Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Aug. 2017 - M 7 K 16.3387

bei uns veröffentlicht am03.08.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten im Zusammenhang mit einer Abschleppmaßnahme von ihm erhobenen Gebühren und Auslagen mittels Kostenbescheid.

Am 7. April 2016 parkte nach den Feststellungen eines Polizeivollzugsbeamten der Polizeiinspektion 11 das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen ... seit spätestens 16.42 Uhr in der K. F. Straße in München vor dem Anwesen Nr. ... auf einem allgemeinen Sonderpark Platz für Schwerbehinderte. Ein hierfür erforderlicher Sonderparkausweis befand sich nicht im Fahrzeug. Hinter die Windschutzscheibe waren ein Parkausweis, der auf die klägerische Rechtsanwaltskanzlei verweist, sowie eine Visitenkarte der Ehefrau des Klägers gelegt. Um 16.56 Uhr veranlassten die Polizeivollzugsbeamten vor Ort das Abschleppen des Fahrzeugs, das nach Eintreffen des Abschleppfahrzeugs um 17.08 Uhr erfolgte. Durch das Abschleppen entstanden Kosten in Höhe von Euro 94,01.

Auf die Anhörung vom 8. April 2016 zur beabsichtigten In-Rechnung-Stellung der Abschleppkosten und Gebühren bestellten sich die Bevollmächtigten mit Schreiben vom 19. Mai 2016 und nahmen Stellung.

Am 20. Juni 2016 erließ das Polizeipräsidium München, Abteilung Versorgung V 52, die streitgegenständliche Kostenrechnung, mit der dem Kläger die Forderung des Abschleppunternehmers in Höhe von 94,01 Euro als Auslagen gemäß Art. 7 f., Art. 28 Abs. 3, Art. 76 Polizeiaufgabengesetz (PAG) i.V.m. §§ 1 f. Polizeikostenverordnung und den §§ 1 – 7 Gebührenordnung zur Fahrzeugverwahrung sowie 54,00 Euro Gebühr für die Amtshandlung der Sicherstellung gemäß Art. 25 Nr. 1 PAG und Verwahrgebühren in Höhe von 36,00 Euro sowie eine Tagesgebühr für den 7. April 2016 in Höhe von 9,00 Euro in Rechnung gestellt wurden. Mit Begleitschreiben zur Kostenrechnung nahm der Beklagte zu den Einlassungen des Klägers in der Anhörung Stellung.

Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten des Klägers am 1. August 2016 Klage mit den Anträgen:

I.  Der Leistungsbescheid vom 20.06.2016 des Beklagten, zugestellt am 30.06.2016, wird aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2016 erfolgte Klageerweiterung auf Kostenerstattung wurde mit ausdrücklicher Erklärung in der mündlichen Verhandlung am 2. August 2017 nicht aufrechterhalten.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass falsch sei und bestritten werde, dass das klägerische Fahrzeug am 7. April 2016 um 16.56 Uhr auf einem Behindertenpark Platz geparkt habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, sei ein Berechtigter nicht konkret gehindert gewesen, dort zu parken. Jedenfalls sei die Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig gewesen. Die Polizei hätte die Abschleppmaßnahme bereits um 16.56 Uhr nach einer Wartezeit von gerade einmal vierzehn Minuten angeordnet, ohne vorher versucht zu haben, den Kläger oder dessen Ehefrau zu erreichen, obwohl die objektive Möglichkeit der Erreichbarkeit und die sichere Kenntnis für den Bediensteten des Beklagten aufgrund der im klägerischen Fahrzeug ausgelegten Visitenkarte der Ehefrau des Klägers und dem klägerischen Parkausweis gegeben gewesen sei. Die Kanzlei der Ehefrau des Klägers sei fünf Minuten von der K. F. Straße entfernt. Die Ehefrau des Klägers hätte nach entsprechendem Anruf in nicht einmal zehn Minuten das klägerische Fahrzeug wegfahren können.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2016,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Zur Klageerwiderung führte der Beklagte aus, dass der Kläger den Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 42 Abs. 2 StVO verwirklicht habe. Die Polizei sei daher zur Abwehr dieser Störung und gewärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäß Art. 25 PAG befugt gewesen, die notwendigen Anordnungen zu treffen. Es sei erforderlich und angemessen im Sinne der Art. 4 und 5 PAG gewesen, das Abschleppen des Fahrzeugs anzuordnen. Das Abschleppen eines unberechtigt geparkten Kraftfahrzeuges auf einem Behindertenpark Platz sei selbst dann rechtmäßig, wenn kein Berechtigter konkret an der Benutzung des Behindertenparkplatzes gehindert werde oder möglicherweise in der Nähe noch anderweitiger Parkraum vorhanden sei. Da ein verantwortlicher Fahrzeugführer nicht benannt worden sei, habe der Kläger als Verantwortlicher nach Art. 8 PAG die Kosten zu tragen. Zur Höhe der Kosten wurde Stellung genommen.

Nach Zustimmung der Beteiligten wurde der Rechtsstreit am 8. Juni 2016 auf den Einzelrichter übertragen.

In der mündlichen Verhandlung am 2. August 2017 argumentierte der Klägerbevollmächtigte noch einmal vertiefend zu der aus seiner Sicht in der vorliegenden Kon-stellation bestehenden Nachforschungspflicht durch die Polizeibeamten vor Ort. Das Ziel der polizeilichen Maßnahme wäre im vorliegenden Fall schneller erreicht worden, wäre in der Kanzlei der Ehefrau gemäß der hinterlegten Visitenkarte angerufen worden. Diese schnellere Bereinigung der vorliegenden Situation habe die Polizei jedoch gar nicht probiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 117 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid des Beklagten ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte hat den Kläger auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 3 Satz 1 bzw. Art. 9 Abs. 2, Art. 76 PAG i.V.m. Artikel 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 Kostengesetz, § 1 Polizeikostenverordnung (PolKV) zu Recht für die Kosten der tatsächlich erfolgten Abschleppmaßnahme des klägerischen Fahrzeugs am 7. April 2016 in Anspruch genommen.

Ausweislich der Angaben der Polizeivollzugsbeamten vor Ort i.V.m. den im Behördenakt befindlichen Lichtbildern parkte das klägerische Fahrzeug am 7. April 2016 auf einem Sonderpark Platz für Schwerbehinderte mit Sonderparkausweis. Ein entsprechender Sonderparkausweis befand sich jedoch nicht im Fahrzeug. Dadurch wurde der Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 5, § 42 Abs. 2 StVO verwirklicht. Zudem bestand die Gefahr einer Behinderung der Leichtigkeit und Sicherheit im Straßenverkehr sowie dahingehend, dass tatsächlich Berechtigte daran gehindert waren, den Sonderpark Platz entsprechend zu nutzen.

Entgegen des klägerischen Vorbringens war die polizeiliche Abschleppmaßnahme verhältnismäßig, selbst wenn kein Berechtigter konkret an der Benutzung des Behindertenparkplatzes gehindert gewesen wäre und obwohl die Polizei bis zur Anordnung des Abschleppens (nur) knapp eine Viertelstunde wartete und hinter der Windschutzscheibe eine Visitenkarte der Ehefrau des Klägers und die Parklizenz der klägerischen Kanzlei gelegt waren.

Es entspricht der ständigen allgemeinen Rechtsprechung sowie der allgemeinen Auffassung in der Literatur, dass eine Abschleppmaßnahme bei unberechtigtem Parken auf einem Behindertenpark Platz auch dann verhältnismäßig ist, wenn tatsächlich kein Berechtigter am Parken gehindert wird (BayVGH, B.v. 11.7.1988 – 21 B 88.00504 – juris, BayVGH, B.v. 29.1.1996 – 24 B 94.1712 – juris., VG München, U.v. 9.12.2015 – M 7 K 15.3547 – juris., Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 4. Aufl. 2014, Art. 25 Rn. 115 m.w.N.). Insofern bestand auch keine grundsätzliche Notwendigkeit der Polizei im Rahmen der Verhältnismäßigkeitserwägungen, eine bestimmte festgelegte Wartezeit verstreichen zu lassen, bis die Abschleppmaßnahme angeordnet wurde.

Durch die Hinweise auf den Kläger mit der auf der Parklizenz angegebenen Rechtsanwaltskanzlei bzw. der hinter die Windschutzscheibe gelegten Visitenkarte der Ehefrau des Klägers mit deren Kontaktdaten in ihrer Rechtsanwaltskanzlei ergab sich keine Nachforschungspflicht für die Polizei. Die Polizei ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Einleitung eines Abschleppvorgangs zunächst zu versuchen, den Halter zu ermitteln und informieren (std. Rspr., siehe u. a. BayVGH, U.v. 16.1.2001 – 24 B 99.1571 – juris Rn. 36, BayVGH, U. v. 22.2.2001 – 24 B 99.3318 – juris Rn. 39, BayVGH, B.v. 13.8.2003 – 24 ZB 03.1149 – juris Rn. 6). Ein Benachrichtigung des Halters könnte aus Verhältnismäßigkeitserwägungen dann in Betracht kommen, wenn sich dieser geradezu in greifbarer Nähe, somit in unmittelbarer Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufzuhalten erscheint (BayVGH, U.v. 16.1.2001 – 24 B 99.1571 – juris Rn. 36, BayVGH, U.v. 16.12.1998 – 24 B 98.1968 – juris Rn. 24). Das Hinterlegen einer Telefonnummer zur Erreichbarkeit, auch einer Mobilfunknummer, reicht dabei grundsätzlich nicht aus, die Polizei zu entsprechenden Erreichbarkeitsversuchen bzw. Nachforschungen zu veranlassen (BVerwG, B.v. 18.2.2002 – 3 B 149/01 – juris Rn. 7, BayVGH B.v. 1.12.2000 – 19 ZB 09.2367 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 13.8.2003 – 24 ZB 03.1149 – juris Rn. 6, VG München, U.v. 19.12.2016 – M 7 K 16.3701 – juris Rn. 20). Dem liegt zugrunde, dass das Hinterlegen einer Adresse oder Telefonnummer, z. B. durch eine Visitenkarte, mit ungewissen Erfolgsaussichten bezüglich der Erreichbarkeit des Fahrzeugführers einhergeht und weitere nicht abzusehende Verzögerungen entstehen könnten (BVerwG a.a.O.). Auch die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts sieht die Polizei nach den Umständen eines Einzelfalls zu einem Nachforschungsversuch nur dann als verpflichtet an, wenn mit dem Hinweis auf den Aufenthalt bzw. die Erreichbarkeit des Fahrers unter einer bestimmten Anschrift im unmittelbaren Nahbereich des Abstellorts des Fahrzeugs auch gleichzeitig erkennbar gemacht wurde, dass sich der Fahrer aktuell an dem angegebenen Ort befindet. Ein Hinweiszettel, der für eine Vielzahl von Situationen verbotswidrigen Parkens passe, liefere einen solchen aktuellen zeitlichen Situationsbezug nicht (Hamburg. OVG, U.v. 22.2.2005 – 3 BF 25/02 – juris Leitsatz 2 und Rn. 40, Hamburg. OVG, U.v. 14.8.2001 – 3 BF 429/00 – juris Leitsatz und Rn. 31ff.). Dem liegt zugrunde, dass - wie vorliegend - das Hinterlegen einer Visitenkarte hinter der Windschutzscheibe oder eines allgemeinen situationsübergreifenden Hinweiszettels gerade keinen Anlass für die Annahme liefert, dass der Fahrzeugführer imstande wäre, die bestehende Gefahr unverzüglich selber zu beseitigen, sodass es keiner Abschleppmaßnahme bedürfte. Durch die Visitenkarte der Ehefrau des Klägers konnte die Polizei vor Ort nicht entnehmen, dass tatsächlich in der – nicht in unmittelbarer Nähe befindlichen – Kanzlei der Ehefrau des Klägers deren Erreichbarkeit zum fraglichen Zeitpunkt gegeben gewesen und sie auch imstande gewesen wäre, das Fahrzeug unverzüglich wegzufahren.

Die Abschleppmaßnahme war somit rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig.

Gegen die Höhe der dem Kläger auferlegten Kosten bestehen ebenfalls keine Bedenken. Insoweit wird auf die Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung Bezug genommen (vgl. zur Rechtmäßigkeit einer Amtshandlungsgebühr i.H.v. 54,00 Euro und einer Tagesgebühr i.H.v. 9,00 Euro auch VG München U.v. 9.12.2015 – M 7 K 15.3547 – juris –). Im Übrigen fehlt es insoweit an jeglicher klägerischer Begründung.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


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Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 24 Bußgeldvorschriften


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(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten. (2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (3) Richtz

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten im Zusammenhang mit einer Abschleppmaßnahme erhobenen Gebühren und Auslagen.

Am Freitag, den … Juli 2015 stellten Polizeibeamte um 17:15 Uhr fest, dass das auf den Kläger zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … vor dem Anwesen P.-straße … in M. auf einem der beiden mit zwei Zeichen 314 StVO mit Richtungspfeilen und Rollstuhlfahrersymbol und dem Zusatz „nur mit Parkausweis lesbar im Fahrzeug“ gekennzeichneten Sonderparkplatz abgestellt war. Um 17:24 Uhr forderte die Polizei den Abschleppdienst an und verließ nach ca. weiteren 15 Minuten die Abschleppörtlichkeit. Danach traf der Abschleppdienst ein, der das klägerische Fahrzeug entfernte.

Nach Anhörung mit Schreiben vom 8. Juli 2015 und Stellungnahme des Klägers mit Schreiben vom 17. Juli 2015 stellte ihm das Polizeipräsidium M. mit Leistungsbescheid vom 27. Juli 2015 238,90 Euro (Gebühr gem. § 1 PolKV von 54,- Euro, Abschleppkosten von 130,90 Euro, Grundgebühr für die Verwahrung 36,- Euro, eine Verwahrungs- und eine Abholgebühr von jeweils 9,- Euro) für die Maßnahme in Rechnung. Auf die mit Schreiben vom selben Tag angegebenen Gründe wird Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 16. August 2015 Klage mit dem Vorbringen, dass er wegen der unübersichtlichen Beschilderung und der verwitterten Bodenmarkierungen nicht gemerkt habe, dass er sein Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz abgestellt habe. Er habe das verhängte Verwarnungsgeld als Zeichen seines guten Willens akzeptiert und bezahlt; die umgehende Abschleppung erkenne er jedoch nicht an. Sie sei nicht erforderlich bzw. geboten und absolut unverhältnismäßig gewesen. Sein Wagen habe niemanden behindert oder gefährdet. Bei seiner Rückkehr sei die ganze Parkbucht leer gewesen. Er habe etwa eine Stunde sein Fahrzeug gesucht und dann von der Polizei erfahren, dass es abgeschleppt worden sei. Als er kurz vor 20:00 Uhr auf der Verwahrungsstelle dessen Rückgabe gefordert habe, sei ihm die Herausgabe des Wagens fast drei Stunden verweigert worden. Man habe ihn nur gefragt, wie er die Abschleppkosten und Gebühren zahlen wolle. Da er befürchtet habe, dass man ihm einen illegalen Deal vorschlagen wolle, habe er die Fragen nicht beantwortet. Dass er in seinem Wagen ununterbrochen zu kühlendes menschliches Untersuchungsmaterial transportiert habe, habe niemanden interessiert. Erst nach stundenlangen Gesprächen, zuletzt mit zwei angeforderten Polizeibeamten, habe er das Auto wiedererlangt und sich wie in einem schlechten Kriminalfilm mit Entführung, Geiselnahme und Lösegeldforderung gefühlt. Man habe unberechtigt auch noch einen Zuschlag für eine Abholung nach 20:00 Uhr verlangt. Aufgrund der Zustände in der Verwahrungsstelle habe er den dringenden Verdacht auf eine unzulässige Vorteilsannahme. Die Fahrer der Abschleppwägen seien in geselliger Runde mit den Uniformträgern der Verwahrstelle zusammengesessen; auf einem Tisch hätten zahlreiche Werbegeschenke einer Abschleppfirma (Kalender, Tischauflagen etc.) gelegen.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 beantragte der Beklagte mit ausführlicher rechtlicher Begründung,

die Klage abzuweisen.

Hierauf erwiderte der Kläger nochmals mit Schreiben vom 29. Oktober 2015. Über das bisherige Vorbringen hinaus machte er geltend, dass es beim Abschleppen im Sinne des „erfolgsbezogenen“ Polizeirechts ausschließlich darum gehe, „Erfolge“ zu erzielen, sprich „Kohle zu machen“. In seinen Augen handele es sich um eine Abzocke. Das sei ihm erst klar geworden, als er stundenlang um die Herausgabe seines Fahrzeugs habe kämpfen müssen.

Mit Beschluss vom 4. November 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

In der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015 stellte der Kläger keinen Antrag, der Beklagte den schriftlich angekündigten Klageabweisungsantrag.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige, nach zweckentsprechender Auslegung gem. § 88 VwGO auf Aufhebung des Kostenbescheides vom27. Juli 2015 gerichtete Klage ist unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des Leistungsbescheids ist Art. 28 Abs. 3 Satz 1 bzw. Art. 9 Abs. 2, Art. 76 Polizeiaufgabengesetz (PAG) i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 Kostengesetz (KG), § 1 Polizeikostenverordnung (PolKV). Danach setzt die Kostenerhebung voraus, dass die Polizei anstelle des Verantwortlichen eine Sache sichergestellt bzw. eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt hat und die abgerechneten Kosten dafür angefallen sind; des Weiteren nach allgemeiner Meinung, dass die zugrunde liegende Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens rechtmäßig gewesen ist (Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 4. Aufl. 2014, Art. 76 PAG Rn. 28, Art. 11 PAG Rn. 22; Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 76 Rn. 23; BayVGH, U. v. 17. April 2008 - 10 B 08.449 - juris Rn. 12).

Die auf Art. 25 Nr. 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG gestützte Abschleppanordnung war rechtmäßig. Nach Art. 25 Nr. 1 PAG kann die Polizei zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr eine Sache sicherstellen. Hierzu zählen bereits eingetretene und andauernde Störungen wie Verkehrsordnungswidrigkeiten (Schmidbauer/Steiner, a. a. O., Art. 11 PAG Rn. 47, 62 ff.), vorliegend gem. § 24 StVG i. V. m. § 49 Abs. 3 Nr. 5 i. V. m. § 42 Abs. 2 StVO. Das klägerische Fahrzeug war in einem Bereich abgestellt, in dem die Parkerlaubnis (Zeichen 314) durch Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersymbol auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen sowie auf blinde Menschen, die einen entsprechenden Parkausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht haben, beschränkt war (vgl. Anlage 3 lfd. Nummer 7 StVO). Im Fahrzeug des Klägers lag kein entsprechender Berechtigungsausweis aus (vgl. § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO).

Das Parkverbot sowie Beginn und Ende seines Geltungsbereichs waren deutlich erkennbar. Nach dem am Abschlepptag durch die Polizei gefertigten Lichtbild war das Parkverbot durch zwei Verkehrszeichen, jeweils mit Richtungspfeil und Piktogramm (Rollstuhlfahrersymbol), gekennzeichnet Aus den Zusatzzeichen ergab sich klar, dass Fahrzeugführern, die nicht über einen Parkberechtigungsausweis für Behinderte verfügen, das Parken dort ausnahmslos verboten war. Die Verwendung von mehreren Zusätzen für eine Gesamtregelung ist im Hinblick auf den Sichtbarkeitsgrundsatz unter Berücksichtigung der im ruhenden Verkehr niedrigeren Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen und damit einhergehend höheren Sorgfaltsanforderungen an den Verkehrsteilnehmer grundsätzlich zulässig (vgl. VGH BW, U. v. 20. Januar 2010 - 1 S 484/09 - juris Rn. 17 m. w. N.).

Da der Zweck der Sicherstellung, das aus dem Parkverbot resultierende sofort vollziehbare Wegfahrgebot durchzusetzen (vgl. VGH BW, a. a. O., Rn. 16), durch Inanspruchnahme des Klägers, der nicht zugegen bzw. jederzeit erreichbar war, nicht rechtzeitig erreicht werden konnte, lagen die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG für die unmittelbare Ausführung der Maßnahme vor.

Die Entscheidung, das klägerische Fahrzeug abschleppen zu lassen, und die Wahl der Mittel bzw. die Art und Weise der Ausführung der Maßnahme lassen keine Ermessensfehler erkennen (Art. 5 PAG, § 114 Satz 1 VwGO). Die Abschleppmaßnahme stellt sich auch nicht als unverhältnismäßig dar. Zwar verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen dürfen, was eine Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles voraussetzt (BVerwG, B. v. 18. Februar 2002 - 3 B 149/01 - juris Rn). Es gibt allerdings Fälle, in denen eine Abschleppmaßnahme allein aufgrund eines Verstoßes gegen eine Verkehrszeichenregelung verhältnismäßig ist, so etwa beim unberechtigten Parken in Fußgänger- oder Feuerwehranfahrtszonen oder wie hier auf Behindertenparkplätzen (BVerwG, B. v. 27. Mai 2002 - 3 B 67/02 - juris Rn. 4; U. v. 14. Mai 1992 - 3 C 3.90 - juris Rn. 27; B. v. 11. August 2003 - 3 B 74/03 - juris Rn. 3) oder an einem Taxenstand (BVerwG, U. v. 9. April 2014 - 3 C 5.13 - juris Rn. 18 ff.). Im Allgemeinen verstößt eine Abschleppmaßnahme wegen Verstoßes gegen das Gebot, schwerbehinderten Verkehrsteilnehmern vorbehaltene Parkplätze freizuhalten, selbst dann nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn zum Zeitpunkt der Maßnahme weitere Schwerbehindertenplätze frei waren (BVerwG, B. v. 11. August 2003 - 3 B 74/03 - juris Rn. 3 für sieben freie Schwerbehindertenplätze). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts versteht es sich von selbst und bedarf keiner vertieften Begründung, dass nicht-schwerbehinderten Verkehrsteilnehmern keine Einschätzungsbefugnis darüber zuzugestehen ist, ob voraussichtlich in der überschaubaren Zeit sämtliche Schwerbehindertenparkplätze belegt sein werden oder nicht, oder den Bediensteten der Verkehrsordnungsbehörden eine Pflicht aufzuerlegen ist, den Bedarf an freizuhaltenden Plätzen fortlaufend zu überprüfen, und hiervon ein Einschreiten abhängig zu machen (BVerwG, a. a. O.). Es kommt demgemäß nicht darauf an, ob beim Parkvorgang und bei Rückkehr des Klägers zu seinem Fahrzeug weitere Parkplätze frei waren und ob das klägerische Fahrzeug einen Berechtigten konkret daran gehindert hat, seinen Wagen auf dem streitgegenständlichen Sonderparkplatz abzustellen, da nur durch eine unverzügliche Abschleppung dem mit der Parkbevorrechtigung verfolgten Anliegen hinreichend effektiv Rechnung getragen werden kann (BayVGH, B. v. 5. Juli 2007 - 24 ZB 07.587 - juris Rn. 9 u. U. v. 29. Januar 1996 - 24 B 94.1712 - juris Rn. 20; OVG RP, U. v. 25. Januar 2005 - 7 A 11726/04 - juris Rn. 22; OVG SH, U. v. 19. März 2002 - 4 L 118/01 - juris Rn. 30). Die parkbevorrechtigten Benutzer sollen nach der gesetzgeberischen Wertung darauf vertrauen können, dass ihnen der gekennzeichnete Parkraum unbedingt zur Verfügung steht (OVG SH, a. a. O.). Unter Berücksichtigung der negativen Vorbildwirkung, die von einem verkehrswidrig abgestellten Fahrzeug regelmäßig ausgeht, besteht die Behinderung bereits in der konkreten Eignung zur Funktionsbeeinträchtigung der angeordneten Verkehrsregelung (OVG SH, a. a. O.; BayVGH, U. v. 17. September 1991 - 21 B 91.289 - juris 3. u. 4. Ls).

Auch die Höhe der Kosten ist nicht zu beanstanden. Dem Abschleppunternehmer stand die geltend gemachte Pauschale für eine Versetzung auf der Grundlage des mit dem Beklagten abgeschlossenen Rahmen-Tarifvertrags Los Nr. 12 Tarif Nr. 1.1. zu. Sie erscheint auch nicht unangemessen hoch. Es begegnet grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, wenn solche Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden, auch im Hinblick auf die Tatsache, dass die Kosten dann an Dritte weitergegeben werden (BayVGH, B. v. 15. Dezember 2006 - 24 ZB 06.2743 - juris Rn. 30). Angesichts der Vielzahl von Abschleppfällen besteht letztlich keine andere, sachgerechtere Möglichkeit, als mit pauschalierten Sätzen zu arbeiten, ohne einen effektiven Gesetzesvollzug zu gefährden (BayVGH, a. a. O.). Die gemäß Nr. 3.2 der Anlage zu den Richtlinien zur Erhebung von Kosten und anderen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen durch die Polizei (KR-Pol) geforderte Amtshandlungsgebühr in Höhe von 54,- Euro bewegt sich im unteren Bereich des in § 1 Nr. 1 PolKV für eine Sicherstellung genannten Rahmens von 20 bis 1.250 Euro (vgl. BayVGH, B. v. 15. Dezember 2006, a. a. O., Rn. 29).

Die Einwendung gegen die Erhebung einer Abholgebühr von 9,- Euro ist nicht berechtigt. Die Gebühr beruht auf Nr. 54 der Anlage zu den KR-Pol i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1, 5 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 FVGebO. Danach werden für die Verwahrung von Fahrzeugen durch die Polizei Benutzungsgebühren erhoben, die sich aus Gebühren und Auslagen zusammensetzen. Die Benutzungsgebühr, mit der alle Amtshandlungen, die mit der Verwahrung in engerem Zusammenhang stehen, abgegolten sind, setzt sich aus der Grund-, Tages- und Abholgebühr zusammen. Für eine Abholung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr wird eine Abholgebühr in Höhe einer Tagesgebühr erhoben. Die Erhebung dieser Gebühr war gerechtfertigt, da der Kläger vor 20:00 Uhr nicht zu der für eine Abholung erforderlichen Mitwirkung bereit war. Er hat sowohl eine Zahlung der nach Art. 28 Abs. 3 Satz 3 PAG zu Recht sofort geforderten Kosten als auch Auskünfte zu den in seinem Bereich liegenden Umständen verweigert, die die Polizei in die Lage versetzt hätten zu klären, ob sie ihr Zurückbehaltungsrecht geltend machen darf oder ausnahmsweise davon absieht. Die Abholung wurde erst lange nach 20:00 Uhr dadurch möglich, dass Polizeibeamte nach Gesprächen mit dem Kläger ihr Ermessen dahin ausgeübt haben, dass sie auf das Zurückbehaltungsrecht verzichteten. Die Herausgabe des Fahrzeugs durfte nach Art. 28 Abs. 3 Satz 3 PAG von der Zahlung der geschuldeten Kosten abhängig gemacht werden. Dieses Zurückbehaltungsrecht besteht auch dann, wenn der sichergestellte Gegenstand, wie hier das Fahrzeug, sehr wertvoll und die Kostenschuld gering ist (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 3. Aufl. 2014, Art. 28 Rn. 21). Unverhältnismäßig kann die Zurückbehaltung in Fällen sein, in denen der Kostenschuldner nicht zahlen und sich auch kein Geld besorgen kann, zur Leistung auch nicht in der Lage ist und der Schaden, der ihm durch die Zurückbehaltung entsteht, die Höhe der Kostenforderung des Staates bei weitem übersteigen würde (Schmidbauer, a. a. O.). Nachdem der Kläger als Abholer keine Auskunft über die ihm zur Verfügung stehenden Zahlungsmittel und seine Zahlungsfähigkeit geben wollte, ist nicht ersichtlich, dass die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts bzw. die Herausgabe des Fahrzeugs nur gegen Bezahlung gegen das Übermaßverbot verstoßen hätte. Die Polizei hat sich bei der Verwahrung und der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts auch in zulässiger Weise einer privaten Sicherheitsfirma bedient (vgl. Art. 26 Abs. 1 PAG). Insbesondere ist die Entscheidung über die streitige Herausgabe ohne vorherige Zahlung bei ihr geblieben (BayVGH, B. v. 31. August 2007 - 24 ZB 07.1687 - juris Rn. 9; Schmidbauer, a. a. O.).

Da der angegriffene Leistungsbescheid und die ihm zugrunde liegende Abschleppmaßnahme in jeder Hinsicht recht- und verhältnismäßig waren, können die vom Kläger gegen die Mitarbeiter der Verwahrstelle ohne hinreichende Anhaltspunkte erhobenen Verdächtigungen und den handelnden Beamten unterstellten Motive dahinstehen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 238,90 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die vom Beklagten im Zusammenhang mit einer Abschleppmaßnahme erhobenen Gebühren und Auslagen.

Der Lkw der Klägerin parkte am *. Juli 2016 um 20.00 Uhr in der Siemensallee in München, Höhe Lichtmast Nr. 34. Dort war für den betreffenden Bereich eine mobile Halteverbotszone mit der Geltungsdauer „6.7.2016, 20.00 Uhr bis 7.7.2016, 6.00 Uhr“ zur Durchführung eines privaten Schwertransportes eingerichtet. Der um 23.10 Uhr von der Polizei angeforderte Abschleppdienst brachte den Lkw zur Fahrzeugverwahrstelle.

Mit Leistungsbescheid vom 15. Juli 2016 zog der Beklagte die Klägerin zu den Kosten der Maßnahme in Höhe von 1030,15 Euro heran.

Am 16. August 2016 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,

den Leistungsbescheid des Polizeipräsidiums München vom 15. Juli 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Maßnahme unverhältnismäßig gewesen sei. Das klägerische Fahrzeug sei vor dem 30. Juni 2016 an der Siemensallee abgestellt worden, als noch keine Schilder mit einem absoluten Halteverbot aufgestellt gewesen seien. Auf dem Lkw der Klägerin, die unter dem Markennamen Buchbinder eine deutschlandweite Autovermietung betreibe, sei klar und deutlich die Webseite www.buchbinder.de zu erkennen. Auf der Webseite seien zwei Hotlines angegeben, die Pannenhotline sei 24 Stunden erreichbar. Ein kurzer Anruf hätte genügt und das Fahrzeug wäre umgehend versetzt worden. Insbesondere befinde sich in der Boschetsrieder Straße und damit in unmittelbarer Nähe eine Vermietstation. Nachdem das Fahrzeug drei Mal kontrolliert worden sei und es ersichtlich nicht bewegt worden sei, hätte zwingend der Versuch einer Kontaktaufnahme erfolgen müssen. Auch hätte eine Kontaktaufnahme kurz vor der Maßnahme zu dem Ziel geführt, dass das Fahrzeug versetzt werde. Damit hätte ein milderes und kostengünstigeren Mittel zur Verfügung gestanden. Vorliegend habe sich die Kontaktmöglichkeit zum Halter geradezu aufgedrängt. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof spreche in seinem Urteil vom 17. April 2008 (Az.: 10 B 08.449) den Versuch, den Halter vor einer Abschleppmaßnahme zu erreichen, ausdrücklich an.

Mit Schreiben vom 27. September 2016 beantragte das Polizeipräsidium München

die Klage abzuweisen.

Dazu wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid rechtmäßig sei. Der Lkw habe im Zeitpunkt des polizeilichen Handelns unzulässig in einer mit Zeichen 283 StVO eingerichteten Haltverbotszone mit dem Zusatzzeichen „ab dem 6.7.2016, 20.00 Uhr bis 7.7.2016, 6.00 Uhr“ geparkt. Die Halteverbotszone sei am 30. Juni 2016 fristgerecht eingerichtet und die korrekte Aufstellung der Schilder am 4. und 5. Juli überprüft worden. Sie sei eingerichtet worden, um die Durchführung eines Schwertransportes zu ermöglichen. Durch den verbotswidrig geparkten Lkw hätte sich eine Engstelle ergeben, die die Durchfahrt des Schwertransporters verhindert habe. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung müsse die Polizei selbst bei einer sichtbar im Pkw zurückgelassenen Rufnummer keine Nachforschungen über den Verbleib des Fahrers anstellen. Im vorliegenden Fall sei die Polizei deshalb auch nicht verpflichtet gewesen, über die angebrachte Webseite der Autovermietung Nachforschungen anzustellen. Insbesondere zur Nachtzeit habe nicht mit einem zeitnahen Entfernen des Lkw durch einen Fahrzeugverantwortlichen vor dem Eintreffen des Schwertransporters an der Engstelle gerechnet werden können.

Mit Beschluss vom 9. November 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

In der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2016 stellten die Beteiligten ihre schriftlich angekündigten Anträge.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der Leistungsbescheid des Polizeipräsidiums München vom 15. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht von der Klägerin die Kosten für die veranlasste Abschleppmaßnahme erhoben.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten der Abschleppmaßnahme sind Art. 9 Abs. 2 Satz 1, Art. 28 Abs. 3 Satz 1, Art. 76 Polizeiaufgabengesetz (PAG) i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 Kostengesetz (KG), § 1 Polizeikostenverordnung (PolKV). Danach setzt die Kostenerhebung voraus, dass die Polizei anstelle des Verantwortlichen eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausgeführt hat und die abgerechneten Kosten dafür angefallen sind. Weiter besteht Einigkeit darüber, dass die Kostenerhebung auch davon abhängt, dass die Polizeimaßnahme rechtmäßig gewesen ist (vgl. BayVGH, U. v. 17.4.2008 - 10 B 08.449 - juris Rn. 12).

Die Voraussetzungen der unmittelbaren Ausführung einer Sicherstellung des Kraftfahrzeuges (Art. 9 Abs. 1 i. V. m. Art. 25 Nr. 1 PAG) lagen vor. Das Fahrzeug der Klägerin stand am *. Juli 2016 ab 20.00 Uhr unter Verwirklichung des objektiven Tatbestandes einer Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 49 Abs. 3 Nr. 4, § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 62 Zeichen 283 zur StVO im absoluten Haltverbot und behinderte die Durchführung eines Schwertransports. Die temporäre absolute Halteverbotszone war eingerichtet worden, um für den privaten Schwertransporter, der in der Nacht vom 6. auf den 7. Juli 2016 die Siemensallee passieren sollte, eine Anfahrtszone zu schaffen.

Die Kostenerhebung ist vorliegend auch nicht unbillig (Art. 76 Satz 4 PAG). Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist die Kostenerhebung insbesondere in den Fällen unbillig, in denen ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug ordnungsgemäß zum Parken abgestellt hat und nach Errichtung eines mobilen Halteverbots abgeschleppt wird, ohne dass ihm vorher eine angemessene Frist zur Reaktion (sog. Vorlaufzeit) eingeräumt worden ist (vgl. BayVGH, U. v. 17.4.2008 - 10 B 08.449 - juris Rn. 14). Nach der Rechtsprechung können im Regelfall die Kosten für das Abschleppen eines Fahrzeugs nur bei Einräumung einer Mindestvorlauffrist von drei vollen Tagen verlangt werden (vgl. BayVGH, a. a. O. - juris Rn. 18; VGH BW, U. v. 13.2.2007 - 1 S 822/05 - juris Rn. 22 f.; Hamburg. OVG, U. v. 7.10.2008 - 3 Bf 116/08 - juris Rn. 51).

Die mobilen Halteverbotsschilder sind hier rechtzeitig vor dem Beginn des Geltungszeitraums am 6. Juli 2016 - sogar mehr als drei volle Tage vor dem angeordneten Verbot - aufgestellt worden. Aus der Vornotierungsliste ergibt sich, dass die Schilder bereits am 30. Juni 2016 gegen 14.00 Uhr aufgestellt wurden. Zu diesem Zeitpunkt stand der Lkw der Klägerin unstreitig schon in der Siemensallee und wurde bis zum Abschleppzeitpunkt auch nicht mehr bewegt.

Das Abschleppen des klägerischen Fahrzeugs war ermessensfehlerfrei (Art. 5 PAG) und verhältnismäßig (Art. 4 PAG). Durch den abgestellten Lkw der Klägerin ergab sich in der Siemensallee eine Engstelle, die der Schwertransporter nicht hätte passieren können. Die Polizei war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gehalten, vor der Anordnung der Abschleppmaßnahme über die auf dem Fahrzeug aufgedruckte Homepage eine Telefonnummer zu ermitteln, um den Versuch zu unternehmen, eine Kontaktaufnahme mit einem Fahrzeugverantwortlichen zu erreichen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, den Lkw selbst zu entfernen.

Nach der Rechtsprechung sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung keine hohen Anforderungen an die Ermittlung des Betroffenen zu stellen (BayVGH, U. v. 22.2.2001 - 24 B 99.3318 - juris Rn. 39). Die Polizei ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Einleitung des Abschleppvorgangs zu versuchen, den Halter zu ermitteln und informieren, da derartigen Bemühungen regelmäßig ungewisse Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerungen entgegenstehen (BayVGH, a. a. O.). Die Rechtsprechung hat weiter entschieden, dass die Polizei auch im Fall einer im Fahrzeug sichtbar hinterlegten Telefonnummer grundsätzlich nicht gehalten ist, Nachforschungen über den Verbleib des Fahrers bzw. Halters zu unternehmen (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2009 - 10 ZB 09.2367 - juris Rn. 2; BVerwG, B. v. 18.2.2002 - 3 B 149/01 - juris Rn. 6 f.; BVerwG, B. v. 6.7.1983 - 7 B 182/82 - juris Rn. 6). Wer sich nicht in unmittelbarer Nähe, etwa in Ruf- oder Sichtweite zu seinem Fahrzeug befindet, kann von der Polizei keine personal- und zeitaufwändigen Ermittlungen erwarten (BayVGH, U. v. 22.2.2001 - 24 B 99.3318 - juris Rn. 39; Hamburg. OVG, U. v. 22.2.2005 - 3 Bf 25/02 - juris Rn. 36).

Nach diesen Grundsätzen mussten die Polizeibeamten vorliegend nicht über die auf dem Fahrzeug erkennbare Webseite der Autovermietungsfirma die Nummer einer 24-Stunden Pannenhotline ermitteln und diese kontaktieren, um der Klägerin die Möglichkeit einer Entfernung des Fahrzeugs einzuräumen. Einem solchen Vorgehen standen ungewisse Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerungen entgegen. So ist bei einer deutschlandweit gültigen Pannen-Hotline schon regelmäßig mit einer gewissen Zeitspanne zu rechnen, bis man zu einer zuständigen Stelle durchdringt und bis ein Mitarbeiter vor Ort erreicht werden kann. Ungewiss ist, ob überhaupt ein Mitarbeiter hätte kontaktiert werden können, der in der Lage gewesen wäre, den Lkw unverzüglich und vor dem Eintreffen des Schwertransporters zu entfernen. Dies umso mehr, als es sich hier um Zeiten nach 20.00 Uhr und damit um solche außerhalb üblicher Betriebszeiten handelte. Die Polizei war nach den für sie erkennbaren Umständen der betreffenden Situation nicht gehalten, Nachforschungen anzustellen, da bei dem nachts an einer Örtlichkeit ohne Wohnbebauung abgestellten Lkw nichts auf eine unverzügliche Erreichbarkeit eines Fahrzeugverantwortlichen und eine umgehende Beseitigung des verbotswidrig abgestellten Lkws hindeutete (vgl. zu solchen Fallkonstellationen Hamburg. OVG, U. v. 22.2.2005 - 3 Bf 25/02 - juris Rn. 36).

Auch der Einwand, dass der Lkw bei den durchgeführten Schilderkontrollen stets unverändert geparkt habe und damit im Vorfeld zwingend eine Benachrichtigung des Halters hätte erfolgen müssen, trägt nicht. Zum einen war die Polizei bis zum Zeitpunkt ihres Einschreitens am ... Juli 2016 nicht mit der Sache befasst, da das Aufstellen und Überprüfen der Schilder von einem privaten Schilderdienst durchgeführt wurde. Zum anderen stand der Lkw bei den Kontrollen vor dem Geltungsbeginn des Halteverbotsschildes noch rechtmäßig, so dass kein Anlass zum Handeln bestand.

Der Umstand, dass es sich hier um eine mobile Haltverbotszone handelt, führt entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Klägerin geäußerten Auffassung nicht zu anderen Maßstäben bei der Halterermittlung. Vielmehr gelten auch bei mobilen Halteverbotsschildern die oben dargelegten Anforderungen an die Nachforschungsobliegenheit der Polizei (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2003 - 24 ZB 03.1149 - juris Rn. 6). Durch die von der Rechtsprechung bei mobilen Halteverbotsschildern entwickelte Vorlauffrist, deren Nichteinhaltung zur Unbilligkeit der Kostenerhebung führt, wird den Interessen eines Fahrzeugverantwortlichen ausreichend Rechnung getragen.

Die Klägerin war als Halterin richtige Adressatin des Kostenbescheids. Einwendungen gegen die Kostenhöhe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 1.030,15 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten im Zusammenhang mit einer Abschleppmaßnahme erhobenen Gebühren und Auslagen.

Am Freitag, den … Juli 2015 stellten Polizeibeamte um 17:15 Uhr fest, dass das auf den Kläger zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … vor dem Anwesen P.-straße … in M. auf einem der beiden mit zwei Zeichen 314 StVO mit Richtungspfeilen und Rollstuhlfahrersymbol und dem Zusatz „nur mit Parkausweis lesbar im Fahrzeug“ gekennzeichneten Sonderparkplatz abgestellt war. Um 17:24 Uhr forderte die Polizei den Abschleppdienst an und verließ nach ca. weiteren 15 Minuten die Abschleppörtlichkeit. Danach traf der Abschleppdienst ein, der das klägerische Fahrzeug entfernte.

Nach Anhörung mit Schreiben vom 8. Juli 2015 und Stellungnahme des Klägers mit Schreiben vom 17. Juli 2015 stellte ihm das Polizeipräsidium M. mit Leistungsbescheid vom 27. Juli 2015 238,90 Euro (Gebühr gem. § 1 PolKV von 54,- Euro, Abschleppkosten von 130,90 Euro, Grundgebühr für die Verwahrung 36,- Euro, eine Verwahrungs- und eine Abholgebühr von jeweils 9,- Euro) für die Maßnahme in Rechnung. Auf die mit Schreiben vom selben Tag angegebenen Gründe wird Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 16. August 2015 Klage mit dem Vorbringen, dass er wegen der unübersichtlichen Beschilderung und der verwitterten Bodenmarkierungen nicht gemerkt habe, dass er sein Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz abgestellt habe. Er habe das verhängte Verwarnungsgeld als Zeichen seines guten Willens akzeptiert und bezahlt; die umgehende Abschleppung erkenne er jedoch nicht an. Sie sei nicht erforderlich bzw. geboten und absolut unverhältnismäßig gewesen. Sein Wagen habe niemanden behindert oder gefährdet. Bei seiner Rückkehr sei die ganze Parkbucht leer gewesen. Er habe etwa eine Stunde sein Fahrzeug gesucht und dann von der Polizei erfahren, dass es abgeschleppt worden sei. Als er kurz vor 20:00 Uhr auf der Verwahrungsstelle dessen Rückgabe gefordert habe, sei ihm die Herausgabe des Wagens fast drei Stunden verweigert worden. Man habe ihn nur gefragt, wie er die Abschleppkosten und Gebühren zahlen wolle. Da er befürchtet habe, dass man ihm einen illegalen Deal vorschlagen wolle, habe er die Fragen nicht beantwortet. Dass er in seinem Wagen ununterbrochen zu kühlendes menschliches Untersuchungsmaterial transportiert habe, habe niemanden interessiert. Erst nach stundenlangen Gesprächen, zuletzt mit zwei angeforderten Polizeibeamten, habe er das Auto wiedererlangt und sich wie in einem schlechten Kriminalfilm mit Entführung, Geiselnahme und Lösegeldforderung gefühlt. Man habe unberechtigt auch noch einen Zuschlag für eine Abholung nach 20:00 Uhr verlangt. Aufgrund der Zustände in der Verwahrungsstelle habe er den dringenden Verdacht auf eine unzulässige Vorteilsannahme. Die Fahrer der Abschleppwägen seien in geselliger Runde mit den Uniformträgern der Verwahrstelle zusammengesessen; auf einem Tisch hätten zahlreiche Werbegeschenke einer Abschleppfirma (Kalender, Tischauflagen etc.) gelegen.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 beantragte der Beklagte mit ausführlicher rechtlicher Begründung,

die Klage abzuweisen.

Hierauf erwiderte der Kläger nochmals mit Schreiben vom 29. Oktober 2015. Über das bisherige Vorbringen hinaus machte er geltend, dass es beim Abschleppen im Sinne des „erfolgsbezogenen“ Polizeirechts ausschließlich darum gehe, „Erfolge“ zu erzielen, sprich „Kohle zu machen“. In seinen Augen handele es sich um eine Abzocke. Das sei ihm erst klar geworden, als er stundenlang um die Herausgabe seines Fahrzeugs habe kämpfen müssen.

Mit Beschluss vom 4. November 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

In der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015 stellte der Kläger keinen Antrag, der Beklagte den schriftlich angekündigten Klageabweisungsantrag.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige, nach zweckentsprechender Auslegung gem. § 88 VwGO auf Aufhebung des Kostenbescheides vom27. Juli 2015 gerichtete Klage ist unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des Leistungsbescheids ist Art. 28 Abs. 3 Satz 1 bzw. Art. 9 Abs. 2, Art. 76 Polizeiaufgabengesetz (PAG) i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 Kostengesetz (KG), § 1 Polizeikostenverordnung (PolKV). Danach setzt die Kostenerhebung voraus, dass die Polizei anstelle des Verantwortlichen eine Sache sichergestellt bzw. eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt hat und die abgerechneten Kosten dafür angefallen sind; des Weiteren nach allgemeiner Meinung, dass die zugrunde liegende Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens rechtmäßig gewesen ist (Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 4. Aufl. 2014, Art. 76 PAG Rn. 28, Art. 11 PAG Rn. 22; Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 76 Rn. 23; BayVGH, U. v. 17. April 2008 - 10 B 08.449 - juris Rn. 12).

Die auf Art. 25 Nr. 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG gestützte Abschleppanordnung war rechtmäßig. Nach Art. 25 Nr. 1 PAG kann die Polizei zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr eine Sache sicherstellen. Hierzu zählen bereits eingetretene und andauernde Störungen wie Verkehrsordnungswidrigkeiten (Schmidbauer/Steiner, a. a. O., Art. 11 PAG Rn. 47, 62 ff.), vorliegend gem. § 24 StVG i. V. m. § 49 Abs. 3 Nr. 5 i. V. m. § 42 Abs. 2 StVO. Das klägerische Fahrzeug war in einem Bereich abgestellt, in dem die Parkerlaubnis (Zeichen 314) durch Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersymbol auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen sowie auf blinde Menschen, die einen entsprechenden Parkausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht haben, beschränkt war (vgl. Anlage 3 lfd. Nummer 7 StVO). Im Fahrzeug des Klägers lag kein entsprechender Berechtigungsausweis aus (vgl. § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO).

Das Parkverbot sowie Beginn und Ende seines Geltungsbereichs waren deutlich erkennbar. Nach dem am Abschlepptag durch die Polizei gefertigten Lichtbild war das Parkverbot durch zwei Verkehrszeichen, jeweils mit Richtungspfeil und Piktogramm (Rollstuhlfahrersymbol), gekennzeichnet Aus den Zusatzzeichen ergab sich klar, dass Fahrzeugführern, die nicht über einen Parkberechtigungsausweis für Behinderte verfügen, das Parken dort ausnahmslos verboten war. Die Verwendung von mehreren Zusätzen für eine Gesamtregelung ist im Hinblick auf den Sichtbarkeitsgrundsatz unter Berücksichtigung der im ruhenden Verkehr niedrigeren Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen und damit einhergehend höheren Sorgfaltsanforderungen an den Verkehrsteilnehmer grundsätzlich zulässig (vgl. VGH BW, U. v. 20. Januar 2010 - 1 S 484/09 - juris Rn. 17 m. w. N.).

Da der Zweck der Sicherstellung, das aus dem Parkverbot resultierende sofort vollziehbare Wegfahrgebot durchzusetzen (vgl. VGH BW, a. a. O., Rn. 16), durch Inanspruchnahme des Klägers, der nicht zugegen bzw. jederzeit erreichbar war, nicht rechtzeitig erreicht werden konnte, lagen die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG für die unmittelbare Ausführung der Maßnahme vor.

Die Entscheidung, das klägerische Fahrzeug abschleppen zu lassen, und die Wahl der Mittel bzw. die Art und Weise der Ausführung der Maßnahme lassen keine Ermessensfehler erkennen (Art. 5 PAG, § 114 Satz 1 VwGO). Die Abschleppmaßnahme stellt sich auch nicht als unverhältnismäßig dar. Zwar verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen dürfen, was eine Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles voraussetzt (BVerwG, B. v. 18. Februar 2002 - 3 B 149/01 - juris Rn). Es gibt allerdings Fälle, in denen eine Abschleppmaßnahme allein aufgrund eines Verstoßes gegen eine Verkehrszeichenregelung verhältnismäßig ist, so etwa beim unberechtigten Parken in Fußgänger- oder Feuerwehranfahrtszonen oder wie hier auf Behindertenparkplätzen (BVerwG, B. v. 27. Mai 2002 - 3 B 67/02 - juris Rn. 4; U. v. 14. Mai 1992 - 3 C 3.90 - juris Rn. 27; B. v. 11. August 2003 - 3 B 74/03 - juris Rn. 3) oder an einem Taxenstand (BVerwG, U. v. 9. April 2014 - 3 C 5.13 - juris Rn. 18 ff.). Im Allgemeinen verstößt eine Abschleppmaßnahme wegen Verstoßes gegen das Gebot, schwerbehinderten Verkehrsteilnehmern vorbehaltene Parkplätze freizuhalten, selbst dann nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn zum Zeitpunkt der Maßnahme weitere Schwerbehindertenplätze frei waren (BVerwG, B. v. 11. August 2003 - 3 B 74/03 - juris Rn. 3 für sieben freie Schwerbehindertenplätze). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts versteht es sich von selbst und bedarf keiner vertieften Begründung, dass nicht-schwerbehinderten Verkehrsteilnehmern keine Einschätzungsbefugnis darüber zuzugestehen ist, ob voraussichtlich in der überschaubaren Zeit sämtliche Schwerbehindertenparkplätze belegt sein werden oder nicht, oder den Bediensteten der Verkehrsordnungsbehörden eine Pflicht aufzuerlegen ist, den Bedarf an freizuhaltenden Plätzen fortlaufend zu überprüfen, und hiervon ein Einschreiten abhängig zu machen (BVerwG, a. a. O.). Es kommt demgemäß nicht darauf an, ob beim Parkvorgang und bei Rückkehr des Klägers zu seinem Fahrzeug weitere Parkplätze frei waren und ob das klägerische Fahrzeug einen Berechtigten konkret daran gehindert hat, seinen Wagen auf dem streitgegenständlichen Sonderparkplatz abzustellen, da nur durch eine unverzügliche Abschleppung dem mit der Parkbevorrechtigung verfolgten Anliegen hinreichend effektiv Rechnung getragen werden kann (BayVGH, B. v. 5. Juli 2007 - 24 ZB 07.587 - juris Rn. 9 u. U. v. 29. Januar 1996 - 24 B 94.1712 - juris Rn. 20; OVG RP, U. v. 25. Januar 2005 - 7 A 11726/04 - juris Rn. 22; OVG SH, U. v. 19. März 2002 - 4 L 118/01 - juris Rn. 30). Die parkbevorrechtigten Benutzer sollen nach der gesetzgeberischen Wertung darauf vertrauen können, dass ihnen der gekennzeichnete Parkraum unbedingt zur Verfügung steht (OVG SH, a. a. O.). Unter Berücksichtigung der negativen Vorbildwirkung, die von einem verkehrswidrig abgestellten Fahrzeug regelmäßig ausgeht, besteht die Behinderung bereits in der konkreten Eignung zur Funktionsbeeinträchtigung der angeordneten Verkehrsregelung (OVG SH, a. a. O.; BayVGH, U. v. 17. September 1991 - 21 B 91.289 - juris 3. u. 4. Ls).

Auch die Höhe der Kosten ist nicht zu beanstanden. Dem Abschleppunternehmer stand die geltend gemachte Pauschale für eine Versetzung auf der Grundlage des mit dem Beklagten abgeschlossenen Rahmen-Tarifvertrags Los Nr. 12 Tarif Nr. 1.1. zu. Sie erscheint auch nicht unangemessen hoch. Es begegnet grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, wenn solche Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden, auch im Hinblick auf die Tatsache, dass die Kosten dann an Dritte weitergegeben werden (BayVGH, B. v. 15. Dezember 2006 - 24 ZB 06.2743 - juris Rn. 30). Angesichts der Vielzahl von Abschleppfällen besteht letztlich keine andere, sachgerechtere Möglichkeit, als mit pauschalierten Sätzen zu arbeiten, ohne einen effektiven Gesetzesvollzug zu gefährden (BayVGH, a. a. O.). Die gemäß Nr. 3.2 der Anlage zu den Richtlinien zur Erhebung von Kosten und anderen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen durch die Polizei (KR-Pol) geforderte Amtshandlungsgebühr in Höhe von 54,- Euro bewegt sich im unteren Bereich des in § 1 Nr. 1 PolKV für eine Sicherstellung genannten Rahmens von 20 bis 1.250 Euro (vgl. BayVGH, B. v. 15. Dezember 2006, a. a. O., Rn. 29).

Die Einwendung gegen die Erhebung einer Abholgebühr von 9,- Euro ist nicht berechtigt. Die Gebühr beruht auf Nr. 54 der Anlage zu den KR-Pol i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1, 5 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 FVGebO. Danach werden für die Verwahrung von Fahrzeugen durch die Polizei Benutzungsgebühren erhoben, die sich aus Gebühren und Auslagen zusammensetzen. Die Benutzungsgebühr, mit der alle Amtshandlungen, die mit der Verwahrung in engerem Zusammenhang stehen, abgegolten sind, setzt sich aus der Grund-, Tages- und Abholgebühr zusammen. Für eine Abholung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr wird eine Abholgebühr in Höhe einer Tagesgebühr erhoben. Die Erhebung dieser Gebühr war gerechtfertigt, da der Kläger vor 20:00 Uhr nicht zu der für eine Abholung erforderlichen Mitwirkung bereit war. Er hat sowohl eine Zahlung der nach Art. 28 Abs. 3 Satz 3 PAG zu Recht sofort geforderten Kosten als auch Auskünfte zu den in seinem Bereich liegenden Umständen verweigert, die die Polizei in die Lage versetzt hätten zu klären, ob sie ihr Zurückbehaltungsrecht geltend machen darf oder ausnahmsweise davon absieht. Die Abholung wurde erst lange nach 20:00 Uhr dadurch möglich, dass Polizeibeamte nach Gesprächen mit dem Kläger ihr Ermessen dahin ausgeübt haben, dass sie auf das Zurückbehaltungsrecht verzichteten. Die Herausgabe des Fahrzeugs durfte nach Art. 28 Abs. 3 Satz 3 PAG von der Zahlung der geschuldeten Kosten abhängig gemacht werden. Dieses Zurückbehaltungsrecht besteht auch dann, wenn der sichergestellte Gegenstand, wie hier das Fahrzeug, sehr wertvoll und die Kostenschuld gering ist (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 3. Aufl. 2014, Art. 28 Rn. 21). Unverhältnismäßig kann die Zurückbehaltung in Fällen sein, in denen der Kostenschuldner nicht zahlen und sich auch kein Geld besorgen kann, zur Leistung auch nicht in der Lage ist und der Schaden, der ihm durch die Zurückbehaltung entsteht, die Höhe der Kostenforderung des Staates bei weitem übersteigen würde (Schmidbauer, a. a. O.). Nachdem der Kläger als Abholer keine Auskunft über die ihm zur Verfügung stehenden Zahlungsmittel und seine Zahlungsfähigkeit geben wollte, ist nicht ersichtlich, dass die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts bzw. die Herausgabe des Fahrzeugs nur gegen Bezahlung gegen das Übermaßverbot verstoßen hätte. Die Polizei hat sich bei der Verwahrung und der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts auch in zulässiger Weise einer privaten Sicherheitsfirma bedient (vgl. Art. 26 Abs. 1 PAG). Insbesondere ist die Entscheidung über die streitige Herausgabe ohne vorherige Zahlung bei ihr geblieben (BayVGH, B. v. 31. August 2007 - 24 ZB 07.1687 - juris Rn. 9; Schmidbauer, a. a. O.).

Da der angegriffene Leistungsbescheid und die ihm zugrunde liegende Abschleppmaßnahme in jeder Hinsicht recht- und verhältnismäßig waren, können die vom Kläger gegen die Mitarbeiter der Verwahrstelle ohne hinreichende Anhaltspunkte erhobenen Verdächtigungen und den handelnden Beamten unterstellten Motive dahinstehen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 238,90 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.