Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Juli 2017 - M 5 K 16.4266

published on 05/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Juli 2017 - M 5 K 16.4266
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Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Finanzen vom ... August 2016 verpflichtet, die Erfüllung des mit Urteil des Amtsgerichts F... vom ... Januar 2016 rechtskräftig festgestellten Anspruchs des Klägers auf Schmerzensgeld gegen Herrn ... in Höhe von 500,00 Euro zu übernehmen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger steht als Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des Beklagten.

Am 27. Juni 2015 wurde er bei der Festnahme einer Person zwei Mal in den Unterleib getreten, wodurch er eine Hodenprellung erlitt. Der Kläger behandelte die Schmerzen selbst durch Kühlung und Schmerzmitteleinnahme. Die Verletzung führte nicht zu einer Dienstunfähigkeit.

Mit rechtkräftigem Urteil vom 7. Januar 2016 verurteilte das Amtsgericht Fürth den Schädiger wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten ohne Bewährung und verpflichtete den Schädiger J.S. im Wege des Adhäsionsverfahrens zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Kläger in Höhe von 500 Euro (Az. 451 Ds 952 Js 163879/15). Laut den Feststellungen in den Urteilsgründen verfüge der Schädiger über keine abgeschlossene Berufsausbildung, sei seit Jahren arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld II. Seine Verbindlichkeiten aus vorangegangenen Strafverfahren sollen sich auf 6.000 bis 7.000 Euro belaufen.

Die vom Klägerbevollmächtigten für einen ebenfalls durch den Schädiger verletzten Kollegen des Beamten angestrengte Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher ergab, dass der inhaftierte Schädiger kein vollstreckungsfähiges Vermögen besitzt.

Mit Schreiben vom 17. März 2016 beantragte der Kläger beim Beklagten Erfüllungsübernahme hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs. Er erkundigte sich am 11. August 2016 telefonisch beim Beklagten, ob eine schriftliche Auskunft des Gerichtsvollziehers, der Schädiger sei vermögenslos und beziehe lediglich Überbrückungsgeld, als Vollstreckungsversuch genüge. Daraufhin wurde ihm laut schriftlichem Aktenvermerk durch den Beklagten mitgeteilt, sein Antrag müsse ohnehin abgelehnt werden und er brauche keine Unterlagen mehr einzureichen.

Mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 11. August 2016, dem Kläger am 21. August 2016 bekanntgegeben, wurde der Antrag abgelehnt. Die Erfüllungsübernahme setze einen tätlichen Angriff voraus, welcher jedoch auf Angriffe mit einer Mindestschwere beschränkt sei, bei denen eine ärztliche Untersuchung erfolgt sei. Daher sei der Antrag des Klägers schon wegen der fehlenden ärztlichen Untersuchung abzulehnen.

Der Kläger hat am 19. September 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage auf Erfüllungsübernahme erhoben und zuletzt beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Finanzen vom 11. August 2016 zu verpflichten, die Erfüllung des mit Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 7. Januar 2016 rechtskräftig festgestellten Anspruchs des Klägers auf Schmerzensgeld gegen Herrn J.S. in Höhe von 500,00 Euro zu übernehmen.

Der Begriff der unbilligen Härte beziehe sich auf die Höhe des im Wege der Zwangsvollstreckung nicht realisierbaren Betrages und sei bei Überschreiten der Grenze von 500 Euro regelmäßig gegeben. Da sich der Übergriff auf den Kläger gegen vier Uhr nachts ereignet und seine Nachtschicht kurz nach der Rückverbringung des Schädigers zur Polizeiinspektion geendet habe, hätte die einzige Möglichkeit einer zeitnahen ärztlichen Untersuchung im Aufsuchen der Notaufnahme eines Krankenhauses bestanden. Der Kläger sei allerdings in der Lage gewesen, selbst zu erkennen, dass er eine Hodenprellung erlitten hatte und dass die einzige in Betracht kommende Behandlung dieser Verletzung in einer Kühlung, Schonung, Schmerzmitteleinnahme und Beobachtung der weiteren Entwicklung nach Anzeichen für weitergehende Schädigungen bestand.

Das Landesamt für Finanzen hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Erfüllungsübernahme sei nicht zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig. Die Hodenprellung habe keine ärztliche Behandlung erfordert und nicht zu einer Dienstunfähigkeit des Beamten geführt. Der Beklagte habe fehlerfrei sein Ermessen ausgeübt. Der Kläger habe zudem nicht den Nachweis über zwei erfolgslose Vollstreckungsversuche erbracht.

Nachdem sich der Kläger am 28. November 2016 nachträglich durch den ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei untersuchen ließ und durch diesen einen entsprechenden Befund erhielt, wurde das Ereignis durch den Beklagten mit Bescheid vom 9. Januar 2017 als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge „Hodenprellung“ anerkannt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift vom 5. Juli 2017 verwiesen.

Gründe

I.

Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten verhandelt und entschieden werden, da dieser sich für den Termin zur mündlichen Verhandlung entschuldigt und mit einer Durchführung des Termins einverstanden erklärt hat (§ 102 Abs. 2 VwGO).

II.

Die zulässige Klage ist begründet, da der Kläger einen Anspruch auf Erfüllungsübernahme durch den Beklagten hat. Die Ablehnung des Antrags ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO)

1. Nach Art. 97 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) kann der Dienstherr die Erfüllung eines rechtskräftig festgestellten Anspruchs auf Schmerzensgeld übernehmen, welcher daraus resultiert, dass ein Beamter in Ausübung des Dienstes oder außerhalb dessen wegen seiner Eigenschaft als Beamter einen tätlichen rechtswidrigen Angriff erleidet. Der Dienstherr kann den Anspruch bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrages übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Eine solche liegt nach § 97 Abs. 2 BayBG insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500 EUR erfolglos geblieben ist. Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen (Art. 97 Abs. 3 BayBG).

2. Die Voraussetzungen zur Erfüllungsübernahme nach Art. 97 BayBG liegen vor.

a) Der Kläger hat bei der Festnahme des Schädigers durch die beiden Tritte in den Genitalbereich in Ausübung seines Dienstes einen tätlichen rechtswidrigen Angriff erlitten. Die vom Beklagten vorgetragene Einschränkung, ein solcher erfordere eine Mindestschwere, welche nur bei Durchführung einer ärztlichen Untersuchung gegeben sei, lässt sich weder dem Gesetz noch der Begründung zum Gesetzesentwurf (vgl. LT-Drs. 17/2871) entnehmen. Soweit dies in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg erwähnt wird (U.v. 20.7.2016 – RO 1 K 16.690 – juris Rn. 40), lag dem Fall ein abweichender Sachverhalt zu Grunde. Im Übrigen ist der – im Rahmen eines obiter dictums erfolgten – Einschränkung nicht zu folgen, da die Prüfung des Tatbestandsmerkmals „tätlicher Angriff“ keinen Raum für Ermessenserwägungen eröffnet, welche allenfalls auf Rechtsfolgenseite möglich sind. Wenn in diesem Zusammenhang eine gewisse Mindestschwere erforderlich sein soll, ist eine Beschränkung im Rahmen der unbilligen Härte vorzunehmen, wobei durch den Wortlaut der Norm bereits eine Ermessenslenkung erfolgt (s.u.). Die Verurteilung des Schädigers wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Klägers unterstreicht eindrücklich, dass ein tätlicher rechtswidriger Angriff vorgelegen hat.

Eine solche Beurteilung ist vorliegend insbesondere durch den Aspekt gerechtfertigt, dass eine ärztliche Behandlung sehr wahrscheinlich nicht zu weitergehenden Maßnahmen geführt hätte, als der Kläger letztlich selbst ergriffen hat und ergreifen konnte. Denn eine derartige Verletzung kann wohl lediglich durch Kühlung und Schmerzmitteleinnahme behandelt werden. Zudem stand der Beamte kurz vor Schichtende und hatte anschließend dienstfrei. Es hätte einen nicht unerheblichen Aufwand bedeutet, sich zur Zeit des Angriffs gegen vier Uhr morgens in ärztliche Behandlung zu begeben, also die Notaufnahme in einem Krankenhaus aufzusuchen. Es mutet befremdlich an, dass dem Beamten sein loyales Dienstverhalten mit dem Versuch, Kosten und Krankheitstage möglichst gering zu halten bzw. zu vermeiden, nun zur Last gelegt werden soll.

b) Aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts Fürth vom 7. Januar 2016, welches dem Kläger im Wege des Adhäsionsverfahrens ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zugesprochen hat, verfügt der Kläger über einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, seinen Schädiger J.S.

c) Auch steht dem Anspruch auf Erfüllungsübernahme nicht das Erfordernis eines Nachweises der (fehlgeschlagenen) Vollstreckungsversuche aus Art. 97 Abs. 3 BayBG entgegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob mindestens zwei vergebliche Vollstreckungsversuche vorgenommen sein müssen, wie der Wortlaut der Norm aufgrund der Formulierung im Plural nahelegt („Vollstreckungsversuche“; so auch Conrad in Weiss/ Niedermaier/ Summer/ Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Stand Februar 2017, § 97 BayBG Rn. 8), oder ob ein einziger Vollstreckungsversuch ausreicht. Denn unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände ist der Beamte seiner Obliegenheit in ausreichender Weise nachgekommen. Bereits das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 7. Januar 2016 enthält Ausführungen zur Vermögenssituation des Schädigers und stellt fest, dass der Schädiger seit Jahren arbeitslos sei, über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, derzeit inhaftiert sei sowie dass sich seine Verbindlichkeiten aus früheren Strafverfahren auf 6.000 bis 7.000 Euro belaufen, was dafür spricht, dass weder nennenswertes Vermögen vorhanden ist noch in absehbarer Zeit vorhanden sein wird. Zwar liegen dem Gericht keine Unterlagen über Vollstreckungsmaßnahmen vor, die der Kläger selbst gegenüber dem Schädiger eingeleitet hat. Die durch den Klägerbevollmächtigten vorgelegten Unterlagen aus dem Vollstreckungsverfahren des bei dem streitgegenständlichen Vorfall ebenfalls geschädigten Kollegen des Klägers bestätigen jedoch die Darstellung über die Vermögenssituation im Strafurteil. Sowohl die Vermögensauskunft als auch das Vermögensverzeichnis des Schädigers J.S. im Sinne von § 802c Zivilprozessordnung (ZPO) zeigen, dass kein Vermögen vorhanden ist, in welches vollstreckt werden könnte. Die Einleitung von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen durch den Kläger wäre daher von vornherein aussichtslos und rein formalistisch. § 802d Abs. 1 ZPO sieht vor, dass ein Schuldner, der innerhalb der letzten zwei Jahre eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgegeben hat, nur dann zur erneuten Abgabe einer solchen verpflichtet ist, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger lediglich einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu. Da der Kläger somit allenfalls (zweifach) die Vermögensauskunft vom 27. Juli 2016 hätte erlangen können, bestand hier nicht das Erfordernis, mindestens zwei erfolglose Vollstreckungsversuche nachzuweisen.

Soweit der Kläger dem Beklagten letztlich überhaupt keine Unterlagen betreffend die Zwangsvollstreckung vorgelegt haben sollte – was aus den Akten nicht zweifelsfrei hervorgeht – wäre dies nicht zu beanstanden. Denn aus der schriftlichen Aktennotiz vom 11. August 2016 (Bl. 12 d.A.) ergibt sich, dass der Beklagte hierauf verzichtet hat. Dieser hat dem Kläger mitgeteilt, dass er die entsprechenden Unterlagen nicht mehr einzureichen brauche, da der Antrag ohnehin abgelehnt werden müsse.

3. Dem Beklagten verbleibt auch kein Ermessensspielraum zur Ablehnung des Antrages. Das der Behörde grundsätzlich zustehende Ermessen ist im vorliegenden Fall auf Null reduziert.

Die Norm räumt dem Dienstherrn nach ihrem Wortlaut einen Ermessenspielraum ein, sodass der Dienstherr die Erfüllung übernehmen kann, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist. Gleichwohl wird die Ermessensausübung durch Art. 97 Abs. 2 Satz 1 BayBG dahingehend vorgegeben, dass eine unbillige Härte insbesondere dann vorliegt, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500 Euro erfolglos geblieben ist. Hier fließen Erwägungen hinsichtlich der Gewichtigkeit des Angriffs mit ein, die nicht mit der Frage zu verwechseln sind, ob überhaupt ein rechtswidriger tätlicher Angriff vorliegt. Denn weniger gewichtige Angriffe, die gegebenenfalls nicht wesentlich genug sind, um eine ärztliche Untersuchung zu erfordern, führen in der Regel zu einem niedrigeren Schmerzensgeldanspruch und erreichen in der Folge nicht die Bagatellgrenze von 500 Euro. Vor diesem Hintergrund ist auch der im Gesetzgebungsverfahren abgelehnte Änderungsantrag zu verstehen, nach dem die Erfüllungsübernahme auch bei Platzwunden oder einem Spucken ins Gesicht Anwendung finden sollte (Conrad in Weiss/ Niedermaier/ Summer/ Zängl, a.a.O., Rn. 6). Die insofern unter Umständen nicht hinreichend gewichtigen Angriffe sind jedoch aufgrund einer Ermessensausübung auf Rechtsfolgenseite auszuschließen, nicht jedoch (wie durch den Beklagten vorgenommen) auf Tatbestandsebene unter Auslegung des Begriffs des „tätlichen Angriffs“.

Eine unbillige Härte liegt hier vor. Für eine Ermessensausübung verbleibt lediglich insoweit Raum, als er Dienstherr die Erfüllungsübernahme verweigern kann, wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung (Art. 62 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz – BayBeamtVG) oder Unfallausgleich (Art. 52 BayBeamtVG) gezahlt wurde (Art. 97 Abs. 2 Satz 2 BayBG; vgl. LT-Drs. 17/2871). Das hat der Beamte verneint, sodass das Ermessen auf Null reduziert ist.

4. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 20/07/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Polizeiobe
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Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.