Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. März 2019 - AN 9 K 17.01417, AN 9 K 17.01497

bei uns veröffentlicht am13.03.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klagen werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Fälligstellung eines Zwangsgeldes sowie gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes.

Die …GmbH, …, beantragte bei der Beklagten mit Formular vom 7. Dezember 2015 die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung von Laden mit Lager und Werkstatt im Erdgeschoss des Anwesens …straße … in … (Gemarkung …, Flur-Nr. …*) in ein Wettbüro. Mit Schreiben der Bauordnungsbehörde der Beklagten vom 10. November 2016 wurde der … GmbH mitgeteilt, dass eine Genehmigung für die genannte Maßnahme nicht erteilt werden könne, da öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Die beantragte Nutzung als Wettbüro sei im vorliegenden Fall planungsrechtlich als Vergnügungsstätte einzustufen. Aufgrund der vorherrschenden Nutzungsstruktur (überwiegend von Wohnnutzung geprägt) sei eine Vergnügungsstätte nur unter Gewährung einer Ausnahme zulässig, deren Voraussetzungen nicht vorlägen.

Ausweislich der Gewerbeanmeldung ist die Klägerin seit dem 20. Januar 2017 Betreiberin des Wettbüros in dem streitgegenständlichen Anwesen …straße … Die Klägerin wurde mit Schreiben der Beklagten vom 6. März 2017 angehört und ihr wurde mitgeteilt, bei einer Ortseinsicht sei festgestellt worden, dass die Nutzungsänderung im Erdgeschoss im Anwesen …straße … in … als Wettbüro ohne die erforderliche Baugenehmigung ausgeführt werde und eine nachträgliche Genehmigung auch nicht erteilt werden könne, da das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Nutzung als Wettbüro planungsrechtlich um eine Vergnügungsstätte handle, die aufgrund der vorherrschenden Nutzungsstruktur (überwiegend Wohnnutzung) nur unter Gewährung einer Ausnahme an der beabsichtigten Stelle zulässig sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 3 BauNVO lägen nicht vor.

Bei einer durch Mitarbeiter der Beklagten durchgeführten Ortseinsicht am 6. April 2017 in dem streitgegenständlichen Anwesen wurde festgestellt, dass das Wettbüro nach wie vor von der Klägerin betrieben wurde.

Mit bestandskräftigen Bescheid vom 3. Mai 2017, der Klägerin zugestellt am 8. Mai 2017, verfügte die Beklagte gegenüber der Klägerin, die Nutzung der als Laden mit Lager und Werkstatt genehmigten Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens als Wettbüro innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides einzustellen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziffer 1). Für den Fall der Nichteinhaltung der Frist zur Auflassung der Nutzung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht (Ziffer 2). Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde nicht eingelegt.

Im Rahmen eines weiteren Ortstermins der Beklagten in den Räumlichkeiten des Anwesens …straße … wurde festgestellt, dass das Wettbüro weiter betrieben wurde. Das Anfertigen von Lichtbildern wurde den Mitarbeitern der Beklagten untersagt. Zum Zeitpunkt der Besichtigung der Räume im Erdgeschoss befanden sich drei Kunden in der Wettannahme.

Mit Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2017 wurde der Klägerin eine Nachfrist von einem Monat zur Erfüllung der bestandskräftigen Nutzungsuntersagung vom 3. Mai 2017 gesetzt (Ziffer 1). Zugleich wurde in der Ziffer 2 des Bescheides ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 EUR angedroht und das Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR aus dem Bescheid vom 3. Mai 2017 fällig gestellt (Ziffer 3).

Die Klägerin ließ durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18. Juli 2017 gegenüber der Beklagten vortragen, dass sie ihr Gewerbe bereits am 7. Juni 2017 abgemeldet habe und übersandte das Formblatt vom 7. Juni 2017 über die Gewerbeabmeldung mit, woraus sich in der Zeile 27 unter den Gründen für die Betriebsaufgabe ergibt: „Gründung einer neuen GmbH.“

Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017, am gleichen Tag beim Bayerischen Verwaltungsgericht eingegangen, ließ die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten Klage erheben und beantragte,

  • 1.Es wird festgestellt, dass die Fälligstellung des Zwangsgeldes mit Zwangsgeldfestsetzung als Fälligkeitsmitteilung der Beklagten vom 20. Juni 2017 rechtswidrig ist.

  • 2.Der Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2017 hinsichtlich der Nachfristsetzung und der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 15.000,00 EUR wird aufgehoben.

Die Fälligstellung des Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 EUR sowie die darauf basierende erneute Androhung eines Zwangsgeldes mit Nachfristsetzung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die Feststellungsklage sei der statthafte Rechtsbehelf gegen eine Zwangsgeldfälligstellung und damit zulässig. Dieser komme nur eine deklaratorische Wirkung zu, da die Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes unmittelbar gesetzlich in Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BayVwZVG geregelt sei. Von Bedeutung sei die Frage, ob die Klägerin die auferlegte Pflicht rechtzeitig und vollständig erfüllt habe. Hinsichtlich der erneuten Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 15.000,00 EUR sei Anfechtungsklage zu erheben. Die Klägerin habe nicht gegen die Anordnung im Bescheid vom 3. Mai 2017 verstoßen, da sie die Tätigkeit eingestellt und das Gewerbe fristgerecht zum 7. Juni 2017 abgemeldet habe.

Mit Schriftsatz vom 10. August 2017 erhob die … GmbH beim Verwaltungsgericht Ansbach Verpflichtungsklage gegen die Beklagte auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Laden zu Wettbüro im Erdgeschoss des streitgegenständlichen Anwesens (Az. AN 9 K 17.01579) die noch anhängig ist.

Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 11. Oktober 2017 wurde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO (Az. AN 9 E 17.02128) beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Klageverfahren mit dem Aktenzeichen AN 9 K 17.01417 einzustellen.

Ergänzend wurde seitens der Klägerin am 15. November 2017 vorgetragen, dass zwischen ihr als Mieterin und der … GmbH als Vermieterin ein Mietvertrag bestanden habe. Die Klägerin habe zum 31. Mai 2017 außerordentlich gekündigt; die Vermieterin habe die Kündigung schriftlich am 23. Mai 2017 bestätigt. Hinsichtlich der Außenwerbung habe die Absicht bestanden, statt einer vollständigen Entfernung der Außenbeklebungen auf Kosten der Klägerin, in Absprache mit einem Folgemieter sich dahingehend zu verständigen, dass gegebenenfalls nur der obere Teil mit dem Namenszug entfernt werde, da die überwiegende Beklebung auch dem Sichtschutz diene. Die Schaufensterbeklebung müsse vom Nachmieter bis zum 31. Dezember 2017 auf dessen Kosten entfernt werden. Soweit durch den Folgemieter eine eigenständige, die vorhandene überdeckende Beklebung erfolge, erübrige sich die Entfernung der Schaufensterbeklebung durch die Klägerin. Eine Verständigung habe noch nicht erfolgen können. Der gekündigte Mietvertrag liege nicht vor.

Die Beklagte beantragte mit Klageerwiderung vom 30. Oktober 2017

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung, ergänzt mit Schreiben vom 15. Dezember 2017, trug sie vor, dass bei einer Ortseinsicht durch Mitarbeiter der Beklagten am 14. Juni 2017 festgestellt worden sei, dass die Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens …straße … als Wettbüro genutzt würden. Zum Zeitpunkt der Besichtigung hätten sich drei Kunden in der Wettannahmestelle befunden. Das Anfertigen von Lichtbildern sei dem Mitarbeiter der Bauordnungsbehörde der Beklagten durch das anwesende Personal untersagt worden. Daraufhin sei der hier angefochtene Bescheid vom 20. Juni 2017 ergangen. Die Klägerin habe schriftlich am 18. Juli 2017 vorgetragen, dass sie das Gewerbe am 7. Juni 2017 abgemeldet habe. In dem Formblatt zur Gewerbeabmeldung vom 7. Juni 2017 finde sich in der Zeile 27 der Hinweis „Gründung einer neuen GmbH“. Eine von der Klägerin eingeholte erweiterte Auskunft aus dem Gewerberegister habe die Gewerbeabmeldung bestätigt. Unter der …straße … habe die Firma …(haftungsbeschränkt) als Tätigkeit angemeldet „das Aufstellen, der Betrieb und der Vertrieb von Geldspiel-, Sportwett- und Warenautomaten.“

Der Bescheid vom 20. Juli 2017 sei rechtmäßig, da im Zeitpunkt der Ortseinsicht am 14. Juni 2017 die Klägerin das Wettbüro betrieben habe. Zwar habe sie ihr Gewerbe zum 7. Juni 2017 abgemeldet, jedoch das Wettbüro weiter betrieben. Dies verdeutlichten die Schaufensterbeklebungen, die die Klägerin als Betreiberin auswiesen.

Durch die Vorlage der Bestätigung einer Kündigung des Mietvertrages der Klägerin könne diese nicht glaubhaft nachweisen, dass sie der Verpflichtung zur Beendigung der Nutzung der Räumlichkeiten als Wettbüro tatsächlich nachgekommen sei. Die Kündigung des Mietvertrages besitze auch keine Indizwirkung für eine tatsächliche Beendigung der Nutzung. Bezeichnenderweise könne der entsprechende Mietvertrag nicht vorgelegt werden. Die Beklagte sei weder über die angebliche Kündigung des Mietvertrages noch über die gewerbliche Abmeldung informiert gewesen. Hinsichtlich der Mitwirkungspflicht der Klägerin werde auf das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 7. März 2013 (Az. 5 K 3188/12) verwiesen.

Der Klägervertreter verzichtete mit Schriftsatz vom 28. Februar 2019 auf die Durchführung einer mündliche Verhandlung und ergänzte seinen bisherigen Vortrag dahingehend, die Beklagte habe bis heute nicht substantiiert dargelegt, dass die Klägerin gegen die Nutzungsuntersagung verstoßen habe, obwohl sie die Beweislast hierfür trage. Die Klägerin betreibe aktuell an dem streitgegenständlichen Standort keine Wettvermittlung mehr und beabsichtige auch nicht, die Tätigkeit dort wieder aufzunehmen. Dass die Tätigkeit durch ein drittes Unternehmen derzeit ausgeübt werde, sei für dieses Klageverfahren unerheblich.

Mit Schriftsatz vom 5. März 2019 erklärte die Beklagte den Verzicht auf mündliche Verhandlung und ergänzte, eine Ortseinsicht am 1. März 2019 habe ergeben, dass die Erdgeschossnutzung und insbesondere auch die Schaufensterbeklebung im streitgegenständlichen Anwesen unverändert fortbestünden. Die tatsächliche Betriebsbeendigung durch die Klägerin vor Ablauf der Nachfristsetzung sei unter Bezugnahme auf das Urteil des VG München vom 17. September 2018 (Az. M 8 K 17.4827) ungeachtet der nachträglich vorgebrachten Betriebsabmeldung und Kündigung eine für die Beklagte nicht nachprüfbare Tatsache.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten (auch hinsichtlich des Verfahrens mit dem Az. AN 9 E 17.02128) verwiesen.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

Aufgrund der beiderseitigen Verzichtserklärungen des Klägervertreters mit Schriftsatz vom 28. Februar 2019 sowie mit Schriftsatz der Beklagten vom 5. März 2019 konnte durch das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Anfechtungsklage gegen die erneute Zwangsgeldandrohung in Höhe von 15.000,00 EUR sowie die Feststellungsklage, dass das fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR nicht fällig geworden ist, haben keinen Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2016, in dem der Klägerin eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides bestimmt sowie für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 EUR angedroht wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das mit der Zwangsgeldfestsetzung als Fälligkeitsmitteilung im Schreiben der Beklagten vom 20. Juni 2017 zur sofortigen Zahlung fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR ist fällig geworden.

Die erneute Zwangsgeldandrohung mit Nachfristsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 Abs. 1 und 3 Satz 2 und 36 BayVwZVG. Es liegen sowohl die allgemeinen (Art. 18 ff. BayVwZVG) als auch die besonderen (Art. 29 ff. BayVwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Der der Vollstreckung zugrundeliegende Grundverwaltungsakt, die Nutzungsuntersagung der Beklagten vom 3. Mai 2017, war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung auf Grund seiner Bestandskraft vollstreckbar. Die Pflicht zur Unterlassung der untersagten Nutzung stellt sich als Pflicht zu einem Unterlassen im Sinne von Art. 31 BayVwZVG dar, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld gemäß Art. 31 Abs. 1 BayVwZVG das richtige und auch das mildeste Zwangsmittel darstellt. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 15.000,00 EUR ist im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und 4 BayVwZVG nicht zu beanstanden. Die Monatsfrist zur Unterlassung der untersagten Nutzung erscheint angemessen im Sinn des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG. Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG können Zwangsmittel solange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Klägerin ist ausweislich der im Rahmen der Ortseinsichten vom 14. Juni 2017 und 31. Juli 2017 durch die Bauordnungsbehörde der Beklagten getroffenen Feststellungen und der dort angefertigten Lichtbilder der Nutzungsuntersagungsverpflichtung aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 3. Mai 2017 ersichtlich nicht nachgekommen.

Die Nutzungsuntersagung im Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2017 betrifft die Nutzung der gegenständlichen Räume im Erdgeschoss des Anwesens …straße … in … als Wettbüro, das heißt ausweislich der Gründe dieses Bescheids als gewerbliche Nutzung in Form einer Vergnügungsstätte. Die Nutzungsuntersagung beruht darauf, dass die betriebene Nutzung als Wettbüro im Hinblick auf die ursprünglich genehmigte Ladennutzung mit Lager und Werkstatt eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt und die Nutzung als Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte im vorliegenden Fall wegen bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist.

Die Nutzung wurde durch die Klägerin, die ausweislich der Gewerbeanmeldung seit dem 20. Januar 2017 Betreiberin des Wettbüros gewesen ist, auch nicht vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 3. Mai 2017 aufgegeben. Dies ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen und angefertigten Lichtbildern durch Mitarbeiter der Bauordnungsbehörde der Beklagten im Rahmen der Ortstermine am 25. Januar 2017 sowie am 6. April 2017 in dem streitgegenständlichen Anwesen.

Vergnügungsstätten sind besondere Gewerbebetriebe, die in unterschiedlicher Weise unter Ansprache des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- und Sexualtriebs der kommerziellen Freizeitgestaltung und der Zerstreuung dienen (vgl. Röser in König/Röse/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 7 Rn. 16). Eine Vergnügungsstätte und nicht lediglich eine Wettannahmestelle, die da-rauf angelegt ist, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen, liegt demnach dann vor, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung, insbesondere durch das unmittelbare Nebeneinander von Wettannahmestelle und Liveübertragung von Sportereignissen mit gastronomischem Angebot dazu animiert werden, sich dort länger aufzu-halten, die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in Liveübertragungen auf Fernsehmonitoren zu verfolgen und weiter an den angebotenen Wettspielen teilzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 14; B.v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris).

Wie die Feststellungen bei den Ortseinsichten am 25. Januar 2017, 6. April 2017, 14. Juni 2017 und am 31. Juli 2017 zeigen, wurde auch die Nutzung als Wettbüro durch die Klägerin in Form einer Vergnügungsstätte unverändert fortgesetzt. Dies ergibt sich aus der bei den Ortsbesichtigungen festgestellten umfangreichen Außenbeklebungen der Schaufenster mit den Aufschriften „…“ sowie der Ausstattung der Räumlichkeiten mit diversen Wettannahmeterminals, zahlreichen Monitoren an den Wänden für Liveübertragungen von verschiedenen Sportveranstaltungen und -ereignissen, der sonstigen Ausstattung in Form von Sitzgelegenheiten, die zum längeren Verweilen einladen sollen und letztlich dem festgestellten tatsächlichen Betrieb.

Das zum Zeitpunkt der Baukontrollen in den gegenständlichen Räumen betriebene Unternehmen stellt nach Überzeugung des Gerichts ein Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte dar, da sowohl die Gelegenheit zur Wettannahme in Form der Wettannahmeterminals, um Tippscheine auszufüllen, abzugeben oder um Gewinne abzuholen, als auch ein Anreiz zum Verbleiben in Form der Sitzgelegenheiten und Theke, aber auch auf Grund der vorhandenen Unterhaltung durch Sportübertragungen auf den Monitoren. Die Größe der als Wettbüro genutzten Räume im Erdgeschoss des Anwesens von ca. 125 m² spricht sogar für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte. Insbesondere ist die für ein Wettbüro typische Ausstattung der Räumlichkeiten, wie sie bereits bei den zahlreichen Ortsterminen vor Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 3. Mai 2017 festgestellt wurden, nach wie vor vorhanden. Zudem sind ohne Veränderung die Außenbeklebungen der Schaufenster im Erdgeschoss des Anwesens mit der Aufschrift „…“ angebracht, die die Kunden unmissverständlich zur Abgabe von Wetten einladen.

Nach den eigenen Ausführungen der Klägerin ist sie seit der Gewerbeanmeldung vom 20. Januar 2017 Betreiberin des Gewerbes im Anwesen …straße … in … gewesen.

Daraus ergibt sich ein Verstoß der Klägerin gegen die bestandskräftige Nutzungsuntersagung aus dem Bescheid vom 3. Mai 2017, so dass das in dem bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2017 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR verbunden mit einer Nachfristsetzung von einem Monat ab Zustellung des Bescheides verwirkt war, weshalb die Feststellung der Fälligkeit dieses Zwangsgeldes in dem Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2017 rechtmäßig ist, Art. 31 Abs. 3 Satz 3, 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG.

Nach den unbestrittenen Ausführungen der Beklagten wurde die Androhung des Zwangsgeldes von 10.000,00 EUR der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 8. Mai 2017 zugestellt, sodass die Monatsfrist zur Nutzungsaufgabe am 8. Juni 2017 abgelaufen ist. Aufgrund der Feststellungen der Bauordnungsbehörde der Beklagten im Rahmen des Ortstermins am 14. Juni 2017 wurde die Nutzung der Räumlichkeiten in dem Anwesen …straße … als Wettbüro nicht aufgegeben, sondern der Betrieb unverändert fortgeführt. Es befanden sich zu dieser Zeit auch drei Kunden in der Wettannahme.

Nach Überzeugung des Gerichts steht darüber hinaus fest, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten vom 20. Juni 2017 der Verstoß gegen die Nutzungsuntersagung durch die Klägerin, andauerte und somit die Rechtsgrundlage für ein weiteres bauaufsichtliches Einschreiten in Form einer erneuten Fristsetzung mit Androhung eines erneuten, maßvoll erhöhten Zwangsgeldes in Höhe von 15.000,00 EUR rechtmäßig war, da entsprechend der Vorschrift nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels in Höhe von 10.000,00 EUR erfolglos geblieben ist.

Zu Recht durfte die Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 20. Juni 2017 immer noch davon ausgehen, dass die Klägerin als Betreiberin des Wettbüros in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten Hauptmieterin und Hauptverantwortliche und damit Adressatin des Bescheides ist.

Nicht durchgreifen kann die Klägerin mit ihrem Argument dahingehend, dass der Mietvertrag zwischen ihr als Mieterin und der … GmbH als Vermieterin durch außerordentliche Kündigung seitens der Klägerin zum 31. Mai 2017 beendet worden sei, das sich aus dem Bestätigungsschreiben der … GmbH vom 23. März 2017 ergebe.

Nach Überzeugung des Gerichts hat die Klägerin das Wettbüro als Betreiberin unverändert weitergeführt. Entscheidend ist hierbei zunächst, dass die Klägerin keinen Betreiberwechsel gegenüber der Beklagten aus eigenem Antrieb angezeigt hat bzw. der Beklagten hierzu entsprechend ihrer Mitwirkungspflicht Unterlagen vorgelegt hat. Aus den bereits genannten umfangreichen Darstellungen und angefertigten Lichtbildern der Beklagten im Rahmen der durchgeführten Ortstermine ergibt sich, dass im Erdgeschoss des Anwesens die Schaufensterbeklebungen mit der Aufschrift „…“, die den Kunden zur Abgabe von Wetten einladen sollen, unverändert angebracht sind.

Die Klägerin als bisherige Betreiberin und Mieterin war verpflichtet, einen Mieterwechsel bzw. Wechsel in der Eigenschaft des Betreibers zeitnah gegenüber der Beklagten als zuständige Baubehörde anzuzeigen und anhand von entsprechenden Unterlagen nachzuweisen.

Nicht ausreichend war diesbezüglich, dass die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18. Juli 2017 der Beklagten mit Übersendung des Formblattes über die Gewerbeabmeldung mitgeteilt hat, dass sie ihr Gewerbe bereits am 7. Juni 2017 abgemeldet habe. Erstmals im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. November 2017 erklärte die Klägerin, dass der zwischen ihr und der … GmbH als Vermieterin geschlossene Mietvertrag durch außerordentliche Kündigung seitens der Klägerin zum 31. Mai 2017 beendet worden sei und belegte dies mit einem Bestätigungsschreiben der Kündigung, datiert vom 23. Mai 2017 und unterschrieben von der … GmbH. Demgegenüber wurden ohne Angabe von nachvollziehbaren Gründen seitens der Klägerin weder der mit der … GmbH bestehende Mietvertrag noch die außerordentliche Kündigung der Klägerin vorgelegt. Die Klägerin ist in dem gerichtlichen Verfahren vielmehr eine Erklärung dafür schuldig geblieben, warum sie der Vorlage nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt nachgekommen ist, sodass die Beklagte zum entscheidenden Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides zu Recht davon ausgehen durfte, dass die Klägerin nach wie vor Mieterin und Hauptverantwortliche des Wettbüros ist, insbesondere nachdem die Klägerin vor Erlass der Nutzungsuntersagung ordnungsgemäß mit Schreiben der Beklagten vom 6. März 2017 angehört und ihr damit mitgeteilt wurde, dass sie weiterhin als Betreiberin des Wettbüros in Anspruch genommen werden soll.

Weiterhin spricht für die Annahme der Klägerin als Betreiberin auch die Tatsache, dass die umfangreichen Beklebungen der Schaufenster im Erdgeschoss des Anwesens nach wie vor vorhanden waren. Der Vortrag, dass mit einem Folgemieter noch keine Verständigung hinsichtlich einer Übernahme der Schaufensterbeklebungen getroffen werden konnte und die Beklebungen auch dem Sichtschutz dienten, steht dem nicht entgegen, sondern würde eine entsprechende Klarstellung durch die Klägerin im Rahmen der Anhörung als nötig erscheinen lassen, um nicht von dieser zurecht als Betreiberin weiterhin angesehen zu werden.

Damit waren die Klagen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen den Bes

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(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 5. September 2017, mit welchem ihr die Fälligkeit des im Bescheid vom 6. März 2017 angedrohten Zwangsgeldes mitgeteilt wurde und erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 € angedroht wurde, für den Fall, dass sie die streitgegenständlichen Räumlichkeiten im Erdgeschoss auf dem Grundstück … str. 121, Fl.Nr. …, Gemarkung …, weiter als Vergnügungsstätte (Wettbüro) nutzt.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2012 verfügte die Beklagte gegenüber dem damaligen Betreiber des Wettbüros, die Nutzung der im beiliegenden Lageplan rot umrandeten Fläche als Wettbüro oder vergleichbare Vergnügungsstätte unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung zu unterlassen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat Klage (M 8 K 12.3746), nahm diese jedoch zurück, woraufhin dass Verfahren mit Beschluss vom 27. Mai 2013 eingestellt wurde. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 8 S 12.3745) hatte das Verwaltungsgericht München zuvor am 12. Oktober 2012 abgelehnt.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2017 drohte die Beklagte für den Fall, dass der Ziffer 1 der Verfügung vom 18. Juli 2012 unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides Folge geleistet wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € an.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage (M 8 K 17.838) wurde mit Urteil vom 17. September 2018 abgewiesen. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (M 8 S 18.183) hatte das Verwaltungsgericht München zuvor am 1. März 2018 abgelehnt.

Mit Bescheid vom 6. März 2017 teilte die Beklagte mit, dass das im Bescheid vom 25. Januar 2017 angedrohte Zwangsgeld fällig geworden ist, und drohte für den Fall, dass der Festsetzung im Bescheid vom 25. Januar 2017, der Ziffer 1 der Verfügung vom 18. Juli 2012 Folge zu leisten, unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides Folge geleistet wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 € an.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage (M 8 K 17.1482) wurde mit Urteil vom 17. September 2018 abgewiesen. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (M 8 S 18.182) hatte das Verwaltungsgericht München zuvor am 2. März 2018 abgelehnt.

Mit Bescheid vom 5. September 2017 (Az.: …*), ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in der Behördenakte, jedoch befindet sich auf der von dem Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Bescheidkopie der Vermerk „Eingegangen 07. Sep. 2017“, teilte die Beklagte mit, dass das im Bescheid vom 6. März 2017 angedrohte Zwangsgeld fällig geworden ist, und drohte für den Fall, dass der Festsetzung im Bescheid vom 25. Januar 2017, der Ziffer 1 der Verfügung vom 18. Juli 2012 Folge zu leisten, unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides Folge geleistet wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 € an.

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass bei einer erneuten Ortskontrolle am 21. August 2017 festgestellt worden sei, dass in den Räumlichkeiten immer noch ein Wettbüro vorhanden sei bzw. betrieben werde.

Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2017, beim Verwaltungsgericht München am 9. Oktober 2017 eingegangen, ließ die Klagepartei durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid vom 5. September 2017 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage führte der Bevollmächtigte der Klagepartei im Wesentlichen aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Er nahm Bezug auf seine Schriftsätze in den Parallelverfahren. Das Gewerbe sei am 18. September 2017 zum 31. August 2017 abgemeldet worden.

Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2018 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung vertiefte sie ihre Begründung des streitgegenständlichen Bescheides und nahm Bezug auf ihre Schriftsätze in den Parallelverfahren. Bis zur Gewerbeabmeldung am 18. September 2018 habe die Klägerin selbst den Anschein für ihr rechtswidriges Tun gesetzt.

Hinsichtlich der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung am 17. September 2018, in welcher die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge wiederholten, wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren M 8 S 18.183, M 8 S 18.182, M 8 K 17.838 und M 8 K 17.1482 Bezug genommen.

Gründe

Die zugunsten der Klägerin als Anfechtungsklage gegen die Zwangsgeldandrohung und als Feststellungsklage hinsichtlich der Fälligkeitsmittelung auszulegende Klage (§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Der streitgegenständliche Bescheid vom 5. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Die Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig.

1.1 Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 3 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) kann - soweit die Androhung nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und dieser unanfechtbar geworden ist - die Androhung der Zwangsmittel nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird.

Der Betroffene müsste in diesem Fall geltend machen, dass die Androhung selbst nicht zulässig ist, weil z.B. der Verwaltungsakt nicht Grundlage eines Verwaltungszwangs sei, weil er dem in dem Verwaltungsakt enthaltenen Ge- oder Verbot nachgekommen ist oder auch weil der Vollzugszweck bereits weggefallen ist (Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatman, VwVG VwZG, 10. Aufl. 2014, § 15 VwVG Rn. 8). Die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes ist hingegen keine Voraussetzung der vorliegenden Vollstreckung, Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2002 - 20 ZB 02.1265 - juris Rn. 12 m.w.N.) und daher im vorliegenden Verfahren auch nicht zu prüfen. Der Einwand des Bevollmächtigten der Klägerin, ein Wettbüro sei baurechtlich zulässig, muss damit unberücksichtigt bleiben.

1.2 Eine solche Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich.

Die Verfügung gegenüber dem Rechtsvorgänger der Klägerin vom 18. Juli 2012 wurde bestandskräftig, nachdem die dagegen erhobene Klage zurückgenommen und das verwaltungsgerichtliche Verfahren (M 8 K 12.3746) mit Beschluss vom 27. Mai 2013 eingestellt wurde.

Die bestandskräftige Nutzungsuntersagung vom 18. Juli 2012 gilt auch gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin im Sinn von Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO). Zur Vermeidung von Wiederholung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 1. März 2018 (M 8 S 18.183) Bezug genommen.

Eine selbständige Rechtsverletzung durch die Zwangsgeldandrohung ist weder erkennbar noch vorgetragen. Ein Vollstreckungshindernis dergestalt, dass es der Vollstreckungsschuldnerin nicht möglich gewesen wäre, ihre Verpflichtung rechtzeitig zu erfüllen, Art. 19 Abs. 2 VwZVG, besteht nicht. Insbesondere war die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides am 5. September 2017 noch Betreiberin des Wettbüros. Dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, dass die Nutzung erst am 31. August 2017 aufgegeben worden sei. Zudem ist das Gericht angesichts der zahlreichen und ausführlichen Ortsbesichtigungen durch die Beklagte, insbesondere durch die Ortsbesichtigung am 21. August 2017, überzeugt, dass eine Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten als Wettbüro im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Bescheiderlasses noch erfolgt ist. Daran ändert nach Überzeugung des Gerichts auch die rückwirkend erklärte Betriebsabmeldung nichts, denn hierbei handelt es sich um eine weder für die Beklagte noch für das Gericht nachprüfbare Tatsache. Rückwirkend ist es nicht möglich festzustellen, ob wirklich der Betrieb an dem angegebenen Datum eingestellt wurde. Insbesondere die erhebliche zeitliche Differenz zwischen der angeblichen Betriebsaufgabe am 31. August 2017 und der Gewerbeanmeldung am 18. September 2017 spricht dagegen. Die Klägerin hat darüber hinaus diesbezüglich nicht substantiiert vorgetragen.

Das im Bescheid vom 5. September 2017 angedrohte Zwangsgeld ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 VwZVG soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG ist das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Gemessen an diesen Vorgaben ist das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 20.000,- € nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes deutlich in der unteren Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Rahmens des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG und stellt eine moderate Erhöhung gegenüber den zuvor erfolglos angedrohten Zwangsgelder (10.000 € und 15.000 €) dar. Schließlich ist auch die gesetzte Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids für die Erfüllung der Verpflichtung zur Unterlassung der Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks als Wettbüro oder ähnliches ausreichend und zumutbar (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Hierbei ist neben dem Umstand, dass die Aufgabe der Nutzung als Wettbüro mit vergleichsweise geringfügigem Aufwand möglich sein dürfte, auch zu berücksichtigen, dass die bestandskräftige Nutzungsuntersagung, die der streitgegenständlichen Zwangsgeldandrohung zugrunde liegt, bereits vom 18. Juli 2012 datiert und die Klägerin zwei weiteren Aufforderungen nicht nachgekommen ist.

Ein etwaiger Zustellungsmangel (vgl. Art. 36 Abs. 7 Satz 1 VwZVG) ist jedenfalls durch Erhalt des Bescheides durch den Bevollmächtigten der Klägerin am 7. September 2017 geheilt worden (vgl. Art. 9 VwZVG).

2. Auch die Fälligkeitsmitteilung erfolgte zu Recht.

Art. 38 Abs. 3 VwZVG bestimmt, dass förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei der Anwendung eines Zwangsmittels insoweit zulässig sind, als geltend gemacht werden kann, dass die Maßnahmen eine selbstständige Rechtsverletzung darstellen. Die Fälligkeitsmitteilung gehört zur Anwendung des Zwangsmittels Zwangsgeld (Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG). Als selbstständige Rechtsverletzung im Sinne des Art. 38 Abs. 3 VwZVG kommen vorliegend Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG in Betracht. Von Bedeutung ist namentlich die Frage, ob der Betroffene die Unterlassungspflicht rechtzeitig und vollständig oder genügend erfüllt hat. Einwendungen zur materiellen Rechtslage als Vorfrage der Fälligkeitsmitteilung sind demgegenüber wegen der Unanfechtbarkeit der Unterlassungsanordnung ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2014 - 2 ZB 13.2466 - juris Rn. 3 f.).

Nachdem das Verwaltungsgericht die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 6. März 2017 als rechtmäßig beurteilt hat (VG München, U.v. 17.9.2018 - M 8 K 17.1482) und die Nutzung - dies bestreitet die Klägerin nicht - nicht binnen der 14-tägigen Frist aufgegeben wurde, bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Fälligkeitsmitteilung. Substantiierte Einwendungen gegen die Fälligkeit sind dem Vortrag der Klägerin zudem nicht zu entnehmen.

3. Daher war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.133,80 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Baueinstellungsverfügung des Landratsamts M... vom 10. Oktober 2013 und gegen dessen Nutzungsuntersagungsverfügung vom 2. Dezember 2013. Das Landratsamt hatte festgestellt, dass Bauarbeiten zum Zweck der Einrichtung eines Wettbüros in einem Ladengeschäft durchgeführt und trotz Baueinstellung fortgeführt wurden. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Urteil vom 25. März 2014 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Einwand, der Kläger wolle keine Vergnügungsstätte betreiben, deshalb liege auch keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufkommen.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger nicht bloß die Einrichtung einer Wettannahmestelle beabsichtigte, sondern eines Wettbüros, das aufgrund der konkreten Umstände als Vergnügungsstätte zu qualifizieren sei. Diese Beurteilung ist schon angesichts der beabsichtigten Vermittlung von Live-Wetten nicht ernstlich zweifelhaft und auch hinreichend durch Tatsachen belegt (vgl. Fotografie der Folie an der Schaufensterfront vom 26.11.2013 in der Behördenakte des Landratsamts, Az. S-298-13-2, Bl. 26, „..., Sportwetten, Livewetten“, „täglich von 10 bis 23 Uhr“).

Nach Darlegung des Klägers im Zulassungsverfahren vermittle er Wetten für den Veranstalter „...“. Bei den installierten vier Flachbildschirmen handle es sich um „Quoten-Monitore“, auf denen „Zahlen, Quoten und gegebenenfalls Spielstände“ bzw. „Wettquoten und die Ergebnisse der Sportereignisse“ angezeigt würden. Für die Abgabe einer Wette sei die aktuelle Quote („Live-Quote“) zwingend erforderlich. Damit sei es bei dem Angebot von „Live-Wetten“ auch erforderlich, dass die aktuellen Spielstände angezeigt würden. Allein das Vorhandensein von automatisierten Wettterminals mit der Möglichkeit, Sportereignisse „live zu bewetten“, führe nicht zu der Bewertung des Betriebs als Vergnügungsstätte. Diese Rechtsansicht des Klägers geht fehl.

Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht der Art nach als Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen. Unter Wettbüros in diesem Sinn fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 14 m. w. N., OVG Berlin-Bbg, U. v. 6.10.2015 - 10 B 1.14 - juris Rn. 42 m. w. N.).

Die Vermittlung von Live-Wetten in einer Wettvermittlungsstelle überschreitet die Schwelle zur Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. seine weiteren Wetten danach ausrichten kann. Die hier durch Schaufensterwerbung und das Anbringen der Monitore zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten dient daher, anders als eine bloße Wettannahmestelle, überwiegend der kommerziellen Unterhaltung. Dass es nach dem Vorbringen des Klägers an Sitzgelegenheiten oder TV-Bildschirmen zur Übertragung von Sportereignissen fehle, keine Getränke ausgeschenkt oder Speisen verkauft würden und es weder Unterhaltungsspiele gebe noch ein allgemeiner Internetzugang zur Verfügung gestellt werde, hindert nicht die Annahme einer Vergnügungsstätte. Die Ausstattung eines Wettbüros mit Sitzgruppen oder TV-Bildschirmen, das Bereitstellen von Getränken und Speisen oder das Vorhalten von Unterhaltungsspielen sind weitere Indizien für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte, aber keine unabdingbare Voraussetzung hierfür. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Größe des Betriebs. Die Größe eines Betriebs ist ein Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten. Eine Vergnügungsstätte liegt aber nicht erst ab einer bestimmten Flächengröße vor (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015, a. a. O., juris Rn. 15 m. w. N.). Der „Verweilcharakter“, den der Kläger dem Vorhaben abzusprechen sucht, folgt demnach nicht aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten.

b) Der Vortrag, es liege keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, weil die Baugenehmigung für ein Ladengeschäft (Elektrogeschäft) ausgenutzt werde, geht nach vorstehenden Ausführungen ins Leere. Der Wechsel von einer Ladennutzung in eine Vergnügungsstätte ist nach Art. 55 Abs. 1 BayBO baugenehmigungspflichtig, weil für die beabsichtigte Nutzung eines Ladenlokals als Vergnügungsstätte andere öffentlich-rechtliche, insbesondere städtebauliche Anforderungen in Betracht kommen als für einen Einzelhandelsbetrieb und auch sonst kein verfahrensfreies Vorhaben vorliegt (vgl. Art. 57 Abs. 4, Art. 58 BayBO).

Davon abgesehen ist die Einrichtung einer bloßen Wettannahmestelle nach den konkreten Umständen ebenfalls baugenehmigungspflichtig, weil die gegenständliche Wettvermittlungsstelle, anders als ein Einzelhandelsbetrieb, täglich und bis in die Nachtstunden geöffnet sein soll (vgl. Fotografie der Folie an der Schaufensterfront vom 26.11.2013 in der Behördenakte des Landratsamts Bl. 26, Az. S-298-13-2-, „..., Sportwetten, Livewetten“, „täglich von 10 bis 23 Uhr“). Insoweit wäre neben der bauordnungsrechtlichen Stellplatzfrage für eine Wettannahmestelle (hier: Stellplatzsatzung; vgl. Stellungnahme/Versagung des Einvernehmens vom 2.4.2013 des Marktes E... im Vorbescheidsverfahren) auch den im Rahmen des städtebaulichen Rücksichtnahmegebots zu beachtenden Lärmschutzbelangen im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens nachzugehen (vgl. Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. Art. 60 Satz 1 BayBO).

Ob darüber hinaus der Vortrag des Beklagten zutrifft, dass das vormals vorhandene Elektrogeschäft in weitere gewerbliche Teileinheiten unterteilt worden sei und damit auch Aspekte des Brandschutzes neu aufgeworfen würden, kann offen bleiben.

c) Die Annahme des Klägers, die Nutzungsuntersagungsverfügung sei rechtswidrig, weil die aufgenommene Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig sei, trifft nicht zu. Gleiches gilt hinsichtlich der Baueinstellungsverfügung.

Der Kläger geht vom Vorliegen eines faktischen Mischgebiets aus (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO). Innerhalb eines Mischgebiets sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur in den Teilen des Gebiets zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO). Dass diese Voraussetzung am Standort des Vorhabens gegeben wäre, legt der Kläger nicht substantiiert dar. Ist das Vorhaben nur ausnahmsweise zulassungsfähig (§ 6 Abs. 3 BauNVO), kann von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nicht die Rede sein. Selbst wenn lediglich eine Wettannahmestelle geplant wäre, würde aus den zuvor in Nr. 1 Buchst. b genannten Gründen nichts anderes gelten. Schon angesichts der offenen Stellplatzfrage und der beabsichtigten täglichen Öffnungszeiten bis 23 Uhr wäre auch eine Wettannahmestelle nicht offensichtlich genehmigungsfähig.

Hiervon ausgehend kann offen bleiben, ob der Zulassung des Vorhabens auch die Veränderungssperre des Markts E... entgegensteht.

d) Der Einwand, der Kläger sei nicht der richtige Adressat der Nutzungsuntersagungsverfügung, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erkennen. Gleiches gilt hinsichtlich der Baueinstellungsverfügung vom 10. Oktober 2013.

Das Verwaltungsgericht hat (im Rahmen der Baueinstellungsverfügung) zutreffend darauf hingewiesen, dass hier eine Mehrheit von Störern in Betracht kommt und die Auswahlentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich der Störereigenschaft des Klägers hat das Verwaltungsgericht auf dessen Erklärung abgestellt, er sei Bauherr. Damit sei der Kläger auch der richtige Adressat. Der Kläger könne sich als Bauherr der ihm obliegenden Verpflichtungen nicht durch Vermietung und Verpachtung entziehen. Das ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Der Vortrag des Klägers, er sei nicht danach gefragt worden, ob er „Bauherr“ sei, geht an den tatsächlichen Verhältnissen vorbei. Wie der Beklagte zu Recht vorträgt, unterscheidet auch der Kläger nicht trennscharf zwischen der vermeintlichen Nutzerin (... ... GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter nach Aktenlage der Kläger ist, vgl. Registerauszüge vom 2.8.2013 und vom 9.9.2013, Bl. 47 f. der Behördenakte des Landratsamts, Az. S-298-13-2) und seiner Person, wenn er z. B. für sich in Anspruch nimmt, „der Betrieb des Klägers“ erfolge auf Grundlage einer Baugenehmigung (vgl. S. 13 a.E. der Zulassungsbegründung; ebs. Klagebegründung vom 18.3.2014 S. 10, „Der Betrieb des Klägers“). Des Weiteren hatte der Kläger ausweislich des Feststellungsbogens für die Baukontrolle vom 10. Oktober 2013 angegeben, mehrere Wettbüros zu betreiben, die ohne Baugenehmigung geduldet würden und ihm auch vorliegend von öffentlichen Stellen empfohlen worden sei, eine Gewerbeanmeldung durchzuführen und dass dadurch das Betreiben eines Wettbüros geduldet würde (vgl. Bl 1 der Behördenakte des Landratsamts, Az. S-298-13-2). Auch im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens hatte sich der Kläger als verantwortlicher Bauherr ausgegeben (vgl. z. B. Schriftsatz vom 30.10.2013 an das Landratsamt, wonach „das Lokal als ladenmäßige Wettannahmestelle geführt“ werden solle mit Grundrisszeichnung vom 29.9.2013 in Anlage, in der als „Bauherr“ der Kläger genannt ist, Bl. 18 ff. der Behördenakte des Landratsamts, Az. S-298-13-2). Schließlich hatte der Kläger bereits unter dem Datum 8. März 2013 einen Vorbescheidsantrag zur Nutzungsänderung des Ladens in eine „Annahmestelle für Lotto, Toto, Sportwetten“ gestellt. Es trifft daher zu, dass der Kläger durchweg als Bauherr aufgetreten ist und sich auch selbst als solcher bezeichnet hat. Als Bauherr ist der Kläger aber für das Vorhaben (handlungs-) verantwortlich und gehalten, vor Baubeginn und Nutzungsaufnahme den erforderlichen Bauantrag zu stellen und die Erteilung der Genehmigung abzuwarten (vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2012, Art. 50 Rn. 2 BayBO; Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand September 2015, Art. 76, Rn. 295 f, 163 ff. m. w. N.). Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Baueinstellungsverfügung aber auch die Nutzungsuntersagungsverfügung an den Kläger gerichtet hat.

f) Entgegen der Annahmen des Klägers begegnen weder die Zwangsgeldandrohung zur Baueinstellungsverfügung noch die Zwangsgeldandrohung zur Nutzungsuntersagungsverfügung rechtlichen Bedenken.

Insbesondere trifft die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu, dass das Fristsetzungserfordernis des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwVZG auf die hier gegenständlichen Unterlassungspflichten, die unzulässigen Bauarbeiten bzw. die illegal aufgenommene Nutzung nicht weiter fortzuführen, keine unmittelbare Anwendung findet (vgl. BayVGH, B. v. 15.6.2000 - 4 B 98.775 - BayVBl 2001, 3297 = juris Rn. 21; vgl. auch Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Auflage 2014, § 13 Rn. 3 a.E. m. w. N.). Es widerspräche geradezu dem Zweck der Baueinstellung, tatsächliche Veränderungen bis zu einer abschließenden Entscheidung im Baugenehmigungsverfahren zu verhindern, wenn dem Bauherrn eine Frist eingeräumt würde, innerhalb der er die Bauarbeiten - sanktionslos - fortführen könnte (vgl. Decker, a. a. O., Art. 75 Rn. 78 m. w. N.). Die Anweisung von Personen, die den Bau im Auftrag des Bauherrn ausführen, kann - wie im Bescheid verfügt - „sofort“ erfolgen.

Auch hinsichtlich der Nutzungsuntersagungsverfügung wird dem Kläger kein Handeln abverlangt, das er nicht „sofort“ erfüllen könnte (vgl. Decker, a. a. O., Art. 76 Rn. 299 m. w. N.). Die Verpflichtung, den Betrieb eines Wettbüros zu unterlassen, erfordert keine positive Handlung, die hier die Setzung einer Übergangsfrist erforderte. Insbesondere trifft es nicht zu, dass - wenn der Kläger nichts machte - der Betrieb von sich aus weiterlaufen würde. Im Gegenteil: Der Betrieb des Wettbüros erfordert nicht nur das tägliche Öffnen des Wettbüros, um den Kunden den Zugang zu ermöglichen, sondern gleichermaßen das Erbringen der angebotenen Dienstleistungen. Die Türen zum Wettbüro verschlossen zu halten, erfordert, sie nach Schließung nicht wieder zum Zweck des Wettbetriebs zu öffnen. Angesichts der Geschäftsführerstellung des Klägers bei der vorgeblich das Wettbüro betreibenden ... ... GmbH sind auch insoweit keine Gründe ersichtlich, die die Setzung einer Frist zur Aufgabe der illegal aufgenommenen Nutzung nahelegen könnten. Im Übrigen musste dem Kläger schon aus Anlass seines Vorbescheidsantrags, der Veränderungssperre und der Baueinstellungsverfügung vom 10. Oktober 2013 bewusst gewesen sein, dass sein Vorhaben nach Auffassung der öffentlichen Stellen unzulässig ist. Auch hiervon ausgehend musste dem Kläger, der die vorgehenden behördlichen Hinweise und Anordnungen ignoriert und sich bewusst darüber hinweggesetzt hat, aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine Übergangsfrist eingeräumt werden.

2. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachten rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) auf.

a) Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Überprüfung von Nutzungsuntersagungsverfügungen die Unwirksamkeit von bauleitplanerischen Satzungen zu beachten ist, würde sich im Berufungsverfahren nicht stellen.

aa) In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinn von Art. 76 Satz 2 BayBO‚ der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt‚ bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vorliegt‚ wenn das Vorhaben - wie hier - ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Die Nutzungsuntersagung hat - insoweit einer Baueinstellung entsprechend - die Funktion‚ den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen; es muss daher nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung grundsätzlich nicht untersagt werden‚ wenn sie o f f e n s i c h t l i c h genehmigungsfähig ist; eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen‚ ohne den Bauherrn vorher vergeblich nach Art. 76 Satz 3 BayBO aufgefordert zu haben‚ einen Bauantrag zu stellen‚ wäre unverhältnismäßig (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.2014 - 9 CS 14.451 - juris Rn. 12 und B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 12.2378 - juris Rn. 5 f jeweils m. w. N.).

Hiervon ausgehend ist das Vorhaben des Klägers auch unter Außerachtlassung der Veränderungssperre nicht „offensichtlich genehmigungsfähig“, weil weder ersichtlich noch dargelegt ist, dass es im vom Kläger angenommenen faktischen Mischgebiet zugelassen werden kann und auch im Fall einer bloßen Wettannahmestelle keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit vorliegt (vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. b und c).

bb) Im Übrigen führt auch ein sich aus städtebaulichen Satzungen ergebendes Zulassungshindernis für ein Vorhaben im Regelfall dazu, dass das jeweilige Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Ob etwas anderes gilt, wenn die jeweilige Rechtsvorschrift offenkundig und nach jeder Betrachtungsweise unwirksam ist, kann dahinstehen. Die Darlegungen des Klägers, es lägen keine besonderen Umstände vor, die den Erlass einer erneuten Veränderungssperre rechtfertigen könnten und es werde eine reine Verhinderungsplanung verfolgt, erfordern jedenfalls eine eingehende Würdigung und Bewertung des Planverfahrens, die über den Rahmen einer Offensichtlichkeitsprüfung hinausgeht.

b) Die Rechtsfrage, ob „bei einem Bauantrag über eine Wettannahmestelle mit ca. 50 Quadratmetern Nutzfläche für Besucher und einem Tresen, keinen TV-Bildschirmen, keinen Sitzgelegenheiten, keinen Geldspielgeräten oder anderen Spielgeräten, keinem Getränkeausschank und keinem Speiseangebot eine Vergnügungsstätte vorliegt“, ist - wörtlich verstanden - nicht klärungsfähig. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einem Wettbüro i. S. d. Rechtsprechung ausgegangen und nicht von einer bloßen „Wettannahmestelle“.

Die sinngemäß gestellte Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Wettvermittlungsstelle die Schwelle zur Vergnügungsstätte überschreitet, ist hier nicht entscheidungserheblich. Das Vorhaben wäre selbst dann, wenn es eine bloße Wettannahmestelle umfasste, genehmigungspflichtig und deshalb mangels zuvor erteilter Baugenehmigung formell rechtswidrig (vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. b und c)

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Nr. I. und Nr. II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 werden geändert.

Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014 wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die zwangsgeldbewehrte und für sofort vollziehbar erklärte bauaufsichtliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014, mit der der Antragstellerin untersagt wird, die ihr als Wettannahmestelle genehmigten Räume als Vergnügungsstätte zu nutzen; zu diesem Zweck seien acht installierte Monitore zu entfernen.

Ausweislich der Betriebsbeschreibung vom 14. Mai 2012, die der Baugenehmigung vom 18. Juli 2012 über die Errichtung der Wettannahmestelle zugrunde liegt, werden „keine TV-Geräte zur Übertragung von Live-Wetten installiert“. Nachdem die Antragsgegnerin festgestellt hatte, dass in der Wettannahmestelle acht TV-Monitore installiert wurden, untersagte sie der Antragstellerin mit Bescheid vom 21. Oktober 2014, die als Wettannahmestelle genehmigten Räume als Vergnügungsstätte zu nutzen (Nr. 1 Satz 1 des Bescheidstenors). Zu diesem Zweck seien die installierten acht Monitore bis spätestens 15. November 2014 zu entfernen (Nr. 1 Satz 2 des Bescheidstenors). In Nr. 2 des Bescheidstenors ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids an. In Nr. 3 des Bescheidstenors wurde für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der auferlegten Pflicht ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht.

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 4. November 2014 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az. Au 5 K 14.1605). Gleichzeitig beantragte sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2014 in Bezug auf dessen Nr. 1 und Nr. 2 wieder her und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf dessen Nr. 3 an. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts führten die Installation von acht Monitoren sowie deren tatsächliche Nutzung voraussichtlich nicht zum Vorliegen einer Vergnügungsstätte. Die Variationsbreite der genehmigten Nutzung als Wettannahmestelle werde hierdurch nicht verlassen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende rechtswidrige Nutzung, die eine vorbeugende Nutzungsuntersagung rechtfertigen könnten, seien nach Aktenlage nicht gegeben. Auch die Verfügung, die acht Monitore zu entfernen, sei voraussichtlich rechtswidrig. Die Zwangsgeldandrohung lasse nicht erkennen, auf welche der beiden Verpflichtung sie sich beziehe.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin am 23. Dezember 2014 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, mit der Anbringung der Monitore sei die Antragstellerin von der Baugenehmigung abgewichen, weil der Zusatz in der Betriebsbeschreibung, „zur Übertragung von Live-Wetten“, nicht dahin einschränkend auszulegen sei, dass lediglich keine Übertragung von Live-Sportveranstaltungen erfolgen solle. Die Nutzung sei deshalb bereits formell illegal und auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Sollte sich der Inhalt der Betriebsbeschreibung nicht klar bestimmen lassen, wäre die formelle Illegalität wegen eines Mangels der hinreichenden Bestimmtheit zu bejahen. Die ausgeübte Nutzung sei auch materiell illegal, weil allein die Nutzung der Monitore, welche die bewettbaren und quotenmäßig ständig aktualisierten Sportereignisse teletextähnlich listen würden, wegen der damit verbundenen kommerziellen Unterhaltung zur Qualifikation der Einrichtung als Vergnügungsstätte führe. Die ständigen Aktualisierungen sollten den Kunden im Laden halten und zum Nachsteuern seiner laufenden Wetten animieren. Das Verwaltungsgericht habe weiter verkannt, dass Nr. 1 Satz 2 des Bescheidstenors keinen über Nr. 1 Satz 1 hinausgehenden Regelungsgehalt aufweise. Deshalb erweise sich - anders als das Verwaltungsgericht meine - auch die Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2014 abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Da für den Betrieb der Wettannahmestelle eine Baugenehmigung vorliege, liege keine formelle Illegalität vor. Sollte die Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt sein, so änderte dies an deren Bestandskraft nichts. Im Unterschied zum Wettbüro finde in der Wettannahmestelle der Antragstellerin keine Live-Übertragung von Sportereignissen über TV-Geräte statt. Es würden lediglich die Ergebnislisten elektronisch angezeigt. Ein kommerzieller Unterhaltungswert sei in der bloßen Kenntnisnahmemöglichkeit elektronisch vermittelter Informationen über Wettmöglichkeiten und Wettverläufe nicht zu sehen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zwar zulässig, aber unbegründet. Eine Prüfung des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Beschwerdeentscheidung in erster Linie maßgeblichen Beschwerdevorbringens ergibt, dass die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit der Installation von acht Monitoren zur Auflistung der Sportereignisse, auf die aktuell gewettet werden kann sowie zur Darstellung der Wettarten und Wettquoten eine nicht genehmigte Nutzung als Vergnügungsstätte aufgenommen hat.

a) Der rechtliche Rahmen, innerhalb dessen die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung u. a. von Sportwetten zulässig sind, wird durch den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV i. d. F. v. 30.6.2012, GVBl 2012, 318) aufgezeigt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 GlüStV sind Sportwetten Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen. Wetten während des laufenden Sportereignisses sind unzulässig, können aber als „Endergebniswetten“ zugelassen werden, nicht jedoch als „Ereigniswetten“ (§ 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV). Sportwetten dürfen vorbehaltlich der Regelung in § 10a Abs. 4 GlüStV nur in „Wettvermittlungsstellen“ (konzessionierter Veranstalter oder ggf. Vermittler) vermittelt werden (Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des GlüStV vom 20.12.2007, GVBl 2007, 922, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.7.2014, GVBl 2014, 286 - AGGlüStV).

b) Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ihrer Art nach als Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht (gegen die Einstufung als Laden i. S.v. §§ 2 bis 4a BauNVO vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Rn. 23.69). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - noch nicht veröffentlicht; VGH BW, B. v. 15.10.2013 a. a. O.; BayVGH, B. v. 25.4.2013, a. a. O.; OVG RhPf, B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 11; OVG Saarl, B. v. 24.4.2009 - 2 B 265/09 - BauR 2010, 449 = juris Rn. 13; HessVGH, B. v. 25.8.2008 - 3 UZ 2566/07 - NVwZ-RR 2009, = juris Rn. 5; vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand November 2014, § 6 BauNVO Rn. 43; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Erl. 23.69; Mitschang, „Der Vergnügungsstättenbebauungsplan nach § 9 Abs. 2b BauGB-neu“, ZfBR 2012, 419 jeweils m. w. N.). Unter Wettbüros in diesem Sinn fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen (vgl. OVG NW, B. v. 14.2.2014 - 2 A 1181/13 - juris Rn. 14 m. w. N.).

c) So liegt es offenkundig hier. Ausweislich der zur Baukontrolle vom 23. und 24. Juni 2014 gefertigten Fotografien werden über die installierten Monitore Angaben zu sog. Live-Wetten dargestellt. Neben dem jeweiligen Sportereignis, dem aktuellen Spielstand und den festen Gewinnquoten („Tipp“) finden sich etwa bei den Fußballwetten noch die Spalten „Restzeit“, „nächstes Tor“ und „Tore ab jetzt“ jeweils mit den an den Spielstand angepassten Gewinnquoten. Dies wird durch die Ausführungen der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren bestätigt. Danach sei die Antragstellerin an das Wettangebot der Muttergesellschaft gebunden, wobei es laufend zu Aktualisierungen bei den möglichen Wetten komme, was von den Wettkunden vor Ort verfolgt werden könne. Die Vermittlung von Live-Wetten in einer Wettvermittlungsstelle überschreitet die Schwelle zur Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. seine weiteren Wetten danach ausrichten kann (vgl. Fickert/Fieseler, a. a. O.). Die hier durch das Anbringen der Monitore zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten dient daher, anders als die zugelassene Wettannahmestelle, überwiegend der kommerziellen Unterhaltung in den Räumen der Antragstellerin. Dass es an Sitzgelegenheiten fehlt, hindert nicht die Annahme einer Vergnügungsstätte. Die Ausstattung eines Wettbüros mit Sitzgruppen ist ebenso wie das Bereitstellen von Getränken ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte, aber keine unabdingbare Voraussetzung hierfür. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Größe des Betriebs. Die Größe eines Betriebs ist ein Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten (§ 7 Abs. 2 Nr. 1, § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO; vgl. BVerwG, B. v. 19.11.1990 - 4 B 162/90 - juris Rn. 8 m. w. N.). Eine Vergnügungsstätte liegt aber nicht erst ab einer bestimmten Flächengröße vor.

2. Davon abgesehen ist die Untersagung, die als Wettannahmestelle genehmigten Räume als Vergnügungsstätte zu nutzen, gerechtfertigt, weil die Antragstellerin vom Inhalt der ihr erteilten Baugenehmigung abweicht.

Um den Inhalt einer Baugenehmigung zu bestimmen, kann grundsätzlich auf den Tenor und die Gründe des Genehmigungsbescheids sowie auf die in dem Bescheid in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen zurückgegriffen werden (vgl. König, in Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 68 Rn. 34 m. w. N.). Zu den im Tenor des Genehmigungsbescheids genannten „geprüften Bauvorlagen“ zählt auch die Betriebsbeschreibung vom 14. Mai 2012 (vgl. § 3 Nr. 3, § 9 BauVorlV), der zufolge ausdrücklich „keine TV-Geräte zur Übertragung von Live-Wetten installiert“ werden sollen. Hieran ist die Reichweite der Baugenehmigung zu messen, weil diese im Bauantrag angegebene Beschränkung planungsrechtlich relevant ist. Ob die Monitore dem Fernsehempfang dienen, was die Antragstellerin bestreitet, ist danach ohne Belang, weil die Übertragung von „Live-Wetten“ ausgeschlossen sein soll. Gerade diese erfolgt aber über die installierten Monitore. Der Vortrag der Antragstellerin, gemeint sei, dass keine TV-Geräte installiert würden, um Sportveranstaltungen live zu übertragen, findet keine Stützte in der gewählten Formulierung „Live-Wetten“. Ein etwaiger Irrtum der Antragstellerin beim Verfassen ihrer Betriebsbeschreibung ginge deshalb zu ihren Lasten, führte aber nicht zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung. Es bedurfte auch keiner den Wortlaut der Betriebsbeschreibung wiederholenden Auflage, weil die Antragstellerin ihren Bauantrag durch Beifügung der von ihr abgegebenen Betriebsbeschreibung selbst hinreichend konkretisiert hat (vgl. § 9 Satz 1 BauVorlV).

3. Die mithin voraussichtlich genehmigungswidrige Änderung der Nutzung in eine Vergnügungsstätte ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Ihrer Zulassung steht derzeit eine Veränderungssperre der Antragsgegnerin entgegen. Darüber hinaus wäre im Genehmigungsverfahren zu klären, ob eine und ggf. welche Gebietsart vorliegt und sich die Nutzung einer Vergnügungsstätte der Art nach in die nähere Umgebung einfügt oder in dem faktischen Baugebiet allgemein zulässig ist oder ausnahmsweise zugelassen werden kann. Angesichts der nach den Bauvorlagen zugelassenen Größe der Wettannahmestelle von unter 50 m² käme - vorbehaltlich der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin und der Prägung der näheren Umgebung - die Zulassung eines Wettbüros nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 oder Abs. 3 BauNVO in Betracht.

4. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Das der Antragsgegnerin eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, durch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte bestimmt. Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen‚ mit der die ihr obliegende Aufgabe‚ für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen‚ möglichst effektiv erfüllt wird; liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor‚ muss im Regelfall nicht näher begründet werden‚ weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (vgl. BayVGH, U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris Rn. 35 m. w. N.; sog. intendiertes Ermessen: Decker in Simon/Busse‚ BayBO, Stand November 2014, Art. 76 Rn. 301 m. w. N.). Davon abgesehen sind die zur Begründung der Ermessensentscheidung angestellten Erwägungen der Antragsgegnerin nicht von der Hand zu weisen. Danach bestehe kein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin, weil bereits in der Betriebsbeschreibung der Verzicht auf die Installation von TV-Geräten zur Übertragung von Live-Wetten bekräftigt worden sei. Außerdem werde ein Nachahmungseffekt in der Branche befürchtet.

5. Auch die Zwangsgeldandrohung ist nicht zu beanstanden.

Die Zwangsgeldandrohung ist nicht deswegen unbestimmt, weil sie sich auf zwei Verpflichtungen beziehen würde. Anders als die Antragstellerin und das Verwaltungsgericht annehmen, enthält die Verfügung in Nr. 1 des Bescheidstenors keine „zwei selbstständig nebeneinander stehenden Pflichten“, sondern nur die Verpflichtung, die (derzeit ausgeübte) Nutzung der Räumlichkeiten als Vergnügungsstätte zu unterlassen (Nr. 1 Satz 1 des Bescheidstenors); „zu diesem Zweck sind die Monitore zu entfernen“ (Nr. 1 Satz 2 des Bescheidstenors). Satz 2 erläutert lediglich konkretisierend, unter welcher von der Antragstellerin zu erfüllenden Bedingung die Nutzungsuntersagung als erledigt gilt (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) und der Betrieb der Wettannahmestelle genehmigungskonform fortgeführt werden darf. Es wird mithin nur das bezeichnet, was von der Antragstellerin zu tun ist, damit die untersagte Nutzung als Vergnügungsstätte aufgegeben und auch nicht weiter fortgeführt wird (vgl. Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 271, 273 m. w. N.). Insoweit kann dahinstehen, ob Monitore Anlagen i. S. d. Art. 76 Satz 1 BayBO sind, deren Beseitigung angeordnet werden könnte.

Gegen das Anknüpfen der Nutzungsuntersagung an die Entfernung der Monitore ist auch sonst nichts zu erinnern, weil die Monitore aus den Betriebsräumen der Antragstellerin entfernt werden können, ohne dass ein Substanzverlust eintritt oder besondere Kosten hierfür anfallen. Nicht zu fordern ist im konkreten Fall, dass die Antragsgegnerin lediglich den Betrieb der Monitore oder gar nur bestimmte Inhalte des Dargestellten untersagt. Der Antragstellerin geht es um die Vermittlung von Live-Wetten und ein zu diesem Zweck erforderliches und ständig aktualisiertes Informationsangebot über Ergebnisse, Ereignisse und Quoten zu laufenden Sportveranstaltungen. Es ist der Antragsgegnerin im Vollzug der Nutzungsuntersagung deshalb nicht zuzumuten, die Räume der Antragstellerin ständig daraufhin zu überprüfen, ob die Monitore eingeschaltet sind oder waren oder welche Inhalte auf ihnen dargestellt werden, solange die Antragstellerin nicht von sich aus erklärt, auf die Vermittlung von Live-Wetten bis zur etwaigen Genehmigung eines Änderungsantrags zu verzichten und nachvollziehbar darlegt, welches Informationsangebot zum Betrieb der zugelassenen Wettannahmestelle sie zur Verfügung stellen will. Angesichts der unschwer vorzunehmenden Entfernung der Monitore ist die Bedingung deshalb geeignet und auch verhältnismäßig, um die Nutzungsuntersagung durchzusetzen. Das Interesse der Antragstellerin an der wirtschaftlichen Führung ihres Betriebs, der ohne Informationsangebot über die zur Verfügung stehenden Wetten nicht funktionieren könne, ist, jedenfalls soweit es um die Vermittlung um Live-Wetten geht, nicht schutzwürdig. Wie bereits ausgeführt wurde, hatte die Antragstellerin ihren Bauantrag selbst dahin beschränkt, dass keine TV-Geräte zur Übertragung von Live-Wetten installiert werden. Erweist sich der Betrieb einer derart beschränkten Wettannahmestelle als unwirtschaftlich, obliegt es der Antragstellerin, das ihrer Ansicht nach erforderliche Informationsangebot zur Vermittlung von Live-Wetten über einen Änderungsbauantrag legalisieren zu lassen.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.