Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Okt. 2016 - M 9 K 15.2642

bei uns veröffentlicht am19.10.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Vorbescheids für das Grundstück FlNr. 277/2 der Gemarkung O., R. Straße in G.

Unter dem 20. Juni 2014 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheids für das oben genannte Grundstück für das Vorhaben: „Neubau eines Zweifamilienhauses“. Als Vorbescheidsfrage ist in einem dem Formblattantrag beigefügten Schreiben, ebenfalls vom 20. Juni 2014, formuliert: „Ist das Grundstück mit einer Größe von 720 m² in der geplanten Form bebaubar, wobei das Hauptgebäude mit Satteldach und einer Dachneigung von 40 Grad eine Grundfläche von 117,98 m² aufweist und das Sockelgeschoss (= UG) mit einer Fläche von 64,12 m² vorspringt und ein Flachdach aufweist“. Dem Vorbescheidsantrag waren die mit dem Verwaltungsvorgang vorgelegten Bauvorlagen beigegeben.

Der Vorbescheidsantrag ging bei der Beigeladenen am 3. Juli 2014, beim Landratsamt E.(im Folgenden: Landratsamt) am 20. August 2014 ein.

Die Beigeladene verweigerte die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens, wobei sie die Entscheidung über das Einvernehmen als Angelegenheit der laufenden Verwaltung behandelte, und teilte das Ergebnis dem Landratsamt mit Schreiben vom 14. August 2014 mit. In dem Formblatt „Stellungnahme der Gemeinde“ vom 14. August 2014 ist u.a. unter „10. Zufahrt“ angekreuzt, dass die Zufahrt nicht gesichert sei. Der formblattmäßigen Stellungnahme der Gemeinde ist eine vierseitige Stellungnahme beigegeben (Bl. 16 bis 19 der Behördenakten). Darin ist ausgeführt, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich als Außenbereichsvorhaben auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB nicht zulässig sei. Als beeinträchtigter öffentlicher Belang wird ein Widerspruch zum Flächennutzungsplan angeführt. Außerdem seien unzumutbare Umwelteinwirkungen aus der unmittelbar anliegenden Kreisstraße EBE 9 und auch deren straßenrechtliche Belange zu nennen. Alle diese Belange verdeutlichten auch das Planungserfordernis für dieses Grundstück, das dann wiederum als zusätzlicher Belang negativ berührt werde. Hilfsweise werde das Vorhaben auch dahingehend geprüft, ob es als Innenbereichsvorhaben gemäß § 34 BauGB zulässig sei. Auch das sei nicht der Fall. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich des Gebäudestandorts und den verbleibenden Freiflächen im Verhältnis zum Umgebungsplan nicht in die Eigenart der Umgebungsbebauung ein. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass das Vorhaben in der Anbauverbotszone (Art. 23 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes) der Kreisstraße EBE 9 liege. Nach vorab mündlicher Mitteilung des Staatlichen Bauamts Rosenheim werde aufgrund der Nähe zur Straße und der ungünstigen Lage eine Ausnahme vom Bauverbot abgelehnt. Durch das Bauvorhaben sei eine Verkehrsgefährdung zu erwarten. Auch die Anforderungen der Straßenbaugestaltung schlössen eine Ausnahme aus. Im Übrigen wird auf das Schreiben Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 23. September 2014 bat das Landratsamt das Staatliche Bauamt Rosenheim um Stellungnahme zum Vorbescheidsvorhaben. In dem Schreiben ist ausgeführt, dass das Bauvorhaben im Innenbereich liege und nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. Es liege zudem in der Anbauverbotszone der Kreisstraße EBE 9. Daher werde um Stellungnahme gebeten, ob eine Ausnahme vom Bauverbot erteilt werden könne und darauf hingewiesen, dass Gebäude nordwestlich des gegenständlichen Vorhabens sich ebenfalls innerhalb der Bauverbotszone befänden.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 antwortete das Staatliche Bauamt Rosenheim. Der ca. 9 bis 14 m breite Grundstücksstreifen des Vorhabens liege an der straßenbaurechtlich freien Strecke der Kreisstraße EBE 9 östlich von G. Die Kreisstraße weise in diesem Bereich keine ausgewiesene straßenbaurechtliche Ortsdurchfahrt auf. Hier gelte die Anbauverbotszone von 15 m gemäß Art. 23 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes. Dieser Vorbehalt diene auch der baulichen Erweiterungsmöglichkeit der Straße, die hier mit starkem Gefälle im Kurvenbereich liege und noch keinen Geh- und Radweg habe. Ungeachtet des Baurechts wäre hinsichtlich des Immissionsschutzes ein wesentlich größerer Abstand notwendig als die hier geplanten 3 m. Schon zur Errichtung des Hauses wäre zur Einhaltung der baulichen Sicherheitsabstände eine Vollsperrung der EBE 9 notwendig. Auch aus Gründen des Anprallschutzes sei wegen der Lage im Gefälle und Außenkurve ein wesentlich größerer Abstand einzuhalten. Aus diesen Gründen könne dem Vorhaben nicht zugestimmt werden.

Mit Schreiben des Landratsamts vom 23. Oktober 2014 wird unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 13. Oktober 2014, in welcher das Staatliche Bauamt Rosenheim das Einvernehmen zum Vorhaben verweigert habe, noch einmal nachgefragt. Ausnahmen von den Anbauverboten nach § 23 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes könnten nach Abs. 2 der Vorschrift zugelassen werden, wenn dies die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, besonders wegen der Sichtverhältnisse für Verkehrsgefährdung, Bebauungsabsichten und Straßenbaugestaltung gestatte. Zu der Mitteilung des Staatlichen Bauamts Rosenheim, dass diese Vorschrift auch der baulichen Erweiterungsmöglichkeit der Straße diene, werde um Mitteilung gebeten, ob eine Straßenerweiterung zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs überhaupt durchgeführt werden könne, da die in der Kurve stehenden Gebäude R. Straße 33, 40 und 40 ½ bereits direkt bzw. sehr nahe an der Kreisstraße EBE 9 stehen würden. Die Klägerin habe zu dem Vorhaben mitgeteilt, dass sie auf den südlichen Gebäudeteil, der mit „Flachdach“ gekennzeichnet sei, verzichten würde. Ebenso würde sie eine Verkürzung des Gebäudes hinnehmen. Es werde daher um Mitteilung gebeten, ob von dem 15 m tiefen Anbauverbot grundsätzlich eine Ausnahme erteilt werden könne und gegebenenfalls in welcher Tiefe.

Mit Schreiben des Staatlichen Bauamts Rosenheim vom 31. Oktober 2014 teilte dieses mit, dass aufgrund der Örtlichkeit, dem starken Gefälle, der engen Kurve und des Fehlens eines ausreichenden Schutzabstandes zur Fahrbahn eine Gefährdung der Verkehrssicherheit gesehen werde, ganz abgesehen von der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, so dass einer Ausnahme vom Anbauverbot nach Art. 23 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes nicht zugestimmt werden könne. Konkrete Ausbaumaßnahmen an der EBE 9 bestünden im Moment wegen eines Gehwegbaus entlang der Nordseite der Fahrbahn. Weitere Ausbaumöglichkeiten, auch die Anlage eines Radwegs, könnten nicht ausgeschlossen werden. Es müssten die „Verkehrslagerungen“ nach dem Ausbau der Ostumfahrung der Stadt G. abgewartet werden.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 12. Januar 2015 an die Regierung von Oberbayern führte das Landratsamt aus, dass das Vorbescheidsvorhaben aus Sicht des Landratsamtes nach § 34 Abs. 1 BauGB genehmigungsfähig sei, dass jedoch neben der Stadt Grafing auch das Staatliche Bauamt Rosenheim das Einvernehmen verweigert habe. Daher werde nun gebeten mitzuteilen, ob das Einvernehmen des Staatlichen Bauamts Rosenheim ersetzt werden könne.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 antwortete die Regierung von Oberbayern, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde an die Verweigerung des Einvernehmens durch die zuständige Straßenbaubehörde gebunden sei. Anders als ein Gericht im Klageverfahren gegen den Ablehnungsbescheid habe die Untere Bauaufsichtsbehörde nicht zu prüfen, ob das Einvernehmen von der Straßenbaubehörde zu Recht verweigert worden sei. Eine Ersetzung des verweigerten straßenbaurechtlichen Einvernehmens durch die Baugenehmigungsbehörde sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Mit Schreiben vom 16. März 2015 hörte das Landratsamt zur beabsichtigten Ablehnung des Vorbescheidsantrags an.

Mit E-Mail vom 29. April 2015 bat der von der Klägerin beauftragte Architekt um Verbescheidung.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2015 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids über den Neubau eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 277/2 der Gemarkung O. ab (Nr. 1 des Bescheids).

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben an der straßenbaurechtlich freien Strecke der Kreisstraße EBE 9 in einem Abstand von weniger als 15 m zur Kreisstraße liege. Die Kreisstraße weise in diesem Bereich keine ausgewiesene straßenbaurechtliche Ortsdurchfahrt auf. Gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes dürften außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestehenden Teile der Ortsdurchfahrten bauliche Anlagen in einer Entfernung von bis zu 15 m, jeweils gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahndecke, nicht errichtet werden. Das Staatliche Bauamt Rosenheim habe das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben verweigert. Eine Ersetzung dieses verweigerten straßenbaurechtlichen Einvernehmens sei gesetzlich nicht vorgesehen. Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Der Bescheid wurde der Klägerin gegen Postzustellungsurkunde am 6. Juni 2015 zugestellt.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 25. Juni 2015, bei Gericht eingegangen am 26. Juni 2015, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Landratsamtes von 28. Mai 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid zum Neubau eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 277/2 der Gemarkung Oexing zu genehmigen.

Hilfsweise wird beantragt, über den Antrag neu zu entscheiden.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 4. August 2015 ließ die Klägerin die Klage begründen. Das Vorhaben füge sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Verweigerung der Genehmigung deswegen, weil dem Vorhaben Art. 23 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes entgegenstehe, sei nicht richtig. Gemäß dieser Vorschrift dürften die dort genannten Vorhaben außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten nicht errichtet werden. Die streitgegenständliche bauliche Anlage befinde sich aber innerhalb des Ortes. Das zeige schon die Tatsache, dass das Ortsschild der Stadt G. an der Staatsstraße R. Straße gut 50 m vor dem dann beginnenden Ortsbereich stehe. Die dann folgenden Wohngebäude würden direkt und seit jeher unmittelbar von der R. Straße erschlossen, so die Gebäude R. Straße 33 und 40, die Gebäude R. Straße 12 und 12a, 44, 46 und 48 ff. und die gegenüberliegenden Gebäude und über die von der R. Straße abzweigende Straße „Am Sch.“ der gesamte Ortsteil „Am Be.“. Damit greife Art. 23 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes nicht. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.

Das Landratsamt legte mit Schreiben vom 19. August 2015 die Behördenakten und Bauvorlagen vor und beantragte

Klageabweisung.

Das Vorhaben befinde sich im unbeplanten Innenbereich und beurteile sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Es würde sich einfügen. Die Erschließung werde über die Straße „Am Sch.“ gesichert. Im Übrigen wird auf das straßenbaurechtlich verweigerte Einvernehmen verwiesen.

Am 12. Oktober 2016 erhob das Gericht Beweis über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Vorhabensgrundstück sowie in dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins; auf die Niederschrift über den Augenschein wird Bezug genommen. Im Anschluss daran fand die mündliche Verhandlung statt; wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung, an deren Ende die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge gestellt wurden, wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des streitgegenständlichen Vorbescheids, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 71 BayBO.

Nach Art. 71 Satz 1 BayBO ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Die Vorbescheidsfrage, die mit dem streitgegenständlichen Vorbescheidsantrag abgefragt werden soll, ist unter Berücksichtigung der mit dem Vorbescheidsantrag vorgelegten Bauvorlagen zulässig. Zwar werden mit der Vorbescheidsfrage, so wie sie formuliert ist, auch Umstände abgefragt, die für die Zulässigkeit des Vorhabens nicht relevant sind, z.B. die Dachform als Flachdach, obwohl weder der Vorhabensstandort im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt noch sonstige Umstände ersichtlich sind, die es erforderlich machen, die Dachform abzufragen; jedoch lässt sich der Vorbescheidsantrag unter Zuhilfenahme der zwar nicht notwendigen, diesem aber beigefügten Bauvorlagen dahingehend auslegen, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Gebäudes, so wie der Baukörper auf der Bauvorlage eingezeichnet ist, abgefragt werden soll.

Zwar ist das Vorhaben an sich bauplanungsrechtlich zulässig, wovon das Landratsamt entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu Recht ausgegangen ist, indem es zunächst zutreffenderweise den Vorhabenstandort dem unbeplanten Innenbereich i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeordnet hat; der in diesem Ortsteil bestehende Bebauungsplan reicht zwar bis zum Vorhabensgrundstück, der konkrete Standort des Vorhabens liegt jedoch außerhalb. Weiterhin geht das Landratsamt zu Recht von einem Einfügen i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB aus.

Das Vorhaben ist jedoch gleichwohl nicht genehmigungsfähig, denn es verstößt jedenfalls gegen die Anforderungen des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG).

Das Landratsamt durfte den Vorbescheidsantrag gemäß Art. 71 Satz 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz Halbsatz 2 BayBO auch aus einem Grund ablehnen, der hinsichtlich der späteren Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO nicht zu prüfen ist. Vorliegend ist eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegeben; deswegen verweigerte auch das von Seiten des Landratsamts beteiligte Staatliche Bauamt Rosenheim als zuständige Straßenbaubehörde das erforderliche Einvernehmen. Das Gericht hat in einer solchen Situation zu prüfen, ob das Einvernehmen zu Recht verweigert wurde und ob Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Baugenehmigung entgegenstehen. Dabei ist es unerheblich, dass die Beteiligten von der Geltung des Art. 23 BayStrWG und nicht von Art. 24 BayStrWG ausgingen. Vorliegend handelt es sich zwar richtigerweise um einen Fall von Art. 24 BayStrWG (nachfolgend unter 1.). Da jedoch auch diese Vorschrift dem Bauvorhaben entgegensteht, ist die unzutreffende Anwendung von Art. 23 BayStrWG unschädlich (nachfolgend unter 2.).

1. Es liegt ein Fall von Art. 24 BayStrWG vor. Das Baugrundstück liegt an einem Teil einer Kreisstraße innerhalb der geschlossenen Ortslage. Geschlossene Ortslage ist der Teil einer Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist (Häußler in: Zeitler, BayStrWG, Art. 4 Rn. 11; zum Ganzen auch VG München, U.v. 19.10.2016 - M) K 16.2007 -, juris Rn. 19ff.). Maßgebend ist der tatsächliche Bebauungszusammenhang, nicht der Umstand, ob eine ausgewiesene straßenrechtliche Ortsdurchfahrt vorliegt oder nicht. Ein tatsächlicher Bebauungszusammenhang ist vorliegend anhand der Feststellungen im vom Gericht durchgeführten Augenschein zu bejahen. Das Baugrundstück ist Teil einer zusammenhängenden Bebauung. Eine Anwendung von Art. 23 BayStrWG, hier Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, scheidet aus. Nach Art. 4 BayStrWG zu unterscheiden sind Erschließungs- und Verknüpfungsbereiche als Untergliederungen von Ortsdurchfahrten. Im Erschließungsbereich sind an- und hinterliegende Grundstücke mit Staats- oder Kreisstraßen durch gemeingebräuchliche Zufahrten und Zugänge verbunden und erschlossen; Verknüpfungsbereiche zeichnen sich demgegenüber dadurch aus, dass sie ohne Zufahrten durch die geschlossene Ortslage geführt werden und nur mit dem Ortsstraßennetz verbunden sind (Häußler in: Zeitler a.a.O., Rn. 22f). Art. 23 BayStrWG gilt nur entlang der Teilstrecken der Ortsdurchfahrten, die ausschließlich der Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dienen und entlang der daran „nach außen“ anschließenden freien Strecken der Staats- und Kreisstraßen (Häußler in: Zeitler, BayStrWG, Art. 23 Rn. 46). Vorliegend bindet die Kreisstraße jedenfalls ab Höhe des Baugrundstücks nicht etwa nur einzelne Ortsteile an, sondern erschließt selbst direkt die an sie angebauten Häuser, wie die Feststellungen im gerichtlichen Augenschein zweifelsfrei ergeben haben (insbesondere die Grundstücke FlNrn. 314/1, 314/2 und 695, vgl. Sitzungsprotokoll S. 4). Im Umfeld des Baugrundstücks haben mehrere Grundstücke eine direkte Zufahrt zur hier als Ortsdurchfahrt fungierenden Kreisstraße EBE 9 (insbesondere die Grundstücke FlNrn. 277 und 322, Sitzungsprotokoll S. 3).

2. Jedoch steht dem Vorhaben Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BayStrWG entgegen.

Danach dürfen unbeschadet der Vorschrift des Art. 23 BayStrWG u.a. baurechtliche Genehmigungen nur im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde erteilt werden, wenn die bauliche Anlage längs einer Kreisstraße in einer Entfernung von bis zu 30 m errichtet werden soll. Das Einvernehmen der Straßenbaubehörde darf gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG nur verweigert oder von Auflagen abhängig gemacht werden, soweit dies für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, besonders wegen der Sichtverhältnisse, Verkehrsgefährdung, Bebauungsabsichten und Straßenbaugestaltung erforderlich ist.

Maßstab für die Prüfung im Rahmen von Art. 24 BayStrWG ist, ob eine abstrakte Gefährlichkeit gegeben ist. Der Anwendungsbereich der Vorschrift schützt bereits den „normalen“ Verkehrsablauf, ohne dass beispielsweise die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen bestehen muss. Bereits der reibungslose und ungehinderte Verkehr soll geschützt werden, eine im Einzelfall bestehende Gefahr braucht nicht zu befürchten sein (vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 9 Abs. 3a i.V.m. Abs. 3 Fernstraßengesetz, VG Ansbach, U.v. 4.5.2016 - AN 3 K 16. 00277 -, juris Rn. 65; BayVGH, B.v. 25.10.2011 - 15 ZB 10.2590 -, juris Rn. 3).

Die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG liegen dabei für den hier zu entscheidenden Einzelfall vor. Daher bedarf es des Einvernehmens der Straßenbaubehörde, Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BayStrWG, an dem es hier fehlt. Es wurde auch zu Recht nicht erteilt, wobei es nicht schadet, dass die Behörden hier von einem Fall des Art. 23 Abs. 2 BayStrWG ausgingen, denn die Erwägungen für die Nichtzulassung einer Ausnahme vom Anbauverbot einerseits und für die Nichterteilung des straßenbaurechtlichen Einvernehmens andererseits sind hier dieselben.

Vorliegend ist eine abstrakte Gefährlichkeit im oben dargestellten Sinne zu bejahen. Das Gericht orientiert sich nach den Erkenntnissen des Augenscheins unter Berücksichtigung der dort vorgefundenen Verkehrssituation an den Erwägungen der zuständigen Straßenbaubehörde, des Staatlichen Bauamts Rosenheim, die in der mündlichen Verhandlung nochmals dargelegt und bekräftigt wurden.

Zwar ist dem Klägerbevollmächtigten dahingehend Recht zu geben, dass die Unübersichtlichkeit in verkehrlicher Hinsicht an dieser Stelle die Ablehnung des Einvernehmens wohl alleine nicht tragen würde, wenn auch eine abstrakte Gefährlichkeit, die in Bezug auf Art. 24 BayStrWG ausreicht, durchaus gegeben ist. Dazu kommt im konkreten Fall aber noch eine Reihe weiterer Umstände. Das ist zunächst die geringe Gesamtbreite der Straße an der Stelle, an der das streitgegenständliche Vorhaben im Abstand von nur 3 m zur Straße verwirklicht werden soll und auf die auch in allen Stellungnahmen des Staatlichen Bauamts Rosenheim hingewiesen wird. Außerdem kommen noch die Bestrebungen hinzu, die vom Vertreter des Staatlichen Bauamts Rosenheim in der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren noch einmal bekräftigt wurden, die Straße nach Möglichkeit zu verbreitern, was nach Ausführung des Bauvorhabens jedenfalls nicht mehr möglich wäre. Es kommt schließlich hinzu die Erforderlichkeit eines Gehwegs an dieser Stelle der Straße. Unter Zugrundelegung der im Augenschein besichtigten tatsächlichen Verhältnisse ist entgegen der Auffassung der Klageseite nicht ersichtlich, wie der Bau eines erforderlichen Gehwegs nach Ausführung dieses streitgegenständlichen Vorbescheidsvorhabens noch realisiert werden sollte. Auch hierbei handelt es sich um einen Umstand, der von den Regelungsgegenständen des Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG erfasst ist. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Anlegung eines Gehsteigs oder auch die angestrebte Verbreiterung der Straße an dieser Stelle auch noch von anderen Umständen als dem streitgegenständlichen Vorbescheidsvorhaben abhängt. Denn jedenfalls nach Bestandskräftigwerden des Vorbescheids, so wie er beantragt ist, sind beide angestrebten Veränderungen nicht mehr möglich. Daher besteht kein Anlass, den Beklagten trotz des nicht bestehenden Einvernehmens des Staatlichen Bauamts Rosenheim zur Erteilung des Vorbescheids zu verpflichten.

3. Offen bleiben kann daher, ob unabhängig von dem verweigerten Einvernehmen nach Straßenrecht dem streitgegenständlichen Vorbescheid auch noch ein weiteres Hindernis entgegensteht. Mangels Ausschlusses im Rahmen der mit dem Vorbescheidsantrag abgefragten Umstände - letztlich geht es bei sachgemäßer Auslegung der wie oben schon dargestellt nicht völlig zweifelsfreien Vorbescheidsfrage um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des in der Bauvorlage bereits verhältnismäßig detailliert dargestellten Vorhabens - ist auch die gesicherte Erschließung Teil der Vorbescheidsfragestellung. Die Erschließung wie dargestellt über ein Wegegrundstück (FlNr. 277/1 der Gemarkung Oexing), das im Eigentum der Stadt Grafing steht, ist jedenfalls nicht gesichert. Das Landratsamt hat sich damit zufrieden gegeben, dass die Erschließung deswegen gesichert sei, weil das Vorhabensgrundstück an einer öffentlichen Straße anliegt. Das ist grundsätzlich auch richtig, im konkreten Fall jedoch ausnahmsweise nicht. Denn zu entscheiden ist immer über einen konkreten Vorbescheidsantrag. Lässt es dieser jedoch nicht zu, eine in diesem Fall alternative Erschließung über die öffentliche Straße EBE 9 R. Straße durchzuführen, so genügt das bloße Belegensein an einer öffentlichen Straße nicht dem Erfordernis einer gesicherten Erschließung. Denn im vorliegenden Fall erscheint in tatsächlicher Hinsicht die konkrete Situierung des Gebäudes in der Bauvorlage mit einer naturgemäß nicht dargestellten Erschließungsmöglichkeit über die R. Straße nicht vereinbar. Das heißt nicht, dass eine Erschließung über die R. Straße nicht möglich wäre. Es spricht aber alles dafür, dass für eine Erschließung über die R. Straße das Vorhaben, das heißt der geplante Baukörper, möglicherweise gar erheblich, umgeplant werden müsste. Wie aufgrund der im Augenschein festgestellten tatsächlichen Verhältnisse eine Erschließung über die R. Straße mit dem im Vorbescheid gestellten Gebäude ohne Umplanung in Einklang gebracht werden soll, ist schon allein aufgrund des erheblichen Höhenunterschieds - das Baugrundstück liegt drei bis vier Meter höher als die R. Straße - nicht ersichtlich. Da aber immer nur über den konkreten Vorbescheidsantrag entschieden werden kann, wäre eine Verpflichtung, diesen zu erteilen, derzeit nicht möglich.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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9.
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7.
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8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.