Verwaltungsgericht München Urteil, 13. März 2019 - M 5 K 16.36335

bei uns veröffentlicht am13.03.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist pakistanische Staatsangehöriger mit Volkszugehörigkeit punjabi. Sie reiste nach eigenen Angaben am 2. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 1. August 2016 einen Asylantrag.

Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 11. Oktober 2016 gab sie an, dass sie ihren Wohnort Rabwah habe verlassen müssen, da sie als Ahmadis in Pakistan diskriminiert würden. Sie hätten in ständiger Angst vor Anschlägen gelebt. Denn es sei offiziell erlaubt, einen Ahmadi zu töten. Der Staat schütze vor Übergriffen nicht. Die Klägerin hätte in Pakistan nicht studieren können. Sie könnte auch ihren Glauben nicht ausleben. Sie habe in Pakistan immer über ihren Glauben aufklären wollen, das sei aber wegen der Bedrohungslage nicht möglich gewesen. Eineinhalb Jahre vor der Ausreise sei ein Cousin von Andersgläubigen angeschossen worden. Danach hätte sich ihr Vater dazu entschlossen, das Land zu verlassen.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Klagepartei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung in den Pakistan oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).

Am 23. Dezember 2016 hat die Klagepartei Klage erhoben und beantragt,

  • 1.Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 ihres Bescheides vom 13. Dezember 2016 dazu verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

  • 2.die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutz zuzuerkennen.

  • 3.Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen.

Die Kläger sei in ihrer Religionsausübung in Pakistan massiv eingeschränkt. Hier in Deutschland nehme sie aktiv ihre Religionsausübung wahr und nehme am Gemeindeleben der Ahmadi-Gemeinde aktiv teil. Die Situation der Ahmadis in Pakistan habe sich zuletzt verschlechtert.

Die Beklagte hat die Akten vorgelegt und keinen Antrag gestellt.

Am 12. März 2019 fand mündliche Verhandlung statt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift vom 12. März 2019 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

1. Die Klägerin hat kein Verfolgungs- oder Lebensschicksal geschildert, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling rechtfertigen würde.

Für die Anerkennung politischer Verfolgung auf Grund im Heimatland drohender religiöser Verfolgung ist maßgeblich, dass die Asylbewerberin eine bestimmte Glaubensbetätigung lebt und ihr deshalb Verfolgung oder erhebliche Diskriminierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (siehe hierzu etwa BayVGH, B.v. 19.10.2018 - 6 ZB 18.32614; B.v. 9.11.2017 - 9 ZB 17.30771 - juris; B.v. 10.1.2019 - 6 ZB 19.30104). Die Asylbewerberin muss darlegen, dass die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für sie persönlich nach ihrem Glaubensverständnis ein zentrales Element ihrer religiösen Identität bildet und in diesem Sinne unverzichtbar ist (BayVGH a.a.O.; vgl. auch BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - juris Rn. 11). Die Tatsache, dass sie die unterdrückte religiöse Betätigung ihres Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um ihre religiöse Identität zu wahren, muss die Asylbewerberin zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BayVGH a.a.O.; BVerwG, u.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 30; vgl. zum Ganzen auch VG München, U.v. 21.9.2017 - M 1 K 16.35606 - juris Rn.12). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Klägerin eine derartige öffentlichkeitswirksame Religionsausübung identitätsprägend wäre.

a) Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, dass sie Generalsekretärin der Ahmadiyya-Gemeinde in München sei, sowie an verschiedenen Bildungswettbewerben („Ijtma“) und auch religiösen Seminaren bzw. Einkehrtagen („Taleem“, „Tarbiyyat“) teilgenommen habe und auch Sicherheitsteams auf Frauenseite bei einem Besuch des Kalifen bei den Frauen sei, sind das Betätigungen, die alle ausschließlich innerhalb der Gemeinde wahrnehmbar sind. Das gilt auch für die regelmäßigen Gebete und Moscheebesuche sowie die Teilnahme an den Treffen ihrer Gemeinde, auch wenn diese überregional sind. Auch wenn die Klägerin den Koran auf Arabisch lesen kann, ist das auf die Gemeinde beschränkt. Ebenso ist eine besondere finanzielle Selbstverpflichtung zur Zahlung höherer Beiträge für die Gemeinschaft keine nach außen wahrnehmbare Glaubensbetätigung.

Für das Gericht ist aber nicht glaubhaft, dass die nach außen wahrnehmbare Glaubensbetätigung als Ahmadi ein zentrales Element ihrer religiösen Identität bildet in dem Sinne, dass dies unverzichtbar ist. Die nach außen wahrnehmbaren Betätigungen als Mitglied der Ahmadi-Gemeinde sind punktuell und sporadisch. Immer dann, wenn das von ihr verlangt wird.

Das zeigt sich bereits daran, dass sie Flyer nur bei konkretem Interesse übergeben hat. Bei Flyer-Aktionen, die zudem relativ unpersönlich sind, hat die Klägerin noch gar nicht mitgewirkt. Der Umstand, dass die Klägerin beim „Tag der offenen Tür“ ihrer Moschee auf der Frauenseite sowie beim „Missionierungsworkshop“ mitgeholfen hat, bedingt nichts anderes. Denn hierbei trat sie nicht persönlich identifizierbar und exponiert für ihren Glauben auf. Auch die Präsentation ihres Glaubens in der Schule erfolgte einmal als Unterrichtsaufgabe und ein weiteres Mal auf Bitten der Lehrer. Das zeigt keine nach außen wahrnehmbare Glaubensbetätigung als zentrales Element ihrer religiösen Identität. Denn sie wurde immer dann tätig, wenn sie darauf angesprochen wurde. Eine Präsentation ihres Glaubens individuell und ohne konkrete Aufforderung hierzu ist nicht ersichtlich. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin anderen Menschen von ihrem Glauben erzählen und diese auf den Weg der Ahmadi-Gemeinde bringen will. Das zeigt sich auch am Gespräch mit der Frau eines Abgeordneten in der S-Bahn. Sie hat sich mit der ihr bekannten Frau über Religion und ihren Glauben unterhalten. Als gezielte nach außen wahrnehmbare Glaubensbetätigung kann dieses Gespräch bei einer Zufallsbegegnung nicht gewertet werden. Ebenso gilt das für die Gespräche mit der Leiterin der Sozialberatung im Asylbewerberheim.

Entsprechend sind in der Mitgliedsbestätigung der Ahmadi-Gemeinde Deutschland vom 25. Februar 2019 ihre Tätigkeiten als Generalsekretärin der lokalen Frauenorganisation und ihre Hilfe gegenüber der lokalen Frauenorganisation bei allen ehrenamtlichen Aktivitäten angegeben. Zusammenfassend sei ihr Verhalten gegenüber der Gemeinde zufriedenstellend.

In diesen Rahmen war auch ihre Glaubensbetätigung in Pakistan eingebettet. Sie sei mit einer Gruppe in Missionierungsabsicht zu anderen Moslems gegangen. Ein besonderes individuelles Engagement, das gerade sie als Ahmadi identifizierbar macht, folgt daraus nicht. Noch dazu ist nicht dargelegt, dass diese Besuche mit einer ernsthaften Frequenz ausgeführt wurden. Die Tätigkeit als Assistentin der Leiterin der Kindergruppe für die Mädchen ist auf die Gemeinde beschränkt und stellt keine exponierte Tätigkeit dar.

Im Gesamteindruck wirkt ihre Glaubensbetätigung so, dass sie als gläubige Muslima in ihrer Glaubensgemeinschaft ihrem Glauben nachgeht. Organisatorische Aufgaben und Ämter übernimmt sie, wenn das von ihr verlangt wird. Das gilt auch für die Präsentation ihres Glaubens. Ein besonderes Engagement in dem Sinn, dass sie die unterdrückte religiöse Betätigung ihres Glaubens nach außen für sich selbst als verpflichtend empfindet, um ihre religiöse Identität zu wahren, folgt daraus nicht. Eine herausgehobene Funktion, die bei einer Glaubensbetätigung entsprechend als zentrales, unverzichtbares Element naheliegen würde, ist nicht ersichtlich. Ihre Ämter in der Gemeinde beinhalten eher organisatorische Aufgaben, die von außen nicht wahrnehmbar sind. Auch ihre Aussagen zur Glaubensbetätigung in der mündlichen Verhandlung wirkten sehr aufgesetzt und mit der Tendenz zur Überziehung. Ihre Aktivitäten innerhalb der Gemeinde hat sie breit dargestellt. Im Kern jedoch bleibt davon jedoch wenig als von außen erkennbare Glaubensbetätigung übrig.

b) Eine politische Verfolgung des Klägers allein wegen seiner Zugehörigkeit zur pakistanischen Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft kommt nicht in Betracht. Nach den vom Bundesamt zutreffend ausgewerteten Erkenntnisquellen (siehe auch die gerichtliche Erkenntnismittelliste) kann nicht von einer Gruppenverfolgung der in Pakistan geschätzt etwa 600.000 bis vier Millionen Personen zählenden Ahmadis ausgegangen werden.

Davon abgesehen kann der Kläger den von ihm befürchteten Gefahren in seinem Heimatstaat ausweichen, § 3e AsylG (inländische Fluchtalternative). Ihm wäre ein Ausweichen auf andere Landesteile Pakistans möglich, was einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG einer Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG entgegensteht.

Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Damit wird die Nachrangigkeit des Schutzes verdeutlicht. Der Ausländer muss am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden, d.h. es muss zumindest (in faktischer Hinsicht) das Existenzminimum gewährleistet sein, das er unter persönlich zumutbaren Bemühungen sichern können muss. Dies gilt auch, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind. Unerheblich ist, ob eine Gefährdung am Herkunftsort in gleicher Weise besteht (vgl. BT-Drs. 17/13063 S. 20; VG München, U.v.12.6.2015 - M 23 K 13.31345 - juris Rn. 21 ff.).

Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist davon auszugehen, dass die Klägerin in anderen Teilen Pakistans, insbesondere in den größeren Städten, eine interne Schutzmöglichkeit i.S.v. § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG finden kann.

In den Städten Pakistans - vor allem in den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan - leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, könnten in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Pakistan - Lagebericht -, Stand August 2018, S. 20). In einem flächen- und bevölkerungsmäßig großen Land wie Pakistan (Fläche 880.254 qkm, ca. 200 Millionen Einwohner) ohne funktionierendem Meldewesen ist es nach den Erkenntnissen grundsätzlich möglich, bei Aufenthaltnahme in einer der größeren Städte dauerhaft der Aufmerksamkeit der lokalen Behörden oder eines Verfolgers zu entgehen (Auswärtiges Amt, Stellungnahme an VG Leipzig vom 15.1.2014; vgl. allgemein zur Annahme einer inländischen Fluchtalternative in Pakistan VG München, U.v.12.6.2015 - M 23 K 13.31345 - juris Rn. 23 m.w.N.). Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft bietet sich insbesondere ein Umzug nach Rabwah an, das offiziell in Chenab Nagar umbenannt wurde. Chenab Nagar ist das spirituelle Zentrum der Ahmadis. 95 Prozent der dort lebenden Einwohner sind Ahmadis. Der Aufenthalt in Chenab Nagar bietet Ahmadis einen erheblichen Schutz vor Repressionen, weil sie dort weitgehend unter sich sind. Das gilt insbesondere für den Kläger als jungen und erwerbsfähigen Mann, auch wenn er dort keine Verwandten hat.

Die Klägerin kann in Chenab Nagar oder den Großstädten und in anderen Landesteilen als erwachsener jüngerer erwerbsfähiger Mann auch ein ausreichendes Einkommen finden. Zwar ist das Leben in den Großstädten teuer, allerdings haben viele Menschen kleine Geschäfte oder Kleinstunternehmen. Es gibt aufgrund der großen Bevölkerung viele Möglichkeiten für Geschäfte auf kleiner Basis. Es kann somit vom Kläger erwartet werden, dass er sich in einem dieser Landesteile niederlässt, wo ihm die behaupteten Gefahren nicht drohen (vgl. zum Ganzen auch: VG München, U.v. 21.9.2017 - M 1 K 16.35606 - juris Rn.13 ff.).

Auch die von der Klagepartei vorgelegten neueren Dokumente, bedingen nichts anderes. Diese weiteren Erkenntnisquellen bedingen keine abweichende Beurteilung der Rückkehrsituation für Mitglieder der Ahmadi-Gemeinde nach Pakistan. Das gilt erst recht im Fall der Klägerin, der nach außen erkennbar weder sozial noch funktional ein besonders herausgehobenes Mitglied seiner Gemeinde war und ist. Auch im bereits zitierten Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: August 2018, ist von einer erheblichen Verschlechterung der Lage der Ahmadis nichts berichtet (Lagebericht, a.a.O., S. 13 f., 20). Auch aus der angeblichen Verschärfung der Passgesetze, die Ahmadis die Erklärung abverlangt, dass sie keine Muslime seien, bedingt keine abweichende Beurteilung der Lage. Denn darauf folgt nicht, dass alle Ahmadis einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.

Bei dieser Sachlage bestehen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Zur weiteren Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes verwiesen werden (§ 77 Abs. 2 AsylG).

2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 4 Subsidiärer Schutz


(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3e Interner Schutz


(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und2. sicher und legal in diesen Landesteil r

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und seinen Angaben nach armenischer Volks- und christlicher Glaubenszugehörigkeit. Mit Urteil vom 5. April 2017 wies das Verwaltungsgericht seine auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und hilfsweiser Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG beschränkte Asylklage ab. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 9 ZB 17.30994 – juris Rn. 2 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob aufgrund des am 15. Juli 2016 fehlgegangenen Staatsstreichs gegen den Präsidenten Erdogan in der Türkei von einer neuen Sachlage auszugehen ist, die eine andere rechtliche Bewertung erforderlich macht“, ist hier nicht entscheidungserheblich.

Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund drohender religiöser Verfolgung ist maßgeblich, dass der Kläger eine bestimmte Glaubensbetätigung lebt und ihm deshalb Verfolgung oder erhebliche Diskriminierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3b Rn. 8). Der Kläger muss darlegen, dass die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – juris Rn. 11). Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 30; Marx, a.a.O. m.w.N.).

Bereits das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat in seinem Bescheid vom 14. Juni 2016 angeführt, dass keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine identitätsprägende religiöse Überzeugung beim Kläger schließen lassen. Das Verwaltungsgericht hat sodann in den Urteilsgründen umfassend ausgeführt, dass die Behauptung des Klägers, er sei wegen seines christlichen Glaubens gefährdet, unglaubwürdig ist und hierbei zahlreiche Ungereimtheiten, Ungenauigkeiten und Lücken im Vortrag des Klägers angeführt (UA S. 8 ff.). Damit ist die vom Kläger aufgeworfene Frage für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der zu seiner Identität keine Unterlagen vorlegte, ist nach seinen Angaben pakistanischer Staatsangehörigkeit und Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya. Er reiste nach seinen Angaben auf dem Landweg über die Balkanroute am *.9.2015 nach Deutschland ein. Er stellte am *.8.2016 Asylantrag.

In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) führte der Kläger im Wesentlichen aus, er sei wegen seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan im alltäglichen Leben schlecht behandelt worden. Er trage immer einen Ring, daran seien die Ahmadis zu erkennen. Schon in der Schule sei er schlecht behandelt und vernachlässigt worden. Da sein Bruder bei der Arbeitssuche schlecht behandelt worden sei, habe er selber nicht versucht, eine Arbeit zu finden. Er habe Angst gehabt und das Haus kaum verlassen. Seine Religion habe er zu Hause praktiziert, da er keine Moschee habe besuchen können. Er sei geflohen, weil er seine Religion sicher leben wolle. In Deutschland habe er an einer Jahresversammlung der Ahmadis in K. teilgenommen. Seine Gemeinde in Deutschland befinde sich in N. … … Er könne die Gemeinde aber nicht regelmäßig besuchen, weil er kein Geld für die Zugfahrkarten habe. Zum Freitagsgebet könne er nicht regelmäßig gehen, weil er am Freitag meistens Schule habe.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2016 erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Auf die Begründung des Bescheides wird verwiesen.

Am … Dezember 2016 erhob der Bevollmächtigte des Klägers dagegen Asylklage zum Verwaltungsgericht München. Für die Klagebegründung wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten vom *.1.2017, vom *.6.2017 und vom …9.2017 (letzterer zu den religiösen Aktivitäten des Klägers in Deutschland) verwiesen.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG, noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG, noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG, noch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 34 und 38 AsylG, die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in § 11 AufenthG.

Im Klageverfahren haben sich keine neuen Gesichtspunkte gegenüber dem Verfahren vor dem Bundesamt ergeben. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Klage hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger seine Behauptung, in Pakistan Angehöriger der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft gewesen zu sein, nicht hinreichend belegt hat. Der Kläger hat keinerlei Unterlagen über seine Identität vorgelegt, obwohl er nach seinen Worten in Pakistan einen Reisepass und einen Personalausweis besessen hat. Diese Dokumente hätte ihm – so ein sehr oft gehörter Vortrag von Asylklägern – der Schleuser weggenommen. Schon deshalb ist die dem Gericht vorgelegte Bestätigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland vom …5.2017 ohne Wert, weil unklar ist, ob die dort genannte Person tatsächlich der Kläger ist; davon abgesehen nimmt die Bestätigung allein Bezug zu einem unbekannten „Bericht unserer Zentrale in Pakistan“. Das Gericht glaubt dem Kläger nicht, in Pakistan Ahmadi gewesen zu sein.

Aber selbst wenn der Kläger als pakistanischer Ahmadi anzusprechen wäre, hätte die Klage keinen Erfolg. Für die Anerkennung politischer Verfolgung auf Grund im Heimatland drohender religiöser Verfolgung ist maßgeblich, dass der Asylbewerber eine bestimmte Glaubensbetätigung lebt und ihm deshalb Verfolgung oder erhebliche Diskriminierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (siehe hierzu etwa BayVGH, B.v. 9.11.2017 – 9 ZB 17.30771 – juris). Der Asylbewerber muss darlegen, dass die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne unverzichtbar ist (BayVGH aaO.; vgl. auch BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – juris Rn. 11). Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BayVGH aaO.; BVerwG, u.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 30). Es liege keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, die beim Kläger auf eine derartige identitätsprägende religiöse Überzeugung schließen lassen. Schon der eigene Vortrag des Klägers über seine religiöse Betätigung in Pakistan weist in eine andere Richtung. Dort hat der Kläger nach seinen Worten seine Religion nur zu Hause und nicht nach außen hin wahrnehmbar betätigt. Entscheidend aber ist die Glaubensbetätigung des Klägers hier in Deutschland, wo er ihm Rahmen der für alle geltenden Gesetze seinen Glauben auch nach außen hin frei leben kann. Der Kläger hat dem Gericht keineswegs den Eindruck vermittelt, dass es ihm ein unabdingbares inneres Bedürfnis ist, seinen Glauben intensiv zu leben und nach außen zu bezeugen, so dass er auch bei einer Rückkehr nach Pakistan diesen Glauben sichtbar praktizieren werde oder in einen unzumutbaren inneren Konflikt geriete, wenn er dort von einer religiösen Betätigung absehen müsste. Der Kläger hat sich hier in Deutschland sehr zurückhaltend religiös betätigt, obwohl die Möglichkeit, seinen Glauben hier frei zu leben, der behauptete Grund für seine Flucht aus Pakistan gewesen ist. Der Kläger nimmt die Gebete in der Moschee in N. keineswegs regelmäßig war (so auch die erwähnte Mitgliedsbestätigung). Er habe Probleme mit der großen Entfernung von seinem Wohnort in H. nach N. Wenn dem Kläger seine Religion wirklich wichtig wäre, so läge in der nur ca. 30 km großen Entfernung sicher kein unüberwindliches Hindernis, auch kostenmäßig nicht. Die zum religiösen Engagement des Klägers vorgelegten Belege bestehen hauptsächlich in einigen Fotos, die ihn bei der Begegnung mit einem höheren Geistlichen der Ahmadiyya-Gemeinschaft oder im Kreise anderen Ahmadis zeigen. Das allein besagt wenig über das hier erforderliche Engagement. Vor diesem Hintergrund wirkt die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, für ihn sei das Freitagsgebet in der Moschee und das Predigthören wichtig, und überhaupt sei ihm die Religion so wichtig wie das tägliche Essen, aufgesetzt.

Eine politische Verfolgung des Klägers allein wegen seiner – behaupteten – Zugehörigkeit zur pakistanischen Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft kommt nicht in Betracht. Nach den vom Bundesamt zutreffend ausgewerteten Erkenntnisquellen (siehe auch die gerichtliche Erkenntnismittelliste) kann nicht von einer Gruppenverfolgung der in Pakistan geschätzt etwa 600.000 bis vier Millionen Personen zählenden Ahmadis ausgegangen werden.

Davon abgesehen kann der Kläger den von ihm befürchteten Gefahren in seinem Heimatstaat ausweichen, § 3e AsylG (inländische Fluchtalternative). Ihm wäre ein Ausweichen auf andere Landesteile Pakistans möglich, was einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG einer Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG entgegensteht.

Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Damit wird die Nachrangigkeit des Schutzes verdeutlicht. Der Ausländer muss am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden, d.h. es muss zumindest (in faktischer Hinsicht) das Existenzminimum gewährleistet sein, das er unter persönlich zumutbaren Bemühungen sichern können muss. Dies gilt auch, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind. Unerheblich ist, ob eine Gefährdung am Herkunftsort in gleicher Weise besteht (vgl. BT-Drs. 17/13063 S. 20; VG München, U.v.12.6.2015 – M 23 K 13.31345 – juris Rn. 21 ff.).

Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Kläger in anderen Teilen Pakistans, insbesondere in den größeren Städten, eine interne Schutzmöglichkeit i.S.v. § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG finden kann.

In den Städten Pakistans – vor allem in den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan – leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, könnten in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Pakistan – Lagebericht –, Stand Mai 2016, S. 21). In einem flächen- und bevölkerungsmäßig großen Land wie Pakistan (Fläche 880.254 qkm, ca. 200 Millionen Einwohner) ohne funktionierendem Meldewesen ist es nach den Erkenntnissen grundsätzlich möglich, bei Aufenthaltnahme in einer der größeren Städte dauerhaft der Aufmerksamkeit der lokalen Behörden oder eines Verfolgers zu entgehen (Auswärtiges Amt, Stellungnahme an VG Leipzig vom 15.1.2014; vgl. allgemein zur Annahme einer inländischen Fluchtalternative in Pakistan VG München, U.v.12.6.2015 – M 23 K 13.31345 – juris Rn. 23 m.w.N.). Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft bietet sich insbesondere ein Umzug nach Rabwah an, das offiziell in Chenab Nagar umbenannt wurde. Chenab Nagar ist das spirituelle Zentrum der Ahmadis. 95 Prozent der dort lebenden Einwohner sind Ahmadis. Der Aufenthalt in Chenab Nagar bietet Ahmadis einen erheblichen Schutz vor Repressionen, weil sie dort weitgehend unter sich sind.

Der Kläger kann in Chenab Nagar oder den Großstädten und in anderen Landesteilen als erwachsener jüngerer erwerbsfähiger Mann auch ein ausreichendes Einkommen finden. Zwar ist das Leben in den Großstädten teuer, allerdings haben viele Menschen kleine Geschäfte oder Kleinstunternehmen. Es gibt aufgrund der großen Bevölkerung viele Möglichkeiten für Geschäfte auf kleiner Basis. Es kann somit vom Kläger erwartet werden, dass er sich in einem dieser Landesteile niederlässt, wo ihm die behaupteten Gefahren nicht drohen.

Bei dieser Sachlage bestehen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... Dezember 1993 (nach eigenen Angaben: ... Dezember 1995) in ... geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehörigkeit, punjabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Nach seinen eigenen Angaben reiste der Kläger auf dem Luftweg am ... Juni 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am ... Juli 2012 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Am ... Juni 2012 erfolgte durch die Regierung von Mittelfranken eine Alterseinschätzung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen mit dem Ergebnis, dass der Kläger älter als 18 Jahre sei; als fiktives Geburtsdatum wurde der ... Dezember 1993 festgesetzt.

Am ... April 2013 fand die Anhörung gemäß § 25 AsylVfG vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) statt. Zu seinem Verfolgungsschicksal führte der Kläger insbesondere aus, dass er bei seinen Eltern gelebt habe. Sein Vater sei seit seiner Kindheit für die Partei des früheren Präsidenten Musharraf politisch tätig und habe immer bei Wahlkampagnen geholfen. Er sei von Dorf zu Dorf in der Umgebung gereist und habe versucht Wähler für die Musharraf-Partei zu mobilisieren. Er wisse nicht, wie die Partei seines Vaters heiße; er habe sich politisch nicht interessiert. Eines Tages hätte es einen Aufstand gegen die Partei von Musharraf gegeben. Vor ca. einem Jahr sei ein Mitglied der Musharraf-Partei getötet worden. Sein Vater habe sich mit dem Auto auf dem Nachhauseweg von Islamabad mit zwei weiteren Personen befunden. Nachdem sein Vater ausgestiegen sei - da er in der Stadt noch etwas besorgen habe müsse -, habe kurze Zeit später ein Anschlag auf das Auto stattgefunden. Der Fahrer sei dabei verletzt und das weitere Parteimitglied getötet worden. Als dies geschehen sei, sei er am Ende der 8. Klasse gewesen. Sein Vater habe Angst um ihn bekommen und seine Ausreise gemeinsam mit seinem Bruder organisiert. Sein Bruder befinde sich derzeit in Griechenland. Von seinem Vater habe er telefonisch erfahren, dass, vor zwei Monaten ein zweites Parteimitglied getötet worden sei. Das zweite Mitglied der Musharraf-Partei sei bei einem Anschlag im Dorf ums Leben gekommen. Diese zweite Person sei zum Zeitpunkt ihres Todes 18 Jahre alt gewesen Der Rachemord an einem Mitglied der Mullah-Partei sei vor etwa einer Woche erfolgt. Er habe telefonisch erfahren, dass auch sein Vater zwischenzeitlich sein Heimatdorf verlassen habe und nach Islamabad geflohen sei. Hinsichtlich der weiteren Angaben des Klägers wird auf die Niederschrift zur Anhörung verwiesen.

Mit Bescheid vom ... November 2013, zugestellt am ... Dezember 2013, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Nr. 1 des Bescheids), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (Nr. 2 des Bescheids) und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Nr. 3 des Bescheids). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nichtfristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 4 des Bescheids). Auf den Inhalt des Bescheides wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte:

1. Der Bescheid der Beklagten vom ... November 2013, zugestellt am ... Dezember 2013, wird in Ziff. 2 bis 4 aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG bei dem Kläger hinsichtlich Pakistan festzustellen.

3. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen.

Eine Klagebegründung unterblieb trotz Ankündigung.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 legte das Bundesamt die Akten vor; eine Antragstellung erfolgte nicht.

Durch Beschluss der Kammer vom 7. April 2015 wurde der Rechtstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts-, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2015 Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylVfG oder die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Pakistans. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war daher abzuweisen.

Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Daher findet die seit dem 1. Dezember 2013 durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I, S. 3474) veränderte Rechtslage Anwendung.

Das Gericht legt die Anträge des in der mündlichen Verhandlung nicht vertretenen Klägers im Hinblick auf die neue Rechtslage gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AsylVfG sowie - abermals hilfsweise - zur Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG begehrt.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG, da er sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) - EMRK - keine Abweichung zulässig ist, oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, vgl. § 3a Abs. 1 AsylVfG. Als Verfolgung in diesem Sinne können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG), oder unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG). Die Prüfung der Verfolgungsgründe ist in § 3b AsylVfG näher geregelt. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es danach unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden, § 3b Abs. 2 AsylVfG. In § 3a Abs. 3 AsylVfG ist nunmehr auch gesetzlich geregelt, dass eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG i. V. m. § 3b AsylVfG und den Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG i. V. m. § 3a Abs. 1 und 2 AsylVfG bestehen muss. Die Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG kann gemäß § 3c AsylVfG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B. v. 21.7.1989 - 9 B 239/89 - InfAuslR 1989, 349). Das Tatsachengericht darf dabei berücksichtigen, dass die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist (vgl. BVerwG, B. v. 21.7.1989, a. a. O.). Der Asylbewerber befindet sich typischerweise in Beweisnot. Er ist als „Zeuge in eigener Sache“ zumeist das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Wer durch Vortrag eines Verfolgungsschicksals um Asyl nachsucht, ist in der Regel der deutschen Sprache nicht mächtig und deshalb auf die Hilfe eines Sprachmittlers angewiesen, um sich mit seinem Begehren verständlich zu machen. Zudem ist er in aller Regel mit den kulturellen und sozialen Gegebenheiten des Aufnahmelands, mit Behördenzuständigkeiten und Verfahrensabläufen sowie mit den sonstigen geschriebenen und ungeschriebenen Regeln, auf die er nunmehr achten soll, nicht vertraut. Es kommt hinzu, dass Asylbewerber, die alsbald nach ihrer Ankunft angehört werden, etwaige physische und psychische Auswirkungen einer Verfolgung und Flucht möglicherweise noch nicht überwunden haben, und dies ihre Fähigkeit zu einer überzeugenden Schilderung ihres Fluchtgrunds beeinträchtigen kann (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - NVwZ 1996, 678).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass das Leben oder die Freiheit des Klägers in seinem Herkunftsland im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG bedroht ist. Der Kläger wird nicht wegen seiner vermeintlichen politischen Überzeugung, vgl. § 3b Abs. 2 AsylVfG, verfolgt.

Die Angaben des Klägers zu den Vorfällen in Pakistan sind äußerst vage, oberflächlich und widersprüchlich, so dass sich eine konkrete Verfolgungssituation nicht erkennen lässt. Bereits die Angaben des Klägers zu seinem Alter sind in sich nicht stimmig. So gab der Kläger ursprünglich an, am ... Dezember 1995 geboren zu sein, während er in der mündlichen Verhandlung den ... Dezember 1993 nannte, gleichzeitig aber behauptete, mit etwa 15 Jahren im Jahr 2012 ausgereist zu sein. Unabhängig davon, wie alt der Kläger tatsächlich im Zeitpunkt der Ausreise sowie der kurz zuvor angeblich stattgefundenen Vorfälle in Pakistan gewesen ist, war er zumindest in einem jugendlichen Alter, um den Namen der Partei, für die sein Vater seit langem tätig gewesen sein zu kennen und benennen zu können. Auch die Ausführungen des Klägers zu dem angeblichen Überfall differieren wesentlich. Entgegen den Angaben vor dem Bundesamt, dass sein Vater das Auto bereits verlasen habe um noch Erledigungen zu unternehmen und der Überfall nach der Weiterfahrt stattgefunden habe, behauptete der Kläger in der mündlichen Verhandlung, dass die Ermordung des Parteimitglieds seines Vaters stattfand, als das Auto an einer Tankstelle hielt und sein Vater gerade beim Bezahlen in der Tankstelle war. Auch die Ausführungen des Klägers zu Anzahl und Zeitpunkt weitere Ermordungen erscheint widersprüchlich und sehr vage; zumindest erfolgten diese offenbar erst nach der Ausreise des Klägers. Zur Begründung, warum auch der Kläger - obwohl selbst politisch nicht aktiv - gefährdet sei, führte er in der mündlichen Verhandlung an, dass die Gegner die Kinder von ihren Feinden umbringen möchten. Dementsprechend sei auch ein 17-jähriger in seinem Dorf nach seiner Ausreise umgebracht worden, dessen Vater mit seinem Vater zusammengearbeitet habe. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab er hingegen an, dass es sich bei dem getöteten 18-jährigen um ein Parteimitglied gehandelt habe. Aufgrund dieser widersprüchlichen und vagen Angaben konnte sich das Gericht weder eine Überzeugung davon bilden, dass der Vater des Klägers - unabhängig für welche Partei - tätig war, noch dass dieser aufgrund dieser Tätigkeit konkret bedroht ist bzw. war. Dementsprechend erscheint eine Gefahr für den Kläger als Sohn ebenfalls als nicht nachvollziehbar.

Darüber hinaus würde dem Kläger jedenfalls eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Ihm wäre ein Ausweichen auf andere Landesteile Pakistans (§ 3e AsylVfG) - ebenso wie seinem Vater - möglich.

Nach § 3e Abs. 1 AsylVfG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens fürchten muss oder er Zugang zu Schutz hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Damit wird die Nachrangigkeit des Schutzes verdeutlicht. Der Drittausländer muss am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden d. h. es muss zumindest (in faktischer Hinsicht) das Existenzminimum gewährleistet sein, was er unter persönlich zumutbaren Bemühungen sichern können muss. Dies gilt auch, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind. Unerheblich ist, ob eine Gefährdung am Herkunftsort in gleicher Weise besteht (vgl. BT-Drs. 17/13063 S. 20; VG Augsburg, U. v. 30.3.2015 - Au 3 K 14.30437 - juris Rn. 49).

Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Kläger in anderen Teilen Pakistans, insbesondere in den größeren Städten, eine interne Schutzmöglichkeit i. S. v. § 3e Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative AsylVfG finden kann.

In den Städten Pakistans - vor allem in den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan - leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, könnten in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Pakistan - Lagebericht -, Stand Januar 2014, S. 23). In einem flächen- und bevölkerungsmäßig großen Land wie Pakistan ohne funktionierendem Meldewesen sei es grundsätzlich möglich, bei Aufenthaltsnahme in einer der größeren Städte dauerhaft der Aufmerksamkeit der lokalen Behörden zu entgehen (Auswärtiges Amt, Stellungnahme an VG Leipzig vom 15.1.2014). Gemäß der Auskunft von Accord vom 5. Februar 2015 führt der Ermittlungsbericht des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in Islamabad vom Juli 2013 aus, dass selbst eine Person, die von einem Konfliktherd mit Taliban fliehe, relativ sicher in einer pakistanischen Stadt in den Provinzen Sindh oder Punjab leben könne. Hinsichtlich der Sicherheit würden in Pakistan - schon aufgrund der Größe des Landes - interne Fluchtalternativen bestehen (http://www.ecoi.net/local_link/296558/432819_de.html) (vgl. allgemein zur Annahme einer inländischen Fluchtalternative: VG Augsburg, U. v. 30.3.2015 - Au 3 K 14.30437 juris Rn. 49ff; VG Regensburg, U. v. 9.1.2015 - RN 3 K 14.30674 - juris Rn. 23; VG Köln, U. v. 10.9.2014 - 23 K 6317/11.A - juris Rn. 25; VG Ansbach, U. v. 7.8.2014 - AN 11 K 14.30589 - juris Rn. 27-29; U. v. 10.12.2013 - RN 3 K 13.30374 - juris Rn. 30).

Es ist daher davon auszugehen, dass dem Kläger eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Die (behaupteten) Konflikte des Klägers sind zumindest regional begrenzt. Der Kläger gibt selbst an, dass selbst sein angeblich verfolgter Vater seit Jahren in Islamabad lebt. Zwar behauptete der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass sein Vater etwa 2 bis 3-mal telefonisch in Islamabad bedroht worden sei. Auch diese vagen Angaben können jedoch - selbst unter Berücksichtigung, dass die Angaben nur vom Hörensagen stammen -nicht dazu führen, eine (gegebenfalls weitere) Verfolgungssituation auch dort konkret darzulegen. Es ist daher davon auszugehen, dass es auch für den Kläger durchaus möglich ist, sich in anderen Landesteilen unbehelligt aufzuhalten.

Der Kläger kann in den Großstädten und in anderen Landesteilen als erwachsener junger Mann ohne eigene Kinder auch ein ausreichendes Einkommen finden. Zwar ist das Leben in den Großstädten teuer, allerdings haben viele Menschen kleine Geschäfte oder Kleinstunternehmen. Es gibt aufgrund der großen Bevölkerung viele Möglichkeiten für Geschäfte auf kleiner Basis. Es kann somit vom Kläger - insbesondere unter Berücksichtigung, dass sich auch seine Eltern weiterhin in Pakistan aufhalten - erwartet werden, dass er sich in einem dieser Landesteile niederlässt.

Inwieweit der Kläger darüber hinaus gegen mögliche Übergriffe auch staatlichen Schutz erlangen könnte (vgl. § 3e Abs. 1 Nr. 1 zweite Alternative AsylVfG), kann daher offenbleiben.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylVfG. Nach § 4 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer subsidiärer Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG; vgl. § 60 Abs. 3 AufenthG a. F.), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG; vgl. § 60 Abs. 2 AufenthG a. F.) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG; vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.). Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die §§ 3c bis 3e AsylVfG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt.

Die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG, hat der Kläger weder geltend gemacht, noch liegen Anhaltspunkte hierfür vor.

Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Der Kläger muss die Umstände und Tatsachen, die für die von ihm befürchtete Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung maßgeblich sind, von sich aus konkret, in sich stimmig und erschöpfend vortragen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU, § 25 Abs. 2 AsylVfG). Ihn trifft insoweit eine Darlegungslast (vgl. Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, S. 762). Da das Gericht nicht die Überzeugung erlangt hat, dass der Kläger tatsächlich individuell bedroht ist, scheidet schon aus diesem Grunde ein Anspruch aus.

Im Fall des Klägers ist auch nicht davon auszugehen, dass er als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG. Die allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, kann sich individuell so verdichten, dass sie eine ernsthafte individuelle Bedrohung darstellt. Voraussetzung hierfür ist eine außergewöhnliche Situation, die durch einen so hohen Gefährdungsgrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer solchen Bedrohung ausgesetzt ist. Bezüglich der Gefahrendichte ist auch weiterhin auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 14.7.2009 - 10 C 9.08; U. v. 21.4.2009 - 10 C 11/08; U. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10; U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - jeweils juris; VG München, U. v. 12.5.2014 - M 23 K 13.31161 - juris Rn. 26ff).

In Pakistan liegt gegenwärtig weder im gesamten Staatsgebiet noch in der Provinz Punjab ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor. Dieser Begriff ist völkerrechtlich zu verstehen und setzt eine gewisse Qualität voraus (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.2008 - 10 C 44/07). Ein solcher Konflikt liegt nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Der Konflikt muss ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Zwar ist Pakistan von einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere islamistisch-extremistische Gruppen bedroht (vgl. Lagebericht, S. 5). Die Taliban wurden jedoch nach Militäroffensiven im April 2009 aus dem Swat-Tal und im Oktober 2009 aus Süd-Wasiristan vertrieben und sind in entlegenere Gebiete der Stammesgebiete ausgewichen. Nach den Angaben des Auswärtigen Amts kamen im Jahr 2012 und 2013 bei Terroranschlägen landesweit in Pakistan jeweils mehr als 2.000 Menschen ums Leben, vor allem in Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Karachi und den Stammesgebieten (vgl. Lagebericht, S. 5). Nach den Angaben des pakistanischen Innenministeriums soll es zwischen Januar 2012 und August 2013 2.174 Anschläge mit über 1.600 Toten und mehr als 5.600 Verletzten gegeben haben (vgl. Lagebericht, S. 24). Die meisten Toten seien in der Provinz Khyber-Pakhtunkhwa zu beklagen gewesen. Das österreichische Bundesasylamt hat in seinem Bericht (BAA, Bericht zur fact finding Mission, Pakistan 2013, S. 28f) speziell zum Punjab u. a. ausgeführt, dass dieser (mit geschätzt 91 Millionen Einwohnern) als sicher gelte, vereinzelte Anschläge kämen vor. Es gäbe aber einen Rückgang der Sicherheitsvorfälle im Punjab. Im Jahr 2012 hätten 17 Anschläge stattgefunden, was einen Rückgang von 43 Prozent zum Vorjahr ausmache. Es seien dabei 75 Menschen, darunter 51 Zivilisten, ums Leben gekommen. Betroffen seien insbesondere Lahore (6 Anschläge), Rawalpindi (3), Multan (2 ohne Tote), Gujrat (2), vier weitere Distrikte hätten einen Anschlag erlebt, einer davon mit 21 Todesopfern, drei Distrikte davon ohne Tote und Verletzte. In den übrigen 28 der 36 Distrikte seien 2012 keine Anschläge zu verzeichnen gewesen. Ein dauerhafter bewaffneter Konflikt liegt hierin nicht, da die Taliban und andere Jihadisten bei realistischer Einschätzung militärisch nicht dazu in der Lage sind, die Macht in Pakistan oder in relevanten Landesteilen erlangen zu können. Sie genießen auch in weiten Teilen der Bevölkerung keinen Rückhalt. Die Auseinandersetzungen sind nicht so intensiv und dauerhaft, dass man von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt sprechen könnte. Es ist auch nicht glaubhaft vorgebracht, dass sich die politischen Auseinandersetzungen aktuell so verschärft haben, dass von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen ist (vgl. allgemein VG Augsburg, U. v. 30.3.2015 - Au 3 K 14.30437 - juris Rn. 56ff, VG Regensburg, U. v. 9.1.2015 - RN 3 K 14. 30674 - juris Rn. 28).

Selbst wenn man das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bejahen würde, bestünde keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben des Klägers. Die Gefahrendichte in Pakistan und auch im Punjab ist nicht so hoch, dass dort praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Wie ausgeführt betreffen die Terroranschläge weite Teile des Staatsgebiets und des Punjabs nicht. Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge liegt sehr deutlich in Khyber-Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten FATA und in Belutschistan (vgl. Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes vom 4.10.2013). Bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung von ca. 172 Mio. Menschen in Pakistan und ca. 91 Mio. Bewohnern in der Provinz Punjab (jeweils nach www.wikipedia.de), ist das Risiko, Schaden an Leib oder Leben durch Anschläge zu erleiden, verschwindend gering. Die Gefahrendichte ist nicht so hoch, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Eine individuelle Bedrohung des Klägers besteht auch nicht unter Berücksichtigung individueller gefahrerhöhender Umstände. Es ist nicht glaubhaft dargelegt, dass ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben droht. Das Risiko eines Rückkehrers, möglicherweise Opfer krimineller Übergriffe zu werden, ist Ausfluss der allgemeinen Sicherheitslage und beruht nicht auf individuellen Aspekten (vgl. VG Augsburg, U. v. 30.3.2015 - Au 3 K 14.30437 - juris Rn. 56ff, VG Regensburg, U. v. 9.1.2015 - RN 3 K 14. 30674 - juris Rn. 29).

Ein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG besteht ebenfalls nicht. Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Pakistan erhebliche konkrete Gefahren für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen, muss er sich auch insoweit zumindest auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Ausführungen des gegenständlichen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Auch gegen die auf § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG und § 36 Abs. 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung bestehen keine Bedenken.

Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... Dezember 1993 (nach eigenen Angaben: ... Dezember 1995) in ... geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehörigkeit, punjabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Nach seinen eigenen Angaben reiste der Kläger auf dem Luftweg am ... Juni 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am ... Juli 2012 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Am ... Juni 2012 erfolgte durch die Regierung von Mittelfranken eine Alterseinschätzung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen mit dem Ergebnis, dass der Kläger älter als 18 Jahre sei; als fiktives Geburtsdatum wurde der ... Dezember 1993 festgesetzt.

Am ... April 2013 fand die Anhörung gemäß § 25 AsylVfG vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) statt. Zu seinem Verfolgungsschicksal führte der Kläger insbesondere aus, dass er bei seinen Eltern gelebt habe. Sein Vater sei seit seiner Kindheit für die Partei des früheren Präsidenten Musharraf politisch tätig und habe immer bei Wahlkampagnen geholfen. Er sei von Dorf zu Dorf in der Umgebung gereist und habe versucht Wähler für die Musharraf-Partei zu mobilisieren. Er wisse nicht, wie die Partei seines Vaters heiße; er habe sich politisch nicht interessiert. Eines Tages hätte es einen Aufstand gegen die Partei von Musharraf gegeben. Vor ca. einem Jahr sei ein Mitglied der Musharraf-Partei getötet worden. Sein Vater habe sich mit dem Auto auf dem Nachhauseweg von Islamabad mit zwei weiteren Personen befunden. Nachdem sein Vater ausgestiegen sei - da er in der Stadt noch etwas besorgen habe müsse -, habe kurze Zeit später ein Anschlag auf das Auto stattgefunden. Der Fahrer sei dabei verletzt und das weitere Parteimitglied getötet worden. Als dies geschehen sei, sei er am Ende der 8. Klasse gewesen. Sein Vater habe Angst um ihn bekommen und seine Ausreise gemeinsam mit seinem Bruder organisiert. Sein Bruder befinde sich derzeit in Griechenland. Von seinem Vater habe er telefonisch erfahren, dass, vor zwei Monaten ein zweites Parteimitglied getötet worden sei. Das zweite Mitglied der Musharraf-Partei sei bei einem Anschlag im Dorf ums Leben gekommen. Diese zweite Person sei zum Zeitpunkt ihres Todes 18 Jahre alt gewesen Der Rachemord an einem Mitglied der Mullah-Partei sei vor etwa einer Woche erfolgt. Er habe telefonisch erfahren, dass auch sein Vater zwischenzeitlich sein Heimatdorf verlassen habe und nach Islamabad geflohen sei. Hinsichtlich der weiteren Angaben des Klägers wird auf die Niederschrift zur Anhörung verwiesen.

Mit Bescheid vom ... November 2013, zugestellt am ... Dezember 2013, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Nr. 1 des Bescheids), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (Nr. 2 des Bescheids) und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Nr. 3 des Bescheids). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nichtfristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 4 des Bescheids). Auf den Inhalt des Bescheides wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte:

1. Der Bescheid der Beklagten vom ... November 2013, zugestellt am ... Dezember 2013, wird in Ziff. 2 bis 4 aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG bei dem Kläger hinsichtlich Pakistan festzustellen.

3. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen.

Eine Klagebegründung unterblieb trotz Ankündigung.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 legte das Bundesamt die Akten vor; eine Antragstellung erfolgte nicht.

Durch Beschluss der Kammer vom 7. April 2015 wurde der Rechtstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts-, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2015 Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylVfG oder die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Pakistans. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war daher abzuweisen.

Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Daher findet die seit dem 1. Dezember 2013 durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I, S. 3474) veränderte Rechtslage Anwendung.

Das Gericht legt die Anträge des in der mündlichen Verhandlung nicht vertretenen Klägers im Hinblick auf die neue Rechtslage gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AsylVfG sowie - abermals hilfsweise - zur Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG begehrt.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG, da er sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) - EMRK - keine Abweichung zulässig ist, oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, vgl. § 3a Abs. 1 AsylVfG. Als Verfolgung in diesem Sinne können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG), oder unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG). Die Prüfung der Verfolgungsgründe ist in § 3b AsylVfG näher geregelt. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es danach unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden, § 3b Abs. 2 AsylVfG. In § 3a Abs. 3 AsylVfG ist nunmehr auch gesetzlich geregelt, dass eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG i. V. m. § 3b AsylVfG und den Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG i. V. m. § 3a Abs. 1 und 2 AsylVfG bestehen muss. Die Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG kann gemäß § 3c AsylVfG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B. v. 21.7.1989 - 9 B 239/89 - InfAuslR 1989, 349). Das Tatsachengericht darf dabei berücksichtigen, dass die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist (vgl. BVerwG, B. v. 21.7.1989, a. a. O.). Der Asylbewerber befindet sich typischerweise in Beweisnot. Er ist als „Zeuge in eigener Sache“ zumeist das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Wer durch Vortrag eines Verfolgungsschicksals um Asyl nachsucht, ist in der Regel der deutschen Sprache nicht mächtig und deshalb auf die Hilfe eines Sprachmittlers angewiesen, um sich mit seinem Begehren verständlich zu machen. Zudem ist er in aller Regel mit den kulturellen und sozialen Gegebenheiten des Aufnahmelands, mit Behördenzuständigkeiten und Verfahrensabläufen sowie mit den sonstigen geschriebenen und ungeschriebenen Regeln, auf die er nunmehr achten soll, nicht vertraut. Es kommt hinzu, dass Asylbewerber, die alsbald nach ihrer Ankunft angehört werden, etwaige physische und psychische Auswirkungen einer Verfolgung und Flucht möglicherweise noch nicht überwunden haben, und dies ihre Fähigkeit zu einer überzeugenden Schilderung ihres Fluchtgrunds beeinträchtigen kann (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - NVwZ 1996, 678).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass das Leben oder die Freiheit des Klägers in seinem Herkunftsland im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG bedroht ist. Der Kläger wird nicht wegen seiner vermeintlichen politischen Überzeugung, vgl. § 3b Abs. 2 AsylVfG, verfolgt.

Die Angaben des Klägers zu den Vorfällen in Pakistan sind äußerst vage, oberflächlich und widersprüchlich, so dass sich eine konkrete Verfolgungssituation nicht erkennen lässt. Bereits die Angaben des Klägers zu seinem Alter sind in sich nicht stimmig. So gab der Kläger ursprünglich an, am ... Dezember 1995 geboren zu sein, während er in der mündlichen Verhandlung den ... Dezember 1993 nannte, gleichzeitig aber behauptete, mit etwa 15 Jahren im Jahr 2012 ausgereist zu sein. Unabhängig davon, wie alt der Kläger tatsächlich im Zeitpunkt der Ausreise sowie der kurz zuvor angeblich stattgefundenen Vorfälle in Pakistan gewesen ist, war er zumindest in einem jugendlichen Alter, um den Namen der Partei, für die sein Vater seit langem tätig gewesen sein zu kennen und benennen zu können. Auch die Ausführungen des Klägers zu dem angeblichen Überfall differieren wesentlich. Entgegen den Angaben vor dem Bundesamt, dass sein Vater das Auto bereits verlasen habe um noch Erledigungen zu unternehmen und der Überfall nach der Weiterfahrt stattgefunden habe, behauptete der Kläger in der mündlichen Verhandlung, dass die Ermordung des Parteimitglieds seines Vaters stattfand, als das Auto an einer Tankstelle hielt und sein Vater gerade beim Bezahlen in der Tankstelle war. Auch die Ausführungen des Klägers zu Anzahl und Zeitpunkt weitere Ermordungen erscheint widersprüchlich und sehr vage; zumindest erfolgten diese offenbar erst nach der Ausreise des Klägers. Zur Begründung, warum auch der Kläger - obwohl selbst politisch nicht aktiv - gefährdet sei, führte er in der mündlichen Verhandlung an, dass die Gegner die Kinder von ihren Feinden umbringen möchten. Dementsprechend sei auch ein 17-jähriger in seinem Dorf nach seiner Ausreise umgebracht worden, dessen Vater mit seinem Vater zusammengearbeitet habe. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab er hingegen an, dass es sich bei dem getöteten 18-jährigen um ein Parteimitglied gehandelt habe. Aufgrund dieser widersprüchlichen und vagen Angaben konnte sich das Gericht weder eine Überzeugung davon bilden, dass der Vater des Klägers - unabhängig für welche Partei - tätig war, noch dass dieser aufgrund dieser Tätigkeit konkret bedroht ist bzw. war. Dementsprechend erscheint eine Gefahr für den Kläger als Sohn ebenfalls als nicht nachvollziehbar.

Darüber hinaus würde dem Kläger jedenfalls eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Ihm wäre ein Ausweichen auf andere Landesteile Pakistans (§ 3e AsylVfG) - ebenso wie seinem Vater - möglich.

Nach § 3e Abs. 1 AsylVfG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens fürchten muss oder er Zugang zu Schutz hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Damit wird die Nachrangigkeit des Schutzes verdeutlicht. Der Drittausländer muss am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden d. h. es muss zumindest (in faktischer Hinsicht) das Existenzminimum gewährleistet sein, was er unter persönlich zumutbaren Bemühungen sichern können muss. Dies gilt auch, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind. Unerheblich ist, ob eine Gefährdung am Herkunftsort in gleicher Weise besteht (vgl. BT-Drs. 17/13063 S. 20; VG Augsburg, U. v. 30.3.2015 - Au 3 K 14.30437 - juris Rn. 49).

Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Kläger in anderen Teilen Pakistans, insbesondere in den größeren Städten, eine interne Schutzmöglichkeit i. S. v. § 3e Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative AsylVfG finden kann.

In den Städten Pakistans - vor allem in den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan - leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, könnten in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Pakistan - Lagebericht -, Stand Januar 2014, S. 23). In einem flächen- und bevölkerungsmäßig großen Land wie Pakistan ohne funktionierendem Meldewesen sei es grundsätzlich möglich, bei Aufenthaltsnahme in einer der größeren Städte dauerhaft der Aufmerksamkeit der lokalen Behörden zu entgehen (Auswärtiges Amt, Stellungnahme an VG Leipzig vom 15.1.2014). Gemäß der Auskunft von Accord vom 5. Februar 2015 führt der Ermittlungsbericht des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in Islamabad vom Juli 2013 aus, dass selbst eine Person, die von einem Konfliktherd mit Taliban fliehe, relativ sicher in einer pakistanischen Stadt in den Provinzen Sindh oder Punjab leben könne. Hinsichtlich der Sicherheit würden in Pakistan - schon aufgrund der Größe des Landes - interne Fluchtalternativen bestehen (http://www.ecoi.net/local_link/296558/432819_de.html) (vgl. allgemein zur Annahme einer inländischen Fluchtalternative: VG Augsburg, U. v. 30.3.2015 - Au 3 K 14.30437 juris Rn. 49ff; VG Regensburg, U. v. 9.1.2015 - RN 3 K 14.30674 - juris Rn. 23; VG Köln, U. v. 10.9.2014 - 23 K 6317/11.A - juris Rn. 25; VG Ansbach, U. v. 7.8.2014 - AN 11 K 14.30589 - juris Rn. 27-29; U. v. 10.12.2013 - RN 3 K 13.30374 - juris Rn. 30).

Es ist daher davon auszugehen, dass dem Kläger eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Die (behaupteten) Konflikte des Klägers sind zumindest regional begrenzt. Der Kläger gibt selbst an, dass selbst sein angeblich verfolgter Vater seit Jahren in Islamabad lebt. Zwar behauptete der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass sein Vater etwa 2 bis 3-mal telefonisch in Islamabad bedroht worden sei. Auch diese vagen Angaben können jedoch - selbst unter Berücksichtigung, dass die Angaben nur vom Hörensagen stammen -nicht dazu führen, eine (gegebenfalls weitere) Verfolgungssituation auch dort konkret darzulegen. Es ist daher davon auszugehen, dass es auch für den Kläger durchaus möglich ist, sich in anderen Landesteilen unbehelligt aufzuhalten.

Der Kläger kann in den Großstädten und in anderen Landesteilen als erwachsener junger Mann ohne eigene Kinder auch ein ausreichendes Einkommen finden. Zwar ist das Leben in den Großstädten teuer, allerdings haben viele Menschen kleine Geschäfte oder Kleinstunternehmen. Es gibt aufgrund der großen Bevölkerung viele Möglichkeiten für Geschäfte auf kleiner Basis. Es kann somit vom Kläger - insbesondere unter Berücksichtigung, dass sich auch seine Eltern weiterhin in Pakistan aufhalten - erwartet werden, dass er sich in einem dieser Landesteile niederlässt.

Inwieweit der Kläger darüber hinaus gegen mögliche Übergriffe auch staatlichen Schutz erlangen könnte (vgl. § 3e Abs. 1 Nr. 1 zweite Alternative AsylVfG), kann daher offenbleiben.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylVfG. Nach § 4 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer subsidiärer Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG; vgl. § 60 Abs. 3 AufenthG a. F.), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG; vgl. § 60 Abs. 2 AufenthG a. F.) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG; vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.). Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die §§ 3c bis 3e AsylVfG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt.

Die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG, hat der Kläger weder geltend gemacht, noch liegen Anhaltspunkte hierfür vor.

Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Der Kläger muss die Umstände und Tatsachen, die für die von ihm befürchtete Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung maßgeblich sind, von sich aus konkret, in sich stimmig und erschöpfend vortragen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU, § 25 Abs. 2 AsylVfG). Ihn trifft insoweit eine Darlegungslast (vgl. Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, S. 762). Da das Gericht nicht die Überzeugung erlangt hat, dass der Kläger tatsächlich individuell bedroht ist, scheidet schon aus diesem Grunde ein Anspruch aus.

Im Fall des Klägers ist auch nicht davon auszugehen, dass er als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG. Die allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, kann sich individuell so verdichten, dass sie eine ernsthafte individuelle Bedrohung darstellt. Voraussetzung hierfür ist eine außergewöhnliche Situation, die durch einen so hohen Gefährdungsgrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer solchen Bedrohung ausgesetzt ist. Bezüglich der Gefahrendichte ist auch weiterhin auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 14.7.2009 - 10 C 9.08; U. v. 21.4.2009 - 10 C 11/08; U. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10; U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - jeweils juris; VG München, U. v. 12.5.2014 - M 23 K 13.31161 - juris Rn. 26ff).

In Pakistan liegt gegenwärtig weder im gesamten Staatsgebiet noch in der Provinz Punjab ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor. Dieser Begriff ist völkerrechtlich zu verstehen und setzt eine gewisse Qualität voraus (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.2008 - 10 C 44/07). Ein solcher Konflikt liegt nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Der Konflikt muss ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Zwar ist Pakistan von einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere islamistisch-extremistische Gruppen bedroht (vgl. Lagebericht, S. 5). Die Taliban wurden jedoch nach Militäroffensiven im April 2009 aus dem Swat-Tal und im Oktober 2009 aus Süd-Wasiristan vertrieben und sind in entlegenere Gebiete der Stammesgebiete ausgewichen. Nach den Angaben des Auswärtigen Amts kamen im Jahr 2012 und 2013 bei Terroranschlägen landesweit in Pakistan jeweils mehr als 2.000 Menschen ums Leben, vor allem in Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Karachi und den Stammesgebieten (vgl. Lagebericht, S. 5). Nach den Angaben des pakistanischen Innenministeriums soll es zwischen Januar 2012 und August 2013 2.174 Anschläge mit über 1.600 Toten und mehr als 5.600 Verletzten gegeben haben (vgl. Lagebericht, S. 24). Die meisten Toten seien in der Provinz Khyber-Pakhtunkhwa zu beklagen gewesen. Das österreichische Bundesasylamt hat in seinem Bericht (BAA, Bericht zur fact finding Mission, Pakistan 2013, S. 28f) speziell zum Punjab u. a. ausgeführt, dass dieser (mit geschätzt 91 Millionen Einwohnern) als sicher gelte, vereinzelte Anschläge kämen vor. Es gäbe aber einen Rückgang der Sicherheitsvorfälle im Punjab. Im Jahr 2012 hätten 17 Anschläge stattgefunden, was einen Rückgang von 43 Prozent zum Vorjahr ausmache. Es seien dabei 75 Menschen, darunter 51 Zivilisten, ums Leben gekommen. Betroffen seien insbesondere Lahore (6 Anschläge), Rawalpindi (3), Multan (2 ohne Tote), Gujrat (2), vier weitere Distrikte hätten einen Anschlag erlebt, einer davon mit 21 Todesopfern, drei Distrikte davon ohne Tote und Verletzte. In den übrigen 28 der 36 Distrikte seien 2012 keine Anschläge zu verzeichnen gewesen. Ein dauerhafter bewaffneter Konflikt liegt hierin nicht, da die Taliban und andere Jihadisten bei realistischer Einschätzung militärisch nicht dazu in der Lage sind, die Macht in Pakistan oder in relevanten Landesteilen erlangen zu können. Sie genießen auch in weiten Teilen der Bevölkerung keinen Rückhalt. Die Auseinandersetzungen sind nicht so intensiv und dauerhaft, dass man von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt sprechen könnte. Es ist auch nicht glaubhaft vorgebracht, dass sich die politischen Auseinandersetzungen aktuell so verschärft haben, dass von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen ist (vgl. allgemein VG Augsburg, U. v. 30.3.2015 - Au 3 K 14.30437 - juris Rn. 56ff, VG Regensburg, U. v. 9.1.2015 - RN 3 K 14. 30674 - juris Rn. 28).

Selbst wenn man das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bejahen würde, bestünde keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben des Klägers. Die Gefahrendichte in Pakistan und auch im Punjab ist nicht so hoch, dass dort praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Wie ausgeführt betreffen die Terroranschläge weite Teile des Staatsgebiets und des Punjabs nicht. Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge liegt sehr deutlich in Khyber-Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten FATA und in Belutschistan (vgl. Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes vom 4.10.2013). Bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung von ca. 172 Mio. Menschen in Pakistan und ca. 91 Mio. Bewohnern in der Provinz Punjab (jeweils nach www.wikipedia.de), ist das Risiko, Schaden an Leib oder Leben durch Anschläge zu erleiden, verschwindend gering. Die Gefahrendichte ist nicht so hoch, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Eine individuelle Bedrohung des Klägers besteht auch nicht unter Berücksichtigung individueller gefahrerhöhender Umstände. Es ist nicht glaubhaft dargelegt, dass ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben droht. Das Risiko eines Rückkehrers, möglicherweise Opfer krimineller Übergriffe zu werden, ist Ausfluss der allgemeinen Sicherheitslage und beruht nicht auf individuellen Aspekten (vgl. VG Augsburg, U. v. 30.3.2015 - Au 3 K 14.30437 - juris Rn. 56ff, VG Regensburg, U. v. 9.1.2015 - RN 3 K 14. 30674 - juris Rn. 29).

Ein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG besteht ebenfalls nicht. Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Pakistan erhebliche konkrete Gefahren für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen, muss er sich auch insoweit zumindest auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Ausführungen des gegenständlichen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Auch gegen die auf § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG und § 36 Abs. 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung bestehen keine Bedenken.

Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der zu seiner Identität keine Unterlagen vorlegte, ist nach seinen Angaben pakistanischer Staatsangehörigkeit und Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya. Er reiste nach seinen Angaben auf dem Landweg über die Balkanroute am *.9.2015 nach Deutschland ein. Er stellte am *.8.2016 Asylantrag.

In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) führte der Kläger im Wesentlichen aus, er sei wegen seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan im alltäglichen Leben schlecht behandelt worden. Er trage immer einen Ring, daran seien die Ahmadis zu erkennen. Schon in der Schule sei er schlecht behandelt und vernachlässigt worden. Da sein Bruder bei der Arbeitssuche schlecht behandelt worden sei, habe er selber nicht versucht, eine Arbeit zu finden. Er habe Angst gehabt und das Haus kaum verlassen. Seine Religion habe er zu Hause praktiziert, da er keine Moschee habe besuchen können. Er sei geflohen, weil er seine Religion sicher leben wolle. In Deutschland habe er an einer Jahresversammlung der Ahmadis in K. teilgenommen. Seine Gemeinde in Deutschland befinde sich in N. … … Er könne die Gemeinde aber nicht regelmäßig besuchen, weil er kein Geld für die Zugfahrkarten habe. Zum Freitagsgebet könne er nicht regelmäßig gehen, weil er am Freitag meistens Schule habe.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2016 erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Auf die Begründung des Bescheides wird verwiesen.

Am … Dezember 2016 erhob der Bevollmächtigte des Klägers dagegen Asylklage zum Verwaltungsgericht München. Für die Klagebegründung wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten vom *.1.2017, vom *.6.2017 und vom …9.2017 (letzterer zu den religiösen Aktivitäten des Klägers in Deutschland) verwiesen.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG, noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG, noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG, noch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 34 und 38 AsylG, die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in § 11 AufenthG.

Im Klageverfahren haben sich keine neuen Gesichtspunkte gegenüber dem Verfahren vor dem Bundesamt ergeben. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Klage hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger seine Behauptung, in Pakistan Angehöriger der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft gewesen zu sein, nicht hinreichend belegt hat. Der Kläger hat keinerlei Unterlagen über seine Identität vorgelegt, obwohl er nach seinen Worten in Pakistan einen Reisepass und einen Personalausweis besessen hat. Diese Dokumente hätte ihm – so ein sehr oft gehörter Vortrag von Asylklägern – der Schleuser weggenommen. Schon deshalb ist die dem Gericht vorgelegte Bestätigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland vom …5.2017 ohne Wert, weil unklar ist, ob die dort genannte Person tatsächlich der Kläger ist; davon abgesehen nimmt die Bestätigung allein Bezug zu einem unbekannten „Bericht unserer Zentrale in Pakistan“. Das Gericht glaubt dem Kläger nicht, in Pakistan Ahmadi gewesen zu sein.

Aber selbst wenn der Kläger als pakistanischer Ahmadi anzusprechen wäre, hätte die Klage keinen Erfolg. Für die Anerkennung politischer Verfolgung auf Grund im Heimatland drohender religiöser Verfolgung ist maßgeblich, dass der Asylbewerber eine bestimmte Glaubensbetätigung lebt und ihm deshalb Verfolgung oder erhebliche Diskriminierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (siehe hierzu etwa BayVGH, B.v. 9.11.2017 – 9 ZB 17.30771 – juris). Der Asylbewerber muss darlegen, dass die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne unverzichtbar ist (BayVGH aaO.; vgl. auch BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – juris Rn. 11). Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BayVGH aaO.; BVerwG, u.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 30). Es liege keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, die beim Kläger auf eine derartige identitätsprägende religiöse Überzeugung schließen lassen. Schon der eigene Vortrag des Klägers über seine religiöse Betätigung in Pakistan weist in eine andere Richtung. Dort hat der Kläger nach seinen Worten seine Religion nur zu Hause und nicht nach außen hin wahrnehmbar betätigt. Entscheidend aber ist die Glaubensbetätigung des Klägers hier in Deutschland, wo er ihm Rahmen der für alle geltenden Gesetze seinen Glauben auch nach außen hin frei leben kann. Der Kläger hat dem Gericht keineswegs den Eindruck vermittelt, dass es ihm ein unabdingbares inneres Bedürfnis ist, seinen Glauben intensiv zu leben und nach außen zu bezeugen, so dass er auch bei einer Rückkehr nach Pakistan diesen Glauben sichtbar praktizieren werde oder in einen unzumutbaren inneren Konflikt geriete, wenn er dort von einer religiösen Betätigung absehen müsste. Der Kläger hat sich hier in Deutschland sehr zurückhaltend religiös betätigt, obwohl die Möglichkeit, seinen Glauben hier frei zu leben, der behauptete Grund für seine Flucht aus Pakistan gewesen ist. Der Kläger nimmt die Gebete in der Moschee in N. keineswegs regelmäßig war (so auch die erwähnte Mitgliedsbestätigung). Er habe Probleme mit der großen Entfernung von seinem Wohnort in H. nach N. Wenn dem Kläger seine Religion wirklich wichtig wäre, so läge in der nur ca. 30 km großen Entfernung sicher kein unüberwindliches Hindernis, auch kostenmäßig nicht. Die zum religiösen Engagement des Klägers vorgelegten Belege bestehen hauptsächlich in einigen Fotos, die ihn bei der Begegnung mit einem höheren Geistlichen der Ahmadiyya-Gemeinschaft oder im Kreise anderen Ahmadis zeigen. Das allein besagt wenig über das hier erforderliche Engagement. Vor diesem Hintergrund wirkt die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, für ihn sei das Freitagsgebet in der Moschee und das Predigthören wichtig, und überhaupt sei ihm die Religion so wichtig wie das tägliche Essen, aufgesetzt.

Eine politische Verfolgung des Klägers allein wegen seiner – behaupteten – Zugehörigkeit zur pakistanischen Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft kommt nicht in Betracht. Nach den vom Bundesamt zutreffend ausgewerteten Erkenntnisquellen (siehe auch die gerichtliche Erkenntnismittelliste) kann nicht von einer Gruppenverfolgung der in Pakistan geschätzt etwa 600.000 bis vier Millionen Personen zählenden Ahmadis ausgegangen werden.

Davon abgesehen kann der Kläger den von ihm befürchteten Gefahren in seinem Heimatstaat ausweichen, § 3e AsylG (inländische Fluchtalternative). Ihm wäre ein Ausweichen auf andere Landesteile Pakistans möglich, was einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG einer Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG entgegensteht.

Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Damit wird die Nachrangigkeit des Schutzes verdeutlicht. Der Ausländer muss am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden, d.h. es muss zumindest (in faktischer Hinsicht) das Existenzminimum gewährleistet sein, das er unter persönlich zumutbaren Bemühungen sichern können muss. Dies gilt auch, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind. Unerheblich ist, ob eine Gefährdung am Herkunftsort in gleicher Weise besteht (vgl. BT-Drs. 17/13063 S. 20; VG München, U.v.12.6.2015 – M 23 K 13.31345 – juris Rn. 21 ff.).

Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Kläger in anderen Teilen Pakistans, insbesondere in den größeren Städten, eine interne Schutzmöglichkeit i.S.v. § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG finden kann.

In den Städten Pakistans – vor allem in den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan – leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, könnten in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Pakistan – Lagebericht –, Stand Mai 2016, S. 21). In einem flächen- und bevölkerungsmäßig großen Land wie Pakistan (Fläche 880.254 qkm, ca. 200 Millionen Einwohner) ohne funktionierendem Meldewesen ist es nach den Erkenntnissen grundsätzlich möglich, bei Aufenthaltnahme in einer der größeren Städte dauerhaft der Aufmerksamkeit der lokalen Behörden oder eines Verfolgers zu entgehen (Auswärtiges Amt, Stellungnahme an VG Leipzig vom 15.1.2014; vgl. allgemein zur Annahme einer inländischen Fluchtalternative in Pakistan VG München, U.v.12.6.2015 – M 23 K 13.31345 – juris Rn. 23 m.w.N.). Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft bietet sich insbesondere ein Umzug nach Rabwah an, das offiziell in Chenab Nagar umbenannt wurde. Chenab Nagar ist das spirituelle Zentrum der Ahmadis. 95 Prozent der dort lebenden Einwohner sind Ahmadis. Der Aufenthalt in Chenab Nagar bietet Ahmadis einen erheblichen Schutz vor Repressionen, weil sie dort weitgehend unter sich sind.

Der Kläger kann in Chenab Nagar oder den Großstädten und in anderen Landesteilen als erwachsener jüngerer erwerbsfähiger Mann auch ein ausreichendes Einkommen finden. Zwar ist das Leben in den Großstädten teuer, allerdings haben viele Menschen kleine Geschäfte oder Kleinstunternehmen. Es gibt aufgrund der großen Bevölkerung viele Möglichkeiten für Geschäfte auf kleiner Basis. Es kann somit vom Kläger erwartet werden, dass er sich in einem dieser Landesteile niederlässt, wo ihm die behaupteten Gefahren nicht drohen.

Bei dieser Sachlage bestehen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.