Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Feb. 2018 - M 5 K 17.2300

bei uns veröffentlicht am20.02.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die … geborene Klägerin stand seit dem *. Dezember 2003 als Lehrerin (* …; Besoldungsgruppe A **) im Beamtenverhältnis auf Probe in Diensten des Beklagten, nachdem sie zuvor seit dem … September 2002 beim Beklagten Lehrerin im Angestelltenverhältnis war. Eine Probezeitbeurteilung vom 16. Januar 2006 befand sie zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit „Noch nicht geeignet“. Mit Bescheid vom 29. März 2006 wurde ihre Probezeit durch die Regierung von Oberbayern „um ein Jahr verlängert“. Vom 9. April 2006 bis 17. Dezember 2008 befand sie sich in Elternzeit. Ab dem 1. August 2008 arbeitete sie in unterhälftiger Teilzeit (12/28 Wochenstunden), seit dem 1. August 2009 in überhälftiger Teilzeit (16/28 Wochenstunden). Ab dem 15. September 2009 erbrachte die Klägerin jedoch zunächst wegen Krankheit und anschließend wegen eines Beschäftigungsverbotes (ab 8.10.2009) keine Dienstleistung. Seit dem 20. März 2010 bis einschließlich 8. März 2016 befand sich die Klägerin wechselweise im Mutterschutz (20.3.2010 bis 26.6.2010 und 21.1.2013 bis 4.5.2013) und in Elternzeit (27.6.2010 bis 20.1.2013 und 5.5.2013 bis 8.3.2016). Ab dem 9. März 2016 arbeitete sie wiederum in unterhälftiger Teilzeit (6/27 Wochenstunden).

Eine Probezeitbeurteilung durch das Staatliche Schulamt vom 31. Juli 2016, eröffnet am 23. September 2016, kam mit dem Ergebnis „Nicht geeignet“ zu dem Schluss, dass die Klägerin sich in der Probezeit hinsichtlich ihrer Leistung, Eignung und Befähigung nicht bewährt habe und nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden könne. Gegen diese Probezeitbeurteilung legte die Klägerin keine Rechtsmittel ein.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 26. September 2016 untersagte die Regierung von Oberbayern der Klägerin die Führung der Dienstgeschäfte. Mit Schreiben vom selben Tag gab diese der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.

Gegen den ebenfalls für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 14. November 2016, mit dem die Entlassung der Klägerin mit Ablauf des 31. Dezember 2016 verfügt wurde, ließ diese durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch einlegen. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 26. April 2017 zurückgewiesen. Die Probezeit sei bis zum 26. September 2016 und damit dem maximal Möglichen verlängert worden. Mit der Bewertung „Nicht geeignet“ in der Probezeitbeurteilung 2016 sei festgestellt worden, dass sich die Klägerin in der Probezeit fachlich nicht bewährt habe. Dies begründe die Entlassung; das Ermessen sei dabei auf Null reduziert gewesen.

Am … Mai 2017 ließ die Klägerin ihren Bevollmächtigten dagegen Klage erheben. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 14. November 2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 26. April 2017 aufzuheben.

Die Klage begründete er nachfolgend damit, dass es an einer wirksamen Verlängerung der Probezeit gefehlt habe und die Probezeit daher – insbesondere bei Berücksichtigung der vorherigen Zeiten als Lehrerin im Angestelltenverhältnis – längst abgelaufen gewesen sei. Der Bescheid vom 29. März 2006 sei nichtig gewesen, weil er kein Enddatum der verlängerten Probezeit enthalten habe. Weitere schriftliche Verlängerungen seien von der zuständigen Regierung von Oberbayern nicht erlassen worden. Deswegen sei die Entscheidung über die Bewährung der Klägerin 2016 zu spät erfolgt. Die Klägerin habe bis dahin darauf vertrauen können, dass ihrer Verbeamtung auf Lebenszeit keine Hindernisse entgegenstünden. Sie habe daher einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

In der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2018 rügte der Bevollmächtigte der Klägerin, dass es an einer Ermessensentscheidung der Regierung von Oberbayern hinsichtlich des Umfanges der „angemessenen“ Berücksichtigung der unterhälftigen Teilzeit im Zeitraum 1. August 2008 bis 31. März 2009 fehle. Außerdem sei der Zeitraum vom 1. August 2009 bis 19. März 2010 zu Unrecht in die Probezeit miteingerechnet worden. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Klägerin in dieser Zeit wegen zunächst einer Dienstunfähigkeit und danach eines Beschäftigungsverbots keinerlei Dienstleistungen erbracht und keine Möglichkeit der Bewährung in fachlicher Hinsicht gehabt habe. Die Regierung habe verkannt, dass deswegen die Möglichkeit einer Verlängerung der Probezeit bestanden hätte. Das Ende der fünfjährigen Probezeit würde dann nicht der 29. September 2016 gewesen sein.

Die Regierung von Oberbayern hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Bescheid vom 14. November 2016 sowie im Widerspruchsbescheid vom 26. April 2017 verwiesen.

Auf die Einvernahme der hinsichtlich der Probezeitbeurteilung vom 31. Juli 2016 geladenen Zeugen haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verzichtet.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2018 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

1. Die Entlassungsverfügung der Regierung von Oberbayern vom 14. November 2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 26. April 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

Rechtlicher Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung ist im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetzes –BeamtStG) i.V.m. Art. 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG). Danach können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Allerdings besteht für den Dienstherrn im Rahmen der „Kann - Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe feststeht, vgl. Art. 12 Abs. 5 LlbG.

Diese Entscheidung ist (anders als die Beurteilung der – hier nicht relevanten – gesundheitlichen Eignung) gerichtlich nur dahingehend überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden fachlichen Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 18.7.2001 – 2 A 5/00 – ZBR 2002, 184). Die beamtenrechtliche Probezeit soll dem Beamten die Möglichkeit geben, während des gesamten Laufs der Probezeit seine Eignung und Befähigung zu beweisen. Eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung ist sachlich bereits dann gerechtfertigt, wenn sich während der Probezeit Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung des Beamten ergeben (BVerwG, U.v. 29.9.1960 – II C 79.59 – BVerwGE 11, 139/140). Der Feststellung der Bewährung während der Probezeit kommt als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens oder sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Eine mangelnde Bewährung liegt also nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich oder fachlich gewachsen sein wird (Zängl in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2017, § 23 BeamtStG Rn. 136 m.w.N.). Bei der Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung, die von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhängt, handelt es sich um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist (VG München, U.v. 9.6.2015 – M 5 K 14.1598 – juris; U.v. 14.6.2016 – M 5 K 16.453 – juris).

Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (BayVGH, B.v. 30.11.2009 – 3 CS 09.1773 – juris; Zängl in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., § 23 BeamtStG Rn. 146).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist gegen die streitgegenständliche Entlassungsverfügung rechtlich nichts zu erinnern.

a) Der Entlassungsverfügung haftet kein formeller Mangel an.

Die Regierung von Oberbayern war die für die an einer … tätig gewesene Klägerin zuständige Ernennungsbehörde (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 a) der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 4. September 2002 [StMBW-Zuständigkeitsverordnung – ZustV-KM; zuletzt geändert durch V.v. 23.11.2017]) und damit auch zuständig für deren Entlassung, Art. 56 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG).

Eine Anhörung (Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG) ist vor Erlass der Entlassungsverfügung in der erforderlichen Form durchgeführt worden. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat die – fristmäßig verlängerte – Gelegenheit zur Stellungnahme auch umfangreich genutzt.

Der Bezirkspersonalrat ist auf Antrag der Klägerin nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) beteiligt worden und hat der Entlassung am 1. Dezember 2016 zugestimmt.

Auch die in Art. 56 Abs. 5 Satz 1 BayBG genannten Entlassungsfristen sind eingehalten. Denn der Bescheid vom 14. November 2016 wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 18. November 2016 zugestellt.

b) Der Entlassungsbescheid ist im Rahmen der dem Gericht zukommenden Prüfung auch materiell nicht zu beanstanden.

Die Regierung von Oberbayern hat die Klägerin ohne Rechtsfehler wegen fehlender fachlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Aus der Begründung des Entlassungsbescheids sowie des Widerspruchsbescheids ergibt sich, dass der Beklagte nach der ihm als Dienstherr zukommenden Einschätzung davon ausgegangen ist, dass die Klägerin sich während der Probezeit nach den insofern maßgeblichen Kriterien der fachlichen Eignung nicht bewährt hat, somit nach § 10 Satz 1 BeamtStG die Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit nicht erfüllt und nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BeamtStG zu entlassen war.

Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (vgl. Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., § 23 BeamtStG Rn. 146; Hüllmantel/Eck/Hoffmeier/Luber/Weißgerber, LlbG, 1. Auflage 2011, Art. 12 Rn. 27), hier maßgeblich diejenige vom 31. Juli 2016.

Vorliegend wurde der Klägerin zunächst in der Probezeitbeurteilung vom 16. Januar 2016 attestiert, dass sie „noch nicht geeignet“ sei. Dagegen hat die Klägerin keine rechtlichen Schritte unternommen. In der nach Rückkehr aus der dritten Elternzeit nach Unterrichtsbesuchen erstellten Probezeitbeurteilung vom 31. Juli 2016 erhielt die Klägerin dann das endgültige Prädikat „Nicht geeignet“. Auch hiergegen hat die Klägerin keine Rechtsmittel ergriffen. Zuletzt verzichtete sie in der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2018 auf die Einvernahme des damaligen Beurteilers, Schulamtsdirektor J.S., und ihrer damaligen unmittelbaren Vorgesetzten, Rektorin R.R., als Zeugen. Substantiierte Einwände gegen die Probezeitbeurteilung vom 31. Juli 2016 wurden von der Klägerin also nicht vorgetragen. Auch im Übrigen sind keine Rechtsfehler dieser Beurteilung ersichtlich.

c) Aus der von der Klagepartei zunächst vorgebrachten Argumentation, die Probezeit für die Klägerin sei mangels Verlängerung längst abgelaufen gewesen, und der dahingehend in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nichts anderes.

Zwar gilt danach, dass der Beamte bei unangemessen langer Verzögerung der Entscheidung über die Bewährung von seiner Bewährung ausgehen darf und darauf vertrauen kann, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden (BVerwG, U.v. 25.2.1993 – 2 C 27/90 – juris Rn. 13). Ein solcher Vertrauensschutz entfällt jedoch, wenn es für den Beamten auf Grund besonderer Umstände offenkundig war, dass der Dienstherr von keiner bereits festgestellten Bewährung ausgeht (vgl. Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., § 10 BeamtStG Rn. 36).

So liegen die Umstände hier. Der Klägerin wurde in den Zeiten, in denen sie eine Dienstleistung erbrachte, immer wieder mitgeteilt, dass ihre fachliche Leistung noch nicht für ausreichend befunden wurde. Das ergibt sich nach Aktenlage aus Gesprächsnotizen über Gespräche mit der Klägerin am … Januar 2005, am *. Juli 2009 und am *. Juli 2009 sowie aus der Probezeitbeurteilung vom 16. Januar 2006. Die Klägerin konnte danach nicht ernsthaft ein Vertrauen gebildet haben, es sei bereits von ihrer Bewährung ausgegangen worden.

d) Aus der sodann vorgebrachten Argumentation, die Probezeit sei noch gar nicht ausgeschöpft gewesen bzw. hätte noch verlängert werden müssen, weil die Klägerin insbesondere wegen Anrechnung von Zeiten unterhälftiger Teilzeit (vor dem 1.4.2009) und Miteinrechnung von Zeiten, während derer sie eine Dienstleistung nicht habe erbringen können (wegen Krankheit, Beschäftigungsverbot und Mutterschutz), und somit keine ausreichend lange Zeitspanne mit Dienstleistung gehabt habe, in der sie sich hätte bewähren können, ergibt sich ebenfalls nichts anderes.

Diese Argumentation fußt zum einen erkennbar auf der Ansicht, Zeiten unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. April 2009 seien nicht „angemessen“ berücksichtigt (§ 8 Abs. 1 Satz 4, § 13 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten – Laufbahnverordnung – LbV – in der bis 31.3.2009 gültigen Fassung), sondern unangemessen umfangreich angerechnet worden. Es hätte vielmehr eine Ermessenentscheidung dahin ergehen müssen, weniger Zeiten anzurechnen. Das steht im Gegensatz zur Intention des Normgebers, eine unangemessene Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten zu vermeiden, was daran erkennbar wird, dass seit dem 1. April 2009 zunächst nach § 6 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 12 Abs. 2 LbV und nunmehr nach Art. 12 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 LlbG Zeiten einer Beschäftigung mit einer ermäßigten Arbeitszeit bei der Berechnung der Dienstzeit und der Probezeit in vollem Umfang berücksichtigt werden. Die Klägerin kann demgegenüber keine Entscheidung dahingehend verlangen, ihr isoliert nur hinsichtlich der Probezeit möglichst wenig anzurechnen, damit eine möglichst lange Probezeit verbleiben möge.

Zum anderen entspricht diese Auffassung nicht der geltenden Rechtslage, nach der nur Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge – vorliegend der Elternzeiten der Klägerin – nicht als Probezeit gelten (Art. 25 Satz 2 BayBG, Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LlbG). Zeiten einer Dienstunfähigkeit wegen Krankheit, eines individuellen Beschäftigungsverbotes oder die gesetzlichen Mutterschutzzeiten sind unabdingbar als Dienstzeit anzusehen.

Letztlich würde aber auch diese Auffassung nicht dazu führen, dass der Klägerin eine weitere Probezeit einzuräumen gewesen wäre. Denn wenn – wie hier durch die Probezeitbeurteilung vom 31. Juli 2016 – feststeht, dass sich ein Beamter oder eine Beamtin nicht bewährt haben, so sind diese zwingend zu entlassen (§ 10 Satz 1 BeamtStG, Art. 12 Abs. 5 LlbG).

3. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt


(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Warte

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit


Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können du

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Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juni 2015 - M 5 K 14.1598

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 5 K 14.1598 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Juni 2015 (§§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO) 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1330 Hauptpunkte: En

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juni 2016 - M 5 K 16.453

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 5 K 14.1598

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 9. Juni 2015 (§§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO)

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1330

Hauptpunkte:

Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe;

Lehrerin;

fachliche Nichteignung;

Kündigungsverbot;

Mutterschutzverordnung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung von Oberbayern Prozessvertretung Bayerstr. 30, 80335 München

- Beklagter -

wegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 5. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die am ... 1970 geborene Klägerin stand seit dem 6. November 2006 als Lehrerin für das Lehramt an Grundschulen an der M.-J.-Schule in G. in den Diensten des Beklagten. Sie war zuletzt mit einem Lehrdeputat von 8 Stunden beschäftigt.

In den Probezeitbeurteilungen vom 23. April sowie vom 25. November 2010 wurde der Klägerin jeweils das abschließende Urteil „noch nicht geeignet“ vergeben. Die Probezeit wurde mit Bescheid vom ... September 2010 bis zum 28. Januar 2011 und mit Bescheid vom ... Januar 2011 bis zum 31. Juli 2011 verlängert.

In der Probezeitbeurteilung vom 8. August 2011, die den Beurteilungszeitraum vom 6. November 2006 bis zum 31. Juli 2011 umfasst, der Klägerin am 9. August 2011 eröffnet, wurde ausgesprochen, dass sich die Klägerin in der Probezeit hinsichtlich ihrer Leistung, Eignung und Befähigung nicht bewährt habe und daher nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden könne. Gegen die Probezeitbeurteilung hat die Klägerin Klage erhoben (M 5 K 14.4589), über die mit Urteil vom 9. Juni 2015 entschieden wurde.

Mit Schreiben vom ... August 2011 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ihre Entlassung beabsichtigt sei und mit Bescheid vom ... September 2011 ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen, das die Klägerin nicht angegriffen hat. Bei einer Fortsetzung der Lehrtätigkeit sei zu befürchten, dass die Schüler einer fachlich und pädagogisch unzureichenden Unterrichtsversorgung ausgesetzt seien und in ihrer Entwicklung nicht genügend gefordert würden. Ein weiterer Verbleib der Klägerin im Unterricht könne den Schülern nicht zugemutet werden.

Die Klägerin erhob mit Schreiben vom ... Oktober 2011 Einwendungen gegen die beabsichtigte Entlassung, da sie zu wenig Unterstützung und Anleitung erfahren habe.

Der Personalrat wurde mit Schreiben vom ... November 2011 beteiligt und stimmte der beabsichtigten Entlassung mit Schreiben vom ... November 2011 zu.

In einer Stellungnahme vom ... November 2011 führte Rektor F. der M.-J.-Schule aus, dass er bei seinen Unterrichtsbesuchen bei der Klägerin gravierende Mängel festgestellt habe. Es seien Überforderungen der Schüler festzustellen, falsche Tafelbilder seien verwendet worden, die Schülerinnen und Schüler würden sich massiv fehlverhalten, ohne dass die Klägerin nachhaltig auf diese einwirke und es herrschten des Öfteren chaotische Zustände in der Klasse. Er habe nach den jeweiligen Unterrichtsbesuchen Nachbesprechungen durchgeführt und der Klägerin Möglichkeiten zur Verbesserung aufgezeigt. Mit Schreiben vom ... November 2011 legte der damalige Schulrat M. des Schulamts R. dar, dass mit der Klägerin vor dem Ablauf des Beurteilungszeitraums der dritten Probezeitbeurteilung am 25. November 2010 eine Zielvereinbarung geschlossen worden sei, weshalb die Probezeit bis zum 31. Juli 2011 verlängert worden sei. Aus den Probezeitbeurteilungen und den Anlagen sei ersichtlich, dass trotz intensiver Betreuung seit 2007 die damals schon aufgetretenen Mängel nicht hätten beseitigt werden können. Um den Unterrichtserfolg zu sichern, habe die Klassenlehrerin, in deren Klasse die Klägerin unterrichte, regulierend eingreifen müssen. Die Klägerin habe ihre Klasse nicht im Griff und lehre deshalb nur zu einem Teil der Unterrichtszeit. Sie beurteile die Situation in der Klasse falsch und könne ihr eigenes Verhalten nicht genügend reflektieren. Daher habe die lange intensive Betreuung von Schulräten, Schulleitern und erfahrenen Kolleginnen bei der Klägerin nicht zum Erfolg geführt. Eine weitere Verlängerung der Probezeit sei nicht sinnvoll, weil auch zukünftig nicht zu erwarten sei, dass die Mängel behoben werden könnten.

Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom ... November 2011 wurde die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31. Dezember 2011 verfügt. Die Klägerin sei fachlich nicht geeignet. Sie hätte ausreichend Unterstützung und Anleitung erfahren. Es habe Elternbeschwerden gegeben und in der Klasse der Klägerin hätten chaotische Zustände geherrscht. Darauf sei die Klägerin in Gesprächen vor und nach der Erstellung der Probezeitbeurteilungen hingewiesen worden.

Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom ... Dezember 2011 Widerspruch ein, der am ... November 2013 begründet wurde. Die Regierung gehe von falschen Tatsachen aus, außerdem seien ihre Einwendungen nicht ausreichend berücksichtigt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom ... März 2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Im Hinblick auf die mangelnde Bewährung der Klägerin sei die Probezeit bereits zweimal verlängert worden. Auch die Dauer der Probezeit sei richtig berechnet worden.

Mit Schriftsatz vom 16. April 2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom ... November 2011 unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Regierung vom ... März 2013 aufzuheben.

Die Probezeit der Klägerin habe frühestens am 24. September 2012 geendet, sie sei daher zu Unrecht vor Ablauf der Probezeit entlassen worden. Die Probezeit hätte vielmehr verlängert werden müssen. Auch Mutterschutz und die Elternzeit der Klägerin seien zu berücksichtigen. Überdies seien die aufgetretenen Schwierigkeiten nicht so gravierend gewesen. Zudem sei die Entlassungsverfügung rechtswidrig, da sie innerhalb der Vier-Monats-Frist des § 11 der Bayerischen Mutterschutzverordnung/BayMuttSchuV ausgesprochen worden und die Klägerin seinerzeit im dritten Monat schwanger gewesen sei. Sie habe ihr Kind am ... August 2011 verloren. Ein Gewicht des Fötus unter 500 g könne zum Zeitpunkt des Verlustes des Kindes nicht mehr festgestellt werden. Im Übrigen habe die Probezeitbeurteilung als Grundlage für die Entlassung nicht herangezogen werden dürfen.

Die Regierung von Oberbayern hat mit Schreiben vom 11. Februar 2015 für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Probezeit sei ordnungsgemäß berechnet worden. Die Nichteignung der Klägerin habe nach der letzten Probezeitbeurteilung endgültig festgestanden, so dass der genaue Ablaufzeitpunkt der Probezeit nicht maßgeblich sei. Eine Verlängerung sei nicht möglich gewesen. Auch die Ansichten der Kolleginnen der Klägerin seien bei der Entlassungsentscheidung berücksichtigt worden, hätten jedoch zu keiner anderen Einschätzung geführt. Auch die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin sei in den Blick genommen worden. Die angeführten Defizite und Mängel seien auch ausreichend dokumentiert. Darüber hinaus hätten die Voraussetzungen der Entbindungsdefinition nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entlassungsverfügung nicht vorgelegen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift vom 9. Juni 2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Entlassungsverfügung der Regierung von Oberbayern ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtlicher Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung ist im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes/BeamtStG i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Leistungslaufbahngesetzes /LlbG. Danach können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Allerdings besteht für den Dienstherrn im Rahmen der „Kann - Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe feststeht, vgl. Art. 12 Abs. 5 LlbG.

Diese Entscheidung ist gerichtlich nur dahingehend überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden fachlichen Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - ZBR 2002, 184). Die beamtenrechtliche Probezeit soll dem Beamten die Möglichkeit geben, während des gesamten Laufs der Probezeit seine Eignung und Befähigung zu beweisen. Eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung ist sachlich bereits dann gerechtfertigt, wenn sich während der Probezeit Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung des Beamten ergeben (BVerwG, U. v. 29.9.1960 - II C 79.59 - BVerwGE 11, 139/140). Der Feststellung der Bewährung während der Probezeit kommt als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens oder sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Eine mangelnde Bewährung liegt also nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich oder fachlich gewachsen sein wird (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand März 2015, § 23 BeamtStG Rn. 136 m. w. N.). Bei der Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung, die von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhängt, handelt es sich um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist (VG München, B. v. 24.6.2013 - M 5 S 13.2475 - juris).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist gegen die Entlassungsverfügung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe rechtlich nichts zu erinnern.

a) Insbesondere haftet der Entlassungsverfügung kein formaler Mangel an. Der Hauptpersonalrat ist auf Antrag der Klägerin nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) beteiligt worden. Auch die in Art. 56 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) genannten Entlassungsfristen sind eingehalten. Die Anhörung (Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes /BayVwVfG) der Klägerin ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erfolgt. Nach dieser Bestimmung ist dem Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren vor Erlass eines in dessen Rechte eingreifenden Verwaltungsaktes Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Klägerin wurde mit Schreiben vom ... August 2011 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Entlassung gegeben. Als Grund waren ihre mangelnden Leistungen während der Probezeit genannt, die sich aus der Probezeitbeurteilung ergäben.

b) Der Entlassungsbescheid ist auch im Rahmen der dem Gericht zukommenden Prüfung materiell nicht zu beanstanden.

Die Regierung von Oberbayern hat die Klägerin ohne Rechtsfehler wegen fehlender fachlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Aus der Begründung des Entlassungsbescheids sowie des Widerspruchsbescheids ergibt sich, dass der Beklagte nach der ihm als Dienstherr zukommenden Einschätzung davon ausgegangen ist, dass die Klägerin sich während der Probezeit nach den insofern maßgeblichen Kriterien der fachlichen Eignung nicht bewährt hat, somit nach § 10 Satz 1 BeamtStG die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht erfüllt und nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BeamtStG zu entlassen war.

Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (vgl. Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand März 2015, § 23 BeamtStG Rn. 146). Der Umstand, dass die Probezeitbeurteilung angegriffen wurde, hindert ihre Verwertung nicht (BayVGH, B. v. 30.11.2009 - 3 Cs 09.1773 - juris). Die Beurteilung erwies sich im Verfahren M 5 K 14.4589 als rechtmäßig.

Auf die Probezeitbeurteilung vom 8. August 2011 bezieht sich der angefochtene Bescheid ausdrücklich. Darin wurde ausgeführt, an welchen Stellen sich die Defizite der Klägerin offenbarten. In allen Beurteilungsmerkmalen wurden Mängel und Fehler aufgezeigt und durch ausführliche textliche Erläuterungen verdeutlicht.

Die Rüge der Klägerin, wonach die seitens des Beklagten erhobenen Vorwürfe sich als pauschal oder unwahr darstellten bzw. nicht so gravierend gewesen seien, greift nicht durch. Der Beklagte hat seiner der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht entspringenden Aufgabe, die Grundlage seiner Entscheidung transparent zu machen (BVerfG, B. v. 15.12.1976 - 2 BvR 841/73, BVerfGE 43, 154 = NJW 1077, 1189; so auch Voitl/Luber, Leistungslaufbahngesetz, Art. 12 Rn. 34), hinreichend entsprochen (vgl. BayVGH, B. v. 30.11.2009 - 3 CS 09.1773 - juris). Sowohl die Vorfälle in der Klasse der Klägerin als auch die Versäumnisse in der Unterrichtsplanung und -gestaltung wurden nach den Unterrichtsbesuchen durch den damaligen Schulrat M. sowie den Rektor F. mit der Klägerin besprochen. Nach deren Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2015 ließen sie der Klägerin eine intensive Betreuung zukommen und gaben Anleitung zur Verbesserung. Auch elf Hospitationen von Kolleginnen blieben fruchtlos.

Im vorliegenden Fall offenbaren ferner die dem Entlassungsbescheid zugrunde gelegten Defizite und Mängel der Klägerin, dass die Zweifel des Beklagten an der fachlichen Eignung für den Beruf einer Lehrerin und die Feststellung über den Ausschluss einer positiven Prognose gerechtfertigt sind. Dass bei der Klägerin gravierende Fehler im Unterricht auftraten, steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Aussagen der Zeugen R. und M. in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2015, an deren Glaubwürdigkeit das Gericht keine Zweifel hegt.

c) Der Einwand der Klägerin, die Probezeit hätte verlängert werden müssen, greift nicht durch. Nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 LlbG dauert die regelmäßige Probezeit zwei Jahre. Diese kann nach Art. 12 Abs. 4 Satz 1 LlbG auf bis zu fünf Jahre verlängert werden, wenn der Beamte sich nicht bewährt hat. Die Verlängerung steht jedoch - entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten - im Ermessen des Dienstherr (Voitl/Luber, Leistungslaufbahngesetz, Art. 12 Rn. 34). Eine Pflicht des Dienstherrn, die Probezeit bei mangelnder Bewährung auf bis zu fünf Jahre auszudehnen, besteht hingegen nicht. Auch Gründe für eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Verlängerung sind weder vorgetragen noch ersichtlich (Voitl/Luber, a. a. O.). Vielmehr eröffnet Art. 12 Abs. 5 LlbG keinen Ermessensspielraum, wenn die mangelnde Bewährung feststeht.

Der Beklagte hat im Bescheid und Widerspruchsbescheid dargelegt, dass bei der Klägerin Defizite in solchem Ausmaß vorliegen, dass sie nicht behoben werden könnten (vgl. dazu Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand März 2015, Art. 12 LlbG Rn. 29). Eine nochmalige Verlängerung der Probezeit war daher nicht angezeigt. Das wird auch dadurch unterstrichen, dass der Dienstherr mit bestandskräftigem Bescheid vom ... September 2011 ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen hat.

Der Pflicht, dem Beamten jeweils mitzuteilen, bis zu welchem Zeitpunkt die Probezeit verlängert wird (Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand März 2015, Art. 12 LlbG, Rn. 34), hat der Beklagte ferner Genüge getan. In den Bescheiden vom ... September 2010 sowie vom ... Januar 2011 wurde der Klägerin jeweils nicht nur die Verlängerung der Probezeit, sondern auch bis zu welchem Zeitpunkt dies erfolgen solle, mitgeteilt (jeweils bis zum 28.1. bzw. bis zum 31.7.2011).

d) Soweit die Klägerin rügt, der Beklagte hätte aufgrund ihrer Schwangerschaft eine Entlassung nicht aussprechen dürfen, vermag sie damit nicht durchzudringen.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BayMuttSchV darf eine Probebeamtin während der Schwangerschaft oder vier Monate nach der Entbindung nicht entlassen werden. Nachdem die Klägerin ihr Kind am ... August 2011 verloren hatte, war sie zum Zeitpunkt der Entlassung mit Bescheid vom ... November 2011 nicht schwanger. Auch die Definition einer Entbindung ist vorliegend nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (U. v. 12.12.2013 - 8 AZR 838/12 - juris), die sich auf den insofern gleich lautenden § 9 Abs. 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes/MuSchG bezieht, nicht erfüllt. Unter „Entbindung“ ist grundsätzlich die „Trennung der Leibesfrucht vom Mutterleib“ zu verstehen, was bei einer Lebendgeburt vollkommen unproblematisch ist (vgl. BAG, U. v. 16.2.1973 - 2 AZR 138/72 - BAGE 25, 70; Schlachter in Erfurter Kommentar, 15. Auflage 2015, § 6 MuSchG, Rn. 2).

Für die Beurteilung, ob auch eine anderweitige Beendigung der Schwangerschaft als „Entbindung“ im Rechtssinne zu werten ist, kann § 31 Abs. 2 der Personenstandsverordnung/PStV (BGBl. I 2008 S. 2263) herangezogen werden. Danach gilt die „Leibesfrucht“ entsprechend den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation WHO von 1977 als (tot geborenes oder in der Geburt verstorbenes) Kind, wenn sie mindestens 500g wiegt (BAG, U. v. 15.12.2005 - 2 AZR 462/04 - juris). Auch in einem solchen Fall ist von einer Entbindung auszugehen (BAG, U. v. 12.12.2013 - 8 AZR 838/12 - juris). Ein tot geborenes Kind von geringerem Körpergewicht als 500g gilt dagegen als Fehlgeburt, § 31 Abs. 3 PStV, was keine Entbindung im Sinne des Mutterschutzgesetzes darstellt. In diesem Fall einer Fehlgeburt besteht der Schutz vor Kündigungen nur während der Schwangerschaft. Dem entspricht die medizinische Terminologie und Einteilung. In der medizinischen Wissenschaft wird erstmals ab einem Gewicht des Kindes von 500g und mehr von eine Totgeburt anerkannt. Dieses Gewicht ist erst ab der 22. Schwangerschaftswoche zu erwarten (Runnebaum/Rabe, Gynäkologische Endokrinologie und Fortpflanzungsmedizin Bd. 2, S. 414; Hadlock/Harrist, In utero analysis of fetal growth: a sonographic weight standard, Radiology, Oct. 1991, 181(1):129-33; Tabelle im Internet verfügbar unter http://www.bluni.de/index.php/a/schwanger_bio_gewicht; vgl. BAG, U. v. 12.12.2013 - 8 AZR 838/12 - juris).

Nach dem Vortrag der Klägerin befand sie sich Anfang August 2011 im dritten Schwangerschaftsmonat, mithin in der 8. bis 15. Schwangerschaftswoche. Daher ist nicht davon auszugehen, dass das Gewicht des Kindes mehr als 500g betrug. Dies wurde von ihr auch nicht substantiiert vorgetragen. Da es sich um eine für die Klägerin günstige Tatsache handelt, obliegt ihr insofern die materielle Beweislast. Es ist dem Beklagten weder möglich noch zumutbar, den Beweis für das damalige Gewicht des Kindes der Klägerin zu erbringen. Das liegt vielmehr ausschließlich in der Sphäre der Klägerin.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.151,05 festgesetzt (§ 52 Abs. 6 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger stand seit dem 10. September 2007 als R. im Beamtenverhältnis auf Probe in Diensten des Beklagten. Er befand sich vom 10. September 2007 bis 31. August 2010 in Elternzeit und nahm seine Dienstleistung am 1. September 2010 an der Staatlichen Realschule in F. auf. Er hat die Unterrichtsbefähigung für die Fächer Mathematik, Physik und Informatik an R.

Nachdem die Probezeitbeurteilung vom 11. Juni 2012 für den regulären Probezeitraum vom 10. September 2007 bis 31. August 2012 auf das Prädikat „noch nicht geeignet“ lautete, wurde die Probezeit bis zum 31. August 2015 verlängert.

In einer gesonderten Leistungsfeststellung vom 17. Juni 2013 für den Zeitraum 12. Juni 2012 bis 11. Juni 2013 ist enthalten, dass der Kläger die Mindestanforderungen für den Stufenaufstieg erfülle.

In der Probezeitbeurteilung vom 17. Juli 2015 für den verlängerten Probezeitraum 1. September 2012 bis 17. Juli 2015 ist festgehalten, dass der Kläger „nicht geeignet“ für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sei.

Die mit Schreiben des Klägers vom 11. August 2015 hiergegen erhobenen Einwendungen wurden durch den Ministerialbeauftragten für die R. in Oberbayern... am 18. September 2015 zurückgewiesen. Der Schulleiter, der die Probezeitbeurteilung erstellt hatte, wurde jedoch gebeten, unter Punkt 1. „Tätigkeitgebiet und Aufgaben“ die Unterrichtstätigkeit in Mathematik II in Jahrgangsstufe 8 zu ergänzen. Eine entsprechend geänderte Probezeitbeurteilung für den verlängerten Probezeitraum vom 1. September 2012 bis 17. Juli 2015 wurde am 19. September 2015 erstellt und dem Kläger am 9. Dezember 2015 eröffnet.

Mit Schreiben vom 3. August 2015, dem Kläger am 4. August 2015 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, wurde dem Beamten zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender fachlicher Eignung Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11. August 2015 gegeben. Die Bevollmächtigten des Klägers beantragten am 10. August 2015 Akteneinsicht sowie die Beteiligung des Personalrats. Am 11. August 2015 wandten sich die Bevollmächtigten gegen die beabsichtigte Entlassung, da die Probezeitbeurteilung schwerwiegende Mängel aufweise. Der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium - Gruppe der Lehrer an R. - stimmte der Entlassung des Klägers am 14. August 2015 sowie am 17. August 2015 zu.

Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 17. August 2015 wurde der Kläger mit Ablauf des 30. September 2015 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Durch die Probezeitbeurteilung vom 17. Juli 2015 belegt habe er sich in fachlicher Hinsicht nicht bewährt.

Mit Schreiben vom 8. September 2015 wurde hiergegen Widerspruch eingelegt. Die Wertung der Probezeitbeurteilung vom 17. Juli 2015 beruhe auf einer unzureichenden Tatsachenermittlung. Der Kläger sei auch nie auf die festgestellten Defizite hingewiesen worden. Auch die Anhörungsfrist sei zu kurz bemessen gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Bewertung der fehlenden fachlichen Eignung sei nicht zu beanstanden. Zwar sei die Probezeitbeurteilung hinsichtlich der verlängerten Probezeit in Bezug auf das Tätigkeitsgebiet ergänzt worden. Inhaltlich und insbesondere im Gesamturteil sei das Ergebnis auch durch eine fachliche Nachprüfung im Einwendungsverfahren bestätigt worden. Da dem Kläger das negative Urteil der Probezeitbeurteilung sowie die darauf folgende Entlassungsabsicht schon seit dem 20. Juli 2015 bekannt gewesen seien, sei die Anhörungsfrist nicht zu kurz bemessen gewesen.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Augsburg am 23. Dezember 2015, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid vom 17. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2015 aufzuheben.

Dem Kläger sei keine ausreichende Frist zur Anhörung vor Erlass des Entlassungsbescheids gewährt worden. Der Probezeitbeurteilung fehle es auch an einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Auch sei der Kläger nie auf die angeblich gravierenden Defizite hingewiesen worden. Dem Personalrat sei auch nicht die erforderliche Kenntnis über den der Entlassung zugrunde liegenden Sachverhalt gegeben worden.

Die Regierung von ... - Prozessvertretung - hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Angesichts des Umstands, dass dem Kläger das negative Urteil der Probezeitbeurteilung sowie die Absicht, ihn aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen, bereits seit dem 20. Juli 2015 bekannt gewesen seien, sei die Anhörungsfrist nicht zu kurz bemessen gewesen. Auch die Personalvertretung sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Ein Personalratsmitglied habe Einsicht in die Personalakte genommen. Auch das Urteil, dass sich der Kläger auch während der auf die höchstmögliche Dauer verlängerten Probezeit nicht bewährt habe, sei nicht zu beanstanden.

Mit Beschluss vom 2. Februar 2016 (Au 2 K 15.1865) hat das Verwaltungsgericht Augsburg den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht München verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben über das Zustandekommen der Probezeitbeurteilung für den Kläger vom 17. Juli 2015, geändert durch Probezeitbeurteilung vom 19. September 2015, durch Einvernahme von R. C.T. als Zeugen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenkaten sowie insbesondere zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 14. Juni 2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Entlassungsverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 17. August 2015 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 30. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

Rechtlicher Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung ist im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetzes/BeamtStG) i. V. m. Art. 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetzes/LlbG). Danach können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Allerdings besteht für den Dienstherrn im Rahmen der „Kann - Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe feststeht, vgl. Art. 12 Abs. 5 LlbG.

Diese Entscheidung ist gerichtlich nur dahingehend überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden fachlichen Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - ZBR 2002, 184). Die beamtenrechtliche Probezeit soll dem Beamten die Möglichkeit geben, während des gesamten Laufs der Probezeit seine Eignung und Befähigung zu beweisen. Eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung ist sachlich bereits dann gerechtfertigt, wenn sich während der Probezeit Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung des Beamten ergeben (BVerwG, U.v. 29.9.1960 - II C 79.59 - BVerwGE 11, 139/140). Der Feststellung der Bewährung während der Probezeit kommt als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens oder sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Eine mangelnde Bewährung liegt also nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich oder fachlich gewachsen sein wird (Zängl in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Februar 2016, § 23 BeamtStG Rn. 136 m. w. N.). Bei der Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung, die von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhängt, handelt es sich um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist (VG München, U.v. 9.6.2015 - M 5 K 14.1598 - juris).

Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (BayVGH, B.v. 30.11.2009 - 3 CS 09.1773 - juris; Zängl in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Februar 2016, § 23 BeamtStG Rn. 146). Darauf bezieht sich auch die angefochtene Entlassungsverfügung sowie der Widerspruchsbescheid.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist gegen die streitgegenständliche Entlassungsverfügung rechtlich nichts zu erinnern.

a) Insbesondere haftet der Entlassungsverfügung kein formaler Mangel an.

Es kann offen bleiben, ob die Anhörung (Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG) vor Erlass der Entlassungsverfügung in der erforderlichen Form, insbesondere fristgemäß, durchgeführt wurde. Selbst wenn man insoweit einen Anhörungsmangel annehmen wollte, ist dieser gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG wirksam geheilt worden. Denn der Kläger hatte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (OVG NRW, B.v. 21.7.2010 - 13 B 665/10 - DVBl 2010, 1243). Das musste sich der Klagepartei aufgrund des mit Gründen und einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Entlassungsbescheids vom 17. August 2015 erschließen. Das Ministerium hat sich auch mit den vorgetragenen Gründen im Widerspruchsbescheid vom 30. November 2015 auseinander gesetzt. Damit war die vollwertige Gewährung des Rechts aus Art. 28 BayVwVfG im Widerspruchsverfahren sichergestellt (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 45 Rn. 76, 80).

Der Hauptpersonalrat ist auf Antrag des Klägers nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) beteiligt worden. Dem Personalrat waren auch alle wesentlichen Umstände bekannt, die der beabsichtigten Entlassung des Klägers zugrunde lagen. Dem Hauptpersonalrat war im Anschreiben des Ministeriums vom 11. August 2015 das Ergebnis der Probezeitbeurteilung genannt worden. Das zuständige Mitglied der Personalvertretung hat die Personalakte eingesehen, worauf die Prozessvertretung des Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2016 hinweist.

Auch die in Art. 56 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) genannten Entlassungsfristen sind eingehalten. Denn der Bescheid vom 17. August 2015 wurde bereits am 18. August 2015 der Klagepartei per Telefax zugestellt.

b) Der Entlassungsbescheid ist auch im Rahmen der dem Gericht zukommenden Prüfung materiell nicht zu beanstanden.

Das Staatsministerium hat den Kläger ohne Rechtsfehler wegen fehlender fachlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Aus der Begründung des Entlassungsbescheids sowie des Widerspruchsbescheids ergibt sich, dass der Beklagte nach der ihm als Dienstherr zukommenden Einschätzung davon ausgegangen ist, dass der Kläger sich während der Probezeit nach den insofern maßgeblichen Kriterien der fachlichen Eignung nicht bewährt hat, somit nach § 10 Satz 1 BeamtStG die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht erfüllt und nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BeamtStG zu entlassen war.

Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (vgl. Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Februar 2016, § 23 BeamtStG Rn. 146; Hüllmantel/Eck/Hoffmeier/Luber/Weißgerber, LlbG, 1. Auflage 2011, Art. 12 Rn. 27). Die Einwendungen des Klägers gegen die Probezeitbeurteilung vom 17. Juli 2015 wurden durch den Ministerialbeauftragen mit Schreiben vom 18. September 2015 zurückgewiesen und führten lediglich zu einer Ergänzung der Angaben zur Tätigkeit. Diese Änderung wurde mit der Probezeitbeurteilung vom 19. September 2015 umgesetzt.

Der Ministerialbeauftragte hat im Rahmen der fachlichen Überprüfung inhaltlich keine Mängel der Probezeitbeurteilung festgestellt. Auch im Rahmen der eingeschränkten Überprüfungskompetenz des Gerichts bei der Beurteilung der fachlichen Eignung des Klägers ergeben sich keine Rechtsmängel. So hat der Schulleiter in seiner Probezeitbeurteilung die fachlichen Mängel dargestellt und in einem Zusatzblatt zur Probezeitbeurteilung vom 17. Juli 2015 um Beispiele ergänzt. Der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommene Schulleiter, R. C.T., hat die von ihm festgestellten Defizite der fachlichen Eignung des Klägers plastisch erläutert. So hat der R... erhebliche Mängel im Unterricht in den von ihm besuchten Stunden erkannt sowie gravierende Fehler bei den Leistungsnachweisen und der Disziplin in den vom Kläger unterrichteten Klassen. Der Zeuge hat ergänzend zu den umfangreichen schriftlichen Stellungnahmen (Probezeitbeurteilung vom 17.7.2015 mit Zusatzblatt, Stellungnahme im Einwendungsverfahren vom 3.9.2015) angegeben, dass er dem Kläger nach seinem Amtsantritt als Schulleiter zunächst unvoreingenommen („neutral“) gegenüber getreten sei. Er habe dem Kläger zu verstehen gegeben, dass die Leistungen des Probebeamten von der R. A.L., die die Schule seit dem 20. März 2012 bis zur Amtsübernahme durch den Zeugen als kommissarische Schulleiterin fungiert habe, kritisch gesehen würden. Es dürfe im Schuljahr 2014/15 „nichts mehr passieren“. Die Mängel seien jedoch so ausgeprägt gewesen, dass der Schulleiter trotz des Bewusstseins der Folgen für den Kläger zu dem Urteil gelangt sei, dass der Beamte fachlich nicht geeignet sei. Gegen diese Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums ist rechtlich nichts einzuwenden. Bei seinem Urteil wurden auch die Erkenntnisse der kommissarischen Schulleiterin mit einbezogen, die die Probezeitbeurteilung vom 18. Mai 2012 mit dem Gesamturteil „noch nicht geeignet“ erteilt hat.

Soweit der Kläger dagegen insbesondere vorträgt, er sei nicht bzw. nicht hinreichend auf die angeblich eklatanten Mängel hingewiesen worden, so ist das durch die Aussage des Zeugen und dessen schriftliche Stellungnahmen widerlegt. Der Schulleiter hat wiederholte Unterrichtsbesuche durchgeführt und die Defizite benannt. Auch die bis zu dessen Amtsübernahme als kommissarische Schulleiterin tätige R. A.L. hat deutliche Defizite angemahnt (vgl. auch deren Stellungnahme im Einwendungsverfahren vom 4.9.2015). Damit ist auch die Tatsachengrundlage in rechtlich nicht zu beanstandender Weise genannt. Bereits die Probezeitbeurteilung vom 18. Mai 2012 musste dem Kläger vor Augen führen, dass fachliche Mängel bei seiner Leistung gerügt wurden. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass hinsichtlich der Einwendungen des Klägers auch gegen diese Beurteilung in den vorgelegten Akten eine Würdigung der Einwendungen durch den Ministerialbeauftragten fehlt. Denn den Einwänden des Lehrers steht eine umfangreiche Stellungnahme der Konrektorin vom 8. Juli 2012 gegenüber, in der erhebliche und umfangreiche Defizite aufgeführt sind. Die seinerzeitige kommissarische Schulleiterin hat daher zahlreiche Unterrichtsbesuche beim Kläger vorgenommen und die Pflicht eingeführt, jeden Leistungsnachweis vor dem Stellen in der Klasse wie auch dessen Korrektur dem Fachvorsitzenden vorzulegen. Allein diese sehr ungewöhnliche und aufwändige Verpflichtung musste dem Lehrer vor Augen führen, dass bei Erstellung und Korrektur der Leistungsnachweise erhebliche Mängel vorlagen.

Auch wenn in der gesonderten Leistungsfeststellung vom 13. Juni 2013 die Leistungen des Klägers von der kommissarischen Schulleiterin in der Weise bewertet wurden, dass diese die Mindestanforderungen für das Vorrücken in die nächste Erfahrungsstufe rechtfertigten, bedingt das nichts anderes. Denn der Beklagte hat hierzu im Schriftsatz vom 21. März 2016 unter Bezugnahme auf die Konrektorin ausgeführt, dass sich seinerzeit die Leistungen des Klägers vorübergehend verbessert hätten. Im weiteren Verlauf wurden jedoch vom Schulleiter erhebliche Mängel in nahezu allen für die Tätigkeit eines Lehrers relevanten Bereichen festgestellt. Das hat zu dessen rechtlich nicht zu beanstandender Bewertung geführt, dass der Kläger fachlich nicht geeignet ist.

Soweit vorgetragen wird, dass für den Kläger zu Unrecht nicht eine Probezeiteinschätzung nach Art. 55 Abs. 1 LlbG erstellt worden sei, kann das zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn eine solche Probezeiteinschätzung - die seinerzeit auch nicht von Klägerseite beantragt wurde - wäre zeitlich noch vor der Probezeitbeurteilung vom 18. Mai 2012 gelegen. Denn eine solche Einschätzung ist nach der Hälfte der Probezeit zu erstellen. Einwände, dass dem Kläger durch ein Fehlen einer Probezeiteinschätzung das Vorhandensein von erheblichen Mängeln in der verlängerten Probezeit nicht vor Augen geführt worden sei, können daraus nicht abgeleitet werden.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.