Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Juni 2018 - M 8 K 16.5661

bei uns veröffentlicht am18.06.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die positive Beantwortung einer abstandsflächenrechtlichen Fragestellung bezüglich eines Neubauvorhabens auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück, bestehend aus den Grundstücken …straße 88, Fl.Nr. …, …straße 92, Fl.Nr. … sowie der Fl.Nr. …, jeweils Gemarkung … … (* …*), im Rahmen eines Vorbescheidsverfahren, welche die Beklagte mit Bescheid vom 15. November 2016 abgelehnt hat.

Das Grundstück …straße 88, Fl.Nr. …, ist derzeit straßenseitig mit einem sechsgeschossigen Wohngebäude in geschlossener Bauweise mit Satteldach und einer Firsthöhe von +22,81 m (vermasst) bebaut. Im rückwärtigen Grundstücksbereichs befindet sich unter anderem ein fünfgeschossiges Gebäudes mit sehr flach gestelltem Pultdach in Grenzbebauung zur östlichen Grundstücksgrenze und ein dreigeschossiges Gebäude mit flach gestelltem Pultdach in Grenzbebauung zur westlichen Grundstücksgrenze.

Auf dem westlich benachbarten Grundstück …-Weg 24-30, Fl.Nr. …, befindet sich ein fünf- bis sechsgeschossiger Wohnkomplex in L-Form mit Flachdach und einer Wandhöhe von +18,48 m (fünftes Geschoss) bzw. +20,36 m (sechstes Geschoss) (jeweils vermasst). Der fünfgeschossige Gebäudeteil der Schmalseite ist im Osten mindestens 5,26 m von der östlichen Grundstücksgrenze entfernt.

Lageplan (nach Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Die Bebauung westlich des streitgegenständlichen Grundstücks liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. … der Beklagten – …-, …-, …- und …straße – vom 29. September 2004 (im Folgenden: Bebauungsplan). In dessen Begründung heißt es auf Seite 49:

„Die Bauräume werden so angelegt, dass einerseits die städtebaulichen Rahmenbedingungen festgesetzt sind, andererseits aber, soweit im Rahmen der städtebaulichen Struktur und deren Abhängigkeiten möglich, auch ein Realisierungsspielraum für die Gestaltung und Organisation der einzelnen Bebauungen verbleibt.“

Auf Seite 57 heißt es:

„Durch die Festsetzungen ergeben sich bei vollständiger Ausnutzung der Bauräume und der zulässigen Höhenentwicklung Gebäudeabstände, die die gemäß Art. 6 Bayerische Bauordnung (BayBO) vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht einhalten.“

Beispielhaft wird u.a. auf die Abstände der Nord- und Südfassaden der Gebäude östlich des …-Weges sowie die Abstände zwischen den westlichen Außenwänden der Gebäude östlich des …-Weges und der östlichen Außenwände der Gebäude westlich des …-Weges hingewiesen (S. 58).

Auf Seite 59 findet sich sodann die Erklärung:

„Die Abstandsflächen werden auf das sich aus dem Plan ergebende Maß verkürzt.“

Am 1. August 2016 (Eingangsdatum) beantragte der Kläger einen Vorbescheid für den Abbruch und Neubau eines Wohnhauses mit zweigeschossiger Tiefgarage auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück.

Geplant ist die Errichtung eines vier bis sechsgeschossigen Wohnkomplexes mit Flachdach und einer maximalen Wandhöhe von +18,71 m (sechstes Geschoss). An der Westseite des Komplexes befindet sich auf einer Breite von 16 m ein fünfgeschossiger Gebäudeteil mit einer Wandhöhe von +14,98 m im Abstand von 5,3 m (abgegriffen) zur westlichen Grundstücksgrenze. Weitere fünfgeschossige Gebäudeteile befinden sich an der Süd- und Ostseite, viergeschossige Gebäudeteile an der Ost- und Nordseite des Gebäudes.

Lageplan mit Vorhaben (nach Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Den Vorbescheidsfragen wurde vorweg gestellt, dass die Grundstücke Fl.Nr. …, … und … als „Baugrundstück“ bezeichnet werden.

Frage 5 lit. e des Fragenkatalogs (in Gestalt der geänderten Version mit Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 27. September 2016), welche sich auf die westliche Gebäudeseite bezieht, lautete wie folgt:

„Vorsorglich für den Fall, dass [die Auffassung der Klagepartei, Anm. d. Verf.] eine[r] Abstandsflächenverkürzung gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO nicht zutreffend sein sollte, wird die Frage gestellt, ob wegen der sich dann ergebenden Abstandsflächenerstreckung auf Fl.Nr. … und … und der sich dann ebenfalls ergebenden Abstandsflächenüberdeckung eine Abweichung nach Art. 63 BayBO in Aussicht gestellt wird.“

Der Kläger begründete diese Frage wie folgt:

Das westlich angrenzende Nachbargrundstück Fl.Nr. … liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Die Abstandsfläche des auf Fl.Nr. … befindlichen Gebäudes gegenüber Fl.Nr. … sei durch Festsetzungen des Bebauungsplans so verkürzt (Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO), dass sie auf eigenem Grundstück eingehalten werde. Im Ergebnis bedeute dies eine Abstandsflächenverkürzung auf 0,284 H. In der Bebauungsplanbegründung fänden sich zu dieser Abstandsflächenverkürzung keine Ausführungen. Die Verfasser des Bebauungsplans seien offenbar der Meinung gewesen, dass diese Abstandsflächenverkürzung wegen der auf Fl.Nr. … entlang der Grundstücksgrenze vorhandenen Bebauung mit einem dreigeschossigen Lagerhaus keiner näheren Begründung bedürfe. Nach der Vorbescheidsplanung solle die Grenzbebauung auf Fl.Nr. … abgebrochen werden. Der geplante neue Baukörper halte nach Westen auf eigenem Grundstück eine Abstandsfläche von 0,3 H ein, also etwas mehr als die Abstandsfläche, die das westliche Nachbargebäude …-Weg 24-30 auf Fl.Nr. … einhalte. Für dieses Gebäude führe die Neubebauung zu einer Verbesserung der Belichtungssituation gegenüber dem derzeitigen Zustand. Ein 45°-Lichteinfallswinkel sei gewährleistet.“

Mit Bescheid vom 15. November 2016 (Az.: …), dem Kläger laut Zustellungsurkunde am 18. November 2016 zugestellt, erteilte die Beklagte dem Kläger einen Vorbescheid.

Der Beantwortung der einzelnen Fragen stellte sie voraus, dass das Vorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans liege; im rückwärtigen Grundstücksbereich gebe es keine Bauraumfestsetzungen. Unmittelbar südlich an das streitgegenständliche Grundstück schließe sich der rechtsgültige Bebauungsplan an; dieser sei Teil der prägenden näheren Umgebung. Diese bestimme sich durch die Bebauung im rückwärtigen Bereich des Gevierts …straße, …straße, …-Weg und …straße.

Frage 5 lit. e beantwortete die Beklagte wie folgt:

„Nach Ansicht der Beklagten lägen für das streitgegenständliche Grundstück im Zusammenhang mit den östlich anschließenden Grundstücken keine einheitlich abweichenden Abstandsflächentiefen vor. Die östlich des Bebauungsplans anschließenden Grundstücke seien geprägt von einer straßenbegleitenden Bebauung an der …straße und …straße und einer überwiegend grenzständigen Bebauung in den rückwärtigen Grundstücksbereich. Insofern ändere sich mit dem Geltungsbereich die städtebauliche Struktur der vorhandenen Bebauung, sodass von einer einheitlichen Struktur und Bauweise – und damit auch von einheitlichen Abstandsflächen – nicht ausgegangen werden könne.“

Eine Abweichung könne nicht in Aussicht gestellt werden, da keine atypische Grundstückssituation vorliege und eine wechselseitige Belastung des Baugrundstücks und der westlichen Nachbargrundstücke nicht gegeben sei.

Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2016, beim Verwaltungsgericht München am selben Tage eingegangen, ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage erheben.

Zur Begründung der Klage wiederholten die Bevollmächtigten des Klägers im Wesentlichen die Begründung der Frage 5 lit. e und führten aus, dass die Abstandsfläche des auf Fl.Nr. … befindlichen Gebäudes gegenüber dem streitgegenständlichen Gebäude durch die Festsetzungen des Bebauungsplans so verkürzt worden sei (Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO), dass sie auf dem eigenen Grundstück eingehalten würden. Im Ergebnis bedeute dies eine Abstandsflächenverkürzung auf 0,284 H.

Es lägen gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen in der Umgebungsbebauung vor (Gebäude …-Weg 32 im Süden, 24-30 im Norden, Osten und Süden, 16-22 im Norden, Osten Süden, 10-14 im Norden Osten und Süden); die westliche Abstandsfläche sei daher verkürzt. Dass die Gebäude im westlich an das Baugrundstück angrenzenden Bereich im Umgriff des Bebauungsplans lägen, ändere hieran nichts.

Jedenfalls sei die Erteilung einer Abweichung geboten. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liege offensichtlich nicht vor, weil der Kläger für das streitgegenständliche Grundstück nichts anderes beanspruche als das, was auch den westlichen Nachbarn zugestanden worden sei und sich die Situation für den westlichen Nachbarn verbessern würde.

Die Bevollmächtigten der Klagepartei legten insbesondere die Begründung des Bebauungsplans vor (Anlage K2).

Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2018 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass eine Abweichung rechtswidrig wäre, da keine Atypik vorliege. Zudem sei das streitgegenständliche Grundstück groß genug, um unter Ausnutzung des vorhandenen Baurechts eine nachbarlich verträgliche Bebauung zu planen und dabei die Abstandsflächen einzuhalten.

Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO sei nicht anwendbar, da keine einheitlichen Abstandsflächenverkürzungen im maßgeblichen Umgebungsumgriff vorlägen. Der Kläger könne sich nicht auf Festsetzungen des Bebauungsplans berufen, da es zum einen nicht genüge in der näheren Umgebung vorgefundene, unterschiedliche Abstandsflächentiefen aufzuzeigen und zum anderen der Bebauungsplan freistehende Gebäude festsetze, welche nur an den Schmalseiten verringerte Abstandsflächen aufweisen, und somit ein völlig anderes städtebauliches Konzept mit einer anderen Struktur darstelle.

Am 25. Januar 2018 (Eingangsdatum) stellte der Kläger einen weiteren Vorbescheidsantrag. Das dortige Vorhaben unterscheidet sich insofern von dem streitgegenständlichen, als dass zu den Nachbargrundstücken Fl.Nr. … und … die gesetzliche Abstandsfläche von 1 H nach Ansicht des Klägers eingehalten werde. Das Vorhaben ist dazu an der Westseite weiter abterrassiert (III, IV und V statt vormals V). Mit Vorbescheid vom 26. März 2018 beantwortete die Beklagte das Vorhaben überwiegend positiv und stellte insbesondere zahlreiche Abweichungen von den Abstandsflächen in Aussicht.

Mit Schriftsatz vom 12. März 2018 führte der Bevollmächtigte des Klägers ergänzend aus, dass der Kläger nach wie vor Interesse an dem streitgegenständlichen Vorbescheid habe. Das Privileg des Art. 6 Abs. 6 BayBO könne nach Süden beansprucht werden, da mittlerweile der südliche Grundstücksnachbar (Fl.Nr. …*) eine Erklärung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO abgegeben habe.

Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2018 vertiefte die Beklagte ihre Ausführungen im Hinblick auf den neuen Sachvortrag des Klägers. Aufgrund des am 26. März 2018 erteilten Vorbescheids könne erst recht nicht von einer atypischen Situation ausgegangen werden, da eine sinnvolle Ausnutzung des Baugrundstücks beantragt und genehmigt worden sei. Der streitgegenständlichen Abweichungen bedürfe der Kläger daher offensichtlich nicht.

Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2018 führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, dass eine Abweichung nicht erforderlich sei, da die verkürzten Abstandsflächen eingehalten würden.

In der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2018 beantragte die Klagepartei zuletzt,

die Beklagte zu verpflichten, für die Nichteinhaltung der Abstandsfläche auf der Westseite des Vorhabens eine Abweichung in Aussicht zu stellen,

hilfsweise über die Inaussichtstellung einer solchen Abweichung nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.

Die Ablehnung der Erteilung des Vorbescheids bezüglich der allein streitgegenständlichen Frage 5 lit. e ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf positive Beantwortung dieser Frage noch auf Neuverbescheidung gemäß Art. 71 Satz 1, Satz 4, 68 Abs. 1 Satz 1, 59 Satz 1 Nr. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu.

1. Die Frage nach der Inaussichtstellung der Erteilung einer Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO ist nach Auslegung der Fragestellung im vorliegenden Vorbescheidsverfahren zulässig.

1.1 Nach Art. 71 Satz 1 BayBO kann vor Einreichung eines Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erlassen werden. Als feststellender Verwaltungsakt stellt der Vorbescheid im Rahmen der vom Bauherren gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Prüfung sind, fest und entfaltet während seiner regelmäßigen Geltungsdauer von 3 Jahren (Art. 71 Satz 2 BayBO) Bindungswirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren.

Gemäß Art. 71 Satz 4, 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist ein positiver Vorbescheid im Sinne der positiven Beantwortung der gestellten Vorbescheidsfragen zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben hinsichtlich der gestellten Frage keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

1.2 Vorliegend ist die Frage nach der Inaussichtstellung der Erteilung einer Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von Art. 6 BayBO zulässig, da zwar der Prüfumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO zu beachten ist (vgl. Art. 71 Satz 4 BayBO) – ein Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 BayBO liegt nicht vor –, beantragte Abweichungen wie die hier streitgegenständliche aber zu diesem gehören. Die Frage, ob Abweichungen von Abstandsflächenvorschriften in einem späteren Baugenehmigungsverfahren erteilt werden können, kann – im Gegensatz zur Frage, ob die Abstandsflächen eingehalten sind (vgl. Decker, in: Simon/Busse, BayBO, 129. EL März 2018, Art. 71 Rn. 68) – Gegenstand eines Vorbescheids im Rahmen des Art. 59 BayBO sein.

1.3 Dies ist auch nach Auslegung der Fragestellung unter Berücksichtigung der Begründung der Frage sowie der Vortrags der Klagepartei (§§ 133, 157 Bürgerliches GesetzbuchBGB) Gegenstand der Frage 5 lit. e. Der Kläger möchte wissen, ob für den Fall der Verneinung der Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO von den Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO und Art. 6 Abs. 3 Halbs. 1 BayBO abgewichen werden darf. Eine derart verstandene Frage ist angesichts Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zulässig.

2. Die Beklagte hat die Erteilung einer solchen Abweichung zu Recht nicht in Aussicht gestellt, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht vorliegen.

Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen der BayBO und auf Grund der BayBO erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind; Art. 3 Abs. 2 Satz 3 BayBO bleibt unberührt.

2.1 Entgegen der Ansicht der Klagepartei werden die Abstandsflächen des fünfgeschossigen Gebäudeteils an der Westseite des Bauvorhabens nach Westen hin, nicht eingehalten, sodass grundsätzlich ein Verstoß gegen die Anforderungen der BayBO gegeben ist und eine Abweichung erforderlich ist.

2.1.1 Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind von der westlichen Außenwand dieses fünfgeschossigen Gebäudeteils Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden einzuhalten. Die Tiefe der Abstandsfläche wird als H bezeichnet (Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayBO) und bemisst sich nach der Wandhöhe, also dem Maß von der Geländeoberfläche bis – bei Flachdächern wie hier – zum oberen Abschluss der Wand, Art. 6 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BayBO. Hier beträgt die Wandhöhe 14,98 m (vermasst). Als Abstandfläche einzuhalten ist gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO daher grundsätzlich 1 H, vorliegend also 14,98 m.

Bei einem Grenzabstand der Außenwand von der Grundstücksgrenze von 5,3 m liegt entgegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO die Abstandsfläche nicht ausschließlich auf dem eigenen Grundstück, sondern auch auf dem westlich benachbarten Nachbargrundstück. Zudem würde es zu einer Überdeckung dieser Abstandsfläche mit der östlichen Abstandsfläche des Gebäudes …-Weg 24-30 kommen, was gegen Art. 6 Abs. 3 Halbs. 1 BayBO verstößt. Ein Verstoß gegen Art. 6 BayBO ist daher gegeben.

2.1.2 Eine Verkürzung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO scheidet aus, da die nähere Umgebung nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten und auch nach Überzeugung des Gerichts weder ein Kern-, Gewerbe- noch Industriegebiet darstellt. Hierfür spricht insbesondere der hohe Wohnanteil in dem als Mischgebiet festgesetzten Bebauungsplangebiet, welches sich im Westen an das Baugrundstück anschließt.

Eine Verkürzung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Zwar setzt der Bebauungsplan geringere als die gesetzlich erforderlichen Abstandsflächen fest (S. 57 ff. der Begründung). Das streitgegenständliche Baugrundstück ist jedoch nicht vom Umgriff des westlichen Bebauungsplangebietes erfasst, sodass sich der Kläger nicht auf Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO berufen kann.

2.1.3 Auch eine Verkürzung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO scheidet vorliegend aus.

Nach der Norm gilt Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO entsprechend, d.h. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BayBO finden keine Anwendung, wenn sich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben.

Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht grundsätzlich aus, dass in der umgebenden Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einheitliche Gebäude- bzw. Grenzabstände vorzufinden sind. Hierfür genügt einerseits eine diffuse Bebauung nicht, andererseits ist aber auch nicht eine zentimetergenaue Übereinstimmung der Gebäude- bzw. Grenzabstände zu fordern. Bei markanten Unterschieden in der Bauweise, der Lage der Baukörper oder der Gebäudehöhen in der maßgeblichen Umgebung wird man jedoch nicht mehr von einheitlich abweichenden Abstandsflächentiefen im Sinn des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO sprechen können. Nur einzelne Ausreißer, die das Gesamtbild des vorhandenen Abstandsflächensystems nicht erschüttern, können dabei jedoch unberücksichtigt bleiben (vgl. BayVGH, U.v. 7.3.2013 – 2 BV 11.882 – juris Rn. 28 m.w.N.).

Derartige einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen liegen hier aber nicht vor.

Die maßgebliche Umgebung ist anhand des Lageplans jedenfalls durch die 25 m breite …straße im Norden, die 20 m breite …straße im Süden und die 26 m breite …traße im Osten begrenzt. Dahinstehen kann, ob die … Straße im Westen den Abschluss des Gevierts bildet oder bereits der …-Weg bzw. die Grünanlage …park, da selbst im größten Umgriff keine einheitlich abweichenden Abstandsflächentiefen ersichtlich sind.

Gegen die Annahme von einheitlich abweichenden Abstandsflächentiefen sprechen bereits die markanten Unterschiede in der Bauweise und der Lage der Baukörper. Während straßenseitig entlang der …straße (Hausnummern 88-96) geschlossene Bauweise vorherrscht, findet sich im nordöstlich des Baugrundstücks gelegenen Bereich eine diffuse, kleinteilige hinterliegende Bebauung, die sich meist zumindest an einer Grundstücksgrenze errichtet wurde. Dies entspricht auch dem Bestand auf den Baugrundstücken. Westlich des Baugrundstücks schließen sich Gebäude in offener Bauweise an, die entweder L-förmig oder rechteckig sind. Westlich der Grünanlage …park gelegen findet sich überwiegend eine Blockrandbebauung. Entlang der …traße findet sich ebenfalls die geschlossene Bauweise. Eine Einheitlichkeit der Bebauung ist wegen dieser vielen verschiedenen Gebäudeanordnungen und – kubaturen nicht erkennbar.

Auch die Gebäudehöhen sind im Geviert keinesfalls einheitlich. Während die soeben bezeichneten l-förmigen und rechteckigen Gebäude im Bebauungsplangebiet sowie die Gebäude entlang der …traße nach den dem Gericht vorliegenden Luftbildern eine vergleichbare Höhenentwicklung aufzeigen, ist die Bebauung auf dem Baugrundstück und den nordöstlich gelegenen Grundstücken deutlich unterschiedlich. So finden sich hier zwei-, drei-, vier-, fünf- und sechsgeschossige Gebäude, die sich außerdem in ihrer absoluten Höhenentwicklung – selbst bei gleicher Geschossigkeit – deutlich unterscheiden (wie z.B. die viergeschossigen Gebäude …straße 90 und …straße 88 – Vordergebäude).

Im Übrigen sind die Gebäude- und Grenzabstände völlig diffus.

Bei der straßenseitigen Bebauung unmittelbar an der …straße (Hausnummern 88-96) handelt es sich um geschlossene Bauweise; seitliche Abstandsflächen entfallen daher von vornherein (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO). Auch entlang der …straße (Hausnummern 81-87) findet sich diese geschlossene Bauweise. Auf den hinterliegenden Grundstücken bzw. rückwärtigen Grundstücken nordöstlich des Baugrundstücks findet sich ebenfalls überwiegend eine Bebauung an den seitlichen Grundstücksgrenzen.

Aus der Bebauung am …-Weg ergeben sich ebenfalls keine einheitlichen Abstände:

Das Gebäude …-Weg 32/ …straße 86 ist teilweise in Grenzbebauung errichtet bzw. – im Bereich des Versprungs an der nordöstlichen Grundstücksgrenze 4,20 m – 4,50 m von der Grundstücksgrenze des Baugrundstücks entfernt; der sich nach Süden ausdehnende Gebäudeteil ist 24 m – 24,80 m von dieser Grundstücksgrenze entfernt.

Das Gebäude …-Weg 24-30 ist 5,20 m – 8,80 m (Schmalseite) bzw. 33,80 m – 38,30 m (nach Süden ausdehnender Gebäudeteil) von der Grundstücksgrenze des Baugrundstücks entfernt.

Auch zwischen den Gebäuden …-Weg 32/ …straße 86 und …-Weg 24-30 findet sich kein einheitlicher Grenzabstand. Das Gebäude …-Weg 32/ …straße 86 ist 2 m von der südlichen Grundstücksgrenze, Das Gebäude …-Weg 24-30 ist 4 m von der nördlichen Grundstücksgrenze entfernt. Die beiden Gebäude selbst sind 6 m voneinander entfernt, was sich im Hinblick auf die Gebäudeabstände der übrigen Bebauung östlich des …-Wegs aber nicht wiederfindet.

Auch im Übrigen Geviert finden sich keine durchgängig einheitlichen Grenz – und Gebäudeabstände, auf die sich der Kläger berufen könnte.

Inwieweit aus den dargestellten unterschiedlichen Gebäude- und Grenzabständen eine Einheitlichkeit der Abstandsflächentiefen erkennbar sein soll, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Grundstücksgrenzen der Grundstücke östlich des …-Wegs schräg verlaufen und die Gebäude auch – dem angepasst – schräg angeordnet sind, was einer Einheitlichkeit bereits entgegensteht. Zudem wurden im Bebauungsplangebiet nicht einheitliche Abstandsflächentiefen festgesetzt, sondern grundsätzlich erforderliche Abstandsflächentiefen auf das sich aus dem Plan ergebende Maß reduziert (S. 59 der Begründung).

2.1.4 Schließlich kommt eine Verkürzung auf Grund der Anwendung des sog. 16-m-Privilegs nach Art. 6 Abs. 6 BayBO bereits deshalb nicht in Betracht, da jedenfalls auch bei einer Halbierung der o.g. Abstandsflächentiefe (H/2) auf 7,49 m der grenzabstand von 5,3 m nicht ausreichend, um den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO gerecht zu werden.

2.2 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer nach dem Vorstehenden erforderlichen Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Zwar ist das Vorhaben planungsrechtlich zulässig; insbesondere fügt sich das geplante Gebäude nach dem Maß der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Es fehlt jedoch an einer atypischen Grundstückssituation.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass die Zulassung einer Abweichung Gründe erfordert, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 23.1. 2018 – 2 ZB 16.2066 – juris Rn. 4 m.w.N.). Da bei den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO dem Schutzzweck der Norm nicht auf andere Weise entsprochen werden kann, müssen rechtlich erhebliche Umstände vorliegen, die das Vorhaben als einen atypischen Fall erscheinen lassen und die dadurch eine Abweichung rechtfertigen können (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2016 – 9 CS 16.2278 – juris Rn. 14; B.v. 26.9.2016 – 15 CS 16.1348 – juris Rn. 33; B.v. 9.8.2016 – 9 ZB 14.2684 – juris Rn. 7; B.v. 15.9.2015 – 2 CS 15.1792 – juris Rn. 5 f.; U.v. 3.12.2014 – 1 B 14.819 – juris Rn. 15). Die Atypik kann durch den besonderen Zuschnitt des Grundstücks, durch die aus dem Rahmen fallende Bebauung auf dem Bau- oder Nachbargrundstück, aber auch aus Belangen des Denkmalschutzes oder aus städteplanerischen Erwägungen, wie der Sicherung eines gewachsenen Stadtbildes, begründet sein (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 63 Rn. 46 m.w.N.). Auch die Lage eines Baugrundstücks in einem eng bebauten historischen Ortskern kann eine atypische Grundstückssituation begründen, bei der eine Verkürzung der Abstandsflächen in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2016 – 9 CS 16.2278 – juris Rn. 14; B.v. 16.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris Rn. 16, 18 m.w.N.).

Keine dieser von der Rechtsprechung geprägten Fallgestaltungen ist hier einschlägig.

Der Zuschnitt des Baugrundstücks ist an seiner Westseite nicht ungewöhnlich, da er in Nord-Süd-Richtung verläuft und gerade ist. Im Bereich der nordöstlich benachbarten Grundstücke im Straßengeviert sind zwar zahlreiche Abstandsflächenverstöße anhand des Lageplans und der dem Gericht vorliegenden Luftbilder erkennbar. Jedoch sind diese durch die schrägen Grundstücksgrenzverläufe bzw. Grundstückszuschnitte bedingt. Daran fehlt es jedoch an der Westseite des Baugrundstücks.

Eine aus dem Rahmen fallende Bebauung auf den westlichen Nachbargrundstücken ist ebenso wenig gegeben. Vielmehr ist diese auf Grund des Bebauungsplans gerade geordnet.

Ein dicht bebauter historisch gewachsener Ortskern, ggf. mit denkmalschutzrechtlicher Bedeutung ist schließlich weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere die westlich des Baugrundstücks gelegene Bebauung, auf die sich die Klagepartei vorrangig hinsichtlich der Abstandsflächen beruft, wurde erst im Anschluss an das Inkrafttreten des Bebauungsplans errichtet. Zudem sind dem Lageplan keine in der Nähe befindlichen Denkmäler zu entnehmen.

Auch im Übrigen ist keine atypische Grundstückssituation ersichtlich. Denn wie sich anhand des von der Beklagten positiv beurteilten, an der Westseite verkleinerten Vorhabens (Vorbescheidsantrag 25.1.2018) zeigt, kann das Grundstück in erheblichem Umfang und sinnvoll bebaut werden. Ein Anspruch auf maximale Grundstücksausnutzung folgt weder aus Art. 14 Grundgesetz (GG) noch aus dem einfachen Recht. Allein der Wunsch eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen als dies ohnehin schon zulässig wäre, begründet keine Atypik (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2013 – 2 B 13.99 – juris Rn. 36).

Dass der Kläger mit seinem Vorhaben im Vergleich zum Bestand von der westlichen Grundstücksgrenze abrückt und dabei – seiner Ansicht nach – die nachbarlichen Belange besonders berücksichtigt, führt nicht zu einer atypischen Fallgestaltung. Der Kläger dürfte grundsätzlich aufgrund der Vorbildwirkung seines Bestandes an der westlichen Grundstücksgrenze ein Bauvorhaben im Hinblick auf die Bauweise in zulässiger Weise realisieren und damit Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO in Anspruch; dies gilt vorbehaltlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit im Übrigen, insbesondere unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebots. Rückt er dagegen mit seinem Vorhaben von der Grundstücksgrenze ab, hat er insbesondere Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BayBO zu beachten. Eine vom Regelfall abweichende Situation ist damit aber nicht verbunden, sondern entspricht exakt dem gesetzlichen Regelungskonzept.

2.3 Jedenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO im Ermessen der Beklagten steht. Für eine Ermessensreduzierung auf Null hat die Klagepartei nichts Substantiiertes vorgetragen. Angesichts der geschilderten möglichen großzügigen Ausnutzung des Baugrundstücks ist auch nicht ersichtlich, warum nur die Inaussichtstellung der Erteilung der Abweichung im vorliegenden Vorbescheidsverfahren ermessensgerecht wäre.

Die von der Beklagten angeführten Gründe für die Ablehnung der positiven Beantwortung der Frage 5 lit. e sind darüber hinaus vom Gericht im Rahmen seiner eingeschränkten Prüfkompetenz nach § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden. Es ist zutreffend, dass es aufgrund der Abstandsflächenverkürzung durch Bebauungsplan zu keiner Abstandsflächenverletzung durch die benachbarten Grundstücke gegenüber dem Baugrundstück kommt, was in Verbindung mit dem Vorstehenden für die Beklagte die Annahme einer atypischen Situation verhindert.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Juni 2018 - M 8 K 16.5661 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Juni 2018 - M 8 K 16.5661 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2016 - 9 CS 16.2278

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2014 - 1 B 14.819

bei uns veröffentlicht am 03.12.2014

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 und der Bescheid des Landratsamts D. vom 22. November 2011 werden aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2018 - 2 ZB 16.2066

bei uns veröffentlicht am 23.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2016 - 15 CS 16.1348

bei uns veröffentlicht am 26.09.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Stre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2015 - 2 CS 15.1792

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2016 - 9 ZB 14.2684

bei uns veröffentlicht am 09.08.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.00

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) liegen nicht vor.

1. Die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vom 9. Mai 2016 bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 7. Januar 2015 rechtswidrig ist und die Klägerin hierdurch in ihren drittschützenden Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist im Hinblick auf ihr Grundstück mit der FlNr. 110/31 auch nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, diesen Verstoß zu rügen.

a) Entgegen der Auffassung der Beigeladenen liegt keine atypische Situation vor. Die seitens der Beigeladenen geforderte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von den Anforderungen der Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO kann mangels einer atypischen Fallgestaltung nicht zugelassen werden.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Zulassung einer Abweichung Gründe erfordert, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2002 – 2 CS 01.5 – juris; B.v. 15.10.2014 – 2 ZB 13.530 – juris; U.v. 9.11.2017 – 2 B 17.1742 – juris). Insoweit muss es sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln. Bei der Zulassung einer Abweichung ist eine atypische Situation zu fordern. In besonderen städtebaulichen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch die Zulassung einer Abweichung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris; U.v. 19.3.2013 – 2 B 13.99 – BayVBl 2013, 729). Soll auch in diesem Bereich eine zeitgemäße, den Wohnbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung der zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden, so kommt man im Einzelfall nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2010 – 2 B 09.328 – juris; B.v. 15.10.2014 – 2 ZB 13.503 – juris).

Die Beigeladene möchte eine Atypik für einen Neubau damit begründen, dass das Grundstück im innerstädtischen Bereich liege und viele Grundstücke die Abstandsflächen nicht einhielten (W. - …-Straße 12, 14, 16, 18, N. …straße 7 - 9a). Unabhängig davon, ob die Bebauung auf diesen Grundstücken in jedem Fall den Anforderungen des Abstandsflächenrechts genügt, ist für den Senat anhand der vorliegenden Pläne ersichtlich, dass das Geviert im Grundsatz durch eine nahezu geschlossene Blockrandbebauung geprägt ist. Im Geviertinneren befinden sich nur wenige Bauten, von denen die Hälfte nach dem amtlichen Plan eingeschossige (Neben-)Gebäude darstellen. Lediglich auf den FlNrn. 110/19 und 110/18 findet sich ein viergeschossiger rückwärtiger Anbau. Diese beiden Grundstücke sind jedoch wesentlich größer und tiefer als das streitgegenständliche Grundstück. Auf dem Grundstück FlNr. 110/15 befindet sich ein zweigeschossiger rückwärtiger Anbau. Die übrigen 11 Grundstücke im Quartier zwischen W. - …-Straße, G. …straße, N.-straße und W.-platz haben keine rückwärtigen Wohnhausanbauten, allenfalls vereinzelt eingeschossige Nebengebäude. Insofern ist die städtebauliche Situation dadurch geprägt, dass die Grundstücke im rückwärtigen Bereich nicht oder nur mit eingeschossigem Nebengebäude bebaut sind. Mit dem Erstgericht erkennt auch der Senat keine besondere städtebauliche Situation, die eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften rechtfertigt.

b) Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist die Klägerin nicht gemäß § 242 BGB daran gehindert, den Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften zu rügen. Die Beigeladene macht geltend, dass ein überwiegender Verstoß durch die Klägerin vorliege. Bei § 242 BGB sei auf das Verhalten des jeweiligen Grundstückseigentümers abzustellen. Zwar fallen nach der Berechnung der Beklagten 148,69 m² Abstandsflächen des Rückgebäudes der Klägerin auf das Vorhabensgrundstück, während dieses umgekehrt nur 103,1 m² auf das klägerische Grundstück mit der FlNr. 110/18 wirft. Das Erstgericht hat jedoch zutreffend erkannt, dass das strittige Vorhaben zusätzlich auf das klägerische Hinterliegergrundstück mit der FlNr. 110/31 Abstandsflächen von 46,6 m² wirft. Ein wechselseitiger Abstandsflächenverstoß scheide diesbezüglich aus, da dieses Grundstück unbebaut sei. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht die Abstandsfläche von 46,6 m², die allein auf das unbebaute klägerische Grundstück mit der FlNr. 110/31 fällt, nicht in eine Gesamtabwägung mit einbezogen hat. Denn es handelt sich um zwei rechtlich getrennte und voneinander unabhängige Buchgrundstücke. Zwei im Rechtssinn unabhängige Grundstücke teilen nicht allein deshalb ein gemeinsames Schicksal in Bezug auf das Abstandsflächenrecht, weil sie (zufällig) demselben Eigentümer gehören. So ist es ohne weiteres denkbar, dass das Grundstück mit der FlNr. 110/31 von der Klägerin veräußert wird. Soweit die Beigeladene einwendet, dass man sich durch Grundstücksteilungen eine eigenständige Rechtsposition aufbauen könnte, ist darauf hinzuweisen, dass die Grenze der Anerkennung einer Grundstücksteilung der Rechtsmissbrauch ist. Dafür bestehen jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.

c) Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass das Grundstück FlNr. 110/31 grundsätzlich bebaubar ist. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 BayBO dürfen sich Abstandsflächen sowie Abstände i.S.d. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden. Entscheidend ist, dass auf dem Grundstück nicht nur gegenwärtig, sondern auf nicht absehbare Zeit abstandsflächenpflichtige Anlagen nicht errichtet werden dürfen (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2011 – 2 ZB 10.874 – juris m.w.N.). Zwar ist der Beklagten und der Beigeladenen zuzugestehen, dass das Grundstück mit der FlNr. 110/31 im Geviertinneren liegt und derzeit ein Bauvorhaben wohl eine faktische Baugrenze überschreiten würde. Jedoch ist damit nicht die Unüberbaubarkeit dieses Grundstücks im Hinblick auf den massiven Eigentumseingriff, den die Erstreckung der Abstandsfläche auf benachbarte Grundstücke beinhaltet, mit der notwendigen Sicherheit festgeschrieben. Das Erstgericht hat hier völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass zum einen in einem Bebauungsplanverfahren eine Bebaubarkeit festgesetzt werden kann und zum anderen sich die faktische rückwärtige Baugrenze durch die tatsächliche Entwicklung im Geviertinneren verschieben kann. Das Verwaltungsgericht hat weiter damit argumentiert, dass gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO zugelassen werden können, die nicht das Privileg des Art. 6 Abs. 9 BayBO in Anspruch nehmen können und somit abstandsflächenpflichtig sind. Überbaubar sei eine Fläche auch dann, wenn auf ihr eine andere bauliche Anlage, von der Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen und für die deshalb die Abstandsflächenvorschriften gelten, errichtet werden könne. Die Beigeladene hält das Szenario der Zulassung von Nebenanlagen für offensichtlich nicht gegeben. Unabhängig davon, ob die Möglichkeit der Zulassung von Nebenanlagen dazu führt, dass das Grundstück bebaubar ist, ist im vorliegenden Fall entscheidend, dass die faktische rückwärtige Baugrenze sich durch die tatsächliche Entwicklung im Geviertinneren verschieben kann und somit keine ausreichende notwendige Sicherheit für die Nichtüberbaubarkeit besteht.

d) Das Verwaltungsgericht hat keine Veranlassung gesehen, an der Darstellung der Klägerin zu zweifeln, dass die Erschließung des Hinterliegergrundstücks gesichert sei. Zum einen könne es über das klägerische Grundstück an der W.- …-Straße 16 erreicht werden, auf dem es sowohl nach den klägerischen Angaben wie auch nach dem amtlichen Lageplan eine Durchfahrt von der Straße in den rückwärtigen Bereich gibt. Zum anderen verfügt die Klägerin nach ihrem Vortrag über ein abgesichertes Durchfahrtsrecht auf der W.- …-Straße 18. Die Beigeladene macht geltend, der Lageplan sei diesbezüglich unrichtig und das Durchfahrtsrecht sei lediglich behauptet. Unabhängig davon, ob die Erschließung derzeit gesichert wäre, ist jedenfalls keine hinreichende rechtliche oder tatsächliche Sicherheit vorhanden, dass das Grundstück wegen einer fehlenden Erschließung auf Dauer nicht überbaut werden kann. Der Senat weist darauf hin, dass bereits bei einer Veräußerung an den Eigentümer des Grundstücks mit der FlNr. 110/15 – der Lageplan zeigt dort eine Durchfahrt – die Erschließung des Grundstücks FlNr. 110/31 wohl gesichert werden könnte.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das von der Beigeladenen in den Raum gestellte rechtliche Problem, ob im Rahmen der Fallgruppe des Ausschlusses von nachbarlichen Abwehransprüchen bei wechselseitigem Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften auf der Seite des den jeweiligen Abwehranspruch geltend machenden Nachbarn lediglich dasjenige Grundstück in den Blick zu nehmen ist, von welchem der baurechtswidrige Zustand, der ihm die Berufung auf das jeweilige Abwehrrecht verwehrt, ausgeht, oder ob auch andere Grundstücke des abwehrenden Nachbarn im Sinn einer Gesamtabwägung in die erforderlichen Überlegungen einzubeziehen sind, wurde vom Verwaltungsgericht im erforderlichen Umfang ohne Schwierigkeiten geklärt. Die auf der Ebene von Treu und Glauben erforderliche Abwägung ist grundstücks- und objektbezogen vorzunehmen. Aus Sicht des Senats ergibt sich dies zwingend daraus, dass nach den baurechtlichen Bestimmungen sowohl des Bauplanungsrechts als auch des Bauordnungsrechts die Entscheidung über ein Bauvorhaben immer eine grundstücks- und objektbezogene Aussage darstellt (z.B. für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, vgl. BayVGH, U.v. 17.6.1998 – 2 B 97.171 – BayVBl 1999, 590; für die Tiefe der Abstandsflächen, vgl. BayVGH Großer Senat, B.v. 31.5.1990 – GrS 2/1989 – BayVBl 1990, 498). Auch das Verhalten des Nachbarn im Rahmen der Ausübung von Nachbarrechten bezieht sich immer auf ein konkretes Grundstück und ein konkretes Bauvorhaben. Für eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung weiterer von dem Vorhaben betroffener Grundstücke des Nachbarn ist damit kein Raum. Wie bereits ausgeführt, könnte das Grundstück FlNr. 110/31 auch jederzeit einen anderen Eigentümer erhalten.

3. Die Beigeladene meint, die Rechtssache habe wegen der oben aufgeworfenen Frage auch grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dies führt nicht zur Zulassung der Berufung. Wie unter Ziffer 2. bereits aufgeführt, bedarf die von der Beigeladenen aufgeworfene Rechtsfrage keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, da sich deren Beantwortung aus dem Gesetz hinreichend klar ergibt.

4. Die Entscheidung leidet nach Auffassung der Beigeladenen an einem maßgeblichen Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), weil das Gericht gegen die Verpflichtung zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen habe. Denn das Verwaltungsgericht begründe den Umstand, dass es sich bei dem Grundstück FlNr. 110/31 nicht um ein unüberbaubares Grundstück i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO handeln solle, mit dem von der Klägerseite vorgetragenen, bestehenden und rechtlich gesicherten Durchfahrtsrecht über das Grundstück FlNr. 110/18 auf das Grundstück FlNr. 110/31. Ein diesbezüglicher Nachweis sei von der Klägerseite nicht vorgelegt worden. Das Gericht hätte im Rahmen einer ordnungsgemäßen Amtsermittlung die Vorlage eines entsprechenden Nachweises über die besagte rechtliche Sicherung einfordern müssen.

Das Gericht ist verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt gemäß § 86 Abs. 1 VwGO angemessen aufzuklären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 108 Rn. 4). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter entweder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung durch die Stellung eines Beweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hatte oder sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2005 – 9 B 38.04 – NVwZ 2005, 447; BayVGH, B.v. 27.11.2012 – 2 ZB 11.2855 – juris). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen und weiter die Sachverhaltsermittlung anstoßender Anträge zu kompensieren. Von der Beigeladenen wurden in der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2016 weder Beweisanträge zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts gestellt, noch Defizite bei der Ermittlung des Sachverhalts substantiiert vorgetragen. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass selbst wenn eine Erschließung über das Grundstück FlNr. 110/18 nicht rechtlich gesichert sein sollte, dies – wie oben dargelegt – nicht zu einer dauernden Unbebaubarkeit des Grundstücks FlNr. 110/31 führen würde.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 2. August 2016 für den „Umbau einer Hofreite“ zu Wohnzwecken auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung O. Mit der Baugenehmigung wurde u. a. eine Abweichung von der Einhaltung einer Abstandsfläche der grenzständigen nordwestlichen Giebelwand zum Grundstück FlNr. ... Gemarkung O. des Antragstellers hin erteilt.

Gegen die Baugenehmigung hat der Antragsteller Klage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az.: 4 K 16.944). Er hat zudem beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 2. November 2016 in der Sache ab. Nach summarischer Prüfung sei die erteilte Abweichung rechtmäßig, das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, es fehle an einer die Abweichung rechtfertigenden atypischen Fallgestaltung. Die Erwägung der Antragsgegnerin, es würden zeitgemäße Wohnungsbedürfnisse befriedigt, komme nicht zum Tragen, weil bislang keine genehmigte Wohnnutzung vorhanden gewesen sei. Allein die erstmalige Schaffung von Wohnraum in einer rückwärtigen Scheunenbebauung begründe noch keine atypische Fallgestaltung. Eine rückwärtige Wohnbebauung in zweiter Reihe füge sich nicht in die vorhandene Umgebung ein, die von einer Wohnbebauung im Vorderhaus und einer Scheunenbebauung in einem Hintergebäude geprägt sei. Eine atypische Grundstückssituation ergebe sich auch nicht durch die umgebungsprägende Grenzbebauung. Das Baugrundstück des Beigeladenen falle aus dem Rahmen der Umgebung, weil sich das Gebäude nicht in einen durchgehenden Gebäuderiegel einfüge, sondern isoliert als grenzständiger Solitär herausrage.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2016 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 2. August 2016 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Eine die Abweichung rechtfertigende atypische Fallgestaltung liege vor. In der Begründung der Abweichungsentscheidung sei die Sondersituation mit dem besonderen Grundstückszuschnitt und denkmalpflegerischen Belangen begründet worden. Das Verwaltungsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung lediglich ergänzend ausgeführt, dass in die Interessenabwägung auch die im öffentlichen Interesse liegende Schaffung von Wohnraum einzustellen sei.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bauakte der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.

1. Das Vorbringen des Antragstellers lässt keine Zweifel am Vorliegen einer die Abweichung rechtfertigenden atypischen Fallgestaltung aufkommen.

a) Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der Bayerischen Bauordnung und aufgrund der Bayerischen Bauordnung erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Eine Abweichung kann auch von der Pflicht erteilt werden, Abstandsflächen vor den Außenwänden von Gebäuden auf eigenem Grund freizuhalten. Da bei den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO dem Schutzzweck der Norm nicht auf andere Weise entsprochen werden kann, müssen rechtlich erhebliche Umstände vorliegen, die das Vorhaben als einen atypischen Fall erscheinen lassen und die dadurch eine Abweichung rechtfertigen können (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 33; BayVGH, B. v. 9.8.2016 - 9 ZB 14.2684 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 15.9.2015 - 2 CS 15.1792 - juris Rn. 5 f.; BayVGH, U. v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - BayVBl 2015, 347 = juris Rn. 15). Die Atypik kann durch den besonderen Zuschnitt des Grundstücks, durch die aus dem Rahmen fallende Bebauung auf dem Bau- oder Nachbargrundstück, aber auch aus Belangen des Denkmalschutzes oder aus städteplanerischen Erwägungen, wie der Sicherung eines gewachsenen Stadtbildes, begründet sein (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 63 Rn. 46 m. w. N.). Auch die Lage eines Baugrundstücks in einem eng bebauten historischen Ortskern kann eine atypische Grundstückssituation begründen, bei der eine Verkürzung der Abstandsflächen in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - NVwZ-RR 2008, 84 = juris Rn. 16, 18 m. w. N.).

b) Auf diese in der Rechtsprechung zum Erfordernis und zum Vorliegen eines atypischen Falls entwickelten Grundsätze haben die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht abgestellt. Das Vorbringen des Antragstellers, die Abweichung sei mit der Befriedigung zeitgemäßer Wohnungsbedürfnisse und unveränderten Abstandsflächen gerechtfertigt worden, gibt die Bescheidsbegründung lediglich verkürzt wieder. Soweit es die atypische Fallgestaltung betrifft, stellt die Antragsgegnerin in erster Linie auf einen „besonders atypischen Grundstückszuschnitt“ ab.

Auf die an sich einzuhaltende Mindestabstandsflächentiefe von unverändert 3 m, die Befriedigung zeitgemäßer Wohnbedürfnisse, die Belange des Denkmalschutzes und weitere für die Erteilung einer Abweichung sprechende Umstände nimmt die Antragsgegnerin insoweit Bezug, als es um die Änderung des Dachs des Bestandsgebäudes geht. Auch hiergegen ist nichts zu erinnern.

c) Zweifel am Vorliegen eines atypischen Grundstückszuschnitts, der eine Abweichung von der Pflicht zur Einhaltung der Abstandsflächen hier rechtfertigt, bestehen nicht.

Der historische Ortskern von O. ist von dichter und grenzständiger Bebauung auf schmalen, aber tiefen Grundstücken geprägt. An dieser Bebauungsstruktur nehmen das Baugrundstück und dessen vorhandene Bebauung ebenso teil, wie die benachbarten Grundstücke des Antragstellers. Das gegenständliche Gebäude des Beigeladenen ist an drei Seiten grenzständig errichtet. Es steht im rückwärtigen Teil des langgestreckten ca. 50 m tiefen Baugrundstücks, das im Zufahrtsbereich zur H.-straße nur wenige Meter breit ist, sich im Bereich des ca. 8 m von der H.-straße zurückversetzten Wohngebäudes auf gut 10 m öffnet, dann wieder schmäler wird und im rückwärtigen Bereich eine Breite von etwa 11 m aufweist, die zugleich der Breite des vorhandenen Gebäudes entspricht. Die historische Nutzung als Stallgebäude ist längst aufgegeben, das Gebäude ist bei wertiger Bausubstanz gleichwohl noch vorhanden. Bei strikter Anwendung der Abstandflächenvorschriften wäre ein Leerstand erhaltenswerter Gebäude vorgegeben und eine weitere bauliche Entwicklung des Baugrundstücks wie in der gesamten näheren Umgebung ebenso ausgeschlossen wie sonstige die Abstandsflächenpflicht auslösende Änderungen an den Bestandsgebäuden. Ein solcher baulicher Stillstand widerspricht dem Ziel des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, eine nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zuzulassen (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 = juris Rn. 21 m. w. N.) und wird durch das Abstandsflächenrecht auch nicht bezweckt.

2. Das Vorbringen, eine atypische Situation könne nicht für ein Grundstück in Anspruch genommen werden, das sich für eine Wohnnutzung von vorneherein nicht eigne, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

a) Abstandsflächen sind grundsätzlich von allen Gebäuden oder Anlagen einzuhalten, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayBO). Welche Nutzung in dem jeweiligen Gebäude oder der Anlage ausgeübt wird, ist - von den in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO genannten Ausnahmefällen abgesehen - nicht von Belang. Ob eine atypische Grundstückssituation vorliegt, die eine Abweichung von der Pflicht zur Einhaltung von Abstandsflächen rechtfertigt, bestimmt sich deshalb nicht nach der beabsichtigten Nutzung des Gebäudes oder der Anlage.

b) Der Einwand, eine rückwärtige Wohnbebauung in zweiter Reihe füge sich nicht in die vorhandene Umgebung ein, die von einer Wohnbebauung in einem Vorderhaus und einer Scheunenbebauung in einem Hintergebäude geprägt sei, betrifft die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass sich das Vorhaben insoweit nicht in seine nähere Umgebung einfügt, bestehen allerdings nicht.

In Lage des Vorhabens lässt sich weder eine aus der Umgebungsbebauung folgende faktische rückwärtige Baugrenze entsprechend § 23 Abs. 3 BauNVO noch eine Bebauungstiefe entsprechend § 23 Abs. 4 BauNVO feststellen, denen das Vorhaben widersprechen könnte. Wie aus den Lageplänen zu ersehen ist, sind in der näheren Umgebung Gebäude (z.T. auch hauptgenutzte Gebäude) vorhanden, die von der H.-straße aus bemessen ebenso weit oder noch weiter in Richtung Südwesten situiert sind wie das bestehende Gebäude des Beigeladenen.

3. Der Vortrag, eine atypische Grundstückssituation ergebe sich auch nicht aus der Umgebung, die durch Grenzbebauung geprägt sei, denn das Baugrundstück falle aus dem Rahmen der Umgebung, weil sich das gegenständliche Gebäude nicht in einen durchgehenden Gebäuderiegel einfüge, sondern isoliert als grenzständiger Solitär herausrage, ist nicht nachvollziehbar.

Der Antragsteller verknüpft die planungsrechtlich vorgegebene Bauweise irrtümlich mit der für die Erteilung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu fordernden Atypik. Die planungsrechtliche Bauweise und die bauordnungsrechtliche Atypik bedingen einander aber nicht. Eine atypische Grundstückssituation kann in der offenen Bauweise ebenso vorliegen wie in der geschlossenen oder abweichenden Bauweise. Allerdings ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Liegt diese Voraussetzung vor - worauf das Verwaltungsgericht allgemein hingewiesen hat und wofür hier überwiegendes spricht -, dann geht die erteilte Abweichung von der Abstandsflächenpflicht ins Leere. Die Frage, ob zugleich eine die Abweichung rechtfertigende atypische Grundstückssituation vorliegt, stellte sich dann nicht.

Davon abgesehen trifft es nicht zu, dass die nähere Umgebung ausschließlich durch eine Gebäuderiegelbebauung geprägt sei. Ausweislich der vorliegenden Pläne und Luftbilder prägen auch grenzständige Einzelgebäude oder solche, die aus Gebäuderiegeln deutlich versetzt hinausragen, die nähere Umgebung.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht billigem Ermessen, dass der Beigeladene die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er keinen wesentlichen Beitrag im Beschwerdeverfahren geleistet hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragsteller sind Eigentümer des in die Denkmalliste eingetragenen, um 1900 entstandenen, viergeschossigen und mit einem mit zahlreichen Gauben versehenen Mansarddach gedeckten Mietshauses V.-straße 27 in Augsburg (FlNr. ... der Gemarkung Augsburg). Sie wenden sich gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2016, die der Beigeladenen den Neubau eines - zum überwiegenden Teil gleichfalls aus vier Geschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss bestehenden - Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem östlich benachbarten, 1.940 m² großen Grundstück FlNr. ... erlaubt.

Die Antragsteller haben am 22. Februar 2016 Klage gegen die Baugenehmigung erhoben (Au 5 K 16.264). Den gleichzeitig gestellten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Juni 2016 abgelehnt (Au 5 S 16.685). Gegen die am 13. Juni 2016 zugestellte Entscheidung haben die Antragsteller am 25. Juni 2016 Beschwerde eingelegt.

Sie beantragen,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. Juni 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. Februar 2016 gegen die Baugenehmigung vom 29. Januar 2016 anzuordnen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsgegnerin keine die gesetzlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller verkürzende Entscheidung getroffen habe, verletze die fehlerhafte Anwendung des Privilegs aus Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO ihre subjektivöffentlichen Nachbarrechte. Die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Pflicht zur Einhaltung der Abstände nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBO, dass sich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben und die ausreichende Belichtung und Belüftung nicht beeinträchtigt wird, lägen nicht vor. Im maßgeblichen Bauquartier seien sowohl die Bauweise als auch die Gebäudehöhen und die tatsächlich vorhandenen Grenzabstände derart unterschiedlich, dass nicht mehr von einer Einheitlichkeit im Sinn der genannten Vorschrift gesprochen werden könne. Bei der genehmigten Situierung des Neubaus seien auch die ausreichende Belichtung und Belüftung des Anwesens der Antragsteller nicht mehr gewährleistet.

Den Antragstellern könne aufgrund besonderer Umstände auch nicht entgegengehalten werden, dass ihr eigenes Gebäude die Abstandsflächen zum Grundstück der Beigeladenen nicht einhalte. Ihr Denkmal präge spätestens seit 1900 in seiner heutigen Gestalt das Ensemble F.- und V.-straße. Seit 1911 laste auf dem Baugrundstück eine Baubeschränkung zugunsten der Stadt Augsburg.

In denkmalrechtlicher Hinsicht verneine das Erstgericht zu Unrecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Einzelbaudenkmals der Antragsteller. In der Baugenehmigung seien namentlich die Empfehlungen des Baukunstbeirats der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden. Zusätzlich entstelle der Neubau das bisher nach den Maßstäben der Neurenaissance, des Neubarock und des Jugendstils geformte Gesicht des Ensembles. Das Verwaltungsgericht habe sich auch nicht mit dem Argument des Ermessensfehlers auseinandergesetzt; die Antragsgegnerin habe nicht erkannt, dass sie nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG eine Ermessensentscheidung über die Versagung der denkmalrechtlichen Erlaubnis zu treffen hatte.

Das Vorhaben sei auch rücksichtslos. Der Gebäuderiegel mit fünf Vollgeschossen auf 34 m Länge in einem Abstand von 4,85 m zu Nachbargrenze begründe eine erdrückende Wirkung. Die Lage der einzigen Zufahrt zu 31 geplanten Tiefgaragenstellplätzen direkt an der Westgrenze des Baugrundstücks werde unzumutbaren Verkehrslärm nach sich ziehen.

Die Antragsgegnerin beantragt unter Hinweis auf die Ausführungen der Beigeladenen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

In dem allein maßgeblichen Bereich, der aus den Grundstücken FlNr. ..., ..., ... und ... bestehe, existiere eine hinreichend homogene Bebauung, die die Anwendung des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO rechtfertige. Durch den Verzicht auf die Einhaltung von Gebäudeabständen sei für die im fraglichen Bereich liegenden Grundstücke eine Wechselbeziehung entstanden, die die Betroffenen zugleich begünstige und belaste; das müsse auch für den Gesichtspunkt ausreichender Belichtung und Besonnung gelten. Die Berufung auf eine ausreichende Besonnung und Belichtung sei rechtsmissbräuchlich; die Antragsteller hätten die historisch bedingte Situation im Jahr 2014 durch den Anbau von Balkonen auf der Ostseite ihres Gebäudes, die bis auf knapp 2 m an die Grenze heranreichten, noch verschärft. Zur Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen fehlten auf dem eigenen Grundstück der Antragsteller rund 440 m²; beim streitigen Vorhaben liege der Fehlbetrag demgegenüber nur bei ca. 337 m². Abgesehen davon, dass die Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet privater Rechte Dritter ergehe, liege eine Löschungsbewilligung der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2016 für die Baubeschränkung aus dem Jahr 1911 vor.

Die Vorschläge des zur fachlichen Einschätzung des Denkmalwerts und seiner Beeinträchtigung berufenen Landesamts für Denkmalpflege habe die Beigeladene in die am 7. August und 18. September 2015 eingereichten Unterlagen vollständig eingearbeitet. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass keine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Denkmals der Antragsteller vorliege, die schutzwürdige Westfassade bleibe uneingeschränkt sichtbar, die Ostfassade sei jedenfalls durch den Anbau der Balkone in ihrem Wert erheblich reduziert und nicht mehr schutzwürdig. Ebenso wenig beeinträchtige das Vorhaben das Ensemble. Die Sichtachsen an der Kreuzung F.-/V.-straße blieben unverändert erhalten. Im Bescheid habe sich die Antragsgegnerin mit den von den Antragstellern vorgetragenen denkmalrechtlichen Belangen auseinandergesetzt und sei nach der Übernahme der fachlichen Vorschläge des Landesamts für Denkmalpflege zutreffend zu dem konkludenten Schluss gekommen, dass es keiner Versagung der denkmalrechtlichen Erlaubnis bedürfe.

Von dem nur im Süden im First 17 m hohen, nach Norden jedoch auf 11,75 m und 8,50 m abgestuften Vorhaben gingen keine erdrückenden oder gar einmauernden Wirkungen zulasten des Antragstellergrundstücks aus. Die Antragsteller könnten nicht beanspruchen, dass zur Reparatur der von ihnen selbst verursachten Lage auf dem Nachbargrundstück die volle Abstandsflächentiefe von 1 H eingehalten wird.

Die Zufahrt zur Tiefgarage sei straßennah geplant, die Rampe werde eingehaust. Die Lärmentwicklung werde dadurch auf ein sozialadäquates Maß reduziert.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und die Bauakte der Antragsgegnerin verwiesen.

II.Die zulässige Beschwerde führt nicht zur Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das den Eilantrag gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Dem nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevorbringen ist bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht zu entnehmen, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2016 gegen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende nachbarschützende Vorschriften verstößt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die gegen die Baugenehmigung anhängige Klage bleibt voraussichtlich ohne Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Antragsteller durch die Baugenehmigung nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 BayBO in ihren Rechten verletzt sind.

1.1 Der am 7. August 2015 bei der Antragsgegnerin eingegangene Bauantrag hat ein Vorhaben der Gebäudeklasse 5 (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayBO) sowie eine Mittelgarage (§ 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 GaStellV) zum Gegenstand, weshalb es gemäß Art. 59 BayBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen und zu verbescheiden war (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Da die Beigeladene zusammen mit dem Bauantrag - neben zwei weiteren auf der Ost- bzw. Südseite des Vorhabens - auch einen Antrag auf Abweichung (Art. 63 Abs. 1 BayBO) von den nach Westen anfallenden Abstandsflächen gestellt hatte, war dieser Punkt nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO ebenfalls Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung.

Der Bescheid vom 29. Januar 2016 führt (unter der Überschrift „Gründe II. Abweichungen A. Bauordnungsrecht 3.“) dazu auszugsweise wörtlich aus:

„Bei der westlichen und östlichen Grundstücksgrenze fallen keine Abstandsflächen im Sinne von Art. 6 (5) Satz 1 und 2 BayBO an, wenn sich gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO aus der umgebenden Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen ergeben.

In dem gesamten Areal des B.-viertels werden seitliche Abstandsflächentiefen in der Regel nicht auf dem eigenen Flurstück eingehalten. So verhält es sich auch in der unmittelbaren Nachbarschaft des antragsgegenständischen Grundstücks. Sowohl auf den Grundstücken FlNr. ..., ..., ... sowie ... werden die Abstandsflächentiefen unterschritten.

Zum Grundstück FlNr. ... und FlNr. ... ergibt sich ein Austauschverhältnis gegenseitig reduzierter bzw. sich überlagernder Abstandsflächen:

Die Abstandsflächen des beantragten Mehrfamilienwohnhauses würden zu der westlichen Grundstücksgrenze (Grundstück FlNr. ...) zudem auf eine kleinere Fläche des westlichen Nachbargrundstücks (336,87 m²) fallen als die Abstandsfläche der westlichen Bebauung auf das Baugrundstück (440,32 m²). Somit ist keine Abweichung zu der westlichen Grundstücksgrenze erforderlich. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht verletzt.“

Zur Klarstellung ist zu ergänzen, dass das Grundstück FlNr. ... im Osten an das Baugrundstück anschließt, dessen Eigentümerin die Bauvorlagen unterschrieben hatte. Auch hier hielt die Antragsgegnerin aufgrund einer Vergleichsbetrachtung (183,90 m² theoretische Überschreitung durch das Vorhaben gegenüber 154,25 m² fiktiver Überschreitung durch die Nachbarbebauung) eine Abweichung für unnötig.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Antragsteller durch die Baugenehmigung schon deswegen nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt würden, weil in der Baugenehmigung keine die gesetzlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller verkürzende Entscheidung getroffen worden sei (BA Seite 11 Rn. 31). Diese Ansicht teilt der Senat nicht.

Die - soweit ersichtlich, nur noch in Bayern - außerhalb von Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten einzuhaltende gesetzliche Regelabstandsfläche beträgt 1 H, mindestens 3 m (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO). Bejaht die Bauaufsichtsbehörde die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO, weil in der maßgeblichen Umgebung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einheitlich abweichende, geringere als die Regelabstandsflächentiefen vorhanden seien, entscheidet sie damit zugleich, dass dieser - gesetzliche - Abweichungstatbestand vorliegt. Die erteilte Baugenehmigung erlaubt die Errichtung eines Gebäudes mit verkürzten Abstandsflächen auf der den Antragstellern zugewandten Seite. Insoweit kommt eine Verletzung ihrer Rechte in Frage. Es gibt keinen Grund dafür, weshalb die betroffenen Nachbarn die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht zur verwaltungsgerichtlichen Überprüfung stellen können sollten.

Aus den von der Beigeladenen als Stütze für die gegenteilige Auffassung herangezogenen Entscheidungen (BayVGH, B. v. 28.9.2010 - 2 CS 10.1760 - BayVBl 2011, 147 = juris Rn. 16 bis 23; U. v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - BayVBl 2016, 414 = juris Rn. 33 bis 39) lässt sich für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Im erstgenannten Fall geht aus den Entscheidungsgründen nicht hervor, ob eine Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächen zum Grundstück des Antragstellers beantragt worden war (vgl. a. a. O. Rn. 16 und 17). Es wird lediglich festgestellt, dass insoweit keine Abweichung erteilt wurde und die streitige Zustimmungserklärung (Art. 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 Halbs. 1 BayBO) Erläuterungen darüber enthalte, weshalb keine Abweichung hinsichtlich des Antragstellers nötig gewesen sei. Die erteilten Abweichungen hätten (nur) die Einhaltung von Abstandsflächen zur südöstlichen Grundstücksgrenze und nicht das Grundstück des Antragstellers betroffen. Daraus lässt sich - anders als im vorliegenden Fall - nicht entnehmen, ob jene Bauerlaubnis davon ausgegangen ist, dass auf der Seite zum Antragsteller die vollen Abstandsflächen eingehalten waren oder dies aus anderen, aber nicht mitgeteilten Gründen nicht erforderlich schien. Abgesehen davon dürfte kaum zweifelhaft sein, dass eine ohne Antrag erfolgte Abweichung von der Einhaltung der gesetzlichen Regel-Abstandsflächen schon alleine kraft ihres Regelungsgehalts für den jeweils betroffenen Nachbarn anfechtbar ist. Das an zweiter Stelle zitierte Urteil geht davon aus, dass nur ausdrücklich beantragte Abweichungen zum Prüfumfang des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO zählen. Unterlasse der Bauherr in Richtung auf einen bestimmten Nachbarn die Antragstellung, selbst wenn dies objektiv geboten wäre, und erteile die Bauaufsichtsbehörde auch nur die beantragten Abweichungen, folge daraus keine Verletzung der Rechte des nicht von diesen Abweichungen betroffenen Nachbarn. In dem hier zu entscheidenden Fall wurde jedoch auch eine Abweichung hinsichtlich des Grundstücks der Antragsteller („nach Westen“) beantragt und mit der Genehmigung eine Verkürzung der gesetzlichen Regelabstandsflächen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO) in diese Richtung für zulässig erklärt, weil ein Ausnahmetatbestand (Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO) gegeben sei. Die Baugenehmigung beschränkt sich damit nicht auf die Aussage, es sei keine Abweichung erforderlich (vgl. den erstgenannten Beschluss), sondern trifft zugleich eine positive Aussage zum Vorliegen eines abstandsflächenverkürzenden Ausnahmetatbestands.

1.3 Die Überprüfung des Art. 6 BayBO ergibt, dass Abstandsflächenvorschriften zulasten der Antragssteller nicht verletzt sind.

Dabei muss die sich aus dem Vorstehenden ergebende Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO vorliegen, ob also in der Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB tatsächlich einheitlich von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO abweichende, geringere Abstandsflächentiefen vorhanden sind, anlässlich dieser Eilentscheidung nicht geklärt werden (dazu 1.3.3). Denn jedenfalls liegen in Bezug auf die Einhaltung der Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO vor (dazu 1.3.1). Die Abweichungsentscheidung kann bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung nachgeholt werden, weshalb die Interessenabwägung über die Vollziehbarkeit der noch nicht rechtskräftigen Baugenehmigung zugunsten der Beigeladenen ausfällt (dazu 1.3.2).

1.3.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind gegeben.

Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen dieses Gesetzes zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Da bei den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO dem Schutzzweck der Norm nicht auf andere Weise entsprochen werden kann, muss es im Einzelfall besondere Gründe geben, die es rechtfertigen, dass die Anforderung zwar berücksichtigt, ihrem Zweck aber nur unvollkommen entsprochen wird. Es müssen rechtlich erhebliche Umstände vorliegen, die das Vorhaben als einen atypischen Fall erscheinen lassen und die dadurch eine Abweichung rechtfertigen können (König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 63 Rn. 12 m. w. N.).

Die Besonderheiten dieses Falles, die eine Abweichung von der Einhaltung der Regelabstandsflächen gegenüber dem Grundstück der Antragsteller rechtfertigen, ergeben sich zunächst aus der Lage der betroffenen Grundstücke in einem seit über einem Jahrhundert dicht bebauten großstädtischen Innenstadtquartier („Beethovenviertel“). In diesem halten - wenn überhaupt - nur verschwindend wenige Gebäude die nach heutigen Maßstäben erforderlichen Abstände zu den jeweiligen Grundstückgrenzen ein (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23). Hinzu kommt, dass das Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller die Abstandsflächen zum Baugrundstück selbst nicht einhält. In dieser Situation können die Antragsteller billigerweise nicht verlangen, dass die Beigeladene auf dem Baugrundstück entsprechende Flächen freihält (vgl. BayVGH, B. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - NVwZ-RR 2015, 247 = juris Rn. 37 m. w. N.; VG München, B. v. 11.6.2015 - M 8 SN 15.1421 - juris Rn. 34 ff.: eine dennoch erhobene Rüge gegenüber einer „gleichgewichtigen“ Abweichung für das Neubauvorhaben verstieße gegen Treu und Glauben).

Die in den genehmigten Bauvorlagen (Pläne A-001 bis A-015, Zeichnungen vom 3.8. bzw. 3.12.2015) enthaltenen Angaben zugrunde gelegt, hält das rund 34 m lange und einschließlich des Dachs mit einer Neigung von etwa 80 Grad insgesamt knapp 18,60 m hohe Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller (FlNr. ...) auf seiner gesamten Länge im Osten nur einen Abstand von 3.91 m von der Grenze ein; das entspricht rund 0,21 H. Im Band 2/2 der nicht nummerierten Bauakten ist die Kopie einer Ansichtszeichnung der Ostwand des Baudenkmals abgeheftet, auf der unter anderem die (damals noch) geplanten Balkone dargestellt werden; auf der rechten Seite werden für die Gesamthöhe des Hauses 18,93 m angegeben. Das sich auf dieser Basis für H abzuleitende Ergebnis unterscheidet sich nur unwesentlich (auf der zweiten und dritten Stelle nach dem Komma: 0,207) von dem oben ermittelten Wert, darauf kommt es hier nicht an.

Auf dem Baugrundstück (FlNr. ...) stehen für die gegenüberliegenden Teile des insgesamt 33,20 m langen Neubauvorhabens Abstände im südlichen, 25,065 m langen und mit einem um 60 Grad geneigten Mansard-Dach versehenen ersten Teil 4,85 m zur Verfügung. Unter der vereinfachenden Annahme, dass das „Urgelände“ einheitlich 490,00 müNN gelegen ist, errechnet sich das Maß H (vgl. Art. 6 Abs. 4 BayBO) mit 17,19 m. Die drei nach Norden folgenden, insgesamt 8,135 m langen, flach gedeckten Abstufungen des Gebäudes sind gegenüber dem Südteil um zwischen vier bzw. einem Meter zurückgesetzt, die Grenzabstände betragen hier zwischen 8,85 m und 5,85 m.

Im Übrigen fällt bei einer Durchsicht der insgesamt 15 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärten Bauzeichnungen auf, dass für die erste nach Norden anschließende Stufe auf dem Plan A-008 (2. Tektur vom 3.12.2015, Dachgeschoss, M 1:100) im fraglichen Bereich nur ein 2,135 m tiefes und 5,98 m breites Dach dargestellt wird. Dieser Bauteil ist - wie oben schon angesprochen - 8,85 m von der Westgrenze des Baugrundstücks entfernt. In dem Plan A-013 (1. Tektur vom 3.8.2015, Nachbarbeteiligung, Grundrisse TG - DG, M 1:200) ist an dieser Stelle jedoch eine Dachterrasse enthalten. Diese findet sich einschließlich eines rund 1 m hohen Geländers auch auf den Ansichten Nord, West und Ost des Plans A-014, (1. Tektur vom 3.8.2015, Nachbarbeteiligung, Ansichten - Schnitte - Außenanlage, M 1:200) wieder. Auf den Plänen A-011 und A-012 (je 2. Tektur vom 3.12.2015, M 1.100, Ansicht Nord- und Ostseite bzw. Ansicht Westseite) fehlen die vorbeschriebenen Eintragungen. Der Plan A-015 (1. Tektur vom 3.8.2015, Barrierefreiheit der Wohnungen je Geschoss, M 1:200) zeigt demgegenüber im Dachgeschoss jene Terrasse in der Draufsicht. Eine Klarstellung, dass insoweit nur die 2. Tektur verwirklicht werden soll, fehlt bislang.

Aus den erwähnten Unterlagen errechnen sich für die Westseite des Bauvorhabens von Süd nach Nord entlang des rund 25,06 m langen Gebäudeteils 0,28 H. Da die genehmigten Pläne nach dem gegenwärtigen Stand auf der Dachgeschossebene auch die Anlage einer Dachterrasse auf dem nach Norden folgenden, 2,135 m langen ersten Teilstück der Abtreppungen erlauben, und das obere Ende dieses versetzten Wandteils auf der Höhe des oberen Abschlusses des Geländers anzusetzen wäre, würde das Maß dort H 15,90 m betragen (bei einem Fußpunkt von 490 müNN, vgl. oben). Auf dem Baugrundstück würden angesichts der Distanz von 8,85 m bis zur Grenze damit rund 0,56 H eingehalten. In die endgültige Berechnung, welchen Teil der vollen Abstandsflächen das Bauvorhaben hier auf dem eigenen Grundstück einhält, geht dieses Zwischenergebnis allerdings nicht ein. Denn für die im 2. Obergeschoss liegende, 5,13 m lange Terrasse fällt die Rechnung wegen der dort nur 5,85 m betragenden Entfernung zur Grenze ungünstiger aus. Der Quotient beträgt hier 0,46 H (H = 12,75 m, Fußpunkt wie zuvor). Auf dem letzten, 3,00 m langen Teilstück werden 0,62 H (H = 9,50 m) erreicht.

Nur am Rand sei bemerkt, dass der mit Genehmigungsstempel vom 29. Januar 2016 versehene Abstandsflächenplan (Bauvorlage A-001 vom 3.12.2015, 2. Tektur vom 3.12.2015, M 1:200) im Bereich der höchsten, 2,13 m langen Abstufung (ohne Terrasse in der 4. Obergeschossebene, H demnach 14,90 m) irrigerweise davon ausgeht, dass dieser Bauteil im fraglichen Bereich der für die Darstellung der tatsächlich benötigten Abstandsflächen maßgebende wäre. Wegen der um drei Meter geringeren Entfernung zur Grundstückgrenze fehlen allerdings für die Terrasse im 2. Obergeschoss 6,90 m bis zu den vollen Abstandsflächen auf dem Baugrundstück; beim Flachdach im 3. Obergeschoss sind das nur 6,05 m (14,90 m abzüglich 8,85 m). Auch diese Ungenauigkeit in den genehmigten Plänen hat auf den Vergleich, in welchem Umfang die Abstandsflächen vom Bestand auf dem Grundstück der Antragsteller einerseits und vom Vorhaben andererseits unterschritten werden, keinen Einfluss. Dabei geht es nur um eine pauschalierende und nicht um eine zentimetergenaue Gegenüberstellung.

Unabhängig von dem in der Begründung zur Baugenehmigung wiedergegebenen, aus der genehmigten Bauvorlage A-001 im Maßstab 1:200 übernommenen Vergleich von Flächen („Abstandsfläche der FlNr. ... auf FlNr. ...: 440,32 m²“ und „Fläche über FlNr. ...: 336,87 m²“) folgt jedoch auch aus der hier angestellten, vom gesetzlich definierten Maß H gemäß Art. 6 Abs. 4 BayBO) ausgehenden Betrachtung, dass das mit der Baugenehmigung zugelassene Heranrücken des streitigen Vorhabens im Grenzbereich zum Grundstück der Antragsteller unter dem Blickwinkel wechselseitig unterschrittener Abstandsflächen grundsätzlich vertretbar ist.

Gemessen am Schutzzweck der Abstandsvorschriften führen die beiderseitigen Abweichungen nicht zu schlechthin untragbaren Verhältnissen (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO, vgl. BayVGH, U. v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Ls und Rn. 45 bis 47). In dem von der F.-, der V.-, der M...- und der S.-straße begrenzten Geviert waren beispielweise der (niedrigere) Altbestand auf dem Baugrundstück und das Haus der Antragsteller und sind die Häuser M.-straße 5 ½ und 7 (jeweils drei- bis viergeschossig mit Mansarddächern bzw. verschiedenen Dachaufbauten) ebenfalls nur rund 8 m voneinander entfernt. Vergleichbares findet sich auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Seite der F.-straße jeweils zwischen den Gebäuden mit den Hausnummern 1, 3, 5/7 und 9 sowie V.-straße 29 (je mindestens dreigeschossiger älterer Baubestand mit variierenden Dachformen samt unterschiedlichen Neigungen). Nach den in den Akten enthaltenen Lageplänen betragen die Gebäudeabstände dort zwischen 5,50 m und rund 8 m. Dass bei diesen Größen- und Lageverhältnissen in den jeweils gegenüberliegenden unteren Geschossen der durch die Abstandsvorschriften grundsätzlich angestrebte Standard für die Belichtung bei Tag verfehlt wird, führt für sich gesehen nicht zu schlechthin untragbaren Verhältnissen.

Soweit sich in den südöstlichen Bereichen der beiden unteren Geschosse des Hauses der Antragsteller Lichteinfallswinkel ergeben, die von 45 Grad zur Waagerechten abweichen (vgl. zu dieser Anforderung Art. 6 Abs. 2 Satz 3, Abs. 7 BayBO in der bis 31.8.1982 geltenden Fassung), ist dies überwiegend auf die hier bis nahe an die Ostgrenze erfolgte bauliche Ausnutzung ihres Grundstücks und - wie zuvor dargestellt - nur in deutlich geringerem Maß auf das streitige Vorhaben zurückzuführen.

Angesichts eines Gebäudeabstands von mindestens 8,76 m im südlichen und 9,76 m im nördlichen Teil kann hier aber auch nicht von als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen gesprochen werden. Ein ähnlich nahes Aneinanderrücken benachbarter Häuser ist im näheren und weiteren Umgriff des Vorhabens häufig anzutreffen. Diese verbreitete bauliche Situation verleiht dem überwiegend historisch bebauten „Beethovenviertel“ - neben anderem - seine typische Prägung.

1.3.2 Die Abweichungsentscheidung ist bis zur Entscheidung in der Hauptsache nachholbar.

Die festgestellte „Nachbesserungsbedürftigkeit“ der Baugenehmigung wirkt sich im Rahmen der im Eilverfahren zu treffenden Interessenabwägung nicht zugunsten der Antragsteller aus. Durch eine entsprechende Ergänzung im Tenor der Baugenehmigung und der sachdienlichen Anpassung der erforderlichen Begründung (vgl. Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BayBO) kann die aus der Sicht des Senats fehlende Abweichung ohne weiteres kurzfristig nachgeholt werden (vgl. BayVGH, B. v. 30.9.1993 - 26 CS 93.1646 - n. v: Ergänzung um zeitliche Nutzungsbeschränkungen; B. v. 17.6.1994 - 20 CS 94.1555 - BayVBl 1995, 246 = juris Ls und Rn. 15 f.: entweder tatsächliche Verkürzung von Balkonen oder Zulassung einer Abweichung hierfür nach Art. 77 Abs. 1 BayBO 1994; B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 14 und 23: durch nachträgliche Lärmschutzauflagen kann ein in Betracht kommender Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ausgeräumt werden; B. v. 8.8.2001 - 2 ZS 01.1331 - juris Rn. 8: nachträgliche Tektur der Umwehrung einer Dachterrasse; B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 21: Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO hinsichtlich der Abstandsflächen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens).

In der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids sind bereits wesentliche Teile der unter 1.2.1 erörterten rechtlichen Gesichtspunkte enthalten (so auf den Seiten 3 und 7: Nichteinhaltung der Abstandsflächen im Umgriff des Vorhabens, auch auf dem Antragstellergrundstück; Vergleich der wechselseitigen Unterschreitungen). Im Grunde genommen hat sich der Bescheid mit den diesbezüglichen Einwänden der Antragsteller auch schon „abwägend“ befasst. Rechtsirrig ist allerdings die Annahme, bei sich „wechselseitig überlagernden Abstandsflächen“ sei „somit keine Abweichung zu der westlichen Grundstücksgrenze erforderlich“.

1.3.3 Die Frage, ob in der Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB tatsächlich einheitlich von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO abweichende, geringere Abstandsflächentiefen vorhanden sind, kann offen bleiben.

Die hier erwogene Lösung der abstandsrechtlichen Fragen verdient schon wegen der Vermeidung eines anderenfalls nötigen gerichtlichen Augenscheins zur Feststellung, ob „sich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben“, den Vorzug. Der in Reaktion auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 22.11.2006 - 25 B 05.1714 - VGHE 60, 32 = juris Ls und Rn. 13 bis 16: die Voraussetzung eines Baus „an der Grundstücksgrenze“ ist bei einem Abstand von 35 bis 60 cm nicht gegeben) mit Wirkung vom 1. August 2009 in Art. 6 Abs. 5 BayBO eingefügte Satz 4 soll die notwendige Harmonisierung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Maßstäbe bewirken [vgl. LT-Drs. 16/375 Seite 11 Zu Nr. 5 a)]. Unzuträgliche Verhältnisse könnten schon deshalb nicht entstehen, weil § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB die Zulässigkeit auch von sich in die Umgebung einfügenden Vorhaben ausschließe, wenn die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt bleiben.

Wegen des mit der Feststellung „einheitlich abweichender Abstandsflächentiefen“ zwangsläufig verbundenen Aufwands und der schwierigen Abgrenzung zu nicht ausreichender „diffuser Bebauung“ (LT-Drs. 16/375 S. 11) bleibt der Anwendungsbereich der Vorschrift begrenzt. In der Mehrzahl der hierzu ergangenen Entscheidungen wird die Anwendbarkeit der Vorschrift verneint oder offen gelassen (vgl. neben zahlreichen weiteren Erkenntnissen z. B. BayVGH, B. v. 30.6.2011 - 2 CS 11.824 - juris Rn. 6 bis 8; B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 15 bis 20; B. v. 3.4.2014 - 1 ZB 13.2536 - BayVBl 2014, 634 = juris Rn. 12). Soweit ersichtlich wurden insoweit nur zwei Streitfälle auf der Grundlage dieser Vorschrift entschieden (BayVGH, U. v. 7.3.2013 - 2 BV 11.882 - BayVBl 2013, 634 = juris Ls und Rn. 26 bis 30: Pavillonabstände in der Landeshauptstadt München; VG Augsburg, U. v. 30.7.2015 - 5 K 14.1340 - juris Rn. 52 bis 54).

Im vorliegenden Fall reicht der Akteninhalt nicht aus, um ausreichend sicher beurteilen zu können, ob die vom Gesetz verlangte Einheitlichkeit abweichender Abstandsflächentiefen in der maßgeblichen Umgebung existiert. Die in der Beschwerdebegründung detailliert geäußerten Zweifel sind jedenfalls nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.

2. Aus der im Grundbuch für das Baugrundstück zugunsten der Stadt Augsburg eingetragenen Baubeschränkung können die Antragsteller kein Abwehrrecht herleiten. Ein schlüssiger Vortrag dafür, inwiefern die im Jahr 1911 bestellte Dienstbarkeit Nachbarschutz vermitteln sollte, fehlt. Die darin enthaltenen Höhenbeschränkungen können - ohne ein Gegenseitigkeitsverhältnis der betroffenen Grundeigentümer zu begründen - auch aus rein städtebaulichen Gründen entworfen und dinglich gesichert worden sein. Ferner handelt es sich bei dieser Ausgestaltung um private Rechte Dritter, die anlässlich der Erteilung einer Baugenehmigung gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO „unbeschadet“ bleiben. Am 20. Juni 2016 hat die Berechtigte im Übrigen die Löschung der Baubeschränkung bewilligt.

3. Den von den Antragstellern geltend gemachten denkmalrechtlichen Abwehranspruch (Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 DSchG, grundlegend dazu BayVGH, U. v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - VGHE 66, 5 = juris Ls und Rn. 21 f.; B. v. 10.6.2014 - 15 CS 14.692 - juris 15: das Abwehrrecht des Denkmaleigentümers geht nicht über den Rahmen dessen hinaus, was Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Mindestschutz verlangt), hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen als nicht gegeben angesehen. Hierauf wird Bezug genommen.

Von einer, wie die Beschwerde meint, „Verdrängung“ und „Übertönung“ des Baudenkmals durch das Vorhaben oder einer „Entstellung des Gesichts“ des Ensembles V.-/F.-straße durch dessen Hinzutreten kann auch nach Auffassung des Senats nicht die Rede sein. Der Neubau ist weder höher noch in seinen nach Westen bzw. zur Straße hin weisenden Teilfronten länger als das vorhandene Baudenkmal. Die Beigeladene weist in ihrer Erwiderung auf die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass die äußere Erscheinung des Vorhabens im Rahmen zweier Tekturen an die Vorschläge des Landesamts für Denkmalpflege angepasst wurde und die Straßenfassaden des Eckhauses der Antragsteller keine Beeinträchtigung erfahren. Angesichts der Heterogenität der Stellung der Baukörper im Quartier und der dabei schon bisher erreichten Bautiefen durften die Antragsteller nicht davon ausgehen, dass ein Neubau auf dem Baugrundstück nur unmittelbar entlang der F.-straße errichtet wird. Insbesondere die erst kürzlich auf der zum Baugrundstück weisenden Rückseite des Denkmals angebauten sechs deutlich auskragenden Balkone bilden mit ihren dunklen, geschlossen wirkenden Stirnbrüstungen optisch eher Fremdkörper in der bisher einheitlichen, in hellen Farbtönen gehaltenen Fassade. Es ist plausibel, wenn die Beigeladene deshalb auf dieser Seite von einer geminderten Schutzwürdigkeit des Baudenkmals ausgeht.

4. Das sich in die maßgebliche nähere Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügende Vorhaben ist nicht rücksichtslos.

Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen das im Einfügungserfordernis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl 1981, 928 = juris Ls 2 und Rn. 32, 35) wegen der hier annähernd identischen Höhe und Geschossanzahl des Bauvorhabens und des Gebäudes der Antragsteller unter anderem mit der Erwägung verneint, eine erdrückende oder Riegelwirkung könne nicht angenommen werden (BA Seite 16, Rn. 45). Damit nimmt das Verwaltungsgericht auf eine in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vertretene Ansicht Bezug (vgl. B. v.11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5); in jenem Fall waren allerdings die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften offensichtlich eingehalten (a. a. O. Rn. 6).

Die Verweise auf die Länge des Vorhabens von 34 m und den Abstand von 4,85 m zur Grenze bei fünf Vollgeschossen verhelfen der Beschwerde dennoch nicht zum Erfolg. Denn neben dem eben genannten Argument hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme jedenfalls im Ergebnis zutreffend auch auf die bebauungsrechtliche Prägung und die damit verbundenen tatsächlichen Vorbelastungen abgestellt (vgl. BA Seite 13 Rn. 38).

Bei Wohnbauvorhaben ist eine Verletzung des in § 34 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots ausgeschlossen, wenn sich das Vorhaben nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - BayVBl 1999, 568 = juris Ls 2 und Rn. 6, zweigeschossiges Sechsfamilienhaus neben Flachdachbungalow). Ob das Rücksichtnahmegebot verletzt ist, hängt nicht davon ab, ob die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten sind (BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - a. a. O. Ls 1 und Rn. 3).

Das Verwaltungsgericht hat die danach allein nach den in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten - Art und Maß der Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche - vorzunehmende Beurteilung zwar unter dem Blickwinkel der Prüfung einheitlich abweichender Abstandsflächen (Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO) vorgenommen (vgl. BA Seiten 13 bis 16, Rn. 39 bis 43). In der Bebauung in der Umgebung hat die Kammer „eine städtebauliche Systematik im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB“ erkannt, „die eine Unterschreitung der nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO geforderten Tiefe der Abstandsflächen zulässt“ (a. a. O. Rn. 43). Gegen die darin zugleich enthaltene Feststellung, dass das Planungsrecht der genehmigten grenznahen Bebauung nicht entgegensteht, erhebt die Beschwerde weder ausdrücklich noch inzident Einwände. Letztere beschränken sich auf die Infragestellung „einheitlich abweichender Abstandsflächen“ mangels „hinreichend homogener Bebauung“. Wie unter 3. schon angesprochen, wird auch die Bebauungstiefe des Vorhabens innerhalb des Gevierts, in dem es verwirklicht werden soll, auf im Osten benachbarten Grundstücken deutlich überschritten. Eine vergleichbar grenznahe Bebauung „in die Tiefe“ des Gevierts zeichnet gerade die Rückseite des Anwesens der Antragsteller vor. Das genehmigte Wohngebäude fügt sich damit nach allen in Betracht kommenden Kriterien in seine Umgebung ein. Dass durch die Errichtung des Vorhabens die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) auf dem Grundstück der Antragsteller in Frage gestellt würden, hat keiner der am Rechtstreit Beteiligten behauptet. Die mit dem streitigen Vorhaben verbundenen Einschränkungen bei der Belichtung der nach Osten ausgerichteten Untergeschossbereiche sind von den Antragstellern hinzunehmen. Für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit bleibt danach kein Raum.

5. Die Benutzung der Zufahrt zur Tiefgarage, die unmittelbar an der beiderseitigen Grundstücksgrenze beginnt, lässt keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für das Grundstück der Antragsteller erwarten. Nach einem an die öffentlichen Verkehrsflächen - hier den nördlichen Fußweg entlang der F.-straße - anschließenden Stauraum von 5 m Länge beginnt eine vollständige, in das Baugrundstück führende Einhausung der Ein- und Ausfahrtsrampe. Bereits bevor die Nutzer der Tiefgarage mit ihren Fahrzeugen auf die Höhe des südöstlichen Ecks der Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller gelangen, befinden sie sich innerhalb eines baulich geschlossen Bereichs. Vergleichbares gilt beim Verlassen der Anlage; lediglich in dem kurzen Teilstück des Stauraums unmittelbar an der Straße können sich Fahrgeräusche ungehindert in Richtung Westen zum Grundstück der Antragsteller ausbreiten. Inwiefern es unter diesen Umständen zu unzumutbarem Verkehrslärm, einem „Schalltrichtereffekt“ soll kommen können, ist nicht ersichtlich. Zwischen den gegenüberliegenden Hauswänden findet kein oberirdischer Fahrverkehr statt.

6. Kosten: § 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) - wie Verwaltungsgericht.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger sind Eigentümer des im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... der Beklagten gelegenen Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung E. Das Grundstück ist mit einem Wohngebäude sowie einem grenzständigen Anbau bebaut.

Die Kläger begehren die nachträgliche bauaufsichtliche Genehmigung des von der Baugenehmigung der Beklagten vom 7. Juli 2004 planabweichend errichteten Anbaus an ihr Wohnhaus. Die Beklagte lehnte den Bauantrag der Kläger mit Bescheid vom 2. Oktober 2013 ab, weil der noch nicht abschließend fertiggestellte Anbau planabweichend errichtet worden sei und weder eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, noch eine Abweichung hinsichtlich der erforderlichen Abstandsflächen erteilt werden könne. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 14. Oktober 2014 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Kläger berufen sich allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Kläger sind der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass für den streitgegenständlichen Anbau bereits 2004 eine Baugenehmigung erteilt worden sei, von der die Kläger 2007 Gebrauch gemacht hätten. Sie meinen, dass der Anbau zwar vom genehmigten Bauvorhaben abweiche, aber kein „aliud“ darstelle. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handle es sich - wie 2004 genehmigt - um eine Grenzgarage i. S. d. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO, deren Länge und Höhe - ohne Brüstung - der 2004 erteilten Baugenehmigung entspreche. Hinsichtlich der planabweichenden Bauweise sei deshalb nur eine Tekturgenehmigung erforderlich. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils lassen sich daraus nicht ableiten.

Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung, ob das von den Klägern beantragte Vorhaben ein „aliud“ gegenüber dem im Jahr 2004 genehmigten Vorhaben darstellt, zutreffend darauf abgestellt, ob der bereits errichtete Anbau von der ursprünglich für den Anbau erteilten Baugenehmigung so wesentlich abweicht, dass ein Zusammenhang mit dem ursprünglich genehmigten Garagenanbau nicht mehr erkennbar ist und damit nicht das genehmigte, sondern ein anderes Bauvorhaben erstellt wurde, für das sich die Zulässigkeitsfrage insgesamt neu stellt (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.1991 - 20 CS 89.1224 - BayVBl 1992,88). Seine Sachverhaltswürdigung einer fehlenden Identität zwischen den Vorhaben hat es zu Recht vor allem mit erheblichen Abweichungen der für die Identität eines Bauvorhabens wesentlichen Merkmale „Bauvolumen, Höhe, Dachneigung, Kubatur“ sowie dem durch eine große Fensterfront an der Südseite des Anbaus veränderten Erscheinungsbild des Bauvorhabens begründet. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass zum Dachraum des Anbaus - wie im Augenscheinstermin festgestellt wurde - kein Treppenaufgang vom EG-Raum existiert und der Dachraum nur vom Haus aus betreten werden kann, so dass es sich daher bei dem über der Garage befindlichen Dachraum nicht um einen der Garage funktionell zugeordneten Nebenraum i. S. d. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO handelt. Mit diesen Argumenten setzt sich das Zulassungsvorbringen der Kläger nicht substantiiert auseinander. Allein die Behauptung, das tatsächlich ausgeführte Bauvorhaben entspreche „darüber hinaus“ der genehmigten Grenzgarage, genügt hierfür nicht. Insoweit fehlt es bereits an nachvollziehbaren Ausführungen, welche Übereinstimmungen zwischen dem errichteten Anbau und der Baugenehmigung von 2004 existieren und welche Bedeutung ihnen bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Anbaus zukommen soll.

Soweit die Kläger weiterhin angeben, sie hätten „mit der Umsetzung der Baugenehmigung 2004 begonnen, bevor es zur Abweichung der dortigen Festsetzungen gekommen ist“, bleibt unklar, warum dieses Vorbringen gegen ein „aliud“ sprechen und dadurch eine erneute Prüfung des gesamten Vorhabens auf seine Genehmigungsfähigkeit ausgeschlossen sein soll. Im Übrigen setzt sich das Zulassungsvorbingen weder mit den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts zum Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften des Abstandsflächenrechts, noch mit der im Urteil verneinten Frage, ob eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung vorliegt, die Voraussetzung für die Zulassung einer Abweichung ist, auseinander. Ob der durch eine Abweichung erfolgende Eingriff in öffentlichrechtlich geschützte nachbarliche Belange hier vertretbar erscheint, ist demnach ohne Belang.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils lassen sich auch nicht mit dem Vorbringen begründen, die Beklagte hätte sich durch die 2004 erteilte Genehmigung im Hinblick auf die nun vorliegende Planung selbst gebunden und im Übrigen „durch das jahrelange Dulden und Bestätigen des Baus bei den erfolgten Baukontrollen ebenfalls der ausgeführten Planung zugestimmt“.

Die Genehmigungserteilung von 2004 kann schon in Hinblick auf die seit dieser Genehmigungserteilung veränderten Umstände und die erhebliche Änderung des nunmehr zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens nicht zu einer irgendwie gearteten Selbstbindung der Beklagten bezüglich eines späteren Genehmigungsverfahrens führen. Aber auch durch das behauptete jahrelange „Dulden und Bestätigen des Baus“ kann sich kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung ergeben. Einen rechtlichen Erklärungswert hat die bloße Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde in Hinblick auf ein Nichteinschreiten gegen eine baurechtswidrige Anlage nicht (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2015 - 9 CS 15.394 - juris Rn. 14). Dem Zulassungsvorbringen lassen sich auch keine Anhaltspunkte für ein zur bloßen Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde hinzukommendes besonderes Verhalten entnehmen, aufgrund dessen die Kläger annehmen durften, die Behörde bestätige den Bau und wolle sich nicht mehr auf die formelle Illegalität des Vorhabens berufen (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2015 - 9 ZB 14.2580 - juris Rn. 19).

3. Soweit sich die Kläger auf einen Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... der Beklagten unter § 2 des Bebauungsplans berufen und darauf hinweisen, dass durch das errichtete Bauvorhaben im Vergleich mit dem 2004 genehmigten Bauvorhaben keine zusätzlichen Auswirkungen im Hinblick auf den Gebäudeabstand, die Belichtung oder Belüftung der benachbarten Wohngebäude entstünden, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht hat die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht von einem Anspruch der Kläger auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB abhängig gemacht. Das Vorliegen von Befreiungsgründen war damit für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, weil die dargelegten Gründe keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

Der Senat sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581) im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Vielmehr sprechen überwiegende Gründe dafür, dass das mit der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben nicht gegen drittschützende Rechte des Antragstellers verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 59 BayBO). Vorliegend wurden Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO wegen der Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken erteilt, so dass diese vom Prüfungsumfang des Baugenehmigungsverfahrens umfasst sind.

1. Nach summarischer Prüfung ist die in der Baugenehmigung erteilte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BayBO über die Einhaltung einer Abstandsfläche zu dem südlichen Nachbargrundstück in rechtmäßiger Weise erteilt worden. Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen des Bauordnungsrechts zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Dies ist vorliegend wohl der Fall.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Zulassung einer Abweichung Gründe erfordert, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die etwa bewirkten Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris; B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris; U.v. 22.12.2011 - 2 B 22.2231 - juris; B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris). Wie diese „Atypik“ beschaffen sein muss und ob sie sich auf Einzelfälle beschränkt, hängt von der jeweiligen Fallgruppe ab.

In den Fällen eines normativen Überhangs (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO 2008, Stand: Februar 2015, Art. 63 Rn. 25 ff.), in welchen das Normziel auch ohne die angeordnete Rechtsfolge erreicht werden kann, kann eine Abweichung bei einer auf Einzelfälle beschränkten Atypik zur Vermeidung einer unbilligen Härte gerechtfertigt sein. Verlangt die bauliche Änderung eine abstandsflächenrechtliche Beurteilung des gesamten Objekts, so müsste das Vorhaben auch dann abgelehnt werden, wenn die Änderung weder die Belange des Nachbarn noch öffentliche Belange nennenswert beeinträchtigt. In diesen Fällen kann jedoch auch den durch Art. 14 GG geschützten Interessen des Bauherrn an einer sinnvollen Verwertung der vorhandenen Bausubstanz durch die Erteilung einer Abweichung Rechnung getragen werden. Dennoch ist hier grundsätzlich eine atypische Grundstückssituation zu fordern, aus der sich im Einzelfall der Konflikt zwischen dem Regelungsziel und der von der Regelung angeordneten Rechtsfolge ergeben muss (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 2 B 22.2231 - juris; Dhom in Simon/Busse, BayBO 2008, Stand: Februar 2015, Art. 63 Rn. 29).

Im vorliegenden Fall ergibt sich - wie vom Erstgericht bereits festgestellt - die Abweichung vom normativen Regelfall aus der besonderen architektonischen Gestaltung des hier vorliegenden Quattro-Hauses oder Vierspänner-Hauses. Der normative Regelfall geht von einem freistehenden Einzelhaus oder linear ausgerichteten Hausgruppen - sei es als Doppelhaus oder als Reihenhaus - aus. Die besondere Bauform eines Vierspänner-Hauses ermöglicht eine Realisierung von vier aneinandergebauten Häusern auf relativ kleinen Grundstücken, wobei lediglich zwei der Gebäude unmittelbar an einer öffentlichen Straße anliegen. Der dabei gebildete Innenhof führt automatisch zur Nichteinhaltung der Abstandsflächen der vier Gebäude zueinander. Jedwede weitere bauliche Veränderung würde ebenfalls automatisch zu einer weiteren Überschreitung der Abstandsflächen führen. Um den durch Art. 14 GG geschützten Interessen des Bauherrn an einer sinnvollen Verwertung der vorhandenen Bausubstanz Rechnung zu tragen, muss zumindest auch in solchen Fällen eine zeitgemäße, den Wohnungsbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung einer zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris; B.v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris). Hingegen begründen allein Wünsche eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen als dies ohnehin schon zulässig wäre, noch keine Atypik. Modernisierungsmaßnahmen, die nur der Gewinnmaximierung dienen sollen, sind auch in Ballungsräumen nicht besonders schützenswert (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. In der Entscheidung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris) ging es um den Abriss und den Neubau eines Gebäudes unter größtmöglicher Ausnutzung des Grundstücks einschließlich des Abstandsflächenrechts. Hier handelt es sich jedoch lediglich um den Ausbau eines Dachgeschosses unter Einbau von Dachgauben. Hierbei wird zudem keine zusätzliche Wohnung geschaffen, sondern lediglich die vorhandene Wohnung durch den Dachgeschossausbau erweitert. Dies stellt eine übliche Maßnahme zur Anpassung an zeitgemäße Wohnungsbedürfnisse dar und keine Maßnahme zur bloßen Gewinnmaximierung.

Die erforderliche Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften ist zudem mit den öffentlichen und mit den geschützten nachbarlichen Belangen vereinbar. Unstreitig wird durch den Aufbau der Dachgauben eine gewisse Verschlechterung der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange des Antragstellers bewirkt. Durch den Aufbau der Dachgauben werden die bisherige Belichtung und Besonnung verändert. Insbesondere wird der 45° Lichteinfallswinkel im Erdgeschoss nicht mehr eingehalten. Dies betrifft jedoch entgegen den Ausführungen des Erstgerichts nicht das Oberfenster der Küche sondern lediglich die Eingangstür im Erdgeschoss und zwar durch den nördlichen Bereich der Dachgaube. Das Oberfenster der Küche des Antragstellers befindet sich an der westlichen Fassade seines Gebäudes und liegt dem Gebäude Hausnummer 68b gegenüber. Es ist somit von der Baumaßnahme nicht unmittelbar betroffen. Der durch den nördlichen Bereich der Dachgaube betroffene seitliche Lichteinfall aus nördlicher Richtung trägt nicht zur Belichtung bei. Der nördliche Bereich der Dachgaube liegt ausschließlich dem an der Nordfassade befindlichen Treppenhaus des Gebäudes des Antragstellers gegenüber. Der auf dem östlichen Dachbereich befindliche Bereich der Gaube liegt hingegen dem Gebäude Hausnummer 68a gegenüber. Dessen Küchenoberfenster wäre allenfalls beeinträchtigt durch diesen östlichen Bereich der Gaube. Der Antragssteller verkennt in seiner Einzeichnung des Lichteinfallswinkels, dass der Schnitt A-A die Gebäude Hausnummer 68 (Baugrundstück) sowie Hausnummer 68a zeigt, der Schnitt B-B hingegen die Gebäude Hausnummer 68 und 68c. Auf dem Schnitt B-B trifft die zusätzliche Verschattung jedoch lediglich die Eingangstür des Antragstellers. Auf dem Schnitt A-A beträfe die zusätzliche Verschattung das Küchenoberfenster der Hausnummer 68a. Dies gilt auch für die Besonnung des Gebäudes des Antragstellers. Selbst wenn das Oberfenster der Küche betroffen wäre, wäre die Beeinträchtigung nur unerheblich, denn das Oberfenster dient primär der Belüftung, wohingegen die Belichtung und Besonnung über ein großes Fenster auf der Straßenseite erfolgt. Insoweit wäre es unerheblich, dass der Antragsteller die Aufteilung seiner Räume ändern könnte, da es auf die konkrete Situation ankommt und nicht auf lediglich vage Möglichkeiten.

Der Senat vermag im Übrigen keine erhebliche Beeinträchtigung des Wohnfriedens oder des Sozialabstands zu erkennen. Lediglich durch den nördlichen Bereich der Dachgaube wird eine zusätzliche Einsichtsmöglichkeit geschaffen. Dies betrifft jedoch ausschließlich das Fenster im ersten Obergeschoss zum Flur. Da es sich hier gerade nicht um einen Aufenthaltsraum handelt, scheidet eine Beeinträchtigung des Wohnfriedens oder des Sozialabstands aus. Ein Einblick in das Küchenoberfenster des Antragstellers ist nicht möglich. Auch das mögliche unerwünschte Mithören sozialer Lebensäußerungen führt hier zu keiner anderen Beurteilung. Dies ist bereits jetzt gegeben und wird nicht nennenswert durch den Ausbau des Dachgeschosses erhöht. Auch vom Flur oder der Küche der Beigeladenen sind bereits jetzt eventuelle soziale Lebensäußerungen aufgrund der engen Innenhoflage von den übrigen Gebäuden zu hören. Auch in das über der Küche gelegene Bad des Antragstellers eröffnen die Dachgauben keine Einsichtsmöglichkeit. Eine solche wäre im Übrigen durch die enge Innenhoflage bereits jetzt durch das gegenüberliegende Bad der Hausnummer 68b möglich.

Im Ergebnis ist die Auffassung des Erstgerichts daher nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall das Interesse der beigeladenen Bauherrn an der angemessenen Erweiterung des vorhandenen Wohnraums durch einen Raum, welches auch grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt, die sich aus den Abstandsflächenvorschriften ergebenden schützenswerten nachbarlichen Belange überwiegen.

2. Das Bauvorhaben verletzt weder unter Berücksichtigung der Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris; U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - ZfBR 2015, 574) noch aus anderen Gründen das nachbarschützende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung (vgl. U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris; U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - ZfBR 2015, 574) auf den vorliegenden Fall eines Vierspänner-Hauses Anwendung finden, denn selbst wenn von einer Anwendbarkeit zugunsten des Antragstellers ausgegangen wird, liegt ein Verstoß nicht vor (ebenfalls offengelassen für ein Vierspänner-Haus vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris).

Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris; U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - ZfBR 2015, 574) hat zwischenzeitlich abschließend geklärt, dass die von ihm aufgestellten Grundsätze zur Doppelhausrechtsprechung auch im in offener Bauweise bebauten unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB grundsätzlich zur Anwendung kommen können. Ein Doppelhaus im Sinn des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengeführt werden. Kein Doppelhaus bilden hingegen zwei Gebäude, welche sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbstständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris; U.v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355). Ob hier noch eine offene Bauweise in diesem Sinn vorliegt und ob die beiden durch einen Garagentrakt getrennten Hausgruppen von drei und vier Vierspänner-Häusern die heute nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zulässige Gesamtlänge einer Hausgruppe von 50 m überschreiten, weil sie als Gesamtheit zu betrachten sind, wofür im Übrigen das zusätzliche Zimmer der Hausnummern 68c und 70 im rückwärtigen Bereich der Garagen spräche, kann offen bleiben. Auch wenn von einer offenen Bauweise zugunsten des Antragstellers ausgegangen wird, ist ein Verstoß gegen diese Doppelhausrechtsprechung nicht gegeben.

Die bauliche Einheit von Hausgruppen, aus welcher sich das besondere nachbarliche Austauschverhältnis ergibt, liegt dann vor, wenn die einzelnen Gebäude einen harmonischen Gesamtkörper bilden. Dies bedeutet zwar nicht, dass die einzelnen Häuser gleichzeitig und deckungsgleich errichtet werden müssen. Ein einheitlicher Gesamtbaukörper kann auch noch vorliegen, wenn zum Beispiel aus gestalterischen Gründen die gemeinsame vordere und rückwärtige Außenwand des einheitlichen Baukörpers durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (vgl. BayVGH, U.v. 9.2.1999 - 14 B 96.2272 - juris). Zu fordern ist jedoch, dass die einzelnen Gebäude - quantitativ - zu einem wesentlichen Teil und - qualitativ - in wechselseitig verträglicher und „harmonischer“ Weise aneinandergebaut sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355; BayVGH, B.v. 22.3.2010 - 15 CS 10.355 - juris; U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - ZfBR 2015, 574; OVG NRW, U.v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris). Im System der offenen Bauweise ordnet sich ein aus mehreren Gebäuden zusammengefügter Baukörper nämlich nur ein, wenn das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Zugunsten der Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit wird auf Grenzabstände verzichtet, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen. Diese enge Wechselbeziehung begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. In welchem Umfang vor diesem Hintergrund ein vorderer oder rückwärtiger Versatz möglich ist, ohne das nachbarliche Austauschverhältnis aus dem Gleichgewicht zu bringen oder die „harmonische Beziehung“, in der die einzelnen Gebäude zueinander stehen müssen, in Frage zu stellen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355; BayVGH, B.v. 10.11.2000 - 26 CS 99.2102 - juris; OVG NRW, U.v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris). Quantitativ sind dabei insbesondere die Geschosszahl, die Gebäudehöhe, die Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. Qualitativ kommt es unter anderem auch auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an.

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt auch nach Errichtung der von den Beigeladenen geplanten Dachgauben noch ein einheitlicher Baukörper vor, welcher das nachbarliche Austauschverhältnis nicht aus dem Gleichgewicht bringt und die „harmonische Beziehung“ der Gebäude untereinander nicht in Frage stellt. Die Dachgauben werden im Bereich des Innenhofs errichtet und können von der Straße aus nicht eingesehen werden. Sowohl qualitativ als auch quantitativ liegt eine Unterordnung gegenüber den Bestandsgebäuden vor. Die Firsthöhe wird nicht verändert. Gleiches gilt für die Traufhöhe. Der Einbau der Dachgauben vergrößert das Brutto-Raumvolumen im Vergleich zum Gesamtgebäude nur geringfügig. Auch im Rahmen der Gesamtwürdigung des Einzelfalls stellen sich die Dachgauben als wechselseitig verträglich dar. Insbesondere ist ein profilgleicher Anbau durch die Nachbarn jeweils möglich. Zwar stellt sich der Aufbau der Dachgaube optisch als Erhöhung um ein Stockwerk dar. Dies betrifft jedoch lediglich die Ansicht im Bereich des Innenhofs. Insgesamt liegt daher auch aus Sicht des Senats eine wechselseitig verträgliche Erweiterung vor.

Auch im Übrigen erkennt der Senat keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Wie bereits unter Ziffer 1. ausgeführt, wird die Belichtung und Besonnung des Gebäudes des Antragstellers kaum beeinträchtigt. Das Bauvorhaben hält den 45° Lichteinfallswinkel ihm gegenüber grundsätzlich ein. Lediglich die Eingangstür wird mehr verschattet. Diese liegt jedoch zum einen im Norden und zum anderen dient eine Eingangstür regelmäßig nicht der Belichtung und Besonnung. Entgegen den Feststellungen des Erstgerichts ist das Küchenoberfenster des Antragstellers gerade nicht betroffen. Im ersten Obergeschoss ist der Lichteinfallswinkel von 45° ohnehin eingehalten. Hier wäre zudem lediglich ein Flurfenster betroffen. Die Belüftung wird nicht weiter eingeschränkt. Unzumutbare Verhältnisse sind hier nicht zu erkennen. Dies gilt auch für den Aspekt einer erdrückenden Wirkung. Trauf- und Firsthöhe des Gebäudes der Beigeladenen werden nicht verändert. Die Dachgauben werden von der Traufe zurückversetzt errichtet. Zwar mag eine solche über Eck gehende Bandgaube auf einem lediglich 22° geneigtem Satteldach unschön sein, sie tritt jedoch nicht so massiv in Erscheinung, dass der Grad der Rücksichtslosigkeit überschritten wäre. Zudem ist lediglich der Innenhofbereich betroffen und hier hinsichtlich des Antragstellers nur dessen Eingangstür und ein Fenster des Flurs im ersten Obergeschoss.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich somit nicht in ein Kostenrisiko begeben haben (§ 162 Abs. 3 VwGO, § 154 Abs. 3 VwGO)

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 und der Bescheid des Landratsamts D. vom 22. November 2011 werden aufgehoben.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Einbau einer Wohnung in ein Bestandsgebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen FlNr. .../...der Gemarkung G.

Das Landratsamt D.erteilte dem damaligen Eigentümer dieses Grundstücks nach vorhergehender Baueinstellung mit Bescheid vom 6. Dezember 1961 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Nebengebäudes mit einer Gebäudelänge von ca. 33 m und einer Gebäudebreite von ca. 11 m. Im Erdgeschoss des Gebäudes umfasst sie ein Lager für Baugerüste und Baumaterial sowie für Garagen; eine gesonderte Festlegung zur Nutzung des Dachgeschosses ist den Plänen nicht zu entnehmen‚ allerdings sind die in der Eingabeplanung enthaltenen und tatsächlich auch eingebauten Dachfenster mit dem Vermerk „keine Dachfenster“ gestrichen. Der Abstand der westlichen Außenwand des Nebengebäudes zur Grenze des Grundstücks der Klägerin auf FlNr. .../... der Gemarkung G. beträgt ca. 0‚5 m. Bereits während der Bauarbeiten und vor Erteilung der Genehmigung war im nördlichen Teil auf einer Tiefe (von Norden her gemessen) von 8‚90 m eine Wohnung eingebaut worden. Ein hierfür eingereichter Bauantrag vom 27. Oktober 1964 wurde nicht verbeschieden; die Bauakte ist mit dem Vermerk „Ablehnung“ versehen.

Mit Bescheid vom 22. November 2011 genehmigte das Landratsamt D. unter Erteilung einer Abweichung für das Unterschreiten der Abstandsflächen um 2‚50 m zur Grundstückgrenze der Klägerin die Nutzungsänderung für den Einbau einer Wohnung im nördlichen Teil des Dachgeschosses.

Die hiergegen erhobene Klage‚ die u. a. auch auf die mit der Erteilung der Baugenehmigung erstmals geschaffenen Einblicksmöglichkeiten auf das Grundstück der Klägerin sowie Brandschutzaspekten begründet wurde‚ wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. September 2012 ab. Es liege ein atypischer Fall vor‚ da es sich bei dem Nebengebäude um ein bestandsgeschütztes Gebäude handle; der Einbau von Dachfenstern habe den Bestandsschutz nicht in Frage gestellt‚ da es sich dabei nicht um eine abweichende Bauausführung handle‚ welche die Identität des gesamten Gebäudes in Frage stelle. Brandschutzrechtliche Vorschriften seien im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen. Im Übrigen werde der Belang des Brandschutzes durch die Nutzungsänderung nicht weitergehend beeinträchtigt als durch die bestehende bestandsgeschützte Nutzung. Zu berücksichtigen sei weiterhin‚ dass das Dachgeschoss bereits seit Jahrzehnten faktisch zu Wohnzwecken genutzt werde. Die Einsichtsmöglichkeiten aus den drei Dachflächenfenstern seien gering und beträfen vorrangig die nördliche Grünfläche des Grundstücks der Klägerin‚ so dass jedenfalls keine unzumutbare Beeinträchtigung vorliege.

Mit der vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassenen Berufung trägt die Klägerin u. a. vor:

Es liege bereits kein atypischer Fall vor‚ weil das Nebengebäude planabweichend errichtet sowie von Anfang an zu Wohnzwecken genutzt und damit nicht bestandsgeschützt sei. Es habe sich von Anfang an jedenfalls hinsichtlich seiner Nutzung als ein „aliud“ gegenüber der Baugenehmigung dargestellt. Bei der Nutzung des Dachgeschosses handle sich insgesamt um eine vollständig neue Nutzung‚ da mit der genannten Baugenehmigung nicht einmal eine Lagernutzung genehmigt sei. Brandschutzrechtliche Fragen seien vom Schutzzweck der Abstandsflächenvorschriften mit umfasst‚ so dass sie auch im vereinfachten Verfahren und damit im Rahmen der Abweichungsentscheidung zu den Abstandsflächenvorschriften zu prüfen seien. Nicht hinreichend berücksichtigt habe der Beklagte den von diesen Vorschriften intendierten ausreichenden Sozialabstand zum Grundstück der Klägerin und die damit verbundenen Einblickmöglichkeiten. Durch die Genehmigung der Wohnnutzung würden solche zwar nicht auf das Wohngebäude der Klägerin‚ jedoch auf den ebenfalls schutzbedürftigen‚ wohnakzessorischen Bereich im Garten geschaffen.

Die Klägerin beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 und den Bescheid des Landratsamts D. vom 22. November 2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Bei dem vorhandenen Bestandsgebäude handle es sich entgegen der Bezeichnung in der Baugenehmigung nicht um ein „Nebengebäude“‚ sondern um das Betriebsgebäude einer Baufirma. Der Nachbarschutz des Abstandsflächenrechts sei bei bestehenden Gebäuden‚ die die Abstandsflächen nicht einhielten‚ eingeschränkt. Von der beabsichtigten Wohnnutzung sei lediglich der rückwärtige‚ im Norden gelegene Gartenbereich des Grundstücks der Klägerin betroffen‚ der bereits dem Außenbereich angehören dürfte. Hinzu komme‚ dass die streitgegenständliche Wohnnutzung im Dachgeschoss seit Jahrzehnten ausgeübt werde. Ihre Legalisierung lasse keine nachhaltigen Auswirkungen auf das Grundstück der Klägerin erwarten.

Der Senat hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt‚ auf deren Feststellungen Bezug genommen wird. Im Übrigen wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet‚ da das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen hat. Aus diesem Grund sind das Urteil des Verwaltungsgerichts und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO) im Hinblick auf die nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO nicht genehmigungsfreie und damit nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung des Nebengebäudes zu Wohnzwecken liegen nicht vor. Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen‚ wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen‚ insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO‚ vereinbar sind. Die erteilte Abweichung ist mit dem Normzweck des Abstandsflächenrechts, das auch den sog. Wohnfrieden schützt, nicht vereinbar. Sie ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Während bei bautechnischen Anforderungen der Zweck der Vorschriften vielfach auch durch eine andere als die gesetzlich vorgesehene Bauausführung gewahrt wird‚ die dann im Wege der Abweichung zugelassen werden kann‚ haben Abweichungen von den Regeln des Abstandsflächenrechts zur Folge‚ dass dessen Ziele oft nur unvollkommen verwirklicht werden. Es müssen also Gründe vorliegen‚ durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an den Schutzgütern des Abstandsflächenrechts im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich um eine atypische‚ von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (z. B. BayVGH‚ B.v. 29.11.2006 - 1 CS 06.2717 - juris; U.v. 11.1.2007 - 14 B 03.572 - juris; B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - BauR 2007‚ 1858; OVG Berlin-Brandenburg‚ B.v. 19.12.2012 - OVG 2 S 44.12 - NVwZ-RR 2013‚ 400; OVG Bremen‚ B.v. 8.4.2013 - 1 B 303/12 - NVwZ 2013‚ 1027; kritisch zur Atypik neuerdings Happ‚ BayVBl 2014‚ 65). Diese kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt‚ einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation ergeben (zusammenfassend z. B. BayVGH‚ B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - BauR 2007‚ 1858 m. w. N.). In solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers‚ vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren‚ eine Verkürzung der Abstandsflächen durch Zulassung einer Abweichung rechtfertigen (zusammenfassend BayVGH a. a. O.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann im vorliegenden Fall eine atypische Grundstückssituation bereits deshalb bejaht werden‚ da ein zu einer Nebennutzung genehmigtes Gebäude mit noch nutzbarer‚ einen wirtschaftlichen Wert darstellender Bausubstanz vorhanden und in dieser Nutzung bestandsgeschützt ist‚ da es zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 6. Dezember 1961 nach der damals geltenden Bayerischen Bauordnung 1901 eine Abstandsfläche nicht einhalten musste und eine Abweichung deshalb nicht erforderlich war. Dabei ist nicht entscheidungserheblich‚ ob es sich bei dem vorhandenen Bestandsgebäude entgegen der Bezeichnung in der Baugenehmigung nicht um ein „Nebengebäude“‚ sondern - wie der Beklagte meint - um das Betriebsgebäude einer Baufirma handelte. Gleiches gilt für die Tatsache‚ dass der frühere Bauherr im Widerspruch zu den Festsetzungen der Baugenehmigung in das Gebäude Dachfenster eingebaut hat.

2. Eine atypische Fallgestaltung ist zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften. Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist der Zweck der jeweiligen Anforderung‚ in diesem Fall des Abstandsflächenrechts‚ zu berücksichtigen. Insofern entspricht es gesicherter Auffassung‚ dass der Zweck des Abstandsflächenrechts darin besteht‚ eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für notwendige Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern (z. B. BayVGH‚ U.v. 14.10.1985 - 14 B 85 A.1224 - BayVBl 1986‚ 143; U.v. 14.12.1994 - 26 B 93.4017 - VGHE n. F. 48‚ 24). Dies kann bereits unmittelbar den gesetzlichen Vorschriften des Art. 6 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 2‚ Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 BayBO entnommen werden. Der Senat ist allerdings der Auffassung‚ dass darüber hinaus auch der sog. Wohnfrieden (Sozialabstand) als Zweck des Abstandsflächenrechts anzuerkennen ist. Hierzu gehört der Schutz der Privatsphäre vor unerwünschten Einblickmöglichkeiten und vor dem unerwünschten Mithören sozialer Lebensäußerungen in der Nachbarschaft. Zwar besteht nach herrschender Meinung Einigkeit‚ dass -ungeachtet eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelfall - der Wohnfrieden insbesondere bei Einblickmöglichkeiten in Nachbargrundstücke planungsrechtlich grundsätzlich nicht geschützt ist (BVerwG‚ B.v. 24.4.1989 - 4 B 72.89 - NVwZ 1989‚ 1060; BayVGH‚ B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris); denn das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart‚ des Nutzungsmaßes‚ der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - davon nicht angesprochen (BVerwG a. a. O.). Demgegenüber sollen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch dem Interesse dienen‚ unmittelbare Einblicke zu begrenzen (vgl. BayVGH‚ B.v. 20.7.2010 - 15 CS 10.1151 - juris Rn. 19; U.v. 8.5.2008 - 14 B 06.2813 - juris; eindeutig ablehnend wohl nur VGH BW‚ B.v. 18.3.2014 - 8 S 2628/13 - NVwZ-RR 2014‚ 545‚ allerdings zur Rechtslage in Baden-Württemberg). Diesem Ergebnis steht nicht entgegen‚ dass die amtliche Begründung zur Novellierung der Bayerischen Bauordnung im Jahr 1997 (s. LT-Drs. 13/7008 S. 29 f.) als Regelungszweck noch ein „Mindestmaß an Belichtung‚ Belüftung‚ Besonnung und Sozialabstand“ genannt hatte‚ während dieser Begriff in der amtlichen Begründung zur BayBO-Novelle im Jahr 2007 (s. LT-Drs. 15/7161 S. 43, 73) nicht mehr ausdrücklich enthalten ist. Daraus lässt sich nicht zwingend herleiten‚ dass der Wohnfrieden nun nicht mehr gesetzlich geschützt werden soll. Eher in das Gegenteil weisen die Vorschriften des Art. 6 Abs. 3 Nr. 2 BayBO und des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO. Nach ersterer Vorschrift dürfen sich Abstandsflächen bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ausnahmsweise nur dann überdecken‚ wenn es sich um Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof handelt. Aus Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO folgt‚ dass grundsätzlich nur Gebäude ohne Aufenthaltsräume unter den dort bestimmten engen Voraussetzungen in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind. Aus den Vorschriften lässt sich demnach der Grundsatz herleiten‚ dass die Abstandsflächenvorschriften auch dem Schutz des Wohnfriedens dienen (vgl. zum - zivilrechtlichen - Schutzzweck des Art. 43 AGBGB der Wahrung des Wohnfriedens auch BayVerfGH‚ E.v. 14.12.2011 - Vf.108-VI-10 - BayVBl 2012‚ 332; kritisch neuerdings Happ‚ BayVBl 2014‚ 65) und dass nach der typisierenden Bewertung des Gesetzgebers Aufenthaltsräume in den Abstandsflächen in aller Regel nicht zulässig sind (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.1990 - 2 B 89.339 - nicht veröffentlicht).

3. Eine Abweichung für Aufenthaltsräume in den Abstandsflächen kann daher nur zugelassen werden, wenn im Einzelfall die vom Abstandsflächenrecht geschützten Zwecke nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und wenn die Abweichung unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen‚ insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO‚ vereinbar ist. Daraus folgt‚ dass es bei der Zulassung einer Nutzungsänderung unter (erheblicher) Abweichung von den Abstandsflächen - wie hier - maßgeblich sowohl auf die künftige Art der Nutzung als auch auf den Umfang der Abweichung ankommt. Das Interesse des Bauherrn‚ eine bessere wirtschaftliche Nutzung eines Gebäudes‚ insbesondere eine Wohnnutzung‚ herbeizuführen‚ reicht demgegenüber für die Erteilung einer Abweichung grundsätzlich nicht aus.

Unter Beachtung dieser Grundsätze gilt hier Folgendes:

Auf die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung in den Vordergrund gerückte Frage‚ dass es sich bei dem vorhandenen Bestandsgebäude - entgegen der Bezeichnung in der Baugenehmigung - nicht um ein Nebengebäude‚ sondern um das ehemalige Betriebsgebäude einer Baufirma handeln solle‚ kommt es nicht an. Die hier genehmigte Nutzungsänderung betrifft allein eine - erstmalige - Wohnnutzung in unmittelbarer Nähe zur Nachbargrenze‚ die aus den drei westlichen‚ zum Grundstück der Klägerin hin gerichteten Dachflächenfenstern erstmals dauerhaft Einblickmöglichkeiten jedenfalls in den Gartenbereich des Grundstücks der Klägerin ermöglicht. In einer solchen Situation kommt dem Normzweck und den Interessen des Nachbarn, Aufenthaltsräume in den Abstandsflächen zu verhindern, von vornherein eine Priorität gegenüber den Interessen des Bauherrn zu mit der Folge‚ dass im Regelfall eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften nicht erteilt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2014 - 1 ZB 13.2536 - BayVBl 2014, 634). Die Frage‚ ob die dem Wohnhaus der Klägerin nördlich vorgelagerte Grundstücksfläche teilweise oder insgesamt dem Außenbereich zuzurechnen ist und deshalb möglicherweise nicht mit einem Wohngebäude bebaut werden kann‚ ist deshalb nicht entscheidungserheblich. Auch die Tatsache‚ dass die Wohnnutzung im Dachgeschoss Jahrzehnte ausgeübt worden ist‚ führt zu keinem anderen Ergebnis‚ da eine Legalisierungswirkung durch die formell und materiell rechtswidrige Nutzung nicht eingetreten ist.

4. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Landratsamts und des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall brandschutzrechtliche Vorschriften hätten geprüft werden müssen. Bei der Zulassung einer Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften wie denjenigen des Abstandsflächenrechts kann der Nachbar nicht nur eine ausreichende Berücksichtigung seiner Interessen beanspruchen. Wie bei einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer nachbarschützenden Bebauungsplanfestsetzung (siehe hierzu BVerwG‚ B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - BayVBl 1999‚ 26 m. w. N.) ist er auch dann in seinen Rechten verletzt‚ wenn die Abweichung aus einem anderen Grund mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar und damit objektiv rechtswidrig ist (BayVGH‚ B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - BauR 2007‚ 1858; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung‚ Art. 63 Rn. 29). Allerdings hat der Nachbar keinen Anspruch darauf, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entspricht. Es sind lediglich die Belange in die Abwägung einzustellen, die durch die die Abweichung auslösende konkrete Maßnahme erstmals oder stärker als bisher beeinträchtigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2007 a. a. O.; U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - BayVBl 2009, 530). Nach alledem hätte das Landratsamt, auch ohne dass es eines gesonderten Antrags auf Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 2 BayBO bedurfte, hier die Vorschrift des Art. 30 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBO prüfen müssen.

Der Beklagte trägt als Unterliegender die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst‚ da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung ist gemäß § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 2. August 2016 für den „Umbau einer Hofreite“ zu Wohnzwecken auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung O. Mit der Baugenehmigung wurde u. a. eine Abweichung von der Einhaltung einer Abstandsfläche der grenzständigen nordwestlichen Giebelwand zum Grundstück FlNr. ... Gemarkung O. des Antragstellers hin erteilt.

Gegen die Baugenehmigung hat der Antragsteller Klage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az.: 4 K 16.944). Er hat zudem beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 2. November 2016 in der Sache ab. Nach summarischer Prüfung sei die erteilte Abweichung rechtmäßig, das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, es fehle an einer die Abweichung rechtfertigenden atypischen Fallgestaltung. Die Erwägung der Antragsgegnerin, es würden zeitgemäße Wohnungsbedürfnisse befriedigt, komme nicht zum Tragen, weil bislang keine genehmigte Wohnnutzung vorhanden gewesen sei. Allein die erstmalige Schaffung von Wohnraum in einer rückwärtigen Scheunenbebauung begründe noch keine atypische Fallgestaltung. Eine rückwärtige Wohnbebauung in zweiter Reihe füge sich nicht in die vorhandene Umgebung ein, die von einer Wohnbebauung im Vorderhaus und einer Scheunenbebauung in einem Hintergebäude geprägt sei. Eine atypische Grundstückssituation ergebe sich auch nicht durch die umgebungsprägende Grenzbebauung. Das Baugrundstück des Beigeladenen falle aus dem Rahmen der Umgebung, weil sich das Gebäude nicht in einen durchgehenden Gebäuderiegel einfüge, sondern isoliert als grenzständiger Solitär herausrage.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2016 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 2. August 2016 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Eine die Abweichung rechtfertigende atypische Fallgestaltung liege vor. In der Begründung der Abweichungsentscheidung sei die Sondersituation mit dem besonderen Grundstückszuschnitt und denkmalpflegerischen Belangen begründet worden. Das Verwaltungsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung lediglich ergänzend ausgeführt, dass in die Interessenabwägung auch die im öffentlichen Interesse liegende Schaffung von Wohnraum einzustellen sei.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bauakte der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.

1. Das Vorbringen des Antragstellers lässt keine Zweifel am Vorliegen einer die Abweichung rechtfertigenden atypischen Fallgestaltung aufkommen.

a) Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der Bayerischen Bauordnung und aufgrund der Bayerischen Bauordnung erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Eine Abweichung kann auch von der Pflicht erteilt werden, Abstandsflächen vor den Außenwänden von Gebäuden auf eigenem Grund freizuhalten. Da bei den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO dem Schutzzweck der Norm nicht auf andere Weise entsprochen werden kann, müssen rechtlich erhebliche Umstände vorliegen, die das Vorhaben als einen atypischen Fall erscheinen lassen und die dadurch eine Abweichung rechtfertigen können (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 33; BayVGH, B. v. 9.8.2016 - 9 ZB 14.2684 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 15.9.2015 - 2 CS 15.1792 - juris Rn. 5 f.; BayVGH, U. v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - BayVBl 2015, 347 = juris Rn. 15). Die Atypik kann durch den besonderen Zuschnitt des Grundstücks, durch die aus dem Rahmen fallende Bebauung auf dem Bau- oder Nachbargrundstück, aber auch aus Belangen des Denkmalschutzes oder aus städteplanerischen Erwägungen, wie der Sicherung eines gewachsenen Stadtbildes, begründet sein (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 63 Rn. 46 m. w. N.). Auch die Lage eines Baugrundstücks in einem eng bebauten historischen Ortskern kann eine atypische Grundstückssituation begründen, bei der eine Verkürzung der Abstandsflächen in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - NVwZ-RR 2008, 84 = juris Rn. 16, 18 m. w. N.).

b) Auf diese in der Rechtsprechung zum Erfordernis und zum Vorliegen eines atypischen Falls entwickelten Grundsätze haben die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht abgestellt. Das Vorbringen des Antragstellers, die Abweichung sei mit der Befriedigung zeitgemäßer Wohnungsbedürfnisse und unveränderten Abstandsflächen gerechtfertigt worden, gibt die Bescheidsbegründung lediglich verkürzt wieder. Soweit es die atypische Fallgestaltung betrifft, stellt die Antragsgegnerin in erster Linie auf einen „besonders atypischen Grundstückszuschnitt“ ab.

Auf die an sich einzuhaltende Mindestabstandsflächentiefe von unverändert 3 m, die Befriedigung zeitgemäßer Wohnbedürfnisse, die Belange des Denkmalschutzes und weitere für die Erteilung einer Abweichung sprechende Umstände nimmt die Antragsgegnerin insoweit Bezug, als es um die Änderung des Dachs des Bestandsgebäudes geht. Auch hiergegen ist nichts zu erinnern.

c) Zweifel am Vorliegen eines atypischen Grundstückszuschnitts, der eine Abweichung von der Pflicht zur Einhaltung der Abstandsflächen hier rechtfertigt, bestehen nicht.

Der historische Ortskern von O. ist von dichter und grenzständiger Bebauung auf schmalen, aber tiefen Grundstücken geprägt. An dieser Bebauungsstruktur nehmen das Baugrundstück und dessen vorhandene Bebauung ebenso teil, wie die benachbarten Grundstücke des Antragstellers. Das gegenständliche Gebäude des Beigeladenen ist an drei Seiten grenzständig errichtet. Es steht im rückwärtigen Teil des langgestreckten ca. 50 m tiefen Baugrundstücks, das im Zufahrtsbereich zur H.-straße nur wenige Meter breit ist, sich im Bereich des ca. 8 m von der H.-straße zurückversetzten Wohngebäudes auf gut 10 m öffnet, dann wieder schmäler wird und im rückwärtigen Bereich eine Breite von etwa 11 m aufweist, die zugleich der Breite des vorhandenen Gebäudes entspricht. Die historische Nutzung als Stallgebäude ist längst aufgegeben, das Gebäude ist bei wertiger Bausubstanz gleichwohl noch vorhanden. Bei strikter Anwendung der Abstandflächenvorschriften wäre ein Leerstand erhaltenswerter Gebäude vorgegeben und eine weitere bauliche Entwicklung des Baugrundstücks wie in der gesamten näheren Umgebung ebenso ausgeschlossen wie sonstige die Abstandsflächenpflicht auslösende Änderungen an den Bestandsgebäuden. Ein solcher baulicher Stillstand widerspricht dem Ziel des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, eine nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zuzulassen (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 = juris Rn. 21 m. w. N.) und wird durch das Abstandsflächenrecht auch nicht bezweckt.

2. Das Vorbringen, eine atypische Situation könne nicht für ein Grundstück in Anspruch genommen werden, das sich für eine Wohnnutzung von vorneherein nicht eigne, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

a) Abstandsflächen sind grundsätzlich von allen Gebäuden oder Anlagen einzuhalten, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayBO). Welche Nutzung in dem jeweiligen Gebäude oder der Anlage ausgeübt wird, ist - von den in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO genannten Ausnahmefällen abgesehen - nicht von Belang. Ob eine atypische Grundstückssituation vorliegt, die eine Abweichung von der Pflicht zur Einhaltung von Abstandsflächen rechtfertigt, bestimmt sich deshalb nicht nach der beabsichtigten Nutzung des Gebäudes oder der Anlage.

b) Der Einwand, eine rückwärtige Wohnbebauung in zweiter Reihe füge sich nicht in die vorhandene Umgebung ein, die von einer Wohnbebauung in einem Vorderhaus und einer Scheunenbebauung in einem Hintergebäude geprägt sei, betrifft die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass sich das Vorhaben insoweit nicht in seine nähere Umgebung einfügt, bestehen allerdings nicht.

In Lage des Vorhabens lässt sich weder eine aus der Umgebungsbebauung folgende faktische rückwärtige Baugrenze entsprechend § 23 Abs. 3 BauNVO noch eine Bebauungstiefe entsprechend § 23 Abs. 4 BauNVO feststellen, denen das Vorhaben widersprechen könnte. Wie aus den Lageplänen zu ersehen ist, sind in der näheren Umgebung Gebäude (z.T. auch hauptgenutzte Gebäude) vorhanden, die von der H.-straße aus bemessen ebenso weit oder noch weiter in Richtung Südwesten situiert sind wie das bestehende Gebäude des Beigeladenen.

3. Der Vortrag, eine atypische Grundstückssituation ergebe sich auch nicht aus der Umgebung, die durch Grenzbebauung geprägt sei, denn das Baugrundstück falle aus dem Rahmen der Umgebung, weil sich das gegenständliche Gebäude nicht in einen durchgehenden Gebäuderiegel einfüge, sondern isoliert als grenzständiger Solitär herausrage, ist nicht nachvollziehbar.

Der Antragsteller verknüpft die planungsrechtlich vorgegebene Bauweise irrtümlich mit der für die Erteilung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu fordernden Atypik. Die planungsrechtliche Bauweise und die bauordnungsrechtliche Atypik bedingen einander aber nicht. Eine atypische Grundstückssituation kann in der offenen Bauweise ebenso vorliegen wie in der geschlossenen oder abweichenden Bauweise. Allerdings ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Liegt diese Voraussetzung vor - worauf das Verwaltungsgericht allgemein hingewiesen hat und wofür hier überwiegendes spricht -, dann geht die erteilte Abweichung von der Abstandsflächenpflicht ins Leere. Die Frage, ob zugleich eine die Abweichung rechtfertigende atypische Grundstückssituation vorliegt, stellte sich dann nicht.

Davon abgesehen trifft es nicht zu, dass die nähere Umgebung ausschließlich durch eine Gebäuderiegelbebauung geprägt sei. Ausweislich der vorliegenden Pläne und Luftbilder prägen auch grenzständige Einzelgebäude oder solche, die aus Gebäuderiegeln deutlich versetzt hinausragen, die nähere Umgebung.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht billigem Ermessen, dass der Beigeladene die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er keinen wesentlichen Beitrag im Beschwerdeverfahren geleistet hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.