Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Apr. 2016 - M 7 K 15.2736

20.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Änderung ihres Familiennamens.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2014 beantragten die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 die Änderung ihres seit ihrer Heirat im Jahr 1991 gemeinsamen Ehenamens „...“ in „von ...“. Ihre beiden Kinder (..., geb. ..., Klägerin zu 3, und ..., geb. ..., Kläger zu 4) schlossen sich dem Namensänderungsantrag an. Zur Begründung des Antrags tragen die Kläger vor, dass der Vater des Klägers zu 2 diesen Namen geführt habe und sie davon ausgegangen seien, dass er ihr ordnungsgemäßer Nach- bzw. Ehename sei.

Nach Anhörung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juni 2015 die Anträge ab. Ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens liege nicht vor. Zu den personenstandsrechtlichen Verhältnissen des Vaters des Klägers zu 2 sei bekannt, dass dieser bei seiner Eheschließung 1955 in U. (jetzt: G.) österreichischer Staatsangehöriger gewesen sei. Mit dem am 3. April 1919 erlassenen Gesetz über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter und Damenordnung und gewisser Titel und Würden sei der Adel in Österreich aufgehoben, die Führung der Adelsbezeichnung verboten und unter Verwaltungsstrafandrohung gestellt worden. Der Familienname des Vaters des Klägers zu 2, der bei seiner Eheschließung ausschließlich österreichischer Staatsangehöriger gewesen sei, laute im Heiratseintrag des Standesamts U. (...) Nr. .../1955 insoweit zutreffend auf den Familiennamen „...“. Dieser Name sei auf den Kläger zu 2, dessen Ehefrau, die Klägerin zu 1, und die Kinder, Kläger zu 3 und 4, übergegangen. Soweit auf das langjährige gutgläubige Führen des Familiennamens mit Adelsprädikat abgestellt werde, rechtfertige dies eine Änderung nach Nr. 50 NamÄndVwV nur dann, wenn der Name tatsächlich in gutem Glauben geführt worden sei und der Antragsteller ohne die Namensänderung Nachteile erleiden würde. Den Klägern sei ihr rechtmäßiger Familienname aus amtlichen Urkunden, wie der Geburtsurkunde, dem Personalausweis und dem Reisepass seit langer Zeit bekannt gewesen. Von einer gutgläubigen Namensführung könne daher nicht ausgegangen werden. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass die Kläger in verschiedenen Dokumenten mit amtlichem Charakter, die jedoch keine Beweiskraft über die Namensführung besäßen, mit dem begehrten Namen bezeichnet seien. Da die Namensänderung bereits nicht mit Gutgläubigkeit gerechtfertigt werden könne, komme es auf die Frage, ob bei einem Unterbleiben der Namensänderung überhaupt Nachteile zu gegenwärtigen seien, nicht an. Im Übrigen solle ein Familienname mit einer früheren Adelsbezeichnung nur ausnahmsweise gewährt werden.

Am 1. Juli 2015 haben die Kläger durch ihren Bevollmächtigten Klage gegen die Landeshauptstadt München erhoben mit dem Antrag,

den Ablehnungsbescheid des Kreisverwaltungsreferats der Landeshauptstadt München vom 11.06.2015, zugestellt am 13.06.2015 - Az. II/10NamÄndG ... - aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Familiennamen „...“ der Kläger zu ändern in den Familiennamen „von ...“.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger zu 2 sei der Sohn der Eheleute ... und ... von .... Der Vater des Klägers zu 2 sei am ... 1918 in M... geboren worden und in der Geburtsurkunde sei als Name „... Edler von ...“ eingetragen. Er sei unter diesem Namen aufgetreten und habe ihn durchgehend als Familiennamen geführt. Auch diverse andere Dokumente von ihm (Soldbuch der Wehrmacht, Dienstausweis, Arbeitsbuch, deutsche und österreichische Kennkarte, Führerschein, Schwerbehindertenausweis) seien auf diesen Namen ausgestellt. Auch auf der Sterbeurkunde des am ... 1993 verstorbenen Vaters des Klägers zu 2 sei der Name „... Edler von ...“ vermerkt. In Folge dieser Abstammung habe der Kläger zu 2 seit seiner Geburt in der Öffentlichkeit den Nachnamen „von ...“ geführt und sei unter diesem Namen bekannt. Er sei davon ausgegangen, als ehelicher Sohn seines Vaters den von diesem geführten Namen selbst als Familiennamen zu führen. Er habe zu keinem Zeitpunkt Veranlassung gehabt, daran zu zweifeln, dass er, wie sein Vater, den Nachnamen „von ...“ führen dürfe. So seien seine sämtlichen Schulzeugnisse auf den Namen „von ...“ ausgestellt, auch würden unter anderem Bankkonten, Versicherungen, die Firma und Steuerangelegenheiten unter diesem Namen abgewickelt, ferner verwendeten das Finanzamt und das Nachlassgericht diesen Namen. Auch die Klägerin zu 1 führe seit der Eheschließung in der Öffentlichkeit den Namen „von ...“ im Vertrauen darauf, dass die Namensführung zu Recht erfolge, ebenso seien die gemeinsamen Kinder, die Kläger zu 3 und 4, davon ausgegangen, dass sie den Namen „von ...“ führten. Die Kläger hätten einen Anspruch auf Änderung des Nachnamens, da ein wichtiger Grund für die Änderung vorliege. Das Recht am eigenen Namen stelle einen hohen Wert dar, da der Name eines Menschen Ausdruck seiner Identität und Individualität sei. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 2001 (Az. 1 BvR 1646/97) sei auch der tatsächlich geführte Name dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterstellt, wenn er über einen nicht unbedeutenden Zeitraum die Persönlichkeit des Trägers tatsächlich mitbestimmt habe und ein entsprechender Vertrauenstatbestand vorliege. Der Einzelne könne grundsätzlich verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiere und schütze. Dies gelte nicht nur für den von der Rechtsordnung zugelassenen und somit rechtmäßig erworbenen, sondern auch für den von einem Menschen tatsächlich geführten Namen, wenn sich mit diesem Namen eine Identität und Individualität des Namensträgers herausgebildet und verfestigt habe und sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der Namensführung auch herausbilden haben dürfen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Name ein Adelsprädikat beinhalte. Zwar gölten Adelsbezeichnungen nach der als einfaches Gesetzesrecht fortgeltenden Regelung der Weimarer Reichsverfassung nur noch als Teil des Namens und dürften nicht mehr verliehen werden. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht darum, eine lang zurückliegende Tradition wiederzubeleben, sondern vielmehr darum, einen gelebten Namen der unmittelbar und gegenwärtig mit der Identität der Kläger verbunden sei, anzuerkennen. Die Kläger hätten darauf vertraut, dass sie wegen ihrer Abstammung vom Vater des Klägers zu 2 den Nachnamen mit Adelsprädikat führen dürften. Der Umstand, dass der Familienname des Vaters des Klägers zu 2 im Heiratseintrag des Standesamtes mit „...“ eingetragen worden sei, ändere daran nichts, da ihnen diese Urkunde nicht bekannt sei und sie auf eine Vielzahl anderer öffentlicher Urkunden hätten vertrauen dürfen, in denen der Familienname mit „von ...“ angegeben sei. Auch der Umstand, dass das österreichische Gesetz vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels in Österreich Auswirkungen auf die eigene Namensführung gehabt haben könne, hätten die Kläger nicht wissen müssen. Schließlich sei der Vater des Klägers zu 2 in Deutschland geboren worden und auch deutscher Staatsbürger gewesen. In Deutschland habe er den Namen „von ...“ geführt, was auch im Einklang mit deutschem Recht sei, da nach Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV vom 11. August 1919 Adelsbezeichnungen als Bestandteil des Namens weitergeführt werden dürften. Das Vertrauen und das Interesse der Kläger an einer Anpassung der Eintragung überwiege gegenüber den möglichen öffentlichen Interessen an Bestandskraft von Eintragungen in Personenstandsurkunden. Durch die Änderung des Namens könnten die natürliche Abstammung nach außen und die Verbundenheit nach innen klar dokumentiert werden.

Mit Schreiben vom 19. August 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass nicht in Abrede gestellt werde, dass der Vater des Klägers zu 2 in der am ... 1958 neu ausgestellten Geburtsurkunde mit dem Familiennamen „Edler von ...“ bezeichnet werde. Daraus könnten die Kläger aber nichts für sich herleiten. Bei der Neuausstellung der Urkunde seien die staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse des Vaters des Klägers zu 2, anders als bei der Beurkundung seiner Eheschließung am ... 1955, unzureichend gewürdigt worden. Der Vater des Klägers zu 2 habe mit der Geburt ableitend von seinem Vater die österreichische Staatsangehörigkeit erworben und sich die österreichische Adelsgesetzgebung des Jahres 1919 zurechnen lassen müssen. Die nicht eingetragene Namensänderung infolge der Adelsaufhebung im Geburtenregister des Vaters des Klägers zu 2 habe sich leider auch bei der Sterbefallbeurkundung am ... 1993 ausgewirkt. Allerdings werde die Beklagte als Fachaufsichtsbehörde für das Standesamt München auf eine Folgebeurkundung zur Berichtigung des Namens hinwirken. Die Ausführungen der Kläger, dass sich bei ihnen ein Vertrauen herausgebildet habe, in der Öffentlichkeit zu Recht den Familiennamen „von ...“ zu führen, könne nicht nachvollzogen werden. Der beanspruchte Familienname mit dem Adelsprädikat finde sich weder in einer sie persönlich betreffenden standesamtlichen Eintragung der Kläger zu 1 und 2, noch wiesen ihre amtlichen Ausweise ein Adelsprädikat aus. Es fehle damit bereits an einem hoheitlichen Handeln, das einen Vertrauenstatbestand hätte anlegen können.

Darauf erwiderten die Kläger, dass die Beklagte in ihrem Schriftsatz konzediere, dass die Namensänderung infolge der Adelsaufhebung weder im Geburtsregister des Klägers zu 2 (gemeint ist wohl die Neuausstellung der Geburtsurkunde des Vaters des Klägers zu 2, Blatt 8 der Behördenakte), noch bei der Sterbefallbeurkundung am ... 1993 bemerkt worden sei. Deswegen verwundere es, dass der Vortrag zum Vertrauensschutz nicht nachvollzogen werden könne. Nach dem Vortrag der Beklagten werde der Vertrauenstatbestand maßgeblich durch die Behördenpraxis mitbegründet. Unstreitig solle sein, dass es sich insoweit um eine von der Beklagten bestrittene hoheitliche Praxis handle. Dass Urkunden mit kontradiktorischem oder abweichendem Inhalt vorlägen, ändere nichts daran, dass der Kläger zu 2 mit dem begehrten Namen aufgewachsen sei und ihn selbstverständlich seiner Identität zuordne. Das Bundesverfassungsgericht habe in der zitierten Entscheidung keine abschließende Feststellung zum Umfang des geschützten Vertrauens getroffen. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass die Behördenpraxis nicht eindeutig gewesen sei, weil der Fall komplex gelagert und die Frage der Berechtigung zur Führung des Namens für die Namensträger nicht strenger vorausgesetzt werden könne als für die Behörden, die offensichtlich keiner eindeutigen Verwaltungspraxis folgten. Im Fall, der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liege, hätte der Antragsteller bei einer ihm aber nicht zuzumutenden Überprüfung erkennen können, dass der geführte und der rechtlich richtige Name auseinanderfielen. Deswegen könne auch im vorliegenden Fall nicht unterstellt werden, dass der Kläger zu 2 habe erkennen können, dass der geführte Name nicht dem rechtlich vorgesehenen Namen entspreche.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; sie haben keinen Anspruch auf die beantragte Namensänderung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Dies ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange auch etwa im Hinblick auf schutzwürdige Interessen anderer Beteiligter ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (BVerwG, U. v. 20.2.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 29 m. w. N.; vgl. Nr. 28 NamÄndVwV). Die Entscheidung der Behörde darüber, ob ein wichtiger Grund die Änderung des Familiennamens rechtfertigt, kann dabei von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang nachgeprüft werden. Es besteht kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum der Behörde (vgl. BVerwG, U. v. 29.9.1972 - VII C 77.70 - juris Rn. 20 ff.; BayVGH, B. v. 15.2.1995 - 5 B 94. 2487 - juris Rn. 25).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist konkret bei der Gewährung von Adelsnamen mit Blick auf Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV i. V. m. Art. 123 GG Zurückhaltung geboten. Adelsbezeichnungen gelten nach der als einfaches Gesetzesrecht fortgeltenden Regelung der Weimarer Reichsverfassung nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden (Nr. 53 Abs. 4 NamÄndVwV). Daher dürfen auch im Wege der Namensänderung Namen mit Adelsbezeichnungen nur ausnahmsweise gewährt werden (BVerwG, U. v. 11.12.1996 - 6 C 2.96 juris Rn. 13; BVerwG, B. v. 17.5.1993 - 6 B 13/93 - juris Rn. 2; BVerwG, U. v. 11.3.1966 - VII C 85.63 - juris Rn. 15 ff.; BayVGH, B. v. 15.2.1995 - 5 B 94.2487 - juris Rn. 21).

Im vorliegenden Fall liegt ein wichtiger Grund i. S. d. § 3 NamÄndG für die Änderung des Familiennamens der Kläger in einen Familiennamen mit Adelsbezeichnung nicht vor. Die Kläger stützen sich zur Begründung ihres Namensänderungsantrags auf eine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der tatsächlich geführte Name jedenfalls dann vom Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst ist, wenn er über einen nicht unbedeutenden Zeitraum die Persönlichkeit des Trägers tatsächlich mitbestimmt hat und ein entsprechender Vertrauenstatbestand vorliegt (BVerfG, B. v. 11.4.2001 - 1 BvR 1646/97 - juris Ls. 1c, Rn. 12). Dazu tragen sie vor, dass sie den Namen „von ...“ aufgrund der Abstammung vom Vater des Klägers zu 2 langjährig in gutem Glauben geführt hätten.

Dem ist nicht zu folgen. Der gutgläubigen Namensführung steht bereits entgegen, dass es - im Unterschied zu dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall - an einem hoheitlichen Handeln fehlt, das einen Vertrauenstatbestand hätte schaffen können. Dem Heiratsbuch der Kläger zu 1 und 2 ist zu entnehmen, dass sie anlässlich ihrer Eheschließung am ... 1991 erklärt haben, als gemeinsamen Ehenamen den Geburtsname des Mannes (Kläger zu 2) führen zu wollen. Aus der Urkunde ergibt sich, dass dieser Name „...“ lautet. Auch die standesamtlichen Geburtseinträge der Kläger zu 3 und 4 weisen diesen Namen als Familiennamen aus, weiter sind die von den Klägern in Kopie vorgelegten Passdokumente auf diesen Namen ausgestellt. Damit haben diejenigen Behörden, die im Rahmen ihrer Aufgaben auf die richtige Namensführung des Bürgers besonders zu achten haben, wie Standesämter, Melde- und Passbehörden (vgl. BVerwG, U. v. 1.10.1980 - VII C 38.75 - juris Rn. 40; OVG NRW, B. v. 17.9.2012 - 16 A 1453/12 - juris Rn. 4) keine Eintragungen vorgenommen, aus denen sich für die Kläger ein Vertrauenstatbestand zur Führung des Namens „von ...“ ergeben könnte. Soweit sich die Kläger auf Dokumente stützen, aus denen sich der Name „von ...“ ergibt (u. a. Dokumente von Versicherungen, Banken, Finanzamt, Nachlassgericht) können sie einen berechtigten Vertrauenstatbestand daraus nicht herleiten. Denn bei diesen Stellen handelt es sich nicht um solche, die - anders als die oben genannten Behörden - im Rahmen ihrer Aufgaben auf eine richtige Namensführung besonders achten. Wenn diese Dokumente, wie beispielsweise Bankkarten und Versicherungsschreiben, den Namen mit der Adelsbezeichnung enthalten, beruht dies auf dem eigenmächtigen klägerischen Gebrauch eines von den Personalpapieren abweichenden Namens und kann einen Vertrauenstatbestand nicht begründen (vgl. OLG München, B. v. 25.11.2014 - 31 Wx 373/24 - juris Rn.13).

Soweit die Kläger sich darauf stützen, dass in der Geburts- und Sterbeurkunde des Vaters des Klägers zu 2 der Name „von ...“ angegeben ist, können sie daraus keinen schützenswerten Vertrauenstatbestand für sich herleiten. Der 1918 geborene Vater des Klägers war österreichischer Staatsangehöriger und fiel damit unter die österreichische Adelsaufhebungsgesetzgebung vom 3. April 1919. Demnach sind der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger aufgehoben (§ 1) und die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden untersagt (§ 2). In der nach § 4 dieses Gesetzes ergangenen Vollzugsanweisung vom 18. April 1919 wird angeordnet, dass die Aufhebung des Adels und der damit verbundenen Vorzüge alle österreichischen Staatsbürger trifft und zwar gleichviel, ob es sich im Inland erworbene oder um ausländische Vorzüge handelt (§ 1). Somit war der Vater des Klägers zu 2 ab diesem Zeitpunkt zur Führung des Namens mit Adelsprädikat nicht mehr berechtigt. Daran vermochte auch ein etwa nachträglicher Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nichts mehr zu ändern. Dass in der Sterbeurkunde des Vaters des Klägers zu 2 vom ... 1993 der Name „von ...“ angegeben ist, liegt daran, dass insoweit der Eintrag der Geburtsurkunde ungeprüft übernommen wurde. Die Beklagte hat angekündigt, in den Urkunden betreffend den Vater des Klägers zu 2 auf berichtigende Folgebeurkundungen hinzuwirken. Im Heiratseintrag des Vaters des Klägers zu 2 aus dem Jahr 1955 findet sich richtigerweise lediglich der Name „...“; dieser Name ist auf den Kläger zu 2 übergegangen und wurde zum gemeinsamen Ehenamen. In allen relevanten, die Kläger unmittelbar selbst betreffenden behördlichen Dokumenten (Heirats- und Geburtsurkunden; Pässe) findet sich der Familienname durchgehend ohne Adelsprädikat. Die Namensangabe in einer Urkunde betreffend einen Vorfahren kann vorliegend keinen Vertrauenstatbestand schaffen, da die maßgeblicheren und die Kläger unmittelbar persönlich betreffenden Dokumente eindeutig sind.

Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Kläger erst im Jahr 2015 einen Antrag auf Namensänderung gestellt haben. Der Vater des Klägers zu 2 ist gemäß der Sterbeurkunde vom ... 1993 am ... 1993 verstorben. Die Kläger zu 3 und 4 wurden erst nach diesem Zeitpunkt geboren (1993 und 1996) und haben laut der Geburtseintragung den Namen „...“. Wenn die Kläger, wie sie vortragen, ihren Vertrauensschutz (unter anderem) aus den Angaben in der Geburts- und Sterbeurkunde des Vaters des Klägers zu 2 herleiten, hätte es nahe gelegen, zu einem viel früheren Zeitpunkt auf eine Berichtigung bzw. Änderung hinzuwirken. Anlass dazu hätte beispielsweise bestanden, als bei der Geburt der Kinder deutlich wurde, dass die Behörden von dem Familiennamen ohne Adelszusatz ausgehen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 3


(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. (2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten di

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 123


(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht. (2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze di

Die Verfassung des Deutschen Reichs - WRV | Art 109


(1) u. (2) (3) ... Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden. (4) bis (6)

Referenzen

(1) u. (2)

(3) ... Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.

(4) bis (6)

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) u. (2)

(3) ... Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.

(4) bis (6)

(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.

(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.