Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Beklagten vom 26. April 2017, der Klägerin eine Genehmigung des Unterrichtseinsatzes von Frau … in der Fächerverbindung Mathematik/ Geschichte/ Sozialkunde/ Physik/ Chemie zu erteilen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die Unterrichtsgenehmigung für Frau … (im Folgenden: die Lehrerin) als Lehrerin in den Fächern Mathematik/ Geschichte/ Sozialkunde/ Physik/ Chemie an der von ihr als Schulträger betriebenen, privaten staatlich genehmigten … Realschule … M. (im Folgenden: die Schule) zu erteilen.

Die Lehrerin weist anhand des Abschlusszeugnisses vom 29. Juni 2009 der Pädagogischen Hochschule … einen Bachelor of Education (BEd) für das Lehramt für österreichische Hauptschulen in den Fächern Mathematik/ Geschichte und Sozialkunde aus, hat einen Lehrgang zur Erweiterung der Lehrbefähigung für österreichische Hauptschulen in den Fächern Physik / Chemie absolviert (Abschlusszeugnis vom 30. Juni 2010 der Pädagogischen Hochschule …*) und ein Masterstudium „Master of Arts“ (MA) im Hauptstudienfach Schulpädagogik erfolgreich abgeschlossen (Urkunde der …Universität … vom 16. November 2012).

Auf die Anfrage der Lehrerin, inwieweit ihre in Österreich erworbene Lehrerqualifikation als Befähigung für das Lehramt an Realschulen in Bayern anerkannt werden könne, teilte das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, im Folgenden: Staatsministerium, der Lehrerin mit Schreiben vom 21. November 2014 mit, dass der Einsatz an einer bayerischen Realschule im Rahmen einer unbefristeten Anstellung die erfolgreiche Ablegung der Ersten Lehramtsprüfung sowie den eventuell unter Anrechnung bisheriger Unterrichtstätigkeiten verkürzbaren Vorbereitungsdienst mit Zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen voraussetze. Ohne Befähigung für das Lehramt an Realschulen bestünde für sie lediglich die Möglichkeit, zeitlich befristete Unterrichtsaushilfen an staatlichen Realschulen zu übernehmen. Das Schreiben weist auf zwei Internetseiten hin, in der offene Aushilfsstellen der staatlichen Realschulen von Bayern angezeigt werden. Bezüglich einer Beschäftigungsmöglichkeit an privaten Realschulen müsse seitens der betroffenen Schule ein Antrag auf Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung gestellt werden.

Mit Anstellungsvertrag vom 12. Dezember 2014 wurde die Lehrerin zum 23. Februar 2015 als Lehrkraft an der Schule der Klägerin angestellt. Das Anstellungsverhältnis war gemäß § 8 Nummer 1 des Anstellungsvertrags bis zum 31. Juli 2015 befristet. Der Anstellungsvertrag (§ 2 Nummer 1) sah 20 Unterrichtsstunden pro Woche in den Fächern Mathematik und Physik vor. Die Lehrerin ist bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung als Lehrkraft an der Schule der Klägerin tätig, dem klägerischen Antrag vom 9. Februar 2017 entsprechend, seit dem Jahre 2015 als Lehrerin für Mathematik, Geschichte, Physik und Chemie.

Mit E-Mail vom 1. April 2015 beantragte die Klägerin beim Staatsministerium die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung für die Lehrerin für die Fächer Mathematik und Physik. Das Staatsministerium bat mit E-Mail vom 11. Juni 2015 um Übersendung des Diploma-Supplement (Erläuterung zum Hochschulabschlusszeugnis) der Lehrerin zur Prüfung ihres Abschlusses. Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 teilte das Staatsministerium der Klägerin erstmals mit, die beantragte Unterrichtsgenehmigung nicht erteilen zu können; die Lehrerin erfülle nicht die Anforderungen in Mathematik und Physik, die nach Art. 94 BayEUG an die fachliche und pädagogische Ausbildung eines Lehrers an Realschulen gestellt werden müssten. Der Lehrerin sei zu eröffnen, dass sie mit der nachgewiesenen Qualifikation nicht dauerhaft eingesetzt werden könne. Gleichzeitig wurde für das Schuljahr 2014/2015 eine Duldung erteilt.

Die Klägerin beantragte am 22. Oktober 2015 erneut eine Unterrichtsgenehmigung gemäß Art. 94 BayEUG für die Lehrerin für die Fächer Mathematik und Physik. Mit Schreiben vom 10. November 2015 teilte das Staatsministerium der Klägerin mit, dass sich an seiner im Bescheid vom 6. Juli 2015 geäußerten Einschätzung nichts geändert habe und eine Unterrichtsgenehmigung zu versagen sei. Eine Zuordnung der beiden in Österreich absolvierten Studienabschlüsse „Bachelor of Education für Lehramt an österreichischen Hauptschulen“ und „Erweiterung der Lehrbefähigung für Hauptschulen in den Fächern Physik / Chemie“ zum Lehramt an Realschulen scheide aus. Bei beiden Abschlüssen handele es sich um Abschlüsse, die gemäß Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes und der EGRiLV-Lehrer dem Lehramt an Mittelschulen zugeordnet werden könnten.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 bestätigte der Landesschulrat für die … der Lehrerin zur Vorlage beim Staatsministerium, dass sie mit ihren erworbenen Lehrbefähigungen in Österreich berechtigt sei, an allen Hauptschulen und Neuen Mittelschulen sowie an Realschulen (5. bis 10. Schulstufe) zu unterrichten. Nach Vorlage dieser Bescheinigung teilte das Staatsministerium der Klägerin mit Schreiben vom 26. Juli 2016 wiederum mit, dass sich am Sachstand keinerlei Änderungen ergeben hätten. Die Bestätigung des Landesschulrats für die … habe für den Geltungsbereich des Freistaats Bayern keine Gültigkeit, handele es sich doch um einen Modellversuch des österreichischen Bundeslands …, sechsklassige Realschulen als integrierten Teil von Hauptschulen zu führen.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 stellte Herr Dr. … vom Mathematischen Institut … M. eine Bestätigung aus, wonach er als Vorsitzender des Prüfungsausschusses Mathematik (Lehramt Realschule) „im Hinblick auf das Curriculum im Fach Mathematik keine Gründe sehe, die einer Weiterverwendung von Frau … an der Realschule im Wege stehen“. Aus den vorgelegten Studienunterlagen gehe hervor, dass die fachwissenschaftlichen wie fachdidaktischen Studieninhalte im Unterrichtsfach Mathematik für das Lehramt an Realschulen in Bayern gemäß der Lehramtsprüfungsordnung I auch im Studienplan der Pädagogischen Hochschule … für das Fach Mathematik (mit bisweilen anderer Gewichtung) eine Entsprechung fänden. Auf die Bitte der Klägerin um Berücksichtigung dieses Schreiben, teilte das Staatsministerium mit Schreiben vom 29. August 2016 mit, dass es die Einschätzung der … nicht teile; aufgrund der geringen Anzahl von ECTS-Punkten seien die in § 51 LPO I geforderten Kenntnisse im Unterrichtsfach Mathematik bei weitem nicht erbracht worden.

Nach Aufforderung durch das Staatsministerium, nahm die … (Herr Dr. …) mit Schreiben vom 16. März 2017 zu seiner Bestätigung vom 25. Juli 2016 Stellung. Darin wird klargestellt, dass die Bestätigung vom 25. Juli 2016 keine Befürwortung darstelle, der Lehrerin eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung an einer Realschule zu erteilen. Die Bitte der Lehrerin auf Bestätigung ihrer Eignung als Lehrkraft an Realschulen habe die … schon mangels Zuständigkeit und fehlenden Hintergrundinformationen kategorisch abgelehnt. Es sei nicht um die Frage der an der Hochschule … erworbenen, anzurechnenden Studienleistungen gegangen, sondern um die Entsprechung der in der Lehramtsprüfungsordnung I festgelegten, im Rahmen des Studiums zu behandelnden Teilgebiete der Mathematik. Dennoch seien, nachdem die Lehrerin bereits an einer privaten Realschule in Bayern unterrichte, im Hinblick auf das Curriculum keine Gründe ersichtlich, warum diese Tätigkeit mit sofortiger Wirkung zu beenden wäre.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 9. Februar 2017 beim Staatministerium, ihr für die Tätigkeit von Frau … als Lehrerin für Mathematik und Geschichte, Physik und Chemie an der von ihr betriebenen …-Realschule eine (endgültige) Genehmigung gemäß Art. 94 BayEUG zu erteilen. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 26. April 2017 ab.

Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2017 erhob die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Bayrischen Staatministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 26. April 2017 zu verpflichten, der Klägerin eine unbefristete Genehmigung des Unterrichtseinsatzes von Frau … in der Fächerverbindung Mathematik/ Geschichte/ Sozialkunde/ Physik/ Chemie zu erteilen.

Sie begründet dies in ihren Schriftsätzen vom 11. August 2017 und 13. Oktober 2017 im Wesentlichen damit, dass die Lehrerin die Voraussetzungen des Art. 94 Abs. 1 Satz 1 BayEUG erfülle. Ihre Ausbildung und die abgelegten Prüfungen in Österreich seien zwar nicht gleichartig im Sinne des Art. 94 Abs. 1 Satz 1 BayEUG, doch sie kämen den von Lehrkräften an öffentlichen Schulen verlangten Leistungen im Wert gleich. Für die Lehrerausbildung gelte abschließend das Bayerische Lehrerbildungsgesetz und die Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes. Die in § 4 EGRiLV-Lehrer geregelten Anerkennungsvoraussetzungen seien bei der Lehrerin erfüllt. Die Lehrerin verfüge über ein nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenes Diplom, das nach Abschluss einer sekundären Ausbildung von mindestens 3 und höchstens 4 Jahren an einer Hochschule erworben sei.

Darüber hinaus habe die Lehrerin durch Vorlage der Bescheinigung des Landesschulrats der … vom 30. Juni 2016 den Nachweis erbracht, zur Ausübung des reglementierten Berufs im Ausbildungsstaat selbst berechtigt zu sein. Schließlich stünde der Genehmigung auch nicht § 4 Abs. 2 EGRiLV-Lehrer entgegen, wonach bei Vorliegen wesentlicher Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung Ausgleichsmöglichkeiten bestünden. Aufgrund der Bestätigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 25. Juli 2015, könne sich die Lehrerin nicht für eine Nachqualifikation an der Universität einschreiben; eine solche Nachqualifikation sei nicht sinnvoll, da die Lehrerin die wesentlichen Lerninhalte, die das Studium in Deutschland umfasse, bereits in Österreich erfüllt habe. Darüber hinaus unterrichte die Lehrerin seit 2009, sodass sie ihre Eignung durch gleichwertige freie Leistungen im Sinne des Art. 94 Abs. 2 BayEUG nachgewiesen habe. Insbesondere in ihrer Tätigkeit an der Schule der Klägerin habe sie unter Beweis gestellt, eine hervorragende Lehrkraft zu sein, die besonders gute Leistungen hervorbringe. Gleichwertige freie Leistungen, seien keinesfalls auf Leistungen zu beschränken, die an einer Universität erbracht würden. Selbst wenn dies so wäre, sei an dieser Stelle das Masterstudium der Lehrerin zu berücksichtigen, welches im Übrigen auch nicht bei der Zurechnung der Leistungspunkte berücksichtigt worden sei.

Die Prozessvertretung der Regierung von Oberbayern zeigte am 12. Juni 2017 die Übertragung der Vertretung der Beklagten an und nahm mit Schriftsatz vom 11. September 2017 in der Sache Stellung. Die Klage sei hinsichtlich der Fächer Mathematik und Physik bereits unzulässig. Das Schreiben vom 26. April 2017 sei eine rein wiederholende Verfügung, die nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden könne.

Ein Anspruch auf eine Unterrichtsgenehmigung für die Lehrerin an der Realschule der Klägerin bestehe nicht. Grundsätzlich seien die Voraussetzungen des Art. 94 Abs. 1 S. 1 BayEUG an die fachliche und pädagogische Ausbildung bei Lehrkräften erfüllt, die über ein Erstes Staatsexamen für das jeweilige Lehramt verfügen. Über Art. 94 Abs. 2 S. 1 BayEUG könne die fachliche Eignung auch durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden. Dies komme aber nur für Absolventen eines einschlägigen wissenschaftlichen (universitären) Hochschulstudiums in Betracht; durch bloße berufliche Praxis an einer Ersatzschule könne sie nicht erworben werden.

Die in Österreich erworbenen Leistungen qualifizierten die Lehrerin nicht für das Höhere Lehramt, sodass eine Anerkennung an Realschulen nicht möglich sei. Der Abschluss BEd für das Lehramt an österreichischen Hauptschulen in den Fächern Mathematik/ Geschichte und Sozialkunde könne allenfalls gemäß EGRiLV-Lehrer dem Lehramt an Mittelschulen zugeordnet werden. Ebenso scheide eine Zuordnung zum Lehramt an Realschulen sowohl für den Erweiterungslehrgang zur Lehrbefähigung an österreichischen Hauptschulen in den Fächern Physik und Chemie als auch für den Abschluss des Master of Arts aus. Im Fach Mathematik weise die Lehrerin in der Fachwissenschaft 28,5 Leistungspunkte (im Folgenden LP) und in der Fachdidaktik 5 LP nach; gefordert seien nach LPO I jedoch 60 LP in der Fachwissenschaft und in der Fachdidaktik 15 LP. Im Fach Geschichte weise die Lehrerin in der Fachwissenschaft 6 LP und in der Fachdidaktik 1 LP nach; gefordert seien jedoch 60 LP in der Fachwissenschaft und in der Fachdidaktik 15 LP. Ein Einzelnachweis über LP in den Fächern Physik und Chemie liege nicht vor.

Die Aussage des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Mathematik der … könne nicht nachvollzogen werden. Mindestens mit Blick auf den Studienumfang entbehre sie jeder Grundlage, da die Lehrerin weniger als die Hälfte der für das Realschullehramt in Bayern zu erbringenden Leistungspunkte nachweise. In seiner Stellungnahme vom 16. März 2017 habe der Vorsitzende im Übrigen erklärt, keineswegs die Erteilung einer unbefristeten Unterrichtsgenehmigung zu befürworten.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte, das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (M 3 E 17.3826), sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2017 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 26. April 2017. Dieser stellt keine lediglich wiederholende Verfügung dar, die nicht als Verwaltungsakt anzusehen wäre. Er nimmt zwar Bezug auf vorhergehende, die Genehmigung ablehnende Entscheidungen, enthält aber eine umfangreiche, in Teilen auch neue Begründung, die aktuelle Entwicklungsschritte, wie zum Beispiel die ergänzende Aussage von Dr. … vom 16. März 2017 berücksichtigt. Tritt eine Behörde in eine erneute Sachprüfung ein - dies steht in ihrem Ermessen und wird auch nicht durch eine etwaige Rechtskraftbindung vorgehender Bescheide (§ 121 VwGO) untersagt - so trifft sie damit eine erneute Sachentscheidung, gegen die eine Klagemöglichkeit bestehen muss. Selbst im Fall einer Ablehnung eines wiederholenden Antrags („Zweitbescheid“) und einer bereits vorhergehenden Klage, wäre die erneute Klage aufgrund der Unterschiedlichkeit der jeweiligen Aufhebungsbegehren dennoch zulässig (Eyermann/ Rennert, 12. Auflage 2006 § 121, Rn. 10, 33). Schließlich enthalten sämtliche vorangegangenen Bescheide der Beklagten keine Rechtsbehelfsbelehrung:, sodass auch die vorangegangenen Schreiben der Beklagten vom 26. Juli 2016 und vom 29. August 2016 im Zeitpunkt der Klageerhebung am 17. Mai 2017 noch angreifbar waren.

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung für den Einsatz von Frau … als Lehrkraft an der …-Realschule M., § 113 Abs. 5 VwGO.

Rechtsgrundlage der begehrten Genehmigung sind Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 94 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist.

Gemäß Art. 99 Abs. 1 Satz 1 BayEUG bedürfen wesentliche Änderungen in den Voraussetzungen für die Genehmigung der Schule (Art. BayEUG) der Genehmigung. Zu den wesentlichen Änderungen im Sinne dieser Vorschrift gehört auch eine Änderung beim Lehrpersonal (vgl. u.a. BayVGH, U.v.19.2.1997 - 7 B 95.3048 – BeckRS 1997, 19385). Dieser Genehmigungsvorbehalt für die Einstellung von Lehrern an privaten Ersatzschulen ist mit höherrangigem Recht vereinbar. In Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ist vorgesehen, dass die Genehmigung einer privaten Ersatzschule davon abhängig gemacht werden kann, dass sie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Die Einstellung von Lehrkräften kann daher einem gesetzlichen Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden (vgl. BayVGH, U.v.19.2.1997, a.a.O.).

Maßstab dafür, ob nach Art. 99 Abs. 1 Satz 1 BayEUG die Genehmigung für die Einstellung einer Lehrkraft zu erteilen ist, sind die Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Art. 94 BayEUG. Voraussetzung ist demnach, dass eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichartig sind oder ihnen im Wert gleichkommen (Art. 94 Abs. 1 BayEUG). Auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn die Eignung der Lehrkraft durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird (Art. 94 Abs. 2 BayEUG). Ob die Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne der oben genannten Vorschriften vorliegen, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung; im Hinblick auf die weitgehende Objektivierbarkeit der für die Feststellung der Genehmigungsvoraussetzungen maßgeblichen Kriterien steht der Verwaltung weder ein Ermessensnoch ein Beurteilungsspielraum zu (BayVGH, U.v.19.2.1997, a.a.O.).

Die Begriffe der Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit in Art. 94 Abs. 1 BayEUG sind mit Blick auf Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG auszulegen. Dessen Erfordernis, dass die wissenschaftliche Ausbildung von Privatschullehrkräften nicht hinter der von Lehrkräften an öffentlichen Schulen zurückstehen darf, markiert das Mindest- und zugleich das Höchstmaß der zu stellenden Anforderungen. Eine Ausbildung ist im Sinne des Art. 94 Abs. 1 BayEUG gleichartig zur regulären Lehrerausbildung, wenn sie auf einem wissenschaftlichen Hochschulstudium beruht, das in seinem fachlichen Niveau dem Studium nach dem Lehrerbildungsgesetz entspricht. Mit Rücksicht auf die Garantie der Privatschulfreiheit dürfen die Genehmigungsvoraussetzungen nicht zu eng ausgelegt werden. Der staatliche Genehmigungsvorbehalt hat die Aufgabe, in Abwägung mit der Privatschulfreiheit zum Schutz der Beteiligten das Niveau der Ersatzschule zu sichern, ohne sie der öffentlichen Schule völlig anzugleichen (BayVGH, U.v. - 7 B 93.1536 - m.w.N. BeckRS 1994, 15272). Wenn Art. 94 Abs. 1S. 1, Abs. 2 BayEUG Gleichartigkeit bzw. Gleichwertigkeit verlangt, so bedeutet dies daher nicht, dass Vor- und Ausbildung sowie Prüfungen mit denen für das entsprechende öffentliche Lehramt identisch sein müssen (BayVGH, U.v.19.2.1997, a.a.O.). Entscheidend sind vielmehr Kriterien wie Zulassungsanforderungen, Dauer der Ausbildung, Fächerkanon und Prüfungsanforderungen (vgl. BayVGH U.v. 27.7.1994, a.a.O.).

Vor dem Hintergrund des europäischen Grundsatzes der Beseitigung von Hindernissen für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr und der damit einhergehenden besseren Nutzung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, wie sie in der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden: EU-Berufsanerkennungsrichtlinie) ihren Niederschlag gefunden hat, ist die im streitgegenständlichen Fall von der Lehrerin in Österreich erworbene Ausbildungsbefähigung zur Unterrichtung an österreichischen Realschulen, als fachliche Eignung im Sinne des Art. 94 Abs. 1 S. 1 BayEUG anzusehen. Die Ausbildung der Lehrerin beruht auf einem wissenschaftlichen Hochschulstudium, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat zur Aufnahme und Ausübung des reglementierten Berufs berechtigt.

Die Voraussetzungen zur Befähigung für ein Lehramt in Bayern regelt Art. 7 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 26. April 2016 (GVBl. S. 74) geändert worden ist. Für Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Diplom erworben haben, das eine Ausbildung für den Beruf des Lehrers abschließt, oder die die Berechtigung erworben haben, den Beruf des Lehrers auszuüben, sind für die Feststellung der Lehramtsbefähigung die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie in der jeweils geltenden Fassung sowie die nach diesem Gesetz ergehenden Ausführungsvorschriften maßgebend (s. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 BayLBG). Dem Grundsatz folgend, vor dem allgemeinen Gesetz zunächst die spezielle Regelung zu prüfen, ist zunächst auf die bayerische Ausführungsverordnung einzugehen. Bereits ihr zufolge liegen die Anerkennungsvoraussetzungen im streitgegenständlichen Fall vor, ebenso liegen sie unter direktem Rückgriff auf die EUBerufsanerkennungsrichtlinie vor. Festzuhalten bleibt, dass sich der bayerische Landesgesetzgeber darauf beschränkt hat, unmittelbar auf die Geltung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie Bezug zu nehmen und im Übrigen allein eine Rechtsgrundlage für die Exekutive, hier das Staatsministerium, zur Ausgestaltung von Einzelheiten des Vollzugs geschaffen hat.

Art. 7 Abs. 4 Satz 4 BayLBG stellt die entsprechende Ermächtigungsgrundlage dar, aufgrund derer das Staatsministerium die EG-Richtlinienverordnung für Lehrer (EGRiLV-Lehrer) vom 23. Juli 1992 (GVBl. S. 245, BayRS 2238-1-1-K), die zuletzt durch § 1 Nr. 281 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, erlassen hat. Die Anerkennung der österreichischen Lehrerausbildung entspricht im streitgegenständlichen Fall den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 EGRiLV-Lehrer, wonach erforderlich ist, dass

– das erworbene Diplom Art. 13 i.V.m. Art. 11 Buchst. c bis e der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht (Nr. 1),

– die erworbene Qualifikation im Herkunftsland zur Ausübung des Lehrerberufs berechtigt (Nr. 2),

– die erworbene Qualifikation dem Lehramt laut Antrag zugeordnet werden kann oder eine Zuordnung zu einem anderen Lehramt nach dem Bayerischen Lehrerbildungsgesetz möglich ist (Nr. 3).

Die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGRiLV-Lehrer besteht unstreitig. Der Beklagte teilte der Lehrerin auf deren Antrag, noch vor deren Anstellung an der Schule der Klägerin, mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 mit, dass eine abgeschlossene Lehramtsqualifikation gemäß der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie vorliegt. Ein näheres Eingehen auf die in Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie geregelten europarechtlichen Anerkennungsbedingungen zur Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a EU-Berufsanerkennungsrichtlinie, der im Falle des Berufs als Lehrkraft unstreitig vorliegt, erübrigt sich damit.

Die in Österreich erworbenen Hochschulabschlüsse berechtigen die Lehrerin in Österreich zur Ausübung des Lehrerberufs für die 5. bis 10. Schulstufe, sodass auch keine Zweifel am Vorliegen der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGRiLV-Lehrer bestehen. Den Abschlusszeugnissen der pädagogischen Hochschule … vom 29. Juni 2009 und 30. Juni 2010 zufolge, hat die Lehrerin das österreichische Bachelorstudium Lehramt für österreichische Hauptschulen in den Fächern Mathematik/ Geschichte und Sozialkunde sowie den Lehrgang zur Erweiterung der Lehrbefähigung für österreichische Hauptschulen in den Fächern Physik/ Chemie erfolgreich absolviert. Ergänzend dazu findet sich im Verwaltungsvorgang eine Bestätigung der pädagogischen Hochschule … vom 28. November 2014, wonach sie das Bachelorstudium mit einem Notendurchschnitt von 1,11 und das Erweiterungsstudium mit einem Notendurchschnitt von 1,30 erfolgreich abgeschlossen hat. Schließlich bestätigt der Landesschulrat für die … mit Schreiben vom 30. Juni 2016, betitelt mit „Bestätigung dient zur Vorlage beim bayrischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“, dass die Lehrerin mit ihren erworbenen Lehrbefähigungen in Österreich berechtigt ist, an allen Hauptschulen und Neuen Mittelschulen sowie an Realschulen (5. bis 10. Schulstufe) zu unterrichten. Angemerkt sei hierzu, dass sich die österreichische Schulorganisation während des von der Lehrerin im Jahre 2006 begonnen Studiums grundlegend geändert hat. § 3 des Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz) zufolge, gliedern sich die österreichischen Schulen ihrem Bildungsinhalt nach in Primar- und Sekundarschulen. Die Sonderschulen ausgegliedert, stellt die Primarschule die Volksschule bis einschließlich der 4. Schulstufe dar, Sekundarschulen sind u.a. die Oberstufe der Volksschule, die Hauptschule (mit Ende des Schuljahrs 2018/19 als Neue Mittelschule geführt), die Neue Mittelschule, die Polytechnische Schule, die mittleren und die höheren Schulen. Eine mit „Realschule“ betitelte Schule existiert aktuell nicht. Der von dem Beklagten unbestrittenen Äußerung der Klägerseite zufolge, ist die Neue Mittelschule in Österreich nicht mit der bayerischen Mittelschule, die den Ersatz der früheren Hauptschule darstellt, zu vergleichen. Die Mittelschulen Österreichs stünden immer in Kooperation mit einem Gymnasium oder einem Polytechnikum; im Zuge solcher Kooperationen würden zum Teil die Unterstufen des Gymnasiums gar nicht mehr separat fortgeführt.

Auch die dritte Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGRiLV-Lehrer ist jedenfalls in ihrer zweiten Alternative erfüllt. Die im EU-Land erworbene Qualifikation muss der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGRiLV-Lehrer zufolge nicht zwingend der angestrebten Schulart zugeordnet werden können (Alt. 1); es genügt die Möglichkeit einer Zuordnung zu einem anderen Lehramt nach dem Bayerischen Lehrerbildungsgesetz (Alt. 2). Letzteres liegt hier vor. Die Lehrerin hat sich in Österreich durch ein dreijähriges Bachelorstudium, ein ergänzendes einjähriges Lehramtsstudium und ein zweijähriges Masterstudium im Hauptstudienfach Schulpädagogik zum Lehramt für österreichische Schulen der 5. bis 10. Schulstufe ausgebildet. Dementsprechend wurde der Lehrerin mit Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2014, die Möglichkeit der Anerkennung ihrer in Österreich erworbenen Lehramtsbefähigung zu dem Lehramt an Mittelschulen in Bayern in Aussicht gestellt. Auch wenn die Feststellung der Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen in Bayern an die Durchführung von Fachgesprächen gekoppelt wurde, so wurde die Möglichkeit einer Zuordnung und damit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGRiLV-Lehrer unstreitig bejaht. Die Frage, ob eine Feststellung der Zuordnung der Qualifikation der Lehrerin zum Lehramt an Mittelschulen in Bayern erfolgte - bezüglich des Fachgesprächs mit der Lehrerin wurden bereits von der Regierung von Oberbayern zwei Prüfer für das Schwerpunktfach Mathematik und das Didaktikfach Chemie ausgewählt - kann daher dahinstehen.

Nachdem innerhalb der Anerkennungsprüfung über die EGRiLV-Lehrer bereits inzident die Anerkennungsvoraussetzungen der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie geprüft und bejaht wurden, bleibt nur klarzustellen, dass über die Feststellungsprüfung der Lehramtsbefähigung unter direktem Zugriff auf die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie, erst recht von einer Anerkennung der Ausbildung im streitgegenständlichen Fall im Gebiet des Beklagten auszugehen ist. So geht nämlich die Zuordnungsmöglichkeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 EGRiLV-Lehrer, noch über die Anerkennungsforderungen der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie hinaus. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EU-Berufsanerkennungsrichtlinie genügt die Bestätigung der zuständigen Behörde, dass die Lehrerin in ihrem Mitgliedstaat die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des reglementierten Berufs erhalten hat. Die Erlaubnis der Lehrerin zur Unterrichtung in Österreich an allen Hauptschulen und Neuen Mittelschulen sowie an Realschulen (5. bis 10. Schulstufe) wird durch das Schreiben vom 30. Juni 2016 des Landesschulrats für die … unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Eine Gleichwertigkeitsprüfung erübrigt sich somit.

Aus dem europäischen Primärrecht folgt bereits das Verbot, die Aufnahme oder Ausübung beruflicher Tätigkeiten in einem EU-Mitgliedstaat (im Folgenden: Aufnahmestaat) allein mit dem bloßen Hinweis auf das Fehlen der für diese Tätigkeit dort erforderlichen und ausgestellten Berufsqualifikationen zu behindern. Eine Anerkennung konnte jedoch versagt werden, wenn die EU-ausländischen Qualifikationen in fachlicher Hinsicht nicht gleichwertig waren (zum Leitgedanken der Anerkennung von Berufsqualifikationen Kocher/Kubicki, ZTR 2012, 427-433 m.w.N.). Die Berufsanerkennungsrichtlinie verschiebt nun diesen Grundsatz der Grundfreiheiten, der auf fachliche Gleichwertigkeit abstellt, zu Gunsten der berufsbedingten Freizügigkeit der EU-Bürger. Die Anerkennung EU-ausländischer Berufsqualifikationen erfolgt danach nicht aufgrund der Gleichwertigkeit der Ausbildungen, sondern aufgrund des Umstands, dass die von der Richtlinie erfassten Berufsqualifikationen im Herkunftsstaat den Berufszugang oder dessen Aufnahme ermöglichen (s. Kocher/Kubicki, ZTR 2012, 427-433 a.a.O). So betont der Europäische Gerichtshof, dass die von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplome keine Ausbildung bescheinigen müssen, die der im Aufnahmemitgliedstaat vorgeschriebenen ähnlich oder vergleichbar ist (EuGH U.v.29.4.2004, C-102/02, Beuttenmüller, juris, Rn. 48). Ein Diplom wird nicht „aufgrund des ihm innewohnenden Wertes anerkannt, sondern weil es in dem Mitgliedstaat, in dem es ausgestellt oder anerkannt worden ist, den Zugang zu einem reglementierten Beruf eröffnet. Unterschiede in der Organisation oder im Inhalt der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Lehrerausbildung im Verhältnis zur Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat können daher nicht ausreichen, um eine Ablehnung der Anerkennung der betreffenden beruflichen Qualifikation zu rechtfertigen“ (EuGH U.v.29.4.2004, a.a.O., Rn. 52). Inhaltliche Unterschiede sind dagegen, sofern sie wesentlich sind, dazu geeignet, Ausgleichsmaßnahmen zu rechtfertigen. Zur Intention der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie sei ergänzend auf die jüngste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen (BVerwG, B.v. 6.6.2017 – 3 B 42/16 – juris, Rn. 12f. zu der für die Ausstellung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen zuständigen Stelle).

An der Anerkennung der Berufsqualifikation als Lehrerin bestehen somit keine Zweifel; offen bleibt allein die Frage, der Rechtfertigung etwaiger Ausgleichsmaßnahmen. Hierzu ist nicht auf einen Vergleich zu den bayerischen Lehramtsprüfungen, sondern auf Art. 14 der Anerkennungsrichtlinie abzustellen. Denn der Verweis der EGRiLV-Lehrer auf die bayerischen Lehramtsprüfungsordnungen ist mit den Vorgaben der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie nicht vereinbar.

Sind die Bedingungen des § 4 Abs. 1 EGRiLV-Lehrer wie im streitgegenständlichen Fall erfüllt, sieht § 4 Abs. 2 EGRiLV-Lehrer für die zuständige Behörde eine Feststellungspflicht vor, ob und gegebenenfalls welche Defizite gegenüber den gemäß Lehramtsprüfung I und Lehramtsprüfung II vorgeschriebenen Anforderungen hinsichtlich Vorbildung, Ausbildung und Prüfungen bestehen und ob die wesentlichen Defizite durch die vom Bewerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse ganz oder teilweise ausgeglichen werden (§ 4 Abs. 2Satz 1 EGRiLV-Lehrer). Für diese Feststellung kann nach § 4 Abs. 2Satz 2 EGRiLV-Lehrer ein Fachgespräch mit dem Bewerber erforderlich sein. Nach § 4 Abs. 2Satz 3 EGRiLV-Lehrer richtet sich die Beurteilung, ob Defizite vorliegen, nach Art. 14 Abs. 1, 4 und 5 der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie in der jeweils geltenden Fassung. Der Verordnungsgeber, das Staatsministerium, fügte Satz 3 zur Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie im Jahr 2008 in seine bereits seit dem Jahre 1992 bestehende EGRiLV-Lehrer ein (s. § 1 Nr. 4 lit. b) aa) Dritte Verordnung zur Änderung der EGRiLV-Lehrer vom 10. Januar 2008 – GVBl. S. 17). Die zuvor bereits existenten Sätze 1 und 2 blieben dabei - was zu Missverständnissen führt - unverändert bestehen, insbesondere Satz 1, der zur Defizitfeststellung gerade nicht auf die EU-Vorgaben abstellt, sondern auf die Lehramtsprüfungsordnungen (LPO I und LPO II), die wiederum allein Verordnungsrecht darstellen. Das Staatsministerium hat damit zwei sich widersprechende Vorgaben geschaffen. Ein - wie im vorliegenden Fall geschehen – Abstellen allein auf die Vorgaben der LPO steht im Widerspruch zu den in der EU-Anerkennungsrichtlinie vom 7. September 2005 niedergelegten europäischen Gedanken der Anerkennung von Berufsqualifikationen (siehe a.a.O.) und ist daher nicht zulässig.

Der zwischen den Sätzen 1 und 3 von § 4 Abs. 2 EGRiLV-Lehrer liegende tiefgreifende Wertungswiderspruch kann durch das alleinige Abstellen auf den Verweis auf die europäische Richtlinie gelöst werden. Entscheidend für das Vorliegen etwaiger Defizite ist damit Art. 14 EU-Berufsanerkennungsrichtlinie. Hierbei sei gleich vorab erwähnt, dass Art. 14 EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (Ausgleichsmaßnahmen) allein zu dem Erfordernis eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung kommen kann, keineswegs dagegen zu einer vollständigen Untersagung der Lehrtätigkeit. Im streitgegenständlichen Fall wurde die Tätigkeit der Lehrerin nicht von erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen abhängig gemacht, sondern in Gänze untersagt. Die Klägerin wurde vom Beklagten darauf verwiesen, die Lehrerin habe die in Bayern erforderliche Lehramtsprüfung zu durchlaufen, obwohl sie in Österreich voll ausgebildet wurde zur Lehrerin an der Sekundarstufe. Möglichkeiten, die Befähigung als Lehrerin unter Beweis zu stellen oder eine Nachqualifizierung vorzulegen, wurden nicht gegeben. Die entscheidende Grundkonzeption der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie wurde damit verkannt.

Abgesehen davon, dass es aufgrund der Anerkennungsrichtlinie schon nicht mehr auf die Gleichwertigkeit der Ausbildungen ankommt (siehe a.a.O.), sind die in der LPO I aufgestellten Voraussetzungen auch ganz konkret ungeeignet, etwaige Defizite einer in Österreich absolvierten Lehramtsausbildung zu einer bayerischen Lehramtsausbildung festzustellen; dies wird anhand nur zweier Beispiele offensichtlich. Während Bayerns Lehramtsausbildung eine Erste und Zweite Staatsprüfung vorsieht, setzt das österreichische Recht ein Bachelorstudium voraus. Die vom Beklagten zitierten Zulassungsvoraussetzungen des § 22 LPO I beziehen sich auf die Zulassung eines bayerischen Lehramtsstudenten zur Ersten Staatsprüfung und knüpfen an Leistungspunkte an; das österreichische Bachelorstudium umfasst bereits die abschließende Prüfung und gründet sich insgesamt auf ECTS-Leistungspunkte. Die Bachelorkonzeption verfolgt mit den ECTS-Punkte einen Perspektivwechsel, wonach Maßstab nicht der Lehrende und seine Präsenzzeit in der Veranstaltung ist, sondern der Studierende und seine aufzubringende, effektive Lernzeit (s. www...de/...de). Abgesehen davon geht die LPO I in keiner Weise auf die Vergleichbarkeit zu Lehramtsausbildungen anderer Studienkonzeptionen ein.

Vorliegend besteht keine Veranlassung von dem Erfordernis von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie auszugehen. Hiernach kann der Aufnahmemitgliedstaat in nachstehenden Fällen Ausgleichsmaßnahmen verlangen,

a) wenn die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis im Aufnahmemitgliedstaat abgedeckt werden,

b) wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die im Aufnahmemitgliedstaat geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.

Eine wesentliche Unterscheidung der Fächer der von der Lehrerin in Österreich erbrachten Ausbildung mit den in Bayern geforderten Fächern besteht nicht (lit. a).

Art. 14 Abs. 4 der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie gibt eine Begriffsdefinition der „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“. Wesentliche Abweichungen sind dann angezeigt, wenn sich die Ausbildungsinhalte des reglementierten Berufs in Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat wesentlich unterscheiden. Angeknüpft wird somit an inhaltliche Abweichungen der Ausbildungen der EU-Mitgliedstaaten. Damit wird gerade sichergestellt, dass ein Lehrer eines Mitgliedstaats, der nicht in Fächern ausgebildet wurde, die denen der bayerischen Schulart entsprechen, nicht ohne Ausgleichsmaßnahmen unterrichten darf. Die streitgegenständliche Genehmigung betrifft jedoch eine Lehrerin, die in inhaltsgleichen Fächern ausgebildet wurde.

Exemplarisch an dem Fach Mathematik festgemacht, besteht sogar zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass sich inhaltlich die Ausbildungen in Österreich und in Bayern nicht wesentlich unterscheiden. Hierfür kann auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Gegenüberstellung herangezogen werden, in der die an der … M. bestehenden Module Mathematik, mit den Modulen Mathematik der Pädagogischen Hochschule … verglichen werden. Hiernach finden sämtliche an der … geforderten Fachmodule, in Modulen an der Pädagogischen Hochschule … eine Entsprechung. Die Gegenüberstellung hat die Lehrerin zusammen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Mathematik (Lehramt Realschule) der … M., Dr. …, aufgestellt, der darüber hinaus in seiner Bestätigung vom 25. Juli 2016 und seiner hierzu ergänzenden Stellungnahme vom 16. März 2017 ausführt, dass die fachwissenschaftlichen wie fachdidaktischen Studieninhalte im Unterrichtsfach Mathematik für das Lehramt an Realschulen in Bayern auch im Studienplan der Pädagogischen Hochschule … für das Fach Mathematik (mit bisweilen anderer Gewichtung) eine Entsprechung finden.

Der Beklagte beruft sich jedoch darauf, dass der Umfang der im österreichischen Studium erbrachten Leistungen nicht den bayerischen Erfordernissen genügen würde. Im Bescheid vom 26. April 2017 führt der Beklagte entsprechend aus, dass mindestens mit Blick auf den Studienumfang, die Aussage von Dr. … jeder Grundlage entbehre. Im Folgenden legt der Bescheid ausschließlich dar, inwiefern der Umfang der Lehrleistungen der von der Lehrerin absolvierten Ausbildung in Österreich nicht der bayerischen Ausbildung entspräche – inhaltliche Gesichtspunkte bleiben ausgeklammert. Zwar mögen die Studienschwerpunkte in den Ausbildungssystemen Bayerns und Österreich unterschiedlich gewichtet sein, so legt das Bachelorstudium stärkeres Gewicht auf die pädagogische Ausbildung, während das bayerische Lehramtsstudium den fachwissenschaftlichen Bereich betont. Diese Unterschiede in der Gewichtung, sollen aber gerade nicht dazu führen, Gemeinschaftsangehörige am Zugang zum Lehrerberuf im betreffenden Aufnahmemitgliedstaat zu hindern, obwohl sie über die erforderliche Befähigung zur Ausübung dieses Berufs in ihrem Herkunftsmitgliedstaat verfügen (s. EuGH U.v.29.4.2004, C-102/02, Beuttenmüller, Rn. 53, in dem der EuGH die dortige streitgegenständliche Umsetzungsmaßnahme – die Forderung einer zweifachen Unterrichtsbefähigung als Anerkennungsvoraussetzung - als Verstoß gegen EU-Recht wertete). Der Beklagte hat bei seiner Betrachtung allein die im jeweiligen fachwissenschaftlichen Bereich erworbenen Punkte berücksichtigt und die ECTS-Punkte mit den in der bayerischen Lehrerausbildung üblichen Leistungspunkten gleichgesetzt ohne der europarechtlichen Regelung, dass der Berufszugang im Herkunftsland grundsätzlich auch im Aufnahmemitgliedstaat anzuerkennen ist, Rechnung zu tragen.

Schließlich ist der Umstand, dass die Lehrerin seit dem Jahr 2009 ihre Fähigkeiten als Lehrerin unter Beweis gestellt hat in die Prüfung des Vorliegens wesentlicher Unterschiede einzustellen. Der Aspekt, bereits gewonnene Berufserfahrung zu berücksichtigen, kommt unmittelbar in Art. 14 Abs. 5 der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie zum Ausdruck. Hiernach ist bei der Anwendung des Art. 14 Absatzes 1 nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren (Satz 1). Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Absatzes 4 ganz oder teilweise ausgleichen können (Satz 2). Im Fall der Lehrerin wurde weder ein Fachgespräch durchgeführt noch ein Unterrichtsbesuch absolviert. Eine Prüfung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der Lehrerin ist unterblieben.

Ebenso liegt kein Fall des Art. 14 Abs. 1 lit. b der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie vor. Denn auch hier wird jedenfalls in der kumulativ geforderten, zweiten Voraussetzung auf eine wesentliche Unterscheidung der Fächerausbildung Bezug genommen.

Durch die Änderungshistorie der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie kommt des Weiteren zum Ausdruck, dass auch eine unterschiedliche Ausbildungsdauer kein Kriterium zur Versagung der Berufsanerkennung sein darf. So sah die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie bis Anfang des Jahres 2014 noch in ihrem Art. 14 Abs. 1 eine weitere Fallgruppe vor, nach der Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden durften, wenn die Ausbildungsdauer, mindestens ein Jahr unter der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildungsdauer lag. Diese Fallgruppe entfiel mit Wirkung vom 17. Januar 2014 durch Nr. 12 der Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2013 (ABl. Nr. L 354 S. 132). Somit hinderte bereits bis 2013 eine Abweichung der Ausbildungsdauer von einem Jahr nicht die Anerkennung; inzwischen wurde hierauf nun gänzlich verzichtet.

Unter Beachtung der Vorgaben der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie bestehen somit keine Zweifel an der Anerkennung der Lehrerin als Realschullehrrein in Bayern.

Somit ist die fachliche Eignung nach Art. 94 Abs. 1 Satz 1 BayEUG zu bejahen.

Darüber hinaus sind die in Art. 94 Abs. 1 Satz 1 BayEUG genannten Eignungsvoraussetzungen in Bezug auf die Lehrerin gemäß Art. 94 Abs. 2 BayEUG durch den Nachweis gleichwertiger freier Leistungen erfüllt. Ihre fachliche und schulpädagogische Qualifikation und Eignung resultiert aus ihren mit sehr guten Erfolgen abgeschlossenen Ausbildungsstudien sowie ihrer bisherigen Unterrichtstätigkeit.

Das zum Bachelorstudium gehörige Diploma-Supplement der Pädagogischen Hochschule … vom 25. Juni 2009 weist 180 ECTSPunkte aus. Aufgrund ihres Masterstudiums hat die Lehrerin weitere 120 ECTSPunkte erworben (s. Diploma-Supplement der …-Universität … vom 22. Oktober 2012). Schließlich wird auch der Erweiterungslehrgang der Pädagogischen Hochschule … zur Lehrbefähigung in den Fächern Physik / Chemie; mit 47 ECTS-Punkten ausgezeichnet. Auf die Darstellung weiterer Ausbildungs- und Berufserfahrungsnachweise, kann mangels ihrer Entscheidungserheblichkeit im Detail verzichtet werden. So sei lediglich ein Empfehlungsschreiben des Instituts Ideum vom 21. November 2007 herausgegriffen, wonach die Lehrerin als Trainerin im Projekt „Persönlichkeitsbildung für Jugendliche“ vom 25. September bis 15. Oktober 2007 für 42 Einheiten in Mathematik tätig war, ein erfolgreicher Abschluss des Projekts festgestellt wurde und der Lehrerin „die allerbeste Referenz als Trainerin und verantwortungsvolle Pädagogin“ ausgestellt wurde.

Darüber hinaus ist die Lehrerin bereits seit 8 Jahren beruflich tätig. Vom Schuljahr 2009 bis 2014 arbeitete sie, neben der Weiterführung ihrer Studien, als Lehrerin an der privaten katholischen neuen Mittelschule der Schulschwestern Eggenberg in Österreich, seit dem 23. Februar 2015 arbeitet sie als Lehrkraft an der von der Klägerin betriebenen Realschule. Die Klägerin weist auf sehr gute Unterrichtserfolge der Lehrerin hin und berichtet, dass sie eine überdurchschnittlich hohe Bestehensquote ihrer Schüler beim mittleren Schulabschluss während der letzten drei Schuljahre erreicht hat. Auch diese Arbeitstätigkeit ist als freie Leistung im Sinne des Art. 94 Abs. 2 BayEUG einzustufen. Art. 94 Abs. 2 BayEUG erfordert nämlich im Gegensatz zu Art. 94 Abs. 1 Satz 1 BayEUG schon nach dem Wortlaut keine „gleichartige“ oder „ihnen im Wert gleichkommende“ Ausbildung und Prüfungen, sondern nur „gleichwertige“ und zudem nur „freie“ Leistungen, sodass eine wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkraft in Gestalt eines Hochschulstudiums an einer Universität gerade nicht erforderlich ist (VG München, U.v. 8.12.2015 – M 3 K 14.5505 – juris, Rn. 24).

Infolgedessen hat die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung für den Einsatz von Frau … als Lehrkraft der …-Realschule M.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 7


(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausn

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Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Dez. 2015 - M 3 K 14.5505

bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 3 K 14.5505 Im Namen des Volkes Urteil 8. Dezember 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 210 Hauptpunkte: Private, staatlich genehmigte Realschule; Vo
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Jan. 2018 - M 3 E 17.5825

bei uns veröffentlicht am 10.01.2018

Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Einsatz der Lehrkraft … an der privaten … Realschule der Antragstellerin in den Fächern Mathematik und Geschichte, Physik und Chemie vorläufig bis zur rechtskräftigen Ent

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Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 3 K 14.5505

Im Namen des Volkes

Urteil

8. Dezember 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 210

Hauptpunkte: Private, staatlich genehmigte Realschule; Voraussetzungen für Ernennung zum Schulleiter

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... GmbH

vertreten durch den Geschäftsführer ...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern

vertreten durch: Bayerisches Staatsministerium, für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, Salvatorstr. 2, 80333 München

- Beklagter -

wegen Schulleitergenehmigung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 3. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2015 am 8. Dezember 2015 folgendes

Urteil:

I.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung für den Einsatz von Herrn ... als Leiter der ...-Realschule zu erteilen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Erteilung einer Genehmigung für den Einsatz von Herrn ... als Leiter der privaten staatlich genehmigten ...-Realschule ... München, deren Träger die Klägerin ist.

Mit Schreiben vom ... Juli 2014 teilte der Geschäftsführer der Klägerin dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst mit, dass der bisherige Schulleiter zum 31. Juli 2014 ausscheide und Herr ... dessen Aufgabe ab 1. August 2014 übernehmen werde.

Herr ... ist seit dem Schuljahr 2003/2004 als Lehrer an der ...-Realschule tätig. Er hat nach Erwerb der Mittleren Reife zunächst eine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten durchlaufen und danach die Fachhochschulreife erworben. Anschließend hat er an der Fachhochschule ... am Fachbereich Sozialwesen den Studiengang Soziale Arbeit studiert und im Hauptstudium den Schwerpunkt Jugend- und Erwachsenenbildung belegt. Dieses Studium umfasste auch Kenntnisse in Psychologie und Philosophie, deren Erwerb der Kläger mittels entsprechender Scheine belegen kann. Am ... Februar 2003 hat er die Diplomprüfung mit dem Gesamturteil „sehr gut“ abgelegt und ist anschließend an der ...-Realschule zunächst als Sozialpädagoge angestellt worden.

Mit Bescheid vom ... April 2003 genehmigte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Klägerin „in stets widerruflicher Weise“, Herrn ... bis zum Ende des Schuljahres 2002/2003 für den Unterricht in Ethik, Sozialkunde und Erziehungskunde an der ...-Realschule einzusetzen. Seit dieser Zeit ist der Kläger dort als Lehrer tätig. Hierzu hat sich das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus nach einer weiteren - bis zum Ende des Schuljahres 2004/2005 befristeten - Verlängerung der Unterrichtsgenehmigung für Herrn ... mit Bescheid vom ... Oktober 2005 „ausnahmsweise“ „aufgrund der sehr guten Unterrichtserfolge“ von Herrn ... unbefristet einverstanden erklärt, obwohl das von Herrn ... an der Fachhochschule ... erworbene Diplom als Sozialpädagoge „nicht der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen in Bayern“ entspreche und die „derzeit praktizierte Anerkennungsmöglichkeit von Diplomabschlüssen als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen“ „auf Diplomabsolventen der Universitäten beschränkt“ sei.

Mit Schreiben vom ... August 2014 teilte das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst der Klägerin mit, es bestehe kein Einverständnis mit der Personalentscheidung, Herrn ... als Schulleiter der ...-Realschule einzusetzen, da Herr ... „keine wissenschaftliche Ausbildung (Studium an einer Universität)“ nachweisen könne.

Nach weiterem Schriftverkehr erhob die Klägerin schließlich mit Schriftsatz vom ... Dezember 2014 Klage gegen den Freistaat Bayern und beantragte,

den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Genehmigung für den Einsatz von Herrn ... ... als Leiter der ...-Realschule zu erteilen.

Hilfsweise wurde beantragt, festzustellen, dass Herr ... ... sämtliche Voraussetzungen erfüllt, um als Schulleiter der ...-Realschule eingesetzt zu werden.

Es bestehe ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung, da Herr ... die für einen Schulleiter erforderliche Qualifikation besitze. Seine Ausbildung an der Fachhochschule stelle sehr wohl eine „wissenschaftliche Ausbildung“ dar. Im Übrigen sei seine Tätigkeit als Lehrer an der ...-Realschule zu Recht vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus genehmigt worden. Er erfülle damit alle Voraussetzungen, die Art. 94 Abs. 1 BayEUG an einen Schulleiter stelle.

Mit Schreiben vom ... Januar 2015 legte das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die Behördenakten sowie die Personalakte von Herrn ... vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Herr ... habe kein wissenschaftliches (universitäres) Hochschulstudium vorzuweisen. Deshalb könne sein Einsatz als Schulleiter nicht genehmigt werden.

Am 8. Dezember 2015 fand die mündliche Verhandlung statt, in der die Parteien die schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung für den Einsatz von Herrn ... als Leiter der ...-Realschule München, § 113 Abs. 5 VwGO.

Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 99 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG - i. V. m. Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 und Art. 94 Abs. 1, 2 BayEUG.

Der geplante Wechsel der Schulleitung stellt angesichts der in Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG zum Ausdruck kommenden herausragenden Bedeutung der Funktion eines Schulleiters einer Ersatzschule eine wesentliche Änderung in den Voraussetzungen für die Genehmigung der Ersatzschule im Sinn von Art. 99 Abs. 1 Satz 1 BayEUG dar und bedarf damit selbst der Genehmigung.

Diese Genehmigung ist nach Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG zu erteilen, sofern der von der Schule designierte Schulleiter oder ein weiteres Mitglied der Schulleitung nach Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG „Lehrkraft der Schule“ ist und die Ersatzschule [auch unter der beabsichtigten neuen Schulleitung] nicht in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Nach Art. 94 Abs. 1 Satz 1 BayEUG sind die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichartig sind oder ihnen im Wert gleichkommen; nach Abs. 2 dieser Vorschrift wird auf diesen Nachweis verzichtet, wenn die Eignung der Lehrkraft durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird.

Mit dem von der Klägerin designierten Schulleiter werden die Genehmigungsvoraussetzungen für den geplanten Schulleiterwechsel erfüllt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nur die tatsächlichen Veränderungen der Genehmigungspflicht unterliegen oder ob auch die Rechtmäßigkeit einer für den designierten Schulleiter bereits früher erteilten Unterrichtsgenehmigung nochmals beurteilt werden kann. In beiden Fällen besteht nämlich ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der begehrten Genehmigung.

Rein formal betrachtet ändert sich die personelle Besetzung und damit die Qualifikation des Lehrkörpers der ...-Realschule durch die geplante Betrauung von Herrn ... mit den Aufgaben eines Schulleiters nicht. Der Einsatz des designierten neuen Schulleiters an der ...-Realschule für den Unterricht in Ethik, Sozialkunde und Erziehungskunde ist und bleibt (bereits seit 2003) vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - seit 2005 auf Dauer - genehmigt. Herr ... ist damit bereits eine „Lehrkraft der Schule“, die lediglich eine weitergehende Funktion an der ...-Realschule erhalten soll und wird auch als Schulleiter Lehrkraft der Schule bleiben. Bei Beschränkung der Überprüfung auf die sich tatsächlich ändernden Umstände (hier: Funktion als Schulleiter) muss eine Genehmigung des Schulleiterwechsels nach Art. 99 Abs. 1 I.V.m,. Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG somit erteilt werden.

Aber auch bei Mitprüfung der Rechtmäßigkeit der für den designierten Schulleiter bereits 2005 dauerhaft erteilten Unterrichtsgenehmigung besteht ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Genehmigung, weil die für Herrn ... erteilte Unterrichtsgenehmigung rechtmäßig ist und ein Anspruch darauf besteht.

Herr ... ist seit 2003 mit Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Lehrkraft an der ...-Realschule München für den Unterricht in den Fächern Ethik, Sozialkunde und Erziehungskunde. Mangels eines Studiums für ein Lehramt an einer staatlichen Universität oder Kunsthochschule im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes oder an einer staatlichen Hochschule in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland in anderen als Fachhochschulstudiengängen (Art. 4 Satz 1 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz) erfüllt er zwar die Voraussetzungen des Art. 94 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nicht, da er keine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachweisen kann, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichartig sind oder ihnen im Wert gleichkommen.

Dies steht seinem Einsatz als Schulleiter der ...-Realschule aber nicht entgegen, da die in Art. 94 Abs. 1 BayEUG genannten Eignungsvoraussetzungen in Bezug auf Herrn... gem. Art. 94 Abs. 2 BayEUG durch den Nachweis gleichwertiger freier Leistungen erfüllt sind. Im Einzelnen folgt die fachliche und schulpädagogische Qualifikation und Eignung von Herrn ... aus seiner erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung im Diplomstudiengang Soziale Arbeit mit Schwerpunkt Jugend- und Erwachsenenbildung, seinen bisherigen Arbeitsbereichen sowie den von ihm besuchten Fortbildungen und wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt, wie der Hinweis des Beklagten auf die „sehr guten Unterrichtserfolge“ des Herrn ... im Bescheid vom ... Oktober 2005 zeigt.

Der Umstand, dass Herr ... darüber hinaus kein einschlägiges universitäres Hochschulstudium absolviert hat, kann dem nicht entgegenstehen. Art. 94 Abs. 2 BayEUG erfordert nämlich im Gegensatz zu Art. 94 Abs. 1 Satz 1 BayEUG schon nach dem Wortlaut keine „gleichartigen“ oder „ihnen im Wert gleichkommende“ Ausbildung und Prüfungen, sondern nur „gleichwertige“ und zudem nur „freie“ Leistungen, so dass eine wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkraft in Gestalt eines Hochschulstudiums an einer Universität gerade nicht erforderlich ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Ausbildung des Herrn ... an der damaligen „Fachhochschule ...“ nicht ohnehin als „wissenschaftliche“ Ausbildung anzusehen ist.

Infolgedessen hat die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung für den Einsatz von Herrn ... als Leiter der ...-Realschule München.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.