Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Sept. 2018 - M 9 K 17.5791

published on 12.09.2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Sept. 2018 - M 9 K 17.5791
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) zu tragen. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Baugenehmigung für den Beigeladenen zu 1) für ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten sowie Tiefgarage.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 496/197, das westlich an das Baugrundstück FlNr. 496/198 angrenzt. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. … … vom 13. November 2009, der durch Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche Baugrenzen festsetzt und unter Nr. B.3.3, textliche Festsetzungen, eine konkrete Befreiungsregelung für eine Überschreitung dieser Baugrenzen im rückwärtigen Grundstücksbereich bis zu 6,00 m für Tiefgaragen enthält. Ziffer 1 der Begründung des Bebauungsplanes Nr. … … verweist auf die Begründung des Bebauungsplans Nr. 103/93, dem Vorgängerbebauungsplan, auf dem aufgebaut werde. Dieser enthält in seiner Begründung als planerischen Leitgedanken unter Nr. 4 das Planungsziel der Freihaltung der rückwärtigen Grundstücksbereiche von Bebauung in den bebauten Blocks. Gemäß Nr. 6.1., Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche, sei dazu eine räumliche Eingrenzung der Bebauung notwendig, um den rückwärtigen Garten von Bebauung freizuhalten.

Der Gemeinderat der Beigeladenen zu 2) hat zur Sicherung der Änderung des Bebauungsplans Nr. … … durch den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. … … am 15. Februar 2017 eine Veränderungssperre beschlossen.

Mit am 20. April 2017 bei der Gemeinde und am 30. Mai 2017 beim Landratsamt eingegangen Bauantrag beantragte der Beigeladene zu 1) den Neubau eines Acht-Familien-Hauses mit Tiefgarage für 12 Stellplätze. Ausweislich der genehmigten Pläne hat das Wohnhaus die Maße 22,29 m x 13,24 m, eine Firsthöhe von 9,94 sowie eine Wandhöhe von 6,15 m und befindet sich vollständig im 20 m tiefen Bauraum des Bebauungsplans entlang der R. K. Straße. Firstrichtung ist Nord-Süd. Die GRZ beträgt 0,26 und die GFZ 0,45 bei einer Grundstücksgröße von 1.319,00 m². Die Einfahrt der Tiefgarage verläuft von der R. K. Straße aus an der Nordgrenze des Vorhabensgrundstücks. Die Tiefgarage selbst befindet sich im östlichen rückwärtigen Grundstücksbereich vollständig unterirdisch, ca. 1,20 m unter der Erde und hält nach dem Ergebnis des Augenscheins und den genehmigten Plänen einen Abstand zum Grundstück der Kläger von 6,00 m und mehr ein. Die Belüftung erfolgt auf natürlichem Weg durch drei Lüftungsschächte, von denen einer gegenüber dem klägerischen Grundstück situiert ist. Ausweislich der Genehmigung hat die Tiefgarage Platz für 12 KFZ-Stellplätze und 17 Fahrradstellplätze. Sie überschreitet unterirdisch den Bauraum des Bebauungsplans um 8,99 m nach Osten.

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau sowie zur Ausnahme von der Veränderungssperre und eine Befreiung für die Überschreitung der östlichen Baugrenzen wurden mit Beschlüssen vom 9. Mai 2017 und 17. Mai 2017 erteilt.

Mit Bescheid vom 8. November 2017 genehmigte das Landratsamt das Bauvorhaben, erteilte eine Ausnahme von der Veränderungssperre sowie Befreiungen von den Festsetzungen des Bauungsplans Nr. … … für die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze durch die Tiefgarage um 8,99 m statt 6,00 m sowie von der vorderen Baugrenze für zwei Müllhäuschen. Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze könne gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden, da Grundzüge der Planung nicht berührt würden und die Abweichungen städtebaulich vertretbar seien. Unter Würdigung nachbarlicher Interessen seien diese Abweichungen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre könne gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen erteilt werden, da das Bauvorhaben den zukünftigen Planungsabsichten der Gemeinde entspräche.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 erhob der Bevollmächtigte der Kläger Klage und beantragte,

Aufhebung des Baugenehmigungsbescheids vom 8. November 2017.

Die im Bebauungsplan Nr. … … festgesetzte hintere Baugrenze sei nachbarschützend, da dadurch ein wechselseitiges Austauschverhältnis im Sinne eines unverbaubaren Ruhe- und Erholungsbereichs zwischen den Wohngrundstücken geschaffen werden sollte. Die ausgesprochene Befreiung vom Bebauungsplan stehe offensichtlich im Widerspruch zu den festgelegten Planungszielen, wonach die Baufenster die Grünräume im Blockinneren störungsfrei erhalten sollen. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Kläger seinen Vortrag hinsichtlich des seinem Grundstück gegenüberliegenden Entlüftungsschachts und den damit verbundenen Emissionen, verursacht durch die Tiefgarage.

Das Landratsamt beantragte,

Klageabweisung.

Aktuell fände der Bebauungsplan … … vom 13. November 2009 Anwendung, der als einfacher Bebauungsplan Regelungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, Geschossigkeit, Bauweise und Dachform enthalte. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche entlang der Straßen sowohl für das ebenfalls im Bebauungsplangebiet liegende Grundstück der Kläger als auch für das Baugrundstück solle das Bebauungsplanziel einer Grünfläche im rückwärtigen Bereich der jeweiligen Grundstücke gewährleisten. Es handele sich um eine städtebauliche Regelung. Die Befreiung habe gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden können, da keine nachbarschützenden Festsetzungen erkennbar seien. Die Ziffer 3.3 des Bebauungsplans erlaube bereits eine Überschreitung der Baugrenze bis zu 6,00 m für den unterirdischen Teil der Tiefgarage. Im Hinblick auf die Größe der Grundstücke beeinträchtige eine weitere Befreiung von 2,99 m für den unterirdischen Teil der Tiefgarage keine Nachbarbelange. Die Lüftung sei mehr als 5,00 m vom klägerischen Grundstück entfernt. Negative Auswirkungen auf das Bebauungsplanziel des Erhalts der Grünstruktur im jeweiligen hinteren Grundstücksbereich gäbe es durch die Befreiung nicht, da die Tiefgarage vollständig unterirdisch liege und das Gelände darüber wieder aufgeschüttet und begrünt werde. Im Übrigen füge sich das Bauvorhaben in die Umgebungsbebauung ein.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten sowie auf das Ergebnis des Augenscheins vom 12. September 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Baugenehmigung vom 8. November 2017, insbesondere die Befreiung in Ziffer 3.1.1 der Baugenehmigung von der rückwärtigen Baugrenze für die Tiefgarage auf 8,99 m sowie die Entlüftungsschächte im rückwärtigen Gartenbereich, insbesondere gegenüber dem Klägergrundstück, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

1. Die Festsetzung von Baugrenzen durch Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche im Bebauungsplan Nr. … … vom 13. November 2009 ist nicht nachbarschützend. Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans besteht regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, da nur diese Festsetzung ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet (BVerfG B.v. 27.8.2013 - 4 B 39/13). Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen, § 23 BauNVO, haben keine dementsprechende, ein Austauschverhältnis begründende Funktion. Deshalb vermitteln solche Festsetzungen Drittschutz nur dann, wenn sie ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen. Maßgeblich dafür ist die Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall, wobei sich ein entsprechender Wille nicht nur aus dem Bebauungsplan selbst, sondern auch seiner Begründung oder sonstigen Vorgängen in Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben kann (BayVGH B. v. 29.7.2014 9 - CS 14.1171). Dafür ist entscheidend, ob eine solche Festsetzung ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde, oder nach dem Willen der Gemeinde zumindest auch einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines gegenseitigen Austauschverhältnisses dienen soll. Dies kann bei einer Festsetzung nach § 23 BauNVO ausnahmsweise angenommen werden, wenn z. B. durch faktisch einzuhaltende Grenzabstände explizit derselbe nachbarschützende Zweck verfolgt wird wie ihn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO haben (BayVGH B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615).

Unter Berücksichtigung dessen ist ein entsprechender Planungswille der beigeladenen Gemeinde, dass die festgesetzten Baugrenzen Nachbarschutz vermitteln sollen, weder dem Bebauungsplan, noch dem Vorgängerbebauungsplan, noch den Begründungen des Bebauungsplans oder sonstigen Umständen zu erkennen. Die Schaffung eines gemeinsamen Grünbereichs im Inneren eines Gevierts ist ausweislich der Begründung Nr. 4 und Nr. 6 zum Bebauungsplan Nr. … und Nr. 3.1 sowie 3.3 des geltenden Bebauungsplans Nr. 103/2006 ein planerischer Leitgedanke und damit ein städtebauliches Ziel, das durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche entlang der Straßen im jeweiligen Geviert erreicht werden soll. Im Hinblick auf die Größe der unterschiedlichen Grundstücke und die unterschiedlichen Abstände der Baufenster von den Nachbargrundstücken ist nicht erkennbar, dass zumindest auch eine der Funktion von Abstandsflächen vergleichbare Regelung getroffen werden sollte, die dem Nachbarn subjektive Rechte einräumt. Vielmehr dient die Ausweisung der überbaubaren Grundstücksflächen auch ausweislich der Begründung nur dem Ziel der Schaffung und des Erhalts der Grünfläche im jeweiligen hinteren Grundstücksbereich, ohne dass dadurch über diesen typischerweise städtebaulichen Gesichtspunkt hinaus subjektive Rechte der Nachbarn geschützt oder geschaffen werden sollen. Vor dem Hintergrund der Grundstücksgrößen und der jeweiligen Abstände im hinteren Grünbereich sowohl auf Seiten des klägerischen Grundstücks entlang der P. H. Straße als auch auf Seiten des Vorhabengrundstücks entlang der R. K. Straße ist kein subjektives Recht der jeweiligen Nachbarn auf Freihaltung der über die Abstandsflächen hinaus gehenden Abstände erkennbar, das gesichert werden könnte; große Gärten hinter den Häusern und ein Grünbereich im Karree sind kein durch andere Regelungen des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts gewährleisteter nachbarschützender Belang. Soweit die Klägerseite die Auffassung vertritt, der Bebauungsplan habe ein solches Recht auf große Freiflächen als Grünbereich im Geviert geschaffen, fehlt es an einem klaren, eindeutig im Bebauungsplan erkennbaren Willen der planenden Gemeinde, dass durch die Festsetzung der Baugrenzen im Plangebiet Bauräume mit nachbarschützender Wirkung geschaffen werden sollten.

2. Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der rückwärtigen Baugrenze um 8,99 m statt der im Bauungsplan vorgesehenen 6,00 m verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten als Nachbarn. Der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn hängt bei Befreiungen davon ab, ob die Festsetzung, von deren Einhaltung befreit wird, nachbarschützend ist oder nicht. Da im vorliegenden Fall von einer Festsetzung befreit wurde, die nicht bezweckt, auch die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit und städtebaulichen Zwecken dient, ist für den Nachbarschutz das Rücksichtnahmegebot maßgeblich, § 31 Abs. 2 BauGB, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Das Gebot der Rücksichtnahme wird durch eine Befreiung nur dann verletzt, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (BVerwG B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 und ständige Rechtsprechung). Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch die Erteilung der Befreiung ist vorliegend nicht erkennbar. Das Landratsamt hat zutreffend ausgeführt, dass weder das städtebauliche Planungsziel des Erhalts eines Grünbereichs im Inneren des Gevierts noch nachbarliche Belange der Kläger oder anderer Nachbarn durch die Befreiung für den unterirdischen Teil einer Tiefgarage für 12 Fahrzeuge beeinträchtigt werden. Der Bebauungsplan Nr. … … erlaubt unter Nr. B.3.3 konkret eine Überschreitung von bis zu 6,00 m im rückwärtigen Grundstücksbereich für Tiefgaragen bei Einhaltung eines Abstands von 6,00 m zum Nachbargrundstück. Diese 6,00 m Abstand zum Nachbargrund werden im vorliegenden Fall auch bei der weiteren Befreiung um 2,99 m eingehalten. Da ein unterirdisches Gebäude weder abstandsflächenrelevant ist noch in irgendeiner Form eine beengende, einmauernde Wirkung entfalten kann, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, inwiefern diese Befreiung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen und Belange der Kläger unzumutbar beeinträchtigen kann. Soweit die Klägerseite vorträgt, sie befürchte wegen des ihrem Grundstück gegenüberliegenden Entlüftungsschachts eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Emissionen, wurde dies lediglich behauptet. In Anbetracht dessen, dass die Tiefgarage ausschließlich für ein Wohnhaus zur Erfüllung der Stellplatzpflicht dient, es sich um lediglich 12 Stellplätze handelt und der Einfahrtsbereich nicht im Bereich des klägerischen Grundstücks liegt, ist diese Behauptung weder schlüssig noch belegbar. Unter Berücksichtigung dessen, dass drei Entlüftungsschächte vorhanden sind und die Lüftung ohne Ventilatoren oder Gebläse erfolgt, kann von dem An- und Abfahrtsverkehr durch 12 Fahrzeuge in einer Tiefgarage, die vollständig unter der Erde liegt, kein unzumutbarer Lärm aus den Lüftungsschächten kommen; auf die grundsätzliche Zumutbarkeit nach § 12 BauNVO wird ergänzend hingewiesen. Entsprechendes gilt für nicht näher belegte Emissionen durch Abgase. Es erschließt sich nicht, wie die Abgase von 12 Fahrzeugen in der Tiefgarage eines Wohnhauses, verteilt auf drei Entlüftungsschächte, bei den hier vorliegenden Grundstücksgrößen und Abständen zur Wohnbebauung zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung und einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot führen können. Unter Berücksichtigung dessen, dass es städtebaulich im Interesse des Erhalts von Freiflächen und Grünanlagen wünschenswert ist, wenn die Freiflächen von Wohngrundstücken nicht für Garagen und Stellplätze genutzt werden, wird im vorliegenden Fall dem Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Belangen der Nachbarn durch die Errichtung einer Tiefgarage im besonderen Maße genüge getan.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), der Bauherrin, entspricht der Billigkeit, weil diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene zu 2), die Gemeinde, hat keinen Antrag gestellt, sodass es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selber trägt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar folgt aus § 167 VwGO i.V.m.§ 708 f. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 29.08.2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.