Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Juli 2017 - M 5 K 16.4266
Tenor
I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Finanzen vom ... August 2016 verpflichtet, die Erfüllung des mit Urteil des Amtsgerichts F... vom ... Januar 2016 rechtskräftig festgestellten Anspruchs des Klägers auf Schmerzensgeld gegen Herrn ... in Höhe von 500,00 Euro zu übernehmen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Finanzen vom 11. August 2016 zu verpflichten, die Erfüllung des mit Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 7. Januar 2016 rechtskräftig festgestellten Anspruchs des Klägers auf Schmerzensgeld gegen Herrn J.S. in Höhe von 500,00 Euro zu übernehmen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
I.
II.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Juli 2017 - M 5 K 16.4266
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Juli 2017 - M 5 K 16.4266
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Urteil, 05. Juli 2017 - M 5 K 16.4266 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Polizeioberkommissar. Er verlangt von seinem Dienstherrn die Erfüllungsübernahme eines festgesetzten Schmerzensgeldanspruchs gegenüber einer Privatperson, die ihm im Dienst eine Körperverletzung und Beleidigungen zugefügt hat.
Am
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom
Die Obergerichtsvollzieherin N. erklärte am
Mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom
Bei einem tätlich angegriffenen Beamten könne der Dienstherr nach Art. 97 BayBG die Erfüllung eines Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrages übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig sei. Art. 97 BayBG sei aber erst am 1.1.2015 mit Wirkung für die Zukunft in Kraft getreten. Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens liegende Ereignisse würden von der Regelung nicht erfasst, da der tätliche Angriff eine eigenständige Tatbestandsvoraussetzung sei.
Der mit Schriftsatz vom
Mit Schreiben vom
Im Schreiben vom
Mit Widerspruchsbescheid vom
Art. 97 BayBG sei zum
Der Bescheid wurde am
Mit Telefax seines Prozessbevollmächtigten vom 29.4.2016 erhob der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg Klage auf Erfüllungsübernahme.
Zur Begründung wird ausgeführt, Gegenstand des Verfahrens sei nur die Frage, ob Art. 97 BayBG eine Einschränkung der Erfüllungsübernahme auf Ereignisse ab dem
Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe Einverständnis.
Der Kläger stellt den Antrag,
den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erfüllungsübernahme nach Art. 97 BayBG. Bei dieser Bestimmung handele es sich nicht um einen Anspruch des Beamten auf Übernahme des Schmerzensgeldanspruchs, sondern nur um einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Bestimmung sei mit dem Haushaltsgesetz 2015/2016 (Art. 9 Nr. 3) am 1.1.2015 in Kraft getreten. Bestimmungen dahingehend, dass die Norm rückwirkend auf Sachverhalte aus der Zeit vor ihrem Inkrafttreten anzuwenden sei, enthalte das Haushaltsgesetz nicht. Es gebe keine Überleitungs- oder Übergangsregelungen wie in Art. 100 ff BayBeamtVG. Auch aus dem Gesetzgebungsverfahren ergebe sich, dass die Regelung von Sachverhalten vor dem 1.1.2015 nicht beabsichtigt gewesen sei. Abgeordnete hätten mit einem Antrag vom 1.10.2015 erreichen wollen, dass auch Altfälle erfasst werden sollten. Dieser Antrag sei aber abgelehnt worden.
Im Übrigen beziehe sich Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG nur auf einen Schmerzensgeldanspruch wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs. Hierunter sei nur ein körperlicher Angriff zu verstehen. Dies ergebe sich schon aus der Gesetzesbegründung, nach der nur der auf einen physischen Schaden ausgerichtete Angriff erfasst werden solle, nicht hingegen bloße Beleidigungen und Bedrohungen, die zu keinen körperlichen oder nur zu psychischen Folgen geführt hätten. Gleiches ergebe sich aus Nr. 45.4.2 BayVV-Versorgung. Eine Erfüllungsübernahme komme deshalb bei Beschimpfungen und Beleidigungen nicht in Betracht. Zu berücksichtigen wären damit nur die Schmerzen und Leiden des Klägers aufgrund des Schlags gegen den Oberkörper im Bereich zwischen rechtem Brustmuskel und Schultergelenk. In der Klage vom 13.6.2014 zum Amtsgericht K. sei der Schmerzensgeldanspruch aber hauptsächlich mit der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der Kränkung der Ehre als Privatperson und als Polizeibeamter begründet worden. Der Schlag gegen den Oberkörper und dessen Folgen hätten in der Begründung kaum eine Rolle gespielt. Auch aus diesem Grunde scheide damit eine Erfüllungsübernahme in der geforderten Höhe aus. Auch der weiterhin geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch gegen den Beschuldigten W., der sich nur auf die von diesem begangenen Beleidigungen bezogen habe und für die der Kläger einen Schmerzensgeldanspruch durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts K. in Höhe von 3.000,- € erhalten habe, zeige, dass bei dem streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch die Beleidigungen den wesentlichen Grund dargestellt hätten.
Der Kläger habe zudem dem Täter in der Klageschrift die Möglichkeit eingeräumt, durch Zahlung eines relativ geringfügigen Ausgleichsbetrags die Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen.
Die Beklagtenseite verzichtete ebenfalls auf mündliche Verhandlung.
Ergänzend trägt die Klägerseite vor, die Vorschrift über die Erfüllungsübernahme sei anwendbar, da der Gesetzgeber als Anknüpfungspunkt die Rechtskraft der Entscheidung gewählt habe. Schmerzensgeld beziehe sich auf einen längeren Zeitraum und könne nicht in einen Teil vor und einen Teil nach Inkrafttreten einer Regelung aufgeteilt werden. Nicht aufgeteilt werden könne auch die individuelle Schmerzensgeldbemessung auf die Verletzung der körperlichen Integrität und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Der Antrag von Abgeordneten habe sich nur darauf bezogen, die Exekutive aufzufordern, die Erfüllungsanordnung rückwirkend anzuwenden. Dies sei abgelehnt worden, weil die Begrenzung der Anwendung der Norm auf Ansprüche, die ab dem 1.1.2015 entstanden sind, nur auf fehlerhaftem Behördenhandeln beruhe. Es habe deshalb kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestanden. In den Landtagsdrucksachen sei kein Hinweis darauf gegeben, dass die Norm für Angriffe vor dem 1.1.2015 ausgeschlossen sein solle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Erfüllungsübernahme hat.
Mit Art. 97 BayBG wurde insbesondere geregelt, dass der Dienstherr bei einem Beamten, der im Dienst einen „tätlichen rechtswidrigen Angriff … erleidet“ und der einen rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten hat, auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrages übernehmen kann, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Nach Art. 97 Abs. 2 BayBG liegt eine unbillige Härte insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500 € erfolglos geblieben ist. Die Übernahme ist nach Art. 97 Abs. 3 BayBG innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen.
Art. 97 BayBG wurde als Art. 9 Nr. 3 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaats Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016, GVBl. S. 511) in das Bayerische Beamtengesetz eingefügt. Es hat weder für Bayerische Beamte, noch für Bundesbeamte Vorläuferregelungen gegeben, auch gibt es keine entsprechenden Regelungen in Gesetzen anderer Bundesländer.
Bei Art. 97 BayBG handelt es sich um eine besondere Fürsorgeleistung nach Abschnitt 7 des 4. Teils des Bayerischen Beamtengesetzes. Ohne diese Regelungen würde es sich nicht um eine zulässige Leistung des Dienstherrn nach Art. 5 BayBG handeln. Sie wäre damit unzulässig.
Abgesehen davon, dass der Kläger außer im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null bei der zu treffenden Ermessensentscheidung höchstens einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat, ist somit erforderlich, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet ist. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass dies vorliegend nicht der Fall ist, da hierzu alle Tatbestandsmerkmale und damit auch der tätliche Angriff nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung hätten verwirklicht werden müssen.
Nach Art. 17 HG 2015/2016 ist das Gesetz am
Eine rückwirkende Anwendung der Bestimmung auf einen abgeschlossenen Sachverhalt ist nicht nur zulasten des Beamten unzulässig, sondern auch zugunsten des Beamten, wenn der Dienstherr damit nach Art. 5 BayBG unzulässige Leistungen gewähren würde. Entgegen der Darstellung des Klägervertreters stellt auch bei einer begünstigenden Regelung die rückwirkende Anwendbarkeit nicht den Regelfall dar.
Unzulässig ist auch eine entsprechende Anwendung des Art. 97 BayBG auf tätliche Angriffe, die vor dem 1.1.2015 stattgefunden haben. Die Schließung einer Gesetzeslücke im Wege der Analogie ist zwar auch bei Leistungen an Beamte nicht ausgeschlossen, setzt aber eine planwidrige Regelungslücke voraus. „Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein.“ (BVerwG, Urt.v. 27.3.2014, 2 C 2.13, juris).
Eine Regelungslücke kann bereits aufgrund der differenzierten Regelung in Art. 17 HG 2015/2016 nicht angenommen werden. Nach Art. 17 Abs. 2 HG 2015/2016 wurden für einzelne Bestimmungen, zu denen auch Änderungen der Beamtenbesoldung gehören, abweichende Regelungen hinsichtlich des Inkrafttretens getroffen. Hieraus kann darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber hinsichtlich aller weiteren Regelungen das Inkrafttreten zum 1.1.2015 wollte.
Dem steht nicht entgegen, dass Teile des Landtags nach Inkrafttreten des Art. 97 BayBG die Staatsregierung auffordern wollten, die Bestimmung auf Altfälle anzuwenden. Der Landtags-Drucksache kann dabei nicht entnommen werden, dass sich der Antrag nur auf einen unzulässigen Eingriff in die Verwaltung bezog. Die Ablehnung dieses Antrags mit Beschluss vom 1.10.2015 (LT-Drucks. 17/8221), ohne dass eine Gesetzesänderung beantragt wurde, zeigt vielmehr, dass eine Regelung für Altfälle nicht dem Mehrheitswillen des Gesetzgebers entsprach.
Bei einer Neuregelung ist eine Geltung ab einem bestimmten Stichtag zulässig. Stichtagsregelungen sind ein für eine ungleiche Behandlung von Sachverhalten, die vor bzw. nach dem Stichtag stattfanden, hinreichender Grund (BVerfG, B.v. 27.2.2007, 1 BvL 10/00, juris), wenn sie sachlich vertretbar sind. Dies ist bei der Neueinführung einer Leistung bei einer Geltung ab Inkrafttreten des Gesetzes regelmäßig der Fall. Eine Ungleichbehandlung von Beamten, die vor Inkrafttreten der Neuregelung einen tätlichen Angriff erlitten haben mit denen, die erst danach einen tätlichen Angriff erleiden, ist damit zulässig.
Hingewiesen wird noch darauf, dass auch im Übrigen die Klageerwiderung zutreffend ist. Der in Art. 97 Abs. 1 BayBG verwendete Begriff des tätlichen Angriffs bezieht sich nach der Gesetzesbegründung (Bay. Landtag Drucksache 17/2871, S. 44), wie bereits in Nr. 46.4.2 BayVV-Versorgung definiert, auf einen Angriff, der auf einen physischen Schaden gerichtet ist. Der Beamte muss eine körperliche Beeinträchtigung oder Gesundheitsschäden erleiden. Nicht erfasst werden bloße Beleidigungen und Bedrohungen, die zu keinen körperlichen oder nur zu psychischen Folgen führen.
Selbst wenn der Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hätte, würde sich dieser nur auf ein Schmerzensgeld in Bezug auf einen körperlichen Angriff beziehen. Wenn, wie glaubhaft dargelegt, dabei nur Körperverletzungen als wesentlich angesehen werden, bei denen eine ärztliche Untersuchung erfolgte, ist die Ablehnung der Erfüllungsübernahme deshalb nicht ermessenswidrig. Im Rahmen der zu treffenden Ermessenentscheidung kann der Begriff des tätlichen Angriffs auf Angriffe mit einer Mindestschwere beschränkt werden, bei denen eine ärztliche Untersuchung erfolgt.
Damit war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO abzuweisen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.
Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst.
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
- 1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat; - 2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
- 1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat; - 2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.