Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Genehmigung einer ...-Halle auf dem Grundstück FlNr. ..., Westhälfte.

Das Baugrundstück FlNr. ... und die Grundstücke der Klägerin FlNrn. ... und ..., alle Gemarkung ..., werden durch die Bahntrasse der Bahnlinie ...-... getrennt. Nach der derzeit gültigen Verkehrsprognose bis zum Jahr 2025 fahren dort 219 Züge tags und 51 Züge nachts. Das Grundstück der Klägerin liegt im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 74 „alter Ortskern ...“, der dort ein Mischgebiet i. S. des § 5 BauNVO festsetzt und unter Ziffer A.11.3, A.11.4 und A.11.5 für Grundstücke entlang der Bahnlinie Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden sowie gegebenenfalls ein Erschütterungsgutachten anordnet. Auf dem Grundstück der Klägerin, FlNr. ..., das an die Bahntrasse angrenzt, steht ein Wohnhaus. Die nördlich daran angrenzende FlNr. ... im Eigentum der Klägerin wird gewerblich genutzt. Das südlich der Bahnlinie gegenüber dem klägerischen Grundstück liegende Grundstück FlNr. ..., Teil West, liegt im Bebauungsplan Nr. 23/H vom ... Dezember 2013 „Gewerbegebiet ... südlich der Bahnlinie, westlich der ...straße und nördlich der Kreisstraße ...“, in Kraft seit dem ... Dezember 2013. Für die FlNr. ..., Teil West, ist eine maximale Gebäudehöhe von 12,50 m und ein Emissionskontingent von 65 dB(A) tags, 50 dB(A) nachts festgesetzt. Für das gesamte Grundstück ist ein Baufenster mit einer Länge von 155 m an der Nordseite entlang der Bahnlinie festgesetzt.

Mit Beschied vom ... März 2016 wurde die ...-Halle im westlichen Teil des Grundstücks FlNr. ... genehmigt. Sie ist seit dem ... September 2015 fertiggestellt und in Benutzung. Nach den genehmigten Plänen beträgt die Wandhöhe 10,5 m an der Nordseite bei einer Gebäudelänge von 49 m. Eingang sowie Parkplätze liegen südlich. Auf dem östlichen Grundstücksteil der FlNr. ... stand beim Augenschein eine ...-Traglufthalle. Antragsgemäß wurden mit der Baugenehmigung Befreiungen erteilt für die Überschreitung der westlichen Baugrenze um 2,45 m, der südlichen Baugrenze um 1,50 m über eine Länge von 10,80 m wegen der Fluchttreppe, für die Oberkante Fertigfußbodenhöhe von 520,20 üNN statt 520,00 üNN sowie für die Zahl der Stellplätze. Mit Beschluss des Bauausschusses vom ... September 2014 hat die Gemeinde ... dazu ihr Einvernehmen erteilt. Nach der der Genehmigung zugrundliegenden Betriebsbeschreibung vom ... Oktober 2014 waren von vornherein sowohl eine ...- als auch eine ...-Halle auf dem Grundstück geplant. Die ...-Halle hat von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr an allen Wochentagen geöffnet, Spiele mit Publikum finden nicht statt; die Plätze werden gemietet.

Im Baugenehmigungsverfahren wurde nicht die Klägerin, sondern als Nachbar die Bahn beteiligt, die dem Vorhaben zugestimmt hat.

Es liegen mehrere Schallgutachten vor.

Das Büro A... GmbH hat im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 23/H eine schalltechnische Untersuchung vom ... April 2009 in der Fassung der Änderung vom ... Juli 2013 erstellt, aufgrund derer Emissionskontingente festgesetzt wurden; das Grundstück der Klägerin war nicht einbezogen. Mit schalltechnischen Stellungnahmen vom ... Januar 2013 und ... Oktober 2014 wurde zur Schallreflexion durch die Bebauung allgemein und konkret durch die ...-Halle und die Auswirkungen auf das Grundstück der Klägerin Stellung genommen. Danach betrage die höchste Pegelerhöhung, verursacht durch eine zukünftige Bebauung des Grundstücks FlNr. ..., in einer Entfernung von ca. 150 m nördlich der Bahntrasse 0,625 dB(A) und im Übrigen Durchschnitt weniger als 0,5 dB(A). Die Wesentlichkeitsgrenze werde nicht erreicht und Schallschutzmaßnahmen zur Reduzierung der Reflexionen seien deshalb unverhältnismäßig. Eine Befreiung von den Lärmkontingenten für den Neubau der ...-Halle sei möglich, da die maßgeblichen Geräuschimmissionskontingente in der Umgebung alle unterschritten seien. Die teilweise Überschreitung nachts führe nicht zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm an den zugrunde gelegten Immissionsorten. Kein Immissionsort ist nach diesen Schallgutachten das Wohnhaus auf dem Klägergrundstück.

Im Klageverfahren wurde ein Schallgutachten vom ... November 2015 des Büros B. über den Schallimmissionsschutz des Wohnhauses auf der FlNr. ... durch die Klägerseite vorgelegt. Ermittelt wurde die Schallausbreitung des Schienenverkehrs auf der Grundlage der bis 2025 geltenden Prognose von 219 Zügen tags und 51 Zügen nachts mit und ohne ...-Halle, nach der alten und der neuen Schall 03, mit und ohne Schienenbonus von 5 dB(A). Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass am Wohnhaus der Klägerin nach der aktuell geltenden Schall 03 neu ohne Schienenbonus und ohne ...-Halle bereits Lärmimmissionswerte von 66,3 dB(A) tags und 65,4 dB(A) nachts am Klägergrundstück (Wohnhaus) erreicht würden. Der Bau der ...-Halle führe nach der Schall 03 neu ohne Schienenbonus zu Immissionswerten von 67,2 dB(A) tags und 66,3 dB(A) nachts; dies bedeute eine Pegeldifferenz verursacht durch die ...-Halle von 0,9 dB(A), wobei eine Gesundheitsgefährdung durch Lärm bei einer Belastung von 79 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts vorläge. Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltenden Schall 03 alter Fassung betrage die Pegelerhöhung 0,6 dB(A). Die Klägerin könne ungeachtet der Wahrnehmbarkeitsgrenze von 3 dB(A) Lärmsteigerung wegen der drohenden Gesundheitsgefährdung auch bei einer Pegeldifferenz von 0,9 dB(A) Lärmschutzmaßnahmen verlangen. Dem Gutachten zugrunde gelegt waren als Schallreflexionsfläche die Maße der Baugrenzen des Bebauungsplans mit einer Länge an der Nordseite entlang der Bahn von 155 m und einer maximal zulässigen Höhe von 12,5 m (1.937 m²).

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27. August 2015 Klage erhoben und beantragt:

Aufhebung der Baugenehmigung vom ... März 2015.

Zur Begründung wurde mit Schriftsätzen vom 11. November 2015 und 20. September 2016 ausgeführt, dass der Bebauungsplan Nr. 23/H vom ... Dezember 2013 im Rahmen der Nachbarklage gegen die Baugenehmigung vom ... März 2015 inzident zu prüfen sei und an einem Abwägungsfehler, § 1 Abs. 7 BauGB, leide, da die darin enthaltenen Schallkontingente ohne Berücksichtigung der Reflexionen des Verkehrslärms durch die Fassade auf dem Grundstück FlNr. ... festgesetzt wurden. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans habe die Schall 03 alter Fassung (a. F.) gegolten. Nach dem Gutachten B. vom ... November 2015 sei bei Anwendung der Schall 03 a. F. durch Reflexionen eine Pegelerhöhung von 0,6 dB(A) nachts durch die Bebauung auf dem Grundstück FlNr. ... erfolgt. Da die gesundheitsgefährdenden Nachtwerte durch 60,1 dB(A) damit erstmals überschritten würden, läge wegen dieser Gesundheitsbeeinträchtigung der Anlieger nördlich der Bahn ein offensichtlicher Abwägungsfehler vor. Wenn wie hier der Grad der Gesundheitsgefährdung erreicht sei, seien auch marginale Lärmerhöhungen unzumutbar und verletzten Nachbarrechte, da hier die Schallreflexionen nicht ermittelt und abgewogen worden seien.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 13. September 2016:

Klageabweisung.

Rechtlich geschützte Belange der Klägerin seien nicht erkennbar, da bereits die zugrunde liegenden Daten der schalltechnischen Stellungnahme B. vom ... November 2015 falsch seien. Das Gutachten sei von einer Bebauung mit einer Länge von 155 m und einer Höhe von 12,5 m ausgegangen. Genehmigt und gebaut worden sei die ...-Halle mit einer Länge von 49 m und 10,5 m Wandhöhe. Die Folge davon sei, dass die Reflexionsfläche nach Norden tatsächlich 514 m² statt den vom Klägergutachten errechneten 1.937 m² betrage. Deshalb sei ein Viertel der Gutachterwerte zugrunde zu legen. Eine geringere Fläche bedeute eine geringere Erhöhung des Beurteilungspegels; dies seien hier ca. 0,2 dB(A). Danach betrage der Gesamtbeurteilungspegel daraus 59,7 dB(A). Der Pegelbeitrag durch die Reflexionen liege mehr als 10 dB(A) unter dem Beitrag durch den Schienenlärm und sei irrelevant im Vergleich zum Bahnlärm, da er unterhalb der Hörschwelle liege.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 21. September 2016.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten und das Protokoll des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Zugunsten der Klägerin wird davon ausgegangen, dass diese klagebefugt ist, § 42 VwGO, da nicht völlig ausgeschlossen ist, dass sie durch Lärmimmissionen in eigenen Rechten verletzt wird. Die Frage der Relevanz von Lärmerhöhungen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle betrifft die Frage, ob die vorgetragene Verletzung eigener Rechte tatsächlich besteht und ist Gegenstand der Begründetheitsprüfung.

Die Klage ist als Nachbarklage jedoch unbegründet. Die Baugenehmigung des Beklagten vom ... März 2016 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Eine Klage des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn diese gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind und wenn dieser in einem eigenen schutzwürdigen Recht verletzt wird. Zu diesen Nachbarrechten, denen drittschützende Wirkung zukommt, gehört das hier allein in Betracht kommende Gebot der Rücksichtnahme.

Im vorliegenden Verfahren ist es entgegen dem klägerischen Vortrag unerheblich, ob der Bebauungsplan Nr. 23/H vom ... Dezember 2013 „Gewerbegebiet ... südlich der Bahnlinie, westlich der ...straße und nördlich der Kreisstraße ...“ vom ... Dezember 2013 hinsichtlich der Festsetzungen für die FlNr. ... und den Immissionskontingenten an einem Abwägungsfehler nach § 1 Abs. 7 BauGB leidet oder nicht.

Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot, insbesondere den Trennungsgrundsatz und das Gebot der Konfliktbewältigung im Rahmen des vorbeugenden Immissionsschutzes, ist für den Erfolg einer Nachbarklage unerheblich, wenn es wie hier, auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans gar nicht ankommt. Für das Gebot der Rücksichtnahme gilt im Geltungsbereich eines wirksamen Bebauungsplans § 30 BauGB i. V. m. § 15 BauNVO. Im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ist das Gebot der Rücksichtnahme Teil des Tatbestandsmerkmals des Einfügens im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB. Für die hier klägerseits vorgetragene Lärmbelastung infolge der Reflexionswirkung der an die Bahngleise angrenzenden Nordwand der ...-Halle ist daher die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich.

Nach den hier vorliegenden schalltechnischen Stellungnahmen ist die durch die Reflexionswirkung verursachte Lärmerhöhung um 0,2 dB(A) (Landratsamt), um 0,5 dB(A) im Mittel (A... vom ...01.2013 und ...10.2014) oder um 0,9 dB(A) maximal (B. vom ...11.2015) marginal und liegt immer unterhalb der Hörbarkeitsschwelle. Die Grenze der Unzumutbarkeit wird damit nicht erreicht.

Nach dem Gutachten B. vom ... November 2015 ist das Grundstück der Klägerin bereits durch den Schienenlärm erheblich vorbelastet. Die zusätzlichen Lärmimmissionen sind bei einer Schallreflexionserhöhung im Bereich unterhalb der Hörbarkeitsschwelle nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit der ...-Halle für die Klägerin und damit eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu begründen. Die Grenze der Unzumutbarkeit kann nur erreicht oder überschritten sein, wenn eine Lärmerhöhung auch hörbar ist. Dies ist bei einer Erhöhung von unter 1 dB(A) nicht der Fall, weil die Wahrnehmbarkeitsgrenze für Lärmsteigerungen bei einer Pegelerhöhung um 3 dB(A), mindestens 2 dB(A) erfordert.

Im vorliegenden Fall folgt das Gericht der Einschätzung des Technischen Umweltschutzes des Landratsamtes und den schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen des Lärmgutachtens A... zu den Schallreflexionen vom ... Januar 2013 (Bl. 110 Behördenakte), wonach die höchste Pegelerhöhung in einer Entfernung von ca. 150 m nördlich der Bahntrasse durch Schallreflexionen maximal 0,625 dB(A) beträgt. Das von der Klägerin vorgelegte Lärmgutachten B. vom ... November 2015 ging, wie auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich bestätigt wurde, von den zulässigen Maßen des Bebauungsplans, nämlich von der Länge des Baufensters an der Nordseite entlang der Bahn, aus. Dies hat zur Folge, dass die Lärmpegelerhöhung für das hier vorliegende Bauvorhaben falsch berechnet wurde. Die Nordwand der ...-Halle beträgt ca. 514 m² statt der anhand der im Gutachten genannten Maße errechneten 1.937 m², da sie ausweislich der Baugenehmigung und dem Ergebnis des Augenscheins eine Länge an der Nordseite von 49 m bei einer Wandhöhe von 10,5 m hat. Das Gutachten B. geht von einer Länge von ca. 155 m und einer Wandhöhe von 12,5 m aus. Die Folge der geringeren Reflexionsfläche ist eine geringere Erhöhung des Beurteilungspegels, der nach den überzeugenden Ausführungen des Technischen Umweltschutzes des Landratsamts deshalb wohl noch niedriger ist als von A... errechnet wurde, nur ca. 0,2 dB(A) beträgt und deshalb nicht hörbar ist.

Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin vorträgt, durch die Pegelerhöhung als Folge der Reflexionswirkung der ...-Halle werde erstmals der gesundheitsgefährdende Lärmwert von 60 dB(A) nachts bei Zugrundelegung der für den Eisenbahnlärm maßgeblichen Schall 03 in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltenden Fassung überschritten, ist dies für die vorliegende Nachbarklage der falsche Ansatz. Da es auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht ankommt, ist auch nicht der Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans maßgeblich, sondern das Bauvorhaben. Nach der mittlerweile geltenden Schall 03 neu sind die Nachtwerte von 60 dB(A), ab denen die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist, am Wohnhaus der Kläger längst auch ohne die ...-Halle, erreicht. Im Hinblick auf diese Lärmvorbelastung sieht der für die Klägerin geltende Bebauungsplan Nr. 74 „alter Ortskern ...“ von je her Schallschutzmaßnahmen für die Wohnbebauung entlang der Gleise vor. Da die Lärmerhöhung durch die Reflexionen des Schienenlärms nicht hörbar ist, handelt es sich lediglich um einen irrelevanten Pegelbeitrag im Vergleich zum Bahnlärm. Die von der Klägerseite zur Frage der Abwägungserheblichkeit einer ansonsten irrelevanten Lärmerhöhung im Rahmen von Normenkontrollverfahren zur Wirksamkeit von Bebauungsplänen angeführten Rechtsprechung bei einer Vorbelastung im gesundheitsgefährdenden Bereich betrifft Baumaßnahmen an Straße und Schiene und damit die Verursachung einer Lärmerhöhung, nicht jedoch Abwehransprüche eines Dritten gegen unhörbare Lärmerhöhungen durch Bauvorhaben, die weder als Anlage noch als Verkehrsweg als Lärmquelle eigene Emissionen verursachen (BayVGH, B. v. 18.8.2016 - 15 B 14.1623 - juris Rn. 19 m. w. N.).

Die Klage war daher mit Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selber, da sie keinen Antrag gestellt haben, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Sept. 2016 - M 9 K 15.3732 zitiert 15 §§.

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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2016 - 15 B 14.1623

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. März 2013 ist wirkungslos geworden. III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die K

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(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. März 2013 ist wirkungslos geworden.

III.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagte je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger - das waren ursprünglich der Kläger zu 1 und seine zwischenzeitlich verstorbenen Eltern - wandten sich mit einer Drittanfechtungsklage gegen den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid der Beklagten vom 22. November 2011 für den Neubau eines Hotels in maximal viergeschossiger Bauweise mit 54 Hotelzimmern sowie eines Parkhauses mit 470 Stellplätzen (aufgegliedert in 50 Stellplätze für die Hotelnutzung, 200 Stellplätze für die Anwohner- und Quartiersnutzung sowie 220 sonstige Stellplätze im Sinne einer öffentlichen Parkhausnutzung) auf einem innerstädtischen Areal (FlNr. ... und ... der Gemarkung Regensburg). Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 21. November 1983 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. ... „U.“. Das mit einem Wohnhaus (W.-str. ... und W.-str. ...) bebaute Grundstück der Kläger (FlNr. ... der Gemarkung Regensburg) liegt (außerhalb des Geltungsbereichs des vorgenannten Bebauungsplans) südwestlich der beabsichtigten Parkhausein- und -ausfahrt auf der gegenüberliegenden Straßenseite der W.-straße.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 21. März 2013 ab. Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgten die (ursprünglichen) Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Mit Schriftsatz vom 4. August 2016 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass die verstorbenen Eltern des Kläger zu 1 von diesem und seiner Schwester - der Klägerin zu 2. - beerbt worden seien; diese nähmen den Rechtsstreit für ihre Eltern auf. Im Verlauf des Rechtsstreits wurde die dreijährige Geltungsfrist des Vorbescheides (Art. 71 Satz 2 BayBO) nicht gemäß Art. 71 Satz 3 BayBO verlängert. Die Beigeladene hatte vor Ablauf der Geltungsfrist auch keinen Verlängerungsantrag gestellt. Im Anschluss an ein Hinweisschreiben des Senats haben die Parteien mit Schriftsätzen vom 4. August 2016 (Kläger) und vom 12. August 2016 (Beklagte) den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

1. Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärungen der Parteien beendet und einzustellen; das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. März 2013 ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).

2. Die Kostenentscheidung ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands des Rechtsstreits zu treffen. Für die hierbei maßgebliche Beurteilung der Erfolgsaussichten bis zum Eintritt der Erledigung kommen wegen des kursorischen Charakters der Kostenentscheidung etwa erforderliche weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts nicht in Betracht; auch schwierige Rechtsfragen sind nicht mehr zu entscheiden (BayVGH, B. v. 25.09.2007 - 26 N 05.1670 - juris Rn. 2; B. v. 5.2.2015 - 15 N 12.1518 - juris Rn. 2). Bei Anwendung dieses Maßstabes entspricht es der Billigkeit, die Kosten den Klägern (diesen untereinander als Gesamtschuldner) und der Beklagten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Hierfür sprechen folgende Erwägungen:

a) Die Erfolgsaussichten der Klage und der Berufung sind bis zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses (Ablauf der dreijährigen Geltungsfrist des streitgegenständlichen Vorbescheides gem. Art. 71 Satz 2 BayBO, vgl. das Hinweisschreiben des Gerichts vom 20. Juni 2016 sowie BayVGH, U. v. 15.3.2010 - 1 BV 08.3157 - BayVBl. 2011, 439 f.) als offen zu bewerten. Auch wenn bei unterstellter Gültigkeit/Fortgeltung des Bebauungsplans aus dem Jahr 1983 eher fraglich ist, ob mit Blick auf die umfangreichen Befreiungen die „Grundzüge der Planung“ gewahrt blieben (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB), folgte aus einer entsprechenden objektiven Rechtsverletzung nicht automatisch eine für den Erfolg der Nachbaranfechtungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidende subjektive Rechtsverletzung der Kläger. Ob der Bauvorbescheid vom 22. November 2011 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen der Kläger als Grundstücksnachbarn dienen, verstieß (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z. B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.) und ob daher die Berufung der Kläger nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich Erfolg gehabt hätte und damit der Bauvorbescheid unter Abänderung des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2013 aufgehoben worden wäre, hängt von diversen Sach- und Rechtsfragen ab, auf die im Rahmen der Kostenentscheidung gem. § 161 Abs. 2 VwGO im Detail nicht mehr einzugehen ist.

Dies betrifft u. a. die Frage hinsichtlich der Unwirksamkeit bzw. der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans sowie die (hiermit zusammenhängende) Frage der Verletzung des sog. Gebietserhaltungsanspruchs (unter Einbeziehung einer nur auf Basis eines gerichtlichen Augenscheins zu ermittelnden „richtigen“ bauplanungsrechtlichen Einordnung des Baugrundstücks [im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans] sowie des klägerischen Grundstücks am Maßstab von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit §§ 2 ff. BauNVO). Ebenfalls nicht abschließend entschieden werden muss, ob die im Vorbescheid thematisierten Befreiungen nachbarschützende Festsetzungen des (wirksamen?) Bebauungsplans betreffen und ob mit der in der Praxis nicht unüblichen Formulierung lediglich „in Aussicht gestellter“ Befreiungen bereits die Befreiung selbst mit Bindungswirkung (Art. 71 Satz 1 BayBO) ausgesprochen wurde (so die Beklagte klarstellend in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. März 2013; vgl. auch BayVGH, B. v. 30.11.2009 - 2 CS 09.1979 - juris Rn. 26; Molodovsky in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand März 2016, Art. 71 Rn. 69 m. w. N.), ob lediglich eine Zusicherung i. S. von Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG abgegeben wurde (in diese Richtung S. 13 des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts) oder ob diese Formulierung den Vorbescheid dem Vorwurf der Unbestimmtheit am Maßstab von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG aussetzt (vgl. VG Aachen, U. v. 19.5.2015 - 3 K 2672/12 - juris Rn. 60).

b) Das Gericht sieht insbesondere die folgenden - in der Rechtsprechung (soweit ersichtlich) bislang nicht abschließend geklärten - Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Lärmbeurteilung als besonders schwierig an, was ausschlaggebend dafür ist, die Kosten des gesamten Rechtsstreits nicht lediglich gegeneinander aufzuheben, sondern der Beklagten und den Klägern jeweils hälftig aufzuerlegen:

aa) Es stellt sich zum einen die Frage, ob der streitgegenständliche Vorbescheid zur Vermeidung eines Rücksichtnahmeverstoßes mit einer konkret lärmbezogenen Inhalts- oder Nebenbestimmung hätte versehen werden müssen, in der mit Blick auf das spätere Genehmigungsverfahren zu regeln gewesen wäre, dass das Parkhaus baulich so zu gestalten und die Nutzung des geplanten Hotels (insbesondere hinsichtlich des Außenbereichs bzw. der Spielfläche sowie des Anlieferungs- und Busverkehrs) in der vorzulegenden Betriebsbeschreibung i. S. von § 3 Nr. 3, § 9 BauVorlV so zu regeln sei, dass die einschlägigen Richtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet [60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts] in der Nachbarschaft und damit auch auf dem klägerischen Grundstück nicht überschritten werden.

Die Beklagte sah im behördlichen Verfahren keinerlei Veranlassung, der von dem streitgegenständlichen Vorhaben für die Nachbarschaft ausgehenden Lärmbelastung näher nachzugehen. Erst im Laufe des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wurden eine schalltechnische Untersuchung der ... -GmbH vom 14. Februar 2013 und sodann eine ergänzende Stellungnahme desselben Fachbüros vom 6. März 2013 vorgelegt (vgl. auch die im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren ebenfalls eingereichte Stellungnahme der Abteilung Technischer Umweltschutz/Klimaschutz der Beklagten vom 14. März 2013).

Ob die Prognose der Beklagten, wonach hinsichtlich des geplanten Parkhauses lediglich mit 1.100 Fahrbewegungen in 24 Stunden zu rechnen sei (hierauf stellt Variante B der schalltechnischen Untersuchung vom 14. Februar 2013 ab), stichhaltig ist, kann im Rahmen der summarischen Kostenentscheidung gem. § 161 Abs. 2 VwGO nicht aufgeklärt werden. Allgemein geht die Rechtsprechung aber davon aus, dass hinsichtlich der Nutzungsfrequenz und damit auch für die Lärmbeurteilung eines Parkhauses grundsätzlich sachgerecht auf die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt (6. Aufl. 2007) zurückgegriffen werden kann (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 23.2.2009 - 2 CS 09.37 - juris Rn. 22; VG Bayreuth, U. v. 18.12.2013 - B 2 K 13.628 - juris Rn. 52), was sich in Variante C der schalltechnischen Untersuchung vom 14. Februar 2013 wiederfindet (Ergebnis: 2.424 Bewegungen in 24 Stunden). Das Verwaltungsgericht hat insofern auf Basis der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (schalltechnische Untersuchung vom 14. Februar 2013, ergänzende schalltechnische Stellungnahme vom 6. März 2013) ausgeführt, dass auch die auf Grundlage der Nutzungsberechnung nach der Parkplatzlärmstudie ermittelten Lärmeinwirkungen aus dem Betrieb des Parkhauses die zur Konkretisierung der Zumutbarkeitsgrenzen des Rücksichtnahmegebots heranzuziehenden Immissionsrichtwerte gem. Nr. 6.1 der TA Lärm für ein Mischgebiet für die Tageszeit [60 dB(A)] am Anwesen der Kläger einhalten und dass auch der für ein Mischgebiet einschlägige nächtliche Richtwert [45 dB(A)] dort jedenfalls unter bestimmten Bedingungen eingehalten werden kann (zur Bedeutung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift mit beschränkter Bindungswirkung auch gegenüber den Gerichten: BVerwG, B. v. 8.1.2013 - 4 B 23.12 - BauR 2013, 739 ff. = juris Rn. 5 m. w. N.; zur Heranziehung der TA Lärm für die Lärmbeurteilung bei einem Parkhaus vgl. auch VG Hamburg, B. v. 13.11.2015 - 9 E 2858/15 - juris Rn. 40 ff.). Das Verwaltungsgericht dürfte dabei grundsätzlich auf Basis der TA Lärm - d. h. unabhängig von der Betrachtung grundrechtlich relevanter Lärmschwellen [s.u. unter bb)] - zu Recht von der Betrachtung eines Summenpegels aus Gewerbelärm (hier: Parkhauslärm) und Straßenverkehr abgesehen haben, vgl. Nr. 2.4, Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 TA Lärm (vgl. hierzu auch BVerwG, B. v. 8.1.2013 a. a. O.; VG Karlsruhe, U. v. 19.11.2014 - 5 K 3789/12 - juris Rn. 76 ff.; VG Mainz, B. v. 7.10.2009 - 3 L 874/09.Mz. - juris Rn. 2 m. w. N.; zur vergleichbaren Rechtslage nach Maßgabe der 18. BImSchV: VG Ansbach, U. v. 8.11.2007 - AN 18 K 05.04260 - juris Rn. 101). Werden die prognostizierten Immissionswerte der Variante C der schalltechnischen Untersuchung vom 14. Februar 2013 sowie der ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme vom 6. März 2013 herangezogen, ergibt sich folgendes Bild:

- Sollte das klägerische Grundstück in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 BauNVO) liegen, wären der hierfür gemäß Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm geltende Immissionsrichtwert für die ungünstigste Nachtstunde [40 dB(A)] nach Maßgabe der schalltechnischen Begutachtung überschritten. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot wäre dann verletzt.

- Sollte nach dem Ansatz des Verwaltungsgerichts und nach dem Vortrag der Beklagten das klägerische Grundstück demgegenüber in einem faktischen Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 BauNVO) liegen, wäre von schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 BImSchG) und damit von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zulasten der Kläger auszugehen, wenn der nach der TA Lärm zu bemessende Dauerschallpegel am klägerischen Grundstück tagsüber den Wert von 60 dB(A) und nachts den Wert von 45 dB(A) überschreitet. Insofern kommt die schalltechnische Untersuchung vom 14. Februar 2013 allerdings für das klägerische Grundstück hinsichtlich der beiden dort für die Variante C betrachteten Ausführungsalternativen (Seiten 18 ff. - Alternative 1: Parkhaus mit Frequentierung nach Parkplatzlärmstudie - bauliche Gestaltung: Südfassade geschlossen, sonst offen; Alternative 2: Parkhaus mit Frequentierung nach Parkplatzlärmstudie - bauliche Gestaltung: Südfassade, Ostfassade und Nordwestfassade geschlossen) zu einer nächtlichen Belastung (lautestes Stunde) von 44 dB(A) bzw. 45 dB(A). Danach könnte in den dort genannten baulichen Ausführungsvarianten auch bei Zugrundelegung der Parkplatzlärmstudie der für Mischgebiete relevante nächtliche Wert eingehalten werden.

In die Betrachtung der Lärmbelastung wurden allerdings die Nutzung der Außenflächen des geplanten Hotels (Spielanlagen) sowie der Lieferverkehr und der Busverkehr (Transport von Hotelgästen) für das Hotel nicht mit einbezogen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich Detailfragen zur Lärmsituation im späteren Baugenehmigungsverfahren klären und regeln lassen. Wird unterstellt, dass von einem faktischen Mischgebiet auszugehen ist und dass sich nach Maßgabe der TA Lärm die diesbezüglich einschlägigen Lärmrichtwerte jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen einhalten lassen, stellt sich dennoch die Frage, ob ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot vorliegt, weil es im streitgegenständlichen Bauvorbescheid keinen regelnden Niederschlag (z. B. durch Neben- oder Inhaltsbestimmungen) gefunden hat, dass die Lärmwerte der TA Lärm ggf. nur bei Einhaltung bestimmter baulicher Voraussetzungen sowie nur für den Fall, dass sich die Immissionssituation durch die Nutzung der Außenflächen des Hotels (Spielanlagen), den Lieferverkehr und den Busverkehr (Transport von Hotelgästen) nicht relevant erhöht, eingehalten werden. Denn ein Bauvorbescheid stellt gem. Art. 71 BayBO eine verbindliche hoheitliche, auf drei Jahre zeitlich befristete Erklärung der Bauaufsichtsbehörde dar, dass einem Vorhaben in bestimmter Hinsicht nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden öffentlichen Recht nach Maßgabe des einschlägigen Prüfprogramms (vgl. Art. 59, 60 BayBO) keine Genehmigungshindernisse entgegenstehen. Mit dem Vorbescheid wird nach Maßgabe der im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen über einen Teil des Gegenstandes der späteren Baugenehmigung feststellend vorweg und endgültig entschieden (zum Ganzen jeweils m. w. N.: Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2016, Art. 71 Rn. 21, 95, 98 f. m. w. N.; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Sept. 2015, Art. 71 Rn. 3, 43 ff.; Molodovsky in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand März 2016, Art. 71 Rn. 4 ff.; vgl. auch BVerwG, U. v. 17.3.1989 - 4 C 14.85 - NVwZ 1989, 863 f.).

Nach der Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte ist, soweit nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens gefragt wird, auch das Rücksichtnahmegebot zwingend zu prüfen (BayVGH, U. v. 9.9.1999 - 1 B 96.3475 - juris Rn. 25, 26; VG München, U. v. 19.1.2015 - M 8 K 14.90 - juris Rn. 190 ff.; Molodovsky a. a. O. Art. 71 Rn. 40 m. w. N.; Jäde, BayVBl. 2002, 33/40). Ein Offenlassen oder ein „Verschieben“ auf das Baugenehmigungsverfahren ist also grundsätzlich nicht zulässig (a.A. für das nordrheinwestfälische Bauordnungsrecht: VG Aachen, U. v. 19.5.2015 - 3 K 2672/12 - juris Rn. 61 ff. m. w. N.). Auch im vorliegenden Fall waren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und damit auch Lärmbelastungen nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots grundsätzlich im Ganzen Gegenstand des Vorbescheidsverfahrens. Soweit hieraus in der Kommentarliteratur der Schluss gezogen wird, dass die spätere Baugenehmigung mit Blick auf prüfpflichtige öffentlichrechtliche Maßstäbe nur versagt oder mit Anforderungen (insbes. Nebenbestimmungen) verbunden werden kann, soweit die Bindungswirkung eines Vorbescheides nicht besteht (Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 71 Rn. 105), muss überlegt werden, ob jedenfalls für den Fall, dass - wie hier hinsichtlich der Nachtwerte bei Annahme eines faktischen Mischgebiets - die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nur unter bestimmten Bedingungen „gerade so“ eingehalten werden können, zur Vermeidung eines Rücksichtnahmeverstoßes bereits im Vorbescheid eine sichernde Regelung aufzunehmen ist, die eine ggf. weitgehende Bindungswirkung zugunsten des Bauherrn (hier der Beigeladenen) ausschließt. Sofern - wie hier - ein (hinsichtlich der Lärmbelastung nicht völlig unproblematischer) Vorbescheid unter Verzicht auf eine diesbezügliche inhaltliche Zusatzregelung/Nebenbestimmung o.ä. gänzlich vorbehaltlos ergeht, würde sich im Falle seines Erwachsens in Bestandskraft ggf. die Frage stellen, ob damit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und damit auch dessen Vereinbarkeit mit dem Rücksichtnahmegebot (auch in Bezug auf die Lärmbelastung) vollumfänglich und einschränkungslos feststehen. Ergänzende Nebenbestimmungen, die die Einhaltung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots etwa in Bezug auf Lärmfragen sichern könnten, wären dann bei der Erteilung der späteren Baugenehmigung ggf. ohne die (teilweise) Rücknahme des Vorbescheids gem. Art. 48 BayVwVfG nicht mehr zulässig.

Demgegenüber wird es in vereinzelten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs als möglich angesehen, dass im Vorbescheid nur die grundsätzliche (bauplanungsrechtliche) Zulässigkeit des Vorhabens mit bindender Wirkung für das Baugenehmigungsverfahren festgestellt werde, während bauliche und betriebsbezogene Ausgestaltungsfragen im Einzelnen dem Baugenehmigungsverfahren überlassen blieben (in diese Richtung: BayVGH, U. v. 15.12.1992 - 2 B 92.88 - NVwZ-RR 1993, 606 ff. = juris Rn. 51 ff.; B. v. 13.1.2010 - 2 ZB 08.3311 - juris Rn. 9). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein beantragter Vorbescheid über die „grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstücks in der vorgesehenen Form“ zu erteilen ist, wenn das Vorhaben durch die Art der baulichen Gestaltung und durch technische Vorkehrungen im Einklang mit den Vorgaben des Rücksichtnahmegebots ausgeführt werden kann, (BVerwG, U. v. 3.4.1987 - 4 C 41.84 - NVwZ 1987, 884 ff. = juris Rn. 24; Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 71 Rn. 75). Im vorliegenden Fall wäre aber näher zu hinterfragen gewesen, ob der hier gestellte Vorbescheidsantrag mit Blick auf den Konkretisierungsgrad der vorgelegten Pläne so auszulegen war, dass mit ihm bereits vollumfänglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit mit den wesentlichen Detailfragen zur Lärmbelastung sowie zum Rücksichtnahmegebot und damit mehr als die „grundsätzliche Bebaubarkeit“ erfragt wurde. Insoweit könnte der im Vorbescheid vom 22. November 2011 unter II. tenorierte allgemeine Vorbehalt („Weitere Nebenbestimmungen bleiben dem abschließenden Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.“) zu offen formuliert bzw. zu unbestimmt sein, um der Beigeladenen im späteren Genehmigungsverfahren die Berufung auf die Bindungswirkung (Art. 71 Satz 1 BayBO) des Vorbescheides abzuschneiden. Soweit der Vorbescheid auf Seite 9 seiner Begründung die Möglichkeit anspricht, im abschließenden Baugenehmigungsbescheid Auflagen zur Fassadengestaltung zwecks Regelung der Lärmbelastung zu treffen, mag dies zwar insofern zusammen mit dem vorgenannten allgemeinen Nebenbestimmungsvorbehalt als noch hinreichend bestimmter Auflagenvorbehalt für Fragen der baulichen Ausführung angesehen werden können. Fraglich bleibt dies aber jedenfalls in Bezug auf ggf. hinzukommende Lärmbelastungen durch den Hotelbetrieb (Nutzung der Außenflächen/Spielflächen sowie Anlieferungs- und Busverkehr).

bb) Zudem war der Vorbescheid unter Lärmschutzgesichtspunkten auch deshalb rechtlich besonders problematisch, weil es bei Umsetzung des Vorhabens auf der Grundlage der von der Beklagten im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vorgelegten schalltechnischen Begutachtung unter Einbezug des Verkehrslärms bei Zugrundelegung der Variante C der schalltechnischen Untersuchung vom 14. Februar 2013 wohl zu einer Gesamtlärmbelastung im grundrechtsrelevanten Bereich gekommen wäre.

Die von der Beklagten vertretene - und grundsätzlich ordnungsgemäße - getrennte Betrachtung von Verkehrs- und Gewerbelärm ohne Summenbildung (s.o.) beruht auf der Bewertung, dass Verkehrs- und Gewerbelärm nicht miteinander vergleichbar sind (Schulze-Fielitz in Führ, GK-BImSchG, 2016, § 41 Rn. 35; vgl. auch BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 ff. = juris Rn. 390; B. v. 24.11.2010 - 4 BN 28.10 - juris; VG Ansbach, U. v. 8.11.2007 - AN 18 K 05.04260 - juris Rn. 102). Eine Berechnung von Lärmbeeinträchtigungen nach Maßgabe eines Summenpegels unter Einbeziehung von Verkehrslärmvorbelastungen kann ausnahmsweise aber dann geboten sein, wenn es um eine Gesamtlärmbelastung geht, die die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschreitet, und sei es auch nur durch Erhöhung einer bereits vorhandenen (bereits insofern kritischen) Gesamtvorbelastung (BVerwG, U. v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 - NVwZ 2005, 591 = juris Rn. 45; VG Ansbach, U. v. 8.11.2007 a. a. O.; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, zu Nr. 2.4 Rn. 37). Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen grundrechtsrelevanten Grenzwerts lässt sich allerdings bislang nicht fixieren (OVG NW, B. v. 10.2.2015 - 2 B 1323/14.NE - juris Rn. 26). Nach der Rechtsprechung beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert jedenfalls in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung (summierte Lärmbelastung/Dauerschallpegel) oberhalb von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (BVerwG, U. v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 - NVwZ 2005, 591 ff. = juris Rn. 44; U. v. 23.2.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 ff. = juris Rn. 41 f.; U. v. 7.3.2007 - 9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177 ff. = juris Rn. 29; U. v. 13.5.2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 ff. = juris Rn. 69; U. v. 15.12.2011 - 7 A 11.10 - NVwZ 2012, 1120 ff. = juris Rn. 30; B. v. 30.7.2013 - 7 B 40.12 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 - BayVBl 2016, 155 ff. und 199 ff. = juris Rn. 478; OVG NW, B. v. 10.2.2015 - 2 B 1323/14.NE - juris Rn. 26; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, zu Nr. 2.4 Rn. 37; Schulze-Fielitz in Führ, GK-BImSchG, 2016, § 41 Rn. 35; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 41 Rn. 53). In Mischgebieten wird z.T. ein Aufschlag vertreten; hiernach soll die grundrechtliche Schwelle erst bei 72 dB(A) tagsüber und 62 dB(A) nachts liegen (vgl. VGH BW, U. v. 27.6.2002 - 14 S 2736/01 - GewArch 2003, 204 ff. = juris Rn. 75 m. w. N.; VG Düsseldorf, B. v. 25.5.2016 - 11 L 3994/15 - juris Rn. 64). Speziell zur Nachtruhe (vgl. auch Nr. 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm) ist zu berücksichtigen, dass das aus dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herrührende Abwehrrecht es der öffentlichen Gewalt verwehrt, ohne rechtfertigenden Grund durch aktives Tun mittels einer Entscheidung entsprechend der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm am Entstehen von Gesundheitsschäden mitzuwirken (BayVGH, U. v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - GewArch 2015, 204 ff. = juris Rn. 90 - Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen Gaststättenlärm). Bei Außenpegeln von 60 dB (A) zur Nachtzeit wird die theoretische „Aufweck“-Grenze als erreicht angesehen (zu den entsprechenden Innenpegeln vgl. Hofmann/Koch in Führ, GK-BImSchG, 2016, § 3 Rn. 156; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 41 Rn. 53), so dass langfristig Gesundheitsgefährdungen nicht auszuschließen seien. Die Möglichkeit eines ungestörten, zusammenhängenden Schlafens über acht Stunden hinweg setzt voraus, dass auch die von der TA Lärm nicht erfassten Geräusche keine Intensität aufweisen, die der Bejahung von „Nachtruhe“ und der Erfüllung des vom Vorschriftengeber damit beabsichtigten Schutzzwecks entgegenstehen. Denn es entspräche nicht der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, die Nachtruhe von Personen, die sich bereits einer hohen Belastung durch nicht der TA Lärm unterfallende Geräusche ausgesetzt sehen, durch die Zulassung eines Vorhabens, das den Lärmsummenpegel insgesamt erhöht, weiter einzuschränken (BayVGH, U. v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - GewArch 2015, 204 ff. = Rn. 92; VGH BW, U. v. 27.6.2002 - 14 S 2736/01 - GewArch 2003, 204 ff. = juris Rn. 75; unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots vgl. auch OVG Berlin, B. v. 17.3.1999 - 2 S 6.98 - BauR 1999, 1004 ff. = juris Rn. 34).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich nach Aktenlage folgendes Bild: Die derzeitige Immissionsbelastung durch den Straßenverkehr - d. h. ohne Erhöhung der Verkehrsbelastung durch das streitgegenständliche Vorhaben (entspricht den Lärmbegutachtungsvarianten A und B bei gleichbleibender Straßenbenutzung) - beträgt auf dem Grundstück der Kläger 71 dB(A) tags, 63 dB(A) nachts. Im Fall der Lärmbegutachtungsvariante C (also bei einer Nutzungsberechnung auf Basis der Parkplatzlärmstudie) mit 1.324 (2.424 - 1.100) zusätzlichen Fahrbewegungen kommt es unter der Voraussetzung, dass der gesamte Zusatzverkehr aus dem Parkhaus aus einer Richtung kommt und auch in derselben Richtung wieder abfährt, laut dem schalltechnischen Gutachten vom 14. Februar 2013 (dort Seiten 22 ff.) zu Erhöhungen der Immissionsgesamtbelastung der Kläger durch den Straßenverkehr um etwa 1 dB(A), also auf 71/72 dB(A) tags, 63/64 dB(A) nachts. Diese Darstellung wird in der (im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vorgelegten) fachlichen Stellungnahme der Abteilung Technischer Umweltschutz/Klimaschutz des Umwelt- und Rechtsamts der Beklagten vom 14. März 2013 weiter präzisiert. Damit werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt die aus grundrechtlicher Perspektive kritischen Werte (auch unter Berücksichtigung eines „Aufschlags“ für Mischgebiete) jedenfalls nachts überschritten bzw. die derzeit bestehende (in grundrechtlicher Hinsicht bereits kritische) Lärmsituation nochmals um etwa 1 dB(A) verschärft.

Es ist nicht Aufgabe der vorliegenden Kostenentscheidung gem. § 161 Abs. 2 VwGO, abschließend zu entscheiden, wo genau die grundrechtsrelevante Lärmschwelle zu ziehen ist und ob sich auch im grundrechtsrelevanten Bereich eine Verschärfung der Gesamtimmissionslage in einer Größenordnung von lediglich 1 bis 2 dB(A) unterhalb einer auch für subjektive Rechtsverletzungen maßgeblichen Relevanzschwelle bewegt (im Anwendungsbereich der TA Lärm vgl. z. B. deren Nr. 3.2.1 Abs. 2; hierzu Füßer/Kreuter, NVwZ 2013, 1241/124 f). Es spricht allerdings Einiges dafür, dass im grundrechtsrelevanten Bereich auch marginale Lärmerhöhungen zur Unzumutbarkeit führen (vgl. OVG NW, U. v. 13.3.2008 - 7 D 34/07.NE - ZfBR 2009, 62 ff. = juris Rn. 136 ff. [die Relevanz bei einer Erhöhung um lediglich 0,2 dB(A) und damit deutlich unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle i.E. aber verneinend]; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, zu Nr. 2.2.1 Rn. 25 m. w. N.; a.A. OVG Lüneburg, B. v. 21.12.2010 - 1 LA 274/09 - juris Rn. 28: es komme „regelmäßig auf das ‚3 dB(A)Kriterium‘ an, auch wenn 70 dB(A) überschritten werden“; ähnlich VG Oldenburg, U. v. 28.10.2009 - 4 A 1354/08 - juris Rn. 59 ff.). So sind nach der Rechtsprechung des BVerwG zum Fachplanungsrecht bei der Beurteilung eines Änderungsvorhabens Lärmschutzbelange der Nachbarschaft allgemein jedenfalls dann in die planerische Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung durch das Vorhaben (wie auch immer) ansteigt, auch wenn bereits vor dem Planungsfall die Belastungswerte oberhalb der zur Abwehr einer Gesundheitsgefährdung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie unzumutbarer Eingriffe in das Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG entwickelten grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle lagen (BVerwG, B. v. 30.7.2013 - 7 B 40.12 - juris Rn. 10 m. w. N.; vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt sowie Satz 2 der 16. BImSchV; zum Nachbesserungsanspruch aus § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG: BVerwG, U. v. 7.3.2007 - 9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177 ff. = juris Rn. 29 m. w. N.: „Eine Lärmzunahme von weniger als 3 dB(A) kann nur ausnahmsweise dann erheblich sein, wenn der Beurteilungspegel die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigt, die in Wohngebieten bei Beurteilungspegeln von etwa 70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts beginnt.“).

c) Die Gesamtschuldnerhaftung der Kläger für die Kosten folgt aus § 159 Satz 2 VwGO.

d) Da sich die Beigeladene mangels Antragstellung im gerichtlichen Verfahren (sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren) keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, trägt diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst, § 154 Abs. 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. auch Sächs. OVG, B. v. 11.10.2011 - 1 B 230/11 - juris). Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.