Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Nov. 2015 - M 8 K 14.2817

bei uns veröffentlicht am23.11.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 8 K 14.2817

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 23. November 2015

8. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Fällungsgenehmigung für eine 24 m hohe Weymouthskiefer - abgelehnt;

Windbruchgefahr des gesunden Baumes trotz Höhe nicht belegt;

Hilfsantrag auf eine Einkürzung auf eine Höhe von 15 m stellt keine zulässige Veränderung dar

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ...

2. ...

zu 1 und 2 wohnhaft: ...

- Kläger -

zu 1 und 2 bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagte -

wegen BaumSchV Fällgenehmigung ...-str. 13

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 8. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2015 am 23. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks ...-str. 15. Am 12. April 2013 stellten sie den Antrag auf Genehmigung der Fällung einer Kiefer mit einem Stammumfang von 158 cm und einer Höhe von ca. 25 m auf dem südlich und südwestlich angrenzenden Nachbargrundstück ...-str. 13 in ... Der streitgegenständliche Baum steht ca. 4 m bis 5 m entfernt von der südwestlichen Grundstücksecke des klägerischen Grundstücks.

Zur Begründung des Fällungsantrags wurde ausgeführt, der ca. 25 m hohe Baum verschatte das klägerische Grundstück so stark, dass dieses ab Mittag nicht mehr besonnt werde. Der Baum schwanke bei Stürmen stark und stelle eine Gefahr für das Haus der Kläger dar. Eine Ersatzpflanzung werde nicht akzeptiert, da neben der Kiefer ein 10 m hoher Laubbaum stehe und insgesamt die Durchgrünung sowohl auf dem klägerischen als auch auf dem Nachbargrundstück mit insgesamt 14 Bäumen hoch sei. Am 23. April 2014 wurden zum Fällungsantrag noch vier Fotos des streitgegenständlichen Baumes vorgelegt.

Mit Schreiben vom 25. April 2014 wies der Kläger zu 1) auf einen Präzedenzfall im Grundstück ...-str. 17 a hin, bei dem die Beklagte der Schatteneinwirkung Rechnung getragen und der Fällung eines Baumes zugestimmt habe. Die Verschattungswirkung des streitgegenständlichen Baumes sei höher als die des genannten Präzedenzfalles, weil dieser nicht auf der West-, sondern auf der Südseite stehe und auch noch deutlich höher sei als der Baum der ...-str. 17 a.

Am 24. April 2014 und 5. Juni 2014 führte die Beklagte Ortsbesichtigungen durch ihr Fachpersonal durch. Hierbei wurde festgestellt, dass die streitgegenständliche Weymouthskiefer weder im Stamm noch im Wurzelbereich Schadensmerkmale aufweise. Die Kiefer sei auch regelmäßig beastet, Bauschäden seien weder am Gebäude des Baumgrundstücks noch des Nachbargrundstücks erkennbar; eine unzumutbare Verschattung von Wohnräumen durch die Kiefer liege nicht vor.

Mit Bescheid vom ... Juni 2014 - die Zustellung an die Kläger ist aus den Akten nicht ersichtlich - lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Fällung der streitgegenständlichen Weymouthskiefer ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Beeinträchtigung der Stand-, Bruch- und Verkehrssicherheit bei der Weymouthskiefer habe festgestellt werden können, weshalb von dem Baum gegenwärtig keine konkrete Gefahr ausgehe. Eine lediglich abstrakte Gefährdung durch künftige Wind- und Sturmschäden, die letztlich von jedem gesunden Baum ausgehen könne, stelle keinen Grund für eine Fällgenehmigung dar. Eine vorbeugende Fällung nur aufgrund der Situierung des Baumes und der Nähe zum Wohnhaus könne nicht genehmigt werden. Eine unzumutbare Verschattung der Wohnräume der Kläger sei ebenfalls nicht festgestellt worden. Auch der Garten sei uneingeschränkt nutzbar.

Mit einem am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 3. Juli 2014 erhob der Kläger zu 1) für die Kläger Klage und beantragte,

den Ablehnungsbescheid vom ... Juni 2014 aufzuheben

und

die Beklagte zu verpflichten, die Fällung der Weymouthskiefer zu genehmigen.

Hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Kappung der Weymouthskiefer um mindestens 16 m zu genehmigen.

Zur Begründung wurden die bisherigen Argumente vertieft.

Mit Schriftsatz vom 26. März 2015 änderte der Kläger zu 1) seinen bisherigen Hilfsantrag dahingehend,

die Beklagte zu verpflichten, einen Rückschnitt der Weymouthskiefer auf eine Höhe von maximal 15 m zu genehmigen.

Zur Begründung für diesen Hilfsantrag führte der Kläger zu 1) aus, dass dem Kläger von fachmännisch-gärtnerischer Seite bestätigt worden sei, dass bei dem streitgegenständlichen Baum wegen dessen Höhe auch im Hinblick auf das teilweise erhebliche Sturmaufkommen im zurückliegenden Winter eine erhebliche Windbruchgefahr bestehe, weil es sich baumtechnisch um einen brüchigen Baum handele, der auch windoffen positioniert sei. Hieraus ergebe sich eine potentielle Gefährdung des direkt angrenzenden klägerischen Hausgrundstücks ...-str. 15. Dem Schriftsatz vom 26. März 2015 war ein Schreiben einer Sondereigentümerin der WEG ...-str. 13 ohne Datum beigefügt, wonach diese für sich und die WEG ...-str. 13 einem Rückschnitt der derzeit ca. 23 m hohen Kiefer an der Nordseite des Grundstücks auf eine Höhe von 15 m zustimmte. Auf dem Schreiben findet sich der handschriftliche Vermerk „Eingang: 9.12.2014, Fi“.

Mit Schriftsatz vom 2. April 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte die Beklagte ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, dass sie sich intensiv mit dem Zustand des Baumes beschäftigt und zwei Ortstermine durch ihren Fachgutachter durchgeführt habe. Dabei habe sich weder eine abbauende Vitalität oder gar Bruchgefahr des Baumes noch eine unzumutbare Verschattung von Wohnräumen der Kläger ergeben. Insofern bestehe auch ein Unterschied zu dem angeführten „Präzedenzfall“ in der ...-Str. 13, da dort der Baum eine abbauende Vitalität aufgewiesen habe. Dem geänderten Hilfsantrag stimme die Beklagte nicht zu, zumal zunächst im Hilfsantrag eine Baumkürzung auf eine Höhe von mindestens - muss wohl heißen „höchstens, Anm. des Verfassers - 10 m beantragt und dieses Begehren nun relativiert werde, indem ein Rückschnitt auf 15 m eingeklagt werde. Die Kläger hätten bislang keinen Antrag auf Rückschnitt bei der Beklagten gestellt, ein solcher Antrag sei insbesondere nicht automatisch im Fällantrag vom 12. April 2014 enthalten. Zwar habe die Klagepartei im Vorfeld der Klageänderung Kontakt mit der Beklagten aufgenommen, um die Erfolgsaussichten eines solchen Kürzungsantrags auszuloten. Die Beklagte habe dabei angedeutet, dass ein Kürzungsantrag in der angedachten Größenordnung aus fachlichen Gründen wohl abgelehnt werden müsste. Dies ändere aber nichts an der verwaltungsprozessualen Ausgangslage, dass ein Verpflichtungsantrag auf Kürzung mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, wenn kein Antrag bei der Behörde gestellt worden ist, mit dem sich die Beklagte formal und umfassend hätte beschäftigen können.

Mit Schriftsatz vom 20. April 2015 stellte sich der Kläger zu 1) auf den Standpunkt, dass in dem geänderten Hilfsantrag keine Klageänderung zu sehen sei. In dem mit der Klage vorgelegten Hilfsantrag sei noch eine Kappung auf 10 m, nunmehr insoweit reduziert auf 15 m beantragt worden. Insoweit werde der Zustimmung der Nachbarin und Eigentümerin des betroffenen Nachbargrundstücks Rechnung getragen. Im Verhältnis zum ursprünglichen Hilfsantrag stelle der jetzige ein reduziertes Interesse infolge einer nachträglich eingetretenen Veränderung dar. Weiterhin vertiefte der Kläger zu 1) seine bisherige Argumentation zur Windbruchgefahr und zur Verschattung.

Das Gericht hat am 23. November 2015 Beweis durch Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Baumes vom Grundstück des Klägers und von der ...-Straße vor dem Hausgrundstück Nr. 15 aus erhoben. Hinsichtlich der Feststellungen bei diesem Augenschein und der in der anschließenden mündlichen Verhandlung gestellten Anträge der Beteiligten wird auf das Protokoll des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2015 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie das schriftsätzliche Vorbringen im Einzelnen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2014, mit dem diese den Antrag auf Genehmigung der Fällung der Weymouthskiefer abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Von der streitgegenständlichen Weymouthskiefer geht weder eine für die Klagepartei relevante Bruchgefahr aus, noch stellen sich die mit dem Laubabfall verbundenen Belästigungen bzw. Beeinträchtigungen für die Kläger als unzumutbar dar; der Beitrag des streitgegenständlichen Baumes zur Verschattung des klägerischen Grundstücks bzw. der Aufenthaltsräume des Hauses ist ebenfalls zumutbar.

1. Das Grundstück, auf dem die Weymouthskiefer steht, liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Baumschutzverordnung der Beklagten vom ... Januar 2013 (MüABl. Nr. 4/2013). Hiernach sind alle in diesem Gebiet stehenden Gehölze (Bäume und Sträucher), die einen Stammumfang von 80 cm und mehr in 100 cm Höhe über dem Erdboden haben, unter Schutz gestellt (§ 1 Abs. 1 BaumSchV, zu Ausnahmen von der Unterschutzstellung für bestimmte Gehölze siehe § 1 Abs. 4 BaumSchV).

Gemäß § 3 Abs. 1 BaumSchV ist es verboten, geschützte Gehölze ohne Genehmigung der Beklagten zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern. Unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung u. a. für das Fällen eines Baumes erteilt werden kann, ist in § 5 Abs. 1 und 2 BaumSchV geregelt. Nach Abs. 1 der Bestimmung kann eine Genehmigung erteilt werden, wenn

- aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstörung oder Veränderung des Gehölzes nicht möglich ist (Nr. 1),

- der Bestand oder die Nutzbarkeit eines Grundstücks oder eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird (Nr. 2)

- oder die ausgeübte gewerbliche Nutzung eines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (Nr. 3).

Nach Abs. 2 der Bestimmung muss die Genehmigung erteilt werden, wenn die geschützten Gehölze krank sind und ihre Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse geboten oder nicht möglich ist.

Nach § 5 Abs. 3 BaumSchV kann von den Verboten dieser Verordnung im Einzelfall eine Befreiung nach den Vorschriften des § 67 Abs. 1 BNatSchG erteilt werden. § 67 Abs. 1 BNatSchG ermöglicht eine Befreiung im Einzelfall, wenn

1. dies aus Gründen überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist oder

2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

2. Gegen die Gültigkeit der Regelungen der Baumschutzverordnung, soweit diese den Schutzbereich, die geschützten Gehölze sowie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung für ein Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Gehölze betreffen, bestehen keine Bedenken.

Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Baumschutzverordnungen findet sich nunmehr in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind geschützte Landschaftsbestandteile rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,

2. zur Behebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,

3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder

4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tiere und Pflanzenarten.

Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

Zielsetzung ist insoweit der Objektschutz, also der Schutz des einzelnen Baumes. Eine Unterschutzstellung erfordert aber wegen des Flächenbezugs keine Einzelfallprüfung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der unter Schutz gestellten Bäume. Gültigkeitsvoraussetzung einer Baumschutzverordnung ist vielmehr nur, dass die Unterschutzstellung im Interesse des Naturhaushalts erforderlich ist bzw. zur Belebung des Landschaftsbildes hinsichtlich des Bestandes an Bäumen - nicht hinsichtlich jedes einzelnen Baumes - beiträgt. Für den innerörtlichen Baumschutz tritt insoweit neben das Tatbestandsmerkmal des „Landschaftsbildes“ das Tatbestandsmerkmal des „Ortsbildes“. Die Belebung des Landschaftsbildes/Ortsbildes betrifft im Übrigen nicht nur den optisch-visuellen Eindruck, sondern erfasst auch den biologisch-ökologischen Gehalt vorhandenen Baumbestandes (vgl. BayVGH v. 8.11.1984 BayVBl. 1985, 435).

Den Schutzzweck der Verordnung hat die Beklagte in § 2 den gesetzlichen Vorgaben entsprechend näher konkretisiert. Danach bezweckt die Verordnung, eine angemessene innerörtliche Durchgrünung sicherzustellen, das Ortsbild zu beleben, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und zu verbessern und schädliche Umwelteinwirkungen zu mindern.

Es liegt auch auf der Hand, dass vorliegend eine gebietsbezogene Unterschutzstellung im Interesse des Naturhaushalts erforderlich war bzw. zur Belebung des Landschafts- bzw. Ortsbildes beiträgt. Insbesondere in städtischen Ballungsräumen besteht ein evidentes Bedürfnis nach einem möglichst weitgehenden Erhalt des vorhandenen Baumbestandes und dieses Schutzziel kann am effektivsten durch eine generelle Unterschutzstellung des Bestandes erreicht werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 2.10.1996 - 5 S 831/95 - juris und NJW 1997, 2128). Wie bereits erwähnt, bedarf es beim flächen-bezogenen Schutz keiner Prüfung der Schutzwürdigkeit einzelner Bäume. Aber auch eine Differenzierung nach bestimmten Gebieten (mit viel oder weniger Grün) oder etwa danach, ob bestimmte Baumarten im Hinblick auf die naturräumlichen Gegebenheiten standortfremd sind oder nicht, ist insoweit nicht geboten, weil grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass in dicht besiedelten Landschaften Bäume zumindest dann generell schützenswert sind, wenn sie eine bestimmte Größe erreicht haben und damit die für einen Baumbestand typischen positiven Wirkungen entfalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 28.7.1994 - 5 S 2467/93 - juris und NuR 1995, 259).

Die in der Verordnung enthaltenen Verbote bzw. Nutzungsbeschränkungen stellen sich als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Der verfassungsrechtlich gebotene Ausgleich für den Fall einer übermäßigen, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Belastung des betroffenen Grundstückseigentümers wird durch die Dispensvorschrift in § 5 der Verordnung und die Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG in ausreichender Weise gewährleistet.

3. Entgegen der Auffassung der Kläger sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 BaumSchV nicht erfüllt.

Nach § 5 Abs. 2 BaumSchV muss die Genehmigung nach § 5 Abs. 1 BaumSchV erteilt werden, wenn die geschützten Gehölze krank sind und ihre Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse geboten oder nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Ansicht der Klagepartei nicht vor.

3.1 Der Mitarbeiter des fachlichen Naturschutzes der Beklagten kam aufgrund von zwei Ortsbesichtigungen zu dem Ergebnis, dass der Baum keinerlei Schäden aufweist, die eine erhöhte Bruchgefahr begründen würden. Diese Feststellungen hat dieser Mitarbeiter des fachlichen Naturschutzes der Beklagten beim Augenschein in nachvollziehbarer Weise erläutert. Diese Erläuterungen korrespondieren auch mit den Beobachtungen und Feststellungen des Gerichts beim Augenschein. Zwar erscheint die Beastung des Baumes von der Nord-Ost-Seite (Grundstück der Kläger) aus gesehen auf der Nord-West-Seite des Baumes nicht regelmäßig. Der Mitarbeiter des fachlichen Naturschutzes der Beklagten hat aber für das Gericht plausibel - insbesondere auch weil eine Auslichtung der Äste an der Nord-West-Seite des Baumes von Südwesten her nicht erkennbar ist - dargelegt, dass dies auf das natürliche Wuchsverhalten des Baumes auf die Konkurrenz zu der direkt nordöstlich dahinterstehenden Hainbuche zurückzuführen ist.

Bestätigt wird diese Einschätzung nach Überzeugung des Gerichts auch durch die Tatsache, dass nach den starken Windereignissen dieses Jahres keinerlei Astabbruch an der streitgegenständlichen Weymouthskiefer erkennbar ist.

Die Erklärungen des fachlichen Beistandes der Kläger sind nicht geeignet, diese Bewertung zu erschüttern. Dessen Äußerungen beim Augenschein einerseits, dass, „… die Windbruchgefahr des Baumes sich nicht zwingend gleich, aber eventuell in den nächsten zwei bis drei Jahren realisieren würde“ und andererseits in der mündlichen Verhandlung, dass „… der Baum, würde an ihm kein Rückschnitt vorgenommen, in den nächsten 15 Jahren brechen würde und damit verloren wäre“, lassen, aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit, die für die Annahme einer konkreten Windbruchgefahr nötige Stringenz fehlen. Auch die behauptete Kopflastigkeit des Baumes wurde von dem fachlichen Beistand der Kläger nicht substantiiert dargelegt.

3.2 Aus den genannten Gründen erübrigt sich auch die von der Klagepartei beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zur aktuellen Windbruchgefahr im oberen Bereich der streitgegenständlichen Weymouthskiefer.

Für die behauptete Windbruchgefahr fehlen die tatsächlichen Grundlagen, da außer der Behauptung ohne nähere Substantiierung auch keine Schadensmerkmale, die einen entsprechenden Rückschluss zuließen, belegt oder zumindest benannt worden sind.

Auch die Behauptung der „Kopflastigkeit“ des Baumes findet keine weiteren Belege durch die Klagepartei oder die Feststellungen beim Augenschein, zumal auch der fachliche Beistand der Kläger entgegen entsprechender Behauptungen in den Schriftsätzen eingeräumt hat, dass die Wuchshöhe des Baumes grundsätzlich arttypisch ist.

Der Beweisantrag war daher abzulehnen. Eines förmlichen Beschlusses bedurfte es vorliegend nicht, da dieser nur vorsorglich und damit nicht unbedingt gestellt worden war. Nur unbedingt und nicht hilfsweise gestellte Beweisanträge zwingen das Gericht zu einer Entscheidung nach § 86 Abs. 2 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, 14. Auflage, Komm. zur VwGO, § 86 RdNr. 19).

3.3 Auch der Umstand, dass auch ein gesunder Baum bei starken Stürmen entwurzelt werden kann bzw. dass in einer solchen Situation eine Bruchgefahr der Äste gegeben sein kann, rechtfertigt nicht die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung.

Bei der Gefahr, dass Bäume, die Gebäude überragen, bei starken Stürmen umstürzen oder dass sie vom Blitz getroffen werden könnten, handelt es sich um allgemeine, grundsätzlich auch jeden gesunden Baum bei derartigen extremen Wetterbedingungen möglicherweise treffende „katastrophale“ Folgen, die als solche eine Ausnahmegenehmigung nicht zu rechtfertigen vermögen; das Gleiche gilt für bei starken Unwettern abbrechende gesunde Äste (BerlOVG v. 16.8.1996 NVwZ-RR 1997, 530). Derartige Unglücksfälle gehören zum allgemeinen Lebensrisiko; sie ließen sich, wenn überhaupt, allenfalls dadurch vermeiden, dass in besiedelten Bereichen sämtliche größeren Bäume beseitigt würden (OVG Saarland, U. v. 29.9.1998 - 2 R 2/98 - juris).

4. Entgegen der Ansicht der Klagepartei ist eine Fällungsgenehmigung für die streitgegenständliche Weymouthskiefer auch nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchV zu erteilen, weil der Bestand oder die Nutzbarkeit des klägerischen Grundstücks oder des Hauses unzumutbar beeinträchtigt wäre.

4.1 Die von den Klägern angeführten Belästigungen und Beeinträchtigungen durch Zapfenabfall auf ihr Grundstück stellen sich nicht als unzumutbare Beeinträchtigungen von Bestand oder Nutzbarkeit ihres Grundstücks oder eines darauf stehenden Gebäudes im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchV dar.

Zur Bestimmung dessen, was der Betroffene noch hinzunehmen hat, lassen sich keine allgemeingültigen Aussagen treffen. Regelmäßig wird eine unzumutbare Beeinträchtigung aber nur dann angenommen werden können, wenn die von dem geschützten Baum ausgehenden Immissionen oder sonstigen Auswirkungen nach Art und Intensität die Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beeinträchtigen. Die Beeinträchtigungen müssen deutlich über das Maß bloßer Belästigungen hinausgehen. Beachtlich sind weiter nur solche Beeinträchtigungen, deren potentiell die Wesentlichkeitsschwelle überschreitenden Folgewirkungen nicht mit Schutzmaßnahmen begegnet werden kann. Insoweit können dem Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber keine unverhältnismäßig hohen finanziellen Opfer abverlangt werden (vgl. dazu OVG Berlin, U. v. 16.8.1996 - 2 B 26.93 - juris und NVwZ-RR 1997, 530 m. w. N.). Grundsätzlich gehören die typischen Baumemissionen - also insbesondere der Laub- und Nadelfall, das Herabfallen von Früchten, Samen und auch kleineren Ästen - zu den Einwirkungen, die grundsätzlich hinzunehmen sind, da sie sich allenfalls als Belästigungen darstellen (VGH BW v. 2.10.1996 a. a. O.; Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Abschnitt E, Naturschutz, RdNr. 429 m. w. N.). Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen vergleichsweise immissionsträchtigen Baum handelt und daher die Reinigung des Grundstücks einen nicht unerheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert.

Das Vorbringen der Klagepartei, dass der Abwurf von Zapfen der Weymouthskiefer mit einem Gewicht von bis zu 300 g zu Gefährdungen auf dem klägerischen Grundstück führe, erscheint dem Gericht nicht überzeugend. Zum einen ist die Darlegung des fachlichen Mitarbeiters der Beklagten, dass die Zapfen grundsätzlich nur im ausgetrockneten Zustand und damit mit deutlich weniger Gewicht abfallen, naheliegender. Zum anderen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die streitgegenständliche Weymouthskiefer nicht an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger steht, sondern in deutlicher Entfernung und hier auch noch getrennt durch die nordöstlich dahinterstehende massive Hainbuche. Auch ist das klägerische Grundstück an seiner Süd- und Westseite durch eine dichte und hohe Thujenhecke abgegrenzt. Auf das klägerische Grundstück herüberhängende Äste der Weymouthskiefer waren beim Augenschein nicht zu erkennen. Aus diesen Gründen erscheint dem Gericht eine konkrete Gefährdung, die sich auf dem Grundstück der Kläger durch herabfallende schwere Zapfen realisieren könnte, nicht nachvollziehbar.

4.2 Hinsichtlich der von der Klagepartei angeführten, nach ihrer Auffassung unzumutbaren Verschattung ihres Hauses sowie vor allem des dazugehörigen Grundstücks ist festzustellen, dass die Rechtsprechung grundsätzlich hohe Anforderungen an die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch Verschattung geschützter Bäume stellt (VGH BW v. 2.10.1996 a. a. O.). Bezüglich einer baumbedingten Verschattung ist von einer Unzumutbarkeit jedenfalls dann auszugehen, wenn in der betroffenen Wohnung überhaupt kein ausreichend besonnter Aufenthaltsraum mehr vorhanden ist und durchgehend künstliches Licht notwendig ist (vgl. VGH BW v. 2.10.1996 a. a. O.; VG München, U. v. 19.11.2012 - M 8 K 11.5128 - juris RdNrn. 30 f. und U. v. 14.10.2013 - M 8 K 12.5892 - juris).

Zur zumutbaren Grundstücksnutzung gehört nach Überzeugung des Gerichts sowohl eine angemessene Freizeitnutzung als auch eine entsprechend gärtnerische Nutzung. Diese implizieren sowohl eine Besonnung mindestens von Teilbereichen des Grundstücks, die über wenige Minuten hinausgeht, als auch verschiedenartige Bepflanzungsmöglichkeiten. Allerdings sind zugunsten der mit der Baumschutzverordnung verfolgten Ziele, Einschränkungen der Besonnung und Belichtung hinzunehmen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass das Grundstück der Kläger und insbesondere auch deren im Süden des Hauses gelegene Terrasse in einer Weise von Belichtungsmöglichkeiten abgeschnitten sein könnte, die zur Unzumutbarkeit der Grundstücksnutzung führen. Die streitgegenständliche Weymouthskiefer steht vom Grundstück bzw. der Terrasse des klägerischen Hauses aus gesehen im Südwesten. Dies bedeutet, dass eine Besonnung sowohl vom Osten als auch vom Süden her unbehelligt durch den streitgegenständlichen Baum möglich ist. Auch einer Besonnung direkt vom Westen her steht die Weymouthskiefer nicht entgegen. Bei einem entsprechenden tieferen Stand der Sonne ergeben sich - abgesehen von den Hochsommermonaten, insoweit räumt auch die Klagepartei ein, dass zumindest im Juli keine Einschränkungen bestehen - Belichtungseinschränkungen nur, soweit die Sonne im Südwesten steht. Dieser Sonnenstand erstreckt sich aber nicht über einen Tageszeitraum, der nur noch eine Besonnung des Süd- und Westgartens der Kläger in kurzen Zeitabschnitten des Tages zuließe. Eine dauerhafte Verschattung über alle für die Grundstücksnutzung maßgeblichen Tageszeiträume erscheint daher für das Gericht nicht einsichtig.

Die von der Klagepartei behaupteten Belichtungseinschränkungen lassen sich auch nicht durch eine entsprechende „waldartige“ Situation auf dem Grundstück belegen. Zwar hat die Klagepartei - insoweit bestätigt durch ihren fachlichen Beistand - erklärt, dass die normalerweise durch den Schatten bedingte Vermoosung des Grundstücks hier nur aufgrund der entsprechenden pflegerischen Maßnahmen nicht gegeben sei. Allerdings erscheint dem Gericht der Zustand des Rasens, so wie er sich zum Zeitpunkt des Augenscheins dargestellt hat, im Falle einer unzumutbaren Verschattung auch nicht durch pflegerische Maßnahmen in dieser Weise herstellbar. Auch die Tatsache, dass die Klagepartei erklärt hat, dass eine Verschattung der Wohnräume in einer Weise, dass deren Nutzbarkeit zu irgendeinem Zeitpunkt des Tages nur mit künstlichem Licht möglich sei, nicht stattfinde, belegt, dass eine unzumutbare Verschattung nicht gegeben ist. Insoweit erscheint einerseits eine ausreichende Belichtung der Wohnräume in Kombination mit einer unzumutbaren Verschattung der Südseite des Grundstücks, das zwischen der südlichen Außenwand des Hauses und der südlichen Grundstücksgrenze lediglich eine Breite von 6 m aufweist, nicht vereinbar.

5. Soweit die Klagepartei ihren Anspruch auf Fällungsgenehmigung von - aus ihrer Sicht vergleichbaren - Bezugsfällen ableitet, ist festzustellen, dass ein Anspruch nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchV immer eine Einzelfallprüfung voraussetzt, wobei Baum- und Grundstückssituationen grundsätzlich individuell und somit nicht vergleichbar sind.

II.

Der Hilfsantrag in der zuletzt gestellten Form hat ebenfalls keinen Erfolg.

1. Zunächst fehlt hierfür das Rechtsschutzbedürfnis, da die Klagepartei keinen förmlichen Antrag bei der Beklagten hinsichtlich eines entsprechenden Rückschnitts gestellt hat.

Die von den Beteiligen zitierten Vorgespräche können, auch wenn die Beklagte der Klagepartei hierbei zu verstehen gegeben hat, dass sie einem solchen Antrag eher ablehnend gegenübersteht, keinen entsprechenden förmlichen, genau präzisierten Antrag ersetzen. Dies gilt umso mehr, als die Klagepartei im Verfahren ihren Hilfsantrag hinsichtlich der Länge des Rückschnitts umgestellt hat. Schon deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagte in einer, einem förmlichen Antrag entsprechenden, umfassenden Weise mit der Kappung des Baumes auf eine genau bezifferte Länge auseinandersetzen konnte.

2. Eine Verpflichtung der Beklagten, der Klagepartei den Rückschnitt auf eine Höhe des Baumes von 15 m zu genehmigen, kommt aber auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht in Betracht.

Ein solcher Rückschnitt um mehr als ein Drittel der Gesamtlänge würde den streitgegenständlichen Baum so maßgeblich verändern, dass nur noch ein Torso übrig bliebe. Die derzeit von dem Baum ausgehende Ortsbildprägung würde beseitigt werden. Abgesehen davon folgt das Gericht den überzeugenden Einlassungen des fachlichen Mitarbeiters der Beklagten, dass ein solcher Baumrückschnitt die Stabilität des Baumes nicht fördern, sondern mittel- bis langfristig zumindest verschlechtern würde. Das Einfaulen des Stammes ließe sich letztlich nicht verhindern, was auch der fachliche Beistand der Klagepartei einräumen musste. Auch der fachlichen Äußerung des Beklagtenvertreters hinsichtlich der Bruchgefahr der Sekundärkrone, die sich bei einem solchen Rückschnitt bilden würde, konnte er nichts Substantielles entgegensetzen.

Soweit die Klagepartei befürchtet, dass sich eine Bruchgefahr bei weiterem Wachstum des Baumes in den nächsten Jahren realisieren könnte, ist dem entgegenzuhalten, dass entsprechende - genehmigungsfreie - Pflegeschnitte das Wachstum des Baumes dementsprechend in Grenzen halten können.

Der Antrag, die streitgegenständliche Weymouthskiefer durch den beantragten Rückschnitt entsprechend zu verändern, § 5 Abs. 1 BaumSchV, war daher abzulehnen.

III.

Aus den genannten Gründen kommt auch keine Befreiung gemäß § 5 Abs. 3 BaumSchV nach den Vorschriften des Art. 49 BayNatSchG in Betracht.

IV.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 2.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 67 Befreiungen


(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, ei

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile


(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturha

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Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Nov. 2015 - M 8 K 14.2817 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Nov. 2015 - M 8 K 14.2817 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Nov. 2015 - M 8 K 14.2817

bei uns veröffentlicht am 23.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 14.2817 Im Namen des Volkes Urteil vom 23. November 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Fällungsgenehmigung für eine 24
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Nov. 2015 - M 8 K 14.2817.

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Nov. 2015 - M 8 K 14.2817

bei uns veröffentlicht am 23.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 14.2817 Im Namen des Volkes Urteil vom 23. November 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Fällungsgenehmigung für eine 24

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.