Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Okt. 2018 - M 9 K 18.3433

published on 17/10/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Okt. 2018 - M 9 K 18.3433
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Baueinstellung.

Betroffen ist FlNr. 1415/16, Gem. S. (i.F.: Vorhabengrundstück), die im Eigentum des Klägers steht (Bl. 269 d. BA). Das Vorhabengrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich, § 34 BauGB, und im Geltungsbereich der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen im M. S., gegenwärtige Fassung vom 25. Juli 2016 (frühere Fassungen vom 2. Juli 2001 bzw. 18. Juli 2002).

Gegenstand der Baueinstellung sind Arbeiten, für die der Kläger eine Tektur beantragt (Änderung der Dachneigung u.a. des Quergiebels auf 26°) und einen ablehnenden Bescheid erhalten hatte, den er ebenfalls beklagt. Diesbezüglich wird auf den Tatbestand des zwischen denselben Beteiligten im Verfahren M 9 K 18.1003 ergangenen Urteils vom selben Tag verwiesen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2018, Az. 31/602 3-2014-887-T, traf das Landratsamt Miesbach (i.F.: Landratsamt) folgende Verfügungen:

I. Die sofortige Einstellung folgender Bauarbeiten auf dem [Vorhabengrundstück] wird angeordnet: Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung bzw. Anhebung des Dachgeschosses des Gebäudes sowie des Quergiebels

II.

Die am 3. Juli 2018 gegenüber Ihrer Frau und einem anwesenden Mitarbeiter der ausführenden Firma H. H. W. ausgesprochene mündliche Baueinstellung wird hiermit bestätigt.

Mit Ziff. III des Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 1.000,- für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. I des Bescheids angedroht. Ziff. IV enthält die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich Ziff. I.

Die Baueinstellung stütze sich auf Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayBO. Das Bauvorhaben sei baugenehmigungspflichtig, den entsprechenden Tekturantrag habe das Landratsamt aber gerade abgelehnt. Zudem liege keine Baubeginnsanzeige vor. Es sei vor Ort mitgeteilt worden, dass das Dach noch abgedichtet werden könne, um Witterungsschäden am Holz zu vermeiden; die Dachziegel dürften hingegen nicht mehr aufgebracht werden. Eine Anhörung habe nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG unterbleiben können.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10. Juli 2018 Klage erhoben. Er beantragt,

den Bescheid vom 4. Juli 2018 aufzuheben.

Der Baueinstellung werde widersprochen. Der Beklagte habe die Einstellung der Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung des Dachgeschosses nicht wirksam anordnen können, da diese Erstellung des Dachgeschosses sowohl hinsichtlich der äußeren Maße als auch der Höhenkoten des Quergiebels den genehmigten Plänen vom 12. Februar 2016 entspreche. Mit der „Anhebung des Dachgeschosses“ könne allenfalls die Höhe der Firstpfette gemeint sein, die aber schon abgeschlossen sei. Das Aufbringen der Dachschalung, der Aufdachdämmung, der Lattung wie der Dacheindeckung seien hingegen von der Baugenehmigung vom 12. Februar 2016 gedeckt. Auch die Baubeginnanzeige mit Nachweisen des Statikers und des Brandschutzsachverständigen habe vorgelegen, wenn auch versehentlich unter falschem Aktenzeichen eingereicht; die Zuordnung sei aber korrekt erfolgt, das Fehlen der Anzeige könne die Baueinstellung nicht tragen. Aufgrund der Genehmigungsfähigkeit des Tekturantrags habe die Baueinstellung nicht für sofort vollziehbar erklärt werden können. Unabhängig davon habe der Beklagte zugestanden, dass das Dach noch „abgedichtet“ werden könne; hierzu gehöre aber auch die Dacheindeckung mit den vorgesehenen Dachziegeln. Die Aufdachdämmung erfordere, da eine Plane weder sturmfest noch regendicht sei, eine Dacheindeckung, die somit ausgeführt werden müsse. Das Zugeständnis des Beklagten sei angesichts dessen dahingehend auszulegen, dass die Dacheindeckung zulässig sei

Der Vertreter des Beklagten, der sich zu Protokoll bestellt hatte, beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses. Wie der Kläger selbst angegeben habe, sei das Dach bereits vollständig ausgeführt und mit Ziegeln eingedeckt worden. Eine Baueinstellung erledige sich, wenn die Arbeiten unter Verstoß gegen die Anordnung abgeschlossen würden, da das Verhaltensgebot und damit die Beschwer wegfalle (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.1993 - 14 CE 93.434 -; VG München, M 9 K 14.5309). Ergänzend werde mitgeteilt, dass die formelle Illegalität für den Ausspruch einer Baueinstellungsverfügung ausreichend sei.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Es wurde festgestellt, dass das Dach des Hauptgebäudes und das Dach des Quergiebels komplett ausgeführt, also auch eingedeckt war. Während des Augenscheins wurde im Bereich des Quergiebels gearbeitet (Aufbringen einer Dämmung an der Giebelfläche). Der Kläger erklärte, die Dachneigung sei mit 26° ausgeführt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie auf die beigezogene Behördenakte, insbesondere auf die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung, jeweils vom 17. Oktober 2018.

Gründe

Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.

Die Klage ist insofern unzulässig, als weiterhin Ziff. I und Ziff. II beklagt werden. Die Arbeiten sind komplett ausgeführt worden, u.a. wurde das Dach eingedeckt; das ignorierte Verhaltensgebot ist damit überholt.

Die gegen Ziff. III des Bescheids gerichtete Klage ist nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 VwZVG, § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Zwangsgeldandrohung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Zwangsgeldandrohung als Leistungsbescheid, Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG, hat sich durch Fertigstellung der Arbeiten naturgemäß nicht erledigt, da das Vollstreckungsmittel ansonsten stets wirkungslos wäre (z.G. BayVGH, B.v. 22.2.2017 - 1 ZB 14.1609 - juris; B.v. 26.6.2013 - 1 ZB 12.854 - juris; B.v. 18.10.1993 - 24 B 93.92 - NVwZ-RR 94, 548; B.v. 29.3.1993 - 14 CE 93.434 - juris; VG München, U.v. 1.7.2015 - M 9 K 14.5309 - juris). Das Zwangsgeld ist auch verwirkt - nach Aussage des Klägers wurde die Dachneigung nunmehr mit 26° ausgeführt - und wird nach Aussage des Beklagten - zu Recht, vgl. Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG - beigetrieben werden.

Die Grundverfügung, Art. 29 Abs. 1 VwZVG, ist hinreichend bestimmt. Sie nimmt auf den zuvor eingereichten Tekturantrag - „Änderung der Dachneigung auf 26°“ -, mit Bescheid vom 1. Februar 2018 abgelehnt, Bezug. Dem Kläger musste allein deshalb klar sein, welche Maßnahmen nicht genehmigt und damit nicht gestattet waren: Es sind demnach jegliche Arbeiten im Dachgeschoss des Hauptgebäudes und im Bereich des Quergiebels untersagt, die Gegenstand der begehrten Tektur sind (Dachneigung von 26°), die also über die bestandskräftige Genehmigung vom 17. Mai 2016 hinausgehen; Letztere legalisierte eine Dachneigung von nur 23°.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat sich mangels Sachantrags nicht in ein Kostenrisiko begeben, weswegen seine außergerichtlichen Kosten billigerweise nicht dem Kläger aufzuerlegen waren, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 22/02/2017 00:00

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 117.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Zulassu
published on 01/07/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der
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published on 14/01/2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostens
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.