Die Klägerin wendet sich gegen die Fälligstellung eines Zwangsgeldes sowie gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes.
Die …GmbH, …, beantragte bei der Beklagten mit Formular vom 7. Dezember 2015 die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung von Laden mit Lager und Werkstatt im Erdgeschoss des Anwesens …straße … in … (Gemarkung …, Flur-Nr. …*) in ein Wettbüro. Mit Schreiben der Bauordnungsbehörde der Beklagten vom 10. November 2016 wurde der … GmbH mitgeteilt, dass eine Genehmigung für die genannte Maßnahme nicht erteilt werden könne, da öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Die beantragte Nutzung als Wettbüro sei im vorliegenden Fall planungsrechtlich als Vergnügungsstätte einzustufen. Aufgrund der vorherrschenden Nutzungsstruktur (überwiegend von Wohnnutzung geprägt) sei eine Vergnügungsstätte nur unter Gewährung einer Ausnahme zulässig, deren Voraussetzungen nicht vorlägen.
Ausweislich der Gewerbeanmeldung ist die Klägerin seit dem 20. Januar 2017 Betreiberin des Wettbüros in dem streitgegenständlichen Anwesen …straße … Die Klägerin wurde mit Schreiben der Beklagten vom 6. März 2017 angehört und ihr wurde mitgeteilt, bei einer Ortseinsicht sei festgestellt worden, dass die Nutzungsänderung im Erdgeschoss im Anwesen …straße … in … als Wettbüro ohne die erforderliche Baugenehmigung ausgeführt werde und eine nachträgliche Genehmigung auch nicht erteilt werden könne, da das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Nutzung als Wettbüro planungsrechtlich um eine Vergnügungsstätte handle, die aufgrund der vorherrschenden Nutzungsstruktur (überwiegend Wohnnutzung) nur unter Gewährung einer Ausnahme an der beabsichtigten Stelle zulässig sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 3 BauNVO lägen nicht vor.
Bei einer durch Mitarbeiter der Beklagten durchgeführten Ortseinsicht am 6. April 2017 in dem streitgegenständlichen Anwesen wurde festgestellt, dass das Wettbüro nach wie vor von der Klägerin betrieben wurde.
Mit bestandskräftigen Bescheid vom 3. Mai 2017, der Klägerin zugestellt am 8. Mai 2017, verfügte die Beklagte gegenüber der Klägerin, die Nutzung der als Laden mit Lager und Werkstatt genehmigten Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens als Wettbüro innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides einzustellen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziffer 1). Für den Fall der Nichteinhaltung der Frist zur Auflassung der Nutzung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht (Ziffer 2). Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde nicht eingelegt.
Im Rahmen eines weiteren Ortstermins der Beklagten in den Räumlichkeiten des Anwesens …straße … wurde festgestellt, dass das Wettbüro weiter betrieben wurde. Das Anfertigen von Lichtbildern wurde den Mitarbeitern der Beklagten untersagt. Zum Zeitpunkt der Besichtigung der Räume im Erdgeschoss befanden sich drei Kunden in der Wettannahme.
Mit Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2017 wurde der Klägerin eine Nachfrist von einem Monat zur Erfüllung der bestandskräftigen Nutzungsuntersagung vom 3. Mai 2017 gesetzt (Ziffer 1). Zugleich wurde in der Ziffer 2 des Bescheides ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 EUR angedroht und das Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR aus dem Bescheid vom 3. Mai 2017 fällig gestellt (Ziffer 3).
Die Klägerin ließ durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18. Juli 2017 gegenüber der Beklagten vortragen, dass sie ihr Gewerbe bereits am 7. Juni 2017 abgemeldet habe und übersandte das Formblatt vom 7. Juni 2017 über die Gewerbeabmeldung mit, woraus sich in der Zeile 27 unter den Gründen für die Betriebsaufgabe ergibt: „Gründung einer neuen GmbH.“
Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017, am gleichen Tag beim Bayerischen Verwaltungsgericht eingegangen, ließ die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten Klage erheben und beantragte,
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1.Es wird festgestellt, dass die Fälligstellung des Zwangsgeldes mit Zwangsgeldfestsetzung als Fälligkeitsmitteilung der Beklagten vom 20. Juni 2017 rechtswidrig ist.
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2.Der Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2017 hinsichtlich der Nachfristsetzung und der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 15.000,00 EUR wird aufgehoben.
Die Fälligstellung des Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 EUR sowie die darauf basierende erneute Androhung eines Zwangsgeldes mit Nachfristsetzung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die Feststellungsklage sei der statthafte Rechtsbehelf gegen eine Zwangsgeldfälligstellung und damit zulässig. Dieser komme nur eine deklaratorische Wirkung zu, da die Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes unmittelbar gesetzlich in Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BayVwZVG geregelt sei. Von Bedeutung sei die Frage, ob die Klägerin die auferlegte Pflicht rechtzeitig und vollständig erfüllt habe. Hinsichtlich der erneuten Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 15.000,00 EUR sei Anfechtungsklage zu erheben. Die Klägerin habe nicht gegen die Anordnung im Bescheid vom 3. Mai 2017 verstoßen, da sie die Tätigkeit eingestellt und das Gewerbe fristgerecht zum 7. Juni 2017 abgemeldet habe.
Mit Schriftsatz vom 10. August 2017 erhob die … GmbH beim Verwaltungsgericht Ansbach Verpflichtungsklage gegen die Beklagte auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Laden zu Wettbüro im Erdgeschoss des streitgegenständlichen Anwesens (Az. AN 9 K 17.01579) die noch anhängig ist.
Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 11. Oktober 2017 wurde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO (Az. AN 9 E 17.02128) beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Klageverfahren mit dem Aktenzeichen AN 9 K 17.01417 einzustellen.
Ergänzend wurde seitens der Klägerin am 15. November 2017 vorgetragen, dass zwischen ihr als Mieterin und der … GmbH als Vermieterin ein Mietvertrag bestanden habe. Die Klägerin habe zum 31. Mai 2017 außerordentlich gekündigt; die Vermieterin habe die Kündigung schriftlich am 23. Mai 2017 bestätigt. Hinsichtlich der Außenwerbung habe die Absicht bestanden, statt einer vollständigen Entfernung der Außenbeklebungen auf Kosten der Klägerin, in Absprache mit einem Folgemieter sich dahingehend zu verständigen, dass gegebenenfalls nur der obere Teil mit dem Namenszug entfernt werde, da die überwiegende Beklebung auch dem Sichtschutz diene. Die Schaufensterbeklebung müsse vom Nachmieter bis zum 31. Dezember 2017 auf dessen Kosten entfernt werden. Soweit durch den Folgemieter eine eigenständige, die vorhandene überdeckende Beklebung erfolge, erübrige sich die Entfernung der Schaufensterbeklebung durch die Klägerin. Eine Verständigung habe noch nicht erfolgen können. Der gekündigte Mietvertrag liege nicht vor.
Die Beklagte beantragte mit Klageerwiderung vom 30. Oktober 2017
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung, ergänzt mit Schreiben vom 15. Dezember 2017, trug sie vor, dass bei einer Ortseinsicht durch Mitarbeiter der Beklagten am 14. Juni 2017 festgestellt worden sei, dass die Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens …straße … als Wettbüro genutzt würden. Zum Zeitpunkt der Besichtigung hätten sich drei Kunden in der Wettannahmestelle befunden. Das Anfertigen von Lichtbildern sei dem Mitarbeiter der Bauordnungsbehörde der Beklagten durch das anwesende Personal untersagt worden. Daraufhin sei der hier angefochtene Bescheid vom 20. Juni 2017 ergangen. Die Klägerin habe schriftlich am 18. Juli 2017 vorgetragen, dass sie das Gewerbe am 7. Juni 2017 abgemeldet habe. In dem Formblatt zur Gewerbeabmeldung vom 7. Juni 2017 finde sich in der Zeile 27 der Hinweis „Gründung einer neuen GmbH“. Eine von der Klägerin eingeholte erweiterte Auskunft aus dem Gewerberegister habe die Gewerbeabmeldung bestätigt. Unter der …straße … habe die Firma …(haftungsbeschränkt) als Tätigkeit angemeldet „das Aufstellen, der Betrieb und der Vertrieb von Geldspiel-, Sportwett- und Warenautomaten.“
Der Bescheid vom 20. Juli 2017 sei rechtmäßig, da im Zeitpunkt der Ortseinsicht am 14. Juni 2017 die Klägerin das Wettbüro betrieben habe. Zwar habe sie ihr Gewerbe zum 7. Juni 2017 abgemeldet, jedoch das Wettbüro weiter betrieben. Dies verdeutlichten die Schaufensterbeklebungen, die die Klägerin als Betreiberin auswiesen.
Durch die Vorlage der Bestätigung einer Kündigung des Mietvertrages der Klägerin könne diese nicht glaubhaft nachweisen, dass sie der Verpflichtung zur Beendigung der Nutzung der Räumlichkeiten als Wettbüro tatsächlich nachgekommen sei. Die Kündigung des Mietvertrages besitze auch keine Indizwirkung für eine tatsächliche Beendigung der Nutzung. Bezeichnenderweise könne der entsprechende Mietvertrag nicht vorgelegt werden. Die Beklagte sei weder über die angebliche Kündigung des Mietvertrages noch über die gewerbliche Abmeldung informiert gewesen. Hinsichtlich der Mitwirkungspflicht der Klägerin werde auf das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 7. März 2013 (Az. 5 K 3188/12) verwiesen.
Der Klägervertreter verzichtete mit Schriftsatz vom 28. Februar 2019 auf die Durchführung einer mündliche Verhandlung und ergänzte seinen bisherigen Vortrag dahingehend, die Beklagte habe bis heute nicht substantiiert dargelegt, dass die Klägerin gegen die Nutzungsuntersagung verstoßen habe, obwohl sie die Beweislast hierfür trage. Die Klägerin betreibe aktuell an dem streitgegenständlichen Standort keine Wettvermittlung mehr und beabsichtige auch nicht, die Tätigkeit dort wieder aufzunehmen. Dass die Tätigkeit durch ein drittes Unternehmen derzeit ausgeübt werde, sei für dieses Klageverfahren unerheblich.
Mit Schriftsatz vom 5. März 2019 erklärte die Beklagte den Verzicht auf mündliche Verhandlung und ergänzte, eine Ortseinsicht am 1. März 2019 habe ergeben, dass die Erdgeschossnutzung und insbesondere auch die Schaufensterbeklebung im streitgegenständlichen Anwesen unverändert fortbestünden. Die tatsächliche Betriebsbeendigung durch die Klägerin vor Ablauf der Nachfristsetzung sei unter Bezugnahme auf das Urteil des VG München vom 17. September 2018 (Az. M 8 K 17.4827) ungeachtet der nachträglich vorgebrachten Betriebsabmeldung und Kündigung eine für die Beklagte nicht nachprüfbare Tatsache.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten (auch hinsichtlich des Verfahrens mit dem Az. AN 9 E 17.02128) verwiesen.
Die zulässigen Klagen sind unbegründet.
Aufgrund der beiderseitigen Verzichtserklärungen des Klägervertreters mit Schriftsatz vom 28. Februar 2019 sowie mit Schriftsatz der Beklagten vom 5. März 2019 konnte durch das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Anfechtungsklage gegen die erneute Zwangsgeldandrohung in Höhe von 15.000,00 EUR sowie die Feststellungsklage, dass das fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR nicht fällig geworden ist, haben keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2016, in dem der Klägerin eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides bestimmt sowie für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 EUR angedroht wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das mit der Zwangsgeldfestsetzung als Fälligkeitsmitteilung im Schreiben der Beklagten vom 20. Juni 2017 zur sofortigen Zahlung fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR ist fällig geworden.
Die erneute Zwangsgeldandrohung mit Nachfristsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 Abs. 1 und 3 Satz 2 und 36 BayVwZVG. Es liegen sowohl die allgemeinen (Art. 18 ff. BayVwZVG) als auch die besonderen (Art. 29 ff. BayVwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Der der Vollstreckung zugrundeliegende Grundverwaltungsakt, die Nutzungsuntersagung der Beklagten vom 3. Mai 2017, war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung auf Grund seiner Bestandskraft vollstreckbar. Die Pflicht zur Unterlassung der untersagten Nutzung stellt sich als Pflicht zu einem Unterlassen im Sinne von Art. 31 BayVwZVG dar, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld gemäß Art. 31 Abs. 1 BayVwZVG das richtige und auch das mildeste Zwangsmittel darstellt. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 15.000,00 EUR ist im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und 4 BayVwZVG nicht zu beanstanden. Die Monatsfrist zur Unterlassung der untersagten Nutzung erscheint angemessen im Sinn des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG. Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG können Zwangsmittel solange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Klägerin ist ausweislich der im Rahmen der Ortseinsichten vom 14. Juni 2017 und 31. Juli 2017 durch die Bauordnungsbehörde der Beklagten getroffenen Feststellungen und der dort angefertigten Lichtbilder der Nutzungsuntersagungsverpflichtung aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 3. Mai 2017 ersichtlich nicht nachgekommen.
Die Nutzungsuntersagung im Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2017 betrifft die Nutzung der gegenständlichen Räume im Erdgeschoss des Anwesens …straße … in … als Wettbüro, das heißt ausweislich der Gründe dieses Bescheids als gewerbliche Nutzung in Form einer Vergnügungsstätte. Die Nutzungsuntersagung beruht darauf, dass die betriebene Nutzung als Wettbüro im Hinblick auf die ursprünglich genehmigte Ladennutzung mit Lager und Werkstatt eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt und die Nutzung als Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte im vorliegenden Fall wegen bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist.
Die Nutzung wurde durch die Klägerin, die ausweislich der Gewerbeanmeldung seit dem 20. Januar 2017 Betreiberin des Wettbüros gewesen ist, auch nicht vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 3. Mai 2017 aufgegeben. Dies ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen und angefertigten Lichtbildern durch Mitarbeiter der Bauordnungsbehörde der Beklagten im Rahmen der Ortstermine am 25. Januar 2017 sowie am 6. April 2017 in dem streitgegenständlichen Anwesen.
Vergnügungsstätten sind besondere Gewerbebetriebe, die in unterschiedlicher Weise unter Ansprache des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- und Sexualtriebs der kommerziellen Freizeitgestaltung und der Zerstreuung dienen (vgl. Röser in König/Röse/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 7 Rn. 16). Eine Vergnügungsstätte und nicht lediglich eine Wettannahmestelle, die da-rauf angelegt ist, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen, liegt demnach dann vor, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung, insbesondere durch das unmittelbare Nebeneinander von Wettannahmestelle und Liveübertragung von Sportereignissen mit gastronomischem Angebot dazu animiert werden, sich dort länger aufzu-halten, die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in Liveübertragungen auf Fernsehmonitoren zu verfolgen und weiter an den angebotenen Wettspielen teilzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 14; B.v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris).
Wie die Feststellungen bei den Ortseinsichten am 25. Januar 2017, 6. April 2017, 14. Juni 2017 und am 31. Juli 2017 zeigen, wurde auch die Nutzung als Wettbüro durch die Klägerin in Form einer Vergnügungsstätte unverändert fortgesetzt. Dies ergibt sich aus der bei den Ortsbesichtigungen festgestellten umfangreichen Außenbeklebungen der Schaufenster mit den Aufschriften „…“ sowie der Ausstattung der Räumlichkeiten mit diversen Wettannahmeterminals, zahlreichen Monitoren an den Wänden für Liveübertragungen von verschiedenen Sportveranstaltungen und -ereignissen, der sonstigen Ausstattung in Form von Sitzgelegenheiten, die zum längeren Verweilen einladen sollen und letztlich dem festgestellten tatsächlichen Betrieb.
Das zum Zeitpunkt der Baukontrollen in den gegenständlichen Räumen betriebene Unternehmen stellt nach Überzeugung des Gerichts ein Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte dar, da sowohl die Gelegenheit zur Wettannahme in Form der Wettannahmeterminals, um Tippscheine auszufüllen, abzugeben oder um Gewinne abzuholen, als auch ein Anreiz zum Verbleiben in Form der Sitzgelegenheiten und Theke, aber auch auf Grund der vorhandenen Unterhaltung durch Sportübertragungen auf den Monitoren. Die Größe der als Wettbüro genutzten Räume im Erdgeschoss des Anwesens von ca. 125 m² spricht sogar für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte. Insbesondere ist die für ein Wettbüro typische Ausstattung der Räumlichkeiten, wie sie bereits bei den zahlreichen Ortsterminen vor Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 3. Mai 2017 festgestellt wurden, nach wie vor vorhanden. Zudem sind ohne Veränderung die Außenbeklebungen der Schaufenster im Erdgeschoss des Anwesens mit der Aufschrift „…“ angebracht, die die Kunden unmissverständlich zur Abgabe von Wetten einladen.
Nach den eigenen Ausführungen der Klägerin ist sie seit der Gewerbeanmeldung vom 20. Januar 2017 Betreiberin des Gewerbes im Anwesen …straße … in … gewesen.
Daraus ergibt sich ein Verstoß der Klägerin gegen die bestandskräftige Nutzungsuntersagung aus dem Bescheid vom 3. Mai 2017, so dass das in dem bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2017 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR verbunden mit einer Nachfristsetzung von einem Monat ab Zustellung des Bescheides verwirkt war, weshalb die Feststellung der Fälligkeit dieses Zwangsgeldes in dem Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2017 rechtmäßig ist, Art. 31 Abs. 3 Satz 3, 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG.
Nach den unbestrittenen Ausführungen der Beklagten wurde die Androhung des Zwangsgeldes von 10.000,00 EUR der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 8. Mai 2017 zugestellt, sodass die Monatsfrist zur Nutzungsaufgabe am 8. Juni 2017 abgelaufen ist. Aufgrund der Feststellungen der Bauordnungsbehörde der Beklagten im Rahmen des Ortstermins am 14. Juni 2017 wurde die Nutzung der Räumlichkeiten in dem Anwesen …straße … als Wettbüro nicht aufgegeben, sondern der Betrieb unverändert fortgeführt. Es befanden sich zu dieser Zeit auch drei Kunden in der Wettannahme.
Nach Überzeugung des Gerichts steht darüber hinaus fest, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten vom 20. Juni 2017 der Verstoß gegen die Nutzungsuntersagung durch die Klägerin, andauerte und somit die Rechtsgrundlage für ein weiteres bauaufsichtliches Einschreiten in Form einer erneuten Fristsetzung mit Androhung eines erneuten, maßvoll erhöhten Zwangsgeldes in Höhe von 15.000,00 EUR rechtmäßig war, da entsprechend der Vorschrift nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels in Höhe von 10.000,00 EUR erfolglos geblieben ist.
Zu Recht durfte die Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 20. Juni 2017 immer noch davon ausgehen, dass die Klägerin als Betreiberin des Wettbüros in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten Hauptmieterin und Hauptverantwortliche und damit Adressatin des Bescheides ist.
Nicht durchgreifen kann die Klägerin mit ihrem Argument dahingehend, dass der Mietvertrag zwischen ihr als Mieterin und der … GmbH als Vermieterin durch außerordentliche Kündigung seitens der Klägerin zum 31. Mai 2017 beendet worden sei, das sich aus dem Bestätigungsschreiben der … GmbH vom 23. März 2017 ergebe.
Nach Überzeugung des Gerichts hat die Klägerin das Wettbüro als Betreiberin unverändert weitergeführt. Entscheidend ist hierbei zunächst, dass die Klägerin keinen Betreiberwechsel gegenüber der Beklagten aus eigenem Antrieb angezeigt hat bzw. der Beklagten hierzu entsprechend ihrer Mitwirkungspflicht Unterlagen vorgelegt hat. Aus den bereits genannten umfangreichen Darstellungen und angefertigten Lichtbildern der Beklagten im Rahmen der durchgeführten Ortstermine ergibt sich, dass im Erdgeschoss des Anwesens die Schaufensterbeklebungen mit der Aufschrift „…“, die den Kunden zur Abgabe von Wetten einladen sollen, unverändert angebracht sind.
Die Klägerin als bisherige Betreiberin und Mieterin war verpflichtet, einen Mieterwechsel bzw. Wechsel in der Eigenschaft des Betreibers zeitnah gegenüber der Beklagten als zuständige Baubehörde anzuzeigen und anhand von entsprechenden Unterlagen nachzuweisen.
Nicht ausreichend war diesbezüglich, dass die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18. Juli 2017 der Beklagten mit Übersendung des Formblattes über die Gewerbeabmeldung mitgeteilt hat, dass sie ihr Gewerbe bereits am 7. Juni 2017 abgemeldet habe. Erstmals im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. November 2017 erklärte die Klägerin, dass der zwischen ihr und der … GmbH als Vermieterin geschlossene Mietvertrag durch außerordentliche Kündigung seitens der Klägerin zum 31. Mai 2017 beendet worden sei und belegte dies mit einem Bestätigungsschreiben der Kündigung, datiert vom 23. Mai 2017 und unterschrieben von der … GmbH. Demgegenüber wurden ohne Angabe von nachvollziehbaren Gründen seitens der Klägerin weder der mit der … GmbH bestehende Mietvertrag noch die außerordentliche Kündigung der Klägerin vorgelegt. Die Klägerin ist in dem gerichtlichen Verfahren vielmehr eine Erklärung dafür schuldig geblieben, warum sie der Vorlage nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt nachgekommen ist, sodass die Beklagte zum entscheidenden Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides zu Recht davon ausgehen durfte, dass die Klägerin nach wie vor Mieterin und Hauptverantwortliche des Wettbüros ist, insbesondere nachdem die Klägerin vor Erlass der Nutzungsuntersagung ordnungsgemäß mit Schreiben der Beklagten vom 6. März 2017 angehört und ihr damit mitgeteilt wurde, dass sie weiterhin als Betreiberin des Wettbüros in Anspruch genommen werden soll.
Weiterhin spricht für die Annahme der Klägerin als Betreiberin auch die Tatsache, dass die umfangreichen Beklebungen der Schaufenster im Erdgeschoss des Anwesens nach wie vor vorhanden waren. Der Vortrag, dass mit einem Folgemieter noch keine Verständigung hinsichtlich einer Übernahme der Schaufensterbeklebungen getroffen werden konnte und die Beklebungen auch dem Sichtschutz dienten, steht dem nicht entgegen, sondern würde eine entsprechende Klarstellung durch die Klägerin im Rahmen der Anhörung als nötig erscheinen lassen, um nicht von dieser zurecht als Betreiberin weiterhin angesehen zu werden.
Damit waren die Klagen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.