Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Juni 2019 - M 9 K 18.184

published on 05.06.2019 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Juni 2019 - M 9 K 18.184
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung.

Der Bauantrag ist auf den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage gerichtet und bezieht sich auf FlNr. 1651/13/T, Gem. O. (i. F.: Vorhabengrundstück). Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks (Bl. 6 d. Behördenakts - i. F.: BA -). Die Beteiligten erklärten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend, dass der vorgesehene Bauplatz im Außenbereich liegt.

Dem hiesigen Verfahren geht eine lange Vorgeschichte voraus: Versuche der Beigeladenen, u. a. der Klägerin über eine Ortsabrundungssatzung Baurecht zu verschaffen, scheiterten (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.1998 - 1 N 95.2632 - juris). In der Folge befasste sich u. a. ein durch die Beteiligten am 10. Juni 1999 vor der Kammer geschlossener Prozessvergleich mit dem Vorhabengrundstück und den in östlicher Richtung liegenden, benachbarten Parzellen. Dem lag für das Vorhabengrundstück ein Bescheidungsurteil der Kammer vom 10. September 1997 zugrunde, Az. M 9 K 96.4905, in dem das Gericht für ein durch Bauvorlagen vom 6. März 1996 umschriebenes Bauvorhaben aufgrund einer vorher erteilten Teilungsgenehmigung zu dem Ergebnis kam, dass Bauplanungsrecht nicht entgegenstehe (Anm.: aufgrund des damaligen § 21 Abs. 1 BauGB). In der Folge wurde seitens des Beklagten u. a. die Rücknahme dieser Teilungsgenehmigung betrieben, es wurden weiter u. a. gegenseitige Vollstreckungs- (abwehr-) anträge gestellt. Die Verfahren mündeten in den bereits erwähnten Prozessvergleich, der zur Gesamtbefriedung führen sollte und der sich in Ziff. I mit dem Vorhabengrundstück befasst.

Er lautet wie folgt:

Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage schließen die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich:

I. Das Landratsamt M. sagt für das Grundstück FlNr. 1651/13, Gemarkung O., die Erteilung einer Baugenehmigung zu, die folgende Bedingungen einhält:

Der Baukörper wird gegenüber den eingereichten Plänen vom 6.3.1996 um mindestens 5 m nach Norden verschoben.

Die Wandhöhe des Gebäudes darf eine maximale Höhe von 4,68 m haben.

Der Dachfirst muß die Höhenlinie von 696,41 +/- 0,10 m einhalten.

Das Gelände darf maximal um 0,60 m abgegraben werden. Das Maß von 0,60 m bezieht sich dabei auf die Höhenlinie, die das Gebäude mittig durchläuft.

Die Grundfläche des Wohngebäudes beträgt 9 m (Ost-West-Richtung) x 13 m (Nord-Süd-Richtung).

Die Grundfläche des Garagengebäudes beträgt 6 m x 7 m (Ost-West-Richtung), sein First verläuft in Ost-West-Richtung. Diese Festlegungen für die Garage gelten nur, wenn die Garage an der Westseite des Wohngebäudes errichtet wird.

Die Dachneigung beider Gebäude darf nicht unter 20° betragen.

II. Für das Grundstück FlNr. 1651/14 wird ebenfalls eine Baugenehmigung zugesagt, wenn die Firstlinie von 696,52 +/- 0,10 m eingehalten wird. Die Stellung des Gebäudes soll in etwa derjenigen auf FlNr. 1651/13 entsprechen. Im übrigen gelten auch die Bedingungen, die für das Gebäude auf FlNr. 1651/13 genannt wurden.

III. Das Landratsamt M. sagt für das Grundstück FlNr. 1651/15 eine Baugenehmigung zu. Der First des Gebäudes muß die Höhenlinie 696,64 +/- 0,10 m einhalten. Das Gebäude kann nach Süden so weit verschoben werden, daß das Wegerecht an der Nordgrenze in einer Breite von 4 m eingehalten werden kann.

Die Garage kann an der Westseite platziert werden. Bei diesem Gebäude darf die Breite in Ost-West-Richtung max. 10 m betragen.

IV. Herr Johann A. jun. nimmt die Klage M 9 K 98.4679 zurück.

V. Der Vollstreckungsantrag (M 9 V 98.2940) wird zurückgenommen.

Der Vertreter des Freistaat Bayern nimmt die Vollstreckungsabwehrklage (M 9 K 98.5745) und den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (M 9 E 99.1657) zurück.

Das Landratsamt M. nimmt den Bescheid vom 22.10.1998 betreffend die Rücknahme der Teilungsgenehmigung sowie den Bescheid vom 15.2.1999 (sofortige Vollziehung) zurück.

VI. Der Bevollmächtigte des Antragstellers nimmt den Antrag vom 26.2.1999 (M 9 S 99.821) zurück.

VII. Die Kostenentscheidungen werden durch das Gericht getroffen.

VIII. Die beigeladene Gemeinde stimmt den Baugenehmigungen in der zugesagten Form zu.

IX. Den Beteiligten wird eine Widerrufsfrist bis 31.7.1999 eingeräumt. Der Widerruf muß schriftlich innerhalb dieser Frist beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingehen.

v.u.g.

In der Folge reichte die Klägerin zunächst keine neuen Bauvorlagen ein, es wurde keine Baugenehmigung erteilt.

Unter dem 30. Mai 2017 stellte sie Antrag auf Erteilung der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung (Bl. 1ff. d. BA). Die Beigeladene verweigerte mit Beschluss vom 25. Juli 2017 das gemeindliche Einvernehmen (Bl. 29ff. d. BA). Zu den Gründen wird auf die umfangreiche Beschlussvorlage (Bl. 13ff. d. BA) verwiesen. Mit Schreiben vom 3. November 2017 hörte das Landratsamt die Klägerin zur Ablehnung des Bauantrags an (Bl. 37f. d. BA).

Am 7. Dezember 2017 erging der streitgegenständliche, ablehnende Bescheid (Az. 31/602 2-2017-1215-B). Das Vorhabengrundstück liege im Außenbereich und beeinträchtige § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5, 7 BauGB.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat gegen den Bescheid mit Schriftsatz vom 10. Januar 2018 Klage erhoben. Er beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung aus dem gerichtlichen Vergleich von 1999. Ein Vergleich sei in seiner Geltungsdauer nicht beschränkt, allenfalls könne ihm als Vollstreckungstitel die 30-jährige Verjährungsfrist aus § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB entgegengehalten werden. Die Voraussetzungen von Art. 69 Abs. 1 BayBO seien nicht analog bzw. entsprechend auf Vollstreckungstitel anwendbar. Die gegenteilige Auffassung verkenne, dass aufgrund der erteilten Baugenehmigung direkt mit dem Bau begonnen werden dürfe, wohingegen Selbiges nicht für den Abschluss des Vergleichs gelte; hier sei vielmehr noch notwendig, dass die Bauaufsichtsbehörde ihrer Verpflichtung nachkomme und die Baugenehmigung erteile. Die Interessen der übrigen Beteiligten seien durch die Regelung des Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG hinreichend gewahrt. Zudem hätte es die Behörde in der Hand gehabt, die vergleichsweise Regelung von einer Befristung abhängig zu machen. Auch die gegenteilige Auffassung gehe im Übrigen nur davon aus, dass die Geltungsdauer von Zusicherungen in der Regel der Geltungsdauer des zugesicherten Verwaltungsakts entspreche. Es handele sich vorliegend aber nicht um den Regelfall einer Klage auf Erteilung einer abgelehnten Baugenehmigung, bei der das Verfahren dann vergleichsweise beendet worden sei. Vielmehr sei der Vergleich im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens geschlossen worden, es habe bereits ein Bescheidungsurteil gegeben. Zusammengefasst ergebe sich für gerichtliche Vergleiche wie für Urteile keine verkürzte Geltungsdauer. Dies sei auch wertungsmäßig gerechtfertigt, da der Vollstreckungstitel einen weitaus geringeren Schutz biete als die Bestandskraft der Baugenehmigung, deren Wirkungen und nur deren Wirkungen dann aber auch eine Begrenzung der Geltungsdauer rechtfertigten. Dem Vergleich lasse sich weder durch Auslegung noch im Übrigen eine verkürzte Geltungsdauer entnehmen. Dafür bedürfe es Anzeichen in den textlichen Ausführungen, die nicht gegeben seien. Auch eine Würdigung der Umstände des Vergleichsschlusses lasse nur das Ergebnis zu, dass der Vergleich wie ein sonstiger Vollstreckungstitel ohne Beschränkung gelten solle. Das streitgegenständliche Vorhaben entspreche den Vorgaben des Vergleichs. Art. 38 BayVwVfG sei bei alledem nicht anzuwenden, da er für Zusagen in öffentlich-rechtlichen Verträgen nicht gelte; Ziff. I des Vergleichs sei demnach keine Zusicherung. Die Voraussetzungen für eine Verwirkung lägen nicht vor.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Das Bauvorhaben sei planungsrechtlich unzulässig, da es im Außenbereich errichtet werden solle und als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange, etwa § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5, 7 BauGB beeinträchtige. Aus dem im Jahre 1999 geschlossenen Prozessvergleich ergebe sich keine rechtliche Konsequenz. Ein gerichtlicher Vergleich, der zur Erteilung eines Vorbescheids oder einer Baugenehmigung verpflichte, habe keine längere Gültigkeitsdauer als die gesetzlichen Regelungen über die Gültigkeitsdauer der Bescheide selbst.

Die Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Das Bauvorhaben sei ein sonstiges Außenbereichsvorhaben und beeinträchtige die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, 7 BauGB. Inhalt des Vergleichs sei die Zusage der Erteilung einer Baugenehmigung. Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, inwieweit der Vergleich zeitlichen Beschränkungen unterliege, es gehe nur um die Zusicherung. Diese könne nicht länger Geltung beanspruchen als der zugesicherte Verwaltungsakt. Die Geltungsdauer der in Ziff. I eingegangenen Verpflichtung sei abgelaufen. Anders als Bescheidungsurteile erwachse der Prozessvergleich nicht in materieller Rechtskraft und setze eine erneute Initiative des Bauwerbers voraus; eine Vergleichbarkeit sei nicht gegeben. An die Untätigkeit des Bauwerbers könne die Rechtsfolge geknüpft werden, dass die Rechtsposition der Zusicherung verfalle. Eine Zusicherung könne keine längere Geltungsdauer besitzen als der zugesicherte Verwaltungsakt; eine unangemessene Benachteiligung des Bauwerbers sei damit nicht verbunden, da ihm insgesamt acht Jahre für die Verwirklichung seines Bauvorhabens zur Verfügung stünden. Wollte man die unbeschränkte Geltungsdauer anerkennen, führte dies im Ergebnis dazu, dass sich die Behörde zum Erlass einer Baugenehmigung mit einer Geltungsdauer verpflichte, die weitaus länger sei als die gesetzlich zulässigen vier Jahre. Es sei unschädlich, dass Art. 38 BayVwVfG auf Ziff. I keine Anwendung finde; die Geltungsdauer der Zusicherung könne auch dann in Anlehnung an gesetzliche Regelungen bestimmt werden, hier Art. 69 Abs. 1 BayBO. Es lägen keine Anzeichen für eine längere Geltungsdauer als vier Jahre vor. Selbst wenn man all dies anders sehen wollte, wären etwaige Ansprüche aus dem gerichtlichen Vergleich nach mittlerweile fast 20 Jahren verwirkt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Wegen der Feststellungen wird auf die Niederschrift vom 5. Juni 2019 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- sowie die beigezogene Behördenakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2019.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weder auf Basis des Vergleichs (1.) noch nach heutiger Rechtslage, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO (2.).

1. Die Klägerin hat keinen aus Ziff. I des Prozessvergleichs vom 10. Juni 1999 folgenden Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung.

a) Dazu wird vorab Folgendes klargestellt:

Dass Zusicherungen auch im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrags - sog. Doppelnatur des Prozessvergleichs, § 106 Satz 1 VwGO - gegeben werden können, ist in Rechtsprechung und Literatur ebenso geklärt wie der Umstand, dass die Voraussetzungen des Art. 38 BayVwVfG im Grunde übertragbar sind (BVerwG, B.v. 4.11.1987 - 1 B 112/87 - NJW 1988, 662, 663; OVG MV, U.v. 27.11.2002 - 2 L 90/01 - NJW 2003, 3146, 3147 f.; VGH BW, U.v. 21.4.1999 - 9 S. 2653-98 - NVwZ-RR 1999, 636, 637; Guckelberger, DÖV 2004, 357, 363 f.; Fehling u. a., Verwaltungsrecht, Stand: 4. Auflage 2016, § 38 Rn. 16; zweifelnd, aber mit Gesamtdarstellung: Mann u. a., VwVfG, Stand: 1. Auflage 2014, § 38 Rn. 43).

Hinsichtlich letztgenannter Annahme ist aber darauf hinzuweisen, dass die Regelung des Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG als einschneidendste Folge vorliegend mangels Änderung der Sach- und Rechtslage ohnehin nicht zur Anwendung gebracht werden kann/soll, womit es im Grunde unerheblich ist, ob Art. 38 BayVwVfG auf die gegebene Zusicherung anwendbar ist oder nicht.

Nicht nachvollziehbar sind jedenfalls die Ausführungen des Klägerbevollmächtigten dazu, dass Art. 38 BayVwVfG zwar nicht anwendbar sein soll, die übrigen Beteiligten aber durch Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG geschützt seien, was für seine Lesart des Vergleichs streite.

Weiter ist klarzustellen, dass es bei vorliegenden Streitfragen nicht darum geht, dem gerichtlichen Vergleich „die Wirkung abzusprechen“, sondern darum, die Geltungsdauer der einzelnen in ihm enthaltenen (Selbst-) Verpflichtungen zu bestimmen (ebenso bspw. OVG NW, B.v. 19.5.1998 - 10 A 4731/97 - juris Rn. 10). Auch bspw. ein Kaufvertrag, § 433 BGB, wird nicht „unwirksam“, wenn der einzelne Anspruch bspw. wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist.

b) Die Zusicherung - hier: Ziff. I des Prozessvergleichs -, eine Baugenehmigung zu erteilen, entfaltet nicht länger Wirkungen als die Baugenehmigung selbst (vgl. für Letztere Art. 69 Abs. 1 BayBO), ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Befristung im Vergleich bedurft hätte. Ihre Geltungsdauer ist damit auf vier Jahre begrenzt.

Dies entspricht der völlig einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung und der weitaus überwiegenden Lehrmeinung (BayVGH, B.v. 23.7.2012 - 15 ZB 10.3131 - BeckRS 2012, 56221; U.v. 10.4.1978 - 68 XIV 75 - BauR 1979, 230; OVG NW, B.v. 19.5.98 - 10 A 4731/97 - juris; OVG SH, U.v. 04.09.1996 - 1 L 191/95 - BeckRS 1996, 10292; Boeddinghaus u. a., BauO NW, Stand: 51. Update 1/2019, § 77 Rn. 5; Große-Suchsdorf u. a., NBauO, Stand: 9. Aufl. 2013, § 71 Rn. 16; Johlen/Oerder, MAH Verwaltungsrecht, Stand: 4. Auflage 2017, § 2 Rn. 147ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Stand: 19. Auflage 2018, § 38 Rn. 38; Molodovsky u. a., BayBO, Stand: 42. Update Februar 2019, Art. 69 Rn. 7, Art. 54 Rn. 164; Stelkens u. a., VwVfG, Stand: 9. Auflage 2018, § 38 Rn. 26).

Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich dies zwanglos aus folgenden Gründen:

aa) Nur insofern besteht ein - durch Auslegung, § 133, § 157 BGB, zu ermittelnder - Bindungswille der Behörde (dazu BVerwG, U.v. 4.4.2012 − 4 C 8/09, 4 C 9/09, 4 C 1/10, 4 C 2/10, 4 C 3/10, 4 C 4/10, 4 C 5/10, 4 C 6/10 - NVwZ 2012, 1314, 1316). Das Argument, der Vergleich bzw. die Zusage des Beklagten hätte sich, um nur befristete Wirkung zu zeitigen, ausdrücklich zu einer solchen Befristung äußern müssen, ist einseitig: Bei neutraler Betrachtung bedarf es einer ausdrücklichen Befristung der Zusage nicht - diese ist konkludent getroffen -, wenn die Geltungsdauer des zugesagten Verwaltungsakts gesetzlich befristet ist, denn dann spricht nichts dafür, dass der Bindungswille der Behörde im Rahmen einer Zusicherung, ebendiesen Verwaltungsakt zu erlassen, weiter gehen sollte als die gesetzliche Frist des zugesagten Verwaltungsakts. Davon hat der Empfänger der Zusage bei verständiger Würdigung auch auszugehen (ausdrücklich z. B. OVG NW, B.v. 19.5.1998, a. a. O.; Stelkens u. a., a. a. O.). Dafür streiten entgegen der Meinung des Klägervertreters schon die Umstände der Abgabe: Die Baugenehmigung konnte vorliegend in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 1999 nicht erlassen werden - um den Bau freizugeben und die 4-Jahres-Frist, damals noch in Art. 77 Abs. 1 BayBO a. F. geregelt, anlaufen zu lassen -, da sie u. a. von entsprechenden Bauvorlagen (Lageplan etc.) abhing, die die Klägerseite erst noch einzureichen hatte. Wegen dieser Zwänge, die vom Landratsamt nicht beeinflussbar sind, werden in derartigen Situationen - in denen ohne Vorlauf und auf Vorschlag des Gerichts Entscheidungen verlangt werden, die Sachentscheidung aber (noch) nicht möglich ist - Zusicherungen abgegeben (statt aller Kingler/Krebs, JuS 2010, 1059). Dass diese Zusicherung dann aber längerfristig gelten solle als die Baugenehmigung selbst, macht bei verständiger Würdigung keinen Sinn und würde der Klägerseite einen Vorteil verschaffen, der so im System der BayBO nicht angelegt ist.

bb) Wollte man dies anders sehen - wie nicht - und einen entsprechenden, konkludenten Bindungswillen verneinen, so gilt Folgendes:

Es war der Klägerseite dann jedenfalls erkennbar, dass sich der Beklagte überhaupt nicht zur Laufzeit der Bindung geäußert oder gar zu einer unbefristeten Laufzeit verpflichtet hat, womit die Geltungsdauer selbstständig zu bestimmen ist - wollte man Art. 38 BayVwVfG nicht übertragen, schlicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung. Dabei ist mangels anderer Maßstäbe auf die Geltungsdauer des zugesagten Verwaltungsakts zurückzugreifen, für die Baugenehmigung also auf Art. 69 Abs. 1 BayBO (ausdrücklich bspw. BayVGH, U.v. 10.4.1978, a. a. O.). Alles andere wäre auch insofern unverständlich, als eine Zusicherung dem Begünstigten generell jedenfalls keine stärkere Rechtsposition einräumen kann als es der zugesagte Verwaltungsakt selbst vermag und als die Zusicherung denselben materiellen Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen - und damit bspw. auch Befristungen - unterliegt wie der zugesicherte Verwaltungsakt (BVerwG, B.v. 4.11.1987 - 1 B 112/87 - NJW 1988, 662; OVG NW, B.v. 4.10.2013 - 6 B 1081/13 - juris; BayVGH, U.v. 10.4.1978, a. a. O.; BeckOK VwVfG, Stand: 43. Ed. 1.4.2019, § 38 Rn. 29; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Stand: 19. Auflage 2018, § 38 Rn. 23; Kingler/Krebs, JuS 2010, 1059, 1062).

Die Baugenehmigung vermittelt dementsprechend - wie auch die Klägerseite erkennt - im Vergleich zur reinen Zusicherung generell die stärkere Rechtsposition, sie setzt sich bspw., anders als die Zusicherung, so lange gegen eine Veränderungssperre durch, wie sie gültig, d. h. vor allem noch nicht erloschen ist (Brügelmann, BauGB, Stand: 70. Lfg., April 2009, § 14 Rn. 77). Würde man nun aber eine unbefristete Laufzeit der Zusicherung annehmen, würde dieses „Kräfteverhältnis“ zwischen Zusicherung und Baugenehmigung, was den Zeithorizont angeht, ins Gegenteil verkehrt.

Das Ergebnis ist auch nicht unbillig: Niemand hat die Klägerseite daran gehindert, von der Zusicherung und/oder von der auf Vorlage der Antragsunterlagen erteilten Baugenehmigung Gebrauch zu machen. Wie die Beigeladenenbevollmächtigte zu Recht anmerkt, standen ihr für die Verwirklichung ihres Baurechts somit insgesamt immerhin acht Jahre zur Verfügung.

cc) Bei alledem gilt: Dass die Beigeladene durch die Zusicherung in ihrer Bauleitplanung nicht gebunden ist - der Erlass einer Veränderungssperre und/oder eines Bebauungsplans stellt eine Änderung der Sach- und Rechtslage dar, weswegen die Bindung an die Zusicherung entfällt, Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG, Brügelmann, a. a. O.) - spricht nicht gegen das Bisherige, da es um den Bindungswillen des Landratsamtes bzw. um das Verhältnis von Zusicherung und zugesichertem Verwaltungsakt geht.

2. Auch losgelöst vom Prozessvergleich besteht kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO.

Das Bauvorhaben liegt nach dem Ergebnis des Augenscheins - was mittlerweile auch zwischen den Beteiligten unstrittig ist, vgl. Niederschrift, S. 4 - im Außenbereich. Es beeinträchtigt § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5, 7 BauGB.

In diesem Zusammenhang wird auf Folgendes hingewiesen:

Die positive Entscheidung der Kammer vom 10. September 1997, Az. M 9 K 96.4905, erging nur aufgrund der vorab erteilten Teilungsgenehmigung, vgl. Umdruck, S. 10:

Die vom Gesetzgeber mit der Teilungsgenehmigung beabsichtigten Schutzzwecke - Sicherung der Ortsplanung und Schutz eines möglichen Grundstückserwerbers - führen dazu, daß die Bindungswirkung einer Teilungsgenehmigung die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens, soweit sie anhand der eingereichten Unterlagen geprüft werden konnte, insgesamt umfaßt. Unabhängig davon, ob das Grundstück der Klägerin nach seiner geografischen Lage dem Außenbereich zuzuordnen ist oder gemäß der Ortsabrundungssatzung der beigeladenen Gemeinde im Innenbereich liegt, kann eine Baugenehmigung damit jedenfalls nicht aus bauplanungsrechtlichen Gründen mit der Begründung versagt werden, das Grundstück sei unbebaubar.

Der 1999 folgende Vergleich stellt dann aber, anders als der Bevollmächtigte meint, eine Zäsur dar, da hiermit u. a. der auf dem Bescheidungsurteil fußende Vollstreckungsantrag, Az. M 9 V 98.2940, zurückgenommen wurde (Ziff. V des Vergleichs) und da dem Bauvorhaben aufgrund der damals noch als offen beurteilten Erfolgsaussichten eine andere Gestalt gegeben wurde (Ziff. I des Vergleichs). Mit Letzterem ist gemeint, dass das Bauvorhaben gegenüber dem Bauantrag vom 6. März 1996, auf dem noch das Bescheidungsurteil basierte, übereinstimmend verändert wurde - Verschiebung des Baukörpers nach Norden usw. -. Wird die Sach- und Rechtslage durch einen Prozessvergleich aber angepasst, so werden dadurch materiell-rechtlich die Beziehungen zwischen den Beteiligten neu geordnet und richtet sich bspw. die Vollstreckung i. F. ausschließlich danach (BayVGH, B.v. 17.2.1987 - Nr. 15 CE 86.03680 - BayVBl 1987, 308, 309; Eyermann, VwGO, Stand: 15. Aufl. 2019, § 168 Rn. 14).

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat sich durch Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben, weshalb es billig ist, der Klägerin auch ihre außergerichtlichen Kosten aufzubürden. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

17 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Annotations

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.