen Führerscheins prüfungsfrei erteilt worden sei, weshalb ihn die spanische Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtige und der Antragsteller auch gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt sei, weil die Erteilung der Fahrerlaubnisklassen C, CE, D und DE den Vorbesitz der Klasse B voraussetze, legen die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Nichtberechtigung des Antragstellers dar, in Deutschland von seiner spanischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen. Weiter wird in den Gründen des Feststellungsbescheides ausgeführt, dass gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV die Behörde in den Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung erlassen könne. Bezüglich der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung des Sperrvermerks wird auf die Vorschrift des § 47 Abs. 2 FeV hingewiesen. Auch diese Ausführungen beinhalten die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Vorlageverpflichtung.
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Die im Bescheid vom 06.03.2017 in Nr. 1 erfolgte Feststellung der Nichtberechtigung des Führens von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet mit der spanischen Fahrerlaubnis (s. u. a)) als auch die darin in Nr. 2 ausgesprochene Vorlagepflicht (s. u. b)) begegnen bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aus materieller Sicht keinen Bedenken.
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a) Der feststellende Verwaltungsakt in Nr. 1 des Bescheides vom 06.03.2017 erweist sich gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nrn. 7 und 9 FeV als offensichtlich rechtmäßig. Danach kann die Behörde u. a. in den Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 7 und 9 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen (§ 28 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 FeV), erlassen.
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Soweit in dem Bescheid vom 06.03.2017 seitens der Antragsgegnerin auch noch auf die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV abgestellt wurde, verfolgt die Antragsgegnerin diesen Nichtberechtigungsgrund ganz offensichtlich nicht weiter, wie sich ihrer Antragserwiderung vom 06.04.2017 entnehmen lässt, weil bereits die Nichtberechtigungsgründe nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 7 und 9 FeV den Feststellungsbescheid rechtfertigen.
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Die Voraussetzungen der Nichtberechtigung nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 7 und 9 FeV sind erfüllt. Der Antragsteller ist nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge in Deutschland mit seiner spanischen Fahrerlaubnis zu führen. Die durch den spanischen Führerschein vom 26.03.2015 (Führerschein-Nr. 71711538-E) dokumentierte Fahrerlaubnis vermittelt dem Antragsteller nicht die Berechtigung, Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen, da die Voraussetzungen der Ausnahmen von dem allgemeinen Anerkennungsgrundsatz des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 7 und 9 FeV vorliegen, wie sich aus dem Folgenden ergibt:
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Zwar dürfen nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 FeV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein – RL 2006/126/EG – [3. Führerschein-Richtlnie]). Eine entsprechende Berechtigung lässt sich aus dem dem Antragsteller am 26.03.2015 ausgestellten spanischen Führerschein jedoch nicht herleiten.
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Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV berechtigt eine EU-Fahrerlaubnis dann nicht zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr im Bundesgebiet, wenn die Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaats, der nicht in der Anlage 11 zur FeV aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht wurde.
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Die Ermittlungen der Antragsgegnerin haben ausweislich der vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgelegten Auskunft aus Eucaris/Resper. ergeben, dass in Spanien kolumbianische Führerscheine der Klassen A, B, B+E ohne Prüfung umgeschrieben werden. Auch im Fall des Antragstellers ist dies so erfolgt. So ist im Feld 12 des spanischen Führerscheins des Antragstellers unter Verwendung der Schlüsselzahl „70“ die Nummer des ursprünglichen kolumbianischen Führerscheins mit dem Unterscheidungskennzeichen für Kolumbien (CO) vermerkt und bezüglich der Klassen A, B und BE jeweils das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für diese Klassen (Klasse B: 08.08.2007; Klasse BE: 09.06.2009; Klasse A: 08.08.2009) eingetragen.
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Aus der Angabe der Schlüsselzahl „70“ im Feld 12 des spanischen Führerscheins ergibt sich eindeutig, dass die spanische Behörde einen Umtausch des spanischen Führerscheins dieser Klassen vorgenommen hat. Bei der Schlüsselzahl „70“ handelt es sich nämlich zweifelsfrei um den einschlägigen gemäß dem Anhang I „Bestimmungen zum EG-Muster-Führerschein“, Nr. 3 Seite 2 „Angaben für behördliche Zwecke“ zur auf den gegenständlichen spanischen Führerschein vom 26. März 2015 anzuwendenden Richtlinie 2006/126/EG harmonisierten Gemeinschaftscode, durch den der erfolgte Umtausch eines Führerscheins zum Ausdruck gebracht wird. Dieser Vorgang ist nach diesem Anhang zur Richtlinie 2006/126/EG im neu ausgestellten Führerschein in der Weise zu dokumentieren, dass nach der Schlüsselzahl „70“, getrennt durch einen Punkt, die Nummer des umgetauschten Führerscheins mit dem Unterscheidungskennzeichen des Ausstellerstaates – hier „CO“ für Kolumbien – vermerkt wird. Die Eintragungen im Feld 12 des spanischen Führerscheins des Antragstellers orientieren sich ganz klar an diesen Vorgaben. Damit ist davon auszugehen, dass der kolumbianische Führerschein des Antragstellers auf jeden Fall bezüglich der Fahrerlaubnisklassen A, B und BE in Spanien prüfungsfrei umgetauscht wurde. Der Antragsteller hat dies auch nicht bestritten.
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Bei Kolumbien handelt es sich auch um einen nicht in der Anlage 11 zur FeV aufgeführten Drittstaat.
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Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 FeV gilt der Anerkennungsgrundsatz auch nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 FeV im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 4 FeV gilt Satz 1 Nr. 9 auch dann, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.
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Vorliegend ist der Nichtanerkennungsgrund nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 FeV i. V. m. Satz 4 FeV ebenfalls erfüllt. Der spanische Führerschein des Antragstellers ist nämlich hinsichtlich der darin angegebenen weiteren Fahrerlaubnisklassen C, C1, C1E, CE sowie D, D1, D1E und DE nicht anzuerkennen.
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Da die Führerscheinklassen D und C (wie auch die Führerscheinklassen BE, C1, C1E, CE, D1, D1E und DE) jeweils den Vorbesitz der Klasse B voraussetzen, hier aber gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV im Fall des Antragstellers die Klasse B im Bundesgebiet nicht anzuerkennen ist (s. dazu die oben zu § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV gemachten Ausführungen), ist er auch nicht berechtigt, in Deutschland Kraftfahrzeuge der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D, D1, D1E und DE zu führen.
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Entgegen der Ansicht seines Prozessbevollmächtigten steht dem Antragsteller kein Vertrauens- oder Besitzstandsschutz bezüglich einer Fahrberechtigung mit dem spanischen Führerschein im Bundesgebiet, in welchem er seit dem 09.08.2011 wohnhaft ist, zu.
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Die Fahrerlaubnis-Verordnung hat im Zusammenhang mit der Einfügung der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV (in Kraft getreten mit Wirkung vom 30.06.2012 aufgrund der Änderungsverordnung vom 26.06.2012, BGBl. I S. 1394, im Wortlaut präzisiert durch die Änderungsverordnung vom 10.01.2013, BGBl. I S. 35) und des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 FeV (in Kraft getreten mit Wirkung vom 01.05.2014 aufgrund der Änderungsverordnung vom 16.04.2014, BGBl. I S. 348) keine (Übergangs-)Regelung dergestalt getroffen, dass bestimmte Fälle von der Anwendbarkeit dieser seit dem 30.06.2012 bzw. 01.05.2014 geltenden Normen ausgenommen sind (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. November 2013 – 6 L 1755/13 –, juris Rn. 14 ff. m. w. N.).
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Auch liegt keine unzulässige Rückwirkung vor, soweit der Antragsteller vor dem Inkrafttreten der Vorschriften des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 7 und 9 FeV berechtigt gewesen sein sollte, von seiner Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Es gibt nämlich keinen allgemeinen Vertrauensschutz dahingehend, dass eine einmal gültige ausländische Fahrerlaubnis im Inland für immer gültig bleiben muss. Die Vorschriften des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 7 und 9 FeV schreiben nur das fest, was europarechtlich ohnehin gegolten hat.
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So hat Deutschland mit der Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 1 FeV von der Befugnis nach Art. 8 Abs. 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG (2. EU-Führerschein-Richtlinie), der Art. 11 Abs. 6 Unterabsatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG (=3. EU-Führerschein-Richtlinie) entspricht, Gebrauch gemacht, wonach EU-/EWR-Staaten die Fahrerlaubnis anderer EU-/EWR-Staaten nicht anerkennen müssen, wenn sie durch Umtausch einer von einem Drittstaat erteilten Fahrerlaubnis erworben worden sind. Von dieser unionsrechtlichen Befugnis hat Deutschland nur eingeschränkt Gebrauch gemacht, indem die Nichtanerkennung auf EU-/EWR-Fahrerlaubnisse beschränkt wurde, die durch prüfungsfreien Umtausch von Fahrerlaubnissen aus Drittstaaten erworben wurden, die nicht in der Anlage 11 zur FeV aufgeführt sind.
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Mit der seit dem 01.05.2014 geltenden Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 FeV hat Deutschland die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (C-224/10 – Apelt – und C-590/10 – Köppl –) umgesetzt, wonach Fahrerlaubnisse der Klassen C und D, die im EU-/EWR-Ausland aufgrund in Deutschland nicht anzuerkennender Fahrerlaubnisse der Klasse B erteilt worden sind, in Deutschland nicht anerkannt werden, auch wenn sie für sich betrachtet keinen Makel aufweisen (s. Begründung zur Änderungsverordnung vom 16.04.2014 zu § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9, BRDrs. 78/14 S 58 = VkBl 14, 429; s. a. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 28 FeV, Rn. 13 bis 18).
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Nach alledem ist die Feststellung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheides vom 06.03.2017, dass die spanische Fahrerlaubnis des Antragstellers ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, zutreffend.
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b) Die in Nr. 2 des Bescheides vom 06.03.2017 verfügte Anordnung zur Vorlage des spanischen Führerscheins zum Zwecke der Eintragung eines Sperrvermerks stellt sich ebenfalls als rechtmäßig dar, denn der Antragsteller ist – wie oben in 1. a) dargelegt – nicht berechtigt, aufgrund seines spanischen Führerscheins Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. In einem solchen Fall ist er kraft Gesetzes gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 Straßenverkehrsgesetz – StVG –, § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV verpflichtet, zur Vernichtung des gegenteiligen Rechtsscheins, der von diesem Führerschein ausgeht, ihn bei der Fahrerlaubnisbehörde zwecks Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.
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Erweist sich nach alledem der angefochtene Feststellungsbescheid vom 06.03.2017 als rechtmäßig, so ist dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids der Vorrang vor dem privaten und beruflichen Interesse des Antragstellers, einstweilen mit seiner spanischen Fahrerlaubnis weiter am Straßenverkehr in Deutschland teilnehmen zu dürfen, einzuräumen. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile – auch beruflicher Art – müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der geförderten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden.
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2. Da der Antragsteller nach den oben zu 1. gemachten Ausführungen nicht berechtigt ist, in der Bundesrepublik Deutschland mit seiner spanischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge zu führen, hat er gegen die Antragsgegnerin auch keinen Anspruch darauf, dass ihm sein spanischer Führerschein ohne Sperrvermerk – wie von ihm beantragt – herausgegeben wird. Einen solchen Anspruch kann er mithin auch nicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO geltend machen.
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Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass es Sache der Antragsgegnerin ist, dem Antragsteller die sich in der Verwaltungsakte befindliche spanische Fahrerlaubnis nach Anbringung eines die Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet entsprechenden Sperrvermerks zurückzugeben.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – (wegen der Höhe s. Nr. 1.5 und Nrn. 46.1 [Klasse A], Nr. 46.4 [Klasse CE] und Nr. 46.6 [Klasse DE] des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (NVwZ 2013, Beilage 58). Der sich dabei ergebende Streitwert in der Hauptsache von 20.000,00 € ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

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(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.
(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
- 1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, - 2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben, - 3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, - 4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, - 5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist, - 6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren, - 7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, - 8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder - 9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.
(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.
(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.
(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.
(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
- 1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, - 2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben, - 3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, - 4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, - 5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist, - 6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren, - 7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, - 8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder - 9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.
(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
- 1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, - 2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben, - 3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, - 4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, - 5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist, - 6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren, - 7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, - 8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder - 9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.
(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
- 1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, - 2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben, - 3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, - 4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, - 5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist, - 6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren, - 7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, - 8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder - 9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.
(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
- 1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, - 2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben, - 3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, - 4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, - 5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist, - 6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren, - 7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, - 8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder - 9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.
(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.
(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.
(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.
(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
- 1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, - 2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben, - 3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, - 4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, - 5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist, - 6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren, - 7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, - 8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder - 9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.
(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.
(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.