Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Apr. 2016 - M 9 K 15.5084

bei uns veröffentlicht am27.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. zu tragen. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen dem Beigeladenen zu 1. erteilten Vorbescheid.

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke FlNrn. …, …, … und … der Gemarkung … Auf FlNr. …, nördlich an das Vorhabengrundstück anschließend, befindet sich ein Gewerbebau. Neben der … GmbH, die Trachtenmode herstellt und vertreibt, befindet sich darin ein gewerblicher Kfz-Betrieb (vermutlich Werkstatt, Verkauf). Auf FlNr. …, nordwestlich des Vorhabengrundstücks, steht ein Wohnhaus. Auf FlNr. …, westlich der FlNr. …, befindet sich ebenfalls ein Wohnhaus, in dem vermutlich ca. acht bis zehn Parteien wohnen. Auf FlNr. …, einer ehemaligen Landwirtschaft, befinden sich westlich des Vorhabengrundstücks heute eine Firma für … (Hausnr. …) sowie das ehemalige landwirtschaftliche Gebäude und das Haus Nr. …, ein Wohnhaus; Hausnr. … ist ein Werkstattbetrieb der Firma … Ebenfalls auf dem Grundstück FlNr. … befindet sich im Anschluss daran ein weiteres Wohnhaus (Hausnr. …). Westlich an die FlNr. … angrenzend beginnt ein Bebauungsplangebiet (Wohnen). Nördlich der Grundstücke FlNrn. …, …, … und … verläuft die … Straße. Östlich und südlich des Vorhabengrundstücks FlNr. … befindet sich eine unbebaute Freifläche.

Mit Antrag vom 11. September 2015 begehrte der Beigeladene zu 1. die Erteilung eines Vorbescheids. Der Antrag enthielt folgende Fragen:

1. Ist die Nutzung des Grundstücks für ein Vorhaben zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig?

2. Ist die Erschließung gesichert?

Mit streitgegenständlichem Vorbescheid vom … Oktober 2015 (…) wurde dem Beigeladenen zu 1. Folgendes mitgeteilt:

1.1 Die Nutzung des Grundstücks für ein Vorhaben zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zulässig.

1.2 Die Erschließung ist gesichert.

Öffentlich-rechtlich zu schützende nachbarliche Belange seien durch das Vorhaben nicht verletzt (Art. 71 S. 4 BayBO i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BayBO). Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richte sich nach § 246 Abs. 9 BauGB, § 35 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 4 BauGB.

Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2015 und 18. April 2016 hat der Bevollmächtigte des Klägers die Klage vom 12. November 2015 begründet. Er beantragt,

Der Bescheid des Landratsamtes München vom … 10.2015, Az.: …, wird aufgehoben.

Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Insbesondere greife § 246 Abs. 9 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 4 BauGB nicht, da die Voraussetzung „innerhalb des Siedlungsbereichs“ nicht gegeben sei. Der Gesetzgeber habe nach der Gesetzesbegründung nur sog. „Außenbereichsinseln im Innenbereich“ für diese Privilegierung vorgesehen, vorliegend handele es sich dagegen um eine Ortsrandfläche. Somit handele es sich um ein sonstiges Außenbereichsvorhaben, dem eine Vielzahl an öffentlichen Belangen entgegenstehe. Der Vorbescheid sei auch zu unbestimmt, da die Antragsunterlagen völlig unbestimmt seien. Weder stehe der genaue Standort auf dem knapp 5.500 m² großen Grundstück fest noch enthalte der Antrag Angaben zur genauen Form und Anordnung der zu errichtenden Gebäude und der Frei-, Spiel- und Erholungsflächen. Auch die Anzahl der unterzubringenden Personen und das Betreuungsangebot und Raumprogramm seien völlig unklar. Deshalb könne auch nicht beurteilt werden, ob das Vorhaben Rechte des Klägers verletze, weil es eventuell unzumutbaren Lärmemissionen ausgesetzt werde. Mit Blick auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot könnten die Auswirkungen des Vorhabens nicht geprüft werden; dem Kläger als Eigentümer der Gewerbegrundstücke könne vorliegend durchaus ein Abwehranspruch gegen heranrückende wohnähnliche Bebauung zustehen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine Nachbarrechtsverletzung auch dann vorliege, wenn der Vorbescheid zu unbestimmt sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstoße.

Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 4. April 2016, die Klage abzuweisen.

Eine Verletzung drittschützender Vorschriften liege nicht vor. Das Vorhaben sei auch unabhängig davon nach § 246 Abs. 9 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 4 S. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Das Baugrundstück befinde sich im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den im Norden und Westen angrenzenden bebauten Flächen, wodurch auch die Lage „innerhalb des Siedlungsbereichs“ begründet werde. Das Baugrundstück müsse nicht allseits von Bebauung umgeben sein; auch Flächen, die eine bauliche Prägung besäßen oder die nach einem städtebaulichen Entwicklungskonzept für eine bauliche Entwicklung vorgesehen seien (z.B. Darstellungen im Flächennutzungsplan) und deren bauliche Entwicklung eine Vorprägung aufweise, könnten sich innerhalb des Siedlungsbereichs befinden, was z.B. für Abrundungen der Siedlungsentwicklung in Randbereichen gelte. Das sei beim Vorhaben gegeben, da das Baugrundstück durch die bauliche Entwicklung auf den angrenzenden FlNrn. … und … städtebauliche geprägt werde. Zudem stelle der Flächennutzungsplan hier ein MI dar, sodass die Fläche für eine bauliche Entwicklung vorgesehen sei. Die bestehenden Betriebe auf den klägerischen Grundstücken würden nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt. Die Gewerbebetriebe müssten bereits Rücksicht auf die bestehenden Wohnnutzungen und auch auf künftig mögliche zulässige Vorhaben im Außenbereich (z.B. Betriebsleiterwohnhaus) nehmen. Maßgeblich seien die TA Lärm-Werte für ein MI. Ein Unterkunftsgebäude für Asylbegehrende und Flüchtlinge genieße keinen über ein MI hinausgehenden Schutzanspruch. Im Übrigen sei das Baugrundstück ausreichend groß und biete im Rahmen der konkreten Ausgestaltung im durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren genügend Raum zur Würdigung der Nachbarbelange. Der Vorbescheid verstoße auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Entscheidung im Vorbescheidsverfahren beschränke sich auf einzelne Fragen des Bauvorhabens, es seien hier nicht sämtliche in einer Baugenehmigung zu prüfende Fragen zu klären. Die zur Entscheidung gestellten Fragen seien klar abgegrenzt worden, die Entscheidung über weitere Fragen wie Maß der baulichen Nutzung, Situierung etc. könne dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben Der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 1. beantragt mit Schriftsatz vom 17. März 2016, die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet, da jedenfalls keine Rechtsverletzung des Klägers erkennbar sei. Das Vorhaben sei ein sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB. Auch für derartige Vorhaben gelte, dass Nachbarschutz nur gewährt werde, soweit eine Vorschrift nachbarschützenden Charakter habe. Ein allgemeiner Schutzanspruch auf Nichtausführung objektiv nicht genehmigungsfähiger Vorhaben im Außenbereich stehe dem Nachbarn nicht zu. Eine Nachbarrechtsverletzung liege insbesondere nicht vor, wenn ein Vorhaben im Außenbereich „nur“ objektiv rechtswidrig sei. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften sei nicht vorgetragen worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 27. April 2016. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte, insbesondere auf das Protokoll des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2016.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger wird durch den streitgegenständlichen Vorbescheid nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Im Rahmen des anzulegenden Prüfungsmaßstabs ist nicht erkennbar, inwiefern der Vorbescheid maßgebliche Rechtsstellungen des Klägers verletzen könnte. Im Nachbarrechtsstreit verengt sich der Prüfungsmaßstab auf die Verletzung drittschützender Normen. Dies sind solche, denen ein subjektiver Gehalt dergestalt zukommt, dass sie ausschließlich oder zumindest neben dem öffentlichen Interesse auch Individualinteressen zu dienen bestimmt sind und die die Rechtsmacht verleihen, Individualinteressen durchzusetzen (BeckOK-VwGO § 42 Rn. 151). Die Prüfung beschränkt sich somit darauf, ob durch den angefochtenen Vorbescheid drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln, verletzt werden (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

Der Vorbescheid verletzt keine drittschützenden Vorschriften.

1. Ein Gebietserhaltungsanspruch steht dem Kläger von vorn herein nicht zu, da die im Vorbescheid behandelte Unterkunft ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich darstellt, da sie weder in einem Plangebiet noch im Innenbereich liegt und kein Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 BauGB eingreift. Ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet oder im faktischen Baugebiet liegt, hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet oder faktischen Baugebiet; der Nachbarschutz für außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegene Grundstücke bestimmt sich vielmehr über das Gebot der Rücksichtnahme (BayVGH, B.v. 13.1.2014 - 2 ZB 12.2242 - juris Rn. 11f.). Der Kläger ist damit auf das Gebot der Rücksichtnahme beschränkt. Da § 35 Abs. 2 und 3 BauGB - abgesehen vom Gebot der Rücksichtnahme - keine nachbarschützende Funktion haben, bedarf es unabhängig vom Eingreifen des § 246 Abs. 9 BauGB keiner näheren Prüfung, ob der Vorbescheid schon deswegen nicht ergehen durfte, weil die Ausführung des abgefragten Vorhabens die übrigen öffentlichen Belange beeinträchtigt (BVerwG, U.v. 21.1.1983 - 4 C 59/79 - juris Rn. 12). Der Kläger erlangt eine schutzwürdige Abwehrposition nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung zulässig, das im Vorbescheid behandelte Vorhaben dagegen eventuell wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig ist (BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - juris Rn. 19).

2. Der Vorbescheidsantrag ist hinreichend bestimmt. Aus einem Vorbescheidsantrag muss das Vorhaben, dessen Zulässigkeit geprüft werden soll, und der Umfang, in dem die Prüfung begehrt wird, hervorgehen (BayVGH, U.v. 17.7.2009 - 1 B 06.518 - juris Rn. 42). Diese Kriterien sind hier erfüllt, da das Vorhaben - Errichtung einer Unterkunft zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden - und der Umfang der begehrten Prüfung - planungsrechtliche Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung nach - ausdrücklich benannt werden. Mit dieser Anfrage sind der Umfang der bauaufsichtlichen Prüfung und damit die eingeschränkte Bindungswirkung des Vorbescheids hinreichend bestimmt.

3. Der Umstand, dass sich aus dem Vorbescheid weder Nutzungsmaß noch Standort des Vorhabens ergeben, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Aus nachbarrechtlicher Sicht ist eine etwaige Unbestimmtheit eines Vorbescheids nur dann erheblich, wenn infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu Lasten des Klägers bei jedem erdenklichen Nutzungskonzept ausgeschlossen ist (BayVGH, B.v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 31). Das über § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB bzw. als ungeschriebener Belang in die Prüfung eingehende Gebot der Rücksichtnahme ist nicht verletzt.

a) Das Gebot der Rücksichtnahme, dessen Verletzung vorliegend gerügt wird, soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherren sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

b) Anders als der Klägerbevollmächtigte meint, wurde die Frage einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens vorliegend nicht ausgeklammert. Die Bejahung der Zulässigkeit der Art der Nutzung umfasst auch die Prüfung, ob bzw. dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist. Dabei gilt das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme nicht nur für Außenbereichsvorhaben untereinander, sondern wirkt über Gebietsgrenzen hinweg und kommt insbesondere auch Eigentümern zugute, deren Grundstücke im unbeplanten Innenbereich liegen (BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - juris Rn. 15).

c) Die aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere aufgrund der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets bzw. der betroffenen Bebauung zu bestimmende Zumutbarkeitsgrenze (BVerwG, B.v. 2.8.2005 - 4 B 41.05 - juris) wird vorliegend nicht überschritten. Der Kläger kann beim gebietsübergreifenden Nachbarschutz nicht mehr an Rücksichtnahme verlangen, als er selbst in seinem Gebiet einfordern könnte (OVG Berlin, U.v. 24.9.1971 - II B 12.71 - BeckRS 1971, 31154227). Der Augenschein hat gezeigt, dass die klägerischen gewerblich genutzten Grundstücke in einem faktischen Mischgebiet liegen. Diese dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO. Auf den FlNrn. … und … befinden sich vorliegend ein Trachtenmodengeschäft, ein Kfz-Betrieb und eine Firma, die Reinigungssysteme herstellt. Auf den FlNr. …, … und … und damit in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Gewerbebetrieben, befinden sich mehrere Wohnhäuser, die keine Wohnungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO darstellen. Eine Einordnung als faktisches Gewerbegebiet kommt damit nicht in Betracht, da dann die Wohnnutzung weder als Regelnoch als Ausnahmebebauung zulässig wäre. Dass hier gebietsübergreifend die Maßstäbe für ein MI heranzuziehen sind, ergibt sich auch aus der Ortsrandlage (OVG NRW, B.v. 31.7.1992 - 10 B 3144/92 - juris Rn. 9) bzw. ergäbe sich - bei Annahme einer Kleingemengelage - aus der (analogen) Anwendung von Nr. 6.7 TA Lärm (OVG Rh.-Pf., U.v. 12.4.2011 - 8 C 10056/11 - juris; zur Mittelwert-Rechtsprechung: BVerwG, B.v. 12.9.2007 - 7 B 24/07 - juris; Birkl/Geiger, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, Band I, E-Rn. 268).

Der Begriff „Unterkunft für Asylbegehrende und Flüchtlinge“ ist in der Rechtsprechung dahingehend ausgeformt, dass es sich „regelhaft“ nicht um Wohnanlagen im bauplanungsrechtlichen Sinn, sondern um Anlagen für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter handelt (BayVGH, B.v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - juris Rn. 3 m.w.N.). Derartige Anlagen für soziale Zwecke sind als solche neben Gewerbebetrieben als Regelbebauung in Mischgebieten zulässig. Dass in der gegebenen Situation - ein MI erfordert nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe - Belastungen entstehen könnten, die die Unterkunft über Gebühr belasten, ist nach dem Ergebnis des Augenscheins nicht ersichtlich, da die vorhandene gewerbliche Nutzung mischgebietstypisch ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 11.3.2015 - 8 S 492/15 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - juris; VG Schwerin, B.v. 19.1.2016 - 2 B 3825/15 SN - juris Rn. 21).

d) Selbst wenn es sich bei der Unterkunft um Wohnnutzung handeln würde, wäre vorliegend keine unzumutbare Belastung der Gewerbebetriebe zu befürchten. Letztere sind nach den Feststellungen des Augenscheins durch die vorhandene Wohnbebauung erheblich vorbelastet (BVerwG, U.v. 21.1.1983 - 4 C 59/79 - juris Rn. 14). Für das Gericht ist nicht ersichtlich - hierzu wurde auch nichts vorgetragen -, welchen Belästigungen oder Störungen die Asylbewerberunterkunft in unzulässiger Weise ausgesetzt werden könnte, die die in unmittelbarer Nachbarschaft bestehenden Wohnhäuser nicht bereits entsprechend beeinträchtigen sollten. Durch die Errichtung der Asylbewerberunterkunft kann für den Kläger keine Verschlechterung der Immissionslage eintreten (BVerwG, U.v. 21.1.1983 - 4 C 59/79 - juris Rn. 15). Würden die von den Gewerbebetrieben ausgehenden Belästigungen das zumutbare Maß überschreiten, müssten diese Betriebe Einschränkungen schon aufgrund der vorhandenen Wohnbebauung hinnehmen (BVerwG, B.v. 5.3.1984 - 4 B 171/83 - juris; VG München, U.v. 17.7.2014 - M 11 K 13.4052, M 11 K 13.4124 - juris). Die Frage, ob bzw. wie ein etwaig verbleibendes „Empfindlichkeitspotential“ der Unterkunft durch entsprechende Situierung auf dem Grundstück oder durch ähnliche Maßnahmen sog. architektonischer Selbsthilfe abgemildert werden könnten, spielt angesichts des Vorbescheidantrags keine Rolle.

e) Auch die bestehende Wohnbebauung wird durch die Unterkunft nicht unzulässig beeinträchtigt. Die Wohnhäuser müssen keine über die bereits vonseiten der Gewerbebetriebe gegebenen Belästigungen oder Störungen hinausgehenden Beeinträchtigungen befürchten. Das Baurecht gewährt weiter auch keinen Milieuschutz, also keinen Schutz vor eventuell befürchteten sozialen Konflikten mit den Flüchtlingen oder mit den Asylbewerbern (BayVGH, B.v. 31.3.2015 - 9 CE 14.2854 - juris Rn. 19; VG Düsseldorf, B.v. 2.2.2015 - 9 L 25/15 - juris Rn. 43).

4. Das Erfordernis gesicherter Erschließung ist grundsätzlich nicht nachbarschützend (BayVGH, U.v. 22.1.2010 - 14 B 08.887 -; B.v. 1.3.2016 - 1 ZB 15.1560 - jeweils zitiert nach juris). Für den Kläger steht wegen der über FlNr. … als gemeindlicher Fläche - die Gemeinde erteilte vorliegend auch ihr Einvernehmen - möglichen Erschließung auch nicht zu befürchten, dass der Beigeladene zu 1.) ein Notwegerecht nach § 917 BGB geltend machen könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; die Beigeladene zu 2. hat keinen Antrag gestellt und sich somit nicht in ein Kostenrisiko begeben, weswegen es nicht der Billigkeit entspricht, dem Kläger auch ihre außergerichtlichen Kosten aufzubürden. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann als Nachbar die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Es kann dahinstehen, ob sich das Baugrundstück im bauplanungsrechtlichen Innenbereich gemäß § 34 BauGB oder im Außenbereich gemäß § 35 BauGB befindet, da in beiden Fällen keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften, insbesondere des von Klägerseite geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruchs oder des Gebots der Rücksichtnahme, gegeben ist.

a) Der Senat neigt im Ergebnis ebenfalls unter Berücksichtigung der in den Akten befindlichen Lagepläne sowie der amtlichen Flurkarte samt Luftbild im Bayern Atlas zu der Auffassung, dass das Baugrundstück im Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu liegen kommt.

Das Baugrundstück Fl. Nr. 687/1 wurde aus dem landwirtschaftlichen Grundstück Fl. Nr. 687 herausgetrennt. Letzteres befindet sich unstreitig im Außenbereich und umgibt das Baugrundstück östlich und südlich. Das Baugrundstück ist daher bereits an zwei Seiten nicht von Bebauung umgeben.

In Richtung Norden ist das Baugrundstück durch den L. Weg von der dort befindlichen Bebauung abgegrenzt. Es kann dahinstehen, ob dem L. Weg eine trennende Wirkung zukommt oder nicht. Die Bebauung nördlich des L. Wegs liegt jedoch innerhalb des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 6 „Nördlicher L. Weg“. Westlich des Baugrundstücks befindet sich die Straße ... W.-berg. Diese und Teile des L. Wegs im Einmündungsbereich befinden sich im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 3 „Östlich der Z. Straße“. Diese beiden Bebauungspläne definieren klar den Ortsrand der Gemeinde und bringen deren Planungswillen eindeutig zum Ausdruck.

Ohne Berücksichtigung der bestehenden Bebauungspläne würde sich die Frage stellen, ob die Bebauung nördlich des L. Wegs für sich gesehen noch an einem Bebauungszusammenhang teilnimmt. Bereits das ca. 60 m breite landwirtschaftliche Grundstück Fl. Nr. 815 mit dem vorgelagerten Grundstücksstreifen Fl. Nr. 813 trennt die Bebauung entlang der Z. Straße und nördlich des L. Wegs und würde einen Bebauungszusammenhang unterbrechen. Es folgt nach dem B.weg, der aber nur eine kurze Stichstraße ist, das bebaute Grundstück Fl. Nr. 816/3. Danach liegen mit einer Gesamtbreite von über 40 m die beiden unbebauten Grundstücke Fl. Nrn. 816/4 und 816/5, wobei letzteres zu ca. zwei Dritteln dem Baugrundstück - getrennt durch den L. Weg - nördlich gegenüberliegt. Im Anschluss folgen erneut zwei bebaute Grundstücke, Fl. Nrn. 817/1 und 817/2 mit 817/3. Daran schließt sich ein weiteres großes landwirtschaftliches Grundstück, Fl. Nr. 817, an. Auf den Grundstücken Fl. Nrn. 818 und 819 finden sich weitere Gebäude, die jedoch offensichtlich aufgrund ihrer Größe und Erscheinung im Luftbild des Bayern Altas landwirtschaftlich genutzt werden. Daher stellt bereits die vorhandene Bebauung nördlich des L. Wegs keinen Bebauungszusammenhang dar und vermag diesen auch nicht gegenüber dem Baugrundstück zu vermitteln.

Zwar befinden sich die klägerischen Grundstücke (Fl. Nrn. 809/3 und 809) innerhalb eines Bebauungszusammenhangs, der sich vor allem nach Westen in Richtung der Z. Straße erstreckt. Nach Osten und Süden wird dieser Bebauungszusammenhang auch ausweislich des Luftbilds des Bayern Atlas durch die Straße ... W.-berg begrenzt. Die Straße ist vom L. Weg aus lediglich auf der Westseite bebaut. Erst mit der Verschwenkung nach Westen findet sich eine beidseitige Bebauung entsprechend dem Bebauungsplan, wobei die Eckgrundstücke Fl. Nrn. 687/6 und 687/7 noch unbebaut sind. Die einzige Bebauung östlich der Straße ... W.-berg befindet sich auf dem Baugrundstück.

Im Ergebnis grenzen an das Baugrundstück östlich und südlich unbebaute Grundstücke und im Norden zu zwei Dritteln ein unbebautes Grundstück an. Die sonstige Bebauung im Norden vermittelt für sich gesehen bereits keinen Bebauungszusammenhang. Lediglich im Westen ist ein Bebauungszusammenhang vorhanden. Es ist jedoch von einer singulären Bebauung auf der anderen Straßenseite auszugehen, die nicht mehr an dem Eindruck der Geschlossenheit der Bebauung westlich der Straße ... W.-berg teilnimmt.

b) Dem Kläger kann sich nicht erfolgreich auf die Verletzung des sogenannten allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs berufen.

Der Gebietserhaltungsanspruch gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung des Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (vgl. BayVGH, U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51). Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete entsprechend der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass ein identischer Nachbarschutz auch in den Bereich eines faktischen Baugebiets zu übertragen ist (vgl. BayVGH, U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51). Nach ganz überwiegender Meinung (vgl. BayVGH, U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51 m. w. N.) hat jedoch ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet oder im faktischen Baugebiet liegt grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet oder faktischen Baugebiet. Der Nachbarschutz für außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegene Grundstücke bestimmt sich bundesrechtlich vielmehr nur über das Gebot der Rücksichtnahme.

Wird davon ausgegangen, dass die klägerischen Grundstücke (Fl. Nrn. 809/3 und 809) in einem faktischen Baugebiet liegen, das Baugrundstück sich jedoch im Außenbereich befindet, scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch bereits deshalb aus, weil sich der Kläger nicht im selben Gebiet befindet wie das Bauvorhaben. Er ist damit auf das Gebot der Rücksichtnahme beschränkt.

Würde davon ausgegangen, dass sich das Baugrundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhangs befindet, dann könnte dieser lediglich im Weiteren aus den nicht beplanten Grundstücken westlich der Straße ... W.-berg bestehen. Denn nördlich des L. Wegs besteht der Bebauungsplan Nr. 6 und südlich der Bebauungsplan Nr. 3, die beide im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruchs ein festgesetztes Plangebiet darstellen. Hier stellte sich aber die Frage, ob das Baugrundstück nicht bereits durch die mit dem Bebauungsplan Nr. 3 beplante Straße ... W.-berg getrennt ist und damit im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruchs ebenfalls nicht als einheitliches faktisches Baugebiet zusammen mit den klägerischen Grundstücken gewertet werden kann.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass das klägerische Grundstück trotz der trennenden Bebauungsplans Nr. 3 noch zu dem Baugebiet zu zählen wäre, in welchem sich die klägerischen Grundstücke befinden, scheidet hier ein Gebietserhaltungsanspruch aus, weil kein Baugebiet vorläge, welches einem der Gebietstypen der Baunutzungsverordnung entspräche. Auf dem Baugrundstück war eine landwirtschaftliche Nutzung genehmigt, die auch bis heute weiter fortgeführt wird. Selbst wenn lediglich noch von einer Hobbynutzung ausgegangen wird, so ist ein großes Nebengebäude als Unterstelle für Holz und Geräte (Baugenehmigung vom 16. Februar 2006) genehmigt, das der Bewirtschaftung der fortwirtschaftlichen Flächen diente. Mit dem Erstgericht geht der Senat davon aus, dass ein solches Nebengebäude in dieser Dimension und Nutzungsart weder in einem reinen noch in einem allgemeinen Wohngebiet entsprechend der Baunutzungsverordnung zulässig gewesen wäre. Auch nach den von Klägerseite nicht bestrittenen Feststellungen des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten diente das Nebengebäude bisher zur Brennholzaufbereitung, Lagerung von Holz-, Futter- und Ernteerzeugnissen sowie als Werkstatt für landwirtschaftliche Maschinen und als Schleppergarage. Der Beigeladene zu 1) hat angegeben über drei Schlepper, einen Lader, drei Kipper/Anhänger, einen Pflug, eine Egge und einen Holzspalter zu verfügen. Diese Angaben wurden von Seiten des Klägers nicht substantiiert bestritten. Im Ergebnis wäre daher bei dieser Konstellation von einer Gemengelage auszugehen und nicht von einem faktischen Baugebiet.

Nach allen möglichen Fallkonstellationen scheidet somit die Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruchs aus.

c) Auch das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht zulasten des Klägers verletzt. Es kann dahinstehen, ob sich dies hier aus dem Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB oder aus dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ableitet, da der Beurteilungsmaßstab im Wesentlichen derselbe ist. Das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme gilt nicht nur für Außenbereichsvorhaben untereinander, sondern wirkt auch über Gebietsgrenzen hinweg gegenüber Eigentümern, deren Grundstücke sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich befinden.

Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 686; BayVGH, B. v. 25.10.2010 - 2 CS 10.2344 - juris) wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, welcher das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.

Die schalltechnische Untersuchung der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 8. Juli 2010, welche von der Fachstelle des Landratsamts umfassend überprüft wurde, wurde von der Klägerseite nicht substantiiert angegriffen. Nach dieser Untersuchung ist am Immissionsort IO2 (Fl. Nr. 809/3, 1. Obergeschoß) tagsüber ein Beurteilungspegel von 48,1 dB(A) zu erwarten. Dieser Wert unterschreitet den schalltechnischen Richtwert für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) (Nr. 6.1 d) der TA-Lärm) um 6,9 dB(A) und sogar den für ein reines Wohngebiet von 50 dB(A) (Nr. 6.1 e) der TA-Lärm) um 1,9 dB(A). Die angefochtene Baugenehmigung vom 22. Juli 2011 setzt in Ziffer 5. der Auflagen fest, dass durch den Betrieb an keinem der nördlich des L. Wegs und westlich der Straße ... W.-berg nächstgelegenen Immissionsorte ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) überschritten werden darf.

Zu Recht geht das Erstgericht davon aus, dass den klägerischen Grundstücken allenfalls die Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebiets zukommt. Sowohl der Bebauungsplan Nr. 3 als auch der Bebauungsplan Nr. 6 setzen als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest. Die klägerischen Grundstücke befinden sich zwischen diesen beiden Bebauungsplänen. In beiden Plangebieten befinden sich noch unbebaute Grundstücke. Insbesondere im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 6 ist mehr als die Hälfte der Grundstücke noch unbebaut. Auch im Bereich des Bebauungsplans Nr. 3 befinden sich noch mehrere unbebaute Grundstücke (z. B. Fl. Nrn. 687/6, 687/7, 806/10, 806/13, 805 und 558/5). Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung durch die tatsächliche Situation inzwischen funktionslos geworden und die Gebiete jeweils zu einem reinen Wohngebiet gekippt wären. Der unbeplante Innenbereich östlich der Z. Straße, südlich des L. Wegs und nördlich des Bebauungsplans Nr. 3 ist ausweislich der amtlichen Lagepläne und der Luftbilder des Bayern Altas bebaut. Gänzlich unbebaute Grundstücke sind nicht vorhanden. Es spricht daher vieles dafür, dass auch dieser unbeplante Innenbereich zwischen zwei allgemeinen Wohngebieten den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets aufweist, von dem das Landratsamt ausgeht. Zwar hat das Erstgericht in seinem damaligen Augenschein die vorhandenen Nutzungen nicht weiter festgestellt. Jedoch wurde von Seiten des Klägers die Art der baulichen Nutzung nicht substantiiert - beispielsweise durch eine eigene Erhebung der Nutzungen - angegriffen. Auch der Beweisantrag des Klägers betreffend die Durchführung eines weiteren Augenscheins richtete sich ausschließlich auf die Klärung der Frage, ob sich das Baugrundstück im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich befindet. Auch in der Begründung des Berufungszulassungsantrags wird lediglich die Behauptung seitens des Klägers aufgestellt, dass sich seine Grundstücke in einem reinen Wohngebiet befänden. Ein substantiierter Vortrag fehlt indes.

Im Übrigen befinden sich die klägerischen Grundstücke am Übergang zum Außenbereich und müssen sich auch die frühere landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen zu 1) als schutzmindernd entgegenhalten lassen.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird (vgl. BayVGH, B. v. 12.4.2000 - 23 ZB 00.643 - juris). Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.

3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet auch nicht an einem Verfahrensmangel, auf welchem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass durch die unrichtige Anwendung oder fälschliche Nichtanwendung einer prozessualen Vorschrift das Gerichtsverfahren fehlerhaft war und die angegriffene Entscheidung darauf beruhen kann. Zu den Verfahrensvorschriften zählt insbesondere die Behandlung von Beweisanträgen (§ 86 Abs. 2 VwGO).

Der Kläger ist der Auffassung, dass seinem Beweisantrag auf Durchführung eines weiteren Augenscheins zur Feststellung, ob das Vorhabensgrundstück im Außen- oder Innenbereich liegt, stattgegeben hätte werden müssen, da der frühere Augenschein im Verfahren M 9 K 10.5235 am 11. Mai 2011 in anderer Besetzung durchgeführt worden sei. Lediglich die Vorsitzende Richterin habe an diesem Termin noch teilgenommen. Die übrigen am angegriffenen Urteil beteiligten Richter würden jedoch die Situation vor Ort nicht kennen. Der Niederschrift über den Augenschein sei zudem zur näheren Umgebung des Vorhabensgrundstücks nichts zu entnehmen.

Dies stellt im vorliegenden Fall jedoch keinen Verfahrensmangel dar. Die Ablehnung des Beweisantrags erfolgte mit der Begründung, dass es auf die Beweisfrage (Abgrenzung Innen- oder Außenbereich) nicht ankomme. Entsprechend begründet das Erstgericht seine Entscheidung alternativ für beide Varianten, auch wenn es grundsätzlich der Auffassung folgt, dass sich das Baugrundstück im Außenbereich befindet. Alternativ prüft das Erstgericht eine Verletzung nachbarschützender Rechte ausgehend von der Prämisse, das Baugrundstück liege im Innenbereich. Im Ergebnis stellt das Erstgericht fest, dass in beiden Fällen eine Verletzung nachbarschützender Rechte nicht gegeben ist. Die Entscheidung des Erstgerichts kann also - ginge man von einem Verfahrensmangel aus - nicht auf diesem beruhen.

Im Übrigen wird in der Niederschrift über den Augenschein vom 11. Mai 2011 im Verfahren M 9 K 10.5235 festgestellt, die Beteiligten seien sich einig, dass die vorhandene Bebauung der Umgebung mit Hauptgebäuden, dem von Klägerseite in diesem Verfahren als Anlage K1 vorgelegten Plan entspreche. Die Niederschrift über den Augenschein vom 11. Mai 2011 war ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8. August 2012 Gegenstand des hier angegriffenen Verfahrens.

Zudem lassen sich die vom Erstgericht im angegriffenen Urteil vom 8. August 2012 getätigten Feststellungen den in den Akten befindlichen Plänen sowie der Niederschrift über den Augenschein vom 11. Mai 2011 entnehmen. So wurde in der Niederschrift über den Augenschein unwidersprochen festgestellt, dass der Kläger im Anbau auf dem Grundstück Fl. Nr. 809/3 eine Werkstatt habe, in welcher er für den Privatgebrauch schreinere. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass keine Nebenerwerbsschreinerei baurechtlich genehmigt wurde. Insoweit mag die Feststellung im Tatbestand des Urteils vom 8. August 2012 „mit einem Wohnhaus mit Werkstattanbau bebaut (Baugenehmigungen vom …)“ (S. 3 des Urteilsumdrucks) missverständlich sein, da die Werkstatt als solche baurechtlich nicht genehmigt ist. Auf die fehlende baurechtliche Genehmigung dieser Werkstatt oder den Umfang des Betriebs (Hobby oder Nebenerwerb) stellt das Erstgericht in seinen Entscheidungsgründen jedoch nicht ab. Im Rahmen der vorhandenen Bebauung wird lediglich erwähnt, dass auf dem „klägerischen Grundstück zur Straße „... W.-berg“ hin ein Nebengebäude errichtet (ist), in dem sich die Werkstatt des Klägers befindet“ (S. 10 des Urteilsumdrucks). Weitere Schlussfolgerungen zieht das Erstgericht insoweit nicht. Auch hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nutzung auf dem Baugrundstück gibt das Erstgericht lediglich im Tatbestand die Stellungnahmen des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wider, welches von einer Hobbylandwirtschaft ausgeht (S. 5 des Urteilsumdrucks). Dabei handelt es sich aber um eine rechtliche Bewertung seitens des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, welche für das Erstgericht nicht bindend ist, sondern von diesem vollumfänglich überprüft werden kann. Im Übrigen lässt es das Erstgericht in den Entscheidungsgründen gerade dahinstehen, ob eine Nebenerwerbslandwirtschaft oder eine reine Hobbylandwirtschaft vorliegt, da beides in einem Wohngebiet nicht zulässig wäre. Die Aussage des Erstgerichts „direkt gegenüber dem Baugrundstück und dem Grundstück des Klägers befindet sich noch keine Bebauung“ stimmt im Wesentlichen mit dem Lageplan überein (S. 10 des Urteilsumdrucks). Zwar ist das dem klägerischen Grundstück gegenüberliegende Grundstück Fl. Nr. 816/3 mit einem Wohnhaus bebaut, nicht aber das dem klägerischen Wohnhaus gegenüberliegende Grundstück Fl. Nr. 816/4 und ebenso wenig das dem Wohnhaus auf dem Baugrundstück gegenüberliegende Grundstück Fl. Nr. 816/5. Auf dem Grundstück Fl. Nr. 816/4 befindet sich lediglich im hinteren Bereich ein Nebengebäude. Es ist für den Senat nicht erkennbar, inwieweit ein erneuter Augenschein zu einem anderen Beweisergebnis führen hätte können. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Der am 22. Juni 2010 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „F. Mühle“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „F. Mühle“ der Antragsgegnerin.

2

Die Antragstellerin zu 1.) ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks „A. Straße ...“ (Flurstück Nr. ...) in F., der Antragsteller zu 2.) ist Mieter dieses Anwesens. Das bisher unbeplante Grundstück liegt außerhalb der Ortslage F. östlich der L 540 und grenzt von Westen her an das Betriebsgrundstück der „F. Mühle“ an. Östlich des Mühlenbetriebsgeländes verläuft die B. Straße, an die sich von Osten her ein Wohngebiet anschließt. Südlich verläuft der Mühlbach. Im Norden schließen sich Wiesen- und Weideflächen an, durch die zwischen der L 540 und der B. Straße ein Wirtschaftsweg verläuft. Im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Edenkoben aus dem Jahre 1981 werden das Betriebsgelände der Mühle sowie das Grundstück A. Straße ... als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Der Regionale Raumordnungsplan Rhein-Pfalz vom 5. April 2004 in der Fassung der 1. Teilfortschreibung vom 15. Mai 2006 stellt in diesem Bereich eine „Siedlungsfläche Industrie und Gewerbe – Bestand“ dar.

3

Der Betrieb der „F. Mühle“ wurde bereits vor dem 2. Weltkrieg errichtet und aufgenommen. Am 15. Juli 1939 wurde die „F. Mühle K. und W. OHG“ im Handelsregister eingetragen; allein vertretungsberechtigter Gesellschafter war der Großvater der Antragstellerin zu 1.), Herr W. W. Durch einen mit der OHG geschlossenen Grundstückstauschvertrag vom 9. Februar 1955 erwarben die Eltern der Antragstellerin zu 1.) u. a. das heutige Flurstück Nr. ..., auf dem im Jahre 1957 – nach Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 63 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz) – das heutige Wohnhaus mit zwei Wohnungen errichtet wurde, von denen die eine von Herrn W. W. und seiner Ehefrau C. W., die andere von den Eltern der Antragstellerin zu 1.) bewohnt wurde. Nach dem Tode des W. W. im Jahre 1962 wurde zunächst dessen Witwe C. W., ab 1982 die Mutter der Antragstellerin, Frau H. K., geschäftsführende Gesellschafterin der OHG. Im Jahre 1983 wurde ein Großteil der heute noch bestehenden Betriebsgebäude der Mühle errichtet, darunter die beiden 38 m hohen Mühlentürme mit Mehlsilos. Am 26. März 1990 verkaufte die Familie K. ihre Gesellschaftsanteile an den bisherigen Mitgesellschafter K.; Frau H. K. schied aus der Geschäftsführung aus, behielt aber ihre Wohnung im Anwesen A. Straße ... bei. Nach dem Tode der H. K. erwarb die Antragstellerin zu 1.) das Anwesen im Wege der Erbfolge und vermietete es an den Antragsteller zu 2.). Im Jahre 2000 wurde eine Baugenehmigung für einen Umbau des Wohnhauses erteilt.

4

Im Jahre 2008 übernahm die Beigeladene den Mühlenbetrieb und stellte ihn von Roggen- und Weizenverarbeitung auf Maisverarbeitung um.

5

Nachdem die Beigeladene mit dem Wunsch einer Erweiterung des Betriebes, insbesondere durch Schaffung zusätzlicher Trocknungs- und Lagerungskapazitäten für die Maisverarbeitung, an die Antragsgegnerin herangetreten war, beschloss der Gemeinderat am 2. Februar 2010 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit dem Ziel der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Mühlenbetriebs. In den Vorentwurf des Bebauungsplans wurde das Grundstück der Antragsteller nicht einbezogen mit der Begründung, eine Einbeziehung des Grundstücks sei zum Ausgleich städtebaulicher Spannungen nicht erforderlich. Nachdem die Antragsteller in der vorgezogenen Öffentlichkeitsbeteiligung zahlreiche Einwendungen, insbesondere wegen einer zu erwartenden unzumutbaren Immissionsbelastung ihres Grundstücks durch die Erweiterung des Mühlenbetriebs, geltend gemacht hatten, beschloss der Gemeinderat am 21. April 2010, den Planentwurf zu ändern und das Grundstück der Antragsteller in den Geltungsbereich des Bebauungsplans mit der Festsetzung als Gewerbegebiet einzubeziehen.

6

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst danach eine Fläche von 4,15 ha zwischen der L 540 im Westen und der B. Straße im Osten; er bezieht im Norden die sog. „Mühlwiese“ ein, eine als Pferdekoppel genutzte Weidefläche, und überplant im Süden einen Abschnitt des Mühlbachs zwischen der L 540 und der B. Straße sowie eine Wiesenfläche südlich des Mühlbachs bis zu einem Friedhofsgelände. Das Plangebiet umfasst auch Teilflächen von zwei Natura-2000-Gebieten, und zwar des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“ (DE 6715-301) und des Europäischen Vogelschutzgebiets „Speyerer Wald, Nonnenwald und Bachauen zwischen Geinsheim und Hanhofen“ (DE 6616-402). Zum FFH-Gebiet und zum Vogelschutzgebiet gehören im Geltungsbereich des Planes im Wesentlichen bisher unbebaute Flächen nördlich der vorhandenen Betriebsgebäude der F. Mühle und westlich des Anwesens der Antragsteller bis zur L 540; zum FFH-Gebiet zählt darüber hinaus der Abschnitt des Mühlbachs zwischen der L 540 und der B. Straße. Im Geltungsbereich des Plans liegen auch Teilflächen des am 26. Januar 2004 im Staatsanzeiger veröffentlichten, förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiets des Modenbachs.

7

In der Zeit vom 30. April bis 30. Mai 2010 wurde der Planentwurf öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 wiederholten die Antragssteller ihre Einwendungen gegen den Plan und wandten sich insbesondere gegen die Einbeziehung ihres Grundstücks in den Bebauungsplan; mit der Festsetzung als Gewerbegebiet werde offenbar nur das Ziel verfolgt, das Schutzniveau der Wohnnutzung abzusenken.

8

Mit Bescheid vom 9. Juni 2010 erteilte die Kreisverwaltung des Landkreises Südliche Weinstraße als Untere Wasserbehörde eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet nach §§ 78 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), 89 Abs. 2 Satz 2 des Landes-Wassergesetzes (LWG) unter mehreren Auflagen.

9

In seiner Sitzung vom 22. Juni 2010 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung und wies u. a. die von den Antragstellern erhobenen Einwendungen unter Bezugnahme auf eine Verwaltungsvorlage, die sich im Einzelnen mit den vorgebrachten Anregungen und Einwendungen auseinandersetzte, zurück.

10

Der Bebauungsplan setzt als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 des Baugesetzbuchs (BauGB) im Bereich zwischen der L 540, dem Wirtschaftsweg im Norden, der B. Straße und dem Mühlbach die Gewerbegebiete GE 1 bis GE 5 fest. Das GE 1 umfasst das derzeitige Betriebsgelände der F. Mühle sowie östlich und nördlich davon gelegene, bisher unbebaute Flächen zwischen dem Wirtschaftsweg und der B. Straße, die teilweise im FFH- und Vogelschutzgebiet sowie im Überschwemmungsgebiet gelegen sind. Das Grundstück der Antragsteller wird als GE 5 überplant, in dem Betriebswohnungen i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zugelassen werden können. In den GE 1 bis GE 5 sind nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche zusammen die im Einzelnen in der Textfestsetzung 1.4 bestimmten Emissionskontingente – einschließlich von Zusatzkontingenten in bestimmten Richtungskorridoren – nicht überschreiten. Die Berechnung der Emissionskontingente stützt sich auf ein bereits im Vorfeld der Planaufstellung eingeholtes schalltechnisches Gutachten der Firma ... und Partner vom November 2009; darin wurde die Schutzwürdigkeit des Anwesens der Antragsteller als „Wohnen im Gewerbegebiet“ eingestuft und insoweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete in Ansatz gebracht. Innerhalb des nachrichtlich übernommenen Überschwemmungsgebietes sind nach Maßgabe der Textfestsetzungen Nrn. 1.6 bis 1.10 bestimmte Auflagen einzuhalten, die auf den Bescheid vom 9. Juni 2010 zurückgehen. Der Bebauungsplan sieht den Ausbau eines Teils des nördlich gelegenen Wirtschaftsweges sowie einer Privatstraße im Süden, die den Mühlbach an zwei Stellen überquert und dazu dessen Verrohrung in zwei Abschnitten erfordert, als LKW-Zu- bzw. -Abfahrten zum und vom Betriebsgelände der Mühle mit jeweiliger Anbindung an die L 540 vor. Die nördlich des Wirtschaftsweges gelegene sog. Mühlwiese wird als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt, mit detaillierten Festsetzungen für eine Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung und zum Abriss mehrerer kleinerer Gebäude.

11

In der Begründung des Bebauungsplans wird ausgeführt, vorrangiges Ziel des Bebauungsplans sei die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erweiterung des F. Mühlenbetriebs. Im Bebauungsplan sollten darüber hinaus die bereits vorhandenen sowie die durch seine Verwirklichung zu erwartenden Konflikte, insbesondere hinsichtlich der Belange Lärmschutz, Naturschutz, Hochwasserschutz, Gewässerschutz, Verkehr, Orts- und Landschaftsbild sowie Ver- und Entsorgung, gelöst werden. Das Grundstück A. Straße ... werde in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen, um die gegenwärtig bestehenden städtebaulichen Konflikte insbesondere im Hinblick auf den Immissionsschutz zu lösen. Das Gebäude A. Straße ... sei aufgrund seiner jahrzehntelangen Nutzung als Wohnhaus des Mühlenbesitzers bzw. des Prokuristen des damaligen Mühlenbetreibers und seiner früheren baulichen Einheit mit dem Mühlenbetrieb als Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO einzustufen. Der Konflikt zwischen dem Gewerbebetrieb und der nicht privilegierten Wohnnutzung im Außenbereich sei durch die Umwandlung dieser Betriebswohnung in eine allgemeine Wohnnutzung entstanden; durch das Vorhaben, den Mühlenbetrieb baulich zu erweitern, entstünden keine zusätzlichen städtebaulichen Konflikte. Mit der Einbeziehung des Grundstücks in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan könnten die unterschiedlichen privaten Belange des Interesses am Fortbestand der Wohnnutzung einerseits und auf betriebliche Erweiterung des Gewerbebetriebs andererseits zu einem ausgewogenen Ergebnis geführt werden.

12

Der Umweltbericht enthält eine FFH-Vorprüfung anhand einer im Planaufstellungsverfahren durchgeführten und dem Plan als Anlage beigefügten Kartierung von Biotoptypen und gelangt zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan voraussichtlich nicht geeignet sei, das FFH- und das Vogelschutzgebiet in ihren Erhaltungszielen erheblich zu beeinträchtigen. Zwar sei mit dem Mühlbach, der in zwei Abschnitten verrohrt werden solle, ein „Fließgewässer“ als erhaltungszielbestimmender Lebensraumtyp des FFH-Gebiets betroffen. Doch sei der Bach in diesen beiden Abschnitten bereits gegenwärtig in keinem naturnahen Zustand. Andere erhaltungszielbestimmende Lebensraumtypen seien in den Teilflächen des FFH-Gebietes, die nach dem Bebauungsplan überbaut werden dürften, nicht vorhanden. Auch die in dem Vogelschutzgebiet zu erhaltenden Lebensraumtypen kämen im Geltungsbereich nicht vor oder seien, wie die vorhandenen Grünlandbereiche, weder struktur- noch artenreich.

13

Der Bebauungsplan trat nach Ausfertigung am 23. Juni 2010 und öffentlicher Bekanntmachung am 24. Juni 2010 in Kraft.

14

Zur Begründung ihres am 17. Januar 2011 eingegangenen Normenkontrollantrags machen die Antragsteller im Wesentlichen Folgendes geltend:

15

Der Bebauungsplan sei gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB genehmigungsbedürftig, denn er habe nicht aus dem fast 30 Jahre alten Flächennutzungsplan entwickelt werden können. Dieser entspreche nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort, denn er stelle eine gewerbliche Baufläche in dem Bereich dar, in dem später das Überschwemmungsgebiet festgesetzt worden sei. Eine Überprüfung und Anpassung des Flächennutzungsplans, die aufgrund der veränderten rechtlichen Gegebenheiten erforderlich gewesen wäre, habe offenbar nicht stattgefunden. Aus einem unzutreffenden Flächennutzungsplan habe der Bebauungsplan nicht hergeleitet werden dürfen.

16

Ihr Grundstück habe nicht in den Bebauungsplan einbezogen werden dürfen. Die Antragsgegnerin sei unzutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Anwesen A. Straße ... um eine faktische Betriebswohnung i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO gehandelt habe. Tatsächlich habe die Wohnnutzung niemals in einem unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Mühlenbetrieb gestanden. Der Tauschvertrag aus dem Jahre 1955 sei als Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken genehmigt worden. Das Wohnhaus sei als rein privates Wohnhaus der Familie K. geplant und gebaut worden. Eine Umwandlung von einer Betriebswohnung in eine allgemeine Wohnnutzung habe nicht stattgefunden. Zumindest habe seit dem Ausscheiden der Frau H. K. aus der Gesellschaft jahrzehntelang keine Betriebswohnung mehr vorgelegen. Mit der Einbeziehung des Grundstücks in den Bebauungsplan werde der Schutzanspruch des Grundstücks beeinträchtigt. Bis zum Beschluss des Bebauungsplans habe das im Außenbereich gelegene Grundstück die Schutzwirkungen eines Mischgebiets genossen. Durch den Bebauungsplan werde das Schutzniveau auf dasjenige eines Gewerbegebiets verschlechtert, was einem enteignungsgleichen Eingriff gleichkomme.

17

Das geplante Bauvorhaben und der Bebauungsplan griffen unzulässig in das festgesetzte Überschwemmungsgebiet ein. Die Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 LWG lägen sämtlich nicht vor; insbesondere treffe es nicht zu, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten seien. Vielmehr brächten selbst geringfügige Behinderungen des Hochwasserabflusses die Gefahr mit sich, dass die Fundamente ihres Wohnhauses unterspült würden.

18

Der Bebauungsplan stehe auch mit den Vogelschutzbestimmungen nicht im Einklang. Der Umweltbericht habe nicht davon ausgehen können, dass sich im Einwirkungsbereich des Bebauungsplans keine schützenswerten Vogelarten befänden. Vielmehr sei schon in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung auf Beobachtungen der streng geschützten Vogelarten Schwarzspecht, Grauspecht und Neuntöter hingewiesen worden; der ebenfalls streng geschützte Weißstorch brüte keine 500 m Luftlinie vom GE 1 entfernt. Schon wegen der Überplanung des Vogelschutzgebiets hätte eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Gleiches gelte wegen der Überplanung des FFH-Gebietes. Zudem hätten hier erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes nicht bereits nach der Vorprüfung als offensichtlich ausgeschlossen gewertet werden dürfen. So werde etwa ein Vorkommen des Lebensraumtyps „Flachlandmähwiesen“ überplant. Darüber hinaus sei der Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft unzureichend, weil eine weitere Extensivierung der Nutzung der „Mühlwiese“ nicht vorstellbar sei und der vorgesehene Ausgleich für Flächenversiegelungen nicht ausreiche.

19

Die Verunstaltung des Landschaftsbildes sei nicht zutreffend bewertet worden. Bei dem im Bebauungsplan ausgewiesenen Betriebsgelände und seiner Umgebung handele es sich um eine besonders schützenswerte Landschaft. Den geplanten betrieblichen Erweiterungsbauten komme eine erdrückende Wirkung zu. Auch die Belange des Klimaschutzes seien fehlerhaft gewichtet worden; insbesondere werde durch die zugelassene Bebauung die Mindestbreite klimaökologisch relevanter Kaltluftleitbahnen nicht mehr gewährleistet.

20

Die Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück der Antragsteller sei willkürlich erfolgt und stelle einen enteignungsgleichen Eingriff dar. Die Festlegung der Baugrenzen sei offenkundig nur im Interesse der Beigeladenen erfolgt.

21

Darüber hinaus werde das Grundstück der Antragsteller durch den Bebauungsplan und das durch ihn ermöglichte Vorhaben unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt. Insbesondere seien die Wirkungen der beabsichtigten Silobebauung als Schallreflektor und der Lärm durch den LKW-Zulieferverkehr bei voller Ausschöpfung der Lagerkapazität unzureichend berücksichtigt worden. Das Gutachten der Firma ..... sei wegen zahlreicher Mängel nicht verwertbar.

22

Der Betrieb der F. Mühle sei unzutreffend als im Gewerbegebiet zulässiger, nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb eingestuft worden. Tatsächlich handele es sich jedenfalls bei voller Ausschöpfung der nach dem Plan zulässigen Lagerungs- und Verarbeitungskapazitäten um einen nach Nrn. 7.21 und 7.35 des Anhangs der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Betrieb, der nur in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO zulässig sei.

23

Bei dem Bebauungsplan handele es sich ersichtlich um eine bloße Gefälligkeitsplanung zu Gunsten der Beigeladenen, der die städtebauliche Erforderlichkeit fehle. Die Antragsgegnerin habe ihrer Entscheidungsfindung ungeprüfte Tatsachenbehauptungen zur betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit der Betriebserweiterung zugrundegelegt. Von den Antragstellern vorgeschlagene Alternativplanungen, wie etwa die Nutzung eines alten Mühlengebäudes jenseits des Mühlbaches oder die Errichtung von Getreidesilos und Trocknungsanlage an anderer Stelle des Betriebsgeländes, seien mit unzutreffenden Begründungen verworfen worden. Nicht ernsthaft geprüft worden seien auch zu erwartende Beeinträchtigungen ihrer Wohnnutzung durch Geruchsbelästigungen, Staub, Erschütterungen und Maisflusen. Darüber hinaus sei zumindest zweifelhaft, ob derart brandgefährliche Anlagen wie eine Maistrocknungsanlage überhaupt in unmittelbarer Nähe eines Wohnhauses zulässig seien.

24

Die Antragsteller beantragen,

25

den Bebauungsplan „F. Mühle“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

26

Die Antragsgegnerin beantragt,

27

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

28

Sie trägt vor, der Bebauungsplan treffe hinreichende planerische Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohnnutzungen vor Immissionen aus dem Betrieb der F. Mühle. Die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten gewährleiste, dass das Grundstück der Antragsteller keinen erheblichen Lärmbelästigungen aus dem Betrieb ausgesetzt sei. Da das Gebäude A. Straße 8 faktisch eine Betriebswohnung i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO darstelle und zulässigerweise in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen worden sei, entspreche der Schutzanspruch der vorhandenen Wohnnutzung dem eines Wohnens im Gewerbegebiet. Mit diesem Schutzanspruch sei das Gebäude im schalltechnischen Gutachten berücksichtigt worden. Die festgesetzten Lärmemissionskontingente berücksichtigten diesen Schutzanspruch; deshalb gehe die Lärmbelästigung, die nach den Festsetzungen aus dem Betrieb auf das Grundstück einwirken dürfe, nicht über das zulässige Maß hinaus.Es treffe nicht zu, dass der Bebauungsplan genehmigungsbedürftig sei, weil er aus einem 30 Jahre alten, niemals überprüften Flächennutzungsplan entwickelt worden sei. Die Verbandsgemeinde habe den Flächennutzungsplan mehrfach geändert und jeweils überprüft und angepasst. Allein daraus, dass die nach § 5 Abs. 4 a BauGB vorgesehene nachrichtliche Übernahme des Überschwemmungsgebiets bisher nicht erfolgt sei, könne nicht der Schluss auf eine Genehmigungsbedürftigkeit des Bebauungsplans geschlossen werden.

29

Das Grundstück der Antragssteller sei zu recht in den Bebauungsplan einbezogen worden. Die Einbeziehung einzelner Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans sei nach § 12 Abs. 4 BauGB zulässig und hier aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gerechtfertigt, weil sie der Lösung der aufgrund der unterschiedlichen Interessenlagen der Antragsteller einerseits und des Mühlenbetriebs andererseits bestehenden städtebaulichen Spannungen diene.

30

Durch die zugelassene Bebauung werde das Überschwemmungsgebiet nicht unzulässig beeinträchtigt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete nach § 89 Abs. 2 Satz 2 LWG lägen vor; mit Erlass des Bescheides vom 9. Juni 2010 habe die Befreiung zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorgelegen.

31

Die FFH-Vorprüfung sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bebauungsplan nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Erhaltungszielen der beiden Natura-2000-Gebiete führen könne. Es sei bereits ausweislich der vorgefundenen und in der Begründung sowie in der Karte „Biotoptypen Bestand“ dokumentierten Vegetationsstrukturen offensichtlich, dass die in den beiden Natura-2000-Gebieten zu erhaltenden Lebensraumtypen im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht vorkämen. Auch die im Bebauungsplan vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen i. S. der Eingriffsregelung (§ 1 a Abs. 3 BauGB) seien ausreichend; ein Ausgleichsdefizit sei nicht festzustellen. Durch die Verwirklichung des Bebauungsplans werde auch die Kaltluftbahn im Modenbachtal nicht erheblich beeinträchtigt. Mögliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes seien mit dem ihnen angemessenen Gewicht in die Abwägung eingestellt worden.

32

Die Baugrenzen im Bereich des Grundstücks der Antragsteller seien unter Ausschöpfung der durch die angrenzenden Natura-2000-Gebiete eingeschränkten Möglichkeiten sowie unter Berücksichtigung der angrenzenden gewerblichen Nutzung und der von ihr ausgehenden Immissionsbelastung in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt worden.

33

Der Betrieb der F. Mühle erfülle weder gegenwärtig noch nach der derzeit zur Genehmigung gestellten baulichen Erweiterung die Voraussetzungen der Nrn. 7.21 und 7.35 der Anlage zur 4. BImSchV und sei daher immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig. Hinsichtlich anderer Arten von Immissionen wie Staub und Erschütterungen seien schädliche Umwelteinwirkungen auf dem Grundstück der Antragsteller durch die Betreiberpflichten nach §§ 5 bzw. 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ausgeschlossen.

34

Es sei zulässig gewesen, dass die Antragsgegnerin dem Wunsch der F. Mühle nach baulicher Erweiterung entsprochen habe. Eine Gemeinde dürfe derartige private Interessen zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen, sofern sie eigene städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolge. Dies sei hier schon deshalb der Fall, weil der Bebauungsplan die bereits vorhandenen sowie die durch seine Verwirklichung zu erwartenden Konflikte hinsichtlich der Belange des Lärmschutzes, des Naturschutzes, des Hochwassersschutzes, des Verkehrs und des Orts- und Landschaftsbildes lösen solle. Standortalternativen seien hinreichend geprüft worden, doch sei ein anderer Gewerbestandort in der relativ kleinen Gemeinde nicht vorhanden. Eine Verschiebung der Standorte der gegenwärtig geplanten Getreidesilos und Trocknungsanlagen auf dem Betriebsgelände sei nicht möglich. Zum einen würden dadurch weitere, langfristige Entwicklungsmöglichkeiten des Mühlenbetriebs erheblich eingeschränkt, zum anderen sei es nicht zulässig, die Getreidesilos und Trockneranlagen näher an die Wohnbebauung an der B. Straße zu rücken, die als allgemeines Wohngebiet ein höheres Schutzniveau als die Wohnnutzung der Antragsteller aufweise.

35

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

36

Sie tritt dem Normenkontrollantrag insbesondere unter vertiefter Darlegung ihrer Auffassung entgegen, dass es sich bei der Wohnnutzung der Antragsteller um eine faktische Betriebswohnung gehandelt habe, die illegal in eine allgemeine Wohnnutzung umgewandelt und daher zu Recht nur mit dem Schutzniveau eines „Wohnens im Gewerbegebiet“ berücksichtigt worden sei.

37

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

38

1. Die Normenkontrollanträge sind zulässig.

39

Den Antragstellern steht die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis zu. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

40

Für die Antragstellerin zu 1) folgt die Antragsbefugnis aus einer möglichen Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG), denn sie ist als Eigentümerin des in den Bebauungsplan einbezogenen und von dessen Festsetzungen betroffenen Flurstücks Nr.... unmittelbar in ihrem Grundeigentum betroffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 – 4 BN 38/00 -, NVwZ 2000, 413 und juris Rn. 5).

41

Der Antragsteller zu 2) kann sich als Mieter auf eine mögliche Beeinträchtigung seines Nutzungsrechts an dem im Plangebiet gelegenen Grundstück, insbesondere durch Immissionen des durch den Plan zugelassenen Vorhabens, als abwägungsbeachtlichem Belang berufen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. September 2004 - 8 C 10626/04.OVG -, BauR 2005, 531 und juris Rn. 15, m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Beigeladenen liegt keine illegale, von vornherein nicht schutzwürdige Nutzung vor. Vielmehr handelt es sich um eine aufgrund der Baugenehmigungen aus den Jahren 1955 und 2000 zumindest formell legale, Bestandsschutz genießende Wohnnutzung.

42

II. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet.

43

Der angefochtene Bebauungsplan genügt nicht den Anforderungen des Natura-2000-Gebietsschutzes (1.); er erweist sich darüber hinaus im Hinblick auf die Einstufung des Lärmschutzniveaus des Grundstücks der Antragsteller als abwägungsfehlerhaft (2.). Im Übrigen steht der Bebauungsplan jedoch mit formellem und materiellem Recht im Einklang (3.).

44

1. Der Bebauungsplan steht mit den Vorschriften über die Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“, von dem Teilflächen in seinem Geltungsbereich liegen, nicht im Einklang.

45

Gemäß § 1a Abs. 4 BauGB sind, soweit ein Natura-2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen anzuwenden. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor deren Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, dass Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebietes dienen. Die danach erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung ist zweistufig ausgestaltet: Der eigentlichen (vollständigen) FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG ist eine Vorprüfung (sog. „Screening“) vorgeschaltet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 2007 - 4 BN 46/07 -, NVwZ 2008, 210 und juris, Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juli 2006 - 8 C 11709/05.OVG -, NuR 2007, 31 und juris, Rn. 38, m.w.N.; siehe auch Steeck/Lau, NVwZ 2008, 854, 855). Die FFH-Vorprüfung ist zwar in § 34 BNatschG nicht ausdrücklich vorgesehen; ihre Notwendigkeit ergibt sich aber bereits aus dem Projektbegriff des § 34 Abs. 1 BNatSchG bzw. des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie): Nach der Rechtsprechung des EuGH sind „Pläne und Projekte“ im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie alle Maßnahmen, bei denen sich nicht schon im Rahmen einer überschlägigen Prüfung anhand objektiver Umstände ausschließen lässt, dass sie das Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C 127/02 – (Herzmuschelfischerei), NuR 2004, 788, 790, Rn. 45). Demnach ist im Rahmen einer FFH-Vorprüfung überschlägig zu klären, ob der Eintritt erheblicher Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes in seinen Erhaltungszielen oder seinem Schutzzweck offensichtlich ausgeschlossen werden kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juli 2006, a.a.O., m.w.N.; s. auch Empfehlungen der LANA zu „Anforderungen an die Prüfung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der Natura-2000-Gebiete gemäß § 34 BNatSchG im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP)“, S. 3, Nr. 2.2.1). Verbleibende Ungewissheiten erfordern nach dem Vorsorgeprinzip eine genauere Prüfung und daher die Durchführung der eigentlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juli 2006, a.a.O.; s. auch LANA-Empfehlungen, a.a.O. sowie Schlussanträge der Generalanwältin K. vom 26. Januar 2004 – Rs. C 127/02 -, Slg. 2004 I-7405, 7434, Rn. 102). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich eine erhebliche Beeinträchtigung zumeist nicht ohne weiteres ausschließen lässt, wenn sich der Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit dem FFH-Gebiet überschneidet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juli 2006, a.a.O.; ebenso zum Fachplanungsrecht, BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 36). Bezugspunkt der FFH-Vorprüfung sind - ebenso wie bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung selbst - die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juli 2006, a.a.O., Rn. 40; zur Methodik der FFH-Vorprüfung im Einzelnen s. LANA-Empfehlungen, a.a.O., Nr. 2.2.4).

46

Diesen Anforderungen wird die vorliegend im Rahmen der Erstellung des Umweltberichtes durchgeführte FFH-Vorprüfung nicht in jeder Hinsicht gerecht.

47

Die überschlägige Prüfung, ob erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes mit der gebotenen Sicherheit offensichtlich ausgeschlossen werden können, erforderte hier schon deshalb besondere Sorgfalt, weil der Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans Teile sowohl des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“ als auch des Vogelschutzgebietes „Speyerer Wald, Nonnenwald und Bachauen zwischen Geinsheim und Hanhofen“ überschneidet und die Festsetzungen des Plans auf Teilflächen beider Gebiete eine Überbauung im Rahmen einer gewerblichen Nutzung zulassen. Jedenfalls hinsichtlich der vom Bebauungsplan zugelassenen Verrohrung und Überbauung des - innerhalb der Grenzen des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“ gelegenen - Mühlbachs in zwei Abschnitten zwecks Anlegung einer Lkw-Überfahrt ist im Umweltbericht indessen nicht hinreichend tragfähig begründet worden, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des FFH-Gebietes - gemessen an dem gebotenen Maßstab der Offensichtlichkeit - ausgeschlossen werden kann. Zwar ist der Umweltbericht (S. 69) noch zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Mühlbach um ein „Fließgewässer“ und damit um einen erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtyp des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“ handelt (vgl. die Auflistung der Erhaltungsziele in der Anlage 1 zu § 25 Abs. 2 des Landesgesetzes zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft - LNatSchG - vom 28. September 2005, GVBl. 2005, S. 387, 343, Nr. 6715 - 301). Die weitere Begründung, dass sich der Bach in den beiden betroffenen Abschnitten „bereits gegenwärtig in keinem naturnahen Zustand“ befinde, greift jedoch zu kurz und trägt den Erhaltungszielen des Gebietes nicht hinreichend Rechnung. Die maßgeblichen Erhaltungsziele des Gebietes werden in der Anlage 1 der Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura-2000-Gebieten vom 18. Juli 2005 (GVBl. 2005, S. 323, 324 ff) näher konkretisiert. Danach gehört zu den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“ u.a. die „Erhaltung oder Wiederherstellung einer naturnahen Fließgewässerdynamik, vor allem als Lebensraum für eine artenreiche Fisch- und Libellenfauna“. Zählt demzufolge zu den Erhaltungszielen nicht nur die „Erhaltung“, sondern auch die „Wiederherstellung“ einer „naturnahen Fließgewässerdynamik“, durfte sich die FFH-Vorprüfung nicht mit dem - in der Auflistung des gegenwärtigen Zustandes des Mühlbaches auf S. 53 des Umweltberichtes näher dargestellten - Befund begnügen, dass der Mühlbach nur zeitweilig Wasser führe und infolge der durch betonierte Kasten- bzw. Trapezprofile stark veränderten Gewässerstrukturgüte nur eine geringe Naturnähe aufweise. Vielmehr bestand Anlass, bereits in der Vorprüfung überschlägig zu klären, ob der Mühlbach in dem vom Bebauungsplan überplanten Abschnitt noch ein Potential zur Wiederherstellung einer naturnahen Fließgewässerdynamik besitzt. Mit dieser Frage hat sich der Umweltbericht nicht erkennbar auseinander gesetzt. Keinesfalls durften sich die Planer - wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt - mit der nur mündlich eingeholten Einschätzung des zuständigen Sachbearbeiters bei der Unteren Naturschutzbehörde begnügen, dass die Einbeziehung des Mühlbaches im Abschnitt zwischen der L 540 und der B. Straße in das FFH-Gebiet „naturschutzfachlich nicht nachvollziehbar“ sei. Vielmehr gab schon der Umstand, dass die Grenzziehung des FFH-Gebietes den fraglichen Abschnitt des Mühlbaches - einschließlich der beiderseitigen Uferbereiche - als schmalen Streifen einbezieht, während etwa die nördlich davon gelegenen, teilweise bereits überbauten Flächen mit den Betriebsgebäuden des Mühlenbetriebes und dem Anwesen der Antragsteller ausgespart wurden, hinreichenden Anlass, den Gründen für die Unterschutzstellung des Mühlbaches näher nachzugehen. Hier hätte sich z.B. die Einholung einer Auskunft des für die Gebietsmeldung verantwortlichen Landesumweltministeriums oder des nach § 25 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG für die Führung der Karten mit der Gebietsabgrenzung zuständigen Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht angeboten. Wie sich aus § 25 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG ergibt, sind die Daten und Karten im Maßstab 1:1.000, aus denen sich die Abgrenzung des jeweiligen Natura-2000-Gebietes ergibt, als Bestandteil dieses Gesetzes verbindlich und können daher von nachgeordneten Behörden nicht in Frage gestellt werden. Im Übrigen mag auch der vom Antragsteller zu 2) in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragene Umstand, dass der Modenbach bis zu seiner Verlegung im Jahre 1937 zwecks Trockenlegung der von ihm bis dahin durchflossenen Feuchtwiesen seinen natürlichen Verlauf im Bereich des heutigen Mühlbaches genommen hatte, dafür sprechen, dass dieser Gewässerabschnitt gerade im Hinblick auf das Erhaltungsziel der „Wiederherstellung“ einer naturnahen Fließgewässerdynamik in die Grenzen des FFH-Gebietes einbezogen wurde. Der von den Vertretern der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hervorgehobene Umstand, dass der Mühlbach in keinem Gewässerverzeichnis eingetragen sei, ist demgegenüber nicht maßgeblich. Demnach konnte hier die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungsziels „Wiederherstellung einer naturnahen Fließgewässerdynamik“ ohne weitergehende Klärungen nicht mit der gebotenen Offensichtlichkeit ausgeschlossen werden.

48

Genügt danach die durchgeführte FFH-Vorprüfung nicht den Anforderungen an einen Ausschluss erheblicher Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“, so steht dem Bebauungsplan weiterhin das Verbot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 1a Nr. 4 BauGB, bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Erhaltungsziele von Natura-2000-Gebieten nicht erheblich zu beeinträchtigen, als gesetzlicher Planungsschranke entgegen. Da der Bebauungsplan darüber hinaus - wie noch auszuführen sein wird - an einem beachtlichem Abwägungsfehler leidet, ist es auch nicht geboten, im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens der Frage der Verträglichkeit des Bebauungsplanes mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens vertieft nachzugehen.

49

2. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt darüber hinaus gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB), weil die Antragsgegnerin abwägungserhebliche Belange nicht zutreffend in die Abwägung eingestellt hat (a.). Dieser Mangel der Abwägung ist nach § 214 BauGB beachtlich und führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (b.).

50

a. Die Antragsgegnerin hat die privaten Eigentumsbelange der Antragsteller, von unzumutbaren Lärmimmissionen des durch den Bebauungsplan zugelassenen Vorhabens der Beigeladenen verschont zu werden, nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und dadurch gegen das Gebot gerechter Abwägung konfligierender privater Belange untereinander verstoßen.

51

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung abwägungsbeachtliche Belange nicht eingestellt werden oder ihre Bedeutung verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in unverhältnismäßiger Art und Weise erfolgt. Innerhalb des gesetzlich so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (st. Rspr. des BVerwG, vgl. z.B. Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 63).

52

Die Antragsgegnerin hat die privaten Lärmschutzbelange der Antragsteller dadurch fehlgewichtet, dass sie deren Grundstück lediglich das Schutzniveau einer „faktischen Betriebswohnung“ bzw. eines „Wohnens im Gewerbegebiet“ beigemessen und die Festsetzung der im Hinblick auf die Wohnnutzung der Antragsteller einzuhaltenden Lärmemissionskontingente an diesem Schutzniveau orientiert hat.

53

Da bisher weder das Wohnhaus der Antragsteller noch die Betriebsanlagen der „F. Mühle“ in einem bauplanungsrechtlich festgesetzten Baugebiet lagen, war bei der Aufstellung des Bebauungsplans aufgrund einer konkreten Betrachtungsweise von den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Dementsprechend war die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung der Antragsteller zunächst anhand der tatsächlichen Bebauung und deren etwaiger Zuordnung zu den in den §§ 3 ff. BauNVO aufgeführten Gebieten zu beurteilen (vgl. z.B. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Februar 2007 – 12 LC 37/07 –, juris, Rn. 40). Insoweit ist auch die Begründung des Bebauungsplans (S. 6) noch zutreffend davon ausgegangen, dass es sich um eine (historisch gewachsene) Gemengelage aus einem Gewerbebetrieb und einer nicht privilegierten Wohnnutzung im Außenbereich handelte. Insbesondere kam dem Mühlenbetrieb kein solches die Umgebung prägendes Gewicht zu, dass er bereits für sich gesehen städtebauliche Relevanz aufwies und einschließlich der Fläche des Wohnhauses der Antragsteller als „faktisches Gewerbegebiet“ (analog § 8 Abs. 1 BauNVO) einzustufen gewesen wäre.

54

Von wesentlicher Bedeutung für die Einstufung des Schutzniveaus der Wohnnutzung der Antragsteller ist vielmehr, welchen rechtlichen Status die Nutzung durch die erteilten bestandskräftigen Baugenehmigungen erlangt hatte (vgl. zur Bedeutung erteilter Genehmigungen für die Bestimmung des Lärmschutzniveaus in Gemengelagen z.B. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 4, B.3.6., TA Lärm, Rn. 69, m.w.N.).

55

Vorliegend war die Errichtung des Wohnhauses gemäß § 6 Abs. 1 der (in der Pfalz noch geltenden) Bayerischen Bauordnung vom 17. Februar 1901 – BayBO 1901 – i. V. m. § 63 Abs. 2 Aufbaugesetz als „Bauvorhaben außerhalb der bebauten Ortslage“ (vgl. das Schreiben vom 26. Januar 1955, Bl. 109 der GA) mit Zustimmung der Bezirksregierung der Pfalz (vgl. Bl. 110 der GA) durch „Beschluss“ des Landratsamtes Landau vom 28. Januar 1955 (vgl. Bl. 111 f. der GA) baupolizeilich genehmigt worden. § 63 Abs. 2 Satz 1 Aufbaugesetz bestimmte, dass für bauliche Anlagen, die außerhalb von Baugebieten oder, soweit solche nicht ausgewiesen sind, außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ausgeführt werden sollen, die baupolizeiliche Genehmigung versagt werden „soll“, wenn ihre Ausführung der geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes oder einer ordnungsgemäßen Bebauung zuwiderlaufen würde. Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 Aufbaugesetz galt dies namentlich für bauliche Anlagen, deren Ausführung unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen und andere Verkehrseinrichtungen, Versorgungsleitungen, Entwässerungsanlagen, Schulversorgung, Polizei- und Feuerschutz oder sonstige öffentliche Aufgaben erfordern oder deren Benutzung besondere wirtschaftliche Schwierigkeiten für die Bewohner ergeben würde. Zweck des § 63 Abs. 2 Aufbaugesetz war es, den Außenbereich von wesensfremder Bebauung freizuhalten (vgl. dazu z.B. OVG RP, Beschluss vom 22. August 2002 – 8 A 11014/02.OVG –, ESOVGRP), insbesondere also einer Zersiedelung der Landschaft und der Entstehung unerwünschter Splittersiedlungen mit nachfolgenden Erschließungslasten für die Gemeinden vorzubeugen. Dementsprechend stellte die Zustimmung der Bezirksregierung zur baupolizeilichen Genehmigung maßgeblich darauf ab, dass das Bauvorhaben „mit den Gebäuden der F. Mühle eine geschlossene Baugruppe bildet“, also wegen dieses baulichen Zusammenhangs eine negative Vorbildwirkung für andere Vorhaben außerhalb der geschlossenen Ortslage nicht zu befürchten war. Nicht angenommen werden kann hingegen, dass die seinerzeitige baupolizeiliche Genehmigung des Anwesens im Bewusstsein einer erhöhten Duldungspflicht der künftigen Bewohner gegenüber den von dem Betrieb der F. Mühle ausgehenden Lärm- und sonstigen Immissionen erfolgte. Erst recht kann nicht unterstellt werden, dass die damals zuständigen Behörden der Wohnnutzung einen Ausnahmestatus vergleichbar einer in Gewerbegebieten nur ausnahmsweise zulässigen Wohnung für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zuweisen wollten. Zwar wurde in dem an die Bezirksregierung gerichteten Antrag des Landratsamtes Landau vom 26. Januar 1955 auf Erteilung einer Genehmigung vom Bauverbot auf die Stellung des Bauherrn Fritz K. als Schwiegersohn des Inhabers der F. Mühle und seine dortige Beschäftigung als Prokurist hingewiesen und weiter ausgeführt, das Wohnhaus solle „aus betrieblichen Gründen in unmittelbarer Nähe der Mühle errichtet werden“ (Bl. 109 der GA). Abgesehen davon, dass der (als Baugenehmigung letztlich maßgebliche) Beschluss des Landratsamtes vom 28. Januar 1955 keine Hinweise auf einen eingeschränkten Status der errichteten Wohnhauses nach Art einer „faktischen Betriebswohnung“ enthält und die Zustimmung der Bezirksregierung vom 5. Februar 1955 nur auf den baulichen Zusammenhang mit der Mühle abstellt, kann generell nicht unterstellt werden, dass in einem Baugenehmigungsverfahren im Jahre 1955 – rund sieben Jahre vor Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung – bereits zwischen einer allgemeinen Wohnnutzung und einer Nutzung als Betriebsinhaber- oder Betriebsleiterwohnung unterschieden wurde. Denn seinerzeit spielte der Schutz von Wohnnutzungen vor gewerblichen Immissionen noch keine so wesentliche Rolle wie heute. Es kann auch nicht unterstellt werden, dass vom damaligen Betrieb der F. Mühle bereits Immissionen in einem solchen Ausmaß ausgingen, dass sie selbst nach den damaligen großzügigeren Maßstäben als für eine Wohnnutzung im ländlichen Raum grundsätzlich unzumutbar und nur im Rahmen einer gesteigerten Duldungspflicht aufgrund eines besonderen betrieblichen Zusammenhangs mit dem Gewerbebetrieb ausnahmsweise hinnehmbar angesehen wurde. Jedenfalls ergeben sich hierfür aus den vorgelegten Unterlagen aus der Zeit der Baugenehmigungserteilung im Jahre 1955 keine zureichenden Anhaltspunkte.

56

War somit davon auszugehen, dass das Wohnanwesen der Antragsteller als (allgemeine) Wohnnutzung im Außenbereich genehmigt worden war, so vermögen auch die tatsächlichen Entwicklungen in den folgenden Jahrzehnten keine Einstufung mit dem Schutzniveau einer „faktischen Betriebswohnung“ bzw. eines Wohnens im Gewerbegebiet zu rechtfertigen. Allerdings geht auch der Senat davon aus, dass bei dem Wohnanwesen der Antragsteller aufgrund der engen Nachbarschaft zu dem bei seiner Errichtung bereits bestehenden Mühlenbetrieb sowie insbesondere aufgrund der jedenfalls bis zum Jahre 1990 bestehenden persönlichen Verflechtungen zumindest eines Teils der Bewohner mit dem Mühlenbetrieb eine Vorbelastung hinsichtlich der von dem Mühlenbetrieb ausgehenden (insbesondere Lärm-)Immissionen schutzmindernd zu berücksichtigen ist. Andererseits war aber auch in die Abwägung einzustellen, dass diese personellen Verbindungen zwischen der Wohnnutzung und dem Mühlenbetrieb am 26. März 1990 mit dem Verkauf der Gesellschaftsanteile durch die Familie K. und dem Ausscheiden der Mutter der Antragstellerin zu 1.) aus der Geschäftsführung der Mühle endgültig beendet waren; diese Situation bestand im maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses des Bebauungsplans somit bereits seit rund 20 Jahren. Von wesentlicher Bedeutung ist schließlich, dass im Jahre 2000 – vor diesem Hintergrund – ein Umbau des Anwesens im Rahmen der allgemeinen Wohnnutzung durch Erteilung einer Baugenehmigung bestandskräftig erlaubt worden war. Die darin zum Ausdruck kommende fachkundige Einschätzung der Baugenehmigungsbehörde, dass es sich nicht um eine unzulässige allgemeine Wohnnutzung in einem faktischen Gewerbegebiet handelte – denn andernfalls hätte der Antrag auf Genehmigung des Umbaus abgelehnt werden müssen –, sondern um eine Bestandsschutz genießende allgemeine Wohnnutzung in einer Gemengelage, durfte von der Antragsgegnerin nicht ignoriert werden. Musste die Antragsgegnerin somit statt von einem „Wohnen im Gewerbegebiet“ von einer Wohnnutzung in einer Gemengelage im Außenbereich ausgehen, so bot sich die Anwendung der Regelung in Nr. 6.7 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – an, mit der die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zum Lärmimmissionsschutz in Gemengelagen in einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift mit Bindungswirkung übernommen worden sind (vgl. dazu Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Rn. 57, m.w.N.). Danach können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die angrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Dabei sollen die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete grundsätzlich nicht überschritten werden. Da es sich um eine Sollvorschrift handelt, kommt eine Festlegung von Zwischenwerten oberhalb dieser Immissionsrichtwerte nur in besonders begründeten Einzelfällen in Betracht, kann dann aber auch geboten sein (vgl. Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Rn. 63, m.w.N.). Nach Abs. 2 der Nr. 6.7 TA Lärm ist für die Höhe des Zwischenwertes die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. In Abs. 2 Satz 2 der Bestimmung werden beispielhaft einige wesentliche Kriterien für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit und damit für die Höhe geeigneter Zwischenwerte genannt, nämlich die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Danach war vorliegend von den für ein Mischgebiet einschlägigen Immissionsrichtwerten, die nach Nr. 6.1c der TA Lärm tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) betragen, auszugehen und ergänzend zu erwägen, ob Besonderheiten des Einzelfalls die Festlegung eines Zwischenwertes oberhalb dieser Immissionsrichtwerte rechtfertigen konnten. Nach Auffassung des Senats hätten in diesem Zusammenhang die angesprochene Vorbelastung der Wohnnutzung durch die Immissionen des Mühlenbetriebs und die zeitliche Priorität der Ansiedlung der Mühle gegenüber der Wohnnutzung berücksichtigt werden können. Danach ließe sich etwa eine Überschreitung der für ein Mischgebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte um 1 bis höchstens 2 dB(A) rechtfertigen, keinesfalls aber eine Zugrundelegung der nochmals höheren Immissionsrichtwerte in einem Gewerbegebiet (65 dB(A) tags, 50 dB(A) nachts) nach Nr. 6.1 b TA Lärm. Solche Erwägungen hat die Antragsgegnerin indessen nicht erkennbar angestellt. Sie ist vielmehr auf der Grundlage ihrer unzutreffenden Einstufung der Wohnnutzung der Antragsteller als „faktische Betriebswohnung“ und „Wohnen im Gewerbegebiet“ – wie aus der Planbegründung ohne Weiteres ersichtlich – von den Immissionsrichtwerten in Gewerbegebieten ausgegangen, die auch der Berechnung der Emissionskontingente im Gutachten der Firma .... zugrunde gelegt worden waren, die sodann in die entsprechende Textfestsetzung des Bebauungsplans übernommen wurden. Dies erweist sich nach den vorstehenden Ausführungen als Fehlgewichtung der Lärmschutzbelange der Antragsteller.

57

b. Der dargelegte Mangel der Abwägung ist nach Maßgabe des § 214 BauGB beachtlich und führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob es sich gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB um einen als Verfahrensfehler geltenden Fehler bei der Ermittlung und Bewertung abwägungserheblicher Belange oder um einen sonstigen Mangel der Abwägung im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB handelt. Denn es handelt sich jedenfalls um einen offensichtlichen Mangel, der auf das Ergebnis des Verfahrens bzw. das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. zur fehlenden praktischen Relevanz der Abgrenzung: Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB-Kommentar, § 214, Stand: Mai 2007, Rn. 39 b; Hoppe, NVwZ 2004, 903, 905).

58

Der Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil sich – wie dargelegt – ohne Weiteres aus der Begründung des Bebauungsplans und dem weiteren Inhalt der Planaufstellungsakten ergibt, dass die Antragsgegnerin die abwägungserheblichen Belange der Antragsteller, von unzumutbaren Lärmimmissionen des durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens verschont zu werden, mit der Einstufung des Schutzniveaus der Wohnnutzung als „faktischer Betriebswohnung“ bzw. „Wohnen im Gewerbegebiet“ fehlgewichtet hat. Der Abwägungsmangel ist auch auf das Ergebnis des Verfahrens bzw. das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Insoweit genügt, dass nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines anderen Verfahrensergebnisses besteht (vgl. Stock, a.a.O., § 214, Rn. 144, m.w.N.). Hier hätte die Möglichkeit bestanden, vom Schutzniveau eines Mischgebiets auszugehen oder einen Zwischenwert nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm oberhalb der Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet, aber unterhalb der Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet zu bilden und diesen Wert der Festsetzung von Emissionskontingenten in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller als Immissionsort zugrunde zu legen.

59

3. Im Übrigen teilt der Senat jedoch die von den Antragstellern gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans geäußerten Bedenken nicht:

60

a. Der Bebauungsplan ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Er bedurfte insbesondere nicht der Genehmigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB.

61

Zwar ist ein Bebauungsplan auch dann nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB genehmigungspflichtig, wenn sich herausstellt, dass der Flächennutzungsplan im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans an einem zur Unwirksamkeit führenden beachtlichen Fehler leidet; in diesem Falle kann der Bebauungsplan nur als „vorzeitiger Bebauungsplan“ im Sinne von § 8 Abs. 4 BauGB, das heißt insbesondere mit der nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB in diesem Falle erforderlichen Genehmigung rechtswirksam sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1991 – 4 N 2.89 –, NVwZ 1992, 882 und juris, Rn. 26 ff.). Doch ergeben sich vorliegend keine zureichenden Anhaltspunkte für eine (materielle) Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans. Dieser ist insbesondere nicht allein deshalb rechtswidrig oder funktionslos geworden, weil im Jahre 2004 im Bereich der seit 1981 im Flächennutzungsplan dargestellten „gewerblichen Baufläche“ ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt wurde. Nach § 5 Abs. 4 a BauGB sollen festgesetzte Überschwemmungsgebiete lediglich nachrichtlich in den Flächennutzungsplan übernommen werden. Dass dies hier offenbar bei späteren Überarbeitungen des Flächennutzungsplans unterblieben ist, macht die Darstellung einer „gewerblichen Baufläche“ nicht materiell unwirksam. Vielmehr kommt es insoweit auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG für eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet an, deren Vorliegen hier durch Bescheid der unteren Wasserbehörde vom 9. Juni 2010 wirksam und inzwischen auch bestandskräftig festgestellt wurde.

62

b. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB.

63

Erforderlich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne dieser Vorschrift ist ein Bebauungsplan nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn seine Aufstellung nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann; welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem – grundsätzlich weiten – planerischen Ermessen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 95/99 -, NVwZ 1999, 1338), weshalb ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen in Betracht kommt (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Januar 1985 – 10 C 13/84.OVG -, NVwZ 1985, 766).

64

Anders als die Antragsteller offenbar meinen, handelt es sich vorliegend nicht um eine bloße „Gefälligkeitsplanung“ zu Gunsten der Beigeladenen ohne hinreichende städtebauliche Rechtfertigung. Es ist anerkannt, dass eine Gemeinde auch hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass der Aufstellung eines (insbesondere vorhabenbezogenen) Bebauungsplans nehmen und sich dabei an Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers orientieren darf, solange sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. z.B. OVG RP, Urteil vom 1. Oktober 2008 – 8 C 10611/08.OVG –, ESOVGRP; s.a. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1, Rn. 34; zu Erweiterungswünschen eines Betriebs als zulässigem Planungsanlass vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. März 2008 – 3 K 8/07 –, juris, Rn. 38 ff., m.w.N.). Die Antragsgegnerin durfte hier das – einen abwägungserheblichen privaten Belang bildende – Interesse der Beigeladenen an der Schaffung der planerischen Grundlagen für eine Erweiterung ihres Betriebes an dem seit Jahrzehnten bestehenden Standort aufgreifen und damit zugleich den öffentlichen Belangen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen Rechnung tragen. Dabei ist von städtebaulichem Gewicht auch der Umstand, dass es sich offenbar um die einzige gewerbliche Baufläche in der Gemarkung der Gemeinde handelt, also keine Standortalternativen für eine Verlagerung des Betriebs zur Verfügung stehen. Darüber hinaus bietet die Überplanung die Chance einer städtebaulichen Steuerung der historisch gewachsenen Gemengelage aus einem emitierenden Gewerbebetrieb und einer Wohnnutzung mit dem Ziel einer besseren Konfliktbewältigung.

65

c. Dem Bebauungsplan steht das Planungsverbot in Überschwemmungsgebieten als gesetzlicher Planungsschranke nicht (mehr) entgegen.

66

Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG –) in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans bereits anzuwendenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2585) ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen untersagt. Doch kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gemäß § 78 Abs. 2 WHG abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn die im Einzelnen in § 78 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 WHG geregelten Voraussetzungen (kumulativ) vorliegen (vgl. dazu Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 78, Rn. 27, m.w.N.).

67

Hier ist noch vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans am 24. Juni 2010 durch (inzwischen auch bestandskräftigen) Bescheid der Kreisverwaltung des Landkreises Südliche Weinstraße vom 9. Juni 2010 als zuständiger Unterer Wasserbehörde eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Modenbachs unter Auflagen erteilt worden. Dem Befreiungsbescheid kommt als rechtswirksamem Verwaltungsakt Tatbestandswirkung zu, die einer inzidenten Prüfung seiner Rechtmäßigkeit im Normenkontrollverfahren entgegensteht (vgl. zur entsprechenden Tatbestandswirkung eines wirksamen raumordnungsrechtlichen Zielabweichungsbescheids das Urteil des Senats vom 26. Oktober 2010 – 8 C 10150/10.OVG –, ESOVGRP und juris, Rn. 76, m.w.N.). Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Bescheides vom 9. Juni 2010 im Sinne von § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – LVwVfG – in Verbindung mit § 44 VwVfG sind weder von den Antragstellern vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

68

d. Mit Ausnahme der fehlerhaften Gewichtung des Lärmschutzniveaus des Grundstücks A. Straße ... hat die Antragsgegnerin die privaten Belange der Antragsteller abwägungsfehlerfrei berücksichtigt.

69

Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Grundstück der Antragsteller in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen hat.

70

Grundsätzlich ergibt sich die Befugnis zur Einbeziehung „einzelner, außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplan gelegener Flächen“ in einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aus § 12 Abs. 4 BauGB. Allerdings kommt eine solche Einbeziehung nach allgemeiner Meinung nur aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in Betracht (vgl. z.B. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 12, Rn. 123; Busse, in: Spannowsky/Uechritz, BauGB, § 12, Rn. 34). Solche Gründe liegen hier indessen vor: Mit der Einbeziehung des Flurstückes Nr. ... wird das städtebauliche Ziel verfolgt, im Bebauungsplan die bereits vorhandenen sowie durch die Verwirklichung des zugelassenen Vorhabens zusätzlich zu erwartenden Konflikte zu lösen, die sich aus dem historisch gewachsenen Nebeneinander des Mühlenbetriebs und der Wohnnutzung im Anwesen der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf den Immissionsschutz ergeben. Wie sich aus der Planbegründung (S. 14 f.) ergibt, verfolgt der Bebauungsplan mit der Überplanung des Flurstücks das Ziel, die gegenläufigen privaten Interessen am Fortbestand der Wohnnutzung und an einer baulichen Erweiterung des Gewerbebetriebes zu berücksichtigen und soweit wie möglich zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Dass dieser Ausgleich mit der konkreten Festsetzung des Grundstücks der Antragsteller als Gewerbegebiet – wie dargelegt – nicht abwägungsfehlerfrei gelungen ist, stellt die grundsätzliche Berechtigung zur Einbeziehung des Grundstücks in den Bebauungsplan nicht in Frage.

71

Anders als die Antragsteller meinen ist auch die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Flurstück Nr. ... nicht willkürlich oder unverhältnismäßig. Eine Ausdehnung der überbaubaren Grundstücksflächen nach Osten oder Süden würde die Konflikte zwischen der vorhandenen bzw. der jetzt zugelassenen gewerblichen Nutzung und der Wohnnutzung weiter verschärfen. Nach Norden hin wurde eine Ausdehnung der Bebauung von der jetzigen nördlichen Gebäudegrenze bis zur Grenze der beiden Natura 2000-Gebiete zugelassen. Im Westen fällt die Baugrenze mit der jetzigen Gebäudegrenze zusammen, weil diese exakt auf der Grenze zu den beiden Natura 2000-Gebieten verläuft. Insofern spiegeln die festgesetzten Baugrenzen lediglich die Situationsgebundenheit des Grundstücks wider, die durch die Lage im Außenbereich, einerseits unmittelbar angrenzend an Natura 2000-Gebiete, andererseits in Nachbarschaft zu einem emittierenden Betrieb, maßgeblich geprägt wird. Eine Prüfung, inwieweit eine Ausdehnung der Bebauung in Richtung Westen oder Norden über die Grenzen der beiden Natura 2000-Gebiete hinaus mit deren Erhaltungszielen vereinbar wäre, konnte unterbleiben, weil die Antragsteller in der Offenlage des Bebauungsplans keine konkreten Absichten für bauliche Erweiterungen ihres Anwesens in diesen Bereichen geltend gemacht haben, so dass insoweit – anders als beim Mühlenbetrieb – kein hinreichender Anlass für die Durchführung einer FFH-Vorprüfung bestand.

72

Eine erdrückende Wirkung für das Grundstück der Antragsteller geht von dem durch den Bebauungsplan zugelassenen Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen nicht zwangsläufig aus. Der Bebauungsplan hat insoweit keinen Konflikt geschaffen und unbewältigt gelassen, der in nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nicht angemessen bewältigt werden könnte. Dabei ist zunächst die erhebliche Vorbelastung des Grundstücks der Antragsteller durch die bereits seit Jahrzehnten bestehenden, 38 m hohen Silogebäude schutzmindernd zu berücksichtigen. Im Übrigen lässt der Bebauungsplan mit der Festsetzung der überbaubaren Flächen in den Gewerbegebieten 1, 3 und 4 genügend Spielräume für die Platzierung und konkrete Gestaltung betrieblicher Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen, um eine unzumutbare Steigerung der bedrängenden Wirkung von Betriebsgebäuden der Mühle auf das Anwesen der Antragsteller vermeiden zu können.

73

Was die Belange der Antragsteller angeht, vor sonstigen unzumutbaren Immissionen durch den Betrieb der (erweiterten) F. Mühle (z. B. durch Staub, Erschütterungen, Gerüche und Maisflusen) geschützt zu sein, ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auf die Möglichkeit der Bewältigung etwaiger Konflikte im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren verwiesen hat, in dem die Beigeladene die Erfüllung ihrer Betreiberpflichten nach § 22 des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG – nachzuweisen hat und ihr gegebenenfalls entsprechende Auflagen zu erteilen sind. Eine Konfliktbewältigung konnte daher insoweit den nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen werden (vgl. dazu HessVGH, Urteil vom 6. November 2000 – 9 N 2265/99 –, BauR 2001, 841).

74

Darüber hinaus wurden auch die Belange des Brandschutzes der Antragsteller abwägungsfehlerfrei berücksichtigt. Die Begründung des Bebauungsplans setzt sich eingehend mit Fragen des erforderlichen Brandschutzes und des daraus resultierenden Löschwasserbedarfs auseinander (S. 26 bis 28). Um sicherzustellen, dass die vor Ort zur Verfügung stehende Löschwassermenge von maximal 96 m³/h im Brandfall ausreicht, wird im Bebauungsplan (unter zulässiger Ausnutzung der gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB erweiterten Festsetzungsmöglichkeiten) mit der Textfestsetzung Ziffer 8 vorgeschrieben, dass in den Gewerbegebieten 1 bis 4 alle Außenwände von Gebäuden aus nicht brennbaren Stoffen oder feuerhemmend herzustellen und nur harte Bedachungen im Sinne von § 32 der Landesbauordnung – LBauO – zulässig sind. Dies lässt keine Abwägungsfehler erkennen. Insbesondere berührt der Einwand der Antragsteller, von der Beigeladenen vorgesehene „Blechsilos“ würden die Anforderung „feuerhemmend“ nicht erfüllen, die Wirksamkeit der Planfestsetzung nicht. Erst im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren wird zu prüfen sind, ob die von der Beigeladenen konkret vorgesehenen Gebäudematerialien die Anforderungen nach Ziffer 8 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans erfüllen.

75

e. Es liegt auch keine widersprüchliche Planung dergestalt vor, dass im Bebauungsplan eine Ausweisung als Gewerbegebiet für ein industriegebietspflichtiges Vorhaben vorgenommen wurde. Es kann nicht angenommen werden, dass mit der Festsetzung der erweiterten Betriebsfläche des Mühlenbetriebs als Gewerbegebiet im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO in Wahrheit ein „erheblich belästigender Gewerbebetrieb“ ermöglicht werden soll, der ausweislich der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nicht in einem Gewerbegebiet, sondern nur in einem Industriegebiet im Sinne von § 9 Abs. 1 BauNVO zulässig wäre (vgl. zu dieser Problematik: BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 – 7 C 7.92 –, NVwZ 1993, 987 und juris, Rn. 12 und 15).

76

Die Antragsgegnerin hat überzeugend dargelegt, dass der Mühlenbetrieb sowohl nach dem gegenwärtigen Betriebszuschnitt als auch nach der derzeit bei der Bauaufsichtsbehörde beantragten Erweiterung unterhalb der jeweils einschlägigen Schwellenwerte der Nrn. 7.2.1 und 7.3.5 des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) verbleiben wird und daher nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist. Danach durfte die Antragsgegnerin als Plangeberin aufgrund der Typisierungswirkung der Einordnungen nach der 4. BImSchV (vgl. auch dazu: BVerwG, Urteil vom 24. September 1992, a.a.O., Rn. 15) abwägungsfehlerfrei davon ausgehen, dass es sich bei dem Vorhaben grundsätzlich um einen „nicht erheblich belästigenden“ und somit nach § 8 Abs. 1 BauNVO im Gewerbegebiet zulässigen Betrieb handelt. Zugleich hat die Antragsgegnerin mit der Festsetzung der gesamten für Erweiterungen des Mühlenbetriebs zur Verfügung stehenden Fläche als „GE“-Fläche eine „Deckelung“ dahingehend bewirkt, dass künftige betriebliche Erweiterungen im Genehmigungsverfahren dahin zu prüfen sein werden, ob sie in dem festgesetzten Gewerbegebiet noch zugelassen werden können. Dies wirkt sich auch zu Gunsten der Antragsteller aus. Sofern nämlich die Beigeladene beabsichtigt, den Mühlenbetrieb künftig in einem nach der 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Umfang zu betreiben, wird dies in dem festgesetzten Gewerbegebiet nur zulässig sein, wenn der Betrieb sich als in der Weise atypisch erweist, dass er nach seiner Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten lässt und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (vgl. auch dazu: BVerwG, Urteil vom 24. September 1992, a.a.O., Rn. 15).

77

f. Mit Ausnahme der im Hinblick auf die Betroffenheit des Lebensraumtyps „Fließgewässer“ unzureichenden Prüfung der FFH-Verträglichkeit steht der Bebauungsplan mit den Anforderungen des Natur- und Umweltschutzes im Einklang:

78

aa. Zunächst sind weitere Verstöße gegen die Anforderungen des Natura 2000-Gebietsschutzes nicht ersichtlich.

79

Insbesondere ist die Antragsgegnerin der Behauptung der Antragsteller, bei den bisher zeitweise als Pferdeweide genutzten Wiesenflächen nördlich der Bestandsgebäude der Mühle, die nunmehr als Teil des „GE 1“ überplant werden, handele es sich um ein Vorkommen des für das FFH-Gebiet „Modenbachniederung“ erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtyps „Flachland-Mähwiesen“ (LRT 6510), überzeugend unter anderem durch Vorlage von Fotos, die den Zustand der Wiesen dokumentieren, entgegengetreten. Danach handelt es sich offensichtlich nicht um artenreiche Mähwiesen, die eine hohe Anzahl der für diesen Lebensraumtyp charakteristischen Pflanzenarten aufweisen, so dass eine Zuordnung der Weideflächen zu diesem Lebensraumtyp von vornherein nicht gerechtfertigt erscheint. Dies bestätigt die auf die Biotopkartierung gestützte Einschätzung in der Begründung des Bebauungsplans (S. 69), dass im Plangebiet – mit Ausnahme des Mühlbachs als „Fließgewässer“ – keine erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtypen des FFH-Gebiets und damit auch keine Flachland-Mähwiesen vorhanden sind. Angesichts dessen genügt die bloße, nicht durch eine irgendwie belegte Fachkunde gestützte Behauptung der Antragsteller, es handele es sich doch um ein Vorkommen dieses erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtyps, nicht, um die auf eine fachkundig durchgeführte Biotopkartierung gestützte Einschätzung in der Planbegründung in Frage zu stellen. Dies gilt erst recht für die in keiner Weise näher substantiierte Behauptung der Antragsteller, es gebe in der Nähe des Gewerbegebiets 1 sogar ein Vorkommen des prioritären Lebensraumtyps „Weichholz-Auenwälder“.

80

Die Antragsteller haben auch die Einschätzung im Umweltbericht als Teil der Planbegründung, dass der Bebauungsplan nicht geeignet ist, die Erhaltungsziele und den Schutzzweck des europäischen Vogelschutzgebiets „Speyerer Wald, Nonnenwald und Bachauen zwischen Geinsheim und Hanhofen“ erheblich zu beeinträchtigen, nicht ernsthaft zu erschüttern vermocht. Insoweit genügt es nicht, auf Einzelbeobachtungen „schützenswerter Vogelarten“ zu verweisen, zumal die genannten Arten Schwarzspecht, Grauspecht und Neuntöter in der Anlage 2 zu § 25 LNatSchG (unter Nr. 6616-402) lediglich als Nebenvorkommen und damit nicht als Vogelarten, die für die Bestimmung der Erhaltungsziele des Gebiets charakteristisch sind, aufgeführt werden (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 7./8. November 2007 – 8 C 11523/06.OVG –, AS 36, 5, 16 ff.).

81

bb. Der Bebauungsplan begegnet auch keinen durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf den Artenschutz.

82

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig sein könnte, sind weder von den Antragstellern vorgetragen worden noch sonst ersichtlich (vgl. dazu z.B. OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008 – 8 C 10368/07.OVG –, ESOVGRP, m.w.N.). Aus den spärlichen Angaben der Antragsteller, die sich im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Herrn Postel zum Vorentwurf des Bebauungsplans stützen, über Einzelbeobachtungen seltener Vogelarten am Rande des Plangebiets lassen sich keine hinreichend konkreten Hinweise auf das Bestehen dauerhaft geschützter Lebensstätten dieser Arten im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG entnehmen, die im Vollzug des Bebauungsplans zerstört werden könnten. Auch im Übrigen ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragsteller keine Anhaltspunkte für die Erfüllung (sonstiger) artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Vollzug des Bebauungsplans, ohne das etwa gleichzeitig die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 44 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG gegeben wären. Mangels entsprechender Anhaltspunkte für eine planbedingte Beeinträchtigung europarechtlich geschützter Arten bestand für die Antragsgegnerin kein Anlass, sich in der Abwägung – über die Befassung mit dem Schutzgut Tiere und Pflanzen im Rahmen der Eingriffsregelung hinaus – vertieft mit Fragen des Artenschutzes auseinanderzusetzen.

83

cc. Der Bebauungsplan sieht auch einen hinreichenden Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft vor (§ 1 a Abs. 3 BauGB).

84

Die durch die Planung bewirkten Eingriffe und die im Bebauungsplan vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen sind in der Begründung des Bebauungsplans (S. 30 f.) sowie im Umweltbericht (S. 73 ff.) eingehend dargestellt. Für den Verlust von Tier- und Pflanzenlebensräumen sowie für die durch die zugelassene Überbauung zu erwartenden Flächenversiegelungen sind im Umweltbericht (S. 75 f.) eine Vielzahl von Ausgleichs- und Eingriffsminimierungsmaßnahmen vorgesehen, deren Bilanzierung kein Kompensationsdefizit erkennen lässt. Die weitgehend unsubstantiierten, zudem häufig mit Fragen des Natura 2000-Gebiets- und des Artenschutzes vermischten Ausführungen der Antragsteller sind allenfalls insoweit hinreichend konkret, als sie die Eignung der für die Ausgleichsmaßnahme „Extensivierung der Grünlandnutzung nördlich des Wirtschaftsweges“ vorgesehenen Fläche in Frage stellen. Die Antragsgegnerin hat hierzu jedoch überzeugend dargelegt, dass durchaus eine Extensivierungsmöglichkeit durch Verringerung der Viehbesatzdichte besteht.

85

dd. Der Bebauungsplan hat auch die zu erwartenden weiteren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes abwägungsfehlerfrei berücksichtigt.

86

Der Umweltbericht setzt sich im Rahmen der Behandlung von Eingriffen in Natur und Landschaft auch mit vermeidbaren und unvermeidbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, insbesondere durch die Zulassung der Errichtung von unmaßstäblich hohen und aus größerer Entfernung einsehbaren Gebäuden im Gewerbegebiet 1, auseinander (S. 74 ff.) und listet im Einzelnen die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der zu erwartenden Beeinträchtigungen auf. Dies lässt keine Abwägungsfehler erkennen, zumal der Bebauungsplan bereits eine erhebliche Vorbelastung des Landschaftsbildes durch die bestehenden hohen Silogebäude vorgefunden hat. Insbesondere durch die Begrenzung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen auf die im jeweiligen Teilgebiet des Bebauungsplans bereits vorhandenen Bauhöhen wird eine zusätzliche vermeidbare Verunstaltung des Landschaftsbildes vermieden.

87

ee. Der Bebauungsplan lässt schließlich auch im Hinblick auf die Belange des Klimaschutzes keine Abwägungsfehler erkennen.

88

Der Umweltbericht (S. 54 und 76) setzt sich mit klimaökologischen Auswirkungen der Planung auseinander und gelangt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Breite der Kaltluftleitbahn in der Modenbachniederung zwar reduziert werde, die Reduzierung aber nicht erheblich ist, weil die Mindestbreite klimaökologisch relevanter Leitbahnen von 300 m gewährleistet bleibt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Antragsteller sind nicht auf eine irgendwie belegte klimaökologische Fachkunde gestützt.

89

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

90

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO.

91

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt.

92

Beschluss

93

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 € festgesetzt (15.000,00 € für die Antragstellerin 1.) und 10.000,00 € für den Antragsteller zu 2.), vgl. § 52 GKG und Ziffern 9.8.1 i.V.m. 1.1.3 des Streitwertkatalogs).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg‚ weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die angefochtene Baugenehmigung widerspricht dem Bebauungsplan „E.“ der Beigeladenen zu 2. und verletzt deshalb den Kläger in seinem Anspruch auf Gebietserhaltung. Daran ändert auch die Befreiung nichts, die auf die seit dem 26. November 2014 geänderte Rechtslage durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl. I 2014 S.1748) gestützt worden ist.

Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts schließt der Bebauungsplan in seinen textlichen Festsetzungen bereits die Einrichtung von Anlagen für soziale Zwecke und damit auch die Unterbringung von Asylbegehrenden aus. Dabei geht der Senat mit der herrschenden Meinung (BVerwG‚ B. v. 4.6.1997 - 4 C 2.96 - NVwZ 1998‚ 173; VGH BW‚ B. v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - juris Rn. 13; BayVGH‚ U. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 25; B. v. 29.1.2014 - 2 ZB 13.678 - juris Rn. 5) davon aus‚ dass eine Unterkunft für Asylbegehrende keine - im Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO von vornherein unzulässige - Wohnanlage im bauplanungsrechtlichen Sinn darstellt‚ sondern eine Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter. Diese Auffassung findet ihre Rechtfertigung insbesondere darin‚ dass der Aufenthalt von Asylbegehrenden in solchen Unterkünften nicht freiwillig ist‚ sondern auf einer Zuweisungsentscheidung der zuständigen Behörde beruht‚ auf die der Asylbegehrende keine Einflussmöglichkeiten hat (s. § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG; Art. 4 Abs. 1 AufnG). Zudem sind Asylbegehrende von den Entscheidungen der Verwaltung der Unterkunft - z. B. im Hinblick auf die Raumbelegung - abhängig‚ so dass von einer - wie das Bundesverwaltungsgericht fordert (B. v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - ZfBR 1996‚ 228) - Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises nicht die Rede sein kann. Die sich im Allgemeinen daran anschließende Frage, ob die Unterbringung von Asylbegehrenden als wohnähnliche Nutzung dem Gebietscharakter eines Gewerbegebiets widerspricht, kann hier dahingestellt bleiben‚ weil der Bebauungsplan generell Anlagen für soziale Zwecke ausschließt.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Festsetzungen unter A 2. des Bebauungsplans nicht widersprüchlich und damit auch nicht unwirksam. Den Festsetzungen des Bebauungsplans ist eine abschließende Regelung zu entnehmen‚ welche Nutzungen ausnahmsweise zulässig bzw. ausgeschlossen sind. So werden die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 und § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im Misch- und Gewerbegebiet allgemein zulässigen Tankstellen sowie die nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO im Mischgebiet teils allgemein, teils ausnahmsweise und nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten in allen drei festgesetzten Gebieten (Gewerbegebiet‚ eingeschränktes Gewerbegebiet und Mischgebiet) generell ausgeschlossen. Ausnahmsweise für zulässig erklärt werden im Gewerbegebiet und im eingeschränkten Gewerbegebiet unter Übernahme des Wortlauts des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie -allerdings beschränkt auf das eingeschränkte Gewerbegebiet - Anlagen für kirchliche Zwecke. Mit der zuletzt genannten Regelung bringt der vorliegende Bebauungsplan zum Ausdruck, dass nur solche Nutzungsarten ausnahmsweise zugelassen werden können, die in den Festsetzungen positiv aufgeführt sind. Hätte die Beigeladene zu 2. entsprechend § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO die Regelung in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO insgesamt zum Gegenstand der Festsetzungen im Gewerbegebiet machen wollen‚ hätte keine Veranlassung bestanden‚ Wohnungen im Sinn von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in den beiden Gewerbegebieten und Anlagen für kirchliche Zwecke im eingeschränkten Gewerbegebiet ausdrücklich für ausnahmsweise zulässig zu erklären. Dass der Bebauungsplan Vergnügungsstätten ausdrücklich ausgeschlossen hat, steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil es sich bei dieser Nutzungsart im Mischgebiet ebenso wie bei den Tankstellen im Misch- und Gewerbegebiet um allgemein und nicht nur ausnahmsweise zulässige Nutzungsarten handelt. Obwohl eine entsprechende Willensbildung des Stadtrats den Planaufstellungsakten nicht zu entnehmen ist‚ ergibt sich aus dem objektiven Erklärungsinhalt des Bebauungsplans (zu den Auslegungsmethoden von Rechtsnormen z. B. Jarass in Jarass/Pieroth‚ GG‚ 13. Aufl. 2014‚ Einleitung 5 ff.)‚ dass mit der ausdrücklichen Aufzählung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit bestimmter Nutzungen zugleich die generelle Unzulässigkeit der übrigen Nutzungen verfügt war‚ was die Beigeladene zu 2. nunmehr auch bestätigt hat. Diese Auslegung ist auch mit § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO vereinbar. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan festgesetzt werden‚ dass alle oder einzelne Ausnahmen‚ die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO vorgesehen sind‚ nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Daraus folgt nach Auffassung des Senats allerdings keine Verpflichtung der Gemeinde‚ alle nicht erwünschten Nutzungen durch ausdrückliche Festsetzung auszuschließen. Vielmehr reicht es aus‚ dass durch die Festsetzung der Zulässigkeit von in § 8 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen (hier: Anlagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO beschränkt auf Anlagen für kirchliche Zwecke und generell Anlagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) umgekehrt zum Ausdruck kommt‚ dass die übrigen dort genannten Ausnahmen nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden und damit unzulässig sind. Ob ausreichende städtebauliche Gesichtspunkte für die Privilegierung der kirchlichen Anlagen im eingeschränkten Gewerbegebiet sowie den Ausschluss von den in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genannten Anlagen im Gewerbegebiet vorgelegen haben, lässt sich den Planungsakten nicht entnehmen. Allerdings sind etwaige Abwägungsfehler nach § 215 BauGB a. F. wegen Ablaufs der Siebenjahresfrist unbeachtlich geworden. Dafür, dass das Abwägungsergebnis schlechthin unvertretbar wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Tatsache‚ dass im Erdgeschoss des Gebäudes am P. ... eine Heilpädagogische Tagesstätte für Kinder betrieben wird. Abgesehen davon‚ dass in der diesbezüglichen Baugenehmigung vom 12. Juni 2012 lediglich von einer „Brandschutzsanierung der Frühförderung …“ die Rede und damit zweifelhaft ist‚ ob für die Nutzungsänderung des früher gewerblich genutzten Gebäudes in eine Anlage für soziale Zwecke eine Baugenehmigung vorliegt‚ hat der damalige Stadtbaumeister der Beigeladenen zu 2. mit Schreiben vom 6. Februar 2012 an die Genehmigungsbehörde lediglich festgestellt‚ dass das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche. Aus dieser Erklärung kann weder entnommen werden‚ dass die Nutzungsänderung selbst genehmigt werden sollte‚ noch kann daraus auf eine Willensbildung des Stadtrates bei Aufstellung des Bebauungsplans dahingehend geschlossen werden‚ dass Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zulässig sein sollen.

Steht somit fest‚ dass in dem Gewerbegebiet Anlagen für soziale Zwecke insgesamt wirksam ausgeschlossen sind‚ so ist auch die während des Berufungszulassungsverfahrens im Bescheid vom 18. Dezember 2014 sowohl auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB als auch auf § 246 Abs. 10 BauGB gestützte Befreiung rechtswidrig (zur Einbeziehung in das Zulassungsverfahren z. B. Schmidt in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014‚ § 113 Rn. 53 ff. m. w. N.). Nach letzterer Vorschrift kann in Gewerbegebieten für Aufnahmeeinrichtungen‚ Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden‚ wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm‚ weil nach dem oben Gesagten an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke nicht als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind. Auch der vom Landratsamt unternommene Versuch‚ die Befreiung über § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu rechtfertigen‚ ist zum Scheitern verurteilt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 246 Abs. 10 BauGB ist dieser für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 für die dort im Einzelnen aufgeführten Einrichtungen in Gewerbegebieten als lex specialis zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB anzusehen. Der Gesetzgeber wollte ersichtlich in Ansehung der Tatsache‚ dass Anlagen für Asylbegehrende von der herrschenden Rechtsprechung (s. o.) als Anlagen für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter angesehen werden‚ die grundsätzlich im Gewerbegebiet unzulässig sind und für die auch eine Befreiung wegen des Widerspruchs zu den Grundzügen der Planung nicht erteilt werden konnte‚ in Ergänzung zu § 31 Abs. 2 BauGB einen befristeten Privilegierungstatbestand für derartige Unterkünfte in Gewerbegebieten schaffen‚ die im Einzelfall einer sozialen Einrichtung mit wohnähnlicher Nutzung gegenüber offen sind (s. Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrats über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen, BT-Drs. 18/2752). Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus‚ dass nur unter diesen engen Voraussetzungen und unter Beachtung der Befristung der Regelung bis zum 31. Dezember 2019 die - in § 246 Abs. 10 BauGB im Gegensatz zu § 31 Abs. 2 BauGB nicht genannten - Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Das bedeutet aber auch‚ dass bei Nichtvorliegen einzelner Tatbestandsvoraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht zurückgegriffen werden kann‚ weil die speziellere der allgemeinen Norm vorgeht (lex-specialis-Grundsatz). Nach alledem ist die im Bescheid vom 18. Dezember 2014 erteilte Befreiung rechtswidrig‚ da das hier fragliche Gewerbegebiet wegen des Ausschlusses im Bebauungsplan (s. o.) keinen für Anlagen für soziale Zwecke geeigneten Standort i. S. d. § 246 Abs. 10 BauGB darstellt. Da auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht zurückgegriffen werden kann, widerspricht die im Bescheid vom 16. Dezember 2014 enthaltene Rechtsauffassung‚ wegen der ausgesprochenen dreijährigen Befristung der Baugenehmigung seien die Grundzüge der Planung nicht berührt, der in § 246 Abs. 10 BauGB zum Ausdruck kommenden Entscheidung, dass die Unterbringung von Asylbegehrenden ausschließlich in für wohnähnliche Nutzungen offenen Gewerbegebieten nur unter den dort genannten Voraussetzungen zeitlich befristet mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein kann.

2. Nach alledem weist der Fall auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Rechtssache ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3.1 Die vom Beklagten aufgeworfene Frage der Gebietsverträglichkeit einer als Anlage für soziale Zwecke einzustufenden Unterkunft für Asylbegehrende in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO stellt sich im vorliegenden Verfahren bereits deshalb nicht‚ weil nach dem unter Nr. 1 Gesagten Anlagen für soziale Zwecke in dem hier einschlägigen Bebauungsplan generell ausgeschlossen sind und sich somit die Frage‚ ob Anlagen für soziale Zwecke mit wohnähnlicher Nutzung im Einzelfall zulässig sein können‚ von vornherein nicht stellt. Die insoweit allein entscheidungserhebliche Frage‚ ob § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO für den Ausschluss bestimmter grundsätzlich ausnahmsweise zulässiger Nutzungen eine ausdrückliche Regelung im Bebauungsplan verlangt‚ wurde nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

3.2 Nicht entscheidungserheblich im vorliegenden Fall ist deshalb auch die vom Beklagten aufgeworfene Frage nach dem „Umfang der von § 246 Abs. 10 BauGB neu geschaffenen Befreiungsmöglichkeit im Hinblick auf zahlreiche weitere Genehmigungs- und Gerichtsverfahren“‚ weil die Norm die Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke im Bebauungsplan voraussetzt‚ was hier nicht der Fall ist.

Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 14. März 2013 - 8 S 2504/12 - wird geändert, soweit er die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 1 und 2 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 anordnet.

Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 wird mit Wirkung ab Zustellung dieses Beschlusses abgelehnt.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Abänderungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Abänderungsverfahren wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer dem Beigeladenen am 21.09.2012 erteilten Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung eines Wohnheims mit Werkstatt und Schulungsräumen in Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber sowie Büros mit Lagerräumen.
1. Die Antragsgegnerin erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 21.09.2012 die streitbefangene Baugenehmigung zur oben beschriebenen (Nutzungs-)Änderung entsprechend seinem Antrag vom 11.06.2012 in Anwendung von § 31 Abs. 1 BauGB, § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968. Der Bauantrag war ausdrücklich auf „Gemeinschaftsunterkünfte zur Unterbringung von Personen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (Asylbewerber)“ gerichtet.
Das Baugrundstück befindet sich ebenso wie das im Miteigentum der Antragsteller zu 1 und zu 2 befindliche Nachbargrundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ der Gemeinde Oeffingen vom 29.10.1973, in dem nach Nr. 1.2 seines Textteils für das gesamte Plangebiet ein „beschränktes Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 4 BauNVO“ festgesetzt wird, in dem „nur nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne von § 6 BauNVO zulässig [sind]“.
2. Die Antragsteller erhoben gegen die Baugenehmigung Widerspruch. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 21.11.2012 abgelehnt. Die Beschwerde der Antragsteller gegen diese Entscheidung hatte Erfolg. Mit Senatsbeschluss vom 14. März 2013 wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller angeordnet. Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, die angegriffene Baugenehmigung werde sich in der Hauptsache wohl als rechtswidrig erweisen und die Antragsteller dadurch in eigenen Rechten verletzen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Vorhaben um eine Anlage für soziale Zwecke handele, sei sie voraussichtlich bauplanungsrechtlich unzulässig, weil die genehmigte Nutzung mit ihrem wohnähnlichen Charakter in einem Gewerbegebiet gebietsunverträglich sei.
3. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch der Antragsteller mit Bescheid vom 07.08.2013 unter Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ zurück. Die Voraussetzungen für die Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB lägen vor, denn Gründe des Wohls der Allgemeinheit erforderten die Befreiung und die Abweichung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Ein auf die Erteilung der Befreiung gestützter Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg (Beschluss vom 14.10.2013 - 11 K 2941/13). Dieser Beschluss wurde auf die Beschwerde der Antragsteller mit Senatsbeschluss vom 17.12.2013 geändert und der Antrag auf Abänderung abgelehnt (8 S 2350/13).
4. Auf die Klage der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung vom 21.09.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 07.08.2013 mit Urteil vom 22.07.2014 aufgehoben (11 K 3170/13). Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist vom Beklagten, dem Beigeladenen und dem - im Klageverfahren ebenfalls beigeladenen - Landkreis Rems-Murr-Kreis, eingelegt worden. Über die Berufungen ist noch nicht entschieden worden.
II.
Der Senat macht von der ihm in § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO eingeräumten Kompetenz Gebrauch, ändert den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.11.2012 - in der Fassung, die er durch den Senatsbeschluss vom 14.03.2013 gefunden hat - mit Wirkung für die Zukunft ab und lehnt den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ab. Die Erfolgsaussichten dieser Klage erweisen sich aufgrund der Einführung von § 246 Abs. 10 BauGB durch Art. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014 (BGBl I S. 1748) mit Wirkung vom 26.11.2014 (vgl. dessen Art. 2) derzeit als offen. Das Vollzugsinteresse - sowohl das öffentliche als auch das private des Beigeladenen - überwiegt daher nunmehr das Suspensivinteresse der Antragsteller.
1. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient dabei nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist. Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG; Beschluss vom 10.03.2011 - 8 VR 2.11 - juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.1995 - 13 S 494/95 - VBlBW 1996, 98; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2013 - 9 S 53.13 - juris; Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 143a).
10 
2. Die vom Senat zu treffende umfassende Interessenabwägung (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Aufgrund der Einfügung des neuen Absatzes 10 in § 246 BauGB erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage derzeit als offen (a)). Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung des §212a Abs. 1 BauGB, wonach der Bauherr von der Baugenehmigung sofort Gebrauch machen darf, kommt dem Vollzugsinteresse aufgrund des erheblichen Platzbedarfs für die Unterbringung von Asylantragstellern der Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zu (b)).
11 
a) Die dem Beigeladenen mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2013 erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ wird tatbestandlich voraussichtlich von § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB - dessen Einfügung in das Baugesetzbuch mit Wirkung vom 26.11.2014 vom Senat hier zu berücksichtigen ist (aa)) - gedeckt (bb)). Das grundsätzlich eröffnete Ermessen der Baurechtsbehörde ist hier wohl zugunsten des Beigeladenen auf Null reduziert (cc)). Es ist allerdings eine offene Rechtsfrage, ob auf der Grundlage des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eine unbefristete Baugenehmigung bzw. Befreiung erteilt werden darf (dd)).
12 
aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer Drittanfechtung einer Baugenehmigung der Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung. Allerdings ist es zu berücksichtigen, wenn sich die Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Bauherrn verändert (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2011 - 5 S 194/10 - VBlBW 2011, 395 m.w.N.). Eine solche Änderung stellt § 246 Abs. 10 BauGB dar.
13 
bb) (1) Nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB kann bis zum 31.12.2019 in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.
14 
Diese spezielle Befreiungsvorschrift, die ergänzend neben die allgemeine Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB tritt (BT-Drs. 18/2752 S. 11 f.), ist auf Festsetzungen von Gewerbegebieten als Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung anzuwenden und bezieht sich auf alle Fassungen der Baunutzungsverordnung seit derem ersten Erlass vom 26.06.1962 (BGBl I. S. 429). Die Voraussetzung, dass an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, zielt darauf ab, dass die Gemeinde mit dem Bebauungsplan nicht von Möglichkeiten zur Feinsteuerung Gebrauch gemacht haben darf und also die nach der Anordnung - der jeweils anzuwenden Fassung - des § 8 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für soziale Zwecke nicht durch den Bebauungsplan von der (ausnahmsweisen) Zulässigkeit ausgeschlossen hat (Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609<1612>). Abweichend von § 31 Abs. 2 BauGB ist hingegen nicht gefordert, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
15 
Für die Prüfung der Vereinbarkeit der Abweichung mit öffentlichen Belangen, wie sie von § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ebenso gefordert wird wie von § 31 Abs. 2 BauGB, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur allgemeinen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB keine generellen Maßstäbe zu bilden. Denn es ist nicht generell zu beantworten, welche Umstände als öffentliche Belange einer Befreiung entgegenstehen. Der Schluss, eine Befreiung sei mit den öffentlichen (bodenrechtlichen) Belangen nicht vereinbar, liegt umso näher, je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht einer Planung eingreift. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht, so dass es bei unterstellter Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 BauGB nicht zugelassen werden dürfte (BVerwG, Urteile vom 09.06.1978 - 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71 <78 f.> und vom 19.09.2002 - 4 C 13.01 - BVerwGE 117, 50 <53 f.>). Es kommt also - auch für die hypothetische Prüfung am Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB - darauf an, ob durch das Bauvorhaben städtebauliche Spannungen hervorgerufen werden, die vorhandene bauliche Situation verschlechtert wird, das Bauvorhaben mithin „Unruhe stiftet“. Bei der Anwendung des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ist - insoweit abweichend - zu berücksichtigen, dass die mögliche Unruhe, die durch die Genehmigung der wohnähnlichen Nutzung eines Gebäudes als Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft für Asylbegehrende (dazu Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 juris Rn. 15 f. und Bayerischer VGH, Urteil vom 06.02.2015 - 15 B 14.1832 - juris, jeweils m.w.N.), in ein Gewerbegebiet getragen wird, das aufgrund seines durch die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung geprägten Gebietstypus wohnähnliche Nutzungsformen nicht verträgt (auch hierzu Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 juris Rn. 18 m.w.N.), nicht relevant für die Frage der Vereinbarkeit der Befreiung mit den öffentlichen Belangen sein kann. Denn insoweit hat der Gesetzgeber für den Tatbestand des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eine abschließende Regelung zugunsten der Möglichkeit, Befreiungen für solche Nutzungsformen zu erteilen, getroffen. Als öffentlicher Belang ist hingegen die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse zu berücksichtigen. Eine Zulassung der in der Norm benannten Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende ist daher tatbestandlich u.a. dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ausgeschlossen, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären.
16 
Die Würdigung nachbarlicher Interessen schließlich fordert, dass festgestellt wird, ob nachbarliche Interessen der Erteilung einer Befreiung entgegenstehen. Dazu sind die Interessen des Bauherrn an der Befreiung und die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zwar davon auszugehen, dass nachbarschützende Festsetzungen - insbesondere solche über die Art der baulichen Nutzung - im Interessengeflecht eines Bebauungsplans in der Regel eine derart zentrale Bedeutung haben, dass ihre Durchbrechung das Bedürfnis nach einer Änderung des Bebauungsplans hervorruft. Etwas anders gilt jedoch dann, wenn die Nachbarn weder von dem Vorhaben selbst noch von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert beeinträchtigt werden können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2014 - 3 S 1992/13 - NVwZ-RR 2014, 548 <549 f.>).
17 
(2) Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind hier voraussichtlich alle erfüllt.
18 
(a) Im Plangebiet sind allein die das Wohnen wesentlich störenden Betriebe von der Zulässigkeit, wie sie von dem mit der Festsetzung unter Nr. 1.2 des Bebauungsplans in Bezug genommenen § 8 BauNVO 1968 bestimmt werden, ausgenommen. Anlagen für soziale Zwecke sind nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 3. Var. BauNVO 1968 hingegen ausnahmsweise zulässig.
19 
(b) Die Befreiung ist voraussichtlich auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Antragsteller haben bislang nicht substantiiert geltend gemacht, dass bisher ausgeübte Nutzungen - wie etwa der auf ihrem Grundstück ausgeübte Handel mit Natursteinen - aufgrund der Befreiung nicht mehr im gleichen Umfang wie bisher ausgeübt werden könnte und also Nutzungen auf Nachbargrundstücken von dem Vorhaben selbst noch von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert tatsächlich konkret beeinträchtigt werden könnten. Eine solche Beeinträchtigung liegt im Übrigen auch schon deswegen fern, weil die in dem festgesetzten beschränkten Gewerbegebiet zulässigen Gewerbebetriebe das Wohnen ohnehin nicht wesentlich stören dürfen und auch im Mischgebiet zulässig sein müssen, so dass der Senat keine Anhaltspunkte dafür erkennen kann, dass gesunde Wohnverhältnisse auf dem Baugrundstück nicht gewahrt sein könnten.
20 
bb) Das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde - aus § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB - dürfte hinsichtlich der Erteilung der Befreiung auf Null reduziert sein. Bereits regelmäßig und allgemein verbleibt für die Ausübung des Befreiungsermessens wenig Spielraum, wenn die engen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt sind (Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 31 Rn. 43). Dies gilt auch für das der Baurechtsbehörde in § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eröffnete Ermessen, auch wenn der Tatbestand mit dem Verzicht auf die Prüfung der Berührung der Planungsgrundzüge hier nicht genauso eng wie in § 31 Abs. 2 BauGB gefasst ist. Denn die neu geschaffene, zeitlich befristete Ermächtigungsgrundlage des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB zielt gerade auf die weitgehende Erteilung von Befreiungen. Da derzeit nicht ersichtlich ist, dass nachbarliche Interessen konkret beeinträchtigt sein könnten, städtebauliche Belange - etwa Planungsabsichten der Gemeinde - nicht berührt sind und also damit einerseits relevante öffentliche Belange oder nachbarliche Interessen in keiner Weise negativ betroffen sind, andererseits ein hohes öffentliches Interesse an der Schaffung zusätzlicher Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende besteht, ist wohl von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen (vgl auch Senatsurteil vom 14.03.2007 - 8 S 1921/06 - NVwZ-RR 2008, 225 <226 f.>).
21 
cc) Offen hingegen erscheint, ob die Befreiung und damit die Baugenehmigung für die begehrte Nutzungsänderung auf der Grundlage des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB - wie bislang geschehen - unbefristet erteilt werden darf.
22 
Die Gesetzesmaterialien äußern sich nicht zu der Frage, ob mit der Befristung der Ermächtigungsgrundlage auf den 31.12.2019 auch beabsichtigt gewesen ist, nur befristet Befreiungen zu ermöglichen. In der Literatur wird vertreten, dass § 246 Abs. 10 BauGB die Erteilung unbefristeter Befreiungen und auf ihrer Grundlage Baugenehmigungen ermögliche (Krautzberger/Stüer, DVBl 2015, 73<78>) und dass eine Rechtfertigung, Baugenehmigungen für beantragte Vorhaben behördlicherseits mit einer zeitlichen Beschränkung auf den 31.12.2019 zu versehen, nicht bestehe (Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609 <1611>). Dagegen könnte jedoch sprechen, dass der mit der zeitlichen Befristung der Ermächtigungsgrundlage erkennbar verfolgte doppelte Zweck, nur eine befristete Regelung aufgrund der aktuell stark ansteigenden Asylantragszahlen zu schaffen (vgl. BT-Drs. 18/2752 S. 7) und den Eingriff in die kommunale Planungshoheit durch Zulassung einer Befreiungsmöglichkeit ohne Rücksicht auf Planungsgrundzüge möglichst gering zu halten, letztlich nur dann effektiv erreicht werden kann, wenn auch die Auswirkungen der Anwendung des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB zeitlich begrenzt werden und damit der „Ausnahmecharakter“ der Norm (Kment/Bauer, BauR 2015, 211<214>) hinreichend Berücksichtigung findet. Allerdings teilt der Senat nicht die Rechtsauffassung der Antragsteller, wonach die Frage der Befristung für die Verhältnismäßigkeit des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG relevant sei. Denn Art. 14 GG gewährleistet keinen Anspruch auf Beibehaltung der bauplanungsrechtlichen Situation (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41).
23 
b) Angesichts der aufgrund der fehlenden Befristung der erteilten Befreiung derzeit offenen Frage ihrer Rechtmäßigkeit kommt nunmehr - abweichend von der vom Senat im Beschluss vom 14.03.2013 vorgenommenen Interessenabwägung - dem privaten Interesse des Beigeladenen und den öffentlichen Interessen am weiteren Vollzug der Baugenehmigung höheres Gewicht als dem Suspensivinteresse der Antragsteller zu. Bei dieser Interessenabwägung ist zugunsten des Vollzugsinteresses die gesetzliche Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB, der dringende Bedarf an Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende und die Möglichkeit der Nachholung der Befristung der angefochtenen Baugenehmigung auch im laufenden Klageverfahren - sollte sie denn rechtlich erforderlich sein - einzustellen. Da die Antragsteller bislang keine konkreten Nachteile für den Fall des erneuten Vollzugs der Baugenehmigung substantiiert geltend gemacht haben und solche auch nicht ersichtlich sind, muss ihr Suspensivinteresse nunmehr zurückstehen.
24 
3. a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat weist darauf hin, dass aufgrund der Bestimmung des § 16 Nr. 5 RVG das von Amts wegen eingeleitete Änderungsverfahren im Verhältnis zum ersten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung „dieselbe Angelegenheit“ i. S. des § 15 Abs. 2 RVG ist (vgl. Senatsbeschluss vom 08.11.2011 - 8 S 1247/11 - JZ 2012, 421).
25 
b) Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1,53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Anwendung von Nrn. II.1.5 und II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Es bedarf einer Streitwertfestsetzung, weil diese Grundlage für zu erhebende Gebühren ist. Denn mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 VwGO gelten - systematisch insoweit vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abweichend - nur innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren, Vorbemerkung 5.2 Abs. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, was zur Folge hat, dass die Abänderung eines erstinstanzlichen Beschlusses durch das Berufungsgericht eine Gebühr auslöst (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 13.10.1989 - 1 S 3032/89 - juris). Die Abänderung eines Beschlusses nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO von Amts wegen führt zum Entstehen einer Gebühr. Denn Absatz 2 der Vorbemerkung 5.2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nimmt sowohl Satz 1 als auch Satz 2 des § 80 Abs. 7 VwGO in Bezug.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 28. Mai 2015 für die Errichtung eines Asylbewerberwohnheims (Vorhaben; hier: Gemeinschaftsunterkunft, vgl. § 50 Abs. 2, § 53 AsylVfG, Art. 4 AufnG) auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung H.

Das Vorhaben umfasst ein Gebäude auf einer Grundfläche von ca. 47 m (Süd-Nord) x 15 m (West-Ost), das sich aus zwei Teilen mit unterschiedlicher Geschossigkeit zusammensetzt. Das Gebäude soll durchwegs auf vier Ebenen genutzt werden (Südteil: freiliegendes Untergeschoss, Erdgeschoss, 1. und 2. Obergeschoss; Nordteil: freiliegendes Untergeschoss, Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, ausgebautes Dachgeschoss). Aufgrund des von Westen nach Osten steil geneigten Geländes tritt das Gebäude mit seiner Westseite erst ab dem Bereich der 1. Obergeschosse (Süd- und Nordteil) in Erscheinung. Ausweislich des Baugenehmigungsbescheids verfügt das Gebäude über 47 Zimmer, die eine Belegung mit maximal 164 Personen ermöglichten. Außerdem sind verschiedene Gemeinschaftsräume (u. a. Küche, Schulungsraum, Gymnastikraum, Waschraum, Duschen und Toiletten) vorgesehen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung H., das mit einem Wohnhaus bebaut ist und im Nordwesten an das Baugrundstück angrenzt. Gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Mai 2015 hat der Antragsteller am 25. Juni 2015 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az. RN 6 K 15.982). Am 3. August 2015 beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 10. August 2015 in der Sache ab.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Das Vorhaben sei als Anlage für soziale Zwecke mit einer Anzahl von 164 Bewohnern gebietsunverträglich. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts komme es für die Gebietsverträglichkeit nicht nur auf die Größe des Baukörpers an, sondern auch auf dessen Nutzung. Die Baugenehmigung lasse es an jeglichen Maßnahmen zur erforderlichen Hangsicherung fehlen. In einem anhängigen Beweissicherungsverfahren habe der Sachverständige wiederholt aufgefordert, ihm alle sachdienlichen Unterlagen den Hang betreffend, wie Baugrundgutachten, Berechnungen etc., zuzuleiten. Dies sei bislang nicht geschehen, was den Schluss zulasse, dass es nichts gebe, was vorgelegt werden könne. Dies sei problematisch, weil die Standsicherheit der Böschungen unter Bebauung auf die unmittelbar an die Baugrube angrenzenden Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden dürfe.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2015 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. August 2015 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Vorhaben sei als soziale Anlage mit einer wohnähnlichen Nutzung zu werten, die den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers nicht berühre. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und Größe des Vorhabens, dessen Bewohnerstruktur und des prognostizierten Personal- und Lieferverkehrs gingen vom Vorhaben lediglich sozialadäquate und damit zumutbare Lärmwirkungen aus. Fragen der Standsicherheit ergäben sich in erster Linie während der Bauausführung. Den Anforderungen des Bauordnungsrechts werde dadurch Rechnung getragen, dass die statischen Unterlagen von einem Prüfingenieur geprüft würden, der auch die Bauausführung überwache. Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel an der Standsicherheit des Nachbargrundstücks würden nicht vorliegen und seien auch nicht vorgetragen worden.

Die beigeladene Bauherrin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens ergebe sich schon aus dem Mischgebietscharakter der Umgebung. Weder die Zahl der Bewohner noch die Größe des Baukörpers würden den Gebietscharakter beeinträchtigen. Für die vom Antragsteller behauptete Gefährdung der Standsicherheit gebe es keine Anhaltspunkte. Die Beigeladene habe selbst all diejenigen Maßnahmen ergriffen und umgesetzt, die vom Prüfsachverständigen vorgegeben worden seien.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bauakten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wird voraussichtlich erfolglos bleiben, so dass das Interesse an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegenüber dem Ausnutzungsinteresse an der angefochtenen Baugenehmigung nachrangig ist.

1. Die Zulassung des Vorhabens verletzt den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers nicht.

a) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung im unbeplanten Innenbereich einem Baugebiet i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 2, §§ 2 ff. BauNVO, hat der mit seinem Grundstück im selben Baugebiet gelegene Nachbar einen Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht (vgl. BVerwG, B. v. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - NVwZ-RR 1997, 463 = juris Rn. 10 m. w. N.; U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 13; B. v. 22.12.2011 - 4 B 32/11 - juris Rn. 5). Für diesen Fall ordnet § 34 Abs. 2 BauGB an, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach beurteilt, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.2010 - 4 C 7/10 - NVwZ 2011, 436 = juris Rn. 15).

b) Das Verwaltungsgericht geht vom Vorliegen eines faktischen Mischgebiets aus, was der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht substantiiert in Zweifel zieht. Nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind u. a. Anlagen für soziale Zwecke in einem Mischgebiet zulässig. Asylbewerberunterkünfte sind (jedenfalls) Anlagen für soziale Zwecke in diesem Sinn (vgl. BVerwG, B. v. 4.6.1997 - 4 C 2/96 - NVwZ 1998, 173 = juris Rn. 3 m. w. N.; VGH BW, B. v. 6.10.2015 - 3 S 1695/15 - juris Rn. 8 ff.). Auch das stellt der Antragsteller nicht infrage. Der Einwand des Antragstellers, nicht nur die Größe des Baukörpers, sondern dessen Nutzung spiele eine ganz entscheidende Rolle, lässt vor diesem Hintergrund nicht erkennen, weshalb die Nutzung einer baulichen Anlage zur Unterbringung von Asylbewerbern und folglich eine Anlage für soziale Zwecke im Mischgebiet unzulässig sein soll.

c) Das Vorhaben ist gebietsverträglich (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 1 BauNVO). Bei der anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise wirkt sich das Asylbewerberwohnheim - bezogen auf den Gebietscharakter des Mischgebiets - nicht störend aus (vgl. zu diesem Maßstab, BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 - BayVBl 2008, 542 = juris Rn. 6 ff, 11). Mischgebiete dienen gleichermaßen dem Wohnen und dem - mit dem Wohnen verträglichen - Gewerbe. Beide Nutzungsarten haben aufeinander Rücksicht zu nehmen, so die Wohnnutzung nämlich darauf, dass gewerbliche Nutzungen in der Regel nicht ohne jede Beeinträchtigung der Wohnruhe ausgeübt werden können. Sie hat solche Störungen in gewissem Maße hinzunehmen und genießt nicht denselben Schutz wie in einem allgemeinen Wohngebiet (vgl. BVerwG, U. v. 21.2.1986 - 4 C 31/83 - NVwZ 1986, 643 = juris Rn. 11). Asylbewerberunterkünfte sind aufgrund ihrer zumindest wohnähnlichen Nutzung mit dem Gebietscharakter eines Mischgebiets insoweit vereinbar, als von ihnen keine wohnunverträglichen Störungen ausgehen, die bebauungsrechtlich beachtlich wären. Insbesondere kann und soll das allgemeine Bauplanungsrecht keinen Milieuschutz gewährleisten (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 72). Im Hinblick auf die im Mischgebiet zulässigen gewerblichen Nutzungen ist der wohnähnliche Charakter einer Asylbewerberunterkunft ebenfalls gebietsverträglich, weil nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht erheblich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Dafür, dass das konkrete Vorhaben den Gebietscharakter im Hinblick auf seine Immissions(un)verträglichkeit gefährden könnte, bestehen weder nach allgemeinen Maßstäben noch im konkreten Fall tragfähige Anhaltspunkte (s. auch nachfolgend Buchst. d).

d) Soweit beanstandet wird, das Verwaltungsgericht habe die Zahl der Bewohner (maximal 164 Personen; Regelbewohnerzahl ca. 130 Personen, vgl. Erläuterungsbericht vom 7.4.2015 zum Bauantrag) völlig ausgeblendet, beruft sich der Antragsteller wohl auch auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, wonach die in den § 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Auch diese dem Nachbarschutz dienende Vorschrift findet als die §§ 2 bis 14 BauNVO ergänzende Regelung zur Art der baulichen Nutzung kraft Verweisung in § 34 Abs. 2 BauGB im unbeplanten Innenbereich Anwendung (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.1991 - 4 B 40/91 - NVwZ 1991, 1078 = juris Rn. 4; B. v. 16.12.2008 - 4 B 68/08 - ZfBR 2009, 376 = juris Rn. 4 m. w. N.) und vermittelt - neben der Wahrung des Rücksichtnahmegebots - einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2002 - 4 B 86/01 - NVwZ 2002, 1384 = juris Rn. 7 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Widerspruch des Vorhabens zur Eigenart des faktischen Mischgebiets aufgrund seiner „Anzahl, Lage oder Zweckbestimmung“ bestehen nicht. Ein dem Beschwerdevorbringen zu entnehmender Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets hinsichtlich des „Umfangs“ des Vorhabens liegt ebenfalls nicht vor. Wenn § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bestimmt, dass ein Vorhaben im Einzelfall auch unzulässig ist, wenn es wegen seines Umfangs der Eigenart eines bestimmten Baugebiets widerspricht, so geht die Vorschrift davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 17). Dergleichen ist hier schon deshalb nicht ersichtlich, weil nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Nachbarschaft zum Vorhaben ein Hotel mit 49 Zimmern sowie ein dreigeschossiger Gewerbebau bestehen, an deren Dimensionierung das Vorhaben anknüpfen kann. Von seinen baulichen Abmessungen ausgehend, aber auch hinsichtlich etwaiger Folgewirkungen, insbesondere was Lärmwirkungen betrifft (vgl. aber die Regelung in Nr. 1 Abs. 2 Buchst. h TA Lärm, die Anlagen für soziale Zwecke vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausnimmt), lässt das Vorhaben aufgrund seiner wohnähnlichen Nutzung auch keine gebietsunverträglichen Störungen erwarten (vgl. OVG Hamburg, U. v. 10.4.1997 - Bf II 72/96 - juris Rn. 87, nachgehend BVerwG, U. v. 17.12.1998 - 4 C 16/97 - BVerwGE 108, 190 = juris Rn. 33). Allein die Anzahl der künftigen Bewohner ist für sich keine geeignete Grundlage, um die bebauungsrechtliche Zulassungsfähigkeit des Vorhabens in Zweifel zu ziehen. Denn das allgemeine Bauplanungsrecht kann und soll keinen „Milieuschutz“ gewährleisten. Daher sind Wohnimmissionen, die von einer Asylbewerberunterkunft ausgehen, in der Regel (sogar) auch in solchen Wohngebieten hinzunehmen, die durch eine andere homogene Wohnbevölkerung geprägt sind (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 72). Für Mischgebiete gilt nichts anderes.

e) Von Vorstehendem ausgehend bedarf es hinsichtlich der Zulassungsfähigkeit des Vorhabens keines Rückgriffs auf die bauplanungsrechtlichen Neuregelungen aufgrund des Art. 6 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes (v. 20.8.2015, BGBl I S. 1722 [1731]).

2. (Sonstige) Anhaltspunkte für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

3. Soweit sich der Antragsteller auf eine Nachbarrechtsverletzung beruft, die aus der fehlenden Festlegung von Maßnahmen der Hangsicherung folgen soll, ist nicht substantiiert dargelegt, dass aufgrund der Bauausführung eine konkrete Gefahr für die Standsicherheit des Anwesens des Antragstellers besteht (vgl. Art. 10 Satz 3 BayBO). Die Beigeladene hat der Nebenbestimmung Nr. 2.2 des Bescheids vom 28. Mai 2015 und dem Baufortschritt folgend laufend Nachweise über die Standsicherheit vorgelegt. Welche weiter gehenden Maßnahmen der Antragsteller für erforderlich erachtet, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

4. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er mit seiner Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Nachdem die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich mithin einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO), entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

2. Der Streitwert wird auf 45.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragsteller,

2

die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die vom Antragsgegner zu dem Aktenzeichen erteilte Baugenehmigung vom 28.07.2015 anzuordnen,

3

hat keinen Erfolg.

4

Die Antragsteller wenden sich als Grundstückseigentümer und Gewerbetreibende gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Pension in eine sonstige Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende mit 41 Plätzen auf dem Grundstück Z-Straße in A-Stadt. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des seit 14. November 1992 rechtswirksamen Bebauungsplans "Gewerbegebiet Nr. 2 …". Der Bebauungsplan weist ein Gewerbegebiet nach § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus. Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken innerhalb des Plangebietes, auf denen sie verschiedene Gewerbe (Bauunternehmen, Klima-/Kältetechnik, Metallbau, Tischlerei, Transportunternehmen, Gebäudetechnik) betreiben.

5

Gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80 a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Drittbetroffenen gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen, wenn das Interesse des Drittbetroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, das Interesse des Begünstigten - hier der Beigeladenen - an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragsteller als Drittbetroffene gegen eine erteilte Baugenehmigung nicht bereits dann zur Wehr setzen können, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus einem Verstoß gegen Vorschriften ergeben, die zumindest auch eine nachbarschützende Funktion gerade ihnen gegenüber haben, mit der Folge, dass die rechtswidrige Baugenehmigung sie auch in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

6

Nach Maßgabe dieser Grundsätze geht die Interessenabwägung hier zugunsten der Beigeladenen aus. Denn aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird, weil die erteilte Baugenehmigung die Antragsteller jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzen dürfte.

7

Den Antragstellern steht aller Voraussicht nach gegen das Vorhaben der Beigeladenen weder ein Abwehrrecht aufgrund eines Gebietserhaltungsanspruches (hierzu nachfolgend unter a)) noch wegen der Verletzung des hier aus § 15 BauNVO folgenden Rücksichtnahmegebotes (hierzu nachfolgend unter b)) zu.

8

a) Der Gebietserhaltungsanspruch beruht darauf, dass die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (§ 1 Abs. 2 BauNVO) innerhalb eines Baugebiets nachbarschützend sind. Der Anspruch trägt dem Umstand Rechnung, dass die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden sind. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen dinglich Berechtigten diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - verhindern können. Der Anspruch steht nur den Grundstückeigentümern und sonst dinglich Berechtigten innerhalb eines – durch Bebauungsplan festgesetzten oder faktischen (vgl. § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB) – Baugebiets zu, da nur in diesem Fall die Nachbarn denselben rechtlichen Bindungen unterliegen. Sind die Berechtigten der Grundstücke nicht denselben rechtlichen Bindungen unterworfen, etwa weil der Bebauungsplan unterschiedliche Baugebiete festsetzt, fehlt die Grundlage für den Gebietserhaltungsanspruch. Gebietsübergreifender Nachbarschutz kann in diesem Fall – jedenfalls im Grundsatz - nur nach Maßgabe des in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme erlangt werden (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 13. Februar 2015 – 1 B 355/14 –, Rn. 29, juris, m.w.N).

9

Nach diesen Vorgaben können die Antragsteller sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen.

10

Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass sich das Vorhabengrundstück Z.-Straße 8 in A-Stadt innerhalb eines durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebietes im Sinne von § 8 BauNVO befindet. Die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung bestimmt sich daher zunächst danach, ob es in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässig ist. Zwar ist beides vorliegend nicht der Fall. Der Antragsgegner hat die Baugenehmigung vom 28. Juli 2015 allerdings voraussichtlich ohne Rechtsfehler unter Gewährung einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB erteilt.

11

Nach § 8 Abs. 2 BauNVO sind (allgemein) im Gewerbegebiet zulässig Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe (Nr. 1), Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude (Nr. 2), Tankstellen (Nr. 3), und Anlagen für sportliche Zwecke (Nr. 4). Ein Asylbewerberheim stellt keine der genannten Nutzungsarten dar und ist mithin innerhalb des vorliegend durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebietes nicht allgemein zulässig.

12

Die Kammer hat darüber hinaus in einem vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich einer für das Vorhabengrundstück erteilten Nutzungsänderungsgenehmigung vom 24. Mai 2012 entschieden, dass die geplante Asylunterkunft auch nicht nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist, da es sich aufgrund der wohnähnlichen Nutzung solcher Unterkünfte nicht um Anlagen für soziale Zwecke handelt (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 29. September 2012 – 2 B 409/12 –, amtlicher Umdruck S. 5 ff.; vgl. anders – Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter – Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. März 2015 – 1 ZB 14.2373 –, BayVBl 2015, 413, juris Rn. 3; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 7 B 1343/14 –, Rn. 9 ff., juris).

13

Den Beigeladenen ist vorliegend eine Nutzungsänderungsgenehmigung allerdings mit einer Befreiung auf der Grundlage der mit Wirkung vom 26. November 2014 in das BauGB eingefügten Vorschrift des § 246 Abs. 10 BauGB erteilt worden. Hiernach kann bis zum 31. Dezember 2019 in Gewerbegebieten (§ 8 BauNVO, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

14

Diese spezielle Befreiungsvorschrift, die ergänzend neben die allgemeine Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB tritt, ist auf Festsetzungen von Gewerbegebieten als Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung anzuwenden und bezieht sich auf alle Fassungen der Baunutzungsverordnung seit dem ersten Erlass vom 26.06.1962 (BGBl I. S. 429). Die Voraussetzung, dass an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, zielt darauf ab, dass die Gemeinde mit dem Bebauungsplan nicht von Möglichkeiten zur Feinsteuerung Gebrauch gemacht haben darf und also die nach der Anordnung - der jeweils anzuwenden Fassung - des § 8 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für soziale Zwecke nicht durch den Bebauungsplan von der (ausnahmsweisen) Zulässigkeit ausgeschlossen hat. Abweichend von § 31 Abs. 2 BauGB ist hingegen nicht gefordert, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 492/15 –, NVwZ-RR 2015, 637, Rn. 14, juris).

15

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB liegen vor.

16

aa) Nach Angaben des Antragsgegners – die von den Antragstellern nicht in Frage gestellt werden – hat die Stadt A-Stadt als Plangeberin die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für soziale Zwecke im Bebauungsplan Nr. 2 weder ausgeschlossen noch die ausnahmsweise Zulässigkeit planungsrechtlich modifiziert. Die Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB ist damit grundsätzlich möglich.

17

bb) Die Abweichung ist voraussichtlich auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

18

(1) Für die Prüfung der Vereinbarkeit der Abweichung mit öffentlichen Belangen, wie sie von § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ebenso gefordert wird wie von § 31 Abs. 2 BauGB, sind wie bei der allgemeinen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB keine generellen Maßstäbe zu bilden. Denn es ist nicht generell zu beantworten, welche Umstände als öffentliche Belange einer Befreiung entgegenstehen. Der Schluss, eine Befreiung sei mit den öffentlichen (bodenrechtlichen) Belangen nicht vereinbar, liegt umso näher, je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht einer Planung eingreift. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht, so dass es bei unterstellter Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 BauGB nicht zugelassen werden dürfte. Es kommt also - auch für die hypothetische Prüfung am Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB - darauf an, ob durch das Bauvorhaben städtebauliche Spannungen hervorgerufen werden, die vorhandene bauliche Situation verschlechtert wird, das Bauvorhaben mithin „Unruhe stiftet“. Bei der Anwendung des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ist - insoweit abweichend - zu berücksichtigen, dass die mögliche Unruhe, die durch die Genehmigung der wohnähnlichen Nutzung eines Gebäudes als Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft für Asylbegehrende, in ein Gewerbegebiet getragen wird, das aufgrund seines durch die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung geprägten Gebietstypus wohnähnliche Nutzungsformen nicht verträgt, nicht relevant für die Frage der Vereinbarkeit der Befreiung mit den öffentlichen Belangen sein kann. Denn insoweit hat der Gesetzgeber für den Tatbestand des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eine abschließende Regelung zugunsten der Möglichkeit, Befreiungen für solche Nutzungsformen zu erteilen, getroffen. Als öffentlicher Belang ist hingegen die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse zu berücksichtigen. Eine Zulassung der in der Norm benannten Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende ist daher tatbestandlich u.a. dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ausgeschlossen, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 492/15 –, a.a.O., Rn. 15, juris).

19

Nach diesen Vorgaben sind öffentliche Belange im Sinne des § 246 Abs. 10 BauGB aller Voraussicht nach nicht betroffen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von den Antragstellern vorgetragenen Lärmimmissionen, die von ihren Betrieben ausgehen. Es ist weder ersichtlich noch von den Antragstellern substantiiert vorgetragen worden, das die in Rede stehenden Lärm- und Geruchsimmissionen zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bewohner des streitgegenständlichen Asylbewerberheimes führen könnten. Zu beachten ist hierbei, dass Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO ohnehin nur der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen. Zudem müssen die vorhandenen gewerblichen Nutzungen auch die nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBI. S. 503) - TA Lärm - für ein Gewerbegebiet geltenden Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht einhalten. Schließlich sind nach Angaben des Antragsgegners – denen die Antragsteller nicht widersprochen haben – im Plangebiet auch Betriebsleiterwohnungen, die nach § 8 Abs. 3 BauNVO im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig sind, vorhanden. So verfügen insbesondere die Antragsteller zu 1., 4. und 5. jeweils über Betriebsleiterwohnungen. Wenn auch Betriebsleiterwohnungen die in einem Gewerbegebiet zulässigen Lärmimmissionen hinnehmen müssen, die für eine allgemeine Wohnnutzung grundsätzlich unzumutbar sein können, müssen bei der ausnahmsweisen Zulassung von Betriebswohnungen doch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die Sicherheit der Bewohner im Gewerbegebiet gewährleistet sein (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 8 Rn. 14.11). Dementsprechend dürfen von den Betrieben der Antragsteller bereits ohne Hinzutreten des streitgegenständlichen Vorhabens keine gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgehen.

20

(2) Die Würdigung nachbarlicher Interessen fordert schließlich, dass festgestellt wird, ob nachbarliche Interessen der Erteilung einer Befreiung entgegenstehen. Dazu sind die Interessen des Bauherrn an der Befreiung und die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zwar davon auszugehen, dass nachbarschützende Festsetzungen - insbesondere solche über die Art der baulichen Nutzung - im Interessengeflecht eines Bebauungsplans in der Regel eine derart zentrale Bedeutung haben, dass ihre Durchbrechung das Bedürfnis nach einer Änderung des Bebauungsplans hervorruft. Etwas anders gilt jedoch dann, wenn die Nachbarn weder von dem Vorhaben selbst noch von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert beeinträchtigt werden können (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 492/15 –, a.a.O., Rn. 16, juris).

21

Nach diesen Vorgaben stehen die nachbarlichen Interessen der Antragsteller der Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen nicht entgegen. Die Antragsteller haben zwar die Betriebsabläufe der einzelnen gewerblichen Nutzungen dargestellt und geltend gemacht, dass sie in ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgrund der Störanfälligkeit der streitigen Asylbewerberunterkunft künftig eingeschränkt wären. Dem ist allerdings nicht zu folgen. Zweifelhaft ist bereits, ob die von den Antragstellern geschilderten Tätigkeiten (An- und Abfahrtverkehr, Be- und Entladearbeiten, lärmintensive Bearbeitungsschritte und Montagearbeiten; z. T. zur Nachtzeit) tatsächlich in einem solchen Ausmaß wie behauptet stattfinden. So haben die Antragsteller die dargestellten Betriebsabläufe lediglich behauptet, ohne sie – etwa durch Vorlage der entsprechenden Baugenehmigungen mit den zugehörigen Betriebsbeschreibungen – glaubhaft zu machen. Insbesondere kann so nicht nachvollzogen werden, ob einzelne Tätigkeiten rechtmäßigerweise auch zur Nachtzeit ausgeübt werden dürfen. Wie bereits vorstehend dargelegt, sind die Antragsteller darüber hinaus auch verpflichtet, die für ein Gewerbegebiet geltenden Immissionsrichtwerte einzuhalten und auf die vorhandenen Betriebswohnungen als störanfällige Nutzungen Rücksicht zu nehmen. Der Antragsgegner verweist in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf den in dem streitgegenständlichen Gebäude früher bestehenden Pensionsbetrieb. Dass die Antragsteller aufgrund dieser Nutzung Einschränkungen ihrer gewerblichen Tätigkeit hinnehmen mussten, haben sie selbst nicht behauptet. Da der Schutzanspruch der in Rede stehenden Asylunterkunft angesichts der vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 246 Abs. 10 BauGB ausdrücklich für prinzipiell störanfällige wohnähnliche Nutzungen geschaffenen Befreiungsmöglichkeit nicht höher zu bewerten sein dürfte als der der früheren Pensionsnutzung bzw. der ansonsten im hier vorliegenden Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, dürfte eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Antragstellern zu verneinen sein. Angesichts dessen kann nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts offen bleiben, ob im Hinblick auf die nationale und drängende Aufgabe bei der Flüchtlingsunterbringung Nachbarn vorübergehend auch ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten ist (vgl. in diesem Sinne Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 2 Bs 247/14 –, zitiert nach BT-Drs. 18/6185 S. 54) und die Antragsteller daher im Ergebnis auch aus Abwehransprüchen der Beigeladenen resultierende Beschränkungen ihrer gewerblichen Tätigkeit hinzunehmen hätten.

22

cc) Die Erteilung der streitgegenständlichen Befreiung durch den Antragsgegner ist auch nicht im Verhältnis zu den Antragstellern ermessensfehlerhaft erfolgt.

23

Das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde - aus § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB - dürfte hinsichtlich der Erteilung der Befreiung zu Gunsten der Beigeladenen auf Null reduziert sein. Bereits regelmäßig und allgemein verbleibt für die Ausübung des Befreiungsermessens wenig Spielraum, wenn die engen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt sind. Dies gilt auch für das der Baugenehmigungsbehörde in § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eröffnete Ermessen, auch wenn der Tatbestand mit dem Verzicht auf die Prüfung der Berührung der Planungsgrundzüge hier nicht genauso eng wie in § 31 Abs. 2 BauGB gefasst ist. Denn die neu geschaffene, zeitlich befristete Ermächtigungsgrundlage des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB zielt gerade auf die weitgehende Erteilung von Befreiungen. Da derzeit nicht ersichtlich ist, dass nachbarliche Interessen konkret beeinträchtigt sein könnten, städtebauliche Belange - etwa Planungsabsichten der Gemeinde - nicht berührt sind und also damit einerseits relevante öffentliche Belange oder nachbarliche Interessen in keiner Weise negativ betroffen sind, andererseits ein hohes öffentliches Interesse an der Schaffung zusätzlicher Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende besteht, ist wohl von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 492/15 –, Rn. 20, juris).

24

dd) Im Gegensatz zur Auffassung der Antragsteller ist die den Beigeladenen erteilte Genehmigung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie unbefristet erteilt wurde. Mit der Befristung der Geltungsdauer der Regelung des § 246 Abs. 10 BauGB bis zum 31. Dezember 2019 ist seitens des Gesetzgebers nicht beabsichtigt gewesen, nur befristete Befreiungen zu ermöglichen. Dies ergibt sich nunmehr aus der am 24. Oktober 2015 in Kraft getretenen Neufassung des § 246 BauGB, in dessen Absatz 17 es ausdrücklich heißt, dass die Befristung bis zum 31. Dezember 2019 in den Absätzen 8 bis 16 sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann, bezieht. Dass der Gesetzgeber diese Intention bereits mit der Befristung in Absatz 10 der Vorschrift in ihrer vorherigen, gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB hier zu Grunde zu legenden Fassung verfolgt hat, ergibt sich aus der Begründung der Neufassung. Hier heißt es:

25

„In Absatz 17 soll aus Gründen der Klarstellung noch eindeutiger geregelt werden, dass sich die in den Absätzen 8 bis 16 vorgesehene Befristung nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum bezieht, in dem insbesondere im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann. Schon bislang ergab sich dies daraus, dass sich die Befristung grammatikalisch auf die Befugnis zur Zulassung bezog, also gerade nicht geregelt worden ist, dass die Zulassung selber (nur) „mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2019“ erteilt werden kann (vgl. jetzt auch die auf drei Jahre zu befristenden Zulassungen nach § 246 Abs. 12 Satz 1 und Absatz 13 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Die Hinweise der Fachkommission Städtebau zur planungsrechtlichen Beurteilung von Standorten für Unterkünfte von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in den verschiedenen Gebietskulissen vom 3. Februar 2015 haben die Befristung ebenfalls in dieser Weise interpretiert. Gleichwohl soll es gelegentlich zu Missverständnissen kommen, die nun durch § 246 Abs. 17 BauGB eindeutig ausgeschlossen werden sollen.“

26

Dementsprechend ist davon auszugehen, dass auch die streitgegenständliche Befreiung keiner Befristung bedurfte.

27

Da somit insgesamt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB vorliegen dürften, scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller aus. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift nur gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können.

28

Nichts anderes dürfte summarischer Prüfung zufolge für ein Vorhaben gelten, das nach Maßgabe des neben § 31 Abs. 2 BauGB tretenden zusätzlichen Befreiungstatbestands des § 246 Abs. 10 BauGB zugelassen werden kann (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 7 B 1343/14 –, Rn. 14, juris).

29

b) Die streitgegenständliche Baugenehmigung erweist sich gegenüber den Antragstellern aller Voraussicht nach auch nicht als rücksichtslos.

30

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind Vorhaben rücksichtslos und damit unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

31

Diese Voraussetzungen dürften vorliegend nicht erfüllt sein. Hierzu kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung der nachbarlichen Interessen im Sinne von § 246 Abs. 10 BauGB verwiesen werden. Im Ergebnis kann in diesem Zusammenhang nichts anderes gelten.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben, erscheint es billig, ihre außergerichtlichen Kosten den Antragstellern ebenfalls aufzuerlegen.

33

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an Ziffern 1.1.3, 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei hat das Gericht den sich für das Klageverfahren ergebenden Streitwert für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren als (Mit-)Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks FlNr. 767/8 Gemarkung Unterferrieden ein bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners gegen eine beabsichtigte Nutzung von zwei Wohnhäusern des Beigeladenen auf den westlich liegenden Grundstücken FlNr. 766 und 766/6 Gemarkung Unterferrieden für die Unterbringung von Asylbewerbern.

Nachdem das Landratsamt Nürnberger Land den Antrag der Antragsteller auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen diese Nutzung mit Schreiben vom 28. November 2014 abgelehnt hatte, blieb auch der Antrag der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vor dem Verwaltungsgericht erfolglos (Beschluss vom 10.12.2014). Die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spreche vieles dafür, dass die beabsichtigte Nutzung der beiden Wohnhäuser durch Asylbewerber bauplanungsrechtlich zulässig sei. Insoweit könne dahinstehen, ob die beiden Wohnhäuser in einem faktischen reinen Wohngebiet oder einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liegen würden. Ein Gebietserhaltungsanspruch stehe den Antragstellern nicht zu, da ihr Grundstück und die Grundstücke des Beigeladenen nicht im selben Baugebiet liegen würden. Unabhängig davon hätten die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei der beabsichtigten Unterbringung von Asylbewerbern in den Wohnhäusern in dem zu ihrem Schutz bestehenden Gebot der Rücksichtnahme verletzt würden. Aus dem Interesse der künftigen Bewohner auf eine menschenwürdige Unterbringung könnten die Antragsteller ein eigenes Abwehrrecht nicht herleiten. Erst recht scheide eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten aus.

Mit ihrer Beschwerde machen die Antragsteller geltend, es stehe ihnen bei Annahme eines faktischen reinen Wohngebiets ein Gebietserhaltungsanspruch zu. Ihr Grundstück und die Grundstücke des Beigeladenen lägen im selben Baugebiet, weil sie entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durch eine Stichstraße getrennt seien. Anlagen für soziale Zwecke seien in einem reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig. Die Unterbringung von 30 Asylbewerbern in den beiden Wohnhäusern stelle nicht nur eine menschenunwürdige Unterbringung für die künftigen Bewohner dar, sondern rufe auch eine soziale Spannungssituation hervor. Durch die Unterbringung von 30 Asylbewerbern auf den unmittelbaren Nachbargrundstücken werde ein massiver Wertverlust des Anwesens der Antragsteller herbeigeführt, der dem Gebot der Rücksichtnahme widerspreche.

Die Antragsteller beantragen,

I.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Dezember 2014 aufgehoben.

II.

Auf die Beschwerde wird dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, 30 Asylbewerber in Burgthann-Unterferrieden, Leitenweg 10 und 12, FlNr. 766, 766/6 bei Herrn Lothar Schnepf unterzubringen.

III.

Hilfsweise für den Fall, dass Ziffer 2 zurückgewiesen wird:

Auf die Beschwerde wird dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, bei der Unterbringung von Asylbewerbern in Unterferrieden in Leitenweg 10 und 12 auf den FlNrn. 766 und 766/6 der Gemarkung Unterferrieden mehr als insgesamt 10 Asylbewerber unterzubringen.

IV.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Unterbringung von Asylbewerbern in zwei Wohnhäusern sei baurechtlich zulässig und verletze die Antragsteller nicht in eigenen Rechten. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten bestehe nicht. Einen Gebietserhaltungsanspruch könnten die Antragsteller nicht geltend machen. Während ihr Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 28 der Gemeinde Burgthann liege, befänden sich die Grundstücke des Beigeladenen außerhalb in einem anders zu beurteilenden Baugebiet. Abgesehen davon, dass die Zahl der unterzubringenden Asylbewerber nach aktuellen Informationen bei nunmehr 19 bis maximal 23 Personen liege, sei die Frage der menschenwürdigen Unterbringung für Nachbarrechte irrelevant. Eine eventuelle Wertminderung des Grundstücks der Antragsteller verletze nicht das Gebot der Rücksichtnahme.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Soweit sich die Antragsteller auf einen Gebietserhaltungsanspruch wegen Vorliegens eines faktischen reinen Wohngebiets berufen, wird übersehen, dass ihr Grundstück und die Grundstücke des Beigeladenen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht im selben Baugebiet liegen. Während sich das Grundstück der Antragsteller im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 28 der Gemeinde Burgthann befindet, liegen die Grundstücke des Beigeladenen außerhalb. Diesen Feststellungen wird im Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten.

Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet, wobei der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung sind (vgl. BVerwG, B. v . 18.12.2007 - 4 B 55/07 - Rn. 5; BayVGH, B. v . 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 10). Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen in lediglich angrenzenden Baugebieten unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht dagegen nicht. Der Nachbarschutz bestimmt sich bundesrechtlich insoweit (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, a. a. O. - juris Rn. 6). Ob auf dem Grundstück FlNr. 766/7 Gemarkung Unterferrieden zwischen dem Grundstück der Antragsteller und den Grundstücken des Beigeladenen eine Stichstraße existiert, ist für die Abgrenzung des Plangebiets vom angrenzenden faktischen Baugebiet unerheblich.

2. Ob die beabsichtigte Nutzung der beiden Wohnhäuser für die Unterbringung von Asylbewerbern bauplanungsrechtlich zulässig ist, kann dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags der Antragsteller selbstständig tragend auch darauf gestützt, dass durch diese Nutzung das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Antragstellern nicht verletzt wird. Insoweit führt aber das Beschwerdevorbringen der Antragsteller nicht zum Erfolg der Beschwerde. Aus der von ihnen behaupteten menschenunwürdigen Unterbringung der Asylbewerber allein können die Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - kein Abwehrrecht herleiten.

Unerheblich ist auch, ob das Grundstück der Antragsteller durch die beabsichtigte Nutzung eine Wertminderung erfahren wird. Die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots geforderte Interessenabwägung hat sich am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Entscheidend ist dabei, ob die zugelassene Nutzung zu einer - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen - unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des anderen Grundstücks führt. Da sich jede - auch eine legale - Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 - juris Rn. 73). Dafür lässt sich dem Beschwerdevorbringen nichts entnehmen. Soweit dort eine soziale Spannungssituation wegen der faktisch gegebenen „Einpferchung“ auf so engem Raum behauptet wird, ist der erforderliche Grundstücksbezug weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belastungen sind nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige (befürchtete) Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Befürchteten Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. OVG NW, B. v . 29.9.2014 - 2 B 1048/14 - juris Rn. 25).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.


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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.03.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Das ist nicht der Fall.

Die Kläger wenden sich als Grundstücksnachbarn gegen einen dem Beigeladenen zu 1 vom Beklagten erteilten Vorbescheid vom 11.06.2014. Darin wird festgestellt, dass das Grundstück des Beigeladenen zu 1 geteilt werden könne, das (bereits errichtete) Nebengebäude bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässig sei und nach vollzogener Grundstücksteilung verfahrensfrei errichtet werden könne. Der Vorbescheid wurde unter den Auflagen erteilt, das Nebengebäude an der Westseite zum Grundstück der Kläger mit einer Brandwand zu errichten und die Zufahrt durch eine Dienstbarkeit zu sichern.

Das Verwaltungsgericht hat ungeachtet der Frage, ob das Begehren des Beigeladenen zu 1 vorbescheidsfähig ist - zutreffend - die Klage abgewiesen, die darauf gerichtet war, den Vorbescheid aufzuheben. Die Kläger werden durch den angegriffenen Vorbescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Eine Verletzung von Normen, die dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist nicht ersichtlich.

1.1 Die grundlegende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Grundstücksteilung im hier zu entscheidenden Fall sei nicht als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen mit der Folge, dass das im Vorbescheid behandelte Nebengebäude die Abstandsflächenvorschriften (hier Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO) einhält, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernsthaft erschüttert. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nicht jede Ausnutzung einer durch Grundstücksteilung erlangten Rechtsposition einen Missbrauch darstellt. Hinzukommen müssen vielmehr zusätzliche Elemente, welche erst den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu begründen vermögen. Dabei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere ob der Standort der Anlage, der mit der Grundstücksteilung zur Baurechtmäßigkeit verholfen werden soll, das Interesse der Grundstücksnachbarn an ausreichender Belichtung, Belüftung und Besonnung einseitig und ohne dass dies durch triftige Erwägungen des Bauherrn gerechtfertigt wäre, hintanstellt (vgl. NdsOVG, U. v. 7.3.2005 - 1 LB 174.04 - juris Rn. 34 f. unter Bezugnahme auf NdsOVG, B. v. 26.2.2004 - 1 LA 210/03 - juris). Das ist hier nicht der Fall. Das im Vorbescheid behandelte Nebengebäude wird vom eigenen Nebengebäude der Kläger auf deren Grundstück vollständig verdeckt. Insoweit ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nicht erkennbar.

Zudem erscheint auch eine selbstständige Nutzung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks, das nach der Grundstücksteilung eine Größe von ca. 240 m² aufweist, ungeachtet etwaiger Bedenken im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 34 BauGB nicht völlig ausgeschlossen. Somit fehlen - auch wenn es im vorliegenden Fall durchaus möglich erscheint, dass die Grundstücksteilung (auch) unter Bezugnahme auf die Privilegierung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO realisiert wurde - die erforderlichen zusätzlichen Elemente, die erst den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu begründen vermögen. Die mögliche weitere Nutzung der in dem verfahrensgegenständlichen Nebengebäude untergebrachten Wärmepumpe für das bestehende Wohnhaus steht dem nicht entgegen. Im Hinblick auf Art. 71 Abs. 1 Satz 4 BayBO i. V. m. Art. 68 Abs. 4 BayBO kommt es darüber hinaus auch für das Zulassungsverfahren nicht entscheidungserheblich auf eine anhängige zivilrechtliche Streitigkeit oder einen vorangegangen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht an.

Auch aus der von den Klägern weiter angeführten Rechtsprechung lassen sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ableiten. Die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 2.1.2012 - 22 ZB 10.2691 - juris) und des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss v. 24.8.2000 - 1 BvR 83/97 - juris), in denen im Zusammenhang mit den Kosten einer Sanierung wegen schädlicher Bodenveränderungen aus früherem Gewerbebetrieb die Teilung des belasteten Grundstücks wegen Verstoßes gegen die guten Sitten als rechtswidrig angesehen wurde mit der Folge der Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäfts, weil es allein der Schädigung der öffentlichen Hand diente, um eine Haftung des neuen Grundstücks für die aufgewandten Sanierungskosten zu unterlaufen, sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO bietet einem Grundstückseigentümer keinen Schutz davor, dass mehrere Nachbargrundstücke ihm gegenüber jeweils die Privilegierungen des Abstandsflächenrechts in Anspruch nehmen.

1.2 Auch die weiteren Einwände gegen das Urteil vermögen die Zulassung der Berufung nicht zu begründen. Hinsichtlich der in dem Nebengebäude der Beigeladenen zu 1 untergebrachten Wärmepumpe scheidet eine eventuelle Rechtsverletzung der Kläger durch davon ausgehende Immissionen bereits mangels Feststellungswirkung aus, da die Wärmepumpe nicht Gegenstand des angegriffenen Vorbescheids ist.

Auch soweit die Kläger sich auf eine mangelnde Realisierbarkeit der Zufahrt zum abgeteilten südlichen Grundstück berufen, die nunmehr durch die geforderte Grunddienstbarkeit gesichert ist, ist eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht ersichtlich. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung vermittelt keinen Nachbarschutz (vgl. BayVGH, B. v. 29.6.1984 - 14 ZB B 84.1629 - BayVBl 1985, 309; U. v. 22.3.1999 - 15 B 98.207 - BayVBl 1999, 662).

Schließlich ist auch gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine Rechtsverletzung der Kläger im Hinblick auf den Brandschutz sei fernliegend, da der angegriffene Vorbescheid die Errichtung einer Brandwand zur Auflage mache, nichts zu erinnern.

2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Streitsache keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, die eine Zulassung der Berufung erforderlich machen würden.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine im Zulassungsantrag formulierte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus relevant ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B. v. 30.3.2005 - NVwZ 2005, 709; B. v. 9.6.1999 - NVwZ 1999, 1231). Die Kläger haben hier jedoch lediglich allgemein beanstandet, dass die Ausnutzung einer formal möglichen Rechtsposition zulasten Dritter sittenwidrig sei, ohne indes eine klärungsfähige Sach- oder Rechtsfrage zu formulieren und deren fallübergreifende Bedeutung zu erläutern. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist daher mangels Substantiierung nicht in der von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderten Weise geltend gemacht worden.

4. Die Berufung ist schließlich nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Die von den Klägern behauptete Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 2.1.2012 - 22 ZB 10.2691) und des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss v. 24.8.2000 - 1 BvR 83/97) ist weder dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) noch hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (B. v. 20.1.1998 - 10 S 233.97) gegeben.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden (vgl. BVerwG, B. v. 11.8.1998 - NVwZ 1999, 406; B. v. 28.1.2004 - NVwZ 2004, 889; B. v. 26.6.1995 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Nr. 2).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht. Die Kläger behaupten allenfalls eine Abweichung von den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts (sowie des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg), wonach Grundstücksteilungen im Zusammenhang mit Fragen der Haftung für Altlasten nach ständiger Rechtsprechung als sittenwidrig angesehen würden. Sie zeigen aber nicht auf, welcher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragende Rechtssatz von einem Rechtssatz der angeführten Gerichte abweichen soll. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung demgegenüber ersichtlich die Rechtsprechung des OVG Lüneburg (B. v. 26.2.2004 - 1 LA 210/03 - juris) zum Abstandsflächenrecht zugrunde gelegt.

5. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.