Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 3 K 14.5505

Im Namen des Volkes

Urteil

8. Dezember 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 210

Hauptpunkte: Private, staatlich genehmigte Realschule; Voraussetzungen für Ernennung zum Schulleiter

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... GmbH

vertreten durch den Geschäftsführer ...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern

vertreten durch: Bayerisches Staatsministerium, für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, Salvatorstr. 2, 80333 München

- Beklagter -

wegen Schulleitergenehmigung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 3. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2015 am 8. Dezember 2015 folgendes

Urteil:

I.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung für den Einsatz von Herrn ... als Leiter der ...-Realschule zu erteilen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Erteilung einer Genehmigung für den Einsatz von Herrn ... als Leiter der privaten staatlich genehmigten ...-Realschule ... München, deren Träger die Klägerin ist.

Mit Schreiben vom ... Juli 2014 teilte der Geschäftsführer der Klägerin dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst mit, dass der bisherige Schulleiter zum 31. Juli 2014 ausscheide und Herr ... dessen Aufgabe ab 1. August 2014 übernehmen werde.

Herr ... ist seit dem Schuljahr 2003/2004 als Lehrer an der ...-Realschule tätig. Er hat nach Erwerb der Mittleren Reife zunächst eine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten durchlaufen und danach die Fachhochschulreife erworben. Anschließend hat er an der Fachhochschule ... am Fachbereich Sozialwesen den Studiengang Soziale Arbeit studiert und im Hauptstudium den Schwerpunkt Jugend- und Erwachsenenbildung belegt. Dieses Studium umfasste auch Kenntnisse in Psychologie und Philosophie, deren Erwerb der Kläger mittels entsprechender Scheine belegen kann. Am ... Februar 2003 hat er die Diplomprüfung mit dem Gesamturteil „sehr gut“ abgelegt und ist anschließend an der ...-Realschule zunächst als Sozialpädagoge angestellt worden.

Mit Bescheid vom ... April 2003 genehmigte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Klägerin „in stets widerruflicher Weise“, Herrn ... bis zum Ende des Schuljahres 2002/2003 für den Unterricht in Ethik, Sozialkunde und Erziehungskunde an der ...-Realschule einzusetzen. Seit dieser Zeit ist der Kläger dort als Lehrer tätig. Hierzu hat sich das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus nach einer weiteren - bis zum Ende des Schuljahres 2004/2005 befristeten - Verlängerung der Unterrichtsgenehmigung für Herrn ... mit Bescheid vom ... Oktober 2005 „ausnahmsweise“ „aufgrund der sehr guten Unterrichtserfolge“ von Herrn ... unbefristet einverstanden erklärt, obwohl das von Herrn ... an der Fachhochschule ... erworbene Diplom als Sozialpädagoge „nicht der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen in Bayern“ entspreche und die „derzeit praktizierte Anerkennungsmöglichkeit von Diplomabschlüssen als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen“ „auf Diplomabsolventen der Universitäten beschränkt“ sei.

Mit Schreiben vom ... August 2014 teilte das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst der Klägerin mit, es bestehe kein Einverständnis mit der Personalentscheidung, Herrn ... als Schulleiter der ...-Realschule einzusetzen, da Herr ... „keine wissenschaftliche Ausbildung (Studium an einer Universität)“ nachweisen könne.

Nach weiterem Schriftverkehr erhob die Klägerin schließlich mit Schriftsatz vom ... Dezember 2014 Klage gegen den Freistaat Bayern und beantragte,

den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Genehmigung für den Einsatz von Herrn ... ... als Leiter der ...-Realschule zu erteilen.

Hilfsweise wurde beantragt, festzustellen, dass Herr ... ... sämtliche Voraussetzungen erfüllt, um als Schulleiter der ...-Realschule eingesetzt zu werden.

Es bestehe ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung, da Herr ... die für einen Schulleiter erforderliche Qualifikation besitze. Seine Ausbildung an der Fachhochschule stelle sehr wohl eine „wissenschaftliche Ausbildung“ dar. Im Übrigen sei seine Tätigkeit als Lehrer an der ...-Realschule zu Recht vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus genehmigt worden. Er erfülle damit alle Voraussetzungen, die Art. 94 Abs. 1 BayEUG an einen Schulleiter stelle.

Mit Schreiben vom ... Januar 2015 legte das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die Behördenakten sowie die Personalakte von Herrn ... vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Herr ... habe kein wissenschaftliches (universitäres) Hochschulstudium vorzuweisen. Deshalb könne sein Einsatz als Schulleiter nicht genehmigt werden.

Am 8. Dezember 2015 fand die mündliche Verhandlung statt, in der die Parteien die schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung für den Einsatz von Herrn ... als Leiter der ...-Realschule München, § 113 Abs. 5 VwGO.

Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 99 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG - i. V. m. Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 und Art. 94 Abs. 1, 2 BayEUG.

Der geplante Wechsel der Schulleitung stellt angesichts der in Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG zum Ausdruck kommenden herausragenden Bedeutung der Funktion eines Schulleiters einer Ersatzschule eine wesentliche Änderung in den Voraussetzungen für die Genehmigung der Ersatzschule im Sinn von Art. 99 Abs. 1 Satz 1 BayEUG dar und bedarf damit selbst der Genehmigung.

Diese Genehmigung ist nach Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG zu erteilen, sofern der von der Schule designierte Schulleiter oder ein weiteres Mitglied der Schulleitung nach Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG „Lehrkraft der Schule“ ist und die Ersatzschule [auch unter der beabsichtigten neuen Schulleitung] nicht in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Nach Art. 94 Abs. 1 Satz 1 BayEUG sind die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichartig sind oder ihnen im Wert gleichkommen; nach Abs. 2 dieser Vorschrift wird auf diesen Nachweis verzichtet, wenn die Eignung der Lehrkraft durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird.

Mit dem von der Klägerin designierten Schulleiter werden die Genehmigungsvoraussetzungen für den geplanten Schulleiterwechsel erfüllt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nur die tatsächlichen Veränderungen der Genehmigungspflicht unterliegen oder ob auch die Rechtmäßigkeit einer für den designierten Schulleiter bereits früher erteilten Unterrichtsgenehmigung nochmals beurteilt werden kann. In beiden Fällen besteht nämlich ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der begehrten Genehmigung.

Rein formal betrachtet ändert sich die personelle Besetzung und damit die Qualifikation des Lehrkörpers der ...-Realschule durch die geplante Betrauung von Herrn ... mit den Aufgaben eines Schulleiters nicht. Der Einsatz des designierten neuen Schulleiters an der ...-Realschule für den Unterricht in Ethik, Sozialkunde und Erziehungskunde ist und bleibt (bereits seit 2003) vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - seit 2005 auf Dauer - genehmigt. Herr ... ist damit bereits eine „Lehrkraft der Schule“, die lediglich eine weitergehende Funktion an der ...-Realschule erhalten soll und wird auch als Schulleiter Lehrkraft der Schule bleiben. Bei Beschränkung der Überprüfung auf die sich tatsächlich ändernden Umstände (hier: Funktion als Schulleiter) muss eine Genehmigung des Schulleiterwechsels nach Art. 99 Abs. 1 I.V.m,. Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG somit erteilt werden.

Aber auch bei Mitprüfung der Rechtmäßigkeit der für den designierten Schulleiter bereits 2005 dauerhaft erteilten Unterrichtsgenehmigung besteht ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Genehmigung, weil die für Herrn ... erteilte Unterrichtsgenehmigung rechtmäßig ist und ein Anspruch darauf besteht.

Herr ... ist seit 2003 mit Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Lehrkraft an der ...-Realschule München für den Unterricht in den Fächern Ethik, Sozialkunde und Erziehungskunde. Mangels eines Studiums für ein Lehramt an einer staatlichen Universität oder Kunsthochschule im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes oder an einer staatlichen Hochschule in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland in anderen als Fachhochschulstudiengängen (Art. 4 Satz 1 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz) erfüllt er zwar die Voraussetzungen des Art. 94 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nicht, da er keine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachweisen kann, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichartig sind oder ihnen im Wert gleichkommen.

Dies steht seinem Einsatz als Schulleiter der ...-Realschule aber nicht entgegen, da die in Art. 94 Abs. 1 BayEUG genannten Eignungsvoraussetzungen in Bezug auf Herrn... gem. Art. 94 Abs. 2 BayEUG durch den Nachweis gleichwertiger freier Leistungen erfüllt sind. Im Einzelnen folgt die fachliche und schulpädagogische Qualifikation und Eignung von Herrn ... aus seiner erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung im Diplomstudiengang Soziale Arbeit mit Schwerpunkt Jugend- und Erwachsenenbildung, seinen bisherigen Arbeitsbereichen sowie den von ihm besuchten Fortbildungen und wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt, wie der Hinweis des Beklagten auf die „sehr guten Unterrichtserfolge“ des Herrn ... im Bescheid vom ... Oktober 2005 zeigt.

Der Umstand, dass Herr ... darüber hinaus kein einschlägiges universitäres Hochschulstudium absolviert hat, kann dem nicht entgegenstehen. Art. 94 Abs. 2 BayEUG erfordert nämlich im Gegensatz zu Art. 94 Abs. 1 Satz 1 BayEUG schon nach dem Wortlaut keine „gleichartigen“ oder „ihnen im Wert gleichkommende“ Ausbildung und Prüfungen, sondern nur „gleichwertige“ und zudem nur „freie“ Leistungen, so dass eine wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkraft in Gestalt eines Hochschulstudiums an einer Universität gerade nicht erforderlich ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Ausbildung des Herrn ... an der damaligen „Fachhochschule ...“ nicht ohnehin als „wissenschaftliche“ Ausbildung anzusehen ist.

Infolgedessen hat die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung für den Einsatz von Herrn ... als Leiter der ...-Realschule München.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.