Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Finanzen vom ... August 2016 verpflichtet, die Erfüllung des mit Urteil des Amtsgerichts F... vom ... Januar 2016 rechtskräftig festgestellten Anspruchs des Klägers auf Schmerzensgeld gegen Herrn ... in Höhe von 500,00 Euro zu übernehmen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger steht als Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des Beklagten.

Am 27. Juni 2015 wurde er bei der Festnahme einer Person zwei Mal in den Unterleib getreten, wodurch er eine Hodenprellung erlitt. Der Kläger behandelte die Schmerzen selbst durch Kühlung und Schmerzmitteleinnahme. Die Verletzung führte nicht zu einer Dienstunfähigkeit.

Mit rechtkräftigem Urteil vom 7. Januar 2016 verurteilte das Amtsgericht Fürth den Schädiger wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten ohne Bewährung und verpflichtete den Schädiger J.S. im Wege des Adhäsionsverfahrens zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Kläger in Höhe von 500 Euro (Az. 451 Ds 952 Js 163879/15). Laut den Feststellungen in den Urteilsgründen verfüge der Schädiger über keine abgeschlossene Berufsausbildung, sei seit Jahren arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld II. Seine Verbindlichkeiten aus vorangegangenen Strafverfahren sollen sich auf 6.000 bis 7.000 Euro belaufen.

Die vom Klägerbevollmächtigten für einen ebenfalls durch den Schädiger verletzten Kollegen des Beamten angestrengte Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher ergab, dass der inhaftierte Schädiger kein vollstreckungsfähiges Vermögen besitzt.

Mit Schreiben vom 17. März 2016 beantragte der Kläger beim Beklagten Erfüllungsübernahme hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs. Er erkundigte sich am 11. August 2016 telefonisch beim Beklagten, ob eine schriftliche Auskunft des Gerichtsvollziehers, der Schädiger sei vermögenslos und beziehe lediglich Überbrückungsgeld, als Vollstreckungsversuch genüge. Daraufhin wurde ihm laut schriftlichem Aktenvermerk durch den Beklagten mitgeteilt, sein Antrag müsse ohnehin abgelehnt werden und er brauche keine Unterlagen mehr einzureichen.

Mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 11. August 2016, dem Kläger am 21. August 2016 bekanntgegeben, wurde der Antrag abgelehnt. Die Erfüllungsübernahme setze einen tätlichen Angriff voraus, welcher jedoch auf Angriffe mit einer Mindestschwere beschränkt sei, bei denen eine ärztliche Untersuchung erfolgt sei. Daher sei der Antrag des Klägers schon wegen der fehlenden ärztlichen Untersuchung abzulehnen.

Der Kläger hat am 19. September 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage auf Erfüllungsübernahme erhoben und zuletzt beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Finanzen vom 11. August 2016 zu verpflichten, die Erfüllung des mit Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 7. Januar 2016 rechtskräftig festgestellten Anspruchs des Klägers auf Schmerzensgeld gegen Herrn J.S. in Höhe von 500,00 Euro zu übernehmen.

Der Begriff der unbilligen Härte beziehe sich auf die Höhe des im Wege der Zwangsvollstreckung nicht realisierbaren Betrages und sei bei Überschreiten der Grenze von 500 Euro regelmäßig gegeben. Da sich der Übergriff auf den Kläger gegen vier Uhr nachts ereignet und seine Nachtschicht kurz nach der Rückverbringung des Schädigers zur Polizeiinspektion geendet habe, hätte die einzige Möglichkeit einer zeitnahen ärztlichen Untersuchung im Aufsuchen der Notaufnahme eines Krankenhauses bestanden. Der Kläger sei allerdings in der Lage gewesen, selbst zu erkennen, dass er eine Hodenprellung erlitten hatte und dass die einzige in Betracht kommende Behandlung dieser Verletzung in einer Kühlung, Schonung, Schmerzmitteleinnahme und Beobachtung der weiteren Entwicklung nach Anzeichen für weitergehende Schädigungen bestand.

Das Landesamt für Finanzen hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Erfüllungsübernahme sei nicht zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig. Die Hodenprellung habe keine ärztliche Behandlung erfordert und nicht zu einer Dienstunfähigkeit des Beamten geführt. Der Beklagte habe fehlerfrei sein Ermessen ausgeübt. Der Kläger habe zudem nicht den Nachweis über zwei erfolgslose Vollstreckungsversuche erbracht.

Nachdem sich der Kläger am 28. November 2016 nachträglich durch den ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei untersuchen ließ und durch diesen einen entsprechenden Befund erhielt, wurde das Ereignis durch den Beklagten mit Bescheid vom 9. Januar 2017 als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge „Hodenprellung“ anerkannt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift vom 5. Juli 2017 verwiesen.

Gründe

I.

Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten verhandelt und entschieden werden, da dieser sich für den Termin zur mündlichen Verhandlung entschuldigt und mit einer Durchführung des Termins einverstanden erklärt hat (§ 102 Abs. 2 VwGO).

II.

Die zulässige Klage ist begründet, da der Kläger einen Anspruch auf Erfüllungsübernahme durch den Beklagten hat. Die Ablehnung des Antrags ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO)

1. Nach Art. 97 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) kann der Dienstherr die Erfüllung eines rechtskräftig festgestellten Anspruchs auf Schmerzensgeld übernehmen, welcher daraus resultiert, dass ein Beamter in Ausübung des Dienstes oder außerhalb dessen wegen seiner Eigenschaft als Beamter einen tätlichen rechtswidrigen Angriff erleidet. Der Dienstherr kann den Anspruch bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrages übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Eine solche liegt nach § 97 Abs. 2 BayBG insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500 EUR erfolglos geblieben ist. Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen (Art. 97 Abs. 3 BayBG).

2. Die Voraussetzungen zur Erfüllungsübernahme nach Art. 97 BayBG liegen vor.

a) Der Kläger hat bei der Festnahme des Schädigers durch die beiden Tritte in den Genitalbereich in Ausübung seines Dienstes einen tätlichen rechtswidrigen Angriff erlitten. Die vom Beklagten vorgetragene Einschränkung, ein solcher erfordere eine Mindestschwere, welche nur bei Durchführung einer ärztlichen Untersuchung gegeben sei, lässt sich weder dem Gesetz noch der Begründung zum Gesetzesentwurf (vgl. LT-Drs. 17/2871) entnehmen. Soweit dies in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg erwähnt wird (U.v. 20.7.2016 – RO 1 K 16.690 – juris Rn. 40), lag dem Fall ein abweichender Sachverhalt zu Grunde. Im Übrigen ist der – im Rahmen eines obiter dictums erfolgten – Einschränkung nicht zu folgen, da die Prüfung des Tatbestandsmerkmals „tätlicher Angriff“ keinen Raum für Ermessenserwägungen eröffnet, welche allenfalls auf Rechtsfolgenseite möglich sind. Wenn in diesem Zusammenhang eine gewisse Mindestschwere erforderlich sein soll, ist eine Beschränkung im Rahmen der unbilligen Härte vorzunehmen, wobei durch den Wortlaut der Norm bereits eine Ermessenslenkung erfolgt (s.u.). Die Verurteilung des Schädigers wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Klägers unterstreicht eindrücklich, dass ein tätlicher rechtswidriger Angriff vorgelegen hat.

Eine solche Beurteilung ist vorliegend insbesondere durch den Aspekt gerechtfertigt, dass eine ärztliche Behandlung sehr wahrscheinlich nicht zu weitergehenden Maßnahmen geführt hätte, als der Kläger letztlich selbst ergriffen hat und ergreifen konnte. Denn eine derartige Verletzung kann wohl lediglich durch Kühlung und Schmerzmitteleinnahme behandelt werden. Zudem stand der Beamte kurz vor Schichtende und hatte anschließend dienstfrei. Es hätte einen nicht unerheblichen Aufwand bedeutet, sich zur Zeit des Angriffs gegen vier Uhr morgens in ärztliche Behandlung zu begeben, also die Notaufnahme in einem Krankenhaus aufzusuchen. Es mutet befremdlich an, dass dem Beamten sein loyales Dienstverhalten mit dem Versuch, Kosten und Krankheitstage möglichst gering zu halten bzw. zu vermeiden, nun zur Last gelegt werden soll.

b) Aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts Fürth vom 7. Januar 2016, welches dem Kläger im Wege des Adhäsionsverfahrens ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zugesprochen hat, verfügt der Kläger über einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, seinen Schädiger J.S.

c) Auch steht dem Anspruch auf Erfüllungsübernahme nicht das Erfordernis eines Nachweises der (fehlgeschlagenen) Vollstreckungsversuche aus Art. 97 Abs. 3 BayBG entgegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob mindestens zwei vergebliche Vollstreckungsversuche vorgenommen sein müssen, wie der Wortlaut der Norm aufgrund der Formulierung im Plural nahelegt („Vollstreckungsversuche“; so auch Conrad in Weiss/ Niedermaier/ Summer/ Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Stand Februar 2017, § 97 BayBG Rn. 8), oder ob ein einziger Vollstreckungsversuch ausreicht. Denn unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände ist der Beamte seiner Obliegenheit in ausreichender Weise nachgekommen. Bereits das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 7. Januar 2016 enthält Ausführungen zur Vermögenssituation des Schädigers und stellt fest, dass der Schädiger seit Jahren arbeitslos sei, über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, derzeit inhaftiert sei sowie dass sich seine Verbindlichkeiten aus früheren Strafverfahren auf 6.000 bis 7.000 Euro belaufen, was dafür spricht, dass weder nennenswertes Vermögen vorhanden ist noch in absehbarer Zeit vorhanden sein wird. Zwar liegen dem Gericht keine Unterlagen über Vollstreckungsmaßnahmen vor, die der Kläger selbst gegenüber dem Schädiger eingeleitet hat. Die durch den Klägerbevollmächtigten vorgelegten Unterlagen aus dem Vollstreckungsverfahren des bei dem streitgegenständlichen Vorfall ebenfalls geschädigten Kollegen des Klägers bestätigen jedoch die Darstellung über die Vermögenssituation im Strafurteil. Sowohl die Vermögensauskunft als auch das Vermögensverzeichnis des Schädigers J.S. im Sinne von § 802c Zivilprozessordnung (ZPO) zeigen, dass kein Vermögen vorhanden ist, in welches vollstreckt werden könnte. Die Einleitung von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen durch den Kläger wäre daher von vornherein aussichtslos und rein formalistisch. § 802d Abs. 1 ZPO sieht vor, dass ein Schuldner, der innerhalb der letzten zwei Jahre eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgegeben hat, nur dann zur erneuten Abgabe einer solchen verpflichtet ist, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger lediglich einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu. Da der Kläger somit allenfalls (zweifach) die Vermögensauskunft vom 27. Juli 2016 hätte erlangen können, bestand hier nicht das Erfordernis, mindestens zwei erfolglose Vollstreckungsversuche nachzuweisen.

Soweit der Kläger dem Beklagten letztlich überhaupt keine Unterlagen betreffend die Zwangsvollstreckung vorgelegt haben sollte – was aus den Akten nicht zweifelsfrei hervorgeht – wäre dies nicht zu beanstanden. Denn aus der schriftlichen Aktennotiz vom 11. August 2016 (Bl. 12 d.A.) ergibt sich, dass der Beklagte hierauf verzichtet hat. Dieser hat dem Kläger mitgeteilt, dass er die entsprechenden Unterlagen nicht mehr einzureichen brauche, da der Antrag ohnehin abgelehnt werden müsse.

3. Dem Beklagten verbleibt auch kein Ermessensspielraum zur Ablehnung des Antrages. Das der Behörde grundsätzlich zustehende Ermessen ist im vorliegenden Fall auf Null reduziert.

Die Norm räumt dem Dienstherrn nach ihrem Wortlaut einen Ermessenspielraum ein, sodass der Dienstherr die Erfüllung übernehmen kann, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist. Gleichwohl wird die Ermessensausübung durch Art. 97 Abs. 2 Satz 1 BayBG dahingehend vorgegeben, dass eine unbillige Härte insbesondere dann vorliegt, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500 Euro erfolglos geblieben ist. Hier fließen Erwägungen hinsichtlich der Gewichtigkeit des Angriffs mit ein, die nicht mit der Frage zu verwechseln sind, ob überhaupt ein rechtswidriger tätlicher Angriff vorliegt. Denn weniger gewichtige Angriffe, die gegebenenfalls nicht wesentlich genug sind, um eine ärztliche Untersuchung zu erfordern, führen in der Regel zu einem niedrigeren Schmerzensgeldanspruch und erreichen in der Folge nicht die Bagatellgrenze von 500 Euro. Vor diesem Hintergrund ist auch der im Gesetzgebungsverfahren abgelehnte Änderungsantrag zu verstehen, nach dem die Erfüllungsübernahme auch bei Platzwunden oder einem Spucken ins Gesicht Anwendung finden sollte (Conrad in Weiss/ Niedermaier/ Summer/ Zängl, a.a.O., Rn. 6). Die insofern unter Umständen nicht hinreichend gewichtigen Angriffe sind jedoch aufgrund einer Ermessensausübung auf Rechtsfolgenseite auszuschließen, nicht jedoch (wie durch den Beklagten vorgenommen) auf Tatbestandsebene unter Auslegung des Begriffs des „tätlichen Angriffs“.

Eine unbillige Härte liegt hier vor. Für eine Ermessensausübung verbleibt lediglich insoweit Raum, als er Dienstherr die Erfüllungsübernahme verweigern kann, wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung (Art. 62 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz – BayBeamtVG) oder Unfallausgleich (Art. 52 BayBeamtVG) gezahlt wurde (Art. 97 Abs. 2 Satz 2 BayBG; vgl. LT-Drs. 17/2871). Das hat der Beamte verneint, sodass das Ermessen auf Null reduziert ist.

4. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Juli 2017 - M 5 K 16.4266

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Juli 2017 - M 5 K 16.4266

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Juli 2017 - M 5 K 16.4266 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802c Vermögensauskunft des Schuldners


(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum un

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802d Weitere Vermögensauskunft


(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die a

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Juli 2017 - M 5 K 16.4266 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Juli 2017 - M 5 K 16.4266 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Juli 2016 - RO 1 K 16.690

bei uns veröffentlicht am 20.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Polizeiobe

Referenzen

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Polizeioberkommissar. Er verlangt von seinem Dienstherrn die Erfüllungsübernahme eines festgesetzten Schmerzensgeldanspruchs gegenüber einer Privatperson, die ihm im Dienst eine Körperverletzung und Beleidigungen zugefügt hat.

Am 1.5.2013 war der Kläger zusammen mit einem Kollegen im Streifendienst in M. tätig. Er wurde von der Einsatzzentrale zu einer Gaststätte beordert, weil dort betrunkene Gäste herumpöbelten und es schon zu Tätlichkeiten untereinander gekommen war. Ein Teil dieser Personen, die zwischenzeitlich die Gaststätte verlassen hatten, wurde im öffentlichen Straßenraum angetroffen. Bei der Feststellung der Personalien wurde der Kläger von dem Beteiligten T. K. mehrfach beleidigt und mit voller Kraft mit dem Handballen gegen den Oberkörper geschlagen. Im Verlauf des 2./3.5.2013 bildete sich nach Angaben des Klägers ein Bluterguss im Bereich des linken Rippenbogens. Beschädigt wurde durch den Angriff auch die in der rechten Brusttasche des Diensthemdes befindliche Lesebrille des Klägers. Weiterhin wurde der Kläger durch den im vorliegenden Verfahren nicht maßgeblichen weiteren Beteiligten M. W. beleidigt. Wegen des weiteren Tatverlaufs wird auf die Stellungnahmen des Klägers und seines Kollegen PHK H. J. Bezug genommen.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.4.2015 an das Polizeipräsidium Niederbayern/Oberpfalz und Schreiben vom 9.6.2015 an das Landesamt für Finanzen beantragte der Kläger Erfüllungsübernahme hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs gegenüber dem Täter K. Verwiesen wird auf das rechtskräftige Versäumnisurteil des Amtsgerichts K. vom 14.7.2014, mit dem der Täter zu einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 4.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.6.2014, sowie außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 258,17 € nebst Zinsen hieraus verurteilt worden war. In der zugrunde liegenden Klageschrift zum Amtsgericht K. vom 13.6.2014 hatte der Kläger angegeben, dass der Täter ihn mit voller Wucht mit dem Handballen gegen den Oberkörper geschlagen habe. Er habe einen Bluterguss im Bereich des linken Rippenbogens erlitten, der über geraume Zeit einen Druckschmerz zur Folge gehabt habe. Weiterhin sei er durch zahlreiche Äußerungen beleidigt worden. Zum Zwecke einer außergerichtlichen Einigung habe er dem Täter die Möglichkeit gegeben, zu einem „relativ geringfügigen“ Ausgleichsbetrag den Vorgang ohne gerichtliche Klärung zum Abschluss zu bringen. Hierauf habe der Täter aber nicht reagiert.

Die Obergerichtsvollzieherin N. erklärte am 2.3.2015 unter Bezugnahme auf das vom Täter abgegebene Vermögensverzeichnis, dass eine Vollstreckung erfolglos war.

Mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 3.9.2015 wurde der Antrag auf Erfüllungsübernahme abgelehnt. Anerkannt wurde zwar, dass der Kläger verbal beleidigt und gegen den Oberkörper geschlagen worden sei, so dass er einen Bluterguss im Bereich des linken Rippenbogens erlitten habe. Es liege ein rechtskräftiges Versäumnisurteil und eine erfolglose Zwangsvollstreckung vor.

Bei einem tätlich angegriffenen Beamten könne der Dienstherr nach Art. 97 BayBG die Erfüllung eines Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrages übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig sei. Art. 97 BayBG sei aber erst am 1.1.2015 mit Wirkung für die Zukunft in Kraft getreten. Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens liegende Ereignisse würden von der Regelung nicht erfasst, da der tätliche Angriff eine eigenständige Tatbestandsvoraussetzung sei.

Der mit Schriftsatz vom 16.11.2015 erhobene Widerspruch wurde damit begründet, dass sich aus dem Gesetzestext nur eine zeitliche Begrenzung für die Geltendmachung von zwei Jahren ab Eintritt der formalen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch ergebe. Allein aus dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Regelung ergebe sich nicht, dass die Erfüllungsübernahme nicht auch Sachverhalte umfasse, die vor diesem Zeitpunkt lägen. Es entspreche dem Regelfall, dass Gesetzesänderungen hinsichtlich der begünstigenden Wirkung auch Sachverhalte vor Inkrafttreten der Gesetzesänderungen erfassten. Wollte der Gesetzgeber eine andere Regelung, könne er diese ausdrücklich schaffen, wie etwa die Ausschlussfrist von 2 Jahren für die Geltendmachung der Ansprüche. Auch aus der Gesetzesbegründung ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die Regelung lediglich zukünftige tätliche Angriffe erfassen solle. Aus der gesetzlichen Begründung ergebe sich nur der Zweck des Tatbestandsmerkmals „tätlicher Angriff“ als Abgrenzung zwischen Angriffen mit körperlichen Beeinträchtigungen oder nur Gesundheitsschädigungen und bloßen Beleidigungen und Bedrohungen, die zu keinen körperlichen oder psychischen Folgen geführt hätten. Eine Beschränkung sei erstmals in den Verwaltungsvorschriften zum BayBG erfolgt. Diese seien aber lediglich verwaltungsintern verbindlich.

Mit Schreiben vom 12.1.2016 wies das Landesamt für Finanzen drauf hin, dass der Kläger keinen förmlichen Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles gestellt habe. Der Kläger reichte daraufhin am 22.2.2016 einen Dienstunfallantrag einschließlich seiner Schilderung vom 1.5.2013 und der Stellungnahme seines Kollegen vom 2.5.2013 ein. Dabei gab er an, dass anlässlich des Unfalls kein Arzt konsultiert worden sei.

Im Schreiben vom 23.3.2016 erklärte das Landesamt für Finanzen, dass ein Dienstunfall nach Art. 46 BayBeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis sei, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten sei. Ein Körperschaden sei nachgewiesen, wenn er aus medizinischer Sicht Krankheitswert besitze und eine ärztliche Konsultation stattgefunden habe. Eine geringfügige, ärztlich nicht bestätigte Verletzung zähle dagegen nicht als Körperschaden. Aus dem Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles ergebe sich, dass aufgrund des geschilderten Ereignisses keine ärztliche Konsultation erfolgt sei. Bei dem Ereignis vom 1.5.2013 handele es sich deshalb nicht um einen Dienstunfall.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.3.2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Art. 97 BayBG sei zum1.1.2015 in Kraft getreten. Eine rückwirkende Anwendung habe der Gesetzgeber weder gesetzlich geregelt noch beabsichtigt. Auch auf die nachträgliche Schaffung einer rückwirkenden Regelung habe der Bayerische Landtag ausdrücklich verzichtet (LT-Drs. 17/9502). Eine Erfüllungsübernahme komme deshalb nur bei Angriffen in Betracht, die nach dem 1.1.2015 erfolgt seien. Der zeitliche Geltungsbereich sei bereits dem Wortlaut des Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG zu entnehmen. Dieser setze voraus, dass der Beamte einen Titel aufgrund eines Angriffs erlangt habe, den er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamter „erleide“. Nicht erfasst würden Titel, die auf einem Angriff beruhten, die der Beamte bereits vor Inkrafttreten „erlitten habe“.

Der Bescheid wurde am 31.3.2016 zugestellt.

Mit Telefax seines Prozessbevollmächtigten vom 29.4.2016 erhob der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg Klage auf Erfüllungsübernahme.

Zur Begründung wird ausgeführt, Gegenstand des Verfahrens sei nur die Frage, ob Art. 97 BayBG eine Einschränkung der Erfüllungsübernahme auf Ereignisse ab dem1.1.2015 enthalte. Im Übrigen seien die Tatbestandsvoraussetzungen wegen des tätlichen Angriffs bei Ausübung des Dienstes erfüllt, aufgrund dessen der Kläger einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten habe. Die Zwangsvollstreckung sei erfolglos verlaufen. Es liege deshalb eine Ermessensreduzierung auf Null vor.

Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe Einverständnis.

Der Kläger stellt den Antrag,

den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 30.9.2015 und seinen Widerspruchsbescheid vom 21.3.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger 4.000,- € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erfüllungsübernahme nach Art. 97 BayBG. Bei dieser Bestimmung handele es sich nicht um einen Anspruch des Beamten auf Übernahme des Schmerzensgeldanspruchs, sondern nur um einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Bestimmung sei mit dem Haushaltsgesetz 2015/2016 (Art. 9 Nr. 3) am 1.1.2015 in Kraft getreten. Bestimmungen dahingehend, dass die Norm rückwirkend auf Sachverhalte aus der Zeit vor ihrem Inkrafttreten anzuwenden sei, enthalte das Haushaltsgesetz nicht. Es gebe keine Überleitungs- oder Übergangsregelungen wie in Art. 100 ff BayBeamtVG. Auch aus dem Gesetzgebungsverfahren ergebe sich, dass die Regelung von Sachverhalten vor dem 1.1.2015 nicht beabsichtigt gewesen sei. Abgeordnete hätten mit einem Antrag vom 1.10.2015 erreichen wollen, dass auch Altfälle erfasst werden sollten. Dieser Antrag sei aber abgelehnt worden.

Im Übrigen beziehe sich Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG nur auf einen Schmerzensgeldanspruch wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs. Hierunter sei nur ein körperlicher Angriff zu verstehen. Dies ergebe sich schon aus der Gesetzesbegründung, nach der nur der auf einen physischen Schaden ausgerichtete Angriff erfasst werden solle, nicht hingegen bloße Beleidigungen und Bedrohungen, die zu keinen körperlichen oder nur zu psychischen Folgen geführt hätten. Gleiches ergebe sich aus Nr. 45.4.2 BayVV-Versorgung. Eine Erfüllungsübernahme komme deshalb bei Beschimpfungen und Beleidigungen nicht in Betracht. Zu berücksichtigen wären damit nur die Schmerzen und Leiden des Klägers aufgrund des Schlags gegen den Oberkörper im Bereich zwischen rechtem Brustmuskel und Schultergelenk. In der Klage vom 13.6.2014 zum Amtsgericht K. sei der Schmerzensgeldanspruch aber hauptsächlich mit der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der Kränkung der Ehre als Privatperson und als Polizeibeamter begründet worden. Der Schlag gegen den Oberkörper und dessen Folgen hätten in der Begründung kaum eine Rolle gespielt. Auch aus diesem Grunde scheide damit eine Erfüllungsübernahme in der geforderten Höhe aus. Auch der weiterhin geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch gegen den Beschuldigten W., der sich nur auf die von diesem begangenen Beleidigungen bezogen habe und für die der Kläger einen Schmerzensgeldanspruch durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts K. in Höhe von 3.000,- € erhalten habe, zeige, dass bei dem streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch die Beleidigungen den wesentlichen Grund dargestellt hätten.

Der Kläger habe zudem dem Täter in der Klageschrift die Möglichkeit eingeräumt, durch Zahlung eines relativ geringfügigen Ausgleichsbetrags die Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen.

Die Beklagtenseite verzichtete ebenfalls auf mündliche Verhandlung.

Ergänzend trägt die Klägerseite vor, die Vorschrift über die Erfüllungsübernahme sei anwendbar, da der Gesetzgeber als Anknüpfungspunkt die Rechtskraft der Entscheidung gewählt habe. Schmerzensgeld beziehe sich auf einen längeren Zeitraum und könne nicht in einen Teil vor und einen Teil nach Inkrafttreten einer Regelung aufgeteilt werden. Nicht aufgeteilt werden könne auch die individuelle Schmerzensgeldbemessung auf die Verletzung der körperlichen Integrität und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Der Antrag von Abgeordneten habe sich nur darauf bezogen, die Exekutive aufzufordern, die Erfüllungsanordnung rückwirkend anzuwenden. Dies sei abgelehnt worden, weil die Begrenzung der Anwendung der Norm auf Ansprüche, die ab dem 1.1.2015 entstanden sind, nur auf fehlerhaftem Behördenhandeln beruhe. Es habe deshalb kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestanden. In den Landtagsdrucksachen sei kein Hinweis darauf gegeben, dass die Norm für Angriffe vor dem 1.1.2015 ausgeschlossen sein solle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Erfüllungsübernahme hat.

Mit Art. 97 BayBG wurde insbesondere geregelt, dass der Dienstherr bei einem Beamten, der im Dienst einen „tätlichen rechtswidrigen Angriff … erleidet“ und der einen rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten hat, auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrages übernehmen kann, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Nach Art. 97 Abs. 2 BayBG liegt eine unbillige Härte insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500 € erfolglos geblieben ist. Die Übernahme ist nach Art. 97 Abs. 3 BayBG innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen.

Art. 97 BayBG wurde als Art. 9 Nr. 3 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaats Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016, GVBl. S. 511) in das Bayerische Beamtengesetz eingefügt. Es hat weder für Bayerische Beamte, noch für Bundesbeamte Vorläuferregelungen gegeben, auch gibt es keine entsprechenden Regelungen in Gesetzen anderer Bundesländer.

Bei Art. 97 BayBG handelt es sich um eine besondere Fürsorgeleistung nach Abschnitt 7 des 4. Teils des Bayerischen Beamtengesetzes. Ohne diese Regelungen würde es sich nicht um eine zulässige Leistung des Dienstherrn nach Art. 5 BayBG handeln. Sie wäre damit unzulässig.

Abgesehen davon, dass der Kläger außer im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null bei der zu treffenden Ermessensentscheidung höchstens einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat, ist somit erforderlich, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet ist. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass dies vorliegend nicht der Fall ist, da hierzu alle Tatbestandsmerkmale und damit auch der tätliche Angriff nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung hätten verwirklicht werden müssen.

Nach Art. 17 HG 2015/2016 ist das Gesetz am1.1.2015 in Kraft getreten. Da der Kläger nach diesem Zeitpunkt nicht den konkret bezeichneten Angriff „erleidet“, sondern bereits am 1.5.2013 erlitten hat, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzestextes, dass Art. 97 BayBG für den früheren Angriff nicht anwendbar ist. Der Angriff und auch die zugefügten Schmerzen waren bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen. Gleiches gilt vorliegend auch für die gerichtliche Entscheidung durch das Versäumnisurteil des Amtsgerichts K. vom 14.7.2014. Dass der Vollstreckungsversuch erst nach Inkrafttreten der Norm erfolglos geblieben ist, kann auch dann nicht zur Zulässigkeit des Antrags auf Erfüllungsübernahme führen, wenn der Antrag innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Jahren gestellt wurde. Die erfolglose Vollstreckung ist nicht unmittelbares Tatbestandsmerkmal des Erfüllungsanspruchs nach Art. 97 Abs. 1 BayBG, sondern führt nur bei Beträgen von mindestens 500 EUR dazu, dass ein Regelfall einer unbilligen Härte vorliegt.

Eine rückwirkende Anwendung der Bestimmung auf einen abgeschlossenen Sachverhalt ist nicht nur zulasten des Beamten unzulässig, sondern auch zugunsten des Beamten, wenn der Dienstherr damit nach Art. 5 BayBG unzulässige Leistungen gewähren würde. Entgegen der Darstellung des Klägervertreters stellt auch bei einer begünstigenden Regelung die rückwirkende Anwendbarkeit nicht den Regelfall dar.

Unzulässig ist auch eine entsprechende Anwendung des Art. 97 BayBG auf tätliche Angriffe, die vor dem 1.1.2015 stattgefunden haben. Die Schließung einer Gesetzeslücke im Wege der Analogie ist zwar auch bei Leistungen an Beamte nicht ausgeschlossen, setzt aber eine planwidrige Regelungslücke voraus. „Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein.“ (BVerwG, Urt.v. 27.3.2014, 2 C 2.13, juris).

Eine Regelungslücke kann bereits aufgrund der differenzierten Regelung in Art. 17 HG 2015/2016 nicht angenommen werden. Nach Art. 17 Abs. 2 HG 2015/2016 wurden für einzelne Bestimmungen, zu denen auch Änderungen der Beamtenbesoldung gehören, abweichende Regelungen hinsichtlich des Inkrafttretens getroffen. Hieraus kann darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber hinsichtlich aller weiteren Regelungen das Inkrafttreten zum 1.1.2015 wollte.

Dem steht nicht entgegen, dass Teile des Landtags nach Inkrafttreten des Art. 97 BayBG die Staatsregierung auffordern wollten, die Bestimmung auf Altfälle anzuwenden. Der Landtags-Drucksache kann dabei nicht entnommen werden, dass sich der Antrag nur auf einen unzulässigen Eingriff in die Verwaltung bezog. Die Ablehnung dieses Antrags mit Beschluss vom 1.10.2015 (LT-Drucks. 17/8221), ohne dass eine Gesetzesänderung beantragt wurde, zeigt vielmehr, dass eine Regelung für Altfälle nicht dem Mehrheitswillen des Gesetzgebers entsprach.

Bei einer Neuregelung ist eine Geltung ab einem bestimmten Stichtag zulässig. Stichtagsregelungen sind ein für eine ungleiche Behandlung von Sachverhalten, die vor bzw. nach dem Stichtag stattfanden, hinreichender Grund (BVerfG, B.v. 27.2.2007, 1 BvL 10/00, juris), wenn sie sachlich vertretbar sind. Dies ist bei der Neueinführung einer Leistung bei einer Geltung ab Inkrafttreten des Gesetzes regelmäßig der Fall. Eine Ungleichbehandlung von Beamten, die vor Inkrafttreten der Neuregelung einen tätlichen Angriff erlitten haben mit denen, die erst danach einen tätlichen Angriff erleiden, ist damit zulässig.

Hingewiesen wird noch darauf, dass auch im Übrigen die Klageerwiderung zutreffend ist. Der in Art. 97 Abs. 1 BayBG verwendete Begriff des tätlichen Angriffs bezieht sich nach der Gesetzesbegründung (Bay. Landtag Drucksache 17/2871, S. 44), wie bereits in Nr. 46.4.2 BayVV-Versorgung definiert, auf einen Angriff, der auf einen physischen Schaden gerichtet ist. Der Beamte muss eine körperliche Beeinträchtigung oder Gesundheitsschäden erleiden. Nicht erfasst werden bloße Beleidigungen und Bedrohungen, die zu keinen körperlichen oder nur zu psychischen Folgen führen.

Selbst wenn der Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hätte, würde sich dieser nur auf ein Schmerzensgeld in Bezug auf einen körperlichen Angriff beziehen. Wenn, wie glaubhaft dargelegt, dabei nur Körperverletzungen als wesentlich angesehen werden, bei denen eine ärztliche Untersuchung erfolgte, ist die Ablehnung der Erfüllungsübernahme deshalb nicht ermessenswidrig. Im Rahmen der zu treffenden Ermessenentscheidung kann der Begriff des tätlichen Angriffs auf Angriffe mit einer Mindestschwere beschränkt werden, bei denen eine ärztliche Untersuchung erfolgt.

Damit war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO abzuweisen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.