Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2014 - M 6a K 13.5457

bei uns veröffentlicht am28.11.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Bescheid des Landratsamts T. vom ... Oktober 2013 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A18, B, BE, C1, C1E, L, M, S und T (die Fahrerlaubnisklassen C und CE waren befristet bis ...10.2012).

Am ... Mai 2010 wurde der Kläger einer polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen. Aus einer hierzu gefertigten Kurzmitteilung der Polizeiinspektion A. an das Landratsamt T. als Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten vom ... Mai 2010 geht u. a. hervor, dass der Pkw des Klägers randvoll mit Unrat beladen gewesen sei. Dieser sei im gesamten Fahrzeuginnenraum aufgestapelt gewesen, so dass nur noch etwas Platz für den Fahrer gewesen sei. Dabei sei die Ladung völlig ungesichert gewesen. Bei einem entsprechenden Lenk-/Bremsmanöver hätte alles auf den Fahrer umstürzen können. Weiter sei auch Unrat im Bereich des Fußraumes des Fahrers und unter den Pedalen gelegen. Bei einem entsprechenden Bremsmanöver hätte das die Pedalmobilität beeinträchtigen können. Weiter seien die Sichtverhältnisse eingeschränkt gewesen. Es sei weder eine Sicht nach Hinten noch die Sicht zum rechten Außenspiegel möglich gewesen. Der Kläger leide bekanntlich unter dem „Messie-Syndrom“ und sammle unentwegt Unrat. Entsprechende Vorgänge seien bereits bei der Polizei bekannt. Es sei eine Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige wegen fehlender Ladungssicherung sowie Sichtbeeinträchtigung gemäß StVO erfolgt. Eine bis ... Mai 2010 befristete Mitteilung über Fahrzeugmängel habe am ... Mai 2010 soweit entgegengenommen werden können, als dass der Kläger etwas Unrat aus dem Fahrzeug genommen habe, so dass er zumindest wieder einen Rundumblick habe vorweisen können und die Pedalfreiheit gegeben gewesen sei.

Am ... Februar 2011 fertigte Dr. A. ... ... ... ..., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, für das Amtsgericht A. - Abteilung für Betreuungssachen - ein psychiatrisches Gutachten über den Kläger zur Frage der medizinischen Voraussetzungen einer Betreuungsbedürftigkeit. Auf den Seiten 2 und 3 des Gutachtens (Bl. 50 ff. der Akte der Fahrerlaubnisbehörde) stellte der Gutachter ein Explorationsgespräch mit dem Kläger am ... Februar 2011 gegen a. Uhr dar. Diesem vorangestellt waren Feststellungen zum Zustand des Anwesens des Klägers bei vorherigen Versuchen, diesen am ... Februar 2011, am ... Februar 2011 und am ... Februar 2011 anzutreffen. Über das stattgefundene Explorationsgespräch enthält das Gutachten folgende Ausführungen:

„Ich traf Herrn B. heute gegen a. Uhr unangemeldet in seinem Auto sitzend vor dem Anwesen an. Das Fahrerfenster war einen Spalt offen. Wir sprachen unter vier Augen. Herr B. ist in altersentsprechendem Allgemein- und Ernährungszustand, kaum ausreichend gepflegt wirkend. Er wirkt körperlich beeinträchtigt. Bei meiner Vorstellung war er abgewandt, gab vor mich nicht zu kennen, situativ erheblich überfordert. Auf die Frage nach dem Befinden antwortet er: „Passt“. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für Desorientiertheit. Herr B. bestreitet Schädlingsbefall seiner Müllhalde vor dem Haus. „Ratzn san koane da, also geht’s di nix o“. Auf Frage bestätigt er seine mir gegenüber beim Mahngericht B. am ...01.11 eingereichte Forderung über a. €, von der ich das Betreuungsgericht zeitnah informiert habe: „Du hast mir durch die Begutachtung meiner Mutter viel mehr Schaden gemacht, i bin a Bauer. Der Schaden geht in die Millionen“. Herr B. bezieht sich wohl auf die vor Jahren zur Frage stehende Testierfähigkeit seiner Mutter. Ein weiteres Gespräch führte der Betroffene mit mir nicht. Insgesamt war Herr B. zu keinem sinnvollen Explorationsgespräch fähig. Zu einer rechtlichen Betreuung teilt Herr B. nichts Verwertbares mit. Er nennt niemand, den er sich als rechtliche Betreuerin oder rechtlichen Betreuer wünscht. Eine sinnvolle Kommunikation zwischen uns kam nicht zustande, Herr B. war zum Thema rechtliche Betreuung in keine sinnvolle Kommunikation ein zu beziehen. Körperlich ist Herr B. umfassend pflegebedürftig und ohne Hilfe zu keinem eigenständigen Leben mehr in der Lage“.

Auf Seite 3 unter der Überschrift „Psychischer Befund bei der aktuellen Begutachtung:“ wird Folgendes ausgeführt:

„Wach und bewusstseinsklar, die Orientierung ist allseits gegeben. Die höheren cerebralen Leistungen wie Auffassung, Konzentration und Gedächtnis sowie die kognitiven Fähigkeiten sind beeinträchtigt, von einer Entkernung der Persönlichkeit ist nicht aus zu gehen. Es ergeben sich in der aktuellen Begutachtungssituation deutliche Hinweise auf akut produktiv-psychotisches Geschehen, psychotische Wahrnehmungs- bzw. psychotische Ich-Störungen. Im Affekt wenig schwingungsfähig wirkend, psychomotorisch bei der Begutachtung ruhig. Ein sinnvoller Kontakt kommt nicht zustande. Keine Hinweise auf akute Suizidalität oder Fremdgefährdung. Krankheitseinsicht und Therapiemotivation bestehen nicht“.

Unmittelbar nachfolgend stellt der Gutachter auf Seite 3 folgende „Diagnostische Überlegungen“ an:

„Herr B. ... leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Es finden sich bei der aktuellen Exploration kognitive Störungen, die höheren celebralen Leistungen wie Auffassungen, Konzentration und Gedächtnis sind auch beeinträchtigt. Von einer Entkernung der Persönlichkeit ist nicht aus zu gehen. Deutliche Hinweise auf akut produktiv-psychotisches Geschehen, psychotische Wahrnehmungs- und psychotische Ich-Störungen. Im Affekt wenig schwingungsfähig wirkend, der Betroffene bei der Untersuchung psychomotorisch ruhig. Ein sinnvoller Kontakt kommt nicht zustande. Keine Hinweise auf akute Suizidalität oder Fremdgefährdung. Krankheitseinsicht oder Therapiemotivation bestehe nicht. Körperlich ist Herr B. umfassend pflegebedürftig und ohne Hilfe zu keinem eigenständigen Leben mehr in der Lage“.

Nachfolgend beantwortet der Gutachter die Fragen des Gerichts auf den Seiten 4 und 5 insbesondere dahin, dass der Kläger an einer paranoiden Schizophrenie leide. Es handele sich somit um eine psychische Krankheit im Sinne des § 1896 BGB (Nr. 1.) Aufgrund dieser psychischen Krankheit sei er nicht in Lage, seinen Willen frei zu bestimmen bzw. wichtige Dinge des täglichen Lebens für sich selbst zu erledigen. Die Errichtung einer rechtlichen Betreuung sei aus ärztlich-psychiatrischer Sicht auch gegen den geäußerten Willen des Betroffenen dringend indiziert (Nr. 2.). Aus ärztlich-psychiatrischer Sicht sei der Kläger umfassend geschäftsunfähig gemäß § 104 Nr. 2 BGB (Nr. 3.). Behandlungs- und Rehabilitationsmöglichkeiten der psychischen Grunderkrankung ergäben sich aus ärztlich-psychiatrischer Sicht derzeit nur in konsequenter Psychopharmakotherapie. Eine Anbehandlung in stationärem Rahmen wäre nützlich (Nr. 5.). Die Grunderkrankung und das daraus folgende Betreuungsbedürfnis werde über einen längeren Zeitraum fortbestehen (Nr. 6.). Es ergäben sich aus ärztlich-psychiatrischer Sicht zur Zeit keine Hilfsmöglichkeiten, welche die rechtliche Betreuung ganz oder teilweise entbehrlich machten (Nr. 7.). Eine Verständigung mit dem Betroffenen sei nur eng begrenzt möglich (Nr. 8.).

Mit Urteil des Amtsgerichts A. vom ... Mai 2011 wurde der Kläger wegen einer Tat am ... Juni 2010 einer vorsätzlichen Körperverletzung für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe verurteilt. Aus der Darstellung unter Gründe I. des Urteils ergibt sich, dass eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom ... März 2011 drei Einträge über staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren enthalten habe, die jeweils wegen Schuldunfähigkeit aufgrund eines Gutachtens vom ... Juni 2001 eingestellt worden seien. Die entsprechenden Akten seien bereits vernichtet. Der Kläger habe sich zu seinem aktuellen Gesundheitszustand nicht äußern wollen. Allerdings hätten sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Verhalten des Klägers in der Hauptverhandlung Hinweise darauf ergeben, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert oder sogar aufgehoben gewesen sein könnte. Im Hinblick darauf sowie auf die geringe Straferwartung und die Tatsache, dass das Vorgutachten schon ungefähr zehn Jahre zurückliege, sei es nicht angezeigt erschienen, ein erneutes Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit in Auftrag zu geben.

Mit Schreiben vom ... August 2011 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Kläger die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens bis zum ... November 2011 an. Als Tatsachen, die Bedenken gegen seine körperliche oder geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründeten, wurden Ausführungen zum psychiatrischen Gutachten des Dr. A. vom ... Februar 2011, der Kontrolle durch die Polizeiinspektion A. am ... Mai 2010 und dem Urteil des Amtsgerichts ... vom ... Mai 2011 gemacht. Die Voraussetzungen für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs seien in akuten Stadien schizophrener Episoden nicht gegeben. Er leide bereits seit mehreren Jahren an dieser psychischen Erkrankung und sei weder krankheits- noch behandlungseinsichtig. Die Fahrerlaubnisbehörde sei aufgrund dieser Tatsachen zu dem Entschluss gekommen, dass seine Fahreignung in Frage gestellt werden müsse. Sie fordere ihn deswegen auf, ein fachärztliches Gutachten vorzulegen. Die Anordnung zur Aufforderung eines fachärztlichen Gutachtens sei auch ermessensgerecht, da die aufgeführte Erkrankung und der oben angegebene Sachverhalt erhebliche Zweifel an der Fahreignung begründeten. Ein Untätigbleiben der Behörde würde bei den geschilderten schwerwiegenden Krankheitssymptomen und der sich hieraus ergebenden möglichen erheblichen Gefährdung des Straßenverkehrs unverantwortlich sein, so dass hier das persönliche Interesse des Klägers gegenüber der Allgemeinheit zurückstehen müsse. Die Begutachtung werde unter Zugrundelegung folgender Fragestellung durchgeführt:

„Ist Herr B. trotz des Vorliegens einer Erkrankung (paranoide Schizophrenie), die nach Anlage 4 Nr. 7.6 zur FeV die Fahreignung in Frage stellt, in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A18, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, M, S, T gerecht zu werden?“.

Die Begutachtung habe zu erfolgen durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung. Wenn der Kläger sich weigere, sich begutachten zu lassen, oder das Gutachten nicht bis zum gesetzten Termin vorlege, könne die Fahrerlaubnisbehörde seine Nichteignung als erwiesen ansehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dieses Schreiben verwiesen.

Da der Kläger nachfolgend ein Gutachten nicht vorlegte, hörte ihn die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom ... November 2011 zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. In einer persönlichen Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde am ... November 2011 erklärte der Kläger insbesondere, dass er das Gutachten des Dr. A. anzweifle. Insbesondere führe er einen Prozess gegen Herrn A., da dieser bereits früher falsch begutachtet haben solle. Hintergrund seien damals Erbstreitigkeiten mit dem Bruder des Klägers gewesen, der ihn unter Betreuung habe stellen lassen wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Aktenvermerk über diese persönliche Vorsprache verwiesen (Bl. 92 der Behördenakte).

Das Amtsgericht A. - Abteilung für Betreuungssachen - stellte mit Beschluss vom ... November 2011 das Verfahren wegen Anordnung einer Betreuung für den Kläger ein, weil der Kläger eine Betreuung ablehne und er nach Überzeugung des Gerichts gegen seinen Willen nicht betreubar sei.

Mit Bescheid vom ... Januar 2012 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger seine Fahrerlaubnis. Dies wurde im Wesentlichen mit der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens begründet. In einer persönlichen Vorsprache am ... Februar 2012 wandte sich der Kläger nochmals gegen die Begutachtung durch Dr. A.

Am ... Februar 2012 gab er seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde ab (Bl. 106 der Behördenakte).

Den Widerspruch des damaligen Bevollmächtigten des Klägers gegen den Entziehungsbescheid wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom ... April 2012 zurück. Dagegen erhoben die damaligen Bevollmächtigten Klage (...) und stellten einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (...).

Sowohl im Klage- als auch im Antragsverfahren bestellte das Bayerische Verwaltungsgericht München für den Kläger seinen damaligen Bevollmächtigten jeweils mit Beschlüssen vom ... Februar 2013 als Prozesspfleger.

Mit Beschluss vom ... März 2013 im Verfahren ... stellte das Bayerische Verwaltungsgericht München vorläufig fest, dass der Kläger weiterhin im Besitz seiner Fahrerlaubnis sei und dass der Bescheid des Landratsamts T. vom ... Januar 2012 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom ... April 2012 nicht wirksam geworden seien. Dies wurde im Wesentlichen mit der im psychiatrischen Gutachten des Dr. A. ... vom ... Januar 2011 diagnostizierten paranoiden Schizophrenie und der sich daraus ergebenden umfassenden Geschäftsunfähigkeit des Klägers begründet.

Nachfolgend wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom ... April 2013 (...) eine Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspflegers für den Kläger (B. v. ...2.2013 im Verfahren ...) zurück. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Senat die Auffassung des Erstgerichts teile, dass sich aus dem psychiatrischen Gutachten vom ... Februar 2011 nachvollziehbar ergebe, dass beim Kläger eine dauerhafte umfassende Geschäftsunfähigkeit vorliege, nachdem dieser an einer paranoiden Schizophrenie leide und mit einer Besserung der Störung nicht zu rechnen sei. Es sei weder etwas dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich das Krankheitsbild des Klägers zu seinen Gunsten verändert habe.

Eine vom Beklagten gegen den Beschluss vom ... März 2013 im Verfahren ... ... ... ... eingelegte Beschwerde nahm dieser nachfolgend zurück, weswegen der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom ... Mai 2013 das Beschwerdeverfahren ... ... ... einstellte.

Das Klageverfahren ... ... ... ... wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht München nach übereinstimmenden Erledigterklärungen der Beteiligten mit Beschluss vom ... Oktober 2013 eingestellt.

Bereits am ... Juli 2013 ordnete das Amtsgericht A. - Abteilung für Betreuungssachen - durch einstweilige Anordnung, befristet bis ... Januar 2014, die vorläufige Betreuung für den Kläger an. Diese umfasste folgende Aufgabenkreise: „Fahrerlaubnisangelegenheiten, inklusive prozessvorbereitende und prozessuale Handlungen und die diesbezüglichen postalen Belange“. Zum vorläufigen Betreuer wurde Herr Dr. C. ... bestellt. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde angeordnet.

Aus den Gründen ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Bestellung des vorläufigen Betreuers gegeben seien. Es bestünden dringende Gründe für die Annahme, dass der Kläger aufgrund einer der in § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführten Krankheiten/Behinderungen, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, nicht in der Lage sei, die Angelegenheiten ausreichend zu besorgen, die zu den genannten Aufgabenkreisen gehörten. Die Betreuung sei erforderlich, weil die Regelung der Angelegenheiten des Betroffenen anderweitig nicht erfolgen könne. Dies folge aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem aktuellen Gutachten des Sachverständigen Dr. D. ... vom ... Juli 2013 und dem Bericht des Landratsamts T. - Betreuungsstelle -.

Den Beschluss des Amtsgerichts A. vom ... Juli 2013 erhielt die Fahrerlaubnisbehörde per Telefax am ... Juli 2013. Ein Gutachten eines Sachverständigen Dr. D. ... vom ... Juli 2013 findet sich in der Akte der Fahrerlaubnisbehörde nicht.

Am ... Juli 2013 fertigte die Fahrerlaubnisbehörde erneut eine Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens über die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dieses Schreiben war gerichtet an den vom Amtsgericht A. bestimmten Betreuer, Dr. C. ..., dem es mittels Postzustellungsurkunde am ... Juli 2013 zugestellt wurde.

Diese Gutachtensaufforderung war im Wesentlichen inhaltsgleich mit derjenigen vom ... August 2011 und enthielt, unter Setzung einer neuen Frist bis ... September 2013, insbesondere dieselbe Fragestellung. Gegenüber der Gutachtensaufforderung vom ... August 2011 wurde ergänzend ein Absatz zum Thema „Schizophrenien“ eingefügt (S. 2 des Schreibens vom ...7.2013). Außerdem wurde ein Abschnitt über die Wahrnehmungen der Polizeistreife hinsichtlich des Pkw des Klägers und des Dr. A. in dessen Gutachten über den Zustand des Klägers und seines Anwesens ohne inhaltliche Änderung umformuliert.

Nachdem der Kläger wiederum ein ärztliches Gutachten nicht vorlegte, hörte ihn die Fahrerlaubnisbehörde mit an seinen Betreuer gerichtetem Schreiben vom ... September 2013 zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Am ... Oktober 2013 sprach der Kläger erneut bei der Fahrerlaubnisbehörde vor und wies darauf hin, dass er gegen den Dr. A. ein Verfahren auf Schadenersatz laufen gehabt habe. Ein Gespräch, aufgrund dessen ein Gutachten erstellt worden sei, habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden, sondern er habe Dr. A. vom Hof verwiesen. Aufgrund fehlender Zusammenarbeit und Befangenheit sei Dr. A. nicht bemächtigt gewesen, ein Gutachten zu erstellen. Außerdem machte er noch Anmerkungen zum Vorgang mit der Polizei. Er beantragte abschließend, von einem Begutachtungsverfahren Abstand zu nehmen.

Dennoch entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger mit Bescheid vom ... Oktober 2013 die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A18, B, BE, C, C1, C1E, CE, L, M, S und T (Nr. 1 des Bescheids), ordnete die unverzügliche, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids, Abgabe des Führerscheins (Nr. 2a) bzw. alternativ die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung über den Verbleib des Führerscheins an (Nr. 2b) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Nrn. 2a bzw. 2b ein Zwangsgeld in Höhe von b. Euro an (Nr. 4). In Nr. 3 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 angeordnet. Nr. 5 des Bescheids enthält Festsetzung zu den Kosten des Verfahrens, die dem Kläger auferlegt wurden.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde im Wesentlichen mit der Nichtvorlage des angeforderten ärztlichen Gutachtens begründet. Gemäß § 11 Abs. 8 FeV dürfe die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, soweit sich dieser weigere, eine Untersuchung durchführen zu lassen bzw. das geforderte Gutachten nicht in der festgesetzten Frist vorgelegt worden sei. Ein ausreichender Grund zur Weigerung der Begutachtung sei nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

Der Bescheid vom ... Oktober 2013 wurde dem damaligen Betreuer des Klägers, Dr. C. ..., mittels Empfangsbekenntnis am ... Oktober 2013 zugestellt.

Das Amtsgericht A. - Abteilung für Betreuungssachen - ordnete mit Beschluss vom ... November 2013 die endgültige Betreuung mit unverändertem Aufgabenkreis der vorläufigen Betreuung vom ... Juli 2013 an und bestellte Dr. C. ... zum endgültigen Betreuer.

Mit Schriftsatz vom ... November 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am ... November 2013, erhob der Kläger persönlich Klage gegen den Bescheid vom ... Oktober 2013. Zur Begründung führte er u. a. insbesondere aus, dass die Polizeikontrolle am ... Mai 2010 mit dem „Gutachten“ nichts zu tun gehabt habe. Für ein Gutachten habe er Herrn A. nicht zur Verfügung gestanden, d. h. dieser habe ein Gutachten angefertigt ohne mit ihm ein Gespräch zu führen. Im Februar 2011 habe er ein Klageverfahren gegen A. laufen gehabt wegen Schadensersatz. Herrn A. kenne er aus 19..., als er in einem Betreuungsverfahren gegen seine Mutter, durch seinen Bruder beantragt, ein Gefälligkeitsgutachten angefertigt habe. Feststellen wolle er, dass er ...-ingenieur sei und noch nie psychische Beschwerden gehabt habe. Die Diagnose sei aus der Luft gegriffen, um ihn seine Geschäftsfähigkeit zu entziehen. Er beantrage, dass das Verwaltungsgericht den Bescheid aufheben möge. Die Kammer solle im Prozess mit fünf Richtern besetzt sein und eine „Richterin F.“ solle nicht mitwirken, „kennt mich gar nicht“.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Dezember 2013 seine Behördenakte vor und beantragte Klageabweisung. Das begründete er im Wesentlichen damit, dass ihm keine Erkenntnisse vorlägen, welche die Verwertbarkeit des Gutachtens vom ... Februar 2011 in Frage stellten.

Nachdem das Amtsgericht A. - Abteilung für Betreuungssachen - mit Beschluss vom ... April 2014 die Betreuung mit unverändertem Aufgabenkreis auf den nunmehr aktuellen Betreuer des Klägers, Herrn Rechtsanwalt E. ..., übertragen hatte, legte dieser dem Bayerischen Verwaltungsgericht München mit Schriftsatz vom ... August 2014 zunächst eine Kopie des auf ihn ausgestellten Betreuerausweises vom ... April 2014 vor. Mit weiterem Schriftsatz vom ... Oktober 2014 genehmigte er die vom Kläger persönlich eingereichte Klage und das Ablehnungsgesuch. Mit Schriftsatz vom ... Oktober 2014 begründete er die Klage u. a. insbesondere damit, dass das Amtsgericht A. im Urteil vom ... Mai 2011 festgestellt habe, dass sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Verhalten des Klägers in der Hauptverhandlung Hinweise darauf ergeben hätten, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert oder sogar aufgehoben gewesen sein könnte. Das Gutachten des Dr. A. vom ... Februar 2011 sei allein für Zwecke des Betreuungsgerichts angefertigt worden und nehme daher auch nur zur Frage der Betreuungsbedürftigkeit Stellung. Zur Frage der Verkehrseignung nehme es in keiner Weise Stellung und sei daher insoweit auch nicht aussagekräftig. Der Kläger bestreite auch, dass sein Pkw randvoll mit Unrat gewesen sei. Das Landratsamt übernehme insoweit ungeprüft einen Vorwurf ohne näheren Anhaltspunkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen.

Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom ... Oktober 2010 ergänzend auf einzelne Vorhalte in der Klagebegründung und führte im Wesentlichen aus, dass das Gutachten des Dr. A. Ausführungen gemacht habe zur psychischen Erkrankung des Klägers. Nachdem eine paranoide Schizophrenie die Fahreignung in Frage stelle, sei dieser Sachverhalt mittels Gutachten abzuklären gewesen. Polizeiliche Ermittlungen seien in aller Regel ein Indiz, welches bestimmte Eignungszweifel unterstreiche. Dem Kläger habe es freigestanden, die aufgeworfenen Eignungszweifel durch ein fachärztliches Gutachten auszuräumen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen.

Das Amtsgericht A. - Abteilung für Betreuungssachen - verlängerte mit Beschluss vom ... Oktober 2014 die Betreuung des Klägers unter Beibehaltung der Bestellung seines bisherigen Betreuers, Rechtsanwalt E. ... Den Gründen ist insbesondere zu entnehmen, dass der Kläger aufgrund einer der in § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführten Krankheiten bzw. Behinderungen, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, Diagnose nach ICD10-Nr. F20.0, nicht in der Lage sei, die Angelegenheiten ausreichend zu besorgen, die zu dem genannten Aufgabenkreis gehörten. Dies folge aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem ärztlichen Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. D. ... vom ... September 2014, der Stellungnahme des Betreuers E. ... vom ... August 2014 und dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses bei der Anhörung des Betroffenen verschafft habe.

Mit Beschluss vom ... November 2014 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Ablehnungsantrag gegen die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Foerst ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger nichts vorgetragen habe, was als objektive Tatsache oder Grund für die Annahme einer Befangenheit auch nur ansatzweise herangezogen werden könnte.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung am ... November 2014, zu der der Kläger persönlich, sein Betreuer sowie ein Vertreter der Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten erschienen, beantragte der Betreuer des Klägers für diesen,

den Bescheid des Beklagten vom ... Oktober 2013 aufzuheben.

Der Vertreter des Beklagten beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und in den Verfahren ... und ..., die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom ... April 2013 (...) und vom ... Mai 2013 (...), auf die beigezogene Behördenakte des Beklagten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am ... November 2014 ergänzend verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet, sie hat daher Erfolg.

Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamts T. als Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten vom ... Oktober 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - und § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen. Nach Nr. 7.6.1 der Anlage 4 zur FeV ist eine Fahreignung oder auch nur bedingte Eignung für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppen 1 und 2 bei einer akuten Episode einer schizophrenen Psychose nicht gegeben. Nach Ablauf einer akuten Episode einer schizophrenen Psychose ist die Eignung für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 gegeben, wenn keine Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen; bei Fahrerlaubnissen der Gruppe 2 ist die Fahreignung nur ausnahmsweise gegeben, unter besonders günstigen Umständen (Nr. 7.6.2 der Anlage 4 zur FeV). Nach mehreren psychotischen Episoden ist nach Nr. 7.6.3 die Eignung für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 gegeben, für diejenigen der Gruppe 2 nur ausnahmsweise unter besonders günstigen Umständen, jeweils unter der Auflage regelmäßiger Kontrollen.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung, § 46 Abs. 3 FeV. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann dann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Betreffenden anordnen, § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV), worauf der Betroffene bereits bei der Anordnung des Gutachtens hinzuweisen ist (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). Die Entziehung einer Fahrerlaubnis in Anwendung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV kann jedoch nur erfolgen, wenn die Gutachtensaufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig, war und der Betreffende nicht aus anderen Gründen berechtigt war, die Erstellung oder Vorlage des Gutachtens zu verweigern.

Nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften und Grundsätze erweist sich im vorliegenden Fall die Anwendung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV mittels des streitgegenständlichen Bescheids vom... Oktober 2013 als rechtswidrig, weil die Gutachtensaufforderung vom ... Juli 2013 ihrerseits bereits rechtswidrig war.

Zunächst stellt es bereits einen zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensaufforderung führenden Mangel dar, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt nicht entsprechend Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG soweit als möglich ermittelt hat, indem sie es unterließ, das damals aktuellste Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers, nämlich das des Sachverständigen Dr. D. ... vom ... Juli 2013, vom Amtsgericht A. - Abteilung für Betreuungssachen - anzufordern und einer Prüfung zu unterziehen, bevor sie eine neue Gutachtensaufforderung erließ. Von der Existenz des Gutachtens vom ... Juli 2013 hatte die Fahrerlaubnisbehörde auch Kenntnis, nachdem ihr der Beschluss des Amtsgerichts A. - Abteilung für Betreuungssachen - vom ... Juli 2013 mittels Telefax am ... Juli 2013 zugeleitet worden war. Vergleicht man zudem die Gutachtensaufforderung vom ... August 2011 mit der vom ... Juli 2013, so fällt auf, das Letztere lediglich um einen Passus über „Schizophrenien“ ergänzt und ein Absatz über die Wahrnehmungen der Polizei und des Dr. A. geringfügig überarbeitet wurde. Der Erlass der Gutachtensaufforderung vom ... Juli 2013 nach Erhalt des Beschlusses des Amtsgerichts A. vom ... Juli 2013 per Telefax am ... Juli 2013 lässt erkennen, dass die Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich des neuen Gutachtens vom ... Juli 2013 jegliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat. Es war jedoch rechtlich nicht zulässig, eine Gutachtensaufforderung weiter im Wesentlichen auf ein Gutachten vom ... Februar 2011 (also vor fast 2½ Jahren erstellt) zu stützen, wenn zur selben Frage ein aktuelles Gutachten (vom ...7.2013, also nur wenige Tage alt) vorliegt.

Die erkennende Kammer ist nach erneuter eingehender Überprüfung des mit anlassgebenden Gutachtens vom ... Februar 2011 außerdem nunmehr zur Überzeugung gelangt, dass dieses fachliche Mängel aufweist. Der „psychische Befund bei der aktuellen Begutachtung“ auf Seite 3 des Gutachtens ist aus der zuvor dargestellten Exploration nicht nachvollziehbar, insbesondere inwieweit „die höheren cerebralen Leistungen wie Auffassung, Konzentration und Gedächtnis sowie die kognitiven Fähigkeiten“ beeinträchtigt gewesen sein sollten bzw. woraus sich konkret „in der aktuellen Begutachtungssituation deutliche Hinweise auf akut produktiv-psychotisches Geschehen, psychotischen Wahrnehmungs- bzw. psychotische Ich-Störungen“ hätten ergeben sollen. Eine Klassifizierung nach ICD-10 fehlt ebenso wie eine vorausgehende Darstellung einer Differenzialdiagnose.

Dies hätte - wollte man das Gutachten vom ... Februar 2011 überhaupt einer Gutachtensaufforderung mit zugrunde legen - im Rahmen der Ermessensausübung nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV Berücksichtigung finden müssen. Hierzu finden sich jedoch in der Gutachtensaufforderung vom ... Juli 2013 - wie auch schon zuvor in der vom ... August 2011 - keinerlei Ausführungen, weswegen ein Ermessensdefizit festzustellen ist.

Auch hinsichtlich der Person des Gutachters Dr. A. als Ersteller des Gutachtens vom ... Februar 2011 leidet die Gutachtensaufforderung vom ... Juli 2013 an einem Ermessensdefizit. Denn die Fahrerlaubnisbehörde hätte in ihre Erwägungen deutlich erkennbar mit einstellen müssen, dass sich der Gutachter Dr. A. mit dem Kläger in einer gerichtlichen Auseinandersetzung befand, worauf dieser in seinem Gutachten auf Seite 2 sogar selbst hingewiesen hatte. Daraus kann sich zumindest der Anschein einer Befangenheit des Gutachters gegenüber dem Kläger ergeben. Auch solches hätte im Rahmen der Ermessensausübung Berücksichtigung finden müssen, was jedoch nicht geschah.

Angesichts der bereits dargestellten durchgreifenden Mängel der Gutachtensaufforderung vom ... Juli 2013 kann vorliegend die Frage offen bleiben, ob die Gutachtensfrage selbst rechtlich zulässig war. Denn anstatt die Frage nach dem Vorliegen einer Erkrankung im Sinne der Nr. 7.6 der Anlage 4 zur FeV (oder ggf. auch einer anderen psychischen [geistigen] Störung zu stellen) wird von der Fahrerlaubnisbehörde in der Gutachtensaufforderung vom ... Juli 2013 das Vorliegen einer schizophrenen Psychose nach Nr. 7.6 der Anlage 4 zur FeV bereits als feststehend angesehen. Das erscheint jedoch nach den oben dargestellten Mängeln des Gutachtens des Dr. A. vom ... Februar 2011 hinsichtlich einer Diagnose der schizophrenen Psychose als zweifelhaft.

Hinsichtlich der Nrn. 2 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Oktober 2013 stellt sich außerdem die Frage ihrer Erforderlichkeit. Denn der Kläger hatte seinen Führerschein bereits abgegeben. Dieser befindet sich seit dem ... Februar 2012 in einem Umschlag als Blatt 106 der Akte bei der Fahrerlaubnisbehörde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil es von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob eine Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen einer Gutachtensaufforderung allein auf ein älteres - hier fast 2½ Jahre altes -Gutachten über eine psychische Störung abstellen darf, wenn es mittlerweile bereits ein wesentlich aktuelleres und zeitnäher erstelltes neues Gutachten zur selben Thematik gibt und sie hiervon Kenntnis erhält.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2014 - M 6a K 13.5457

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2014 - M 6a K 13.5457

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2014 - M 6a K 13.5457 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 104 Geschäftsunfähigkeit


Geschäftsunfähig ist:1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorüberge

Referenzen

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.