Verwaltungsgericht München Urteil, 21. März 2018 - M 9 K 16.5904

bei uns veröffentlicht am21.03.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Soweit die Klage für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens hat der Beklagte 60%, die Klägerin 40% zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt höhere Fördermittel für eine Vergrößerung ihrer Klinik.

Die Klägerin betreibt ihre Klinik der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie seit 2010 in gemieteten Räumlichkeiten am Standort B. T., zuvor war sie am Standort B. W. tätig. Im Jahr 2010 vereinbarte sie mit ihrer Vermieterin einen Nachtrag zum Mietvertrag (vom 3. Februar 2010, unterzeichnet am 20. März 2010, Bl. 7ff. d. Behördenakts – i.F.: BA –) und vergrößerte die Klinik von 100 Betten auf 123 Betten durch Hinzumieten und Umgestalten weiterer im bisherigen Krankenhauskomplex (Haupthaus, Therapiehaus und Villa) bereits befindlicher Flächen im Wege eines Ausbzw. Umbaus („Nachverdichtung“). Gemäß Nachtragsvereinbarung habe sich insgesamt eine Flächenmehrung der Nutzfläche um 470,09 m² ergeben.

Die Klägerin und der Beklagte, vertreten durch die Regierung von Oberbayern (i.F.: ROB), regelten die Mietförderung bis ins Jahr 2010 mit einvernehmlichen Fördervereinbarungen. Die am 23. Dezember 2008 geschlossene Vereinbarung (Bl. 22ff. d. Gerichtsakts – i.F.: GA –) legte, nach Aussage der Klägerin ausgehend von einem Status quo ante von 40 Betten (Bl. 159 d. BA), den jährlichen Förderbetrag für 65 Betten fest (EUR 247.428). Die Vereinbarung enthielt folgenden Passus (S. 1, a.E.):

Zukünftige Erhöhungen oder Minderungen der Planbettenzahl führen zu einer Anpassung der Mietförderung.

Mit Vereinbarung vom 19. März 2010 / 22. März 2010 (Bl. 11ff. d. BA) wurde die Vereinbarung vom 23. Dezember 2008 für die Zukunft abgeändert und es wurde – unter proportionaler Erhöhung in Relation zur Bettenmehrung – der jährliche Förderbetrag für 100 Betten festgelegt. Der o.g. Passus ist in dieser neuerlichen Fördervereinbarung entfallen. Der Bevollmächtigte der Klägerin erklärte hierzu in der mündlichen Verhandlung, dass der Klägerin dies bewusst gewesen sei.

Mit Förderbescheid vom 7. Oktober 2010 (Bl. 14f. d. BA) wurde die monatliche Mietförderung im Anschluss an die Vereinbarung vom 19. März 2010 / 22. März 2010 auf EUR 31.722 festgesetzt.

Unter dem 14. Februar 2012 informierte die Klägerin den Beklagten über den Wunsch, die Bettenanzahl erneut zu erhöhen, von 100 Betten auf nunmehr 123 Betten (Bl. 1ff. d. BA). Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (i.F.: StMGP) vom 25. Mai 2012 wurde festgestellt, dass die Klägerin mit Wirkung ab 1. Januar 2013 mit 123 Betten in den Krankenhausplan des Beklagten aufgenommen ist (Bl. 18 d. BA).

Unter dem 22. März 2013 (Bl. 30ff. d. BA) beantragte die Klägerin die Erhöhung der monatlichen Mietförderung auf EUR 42.162.

Mit Schreiben vom 5. November 2014 informierte die ROB das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (i.F.: StMFLH) über den Antrag der Klägerin und schlug eine erneute proportionale Erhöhung gemäß dem bisherigen Vorgehen vor (Bl. 52f. d. BA).

Mit Antwortschreiben vom 26. November 2014 lehnte das StMFLH den Vorschlag der ROB unter neuen Vorgaben ab (Bl. 54ff. d. BA). Diese wurden vonseiten der ROB mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 29. Juli 2015 (Bl. 64f. d. BA) aufgegriffen: Die Mietförderung sei danach für die zusätzlichen 23 Betten unabhängig von der fortgeltenden Förderung der 100 Betten (für den bisherigen Standort B. W.) zu beurteilen, eine Bindung an die bisher festgelegten Modalitäten werde nicht gesehen. Auf die Aufnahme der zusätzlichen 23 Betten sei Art. 13 Abs. 1 BayKrG anzuwenden, eine proportionale Anpassung der förderfähigen Flächen und der Miete sei nicht ausreichend, da die grundlegenden Voraussetzungen der Wirtschaftlichkeit und Bedarfsnotwendigkeit zu prüfen seien. Dazu sei die Vorlage von Plänen über den ganzen Baubestand mit folgenden Angaben erforderlich: „bisher – neu – anderweitig genutzt“, Raumprogramm zur Aufteilung in förderfähige und nicht förderfähige Flächen, KFA-Berechnung.

Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 15. November 2016 (Bl. 69ff. d. BA) unter Vorlage eines sog. Raumbuches. Darin wurden die räumlichen Veränderungen im Einzelnen aufgeschlüsselt. Demnach habe sich die Nutzfläche – ohne Verkehrs- und technische Funktionsflächen – tatsächlich (nur) von 4.187,88 m² auf 4.483,43 m² erhöht (damit: 295,55 m², vgl. Tabelle auf Bl. 74 d. BA), der Nachtrag zum Mietvertrag weise demgegenüber noch eine Erhöhung von 4.187,88 m² auf 4.657,97 aus (damit: 470,09 m², Bl. 73, Tabelle 4). Das Schreiben schloss mit der Bitte um Unterzeichnung einer Verjährungsverzichtsvereinbarung.

Unter dem 14. Dezember 2016 lehnte die ROB nach Rücksprache mit dem StMFLH die Unterzeichnung der Verjährungsverzichtsvereinbarung ab (Bl. 134 d. BA).

Daraufhin erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016 Untätigkeitsklage. Sie beantragte zunächst, den Beklagten zu verpflichten, ab dem 1. April 2013 Fördermittel gem. Art. 13 BayKrG in Höhe von insgesamt EUR 42.162 monatlich zu bewilligen, hilfsweise, den Beklagten zur Neuverbescheidung zu verpflichten. Das Krankenhaus der Klägerin sei seit dem 1. Januar 2013 mit 123 Betten in den Krankenhausplan aufgenommen. Über den Antrag auf Nutzungsförderung gem. Art. 13 BayKrG sei bis heute nicht entschieden worden, weswegen Untätigkeitsklage geboten sei. Die Klinik sei zunächst mit Feststellungsbescheid vom 20. November 2007 mit 65 Betten und dann mit Feststellungsbescheid vom 17. August 2010 mit 100 Betten in den Krankenhausplan aufgenommen worden. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2010 habe der Beklagte eine monatliche Mietförderung in Höhe von EUR 31.722 gem. Art. 13 BayKrG gewährt. Grundlage der Mietförderung sei dabei die Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten vom 23. Dezember 2008 bezüglich 65 Planbetten gewesen, die durch die Vereinbarung vom 19. März / 22. März 2010 geändert worden sei; der Änderungsvereinbarung liege eine Planbettenzahl von 100 Planbetten zugrunde. Die Klägerin habe durch Aufnahme in den Krankenhausplan gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG ein subjektives Recht auf Förderung erworben; die konkreten Fördervoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 KHG i.V.m. Art. 13 BayKrG lägen vor. Das Nutzungsverhältnis stelle im Gegensatz zur Einzelförderung die gem. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayKrG wirtschaftlichere Art der Förderung dar. Die zum bedarfsgerechten Betrieb von 123 Planbetten (23% mehr Planbetten) benötigte Nutzfläche erhöhe sich von 4.188 m² auf 4.483 m², die Nettogesamtmietfläche von 6.606 m² auf 7.139 m² – also nur um 8,06%. Die Mietfläche liege damit noch unter den baulichen Anhaltszahlen, die ca. 38-40 m² Nutzfläche je Bett vorsähen; Letzteres würde bei 123 Planbetten eine förderfähige Nutzfläche zwischen 4.674 m² und 4.920 m² bedeuten. Die Höhe der Mietförderung müsse nach der Erhöhung auf 123 Betten aus Sicht der Klägerin EUR 42.162 betragen, dies ergebe sich aus Folgendem: In der Fördervereinbarung vom 23. Dezember 2008 sei für das Gebäude der Klägerin eine jährliche Fördersumme von EUR 247.428 für 65 Betten vereinbart worden. In der Änderungsvereinbarung vom 19. März / 22. März 2010 sei der jährliche Förderbetrag um 100/65stel auf EUR 380.658 für 100 Betten erhöht worden. Auf dieser Grundlage sei die derzeitige monatliche Mietförderung in Höhe von EUR 31.722 festgesetzt worden. Bei gleichbleibender Förderung müsse die Mietförderleistung um 123/100stel auf jährlich EUR 468.209 erhöht werden, was monatlich EUR 39.017 entspreche. Da sich die Mietkosten wegen der Erhöhung der Mietfläche ebenfalls um 8,06% auf insgesamt EUR 76.541 erhöht hätten, müsse die Mietförderung monatlich insgesamt EUR 42.162 betragen (= EUR 39.017 x 1,0806).

Im weiteren Verlauf entspann sich eine (außergerichtliche) Korrespondenz zwischen den Beteiligten, die im Folgenden auszugsweise wiedergegeben wird:

Die ROB hörte die Klägerin mit Schreiben vom 15. März 2017 (Bl. 153ff. d. BA) zum Erlass eines Förderbescheids an. Laut Prüfung des Fachbereichs Gesundheit sei das Konzept der Klägerin schlüssig und die zusätzlichen Räumlichkeiten aus medizinischer Sicht bedarfsnotwendig und geeignet. Die 23 neuen Betten seien im Bestand durch Verdichtung und Umorganisation untergebracht worden. In den bisher ungenutzten/nicht angemieteten Flächen im Klinikgebäude seien größere Therapie- und Gruppenräume errichtet worden. Die förderfähige Nutzfläche habe sich um 470,09 m² von 4.187,88 m² auf 4.657,97 m² erhöht. Diese neu anzumietende Fläche werde nach Abstimmung mit dem Sachgebiet Nichtstaatlicher Hochbau zur Festsetzung der zusätzlichen Miete herangezogen. Ausgehend von einem Grund- und Bodenanteil von 25% ergebe sich eine tatsächliche zusätzliche Gebäudemiete i.H.v. EUR 3.321. Das wirtschaftliche Entgelt betrage demgegenüber EUR 3.487. Dem seien auf Basis von Erfahrungswerten der ROB festgelegte fiktive Neubaukosten in Höhe von EUR 1.725.000 (anteilig für die neu angemietete Nutzfläche) und Absetzungen für Abnutzungen (i.F.: AfA) in Höhe von 2% zugrunde gelegt. Die Höhe der Förderung sei auf den niedrigeren Betrag begrenzt, somit vorliegend auf EUR 3.321 / Monat. Als neuer Gesamtbetrag der Förderung ergäben sich EUR 33.413 / Monat.

Die Klägerin erwiderte mit Schriftsatz vom 31. Mai 2017 (Bl. 158ff. d. BA) und legte u.a. ein Privatgutachten zum Neubauwert der Klinik vom 18. Mai 2017 (Bl. 174ff. d. BA) vor, das den Neubauwert auf den Stichtag 1. Februar 2010 bestimmte. Die Klägerin berechnete u.a. aufgrund dieses Gutachtens eine monatliche Mietförderung in Höhe von EUR 67.892,93 (Bl. 165 d. BA).

Unter dem 17. August 2017 hörte die ROB (Bl. 240ff. d. BA) die Klägerin erneut an. Im Anhörungsschreiben vom 15. März 2017 sei fälschlicherweise die Flächenmehrung von 470 m² als Erhöhung der förderfähigen Nutzfläche angegeben worden; dieser Wert sei an sich überhöht. Es werde aber dennoch weiter an den 470 m² festgehalten. Eine Neuberechnung der Mietförderung u.a. anhand des jetzt vorgelegten klägerischen Gutachtens zum Neubauwert habe einen neuen monatlichen Förderbetrag i.H.v. EUR 35.662 ergeben (entspricht einem monatlichen Zuwachs von EUR 3.940). Die Regelung des § 14 Abs. 3 DVBayKrG n.F. (Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes) pauschaliere die Höhe des angemessenen Zinssatzes und sei auch auf laufende Förderungen anzuwenden; er wirke sich in Niedrigzinsphasen ohnehin eher zugunsten der Fördermittelempfänger aus. Die ROB wandte bei ihrer Berechnung weiter einen AfA-Satz von 2% an und ging von einem Grund- und Bodenanteil von 25% aus.

Nach einer erneuten klägerischen Erwiderung vom 20. Oktober 2017 (Bl. 247ff. d. BA) – unter Vorlage eines Privatgutachtens über den Bodenwert des Klinikgeländes vom 17. Oktober 2017 (Bl. 256ff. d. BA) – erließ die ROB unter dem 6. Februar 2018 einen vorläufigen Bescheid (Bl. 275ff. d. BA), mit dem eine monatliche Förderung von Nutzungsentgelten in Höhe von vorläufig EUR 3.940 für 23 zusätzliche Bettenplätze ab 1. April 2013 festgesetzt wurde. Aufgrund einer noch nicht abgeschlossenen Abstimmung zwischen dem StMFLH und dem StMGP zur Prüfung der Mietförderungen ergehe nur ein vorläufiger Bescheid. Die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 BayKrG lägen grundsätzlich vor. Zur Berechnung des – vorläufigen – wirtschaftlichen Entgelts in Höhe von EUR 3.940 werde auf das Schreiben vom 17. August 2017 verwiesen. Es ergebe sich eine – vorläufige – monatliche Förderung in Höhe von EUR 35.662 (EUR 31.722 + EUR 3.940) ab 1. April 2013.

Auf Betreiben des Gerichts unterbreitete die ROB in einem weiteren Schreiben vom 12. März 2018 ein neuerliches Angebot. Aufgrund des vorgelegten Bodenwertgutachtens werde nunmehr von einem Grund- und Bodenanteil von 11,3% ausgegangen. Der Grund- und Bodenanteil von 25% sei der Regelansatz für Grundstücke in Oberbayern bei nicht nachgewiesenem tatsächlichem Grund- und Bodenwert, mit der Vorlage des Gutachtens sei dieser Ansatz überholt. Eine Begründung und/oder Rechtsgrundlage für den bisherigen Ansatz von 25% lieferte die ROB nicht. Weiter legte die ROB nunmehr einen AfA-Satz von 3% und eine Nutzungsdauer von 33,3 Jahren zugrunde. Dies sei in Abstimmung mit dem StMFLH geschehen. Die Verzinsung des Kapitalwerts wurde folgendermaßen festgeschrieben: „1/2 Zins 2,37% (Basiszins -0,13 zum 1. Januar 2013) aus KW 2013“. Der Kapitalwert wurde anteilig für 470 m² Nutzfläche unter Heranziehung des durch das klägerische Gutachten bestimmten Neubauwerts (EUR 21.998.840) und der Bruttogesamtfläche des Haupthauses und des Therapiehauses (8.525,62 m²) auf EUR 1.212.709 festgesetzt.

Auf telefonische Rückfrage des Gerichts beim StMFLH hin wurde zugesichert, dass der Ansatz der AfA (3% über 33,3 Jahre) abschließend zwischen StMFLH und StMGP abgestimmt und damit verbindlich sei. Auch der konkrete neuerliche Vorschlag der ROB vom 12. März 2018 sei mit dem StMFLH abgestimmt worden.

Die Klägerin nahm gegenüber dem Gericht zuletzt mit Schriftsatz vom 19. März 2018 Stellung. Sie beantragt zuletzt,

unter Aufhebung des vorläufigen Bescheids vom 6. Februar 2018 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. April 2013 Fördermittel gem. Art. 13 BayKrG i.H.v. insgesamt EUR 42.162 monatlich zu bewilligen.

Es seien im Gegensatz zur Berechnung der ROB die Gesamtmietfläche, eine höhere Verzinsung des Kapitalwerts (1/2 von 4%) und eine höhere AfA (4%) zugrunde zu legen. Dadurch, dass der Beklagte den Kapitalwert nur bezüglich eines Teils der neuen Mietfläche (470 m²) anstelle der gesamten Nutzfläche (4.483 m²) ermittele, unterstelle er, dass die 23 neuen Betten auf 470 m² betrieben werden könnten. Wie im Förderantrag dargelegt, sei der Betrieb der 23 neuen Planbetten aber nur aufgrund der zusätzlichen Verdichtung bei den bereits angemieteten Flächen möglich, was die ROB nicht berücksichtigt habe. Auch sei die Villa für die Bestimmung der Neuerrichtungskosten zu berücksichtigen. Die Rückindexierung bei der Berechnung des Kapitalwerts auf das Jahr 2010 sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Bezüglich des Zinssatzes (2,5% über Basiszinssatz) sei unzulässigerweise rückwirkend die Rechtslage ab 1. Januar 2017 angewandt worden, angemessen seien hier mindestens 4%, da auf die Rechtslage § 14 DVBayKrG i.d.F. 26. September 2013, gültig ab 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 abzustellen sei, wonach die Verzinsung als angemessen gegolten habe, die erzielt werden könne, wenn das Kapital zu dem auf dem Kapitalmarkt durchschnittlich üblichen Zinssatz für den jeweiligen Nutzungszeitraum angelegt worden wäre. Der AfA-Satz von 2% stehe im Widerspruch zu den Bekanntmachungen des StMFLH, FMS vom 25. Juli 2008, Az. 62 – FV 6800 – 008 – 17186/08 (Bl. 243ff. d. GA) und vom 11. Oktober 2011, Az. 62 – FV 6800 – 008 – 30925/11 e.o. (Bl. 168ff. d. BA); die Nutzungsdauer verschiedener von der Klägerin angemieteter Wirtschaftsgüter betrage weit weniger als 50 Jahre (Ultraschallgeräte: 5 Jahre; Betten: 15 Jahre usw.). Der Grund- und Bodenanteil belaufe sich nicht auf 41,9% und auch nicht auf 25%, sondern auf 11,3%, wie die Bodenwertermittlung des klägerischen Sachverständigen zeige.

Der Beklagte beantragt unter Verweis auf das bisherige Vorbringen,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2018 sicherte der Beklagte zu, Fördermittel in Höhe der mit Schreiben vom 12. März 2018 zugesagten Beträge (rückwirkend) zu gewähren, d.h. zusätzlich EUR 4.121 pro Monat. Daraufhin erklärten die Beteiligten übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache in dieser Höhe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. März 2018.

Gründe

Soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war das Verfahren deklaratorisch einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog.

Der zulässigerweise als Untätigkeitsklage erhobene und als Verpflichtungsklage geführte Rechtsbehelf bleibt im aufrechterhaltenen Umfang erfolglos.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine über die mit Schreiben der ROB vom 12. März 2018 vorgeschlagenen und in der mündlichen Verhandlung zugesicherten Beträge hinausgehende Förderung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat nach Art. 13 BayKrG i.V.m. § 14 Abs. 1, Abs. 3 DVBayKrG nur Anspruch auf Mietförderung in Höhe von gesamt EUR 35.843 monatlich.

Abzustellen ist auf § 14 DVBayKrG i.d.F. d. Bek. vom 14. Dezember 2007 (1.). Ergänzend zu den Inhalten des Schreibens der ROB vom 12. März 2018 ist festzuhalten, dass die proportionale Erhöhung der Mietförderung nicht fortzuführen war (2.), dass zuletzt zu Recht auf einen Grund- und Bodenanteil von 11,3% abgestellt wurde (3.), dass zuletzt zu Recht ein AfA-Satz von 3% angewandt wurde (4.), dass der Kapitalwert anteilig für 470 m² Nutzfläche anhand des klägerischen Gutachtens zu bestimmen war (5.), dass ein AfA-Abzug gegenüber dem mittels Gutachten bestimmten Neubauwert zu erfolgen hatte (6.) und dass eine Verzinsung des Kapitalwerts von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz angemessen ist (7).

1. Maßgebend für die Festlegung der Förderhöhe ist, anders als die Klägerbevollmächtigten meinen, § 14 DVBayKrG i.d.F. d. Bek. vom 14. Dezember 2007, gültig ab 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013, FNA 2126-8-1-UG 2126-8-1-A (i.F. gemeint, wenn keine ausdrücklichen Fassungsangaben erfolgen). Dies ergibt sich für den gesamten Förderzeitraum mangels Übergangsregelung für Altfälle abschließend aus dem Zeitpunkt der Antragstellung – März 2013 – i.V.m. § 75 Satz 2 VwGO und daraus, dass für die Ermittlung des Kapitalwerts der Beginn der tatsächlichen Nutzung des Anlageguts durch den Krankenhausträger entscheidend ist – vorliegend: Nachtrag zum Mietvertrag vom 3. Februar 2010, unterzeichnet am 20. März 2010, und Bezug im Anschluss (vgl. Bl. 7ff. d. BA und Bl. 1 d. BA) –, § 14 Abs. 2 Satz 2 DVBayKrG. Die von den Bevollmächtigten zwischenzeitlich herangezogene Fassung vom 26. September 2013 beanspruchte Gültigkeit erst ab 1. Januar 2014.

Danach ist folgende Fassung von Art. 14 DVBayKrG anzuwenden:

(1) Das Entgelt für die Nutzung eines Anlageguts im Sinn von Art. 13 BayKrG ist wirtschaftlich, soweit es die Summe aus der Abschreibung und dem halben Betrag der angemessenen Verzinsung des Kapitalwerts in dem jeweiligen Nutzungszeitraum nicht übersteigt.

(2) Als Kapitalwert gilt der Verkehrswert des Anlageguts, soweit dieses bedarfsgerecht ist und im Vergleich zu der Errichtung oder Beschaffung eines neuen Anlageguts den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht.

Für die Ermittlung des Kapitalwerts ist der Beginn der tatsächlichen Nutzung des Anlageguts durch den Krankenhausträger, im Fall des Art. 13 Abs. 2 BayKrG der Zeitpunkt der Aufnahme in den Krankenhausplan maßgebend.

Später vorgenommene Wert steigernde Maßnahmen, die von dem Krankenhausträger oder auf seine Veranlassung durchgeführt werden, führen nicht zu einer Erhöhung des Kapitalwerts.

(3) Als Förderung wird der Betrag des tatsächlich entrichteten, höchstens jedoch des wirtschaftlichen Entgelts gewährt.

(4) Der Krankenhausträger kann die Anpassung der Förderung an die Preis- oder Kostenentwicklung ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Änderung des Entgelts wirksam wird, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt der letzten Anpassung beantragen.

Die zuständige Behörde prüft die Wirtschaftlichkeit des Entgelts und setzt den Förderbetrag neu fest.

Eine Neubewertung des Grundstücksanteils im Nutzungsentgelt ist dabei nicht veranlasst.

Bei der Nutzung von Gebäuden ist der Kapitalwert nach dem Index gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 fortzuschreiben.

(5) Die Jahrespauschalen können für Nutzungsentgelte gemäß Art. 13 Abs. 3 BayKrG in Höhe des wirtschaftlichen Entgelts eingesetzt werden, das sich bei entsprechender Anwendung der Abs. 1 bis 4 ergibt.

2. Die zuvor praktizierte proportionale Erhöhung der Förderbeträge in Relation zur Bettenmehrung war nicht fortzuführen, da keine Selbstbindung der Verwaltung kraft Verwaltungspraxis i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (Stelkens u.a., VwVfG, Stand: 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 105) oder aufgrund einer für die Zukunft bindenden Vereinbarung besteht. Die rechtlichen Grundlagen der Förderung haben sich mit Abschluss der Vereinbarung vom 19. März 2010 / 22. März 2010 für die Zukunft transparent geändert. Der entscheidende Passus „Zukünftige Erhöhungen oder Minderungen der Planbettenzahl führen zu einer Anpassung der Mietförderung“, der in der Vereinbarung vom 23. Dezember 2008 (Bl. 22ff. d. GA) noch enthalten war, wurde gestrichen, was nach Aussage des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auch allen Beteiligten bewusst war. Von daher durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass die proportionale Erhöhung in den Jahren 2013ff. fortgeführt wird, unabhängig davon, dass zuvor längere Zeit nach demselben Muster gefördert wurde. Dem Staat kommt im Rahmen der Leistungsverwaltung ein weites Gestaltungsermessen zu, Förderprogramme können jederzeit komplett gekürzt und deshalb auch in ihren Voraussetzungen ohne weiteres geändert werden (vgl. für das Subventionsrecht BVerwG, U.v. 11.5.2006 – 5 C 10/05 – juris). Unabhängig davon, dass die Umstellung des Fördersystems im laufenden Betrieb eine unnötige Verkomplizierung der förderrechtlichen Abwicklung mit sich bringt, konnte sich der Beklagte deswegen darauf verlegen, den streitgegenständlichen Sachverhalt allein anhand der Voraussetzungen des Art. 13 BayKrG i.V.m. § 14 DVBayKrG zu bewerten, d.h. u.a. unter Ermittlung des Kapitalwerts und der AfA.

3. Die ROB stellte zuletzt zu Recht auf einen Grund- und Bodenanteil von 11,3% ab. Dieser ergibt sich aus dem klägerseitig vorgelegten Bodenwertgutachten vom 17. Oktober 2017 (Bl. 256ff. d. BA). Der zunächst angenommene „Regelansatz von 25% für Grundstücke in Oberbayern“ dagegen wurde zu keinem Zeitpunkt begründet. Es ist unklar, woher dieser Ansatz stammt und auf welchen rechtlichen Grundlagen er fußt.

4. Es ist ein AfA-Satz von 3% (Nutzungsdauer von 33,3 Jahren) anzuwenden.

Die Argumentation der Klägerbevollmächtigten, die für ihre Annahme eines AfA-Satzes von 4% bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren auf die FMS vom 25. Juli 2008, Az. 62 – FV 6800 – 008 – 17186/08 (Bl. 243ff. d. GA), vom 11. Oktober 2011, Az. 62 – FV 6800 – 008 – 30925/11 e.o. (Bl. 168ff. d. BA) und vom 3. Mai 2017, Az. 62 – FV 6800.9 – 1/11 abstellen wollen, ist nicht nachvollziehbar. Die in den Schreiben zur Verwaltungsvereinfachung festgelegten 4% AfA bei 25 Jahren Nutzungsdauer für Investitionen, die lang- und mittelfristige sowie ggf. auch kurzfristige Anlagegüter umfassen, beziehen sich nicht auf aktive Förderungen. Die genannten FMS ergingen ausdrücklich nur zu dem Zweck, „einen einheitlichen Verwaltungsvollzug bei der förderrechtlichen Abwicklung von Krankenhausschließungen“ zu gewährleisten.

Die Fälle der aktiven Mietförderung unterscheiden sich von den genannten förderrechtlichen Abwicklungsfällen auch inhaltlich: Während die AfA beim Widerruf von Förderbescheiden reale Wertverluste spiegeln sollen und so tatsächlich noch gebundene Förderanteile ermittelt werden, stellt sie bei der Förderung von Nutzungsentgelten nur eine reine Rechengröße dar. Die Mietförderung betrifft zudem jeweils nur bestimmte Nutzungszeiträume, mit deren Ablauf das Verfahren beendet ist, eine langjährige Abschreibung findet gerade nicht statt. Weiter legte die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar, dass die Förderung von Nutzungsentgelten grundsätzlich ohnehin nur die Miete für das Gebäude, d.h. für die reine Immobilie ohne sonstige Anlagegüter betreffe. Auch dies begründet einen Unterschied zur Situation bei der förderrechtlichen Abwicklung von Krankenhausschließungen, im Rahmen derer die gesamten Investitionen und ihre verbleibende Nutzungsdauer zu bewerten sind. Eine entsprechende Anwendung eines Ministeriumsschreibens, das das Ermessen für definierte Einzelfälle lenken soll, kommt nicht in Betracht, wenn kein vergleichbarer Fall vorliegt.

Der für den Bereich der Krankenhausförderung von StMFLH und StMGP abgestimmte AfA-Satz von 3% ergibt sich bspw. auch aus § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG und konnte vorliegend sachgerecht zugrunde gelegt werden.

5. Der Kapitalwert, d.h. der Verkehrswert des Anlageguts, § 14 Abs. 2 Satz 1 DVBayKrG, war anteilig nur für die neu angemietete Nutzfläche von 470 m² anhand des klägerischen Neubauwertgutachtens zu ermitteln und wurde im Schreiben der ROB vom 12. März 2018 korrekt auf EUR 1.212.709 bestimmt.

Dass generell nur auf neu hinzugekommene Flächen abzustellen ist, ergibt sich bereits daraus, dass die Förderung der zuvor angemieteten Flächen (Status quo ante) durch Fördervereinbarungen und durch bestandskräftige Förderbescheide, zuletzt vom 7. Oktober 2010 (Bl. 14 d. BA), abschließend festgelegt ist. Einen diesbezüglichen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, Art. 51 BayVwVfG und/oder auf Rücknahme bzw. Widerruf dieser Förderbescheide hat die Klägerin nicht gestellt. Insofern wird das geforderte Gesamtaufrollen der Förderung auch von Klägerseite nicht gewünscht.

Dass nur die neu hinzugekommene Nutzfläche in die Berechnung einzustellen ist, folgt schon aus dem Wortlaut von § 14 DVBayKrG, § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 DVBayKrG, im Übrigen auch aus § 5 Abs. 1 Nr. 8 KHG.

Unerheblich ist, dass die neu hinzugekommenen Nutzflächen hauptsächlich Gruppen- und Therapieräume aufnehmen, da auch derartige Einrichtungen für eine Klinik der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie notwendig sind und rechtlich nicht maßgeblich ist, ob die 23 neuen Planbetten tatsächlich in den neu angemieteten Flächen untergebracht werden oder nicht; dies folgt bereits daraus, dass eine räumliche Umverteilung/Umstrukturierung jederzeit durchgeführt werden kann. Dass die 23 neuen Planbetten nach dem Musterraumprogramm der ROB (Bl. 137 d. BA) an sich 713 m² einnehmen sollten/dürften (23 Betten x 31 m² pro Bett) und auf 470 m² Nutzfläche somit rechnerisch nicht unterzubringen wären, ist ebenfalls irrelevant, da die Klägerin eine fiktive Förderung erhielte, würde auf den Wert dieses Musterraumprogramms abgestellt. Die Klägerin hat weniger Fläche angemietet und die Nutzfläche konkret ermittelt. Soweit sie die 23 Planbetten durch „Nachverdichtung“ und Umstrukturierung effizient in den bereits zuvor angemieteten Gebäudeteilen untergebracht hat, rechtfertigt dies nicht eine Förderung von tatsächlich nicht angemieteten Flächen.

Auch dass der anteilige Kapitalwert anhand der Bruttogesamtfläche bestimmt wurde, begegnet keinen Bedenken. Die daran erstmals in der mündlichen Verhandlung geübte Kritik der Klägerin, für die Umsetzung des anhand der Bruttogesamtfläche bestimmten Ergebnisses in einen anteiligen Kapitalwert für die Nutzfläche bedürfe es eines Faktors von 1,93 (9.135,15 m² BGF : 4.736 m² Nutzfläche), ist nicht nachvollziehbar. Das von Klägerseite vorgelegte Neubauwertgutachten stellt – systemgerecht und in sich schlüssig – in seinen Ergebnissen einen Zusammenhang zwischen der Bruttogesamtfläche und dem Gesamtneubauwert her, eine weitere Aufschlüsselung erfolgt nicht. Auch die auf S. 20f. (Bl. 194f. d. BA) herangezogenen Kostenkennwerte bzw. Kostengruppen für z.B. „Grundstück“, „Herrichten und Erschließen“, „Ausstattung und Kunstwerke“ und der Regionalfaktor haben mit der neu aufgestellten Forderung der Klägerin nichts zu tun. Da die Nutzfläche schlicht Bestandteil der Bruttogesamtfläche ist, ist es konsequent, den anhand des Gesamtneubauwerts und der Bruttogesamtfläche bestimmten Neubauwert pro m² Fläche auf die neu angemieteten 470 m² Nutzfläche hochzurechnen – einer Umsetzung mithilfe eines „Nutzflächenfaktors“ bedarf es nicht. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch das Ergebnis einer derartigen Faktorumsetzung in keiner Weise nachvollziehbar ist: Nach der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht der Klägerin führt die Anwendung des Faktors zu einer Nutzfläche von 907,10 m² (470 m² x 1,93), auf die nunmehr abzustellen sei; die Anmietung einer Nutzfläche von 907,10 m² aber ist vollkommen fiktiv und hätte das rechtlich nicht vertretbare Ergebnis, dass nicht angemietete Flächen der Förderung zugrunde liegen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die ROB ohnehin klägergünstig verfährt, wenn sie eine Nutzfläche von 470 m² zugrunde legt: Die Klägerin selbst weist – in Korrektur der Angaben im Mietvertragsnachtrag – im Raumbuch die „tatsächliche“ Nutzfläche (ohne Verkehrs- und Technische Funktionsflächen) mit nur 295,55 m² aus (Bl. 74 d. BA).

Dass schließlich der anteilige Neubauwert anhand der Bruttogesamtfläche nur des Haupthauses und des Therapiehauses berechnet wurde, rührt nachvollziehbar daher, dass die Verdichtung, soweit ersichtlich, nur dort erfolgte (vgl. die Angaben unter § 1 Mietobjekt im Nachtrag zum Mietvertrag, Bl. 7 d. BA). Auch das klägerische Neubauwertgutachten fasst diese beiden Objekte bei seiner Bewertung zusammen (Bl. 194 d. BA). Nur ergänzend ist hierbei festzuhalten, dass – worauf bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde – die Klägerin schlechter stünde, würde man ihrer Forderung nachkommen und auf die Bruttogesamtfläche aller Klinikgebäude (ergibt: 9.135,15 m²) abheben: Anhand des Gesamtneubauwerts von EUR 23.200.000 (Bl. 198 d. BA) ergäbe sich so ein Teilneubauwert von nur EUR 1.193.631,19 – was zu einer geringeren monatlichen Mietförderung führte.

6. Die Bestimmung des Kapitalwerts 2013 auf EUR 1.103.566 ist korrekt.

§ 14 Abs. 2 Satz 2 DVBayKrG bestimmt, dass für die Ermittlung des Kapitalwerts der Beginn der tatsächlichen Nutzung des Anlageguts durch den Krankenhausträger maßgebend ist, der hier in 2013 lag. Da das Neubauwertgutachten der Klägerin als Stichtag den 1. Februar 2010 wählte, ist der Wertverlust der Immobilie von diesem Moment an über AfA für 3 Jahre zu berücksichtigen, um für 2013 den korrekten Neubauwert ermitteln zu können.

Die Klägerin hat zwischenzeitlich selbst eingeräumt, dass das Gutachten (ansonsten) zum Stichtag 2013 hätte eingeholt werden müssen (Bl. 155 d. GA).

Zur klägerischen Kritik an einer etwaigen Rückindexierung ist festzuhalten, dass aus dem Schriftsatz der ROB vom 12. März 2018 eine solche Rückindexierung schon nicht (mehr) hervorgeht, anders als bspw. noch im Anhörungsschreiben vom 15. März 2017 (Bl. 155 d. BA). Sie wäre aber wegen des Gutachtenstichtags folgerichtig und könnte sich auf Art. 11 Abs. 1 Satz 5 BayKrG stützen. Dass die Klägerin keinen expliziten Antrag stellte, ist insofern unmaßgeblich, als dass sie ein Gutachten zum Stichtag 1. Februar 2010 vorlegte und damit eine Rückindexierung (implizit) veranlasste.

7. Die zuletzt zugesicherte Verzinsung des Kapitalwerts von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ist angemessen.

Die Klägerin geht fehl in der Annahme, es sei diesbezüglich auf § 14 DVBayKrG i.d.F. 26. September 2013, gültig ab 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 abzustellen. Danach gälte die Verzinsung als angemessen, die erzielt werden könnte, wenn das Kapital zu dem auf dem Kapitalmarkt durchschnittlich üblichen Zinssatz für den jeweiligen Nutzungszeitraum angelegt worden wäre. Dies seien nach Ansicht der Klägerin mindestens 4% – 5%, wie sie mit einer Auswahl an Anleihen belegen möchte.

Anzuwenden ist vielmehr § 14 DVBayKrG i.d.F. d. Bek. vom 14. Dezember 2007, gültig ab 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013, FNA 2126-8-1-UG 2126-8-1-A. (siehe dazu bereits Ziff. 1 der hiesigen Entscheidung). Hier aber fehlte eine ausdrückliche Regelung dazu, welche Verzinsung als angemessen anzusehen war.

Die Beklagtenvertreterin erklärte in der mündlichen Verhandlung zur maßgeblichen Rechtslage (§ 14 DVBayKrG i.d.F. d. Bek. vom 14. Dezember 2007), dass der Zinssatz mangels ausdrücklicher Regelung stets einvernehmlich ausgehandelt wurde. Sie legte weiter unter Verweis auf drei in den Jahren 2014 und 2015 abgewickelte Förderverfahren dar, dass sich die Verzinsung selbst unter Geltung der zwischenzeitlichen Rechtslage, die die Klägerin zur Anwendung bringen möchte – § 14 DVBayKrG i.d.F. 26. September 2013 –, stets zwischen 2% (in zwei Fällen) und 3% (in einem Fall) bewegte. Aufgrund dieser langjährigen Praxis und aufgrund der gesammelten Erfahrungen seien schließlich in der Neufassung 2,5 Prozentpunkte explizit festgelegt worden.

Nach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, vorliegend mit 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu rechnen (ergibt: 2,37% wegen eines Basiszinses von -0,13 zum 1. Januar 2013). Dieser mittlerweile in der DVBayKrG festgeschriebene Prozentsatz wurde nach dem Vortrag der Beklagtenvertreterin – jedenfalls im Mittel – auch unter Geltung der alten Fassungen als angemessen betrachtet, was mit dazu beitrug, dass er später ausdrücklich festgeschrieben wurde. Die anzuwendende Rechtslage verlangte eine „angemessene“ Verzinsung, ohne festzulegen, was im Jahr 2013 als angemessen anzusehen war und überließ die Umsetzung den Beteiligten. Angemessen war also, was die Beteiligten für den Sachverhalt als angemessen ansahen; schon begrifflich ist damit nicht etwa ein eventuell erzielbarer Maximalzins gemeint, sondern ein aus Sicht beider Verhandlungspartner adäquates Zinsniveau.

Angemessen bedeutete demnach nicht etwa zwingend, dass – im Sinne einer „Objektivierung“ – Vergleichsmaßstäbe in Anlagemöglichkeiten auf dem Kapitalmarkt zu suchen (gewesen) wären. § 14 DVBayKrG i.d.F. 26. September 2013, der dieses Konzept zwischenzeitlich festschrieb, wurde wiederum abgelöst durch die gegenwärtige absolute Festlegung, was für sich genommen schon dagegen spricht, dass so eine Objektivierung auch tatsächlich erreicht werden konnte – was angesichts der Fülle möglicher Anlagestrategien auch nicht verwundert. Nur ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Verzinsung selbst unter Geltung dieser Zwischenregelung stets zwischen 2% und 3% bewegte, wie die Beklagtenvertreterin nachvollziehbar erläuterte. Ein entgegenstehender Vertrauenstatbestand auf eine höhere Verzinsung konnte sich demnach bei der Klägerin nicht herausbilden. Die Belege für ihren Standpunkt erschöpfen sich weiter zum einen nur in ausgewählten Anleihen – die deshalb nicht repräsentativ sein können – und beziehen sich zum anderen ausschließlich auf die Zwischenregelung in § 14 DVBayKrG i.d.F. 26. September 2013, die auf eine Anlage des Kapitals auf dem freien Markt abhob; sie sind damit von vorn herein nicht geeignet, etwas dazu beizutragen, was unter Geltung von § 14 DVBayKrG i.d.F. d. Bek. vom 14. Dezember 2007 als angemessen anzusehen war. Nach alledem ist mangels Übergangsregelung – § 21 DVBayKrG sieht für § 13 DVBayKrG nichts vor – und mangels anderslautender einvernehmlicher Regelung der Parteien der Ansatz von 2,5 Prozentpunkten, rückbezogen auf das Jahr 2013 (damit: 2,37%), nachvollziehbar.

Die einheitliche Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie fußt auf folgender Berechnung: Der für erledigt erklärte Teil der Klage macht EUR 379.140 (EUR 42.162 ./. EUR 35.843 x 60 Monate) und damit 60% des Gesamtvolumens aus (EUR 379.140 : EUR 626.400 = 0,60…). Im Hinblick auf den für erledigt erklärten Teil (60%) hat billigerweise der Beklagte die Kosten zu tragen: U.a. die Berechnung mit 25% Grund- und Bodenanteil und der AfA-Satz von 2% waren von Anfang an in keiner Weise nachvollziehbar. Zudem lehnte der Beklagte die Unterzeichnung der von Klägerseite vorgelegten Verjährungsverzichtsvereinbarung ab und gab somit Anlass zur Erhebung der Untätigkeitsklage. Der aufrechterhaltene Teil der Klage war dagegen vollumfänglich abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. März 2018 - M 9 K 16.5904 zitiert 14 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Einkommensteuergesetz - EStG | § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung


(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Hers

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 8 Voraussetzungen der Förderung


(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Lande

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 9 Fördertatbestände


(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere 1. für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,2. für die

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 5 Nicht förderungsfähige Einrichtungen


(1) Nach diesem Gesetz werden nicht gefördert 1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert werden; dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Ausbildung von Ärzten nach der Approbationsordnung für Är

Referenzen

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere

1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,
2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.

(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel

1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt,
2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre,
3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind,
4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren,
5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern,
6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.

(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.

(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.

(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.

(2)1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend.4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.

(3)1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.2In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.

(4)1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:

1.
bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent,
2.
bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die
a)
nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent,
b)
vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent,
c)
vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.2Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.3Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt.4Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2).

(5)1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:

1.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 10 Prozent,
in den darauf folgenden
3 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
18 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
2.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren


jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
3.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen
a)
auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 7 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2 Prozent,
in den darauf folgenden
24 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
b)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren
jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,
c)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 9 Jahren

jeweils 4 Prozent,
in den darauf folgenden
8 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
32 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat.3Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.

(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).

(1) Nach diesem Gesetz werden nicht gefördert

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert werden; dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Ausbildung von Ärzten nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), erfüllen, nur hinsichtlich der nach den landesrechtlichen Vorschriften für Hochschulen förderfähigen Maßnahmen,
2.
Krankenhäuser, die nicht die in § 67 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllen,
3.
Einrichtungen in Krankenhäusern,
a)
soweit die Voraussetzungen nach § 2 Nr. 1 nicht vorliegen, insbesondere Einrichtungen für Personen, die als Pflegefälle gelten,
b)
für Personen, die im Maßregelvollzug auf Grund strafrechtlicher Bestimmungen untergebracht sind,
4.
Tuberkulosekrankenhäuser mit Ausnahme der Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,
5.
Krankenhäuser, deren Träger ein nicht bereits in § 3 Satz 1 Nr. 4 genannter Sozialleistungsträger ist, soweit sie nicht nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,
6.
Versorgungskrankenhäuser,
7.
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Anwendung dieses Gesetzes nicht bereits nach § 3 Satz 1 Nr. 4 ausgeschlossen ist,
8.
die mit den Krankenhäusern verbundenen Einrichtungen, die nicht unmittelbar der stationären Krankenversorgung dienen, insbesondere die nicht für den Betrieb des Krankenhauses unerläßlichen Unterkunfts- und Aufenthaltsräume,
9.
Einrichtungen, die auf Grund bundesrechtlicher Rechtsvorschriften vorgehalten oder unterhalten werden; dies gilt nicht für Einrichtungen, soweit sie auf Grund des § 30 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) vorgehalten werden,
10.
Einrichtungen, soweit sie durch die besonderen Bedürfnisse des Zivilschutzes bedingt sind,
11.
Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen.

(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß die Förderung nach diesem Gesetz auch den in Absatz 1 Nr. 2 bis 8 bezeichneten Krankenhäusern und Einrichtungen gewährt wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.