Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Feb. 2017 - M 9 K 16.5771

published on 15/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Feb. 2017 - M 9 K 16.5771
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen zweckentfremdungsrechtlichen Bescheid der Beklagten.

Der Kläger ist (Unter-)Mieter des Anwesens D. Straße 223b in München. Es handelt sich um ein Einfamilienhaus. Das entsprechende Grundstück steht im Eigentum von Andrea K. mit Eintragung eines Nießbrauchrechts zu Gunsten von deren Eltern Josef und Eva K. Das Gebäude auf dem Grundstück ist baurechtlich als Wohnraum genehmigt. Es wurde im November 2012 an Youssef G. A. zu Wohnzwecken vermietet. Nach dem bei den Akten befindlichen Mietvertrag ist eine Nutzung der Räume zu anderen als Wohnzwecken sowie eine Untervermietung nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters gestattet. Eine Erteilung dieser Erlaubnis liegt nicht vor bzw. nach den Angaben der Vermieterseite ist sie ausdrücklich ausgeschlossen. Der Kläger hat den Wohnraum ab Beginn des Jahres 2013 vollständig möbliert von Youssef G. A. gemietet. Der entsprechende (Unter-)Mietvertrag, der sich ebenfalls bei den Akten befindet, enthält keine Regelungen zu einer Untervermietung oder ähnliches.

Auf Grund eines Hinweises der Kriminalpolizei München (Bl. 17 sowie Bl. 29 - 37 der Behördenakten) begann die Beklagte mit Ermittlungen im Hinblick auf eine mögliche Zweckentfremdung bei dem oben genannten Anwesen.

In der Folge wurden die Eigentümer angehört, woraufhin sich der Mieter Youssef G. A. bei der Beklagten meldete und Stellung nahm. Der Mietvertrag zwischen den Eigentümern und Youssef G. A. wurde übersandt und es wurden mehrere Ortsermittlungen durchgeführt und zwar am 12. April 2016, 19. Mai 2016 und 18. Juli 2016; auf die Protokolle der Ortsermittlungen wird Bezug genommen.

Mit Schreiben jeweils vom 21. Juli 2016 wurden die Eigentümer, Youssef G. A. und der Kläger zum beabsichtigten Erlass eines zweckentfremdungsrechtlichen Bescheides angehört.

Nach einer erneuten Ortsermittlung vom 31. August 2016 erging zunächst ein zweckentfremdungsrechtlicher Bescheid gegen Youssef G. A., und zwar unter dem 15. September 2016.

Am 21. und 26. September und am 17. November 2016 fanden erneute Ortsermittlungen statt; auf die Protokolle wird Bezug genommen.

Mit Schreiben der Beklagten vom 26. Oktober 2016 wurde der Kläger (erneut) zum beabsichtigten Erlass eines zweckentfremdungsrechtlichen Bescheides angehört.

Mit Bescheid vom 17. November 2016 wurde dem Kläger aufgegeben, die Nutzung des Wohnraums D. Straße 223b, der im Bescheid näher gekennzeichnet ist, zum Zwecke der Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden (Nr. 1.). Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, den im Betreff genannten Wohnraum unverzüglich nach Beendigung der Nutzung für Zwecke der Fremdenbeherbergung wieder Wohnzwecken zuzuführen (Nr. 2.). In den Nummer 3. und 4. wurden jeweils Zwangsgelder angedroht. In Nummer 5. des Bescheids wurde der Sofortvollzug angeordnet.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen der Ortsermittlungen einzelne wesentliche Vertragsinhalte der mit immer wieder wechselnden Kurzzeitnutzern abgeschlossenen Mietverträge festgestellt worden seien. Der betreffende Wohnraum werde vollständig möbliert vermietet, die tatsächliche Abrechnung der Miete erfolge in Tagessätzen. Es sei eine flexible Vermietungsdauer - abgestimmt auf die Bedürfnisse der Kurzzeitnutzer - gegeben, wie die häufigen Nutzerwechsel bestätigten. Diese und weitere im Bescheid im Einzelnen aufgezählte Umstände sprächen gegen das Vorhandensein einer regulären Wohnnutzung durch die einzelnen Nutzer. Es werde vielmehr aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse davon ausgegangen, dass es das gewerbliche Modell des Klägers sei, Wohnraum systematisch, insbesondere an Personen aus dem arabischsprachigen Raum, welche sich jeweils zum Zwecke von medizinischen Behandlungen vorübergehend in München bzw. Deutschland aufhielten, sowie deren Begleitpersonen zur Verfügung zu stellen. Beim Amt für Wohnen und Migration der Beklagten seien gegen den Kläger zwischenzeitlich eine Vielzahl von Verfahren in gleichgelagerten Fällen anhängig. Durch die festgestellte Art der Wohnungsnutzung würde keine Wohnsitzniederlassung der jeweiligen Nutzer begründet, da keine auf Dauer angelegte Häuslichkeit gegeben sei. Die jeweiligen Wohnungsnutzer verlagerten ihren Lebensmittelpunkt nicht an den Beherbergungsort in München, da sie ihren angestammten Wohnsitz im Ausland nicht aufgäben, sondern nach Abschluss der medizinischen Behandlung dorthin zurückkehrten. Weiterhin ließen die aufenthaltsrechtlichen Dokumente, über welche die im betreffenden Wohnraum angetroffenen Personen verfügten, nicht auf die Absicht eines längerfristigen Aufenthalts schließen. Zum einen verfügten die Nutzer entweder über ein Visum, welches nur für die Dauer der medizinischen Behandlung bzw. von deren Begleitperson gültig sei, über ein Touristenvisum oder über keine aufenthaltsrechtlichen Dokumente wie beispielsweise ein Visum, da sich die jeweilige Aufenthaltsdauer über einen visumsfreien Zeitraum erstrecke. Das Nutzungskonzept des Klägers sei einerseits umfangreich dokumentiert, andererseits seien auch keine hinreichenden gegenteiligen Argumente bzw. Nachweise hierzu vorgebracht worden. Die Einlassung des Vermieters des Klägers - Youssef G. A. -, der Wohnraum werde ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt, reiche dabei nicht aus. Der Wohnraum werde seit mindestens November 2015 nicht nur vorübergehend für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger eine reguläre Wohnnutzung des betreffenden Wohnraums anstrebe. Er habe den Wohnraum nie selbst bewohnt. Angesichts der darüber hinaus vorliegenden Untermietverträge für andere Wohneinheiten erscheine es nicht glaubhaft, dass hier eine reguläre Wohnnutzung vorliege. Der Untermietvertrag zwischen dem Kläger und Youssef G. A. sei von Letzterem erstmals mit der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den gegenüber Youssef G. A. verfügten Bescheid vorgelegt worden (vgl. Klage vom 12. Oktober 2016 im Verfahren M 9 K 16.4641 sowie Antrag vom 30. Oktober 2016 im Verfahren M 9 S. 16.5013). Der Kläger sei der richtige Bescheidadressat. Er vermiete nach den festgestellten Erkenntnissen direkt an die Kurzzeitnutzer. Die im Bescheid genannten Verpflichtungen würden nicht gegen die bei den Ortsermittlungen festgestellten Personen (Frau Aladwandy, Herr Al Blooshi oder Herr Abdelaziz) gerichtet; spätestens mit den Erkenntnissen aus den jeweils nachfolgenden Ortsermittlungen sei nämlich eindeutig, dass die möglichen Mieter die Wohnung nicht mehr bewohnten, da kurzfristig jeweils wieder Wechsel hinsichtlich der tatsächlichen Bewohner eingetreten seien. Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016, bei Gericht eingegangen am 22. Dezember 2016, erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2016 aufzuheben.

Die Beklagte legte die Verwaltungsvorgänge in den zeitlich früher eingegangenen Rechtsbehelfen von Youssef G. A. vor.

Mit Schreiben des Klägers vom 14. Februar 2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, wurde die Klage begründet. Auf das Schreiben wird Bezug genommen.

Am 15. Februar 2017 fand mündliche Verhandlung statt; auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Am Ende der mündlichen Verhandlung stellte der Kläger den Antrag aus seiner Klageschrift vom 20. Dezember 2016, die Beklagte beantragte Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten, jeweils betreffend dieses Verfahren wie auch die Verfahren M 9 K 16.4641 sowie M 9 S. 16.5013 samt der dort vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Die Beklagte hat hinsichtlich des streitgegenständlichen Bescheids, der laut Bescheid gegen Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, keinen Empfangsnachweis vorgelegt. Deshalb und wegen des zeitlichen Zusammenhangs ist von der Einhaltung der Klagefrist, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, auszugehen. Es fehlt auch nicht an der Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO, bzw. am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er das streitgegenständliche Gebäude seit November 2016 nicht mehr nutze oder weiter vermiete und nach diesem Zeitpunkt auch nicht untervermietet habe. Im Einklang hiermit hat Youssef G. A., der Kläger bzw. Antragsteller in den Verfahren M 9 K 16.4641 sowie M 9 S. 16.5013 im Einvernehmen mit dem Kläger erklärt, dass das Untermietverhältnis zwischen beiden zum 1. November 2016 einvernehmlich aufgelöst worden sei. Selbst wenn jedoch aufgrund dieser für sich genommen glaubhaften Auskünfte davon ausgegangen wird, dass eine Fremdenbeherbergung seitens des Klägers im streitgegenständlichen Objekt nicht mehr stattfindet, lässt dieser Umstand trotzdem die Zulässigkeit der Klage unberührt. Denn der streitgegenständliche Bescheid kommt jedenfalls immer noch als Grundlage für Vollstreckungshandlungen gegen den Kläger in Betracht. Da es sich nach der Rechtsprechung sowohl des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes als auch des Gerichts bei der durch einen zweckentfremdungsrechtlichen Bescheid begründeten Pflicht in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich um eine Unterlassungsverpflichtung handelt - nämlich die Verpflichtung, das verfolgte Nutzungskonzept aufzugeben (vgl. beispielsweise VG München, B.v. 26.4.2016 - M 9 S. 16.1449; BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 12 CS 16.899) - kommt wegen der Nichtanwendbarkeit von Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG auf der Grundlage von Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG immer noch die Fälligstellung und Einziehung von Zwangsgeldern in Betracht. Die Beklagte hat auch nicht etwa erklärt, hierauf zu verzichten.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 2 Satz 1, Art. 5 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG), § 4 Abs. 1 der Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS).

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zunächst auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 17. November 2016 Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO.

Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:

1. Das Vorliegen eines zweckentfremdungsrechtlichen Tatbestands, hier in der Gestalt der Fremdenbeherbergung, ist gegeben. Das folgt aus den umfangreichen Ermittlungen der Beklagten. Insbesondere die Ortsermittlungen, bei denen zum jeweiligen Zeitpunkt in der Wohnung aufhältige Personen angetroffen wurden (Ortsermittlung vom 12. April 2016, Bl. 36 der Behördenakten; Ortsermittlung vom 18. Juli 2016, Bl. 56 der Behördenakten; Ortsermittlung vom 31. August 2016, Bl. 87 der Behördenakten sowie Ortsermittlung vom 17. November 2016, Bl. 156 der Behördenakten) bestätigen eindeutig die zweckentfremdungsrechtliche Nutzung des streitgegenständlichen Objekts. Unabhängig davon tritt der Kläger diesen Feststellungen auch überhaupt nicht entgegen, sondern räumt in der Klagebegründung die (Weiter-) Vermietung an wechselnde Personen sogar ein.

2. Dass der Kläger in seiner Klagebegründung dagegen aus den vorliegenden Feststellungen andere rechtliche Schlüsse als die Beklagte zieht, vermag seiner Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. In diesem Zusammenhang wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Kläger die von der Beklagten getroffenen rechtlichen Schlussfolgerungen auf Grund der vorliegenden tatsächlichen Umstände nicht bestreiten kann. Vielmehr ist es so, dass die anderweitigen rechtlichen Schlussfolgerungen des Klägers falsch sind. In zweckentfremdungsrechtlicher Hinsicht wird die Wohnung zu anderen als Wohnzwecken überlassen. Die wiederholte und regelmäßige kurzzeitige Untervermietung einer Wohnung an Personen, die sich lediglich vorübergehend zur medizinischen Behandlung in der Landeshauptstadt aufhalten, stellt eine Überlassung zu anderen als Wohnzwecken dar (vgl. statt vieler nur BayVGH, B.v. 7.12.2015 - 12 ZB 15.2287 - juris Rn. 3). Es handelt sich hierbei um eine gewerbliche Nutzung für Zwecke der Fremdenbeherbergung, die eine Zweckentfremdung i.S.v. Art. 2 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG und § 4 Satz 2 Nr. 2 ZeS darstellt. Eine Fremdenbeherbergung i.S. des Zweckentfremdungsrechts liegt dann vor, wenn ein lediglich beherbergungsartiges Unterkommen ohne Verlegung des Lebensmittelpunktes festzustellen ist. Ein solches ist immer dann anzunehmen, wenn eine Wohnung für die Dauer eines zum Zwecke der medizinischen Behandlung erfolgenden Aufenthalts zur Verfügung gestellt wird. Maßgeblich ist insoweit das zugrundeliegende Nutzungskonzept (BayVGH, B.v. 7.12.2015 - 12 ZB 15.2287 - juris Rn. 5). Die Beklagte hat durch ihre Ermittlungen ausreichend dargelegt, dass der Kläger für die streitgegenständliche Wohnung ein derartiges Nutzungskonzept verfolgt. Dass der Kläger die eben dargestellten zugrundeliegenden Rechtsbegriffe und Wertungen nicht teilt, ändert nichts. Ganz unabhängig davon gilt außerdem noch, dass hinsichtlich des Klägers bereits festgestellt ist, dass er als zwischengeschalteter Mieter das Geschäft mit der Vermietung von Wohnraum an sog. Medizintouristen professionell betreibt (BayVGH, B.v. 20.9.2016 - 12 CS 16.1401 - Rn. 9 des Entscheidungsabdrucks).

Schließlich ändert auch der Hinweis des Klägers auf Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nichts. Zunächst hat dieser Hinweis für den hiesigen Rechtsstreit ohnehin bereits deswegen keine Bedeutung, weil der Kläger nur allgemein darauf verweist, dass es die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen auf dieser Grundlage gibt, was stimmt. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang nichts vorgetragen, was konkret mit den in den Ortsermittlungen der Beklagten festgestellten Nutzern der Wohnung und deren jeweiligen Aufenthaltsstatus zu tun hätte. Im Übrigen handelt es sich bei einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gerade um einen (nur) vorübergehenden Aufenthalt, der, auch wenn er verlängert wird, so lange nicht zum Daueraufenthalt wird, solange der Zweck des Aufenthalts weiterhin die medizinische Behandlung bleibt. Dass das im konkreten Fall auch nur bei einer der angetroffenen Personen anders sein könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen; es ist auch sonst nicht ersichtlich.

3. Der Kläger ist auch richtiger Bescheidadressat gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG. Auch im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der weiteren Nummern 3 und 4 des Bescheids, bestehen keine Bedenken gegen dessen Rechtmäßigkeit.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 07/12/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.000 Euro festgesetzt. Gründe
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbe
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbe
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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Annotations

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.