Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Okt. 2018 - M 9 K 18.3433

bei uns veröffentlicht am17.10.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Baueinstellung.

Betroffen ist FlNr. 1415/16, Gem. S. (i.F.: Vorhabengrundstück), die im Eigentum des Klägers steht (Bl. 269 d. BA). Das Vorhabengrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich, § 34 BauGB, und im Geltungsbereich der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen im M. S., gegenwärtige Fassung vom 25. Juli 2016 (frühere Fassungen vom 2. Juli 2001 bzw. 18. Juli 2002).

Gegenstand der Baueinstellung sind Arbeiten, für die der Kläger eine Tektur beantragt (Änderung der Dachneigung u.a. des Quergiebels auf 26°) und einen ablehnenden Bescheid erhalten hatte, den er ebenfalls beklagt. Diesbezüglich wird auf den Tatbestand des zwischen denselben Beteiligten im Verfahren M 9 K 18.1003 ergangenen Urteils vom selben Tag verwiesen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2018, Az. 31/602 3-2014-887-T, traf das Landratsamt Miesbach (i.F.: Landratsamt) folgende Verfügungen:

I. Die sofortige Einstellung folgender Bauarbeiten auf dem [Vorhabengrundstück] wird angeordnet: Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung bzw. Anhebung des Dachgeschosses des Gebäudes sowie des Quergiebels

II.

Die am 3. Juli 2018 gegenüber Ihrer Frau und einem anwesenden Mitarbeiter der ausführenden Firma H. H. W. ausgesprochene mündliche Baueinstellung wird hiermit bestätigt.

Mit Ziff. III des Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 1.000,- für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. I des Bescheids angedroht. Ziff. IV enthält die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich Ziff. I.

Die Baueinstellung stütze sich auf Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayBO. Das Bauvorhaben sei baugenehmigungspflichtig, den entsprechenden Tekturantrag habe das Landratsamt aber gerade abgelehnt. Zudem liege keine Baubeginnsanzeige vor. Es sei vor Ort mitgeteilt worden, dass das Dach noch abgedichtet werden könne, um Witterungsschäden am Holz zu vermeiden; die Dachziegel dürften hingegen nicht mehr aufgebracht werden. Eine Anhörung habe nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG unterbleiben können.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10. Juli 2018 Klage erhoben. Er beantragt,

den Bescheid vom 4. Juli 2018 aufzuheben.

Der Baueinstellung werde widersprochen. Der Beklagte habe die Einstellung der Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung des Dachgeschosses nicht wirksam anordnen können, da diese Erstellung des Dachgeschosses sowohl hinsichtlich der äußeren Maße als auch der Höhenkoten des Quergiebels den genehmigten Plänen vom 12. Februar 2016 entspreche. Mit der „Anhebung des Dachgeschosses“ könne allenfalls die Höhe der Firstpfette gemeint sein, die aber schon abgeschlossen sei. Das Aufbringen der Dachschalung, der Aufdachdämmung, der Lattung wie der Dacheindeckung seien hingegen von der Baugenehmigung vom 12. Februar 2016 gedeckt. Auch die Baubeginnanzeige mit Nachweisen des Statikers und des Brandschutzsachverständigen habe vorgelegen, wenn auch versehentlich unter falschem Aktenzeichen eingereicht; die Zuordnung sei aber korrekt erfolgt, das Fehlen der Anzeige könne die Baueinstellung nicht tragen. Aufgrund der Genehmigungsfähigkeit des Tekturantrags habe die Baueinstellung nicht für sofort vollziehbar erklärt werden können. Unabhängig davon habe der Beklagte zugestanden, dass das Dach noch „abgedichtet“ werden könne; hierzu gehöre aber auch die Dacheindeckung mit den vorgesehenen Dachziegeln. Die Aufdachdämmung erfordere, da eine Plane weder sturmfest noch regendicht sei, eine Dacheindeckung, die somit ausgeführt werden müsse. Das Zugeständnis des Beklagten sei angesichts dessen dahingehend auszulegen, dass die Dacheindeckung zulässig sei

Der Vertreter des Beklagten, der sich zu Protokoll bestellt hatte, beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses. Wie der Kläger selbst angegeben habe, sei das Dach bereits vollständig ausgeführt und mit Ziegeln eingedeckt worden. Eine Baueinstellung erledige sich, wenn die Arbeiten unter Verstoß gegen die Anordnung abgeschlossen würden, da das Verhaltensgebot und damit die Beschwer wegfalle (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.1993 - 14 CE 93.434 -; VG München, M 9 K 14.5309). Ergänzend werde mitgeteilt, dass die formelle Illegalität für den Ausspruch einer Baueinstellungsverfügung ausreichend sei.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Es wurde festgestellt, dass das Dach des Hauptgebäudes und das Dach des Quergiebels komplett ausgeführt, also auch eingedeckt war. Während des Augenscheins wurde im Bereich des Quergiebels gearbeitet (Aufbringen einer Dämmung an der Giebelfläche). Der Kläger erklärte, die Dachneigung sei mit 26° ausgeführt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie auf die beigezogene Behördenakte, insbesondere auf die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung, jeweils vom 17. Oktober 2018.

Gründe

Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.

Die Klage ist insofern unzulässig, als weiterhin Ziff. I und Ziff. II beklagt werden. Die Arbeiten sind komplett ausgeführt worden, u.a. wurde das Dach eingedeckt; das ignorierte Verhaltensgebot ist damit überholt.

Die gegen Ziff. III des Bescheids gerichtete Klage ist nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 VwZVG, § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Zwangsgeldandrohung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Zwangsgeldandrohung als Leistungsbescheid, Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG, hat sich durch Fertigstellung der Arbeiten naturgemäß nicht erledigt, da das Vollstreckungsmittel ansonsten stets wirkungslos wäre (z.G. BayVGH, B.v. 22.2.2017 - 1 ZB 14.1609 - juris; B.v. 26.6.2013 - 1 ZB 12.854 - juris; B.v. 18.10.1993 - 24 B 93.92 - NVwZ-RR 94, 548; B.v. 29.3.1993 - 14 CE 93.434 - juris; VG München, U.v. 1.7.2015 - M 9 K 14.5309 - juris). Das Zwangsgeld ist auch verwirkt - nach Aussage des Klägers wurde die Dachneigung nunmehr mit 26° ausgeführt - und wird nach Aussage des Beklagten - zu Recht, vgl. Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG - beigetrieben werden.

Die Grundverfügung, Art. 29 Abs. 1 VwZVG, ist hinreichend bestimmt. Sie nimmt auf den zuvor eingereichten Tekturantrag - „Änderung der Dachneigung auf 26°“ -, mit Bescheid vom 1. Februar 2018 abgelehnt, Bezug. Dem Kläger musste allein deshalb klar sein, welche Maßnahmen nicht genehmigt und damit nicht gestattet waren: Es sind demnach jegliche Arbeiten im Dachgeschoss des Hauptgebäudes und im Bereich des Quergiebels untersagt, die Gegenstand der begehrten Tektur sind (Dachneigung von 26°), die also über die bestandskräftige Genehmigung vom 17. Mai 2016 hinausgehen; Letztere legalisierte eine Dachneigung von nur 23°.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat sich mangels Sachantrags nicht in ein Kostenrisiko begeben, weswegen seine außergerichtlichen Kosten billigerweise nicht dem Kläger aufzuerlegen waren, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Baueinstellungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung.

Bei einer Baukontrolle durch den Beklagten am 10. November 2014 wurde festgestellt, dass der Kläger auf dem Grundstück Fl.Nr. 844/8 (Gemarkung ...) im vom Zufahrts Weg mit der Fl.Nr. 844/1 ausgesehen rückwärtig gelegenen Grundstücksteil ein Gartenhaus zu errichten begonnen hatte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Wände und auch die Dachkonstruktion im Wesentlichen fertig gestellt. Eine Dacheindeckung war noch nicht vorhanden und Fenster waren noch nicht eingebaut. Die Länge des rechteckigen Gebäudes beträgt nach den Feststellungen bei der Baukontrolle 4,05 m zuzüglich eines Vordaches von 1,95 m, die Breite 3,05 m. Im Norden ist eine Eingangstür vorhanden, an der Ostseite befinden sich zwei, an der Westseite eine Fensteröffnung. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war das Vorhaben fertig gestellt. Das Dach ist eingedeckt, eine Dachrinne ist angebracht und Fenster sind eingebaut.

Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan der Beigeladenen als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen. Es liegt im Geltungsbereich der Verordnung des Landkreises … über das Landschaftsschutzgebiet „... im Gebiet der Gemeinden …- und …“ vom 08. Dezember 1981 (Abl. Nr. 38 vom 08.12.1981) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 18. Dezember 2001 (Abl. Nr. 32 vom 21.12.2001). Der Kläger hält auf dem Grundstück verschiedene Vögel, darunter Fichtenkreuzschnäbel, einen Erlenzeisig und Harlekinkanarienvögel. Im nördlichen Bereich des Vorhabengrundstückes befindet sich ein kleines, eingeschossiges Wohnhaus mit einer Grundfläche von 6,15 m Breite und 8,10 m Länge (Maßentnahme aus dem Plan Bl. 1 der beigezogenen Verwaltungsakte). Auf dem unmittelbar westlich angrenzenden Flurstück 844/7 befindet sich ebenfalls ein kleines einstöckiges Wohngebäude. Daran unmittelbar westlich anschließend befindet sich keine weitere wesentliche Bebauung. Auf den dem Vorhabengrundstück in nördlicher Richtung gegenüberliegenden Grundstück Fl.Nr. 844/4 befindet sich im nördlichen Bereich ein Wohngebäude, das bei einstöckiger Ausführung eine Breite von etwa 16 m und eine Tiefe von etwa 9 m besitzt (Maßentnahme aus Lageplan Bl. 2 der beigezogenen Verwaltungsakte). Auf dem daran östlich angrenzenden Grundstück Fl.Nr. 844/5 befindet sich ein kleines einstöckiges Gebäude mit einer Tiefe von in etwa 8 m und einer Breite von in etwa 4 m (Maßentnahme aus genanntem Lageplan). Die unmittelbar östlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundflächen mit den Fl.Nr. 844/9, 844/10 und 844/11 tragen keine erhebliche Bebauung. Auf der östlich in einem Abstand von etwa 50 m zum Klägergrundstück liegenden Fläche Fl.Nr. 844/12 befindet sich ein einstöckiges Gebäude, das laut Lageplan eine Breite von in etwa 5 m und eine Tiefe von in etwa 11 m aufweist.

Mit Bescheid vom … November 2014 gab der Beklagte dem Kläger unter Ziff. 1 auf, die Arbeiten zur Errichtung des genannten Gartenhauses sofort einzustellen, bis weitere Bauarbeiten schriftlich gestattet würden, drohte für den Fall der Zuwiderhandlung in Ziff. 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € an, ordnete unter Ziff. 3 die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 des Bescheides an, ordnete unter Ziff. 4 an, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen habe und setzte unter Ziff. 5 eine Gebühr von 125,- € und Zustellungskosten von 2,32 € fest. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Errichtung des Gartenhauses genehmigungspflichtig und ohne Baugenehmigung erfolgt sei. Eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Bayerische Bauordnung (BayBO) komme nicht in Betracht, da das betroffene Grundstück dem Außenbereich zuzuordnen sei.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26. November 2014 durch seine Bevollmächtigten Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid vom … November 2014 aufzuheben.

Geltend gemacht wurde, dass es sich weder um ein „Gerätehaus“ noch um ein „Gartenhaus“ handle, sondern die Hütte der Vogelzucht des Klägers diene. Es handle sich um den Ersatz für eine Mitte des Jahres 2014 abgebrannte Hütte. Vorgelegt wurden Bestandsanzeigen an den Beklagten, die im Rahmen der Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) erfolgten. Die Vogelzucht sei gemäß § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) im Außenbereich zulässig. Es empfehle sich geradezu, diese im Außenbereich durchzuführen. Die Ausweisung im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche sei mit der Vogelzucht vereinbar. Hilfsweise macht er geltend, das Vorhabengrundstück befinde sich im Bereich eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB und die Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes sei dort zulässig.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, das streitgegenständliche Grundstück befinde sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und dies sei in früheren Gerichtsverfahren, die nahe gelegene Grundstücke betroffen hätten, so beurteilt worden. Das streitgegenständliche Gebäude sei formell und materiell rechtswidrig. Eine Genehmigung liege nicht vor und sei auch nicht beantragt worden. Eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO liege nicht vor, da es an einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fehle. Es handle sich nicht um eine Tierhaltung, bei der das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werde, wie § 201 BauGB voraussetze. Im Übrigen fehle es an Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes. Die Anlage sei auch in materieller Hinsicht unzulässig. Es würden öffentliche Belange beeinträchtigt. So widerspreche das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der eine landwirtschaftliche Nutzfläche ausweise. Belange des Natur- und Landschaftsschutzes seien beeinträchtigt, da sich das Grundstück im Bereich einer Landschaftsschutzverordnung befinde. Außerdem sei die Verfestigung einer unerwünschten Splittersiedlung zu befürchten. Es sei bereits zweifelhaft, ob das Vorhaben der Vogelzucht diene. Selbst wenn dies der Fall sei, lägen die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht vor. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Vorhaben auf Grund von Lärmimmissionen oder der Störungsempfindlichkeit nur im Außenbereich ausgeführt werden solle. Eine Vogelzucht könne auch im Innenbereich durchgeführt werden. Auch sei nicht vorgetragen, dass die betreffenden Vögel nur außerhalb von menschlichen Siedlungen gehalten werden könnten, zumal offensichtlich eine Zucht in Volieren möglich sei. Auch eine erleichterte Zulassung nach § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB komme nicht in Betracht, da die abgebrannten baulichen Anlagen nicht zulässigerweise errichtet worden seien. Auf dem Vorhabengrundstück sei eine Bebauung zu keinem Zeitpunkt zugelassen worden oder verfahrensfrei möglich gewesen.

Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 01. Juli 2015. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 01. Juli 2015 Bezug genommen.

Wegen weiterer Einzelheiten und weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Zu entscheiden war über den Aufhebungsantrag bezüglich des gesamten angegriffenen Bescheids, bei sachgerechter Auslegung mit Ausnahme der Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziff. 3. Die Frage der Erledigung der unter Ziff. 1 des Bescheides vom … November 2014 getroffenen Anordnung ist in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Da der anwaltlich vertretene Kläger dennoch seinen ursprünglich angekündigten Aufhebungsantrag bezüglich des gesamten Bescheides gestellt hat, kommt eine einschränkende Auslegung des Antrages nach § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht in Betracht.

Die Klage ist nur zulässig, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung unter Ziff. 2 und die Kostenregelung unter Ziff. 4 und 5 des Bescheides wendet.

Sie ist unzulässig, insoweit sie die Baueinstellungsanordnung unter Ziff. 1 des Bescheides angreift. Eine Anfechtungsklage hiergegen ist nicht mehr statthaft. Mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO kann die Aufhebung eines wirksamen Verwaltungsaktes verlangt werden. Die Baueinstellungsanordnung ist hier nicht mehr wirksam, weil sie sich erledigt hat (Art. 43 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG). Eine Anordnung, die Bauarbeiten einzustellen, erledigt sich, wenn die Arbeiten unter Verstoß gegen die Anordnung abgeschlossen werden (vgl. BayVGH, B.v. 29.03.1993 - 14 CE 93.434 - juris Rn. 23), weil dann das Gebot, die Fortsetzung der Bauarbeiten zu unterlassen gegenstandslos ist und die Beschwer für den Adressaten des Verhaltensgebots weggefallen ist. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Augenscheins hat der Kläger das Vorhaben, für das die Baueinstellung ausgesprochen worden war, zwischenzeitlich fertig gestellt. Auch eine grundsätzlich denkbare Auslegung des Klageantrages als Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO führt nicht zur Zulässigkeit der Klage. Sachurteilsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage ist ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes. Für ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist vorliegend nichts vorgetragen oder ersichtlich. Insbesondere besteht keine Wiederholungsgefahr, da der Kläger nicht geltend gemacht hat, auch in der Zukunft auf dem Vorhabengrundstück ohne Baugenehmigung vergleichbare bauliche Anlagen errichten zu wollen.

Soweit sich die Klage gegen die unter Ziff. 2 des Bescheides ausgesprochene Zwangsgeldandrohung richtet, ist sie als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Insoweit hat sich der Bescheid nicht erledigt, weil er weiterhin als Leistungsbescheid nach Art. 31 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) die Grundlage der Beitreibung des Zwangsgeldes bilden kann (Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG). Gleiches gilt entsprechend hinsichtlich der Kostenregelung in den Ziff. 4 und 5 des Bescheids.

Soweit sie zulässig ist, ist die Klage unbegründet.

Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Zwangsgeldandrohung war rechtmäßig.

Die Zwangsgeldandrohung beinhaltet zunächst keine selbständige Rechtsverletzung. Ein vollziehbarer Grundverwaltungsakt als allgemeine Voraussetzung einer Vollstreckungsmaßnahme nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG lag vor, denn die Baueinstellungsverfügung war für sofort vollziehbar erklärt worden. Das Zwangsgeld ist nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG das zur Durchsetzung einer Unterlassungspflicht zulässige Zwangsmittel. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hält sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG und es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Schätzung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers nachArt. 31 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwZVG ermessensfehlerhaft erfolgt wäre. Die Einstellung der Arbeiten konnte ohne Fristsetzung angeordnet werden, weil dem Kläger eine bloße Unterlassungspflicht auferlegt wurde und das öffentliche Interesse an deren Vollzug das Interesse des Klägers überwog, dem Gebot erst nach Ablauf einer Frist nachkommen zu müssen (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2000 - 4 B 98.775 - BayVBl 2001, 752).

Auch die durchzusetzende Grundverfügung - die Baueinstellung - erweist sich bei gebotener summarischer Prüfung als rechtmäßig.

Bei erledigter Grundverfügung hängt die Rechtmäßigkeit von Nebenentscheidungen wie einer Zwangsgeldandrohung und von Kostenregelungen in solcher Weise mit der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung zusammen, dass die Rechtmäßigkeit der Nebenentscheidung von der summarisch zu prüfenden Rechtmäßigkeit der Grundverfügung abhängt (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.1993 - 24 B 93.22 - BayVBl 1994, 310/311). Dies ergibt sich daraus, dass einerseits regelmäßig eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit erledigter Verwaltungsakte nur unter besonderen Voraussetzungen erfolgt, andererseits jedoch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, den Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen Grundverfügung und den Nebenentscheidungen nicht vollständig auszublenden.

Rechtsgrundlage der Baueinstellung ist Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden.

Die Anordnung war formell rechtmäßig. Eine vorherige Anhörung des Klägers war nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 BayVwVfG entbehrlich, da ein sofortiges Einschreiten im öffentlichen Interesse notwendig erschien. Es lag ein bereits fortgeschrittenes, im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehendes, Bauvorhaben vor, so dass der weiteren Verfestigung des rechtswidrigen Zustandes Einhalt geboten und zudem die Effektivität des Genehmigungsverfahrens sichergestellt werden musste.

Die Anordnung ist auch materiell rechtmäßig.

Das betroffene Gebäude wurde im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet.

Zunächst war die Errichtung formell baurechtswidrig, weil dafür eine Genehmigung nicht vorhanden, diese aber notwendig war. Nach Art. 55 Abs. 1 BayBO bedarf die Errichtung von Anlagen grundsätzlich der Baugenehmigung. Es ergibt sich hier nicht aus Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO, dass das Vorhaben genehmigungsfrei errichtet werden konnte. Die Vorschrift erstreckt sich nicht auf Vorhaben im Außenbereich. Nach dem Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins liegt kein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vor, sondern allenfalls eine Splittersiedlung im Außenbereich, die nach§ 35 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 7 BauGB unzulässig ist. Zwar befinden sich in der Umgebung des Vorhabens weitere bauliche Anlagen. Hierbei handelt es sich zum Teil um Gartenhäuser, zum Teil um Häuser, die sich wohl auch zum dauernden Wohnen eignen. Soweit es sich um Gartenhäuser handelt, können diese keine Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB darstellen. Eine Bebauung im Sinne dieser Vorschrift umfasst nur Bauten, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabbildend sind. Hierunter fallen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BayVGH, B.v. 05.09.2011 - 1 ZB 10.977 - juris Rn. 11). Nur zu Freizeitzwecken vorübergehend genutzte Gebäude sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Die in der Nähe des Vorhabengrundstückes bestehenden Gebäude, die sich möglicherweise für dauerhafte Wohnnutzung eignen, namentlich auf den Grundstücken Fl.Nr. 844/4, 844/7 und 844/12, stehen jedenfalls vereinzelt, ohne dass sich angesichts der erheblichen Freiflächen, die sich jeweils in der Nachbarschaft befinden, ein Bebauungszusammenhang ergeben könnte. Es handelt sich um eine Splitterbebauung, die kein derartiges Gewicht hat, dass von einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gesprochen werden könnte.

Auch eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO kommt nicht in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass das Gebäude einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2,§ 201 BauGB dient. Daran fehlt es hier. Tierhaltung fällt nach § 201 BauGB nur unter den Landwirtschaftsbegriff des Bauplanungsrechtes, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Hier ist schon nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger das für seine Vogelhaltung notwendige Futter auf eigenen Flächen gewinnen könnte. Zudem fehlt es an der für einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Bauplanungsrechtes wesentlichen Dauerhaftigkeit. Dafür ist die Gewinnerzielungsabsicht ein wichtiges Indiz (BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 4 C 9/11 - juris Rn. 8). Der Kläger betreibt die Zucht von Vögeln nach seinen Angaben als Hobby. Zu einer Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.

Fehler bei der Ausübung des dem Beklagten beim Erlass der Baueinstellungsverfügung nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO eingeräumten Ermessens sind nicht ersichtlich. Als Grenze der rechtmäßigen Ermessensausübung kann gegen die Rechtmäßigkeit der Baueinstellung - die bei genehmigungspflichtigen Vorhaben wesentlich der Sicherstellung der Prüfung der baurechtlichen Anforderungen im Genehmigungsverfahren dient - allenfalls die offenkundige Genehmigungsfähigkeit eingewandt werden, wenn ein genehmigungspflichtiges Vorhaben mangels Genehmigung formell baurechtswidrig ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.7.1996 - 26 CS 96.1371 - juris Rn. 20; auch offensichtliche Genehmigungsfähigkeit nicht relevant: B.v. 9.2.2006 - 25 ZB 02.206 - juris Rn. 6; ausdrücklich offengelassen: B.v. 5.8.2000 - 20 ZS 99.2245 - juris Rn. 4).

Das Vorhaben ist nicht offenkundig genehmigungsfähig. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig, weil keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB einschlägig ist und öffentliche Belange im Sinne des Abs. 3 dieser Vorschrift dem Vorhaben entgegenstehen.

Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegt nicht vor, weil das Vorhaben, wie festgestellt, keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient.

Auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB als Vorhaben, das wegen seiner besonderen Anforderung an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, liegt nicht offensichtlich vor. Die in der mündlichen Verhandlung beantragte Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde musste das Gericht mangels Entscheidungserheblichkeit nicht einholen, weil eine offenkundige Genehmigungsfähigkeit nicht gegeben ist, wenn sie erst durch Beweisaufnahme festgestellt werden soll. Das Vorhaben bietet das Bild eines Gartenhäuschens ohne spezifische Einrichtungen für die Tierhaltung. Wenn darin einzelne Vogelkäfige aufgestellt werden und Futter gelagert wird, so ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, warum eine solche Nutzung auf die Inanspruchnahme des Außenbereiches angewiesen sein sollte und nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil durchgeführt werden kann.

Eine erleichterte Zulässigkeit nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB scheidet aus, da auch das Vorgängergebäude im Widerspruch zum Baurecht stand und damit nicht zulässigerweise errichtet war.

Als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist die Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes unzulässig, weil öffentliche Belange beeinträchtigt werden.

Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, weil dieser eine landwirtschaftliche Nutzfläche festsetzt. Belange der Landschaftspflege, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, werden beeinträchtigt, weil das Vorhabengrundstück im Geltungsbereich der genannten Landschaftsschutzgebietsverordnung liegt und die Errichtung des Vorhabens einen Verstoß gegen das sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 a, Abs. 3, § 1 Abs. 1 Satz 2 der genannten Verordnung ergebende Verbot darstellt, durch die Errichtung von Gebäuden das typische Landschaftsbild zu beeinträchtigen. Außerdem lässt das Vorhaben die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, weil für das Vorhaben eine bisherige Freifläche im Bereich der schon bestehenden unorganischen Siedlungsstruktur in Anspruch genommen wird.

Auch die Kostenregelung unter Ziff. 4 und 5 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die festgesetzte Gebühr von 125,- € hält sich im unteren Bereich des Rahmens nach Art. 6 Abs. 1 und 2 BayKG i.V.m. dem Kostenverzeichnis, Ziffer 2.I.1./1.45.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene trägt billigerweise nach § 162 Abs. 3,§ 154 Abs. 3 VwGO ihre Kosten selbst, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11,§ 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 117.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur rückwirkenden Aufhebung einer bestandskräftigen Baueinstellungsverfügung. Sie wendet sich zudem gegen die in diesem Zusammenhang erfolgten Zwangsgeldandrohungen und die Fälligstellungen der Zwangsgelder. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Baueinstellungsverfügung gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der insoweit zuletzt gestellte Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, den Bescheid vom 6. Februar 2013 ab dem 7. Februar 2013 aufzuheben, keinen Erfolg habe, weil er sowohl als Forstsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 VwGO) als auch als Feststellungsklage (§ 43 VwGO) bereits unzulässig sei. Eine Erledigung sei zwar für die Zeit ab Erteilung der Tekturgenehmigung bzw. ab Erteilung der Baufreigabe am 7. Mai 2013 zu bejahen, nicht jedoch für den davor liegenden Zeitraum, in dem die Bauarbeiten untersagt worden seien, da die Verfügung die Rechtsgrundlage für mehrere Vollstreckungsmaßnahmen in Form von bereits fällig gestellten Zwangsgeldern bilden würde. Die gegen die Zwangsgeldandrohungen und die Fälligstellung der Zwangsgelder gerichteten Klagen hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, dass die angegriffenen Zwangsgeldandrohungen rechtmäßig seien. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder sei nicht zu beanstanden. Auch das Verhalten des Landratsamts sei verhältnismäßig gewesen. Die fällig gestellten Zwangsgelder seien sämtlich fällig geworden, da wiederholt gegen die Baueinstellungsverfügung verstoßen worden sei.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass eine rückwirkende Erledigung im Sinn des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht eingetreten ist und der zuletzt gestellte Feststellungsantrag unzulässig ist. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht von einer Erledigung durch „Zurücknahme oder anders“. Auch nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die Baueinstellung nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a BayBO, die aufgrund einer Abweichung bei der Ausführung eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen unabhängig von dem Umfang der Abweichung ausgesprochen wurde, enthält das Verbot, die Bauarbeiten weiterzuführen. Die Voraussetzungen für die Baueinstellung müssen nicht nur bei ihrem Erlass, sondern während ihrer gesamten Geltungsdauer vorliegen (vgl. Molodovsky/Famers, Kommentar zur BayBO, Stand November 2016, Art. 75 Rn. 52). Eine zeitlich vor der Baufreigabe liegende Erledigung durch Zeitablauf oder auf andere Weise ist nicht erkennbar. Ungeachtet dessen, dass sich die Klägerin dazu nicht verhält, kann dies insbesondere weder der vorgelegten E-Mail der Architektin der Klägerin vom 7. Februar 2013, in der diese zur vermeintlichen Zulässigkeit der Bescheinigung durch das Vermessungsbüro bei der Einmessbescheinigung und zu den nicht korrekten Schnittdarstellungen in der Eingabeplanung ausführte, noch der in der vorgenannten E-Mail angekündigten Tektur vom 8. Februar 2013 entnommen werden. Denn die letztendlich genehmigten Pläne zur Höhentektur, die zur Baufreigabe führten, lagen erst am 3. Mai 2013 bzw. 8. Mai 2013 vor. Bis zur Baufreigabe stellte die Baueinstellung daher verbindlich den geforderten Stillstand der Bauarbeiten fest und wirkte zudem als Rechtsgrundlage für Vollstreckungsmaßnahmen. Demgegenüber überzeugen die Ausführungen der Klägerin nicht, die unter Bezugnahme auf Art. 37 Abs. 4 Satz 1 und 2 BayVwZVG darauf abstellt, dass die Baueinstellungsverfügung sich erledigt habe. Die Klägerin verkennt, dass die Tekturgenehmigung zwar zur Erledigung der Baueinstellung ab dem Zeitpunkt der Genehmigung, nicht aber zur Erledigung für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum führt. Art. 37 Abs. 4 Satz 2 BayVwZVG, der eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckung bei Verstößen gegen Unterlassungspflichten wie der Baueinstellung trotz späterem Wohlverhalten anordnet, lässt sich gerade keine rückwirkende Erledigung, sondern ein Fortwirken der Regelungswirkungen der Baueinstellung entnehmen. Hat sich aber die Baueinstellungsverfügung nicht erledigt, so ist auch der Feststellungsantrag nach § 43 VwGO unzulässig.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es auf die weiteren Ausführungen der Klägerin, insbesondere zur Frage der Rücknahme der Baueinstellung nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, zur Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsverfügung sowie zur Ermessensausübung im vorliegenden Fall nicht mehr entscheidungserheblich ankommt.

1.2 Das angefochtene Urteil begegnet auch nicht insoweit ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit, weil allein die in den Bauakten dokumentierten Veränderungen entgegen der (bestandskräftigen) Baueinstellungsverfügung ausreichten, um die angedrohten Zwangsgelder fällig zu stellen und jeweils - zum Teil gesteigerte - Zwangsgelder anzudrohen. Die im Einzelnen für die Fälligstellungen nach Art. 23 Abs. 1, Art. 31 Abs. 3, Art. 36 BayVwZVG und für die weiteren Zwangsgeldandrohungen nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1 und 2, Art. 36, Art. 37 BayVwZVG zu beachtenden Voraussetzungen lagen jeweils in den Zeitpunkten der Bescheidserlasse vor. Dem Einwand der Klägerin, hierfür habe „kein Anlass mehr“ bestanden, weil keine unzulässigen Bauarbeiten im Sinn des Art. 75 Abs. 2 BayBO durchgeführt worden seien, vermag der Senat nicht beizutreten. Selbst wenn die planabweichende Bauausführung im Kern bereits beendet war, sind auch noch Abschlussarbeiten, die zu einer weiteren Verfestigung des illegalen Vorhabens führen, von der Baueinstellung und daher auch von den mit ihr zusammenhängenden Zwangsgeldandrohungen umfasst. Entgegen der Auffassung der Klägerin erweisen sich die Androhung und die Fälligstellung der Zwangsgelder auch nicht als unverhältnismäßig im Hinblick auf die E-Mail ihrer Architektin vom 7. Februar 2013. Dazu wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Nummer 1.1 verwiesen. Im Übrigen musste der Klägerin nach der Besprechung am 16. April 2016 klar sein, dass ab diesem Zeitpunkt lediglich die Bauarbeiten für das Haus I, nicht jedoch für die Häuser II bis V freigegeben waren. Gleichwohl wurde an den Häusern II bis V auch nach diesem Zeitpunkt weitergearbeitet.

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine im Zulassungsantrag formulierte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus relevant ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 30.3.2005 - 1 B 11.05 - NVwZ 2005, 709; B.v. 9.6.1999 - 11 B 47.98 - NVwZ 1999, 1231). Daran fehlt es. Die Klägerin hat bereits keine vollständige und als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage gestellt. Zudem legt sie nicht dar, wie es erforderlich wäre, dass und warum diese Frage einer berufungsgerichtlichen Klärung bedürfte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt, dass sich die im Bescheid vom 30. April 2013 erfolgte Zwangsgeldandrohung i.H.v. 150.000 Euro erledigt hat. Insoweit war der anzusetzende hälftige Betrag nicht mehr in die Berechnung einzubeziehen.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Baueinstellungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung.

Bei einer Baukontrolle durch den Beklagten am 10. November 2014 wurde festgestellt, dass der Kläger auf dem Grundstück Fl.Nr. 844/8 (Gemarkung ...) im vom Zufahrts Weg mit der Fl.Nr. 844/1 ausgesehen rückwärtig gelegenen Grundstücksteil ein Gartenhaus zu errichten begonnen hatte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Wände und auch die Dachkonstruktion im Wesentlichen fertig gestellt. Eine Dacheindeckung war noch nicht vorhanden und Fenster waren noch nicht eingebaut. Die Länge des rechteckigen Gebäudes beträgt nach den Feststellungen bei der Baukontrolle 4,05 m zuzüglich eines Vordaches von 1,95 m, die Breite 3,05 m. Im Norden ist eine Eingangstür vorhanden, an der Ostseite befinden sich zwei, an der Westseite eine Fensteröffnung. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war das Vorhaben fertig gestellt. Das Dach ist eingedeckt, eine Dachrinne ist angebracht und Fenster sind eingebaut.

Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan der Beigeladenen als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen. Es liegt im Geltungsbereich der Verordnung des Landkreises … über das Landschaftsschutzgebiet „... im Gebiet der Gemeinden …- und …“ vom 08. Dezember 1981 (Abl. Nr. 38 vom 08.12.1981) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 18. Dezember 2001 (Abl. Nr. 32 vom 21.12.2001). Der Kläger hält auf dem Grundstück verschiedene Vögel, darunter Fichtenkreuzschnäbel, einen Erlenzeisig und Harlekinkanarienvögel. Im nördlichen Bereich des Vorhabengrundstückes befindet sich ein kleines, eingeschossiges Wohnhaus mit einer Grundfläche von 6,15 m Breite und 8,10 m Länge (Maßentnahme aus dem Plan Bl. 1 der beigezogenen Verwaltungsakte). Auf dem unmittelbar westlich angrenzenden Flurstück 844/7 befindet sich ebenfalls ein kleines einstöckiges Wohngebäude. Daran unmittelbar westlich anschließend befindet sich keine weitere wesentliche Bebauung. Auf den dem Vorhabengrundstück in nördlicher Richtung gegenüberliegenden Grundstück Fl.Nr. 844/4 befindet sich im nördlichen Bereich ein Wohngebäude, das bei einstöckiger Ausführung eine Breite von etwa 16 m und eine Tiefe von etwa 9 m besitzt (Maßentnahme aus Lageplan Bl. 2 der beigezogenen Verwaltungsakte). Auf dem daran östlich angrenzenden Grundstück Fl.Nr. 844/5 befindet sich ein kleines einstöckiges Gebäude mit einer Tiefe von in etwa 8 m und einer Breite von in etwa 4 m (Maßentnahme aus genanntem Lageplan). Die unmittelbar östlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundflächen mit den Fl.Nr. 844/9, 844/10 und 844/11 tragen keine erhebliche Bebauung. Auf der östlich in einem Abstand von etwa 50 m zum Klägergrundstück liegenden Fläche Fl.Nr. 844/12 befindet sich ein einstöckiges Gebäude, das laut Lageplan eine Breite von in etwa 5 m und eine Tiefe von in etwa 11 m aufweist.

Mit Bescheid vom … November 2014 gab der Beklagte dem Kläger unter Ziff. 1 auf, die Arbeiten zur Errichtung des genannten Gartenhauses sofort einzustellen, bis weitere Bauarbeiten schriftlich gestattet würden, drohte für den Fall der Zuwiderhandlung in Ziff. 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € an, ordnete unter Ziff. 3 die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 des Bescheides an, ordnete unter Ziff. 4 an, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen habe und setzte unter Ziff. 5 eine Gebühr von 125,- € und Zustellungskosten von 2,32 € fest. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Errichtung des Gartenhauses genehmigungspflichtig und ohne Baugenehmigung erfolgt sei. Eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Bayerische Bauordnung (BayBO) komme nicht in Betracht, da das betroffene Grundstück dem Außenbereich zuzuordnen sei.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26. November 2014 durch seine Bevollmächtigten Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid vom … November 2014 aufzuheben.

Geltend gemacht wurde, dass es sich weder um ein „Gerätehaus“ noch um ein „Gartenhaus“ handle, sondern die Hütte der Vogelzucht des Klägers diene. Es handle sich um den Ersatz für eine Mitte des Jahres 2014 abgebrannte Hütte. Vorgelegt wurden Bestandsanzeigen an den Beklagten, die im Rahmen der Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) erfolgten. Die Vogelzucht sei gemäß § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) im Außenbereich zulässig. Es empfehle sich geradezu, diese im Außenbereich durchzuführen. Die Ausweisung im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche sei mit der Vogelzucht vereinbar. Hilfsweise macht er geltend, das Vorhabengrundstück befinde sich im Bereich eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB und die Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes sei dort zulässig.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, das streitgegenständliche Grundstück befinde sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und dies sei in früheren Gerichtsverfahren, die nahe gelegene Grundstücke betroffen hätten, so beurteilt worden. Das streitgegenständliche Gebäude sei formell und materiell rechtswidrig. Eine Genehmigung liege nicht vor und sei auch nicht beantragt worden. Eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO liege nicht vor, da es an einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fehle. Es handle sich nicht um eine Tierhaltung, bei der das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werde, wie § 201 BauGB voraussetze. Im Übrigen fehle es an Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes. Die Anlage sei auch in materieller Hinsicht unzulässig. Es würden öffentliche Belange beeinträchtigt. So widerspreche das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der eine landwirtschaftliche Nutzfläche ausweise. Belange des Natur- und Landschaftsschutzes seien beeinträchtigt, da sich das Grundstück im Bereich einer Landschaftsschutzverordnung befinde. Außerdem sei die Verfestigung einer unerwünschten Splittersiedlung zu befürchten. Es sei bereits zweifelhaft, ob das Vorhaben der Vogelzucht diene. Selbst wenn dies der Fall sei, lägen die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht vor. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Vorhaben auf Grund von Lärmimmissionen oder der Störungsempfindlichkeit nur im Außenbereich ausgeführt werden solle. Eine Vogelzucht könne auch im Innenbereich durchgeführt werden. Auch sei nicht vorgetragen, dass die betreffenden Vögel nur außerhalb von menschlichen Siedlungen gehalten werden könnten, zumal offensichtlich eine Zucht in Volieren möglich sei. Auch eine erleichterte Zulassung nach § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB komme nicht in Betracht, da die abgebrannten baulichen Anlagen nicht zulässigerweise errichtet worden seien. Auf dem Vorhabengrundstück sei eine Bebauung zu keinem Zeitpunkt zugelassen worden oder verfahrensfrei möglich gewesen.

Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 01. Juli 2015. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 01. Juli 2015 Bezug genommen.

Wegen weiterer Einzelheiten und weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Zu entscheiden war über den Aufhebungsantrag bezüglich des gesamten angegriffenen Bescheids, bei sachgerechter Auslegung mit Ausnahme der Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziff. 3. Die Frage der Erledigung der unter Ziff. 1 des Bescheides vom … November 2014 getroffenen Anordnung ist in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Da der anwaltlich vertretene Kläger dennoch seinen ursprünglich angekündigten Aufhebungsantrag bezüglich des gesamten Bescheides gestellt hat, kommt eine einschränkende Auslegung des Antrages nach § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht in Betracht.

Die Klage ist nur zulässig, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung unter Ziff. 2 und die Kostenregelung unter Ziff. 4 und 5 des Bescheides wendet.

Sie ist unzulässig, insoweit sie die Baueinstellungsanordnung unter Ziff. 1 des Bescheides angreift. Eine Anfechtungsklage hiergegen ist nicht mehr statthaft. Mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO kann die Aufhebung eines wirksamen Verwaltungsaktes verlangt werden. Die Baueinstellungsanordnung ist hier nicht mehr wirksam, weil sie sich erledigt hat (Art. 43 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG). Eine Anordnung, die Bauarbeiten einzustellen, erledigt sich, wenn die Arbeiten unter Verstoß gegen die Anordnung abgeschlossen werden (vgl. BayVGH, B.v. 29.03.1993 - 14 CE 93.434 - juris Rn. 23), weil dann das Gebot, die Fortsetzung der Bauarbeiten zu unterlassen gegenstandslos ist und die Beschwer für den Adressaten des Verhaltensgebots weggefallen ist. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Augenscheins hat der Kläger das Vorhaben, für das die Baueinstellung ausgesprochen worden war, zwischenzeitlich fertig gestellt. Auch eine grundsätzlich denkbare Auslegung des Klageantrages als Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO führt nicht zur Zulässigkeit der Klage. Sachurteilsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage ist ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes. Für ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist vorliegend nichts vorgetragen oder ersichtlich. Insbesondere besteht keine Wiederholungsgefahr, da der Kläger nicht geltend gemacht hat, auch in der Zukunft auf dem Vorhabengrundstück ohne Baugenehmigung vergleichbare bauliche Anlagen errichten zu wollen.

Soweit sich die Klage gegen die unter Ziff. 2 des Bescheides ausgesprochene Zwangsgeldandrohung richtet, ist sie als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Insoweit hat sich der Bescheid nicht erledigt, weil er weiterhin als Leistungsbescheid nach Art. 31 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) die Grundlage der Beitreibung des Zwangsgeldes bilden kann (Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG). Gleiches gilt entsprechend hinsichtlich der Kostenregelung in den Ziff. 4 und 5 des Bescheids.

Soweit sie zulässig ist, ist die Klage unbegründet.

Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Zwangsgeldandrohung war rechtmäßig.

Die Zwangsgeldandrohung beinhaltet zunächst keine selbständige Rechtsverletzung. Ein vollziehbarer Grundverwaltungsakt als allgemeine Voraussetzung einer Vollstreckungsmaßnahme nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG lag vor, denn die Baueinstellungsverfügung war für sofort vollziehbar erklärt worden. Das Zwangsgeld ist nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG das zur Durchsetzung einer Unterlassungspflicht zulässige Zwangsmittel. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hält sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG und es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Schätzung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers nachArt. 31 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwZVG ermessensfehlerhaft erfolgt wäre. Die Einstellung der Arbeiten konnte ohne Fristsetzung angeordnet werden, weil dem Kläger eine bloße Unterlassungspflicht auferlegt wurde und das öffentliche Interesse an deren Vollzug das Interesse des Klägers überwog, dem Gebot erst nach Ablauf einer Frist nachkommen zu müssen (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2000 - 4 B 98.775 - BayVBl 2001, 752).

Auch die durchzusetzende Grundverfügung - die Baueinstellung - erweist sich bei gebotener summarischer Prüfung als rechtmäßig.

Bei erledigter Grundverfügung hängt die Rechtmäßigkeit von Nebenentscheidungen wie einer Zwangsgeldandrohung und von Kostenregelungen in solcher Weise mit der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung zusammen, dass die Rechtmäßigkeit der Nebenentscheidung von der summarisch zu prüfenden Rechtmäßigkeit der Grundverfügung abhängt (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.1993 - 24 B 93.22 - BayVBl 1994, 310/311). Dies ergibt sich daraus, dass einerseits regelmäßig eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit erledigter Verwaltungsakte nur unter besonderen Voraussetzungen erfolgt, andererseits jedoch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, den Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen Grundverfügung und den Nebenentscheidungen nicht vollständig auszublenden.

Rechtsgrundlage der Baueinstellung ist Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden.

Die Anordnung war formell rechtmäßig. Eine vorherige Anhörung des Klägers war nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 BayVwVfG entbehrlich, da ein sofortiges Einschreiten im öffentlichen Interesse notwendig erschien. Es lag ein bereits fortgeschrittenes, im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehendes, Bauvorhaben vor, so dass der weiteren Verfestigung des rechtswidrigen Zustandes Einhalt geboten und zudem die Effektivität des Genehmigungsverfahrens sichergestellt werden musste.

Die Anordnung ist auch materiell rechtmäßig.

Das betroffene Gebäude wurde im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet.

Zunächst war die Errichtung formell baurechtswidrig, weil dafür eine Genehmigung nicht vorhanden, diese aber notwendig war. Nach Art. 55 Abs. 1 BayBO bedarf die Errichtung von Anlagen grundsätzlich der Baugenehmigung. Es ergibt sich hier nicht aus Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO, dass das Vorhaben genehmigungsfrei errichtet werden konnte. Die Vorschrift erstreckt sich nicht auf Vorhaben im Außenbereich. Nach dem Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins liegt kein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vor, sondern allenfalls eine Splittersiedlung im Außenbereich, die nach§ 35 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 7 BauGB unzulässig ist. Zwar befinden sich in der Umgebung des Vorhabens weitere bauliche Anlagen. Hierbei handelt es sich zum Teil um Gartenhäuser, zum Teil um Häuser, die sich wohl auch zum dauernden Wohnen eignen. Soweit es sich um Gartenhäuser handelt, können diese keine Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB darstellen. Eine Bebauung im Sinne dieser Vorschrift umfasst nur Bauten, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabbildend sind. Hierunter fallen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BayVGH, B.v. 05.09.2011 - 1 ZB 10.977 - juris Rn. 11). Nur zu Freizeitzwecken vorübergehend genutzte Gebäude sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Die in der Nähe des Vorhabengrundstückes bestehenden Gebäude, die sich möglicherweise für dauerhafte Wohnnutzung eignen, namentlich auf den Grundstücken Fl.Nr. 844/4, 844/7 und 844/12, stehen jedenfalls vereinzelt, ohne dass sich angesichts der erheblichen Freiflächen, die sich jeweils in der Nachbarschaft befinden, ein Bebauungszusammenhang ergeben könnte. Es handelt sich um eine Splitterbebauung, die kein derartiges Gewicht hat, dass von einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gesprochen werden könnte.

Auch eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO kommt nicht in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass das Gebäude einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2,§ 201 BauGB dient. Daran fehlt es hier. Tierhaltung fällt nach § 201 BauGB nur unter den Landwirtschaftsbegriff des Bauplanungsrechtes, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Hier ist schon nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger das für seine Vogelhaltung notwendige Futter auf eigenen Flächen gewinnen könnte. Zudem fehlt es an der für einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Bauplanungsrechtes wesentlichen Dauerhaftigkeit. Dafür ist die Gewinnerzielungsabsicht ein wichtiges Indiz (BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 4 C 9/11 - juris Rn. 8). Der Kläger betreibt die Zucht von Vögeln nach seinen Angaben als Hobby. Zu einer Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.

Fehler bei der Ausübung des dem Beklagten beim Erlass der Baueinstellungsverfügung nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO eingeräumten Ermessens sind nicht ersichtlich. Als Grenze der rechtmäßigen Ermessensausübung kann gegen die Rechtmäßigkeit der Baueinstellung - die bei genehmigungspflichtigen Vorhaben wesentlich der Sicherstellung der Prüfung der baurechtlichen Anforderungen im Genehmigungsverfahren dient - allenfalls die offenkundige Genehmigungsfähigkeit eingewandt werden, wenn ein genehmigungspflichtiges Vorhaben mangels Genehmigung formell baurechtswidrig ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.7.1996 - 26 CS 96.1371 - juris Rn. 20; auch offensichtliche Genehmigungsfähigkeit nicht relevant: B.v. 9.2.2006 - 25 ZB 02.206 - juris Rn. 6; ausdrücklich offengelassen: B.v. 5.8.2000 - 20 ZS 99.2245 - juris Rn. 4).

Das Vorhaben ist nicht offenkundig genehmigungsfähig. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig, weil keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB einschlägig ist und öffentliche Belange im Sinne des Abs. 3 dieser Vorschrift dem Vorhaben entgegenstehen.

Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegt nicht vor, weil das Vorhaben, wie festgestellt, keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient.

Auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB als Vorhaben, das wegen seiner besonderen Anforderung an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, liegt nicht offensichtlich vor. Die in der mündlichen Verhandlung beantragte Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde musste das Gericht mangels Entscheidungserheblichkeit nicht einholen, weil eine offenkundige Genehmigungsfähigkeit nicht gegeben ist, wenn sie erst durch Beweisaufnahme festgestellt werden soll. Das Vorhaben bietet das Bild eines Gartenhäuschens ohne spezifische Einrichtungen für die Tierhaltung. Wenn darin einzelne Vogelkäfige aufgestellt werden und Futter gelagert wird, so ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, warum eine solche Nutzung auf die Inanspruchnahme des Außenbereiches angewiesen sein sollte und nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil durchgeführt werden kann.

Eine erleichterte Zulässigkeit nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB scheidet aus, da auch das Vorgängergebäude im Widerspruch zum Baurecht stand und damit nicht zulässigerweise errichtet war.

Als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist die Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes unzulässig, weil öffentliche Belange beeinträchtigt werden.

Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, weil dieser eine landwirtschaftliche Nutzfläche festsetzt. Belange der Landschaftspflege, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, werden beeinträchtigt, weil das Vorhabengrundstück im Geltungsbereich der genannten Landschaftsschutzgebietsverordnung liegt und die Errichtung des Vorhabens einen Verstoß gegen das sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 a, Abs. 3, § 1 Abs. 1 Satz 2 der genannten Verordnung ergebende Verbot darstellt, durch die Errichtung von Gebäuden das typische Landschaftsbild zu beeinträchtigen. Außerdem lässt das Vorhaben die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, weil für das Vorhaben eine bisherige Freifläche im Bereich der schon bestehenden unorganischen Siedlungsstruktur in Anspruch genommen wird.

Auch die Kostenregelung unter Ziff. 4 und 5 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die festgesetzte Gebühr von 125,- € hält sich im unteren Bereich des Rahmens nach Art. 6 Abs. 1 und 2 BayKG i.V.m. dem Kostenverzeichnis, Ziffer 2.I.1./1.45.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene trägt billigerweise nach § 162 Abs. 3,§ 154 Abs. 3 VwGO ihre Kosten selbst, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11,§ 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.