Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 25. Juni 2014 - 9 L 465/14.A
Gericht
Tenor
Der Beschluss des Gerichts gleichen Rubrums vom 7. Februar 2014 – 9 L 2/14.A – wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 4/14.A der Antragstellerin gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Dezember 2013 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien - Verfahrens.
Der Beschlusstenor soll den Beteiligten und dem Landrat des Kreises Coesfeld – Abt. 32 , Gz. 133 60 50/10879 – unverzüglich vorab per Telefax bekanntgegeben werden.
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G r ü n d e :
2Der gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zu beurteilende Abänderungsantrag hat Erfolg.
3Mit dem zur Begründung des Abänderungsantrags angebrachten Vorbringen hat die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht, dass sich die Sach- und Rechtslage, die Gegenstand des Beschlusses des Gerichts vom 7. Februar 2014 – 9 L 2/14.A gewesen ist, nachträglich zu ihren Gunsten in einer Weise geändert hat, die nunmehr ausnahmsweise zu einer zu ihren Gunsten ausfallenden Abwägung der widerstreitenden Interessen (§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, §§ 75 Abs. 1, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) führt.
4Nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglichen und gebotenen Überprüfungsdichte erweist sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Dezember 2013, wonach der am 25. Januar 2013 gestellte Asylantrag der Antragstellerin unzulässig sei und ihre Abschiebung nach Italien angeordnet wird, im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Abänderungsantrag (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) als rechtswidrig und die Rechte der Antragstellerin verletzend.
5Solches folgt allerdings nicht aus dem jetzigen Vorbringen der Antragstellerin, ihre Rückführung nach Italien, wo sie nach den Feststellungen der Antragsgegnerin in den Jahren 2008 und 2010 bereits um Asyl nachgesucht hat, sei im Hinblick auf ihren zwischenzeitlichen Gesundheitszustand sowie ihre nunmehr bestehende Schwangerschaft einerseits und eine derzeitige Überlastung des italienischen Asylsystems andererseits, die einen für sie hinreichenden Zugang zu Unterkunft und ärztliche Versorgung nicht sicherstelle, nicht gewährleistet. Die auf den derzeitigen Gesundheitszustand der Antragstellerin bezogen vorgelegten Entlassungsbriefe nach stationären Behandlungen sowie die sonst zu den Gerichtsakten gereichten ärztlichen Äußerungen einschließlich der Untersuchungsberichte, die den beigezogenen Akten des Ausländeramtes des Landrates des Kreises D. entnommen werden können, zeigen gesundheitliche Defizite bzw. Zustände der Antragstellerin , die aufgrund systemischer Mängel in Italien, die im konkreten Fall der Antragstellerin dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden oder sonstwie unzumutbaren Behandlung führen könnten (Maßstab nach BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 -), auch für den jetzigen Zeitpunkt nicht auf. Gleiches gilt in Bezug auf die – ärztlich nicht als Risikoschwangerschaft eingestufte - Schwangerschaft der Antragstellerin (derzeit etwa in der 9. Schwangerschaftswoche).
6Beachtlich veränderte Umstände folgen jedoch daraus, dass, wie von der Antragstellerin auch vorgetragen worden ist, die Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d), Abs. 2 Satz 1 der hier noch anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO),
7vgl. gleichgerichtet Art 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Dublin III-VO,
8inzwischen abgelaufen ist und eine beachtliche Fristverlängerung für die Überstellung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-VO) vom Gericht nicht festgestellt werden kann. Damit ist mittlerweile nicht mehr die Republik Italien, sondern die Antragsgegnerin für die Prüfung des Asylgesuchs der Antragstellerin zuständig.
9Die regelmäßige Überstellungsfrist von sechs Monaten nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO begann – wovon auch die Antragsgegnerin ausgeht – mit Ablauf der zweiwöchigen Frist des Art. 20 Abs. 1 Buchst. b) letzter Satz Dublin II-VO, innerhalb der sich die Republik Italien nicht zu dem auf Treffer im Eurodac-System gestützten Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin vom 26. November 2013 geäußert hat, hier mithin am 10. Dezember 2013. Die Überstellungsfrist lief damit am 10. Juni 2014 ab. Das seinerzeit durchgeführte gerichtliche Eilverfahren hat auf den Lauf der Frist keine Auswirkungen gehabt.
10Zwar sieht Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-VO vor, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist unter bestimmten Umständen verlängert werden kann, hier insbesondere auf höchstens achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist. Insoweit unterliegt es bereits Zweifeln, ob im Falle der Antragstellerin von einem solchen Flüchtigsein gesprochen werden kann. Sie hat nach dem Inhalt der beigezogenen Ausländerakte zwar am 25. Mai 2014 (einen Tag vor dem geplanten Überstellungstermin) das Krankenhaus, in das sie sich zuvor begeben hatte, mit unbekanntem Ziel verlassen und will sich danach nach eigenen Angaben in den folgenden Tagen außerhalb des ihr gestatteten Aufenthaltsbereichs aufgehalten haben. Sie war deshalb am 26. Mai 2014 zur Festnahme ausgeschrieben worden. Am 10. Juni 2014 ist sie dann jedoch wieder bei dem Bürgermeister der Stadt D. wegen der Gewährung von Leistungen vorstellig geworden mit der Angabe, sich vom 26. Mai bis 5. Juni 2014 in E. bei einer ihr unbekannten Person aufgehalten zu haben. Ob dieser Geschehensablauf das Merkmal eines „Flüchtigseins“ ausfüllt, mag letztlich offen bleiben. Denn jedenfalls lässt sich weder der Antragserwiderung der Antragsgegnerin noch den dem Gericht vorliegenden umfangreichen Verwaltungsvorgängen einschließlich der Ausländerakte entnehmen, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist über den 10. Juni 2014 hinaus in beachtlicher Weise durch die Antragsgegnerin bewirkt worden ist. Wie auch aus Art. 9 Abs. 2 der VO 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) 343/2003 des Rates in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zu entnehmen ist,
11vgl. auch Marx, Änderungen im Dublin-Verfahren nach der Dublin III-Verordnung, ZAR 2014 5, 12 m. w. N.,
12tritt die Fristverlängerung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht etwa automatisch ein. Sie setzt vielmehr neben einer aktenkundig zu machenden Entscheidung der Antragsgegnerin (eine solche mag in der Mitteilung an das Ausländeramt vom 26. Mai 2014 zu sehen sein) jedenfalls auch voraus, dass die Antragsgegnerin entsprechend ihrer Verpflichtung innerhalb der noch offenen sechsmonatigen Frist den zuständigen Mitgliedsstaat darüber unterrichtet. Eine solche Unterrichtung der Republik Italien – und zwar bis zum 10. Juni 2014 - kann nicht festgestellt werden. Das Gericht muss dabei für das Eilverfahren von der Vollständigkeit der ihr anforderungsgemäß von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge ausgehen. Diese – und die ergänzend angeforderten Akten der Ausländerbehörde- zeigen eine solche Unterrichtung nicht auf. Entsprechende Nachweise beizubringen wäre auch im Hinblick auf die hierauf bezogene Rüge in der Antragsschrift für die Antragsgegnerin veranlasst gewesen. Dies gilt umso mehr, als das Ausländeramt dem Gericht noch unter dem 20. Mai 2014 mitgeteilt hat, dass die Antragstellerin nunmehr so schnell wie möglich aus der Haft heraus nach Italien überstellt werden soll und die Fluganforderung bereits erfolgt sei.
13Die Antragstellerin kann sich auf diesen Mangel auch berufen. Er führt dazu, dass nunmehr die Zuständigkeit zur Überprüfung ihres Asylgesuchs auf die Antragsgegnerin übergegangen ist. Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 ausgeführt hat, in einer Situation, in der der Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, könne der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums (Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO) nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen geltend macht,
14– C-394/12 – Abdullahi, Rdn. 60, juris; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – juris mit Anmerkung Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3 ,
15bezieht sich dies bei der im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legenden Überprüfungsdichte entsprechend der vom EuGH beantworteten Vorlagefrage lediglich auf die Anwendung der in Kapitel III der Verordnung genannten Kriterien, nicht jedoch auf den nachfolgenden Ablauf des Überstellungsverfahrens und die dieses – mit Sanktionscharakter – ausfüllenden Normen.
16So auch VG Münster, Beschluss vom 16. Juni 2014 – 1 L 442/14.A -; die Frage nach der Herleitung subjektiver Rechte aus den Fristbestimmungen der Dublin II-VO offenlassend: VG Berlin, Beschluss vom 13. Januar 2011 – 33 L 530.10.A -, juris.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfg.
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Gründe
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I.
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Der Kläger, ein malischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 2009 über den Seeweg nach Italien ein und stellte dort einen Asylantrag. Im Juli 2009 stellte er in der Schweiz einen weiteren Asylantrag und entzog sich der Überstellung nach Italien. Auf seinen am 1. Oktober 2010 in Österreich gestellten Asylantrag überstellten ihn die österreichischen Behörden im Juli 2011 nach Italien. Im November 2011 wurde der Kläger in Deutschland aufgegriffen und stellte erneut einen Asylantrag. Dem Übernahmeersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stimmten die italienischen Behörden im Februar 2012 zu. Daraufhin entschied das Bundesamt mit Bescheid vom 7. Mai 2012, dass der Asylantrag unzulässig sei und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Das Verwaltungsgericht hat seiner dagegen gerichteten Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.
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II.
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Die Beschwerde, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie einen Gehörsverstoß des Berufungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) rügt, hat keinen Erfolg.
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1. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
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"welchen rechtlichen Anforderungen der Begriff der 'systemischen Mängel' unterliegt, insbesondere welcher Wahrscheinlichkeits- und Beweismaßstab für die Annahme erforderlich ist, dass für einen Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden."
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Diese Frage rechtfertigt mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie lässt sich, soweit sie nicht bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt ist, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung und des nationalen Prozessrechts ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten.
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Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der im vorliegenden Verfahren (noch) maßgeblichen Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl EU Nr. L 50 S. 1) - Dublin-II-Verordnung - wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3 und 4 ergibt, besteht einer der Hauptzwecke der Dublin-II-Verordnung in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10, N.S. u.a. - Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 f. = NVwZ 2012, 417). Daraus hat der Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH a.a.O. Rn. 80).
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Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH a.a.O. Rn. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94).
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Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH a.a.O. Rn. 106 und LS 2; ebenso Urteil der Großen Kammer vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129 Rn. 30). Schließlich hat er für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem o.g. Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208 Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl EU L Nr. 180 S. 31) - Dublin-III-Verordnung - zugrunde.
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat derartige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Griechenland in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems der Sache nach bejaht (EGMR - Große Kammer, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - NVwZ 2011, 413) und in Folgeentscheidungen insoweit ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versagens ("systemic failure") abgestellt (EGMR, Entscheidungen vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a./Niederlande und Italien - ZAR 2013, 336 Rn. 78; vom 4. Juni 2013 - Nr. 6198/12, Daytbegova u.a./Österreich - Rn. 66; vom 18. Juni 2013 - Nr. 53852/11, Halimi/Österreich und Italien - ZAR 2013, 338 Rn. 68; vom 27. August 2013 - Nr. 40524/10, Mohammed Hassan/Niederlande und Italien - Rn. 176 und vom 10. September 2013 - Nr. 2314/10, Hussein Diirshi/Niederlande und Italien - Rn. 138).
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Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus. Diesen Maßstab hat das Berufungsgericht der angefochtenen Entscheidung erkennbar zugrunde gelegt.
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2. Mit der Gehörsrüge macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht habe zusammen mit seiner Ankündigung vom 8. Oktober 2013, dass erwogen werde, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO zu entscheiden, darauf hingewiesen, dass der 3. Senat des Gerichts in vergleichbaren Fällen ebenso entschieden habe. Trotz entsprechender Aufforderung habe das Berufungsgericht die damals noch nicht abgesetzten Entscheidungen des anderen Senats nicht zugänglich gemacht und auch die Frist zur Stellungnahme nicht verlängert. Die Gehörsrüge greift nicht durch.
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Aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO ergibt sich, dass eine gerichtliche Entscheidung nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die Verwertung tatsächlicher Feststellungen aus anderen Verfahren für den zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit unterliegt - nicht anders als andere tatsächliche Feststellungen - dem Gebot des rechtlichen Gehörs (Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 847.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 132 = InfAuslR 1983, 184). Dagegen verstößt ein Gericht, wenn es anstelle einer eigenen Beweiserhebung auf Entscheidungen mit umfangreichen tatsächlichen Feststellungen verweist, ohne die Entscheidungen den Beteiligten so zugänglich zu machen, dass sie sich dazu hätten äußern können. Zieht ein Gericht aber andere Entscheidungen nur als bestätigenden Beleg dafür heran, dass andere Gerichte die Lage (einer bestimmten Gruppe) in einem Land tatrichterlich in ähnlicher Weise gewürdigt und deshalb rechtlich die gleichen Schlussfolgerungen gezogen haben, unterliegen solche Bezugnahmen nicht den besonderen Anforderungen des § 108 Abs. 2 VwGO (Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 860.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 133; Beschluss vom 12. Juli 1985 - BVerwG 9 CB 104.84 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 8 = NJW 1986, 3154).
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An diesem Maßstab gemessen erweist sich die Gehörsrüge als unbegründet. Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Lage der Asylbewerber in Italien unter Auswertung verschiedener Quellen selbstständig tatrichterlich gewürdigt. Es hat die in dem Schreiben vom 8. Oktober 2013 genannten Entscheidungen des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ausweislich der Entscheidungsgründe nicht verwertet. Daher ist nicht ersichtlich, wie die angefochtene Entscheidung durch die - sicherlich prozessual ungeschickte - Vorgehensweise des Berufungsgerichts das rechtliche Gehör des Klägers hätte verletzen können. Denn die Auskunftsquellen als Grundlagen der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts waren dem Kläger mit dem gerichtlichen Schreiben vom 8. Oktober 2013 bekannt gegeben worden, so dass er sich dazu äußern konnte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
