Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Feb. 2018 - M 5 K 17.2300
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 14. November 2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 26. April 2017 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 5 K 14.1598
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
5. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1330
Hauptpunkte:
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe;
Lehrerin;
fachliche Nichteignung;
Kündigungsverbot;
Mutterschutzverordnung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung von Oberbayern Prozessvertretung Bayerstr. 30, 80335 München
- Beklagter -
wegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 5. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die am ... 1970 geborene Klägerin stand seit dem
In den Probezeitbeurteilungen vom 23. April sowie vom
In der Probezeitbeurteilung vom
Mit Schreiben vom ... August 2011 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ihre Entlassung beabsichtigt sei und mit Bescheid vom ... September 2011 ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen, das die Klägerin nicht angegriffen hat. Bei einer Fortsetzung der Lehrtätigkeit sei zu befürchten, dass die Schüler einer fachlich und pädagogisch unzureichenden Unterrichtsversorgung ausgesetzt seien und in ihrer Entwicklung nicht genügend gefordert würden. Ein weiterer Verbleib der Klägerin im Unterricht könne den Schülern nicht zugemutet werden.
Die Klägerin erhob mit Schreiben vom ... Oktober 2011 Einwendungen gegen die beabsichtigte Entlassung, da sie zu wenig Unterstützung und Anleitung erfahren habe.
Der Personalrat wurde mit Schreiben vom ... November 2011 beteiligt und stimmte der beabsichtigten Entlassung mit Schreiben vom ... November 2011 zu.
In einer Stellungnahme vom ... November 2011 führte Rektor F. der M.-J.-Schule aus, dass er bei seinen Unterrichtsbesuchen bei der Klägerin gravierende Mängel festgestellt habe. Es seien Überforderungen der Schüler festzustellen, falsche Tafelbilder seien verwendet worden, die Schülerinnen und Schüler würden sich massiv fehlverhalten, ohne dass die Klägerin nachhaltig auf diese einwirke und es herrschten des Öfteren chaotische Zustände in der Klasse. Er habe nach den jeweiligen Unterrichtsbesuchen Nachbesprechungen durchgeführt und der Klägerin Möglichkeiten zur Verbesserung aufgezeigt. Mit Schreiben vom ... November 2011 legte der damalige Schulrat M. des Schulamts R. dar, dass mit der Klägerin vor dem Ablauf des Beurteilungszeitraums der dritten Probezeitbeurteilung am 25. November 2010 eine Zielvereinbarung geschlossen worden sei, weshalb die Probezeit bis zum 31. Juli 2011 verlängert worden sei. Aus den Probezeitbeurteilungen und den Anlagen sei ersichtlich, dass trotz intensiver Betreuung seit 2007 die damals schon aufgetretenen Mängel nicht hätten beseitigt werden können. Um den Unterrichtserfolg zu sichern, habe die Klassenlehrerin, in deren Klasse die Klägerin unterrichte, regulierend eingreifen müssen. Die Klägerin habe ihre Klasse nicht im Griff und lehre deshalb nur zu einem Teil der Unterrichtszeit. Sie beurteile die Situation in der Klasse falsch und könne ihr eigenes Verhalten nicht genügend reflektieren. Daher habe die lange intensive Betreuung von Schulräten, Schulleitern und erfahrenen Kolleginnen bei der Klägerin nicht zum Erfolg geführt. Eine weitere Verlängerung der Probezeit sei nicht sinnvoll, weil auch zukünftig nicht zu erwarten sei, dass die Mängel behoben werden könnten.
Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom ... November 2011 wurde die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des
Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom ... Dezember 2011 Widerspruch ein, der am ... November 2013 begründet wurde. Die Regierung gehe von falschen Tatsachen aus, außerdem seien ihre Einwendungen nicht ausreichend berücksichtigt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom ... März 2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Im Hinblick auf die mangelnde Bewährung der Klägerin sei die Probezeit bereits zweimal verlängert worden. Auch die Dauer der Probezeit sei richtig berechnet worden.
Mit Schriftsatz vom
den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom ... November 2011 unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Regierung vom ... März 2013 aufzuheben.
Die Probezeit der Klägerin habe frühestens am
Die Regierung von Oberbayern hat mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen.
Die Probezeit sei ordnungsgemäß berechnet worden. Die Nichteignung der Klägerin habe nach der letzten Probezeitbeurteilung endgültig festgestanden, so dass der genaue Ablaufzeitpunkt der Probezeit nicht maßgeblich sei. Eine Verlängerung sei nicht möglich gewesen. Auch die Ansichten der Kolleginnen der Klägerin seien bei der Entlassungsentscheidung berücksichtigt worden, hätten jedoch zu keiner anderen Einschätzung geführt. Auch die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin sei in den Blick genommen worden. Die angeführten Defizite und Mängel seien auch ausreichend dokumentiert. Darüber hinaus hätten die Voraussetzungen der Entbindungsdefinition nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entlassungsverfügung nicht vorgelegen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift vom
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Entlassungsverfügung der Regierung von Oberbayern ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtlicher Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung ist im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes/BeamtStG i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Leistungslaufbahngesetzes /LlbG. Danach können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Allerdings besteht für den Dienstherrn im Rahmen der „Kann - Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe feststeht, vgl. Art. 12 Abs. 5 LlbG.
Diese Entscheidung ist gerichtlich nur dahingehend überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden fachlichen Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - ZBR 2002, 184). Die beamtenrechtliche Probezeit soll dem Beamten die Möglichkeit geben, während des gesamten Laufs der Probezeit seine Eignung und Befähigung zu beweisen. Eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung ist sachlich bereits dann gerechtfertigt, wenn sich während der Probezeit Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung des Beamten ergeben (BVerwG, U. v. 29.9.1960 - II C 79.59
2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist gegen die Entlassungsverfügung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe rechtlich nichts zu erinnern.
a) Insbesondere haftet der Entlassungsverfügung kein formaler Mangel an. Der Hauptpersonalrat ist auf Antrag der Klägerin nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) beteiligt worden. Auch die in Art. 56 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) genannten Entlassungsfristen sind eingehalten. Die Anhörung (Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes /BayVwVfG) der Klägerin ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erfolgt. Nach dieser Bestimmung ist dem Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren vor Erlass eines in dessen Rechte eingreifenden Verwaltungsaktes Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Klägerin wurde mit Schreiben vom ... August 2011 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Entlassung gegeben. Als Grund waren ihre mangelnden Leistungen während der Probezeit genannt, die sich aus der Probezeitbeurteilung ergäben.
b) Der Entlassungsbescheid ist auch im Rahmen der dem Gericht zukommenden Prüfung materiell nicht zu beanstanden.
Die Regierung von Oberbayern hat die Klägerin ohne Rechtsfehler wegen fehlender fachlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Aus der Begründung des Entlassungsbescheids sowie des Widerspruchsbescheids ergibt sich, dass der Beklagte nach der ihm als Dienstherr zukommenden Einschätzung davon ausgegangen ist, dass die Klägerin sich während der Probezeit nach den insofern maßgeblichen Kriterien der fachlichen Eignung nicht bewährt hat, somit nach § 10 Satz 1 BeamtStG die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht erfüllt und nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BeamtStG zu entlassen war.
Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (vgl. Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand März 2015, § 23 BeamtStG Rn. 146). Der Umstand, dass die Probezeitbeurteilung angegriffen wurde, hindert ihre Verwertung nicht (BayVGH, B. v. 30.11.2009 - 3 Cs 09.1773 - juris). Die Beurteilung erwies sich im Verfahren M 5 K 14.4589 als rechtmäßig.
Auf die Probezeitbeurteilung vom
Die Rüge der Klägerin, wonach die seitens des Beklagten erhobenen Vorwürfe sich als pauschal oder unwahr darstellten bzw. nicht so gravierend gewesen seien, greift nicht durch. Der Beklagte hat seiner der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht entspringenden Aufgabe, die Grundlage seiner Entscheidung transparent zu machen (BVerfG, B. v. 15.12.1976 - 2 BvR 841/73, BVerfGE 43, 154 = NJW 1077, 1189; so auch Voitl/Luber, Leistungslaufbahngesetz, Art. 12 Rn. 34), hinreichend entsprochen (vgl. BayVGH, B. v. 30.11.2009 - 3 CS 09.1773 - juris). Sowohl die Vorfälle in der Klasse der Klägerin als auch die Versäumnisse in der Unterrichtsplanung und -gestaltung wurden nach den Unterrichtsbesuchen durch den damaligen Schulrat M. sowie den Rektor F. mit der Klägerin besprochen. Nach deren Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2015 ließen sie der Klägerin eine intensive Betreuung zukommen und gaben Anleitung zur Verbesserung. Auch elf Hospitationen von Kolleginnen blieben fruchtlos.
Im vorliegenden Fall offenbaren ferner die dem Entlassungsbescheid zugrunde gelegten Defizite und Mängel der Klägerin, dass die Zweifel des Beklagten an der fachlichen Eignung für den Beruf einer Lehrerin und die Feststellung über den Ausschluss einer positiven Prognose gerechtfertigt sind. Dass bei der Klägerin gravierende Fehler im Unterricht auftraten, steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Aussagen der Zeugen R. und M. in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2015, an deren Glaubwürdigkeit das Gericht keine Zweifel hegt.
c) Der Einwand der Klägerin, die Probezeit hätte verlängert werden müssen, greift nicht durch. Nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 LlbG dauert die regelmäßige Probezeit zwei Jahre. Diese kann nach Art. 12 Abs. 4 Satz 1 LlbG auf bis zu fünf Jahre verlängert werden, wenn der Beamte sich nicht bewährt hat. Die Verlängerung steht jedoch - entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten - im Ermessen des Dienstherr (Voitl/Luber, Leistungslaufbahngesetz, Art. 12 Rn. 34). Eine Pflicht des Dienstherrn, die Probezeit bei mangelnder Bewährung auf bis zu fünf Jahre auszudehnen, besteht hingegen nicht. Auch Gründe für eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Verlängerung sind weder vorgetragen noch ersichtlich (Voitl/Luber, a. a. O.). Vielmehr eröffnet Art. 12 Abs. 5 LlbG keinen Ermessensspielraum, wenn die mangelnde Bewährung feststeht.
Der Beklagte hat im Bescheid und Widerspruchsbescheid dargelegt, dass bei der Klägerin Defizite in solchem Ausmaß vorliegen, dass sie nicht behoben werden könnten (vgl. dazu Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand März 2015, Art. 12 LlbG Rn. 29). Eine nochmalige Verlängerung der Probezeit war daher nicht angezeigt. Das wird auch dadurch unterstrichen, dass der Dienstherr mit bestandskräftigem Bescheid vom ... September 2011 ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen hat.
Der Pflicht, dem Beamten jeweils mitzuteilen, bis zu welchem Zeitpunkt die Probezeit verlängert wird (Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand März 2015, Art. 12 LlbG, Rn. 34), hat der Beklagte ferner Genüge getan. In den Bescheiden vom ... September 2010 sowie vom ... Januar 2011 wurde der Klägerin jeweils nicht nur die Verlängerung der Probezeit, sondern auch bis zu welchem Zeitpunkt dies erfolgen solle, mitgeteilt (jeweils bis zum 28.1. bzw. bis zum 31.7.2011).
d) Soweit die Klägerin rügt, der Beklagte hätte aufgrund ihrer Schwangerschaft eine Entlassung nicht aussprechen dürfen, vermag sie damit nicht durchzudringen.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BayMuttSchV darf eine Probebeamtin während der Schwangerschaft oder vier Monate nach der Entbindung nicht entlassen werden. Nachdem die Klägerin ihr Kind am ... August 2011 verloren hatte, war sie zum Zeitpunkt der Entlassung mit Bescheid vom ... November 2011 nicht schwanger. Auch die Definition einer Entbindung ist vorliegend nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (U. v. 12.12.2013 - 8 AZR 838/12 - juris), die sich auf den insofern gleich lautenden § 9 Abs. 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes/MuSchG bezieht, nicht erfüllt. Unter „Entbindung“ ist grundsätzlich die „Trennung der Leibesfrucht vom Mutterleib“ zu verstehen, was bei einer Lebendgeburt vollkommen unproblematisch ist (vgl. BAG, U. v. 16.2.1973 - 2 AZR 138/72 - BAGE 25, 70; Schlachter in Erfurter Kommentar, 15. Auflage 2015, § 6 MuSchG, Rn. 2).
Für die Beurteilung, ob auch eine anderweitige Beendigung der Schwangerschaft als „Entbindung“ im Rechtssinne zu werten ist, kann § 31 Abs. 2 der Personenstandsverordnung/PStV (BGBl. I 2008 S. 2263) herangezogen werden. Danach gilt die „Leibesfrucht“ entsprechend den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation WHO von 1977 als (tot geborenes oder in der Geburt verstorbenes) Kind, wenn sie mindestens 500g wiegt (BAG, U. v. 15.12.2005 - 2 AZR 462/04 - juris). Auch in einem solchen Fall ist von einer Entbindung auszugehen (BAG, U. v. 12.12.2013 - 8 AZR 838/12 - juris). Ein tot geborenes Kind von geringerem Körpergewicht als 500g gilt dagegen als Fehlgeburt, § 31 Abs. 3 PStV, was keine Entbindung im Sinne des Mutterschutzgesetzes darstellt. In diesem Fall einer Fehlgeburt besteht der Schutz vor Kündigungen nur während der Schwangerschaft. Dem entspricht die medizinische Terminologie und Einteilung. In der medizinischen Wissenschaft wird erstmals ab einem Gewicht des Kindes von 500g und mehr von eine Totgeburt anerkannt. Dieses Gewicht ist erst ab der 22. Schwangerschaftswoche zu erwarten (Runnebaum/Rabe, Gynäkologische Endokrinologie und Fortpflanzungsmedizin Bd. 2, S. 414; Hadlock/Harrist, In utero analysis of fetal growth: a sonographic weight standard, Radiology, Oct. 1991, 181(1):129-33; Tabelle im Internet verfügbar unter http://www.bluni.de/index.php/a/schwanger_bio_gewicht; vgl. BAG, U. v. 12.12.2013 - 8 AZR 838/12 - juris).
Nach dem Vortrag der Klägerin befand sie sich Anfang August 2011 im dritten Schwangerschaftsmonat, mithin in der 8. bis 15. Schwangerschaftswoche. Daher ist nicht davon auszugehen, dass das Gewicht des Kindes mehr als 500g betrug. Dies wurde von ihr auch nicht substantiiert vorgetragen. Da es sich um eine für die Klägerin günstige Tatsache handelt, obliegt ihr insofern die materielle Beweislast. Es ist dem Beklagten weder möglich noch zumutbar, den Beweis für das damalige Gewicht des Kindes der Klägerin zu erbringen. Das liegt vielmehr ausschließlich in der Sphäre der Klägerin.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.151,05 festgesetzt (§ 52 Abs. 6 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am ... geborene Kläger stand seit dem
Nachdem die Probezeitbeurteilung vom
In einer gesonderten Leistungsfeststellung vom
In der Probezeitbeurteilung vom
Die mit Schreiben des Klägers vom
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom
Mit Schreiben vom
Mit Widerspruchsbescheid vom
Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Augsburg
den Bescheid vom
Dem Kläger sei keine ausreichende Frist zur Anhörung vor Erlass des Entlassungsbescheids gewährt worden. Der Probezeitbeurteilung fehle es auch an einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Auch sei der Kläger nie auf die angeblich gravierenden Defizite hingewiesen worden. Dem Personalrat sei auch nicht die erforderliche Kenntnis über den der Entlassung zugrunde liegenden Sachverhalt gegeben worden.
Die Regierung von ... - Prozessvertretung - hat für den Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Angesichts des Umstands, dass dem Kläger das negative Urteil der Probezeitbeurteilung sowie die Absicht, ihn aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen, bereits seit dem 20. Juli 2015 bekannt gewesen seien, sei die Anhörungsfrist nicht zu kurz bemessen gewesen. Auch die Personalvertretung sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Ein Personalratsmitglied habe Einsicht in die Personalakte genommen. Auch das Urteil, dass sich der Kläger auch während der auf die höchstmögliche Dauer verlängerten Probezeit nicht bewährt habe, sei nicht zu beanstanden.
Mit
Das Gericht hat Beweis erhoben über das Zustandekommen der Probezeitbeurteilung für den Kläger vom
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenkaten sowie insbesondere zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 14. Juni 2016 verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Entlassungsverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 17. August 2015 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 30. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
Rechtlicher Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung ist im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetzes/BeamtStG) i. V. m. Art. 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetzes/LlbG). Danach können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Allerdings besteht für den Dienstherrn im Rahmen der „Kann - Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe feststeht, vgl. Art. 12 Abs. 5 LlbG.
Diese Entscheidung ist gerichtlich nur dahingehend überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden fachlichen Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - ZBR 2002, 184). Die beamtenrechtliche Probezeit soll dem Beamten die Möglichkeit geben, während des gesamten Laufs der Probezeit seine Eignung und Befähigung zu beweisen. Eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung ist sachlich bereits dann gerechtfertigt, wenn sich während der Probezeit Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung des Beamten ergeben (BVerwG, U.v. 29.9.1960 - II C 79.59
Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (BayVGH, B.v. 30.11.2009 - 3 CS 09.1773 - juris; Zängl in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Februar 2016, § 23 BeamtStG Rn. 146). Darauf bezieht sich auch die angefochtene Entlassungsverfügung sowie der Widerspruchsbescheid.
2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist gegen die streitgegenständliche Entlassungsverfügung rechtlich nichts zu erinnern.
a) Insbesondere haftet der Entlassungsverfügung kein formaler Mangel an.
Es kann offen bleiben, ob die Anhörung (Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG) vor Erlass der Entlassungsverfügung in der erforderlichen Form, insbesondere fristgemäß, durchgeführt wurde. Selbst wenn man insoweit einen Anhörungsmangel annehmen wollte, ist dieser gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG wirksam geheilt worden. Denn der Kläger hatte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (OVG NRW, B.v. 21.7.2010 - 13 B 665/10 - DVBl 2010, 1243). Das musste sich der Klagepartei aufgrund des mit Gründen und einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Entlassungsbescheids vom 17. August 2015 erschließen. Das Ministerium hat sich auch mit den vorgetragenen Gründen im Widerspruchsbescheid vom 30. November 2015 auseinander gesetzt. Damit war die vollwertige Gewährung des Rechts aus Art. 28 BayVwVfG im Widerspruchsverfahren sichergestellt (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 45 Rn. 76, 80).
Der Hauptpersonalrat ist auf Antrag des Klägers nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) beteiligt worden. Dem Personalrat waren auch alle wesentlichen Umstände bekannt, die der beabsichtigten Entlassung des Klägers zugrunde lagen. Dem Hauptpersonalrat war im Anschreiben des Ministeriums vom 11. August 2015 das Ergebnis der Probezeitbeurteilung genannt worden. Das zuständige Mitglied der Personalvertretung hat die Personalakte eingesehen, worauf die Prozessvertretung des Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2016 hinweist.
Auch die in Art. 56 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) genannten Entlassungsfristen sind eingehalten. Denn der Bescheid vom 17. August 2015 wurde bereits am 18. August 2015 der Klagepartei per Telefax zugestellt.
b) Der Entlassungsbescheid ist auch im Rahmen der dem Gericht zukommenden Prüfung materiell nicht zu beanstanden.
Das Staatsministerium hat den Kläger ohne Rechtsfehler wegen fehlender fachlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Aus der Begründung des Entlassungsbescheids sowie des Widerspruchsbescheids ergibt sich, dass der Beklagte nach der ihm als Dienstherr zukommenden Einschätzung davon ausgegangen ist, dass der Kläger sich während der Probezeit nach den insofern maßgeblichen Kriterien der fachlichen Eignung nicht bewährt hat, somit nach § 10 Satz 1 BeamtStG die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht erfüllt und nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BeamtStG zu entlassen war.
Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (vgl. Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Februar 2016, § 23 BeamtStG Rn. 146; Hüllmantel/Eck/Hoffmeier/Luber/Weißgerber, LlbG, 1. Auflage 2011, Art. 12 Rn. 27). Die Einwendungen des Klägers gegen die Probezeitbeurteilung vom 17. Juli 2015 wurden durch den Ministerialbeauftragen mit Schreiben vom 18. September 2015 zurückgewiesen und führten lediglich zu einer Ergänzung der Angaben zur Tätigkeit. Diese Änderung wurde mit der Probezeitbeurteilung vom 19. September 2015 umgesetzt.
Der Ministerialbeauftragte hat im Rahmen der fachlichen Überprüfung inhaltlich keine Mängel der Probezeitbeurteilung festgestellt. Auch im Rahmen der eingeschränkten Überprüfungskompetenz des Gerichts bei der Beurteilung der fachlichen Eignung des Klägers ergeben sich keine Rechtsmängel. So hat der Schulleiter in seiner Probezeitbeurteilung die fachlichen Mängel dargestellt und in einem Zusatzblatt zur Probezeitbeurteilung vom 17. Juli 2015 um Beispiele ergänzt. Der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommene Schulleiter, R. C.T., hat die von ihm festgestellten Defizite der fachlichen Eignung des Klägers plastisch erläutert. So hat der R... erhebliche Mängel im Unterricht in den von ihm besuchten Stunden erkannt sowie gravierende Fehler bei den Leistungsnachweisen und der Disziplin in den vom Kläger unterrichteten Klassen. Der Zeuge hat ergänzend zu den umfangreichen schriftlichen Stellungnahmen (Probezeitbeurteilung vom 17.7.2015 mit Zusatzblatt, Stellungnahme im Einwendungsverfahren vom 3.9.2015) angegeben, dass er dem Kläger nach seinem Amtsantritt als Schulleiter zunächst unvoreingenommen („neutral“) gegenüber getreten sei. Er habe dem Kläger zu verstehen gegeben, dass die Leistungen des Probebeamten von der R. A.L., die die Schule seit dem 20. März 2012 bis zur Amtsübernahme durch den Zeugen als kommissarische Schulleiterin fungiert habe, kritisch gesehen würden. Es dürfe im Schuljahr 2014/15 „nichts mehr passieren“. Die Mängel seien jedoch so ausgeprägt gewesen, dass der Schulleiter trotz des Bewusstseins der Folgen für den Kläger zu dem Urteil gelangt sei, dass der Beamte fachlich nicht geeignet sei. Gegen diese Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums ist rechtlich nichts einzuwenden. Bei seinem Urteil wurden auch die Erkenntnisse der kommissarischen Schulleiterin mit einbezogen, die die Probezeitbeurteilung vom 18. Mai 2012 mit dem Gesamturteil „noch nicht geeignet“ erteilt hat.
Soweit der Kläger dagegen insbesondere vorträgt, er sei nicht bzw. nicht hinreichend auf die angeblich eklatanten Mängel hingewiesen worden, so ist das durch die Aussage des Zeugen und dessen schriftliche Stellungnahmen widerlegt. Der Schulleiter hat wiederholte Unterrichtsbesuche durchgeführt und die Defizite benannt. Auch die bis zu dessen Amtsübernahme als kommissarische Schulleiterin tätige R. A.L. hat deutliche Defizite angemahnt (vgl. auch deren Stellungnahme im Einwendungsverfahren vom 4.9.2015). Damit ist auch die Tatsachengrundlage in rechtlich nicht zu beanstandender Weise genannt. Bereits die Probezeitbeurteilung vom 18. Mai 2012 musste dem Kläger vor Augen führen, dass fachliche Mängel bei seiner Leistung gerügt wurden. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass hinsichtlich der Einwendungen des Klägers auch gegen diese Beurteilung in den vorgelegten Akten eine Würdigung der Einwendungen durch den Ministerialbeauftragten fehlt. Denn den Einwänden des Lehrers steht eine umfangreiche Stellungnahme der Konrektorin vom 8. Juli 2012 gegenüber, in der erhebliche und umfangreiche Defizite aufgeführt sind. Die seinerzeitige kommissarische Schulleiterin hat daher zahlreiche Unterrichtsbesuche beim Kläger vorgenommen und die Pflicht eingeführt, jeden Leistungsnachweis vor dem Stellen in der Klasse wie auch dessen Korrektur dem Fachvorsitzenden vorzulegen. Allein diese sehr ungewöhnliche und aufwändige Verpflichtung musste dem Lehrer vor Augen führen, dass bei Erstellung und Korrektur der Leistungsnachweise erhebliche Mängel vorlagen.
Auch wenn in der gesonderten Leistungsfeststellung vom
Soweit vorgetragen wird, dass für den Kläger zu Unrecht nicht eine Probezeiteinschätzung nach Art. 55 Abs. 1 LlbG erstellt worden sei, kann das zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn eine solche Probezeiteinschätzung - die seinerzeit auch nicht von Klägerseite beantragt wurde - wäre zeitlich noch vor der Probezeitbeurteilung vom 18. Mai 2012 gelegen. Denn eine solche Einschätzung ist nach der Hälfte der Probezeit zu erstellen. Einwände, dass dem Kläger durch ein Fehlen einer Probezeiteinschätzung das Vorhandensein von erheblichen Mängeln in der verlängerten Probezeit nicht vor Augen geführt worden sei, können daraus nicht abgeleitet werden.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.