Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 09. Okt. 2012 - 1 K 344/12.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2012:1009.1K344.12.NW.0A
bei uns veröffentlicht am09.10.2012

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt, denn der vorliegenden Klage mangelt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht (§§ 166 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –, 114 ZivilprozessordnungZPO –).

2

Der Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2012 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 13. März 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung von 625,05 € gemäß §§ 48 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), 86 Landesbeamtengesetz (LBG).

3

Der Beklagte ist zur Geltendmachung des streitigen Schadensersatzanspruchs anlässlich der Beschädigung eines schulischen Fotokopiergerätes durch die Einlegung einer nicht kopierfähigen Folie seitens der Klägerin berechtigt. Zwar ist die Stadt Landau – und nicht der Beklagte – Schulträger des Gymnasiums, in dem es zu dem Schadensfall an dem Kopiergerät gekommen war. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28. Mai 2004 – 2 A 12079/03.OVG –) ist jedoch anerkannt, dass das beklagte Land im Rahmen der so genannten Drittschadensliquidation nicht nur berechtigt, sondern gegenüber dem Schulträger sogar verpflichtet ist, Schadensersatzansprüche gegen seine Beamten geltend zu machen (dort zur Beschädigung eines Fotokopiergeräts durch die Verwendung einer hierfür nicht geeigneten Plastikfolie).

4

Die Voraussetzungen der §§ 48 BeamtStG, 86 LBG sind erfüllt.

5

Die Klägerin hat durch die Einlegung einer nicht geeigneten Folie in das schulische Kopiergerät die ihr auferlegten Pflichten i. S. v. §§ 64, 65 LBG verletzt. Im unmittelbaren Dienstverhältnis zum Dienstherrn gehört es zur Pflicht einer Lehrerin, für den Unterrichtsgebrauch verwendete Gegenstände vor vermeidbaren Schäden zu bewahren (OVG RP, Urteil vom 28. Mai 2004, a. a. O.).

6

Die Klägerin hat hierbei auch grob fahrlässig gehandelt.

7

Der in verschiedenen beamtenrechtlichen Regelungen verwendete Begriff der groben Fahrlässigkeit entspricht dem des Zivilrechts. Er setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderung der Sorgfaltspflicht voraus. Eine objektiv schwere Sorgfaltspflichtverletzung liegt vor, wenn der Beamte die nach den Umständen des Einzelfalls erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 Bürgerliches GesetzbuchBGB –) in besonders schwerem Maß verletzt hat. Eine solche Sorgfaltspflichtverletzung ist dann gegeben, wenn der Betreffende dasjenige nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, wenn er mit anderen Worten selbst einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat. Subjektiv kann dem Beamten ein entsprechender Pflichtverstoß vorgehalten werden, wenn ihm die Sorgfaltspflichtverletzung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie seiner individuellen Kenntnisse und persönlichen Erfahrungen vorwerfbar ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 19. August 2011 – 2 A 19438/11.OVG –).

8

Grob fahrlässig i. S. v. § 86 Abs. 1 Satz 1 LBG handelt derjenige, der die im konkreten Einzelfall erforderliche Sorgfalt (vgl. § 276 Abs. 2 BGB) im Umgang mit dienstlich bereitgestellten Gegenständen in besonders schwerem Maße missachtet; wer mit anderen Worten das nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste, und wer selbst einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat (OVG RP, Urteil vom 28. Mai 2004, a. a. O.).

9

Die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Anforderungen an grobe Fahrlässigkeit sind im vorliegenden Fall erfüllt.

10

Zwar war in dem vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28. Mai 2004, a. a. O.) entschiedenen Fall die zum Schadensersatz herangezogene Lehrerin von der Schulsekretärin ausdrücklich nach der Art der benötigten Folie gefragt worden. Ob und mit welchem Inhalt ein solches Gespräch zwischen der Klägerin und der inzwischen pensionierten Schulsekretärin erfolgt ist, ist hingegen im vorliegenden Fall zwischen den Beteiligten streitig. Aber auch dann, wenn man – wie die Klägerin behauptet – davon ausginge, dass es zu keinem Gespräch zwischen ihr und der Schulsekretärin gekommen war, hätte es sich der Klägerin geradezu aufdrängen müssen, nach der Geeignetheit der von ihr verwendeten Folie zu fragen. Zum einen hat sie selbst angegeben, dass einige Tage vor dem Schadensfall separate schwarz-graue Kartons jeweils für Hand- und Kopierfolien – statt wie zuvor Kartons mit unterschiedlicher Farbe – verwendet worden waren. Zudem hat die Klägerin dargelegt, dass am Schadenstag die vorgehaltenen Handfolien (anders als zuvor) keine Trennblätter aufgewiesen hätten. Daraus hätte die Klägerin die naheliegende Folgerung ziehen müssen, bei der Schulsekretärin durch kurze Nachfrage zu klären, ob sie die für das Kopiergerät geeignete Folie entnommen hat. Denn unterstellt, die Angaben der Klägerin wären zutreffend, konnte sie objektiv nicht sicher erkennen, ob sie eine Hand- oder eine Kopierfolie gezogen hatte. Dies gilt umso mehr, wenn die Darstellung der Klägerin zutreffen sollte, dass die Kartons, in denen getrennt zum einen Handfolien und zum anderen Kopierfolien abgelegt wurden, nicht sichtbar beschriftet waren. Denn in diesem Falle wäre für sie erst recht nicht erkennbar gewesen, ob sie die richtige Folie entnommen hat, da nach ihrer Darstellung am Schadenstag die (für das Kopiergerät ungeeigneten) Handfolien kein Trennblatt hatten, was diese in sicherer Weise von Kopierfolien unterscheidbar gemacht hätte. Wenn die Klägerin dennoch ohne Nachfrage die (objektiv ungeeignete) Folie in den Kopierer eingeführt hat, ist dies eine ungewöhnliche, schwere Nachlässigkeit, die vom Normalfall einer schlichten Unachtsamkeit abweicht. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin selbst erklärt hatte, dass auch früher schon Hand- und Kopierfolien ausgegeben waren und ihr damit geläufig war, dass zwei unterschiedliche Foliensorten von der Schulverwaltung zu jeweils unterschiedlichen Zwecken, aber am gleichen Platz, vorgehalten wurden. Gerade wenn für die Klägerin nach deren eigenem Vorbringen nicht erkennbar war, ob sie eine Hand- oder Kopierfolie gezogen hatte – dies wäre beispielsweise auch durch ein Vertauschen von Hand- und Kopierfolie durch einen Kollegen denkbar – und wenn die Klägerin wusste, dass zwei unterschiedliche Folien zur Verfügung gestellt wurden, hätte es ihr oblegen, bei der Schulsekretärin nachzufragen, ob sie die für ihren Zweck geeignete Kopierfolie gezogen hatte. Dies wäre die sofort einleuchtende Maßnahme gewesen, den Schadenseintritt zu verhindern. Sollte zudem die Darstellung der Klägerin zutreffen, sie sei an dem Kopierer nicht eingewiesen worden, hätte sie umso mehr bei der Schulsekretärin wegen der richtigen Bedienung und der Verwendung der korrekten Folie nachfragen müssen, statt ohne Nachfrage den Kopierer zu bedienen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2004 (a. a. O.) zu einem vergleichbaren Einwand der Beamtin ausgeführt:

11

„Bei einer solchen Sachlage durfte das Unterbleiben einer allgemeinen Unterweisung der Schule im Umgang mit dem Kopiergerät die Beigeladene [die Beamtin im damaligen Fall] nicht zur Sorglosigkeit verleiten. Vielmehr muss in derart atypischen Fällen die Initiative für eine Unterweisung vom Bediensteten ausgehen, zumal schon wegen des relativ hohen Wertes des zur Verfügung gestellten Gerätes die Sorgfaltsanforderungen beim Gebrauch deutlich erhöht sind.“

12

Der damit feststehende objektive Pflichtverstoß war nach alledem der Klägerin auch subjektiv vorwerfbar, da sie nach eigenen Angaben um den unterschiedlichen Einsatzbereich der jeweiligen Foliensorte wusste, und sie erkannt hatte, dass am Schadenstag keine farblich unterschiedlichen Kartons zur Aufbewahrung der jeweiligen Foliensorten eingesetzt waren und auch mangels eines Trennblattes oder einer „überdeutlichen Kennzeichnung“ für sie keinerlei Möglichkeit bestand, bei Entnahme der Folie sicherzustellen, dass sie die richtige Folie verwendet. Dies gilt auch für den Fall, dass es – wie die Klägerin als alternativen Geschehensablauf nunmehr darstellt – zu einem Verwechseln von Hand- und Kopierfolie durch einen Kollegen gekommen wäre, der die von ihr später verwendete Folie in den falschen Karton zurückgelegt haben könnte. Zum einen steht dieses Vorbringen der Klägerin im Widerspruch zu ihrer Darstellung, dass sie gar nicht erkannt hatte bzw. hätte erkennen können, welcher Karton für welche Foliensorte verwendet wurde. Zum anderen ist dieses Vorbringen der Klägerin rein spekulativ.

13

Der Klägerin ist es nach alledem nicht gelungen, ihr Verschulden in Anbetracht des feststehenden Pflichtverstoßes zu entkräften (vgl. zur Beweislast: VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 16. März 2011 – 1 K 755/10.NW –).

14

Die eingetretene Vermögensschädigung erfolgte – wie vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dessen Urteil vom 28. Mai 2004 (a. a. O.) gefordert – auch innerhalb des zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehenden Obhutsverhältnisses.

15

Die erforderliche Kausalität zwischen objektiver Pflichtverletzung infolge fahrlässigen Handelns und dem eingetretenen Schaden ist ebenfalls gegeben. Denn das Verschmoren der Folie in der Kopiereinheit war Folge des Einbringens der nicht geeigneten Folie in den Kopierer. Dies ergibt sich aus der Reparaturrechnung der beauftragten Firma Wacker Bürocenter, wo der Vermerk „unsachgemäße Handhabung, da Kunde nicht kopierfähige Folie verwendet hat“ angebracht ist. Spekulationen der Klägerin über denkbare anderweitige Ursachen für den eingetretenen Schaden sind rechtlich nicht tragfähig dargelegt.

16

Die Höhe des Schadens wurde zwar von der Klägerin pauschal bestritten. Die Schadenshöhe ist aber durch die Reparaturrechnung und ein Stundenblatt der beauftragten Reparaturfirma belegt. Daraus geht hervor, dass es sich bei der Reparatur nicht um eine gewöhnliche Wartung gehandelt hatte. Das ersetzte Funktionsteils des Kopierers ist dort ausdrücklich benannt. Die Höhe des Schadens erscheint nicht so ungewöhnlich hoch, dass allein durch pauschales Bestreiten weitere Zweifel an der Korrektheit der Bezifferung erweckt würden, zumal in dem Fall des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28. Mai 2004, a. a. O.) die Kosten einer 1999 durchgeführten Reparatur am Schulkopierer, als Folge der Verwendung einer nicht geeigneten Plastikfolie, sich damals auf (umgerechnet) 790,93 € beliefen. Die Kosten für die Reparatur technischen Geräts sind seit diesem Zeitpunkt nicht in erheblichem Umfang gesunken. Sollte zudem die Darstellung der Klägerin zutreffen, dass das beschädigte Gerät zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 angeschafft wurde, so kommt ein Abzug alt für neu infolge des durch die Beschädigung am 11. Februar 2010 eingetretenen Reparaturaufwands mit Blick auf die zu diesem Zeitpunkt erst kurze Nutzungszeit des Kopierers nicht in Betracht.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 09. Okt. 2012 - 1 K 344/12.NW

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 09. Okt. 2012 - 1 K 344/12.NW

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 09. Okt. 2012 - 1 K 344/12.NW zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 48 Pflicht zum Schadensersatz


Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte ge

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 64


(1) Werden Grundstücke, die vor dem 5. Mai 1955 12 Uhr von den Behörden einer beteiligten Macht in Anspruch genommen worden sind und auf denen nach der Inanspruchnahme Gebäude errichtet worden sind, gemäß Artikel 13 des Ersten Teils des Vertrags zur

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 65


(1) Hat der Bund vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Grundstück der in § 64 bezeichneten Art angekauft und ist der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden, kann der frühere Eigentümer vom Bund Zah

Referenzen

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Werden Grundstücke, die vor dem 5. Mai 1955 12 Uhr von den Behörden einer beteiligten Macht in Anspruch genommen worden sind und auf denen nach der Inanspruchnahme Gebäude errichtet worden sind, gemäß Artikel 13 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen über diesen Zeitpunkt hinaus von den Regierungen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Nordamerika und der Französischen Republik zur Unterbringung ihrer Botschaften und Konsulate benutzt, so können sie nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterhin in Anspruch genommen werden.

(2) Das gleiche gilt für Grundstücke, die durch die Behörden einer beteiligten Macht zur Errichtung von nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken und Anlagen oder für Truppenübungsplätze, Flugplätze und ähnliche Vorhaben in Anspruch genommen worden sind, sofern die Inanspruchnahme der Grundstückenach Artikel 48 des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) vom 23. Oktober 1954und dem Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 639) am 31. Dezember 1956 noch fortbesteht und die Grundstücke für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke weiterhin benötigt werden. Die Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) und des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) bleiben unberührt.

(3) Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundstücke gilt die Inanspruchnahme vom 5. Mai 1955, 12 Uhr an bis zum 31. Dezember 1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38; kann in einem Einzelfall bis zu diesem Zeitpunkt die Enteignung nicht durchgeführt werden und besteht der Bedarf, insbesondere wegen der Verpflichtungen des Bundes aus Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut fort, so hat die Enteignungsbehörde auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde, der zwei Monate vorher eingegangen sein soll, die Besitzeinweisung durch Beschluß in dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Ergeht ein solcher Beschluß, so kann der Eigentümer die unverzügliche Durchführung der Enteignung beantragen. Über diesen Antrag ist binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Besitzeinweisung steht dem Angebot der Besitzübertragung im Sinne des § 50 hinsichtlich der sofortigen Fälligkeit der Anerkenntnisbeträge gleich. Die Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn der Bedarf fortfällt. Kommt eine Einigung über die Besitzeinweisungsentschädigung nicht zustande, so wird diese von der Enteignungsbehörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme maßgebend. Bereits gezahlte Entschädigungen für Veränderungen am Zustand des Grundstücks nach der Inanspruchnahme sind zu berücksichtigen.

(1) Hat der Bund vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Grundstück der in § 64 bezeichneten Art angekauft und ist der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden, kann der frühere Eigentümer vom Bund Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Kaufpreis und dem Betrag verlangen, der zu zahlen gewesen wäre, wenn der Bemessung des Kaufpreises der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zugrunde gelegt worden wäre. Das gilt insoweit nicht, als der frühere Eigentümer bereits auf anderem Wege entschädigt worden ist.

(2) Kommt eine Einigung über den nach Absatz 1 zu zahlenden Betrag nicht zustande, so wird dieser von der von der Landesregierung bestimmten Behörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.