Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Nov. 2017 - M 3 K 17.2186
Tenor
I. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Beklagten vom 26. April 2017, der Klägerin eine Genehmigung des Unterrichtseinsatzes von Frau … in der Fächerverbindung Mathematik/ Geschichte/ Sozialkunde/ Physik/ Chemie zu erteilen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Bayrischen Staatministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 26. April 2017 zu verpflichten, der Klägerin eine unbefristete Genehmigung des Unterrichtseinsatzes von Frau … in der Fächerverbindung Mathematik/ Geschichte/ Sozialkunde/ Physik/ Chemie zu erteilen.
Gründe
– das erworbene Diplom Art. 13 i.V.m. Art. 11 Buchst. c bis e der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht (Nr. 1),
– die erworbene Qualifikation im Herkunftsland zur Ausübung des Lehrerberufs berechtigt (Nr. 2),
– die erworbene Qualifikation dem Lehramt laut Antrag zugeordnet werden kann oder eine Zuordnung zu einem anderen Lehramt nach dem Bayerischen Lehrerbildungsgesetz möglich ist (Nr. 3).
a) wenn die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis im Aufnahmemitgliedstaat abgedeckt werden,
b) wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die im Aufnahmemitgliedstaat geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.
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Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 3 K 14.5505
Im Namen des Volkes
Urteil
8. Dezember 2015
3. Kammer
Sachgebiets-Nr. 210
Hauptpunkte: Private, staatlich genehmigte Realschule; Voraussetzungen für Ernennung zum Schulleiter
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
... GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer ...
- Klägerin -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Freistaat Bayern
vertreten durch: Bayerisches Staatsministerium, für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, Salvatorstr. 2, 80333 München
- Beklagter -
wegen Schulleitergenehmigung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 3. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2015 am 8. Dezember 2015 folgendes
Urteil:
I.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung für den Einsatz von Herrn ... als Leiter der ...-Realschule zu erteilen.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Erteilung einer Genehmigung für den Einsatz von Herrn ... als Leiter der privaten staatlich genehmigten ...-Realschule ... München, deren Träger die Klägerin ist.
Mit Schreiben vom ... Juli 2014 teilte der Geschäftsführer der Klägerin dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst mit, dass der bisherige Schulleiter zum 31. Juli 2014 ausscheide und Herr ... dessen Aufgabe ab 1. August 2014 übernehmen werde.
Herr ... ist seit dem Schuljahr 2003/2004 als Lehrer an der ...-Realschule tätig. Er hat nach Erwerb der Mittleren Reife zunächst eine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten durchlaufen und danach die Fachhochschulreife erworben. Anschließend hat er an der Fachhochschule ... am Fachbereich Sozialwesen den Studiengang Soziale Arbeit studiert und im Hauptstudium den Schwerpunkt Jugend- und Erwachsenenbildung belegt. Dieses Studium umfasste auch Kenntnisse in Psychologie und Philosophie, deren Erwerb der Kläger mittels entsprechender Scheine belegen kann. Am ... Februar 2003 hat er die Diplomprüfung mit dem Gesamturteil „sehr gut“ abgelegt und ist anschließend an der ...-Realschule zunächst als Sozialpädagoge angestellt worden.
Mit Bescheid vom ... April 2003 genehmigte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Klägerin „in stets widerruflicher Weise“, Herrn ... bis zum Ende des Schuljahres 2002/2003 für den Unterricht in Ethik, Sozialkunde und Erziehungskunde an der ...-Realschule einzusetzen. Seit dieser Zeit ist der Kläger dort als Lehrer tätig. Hierzu hat sich das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus nach einer weiteren - bis zum Ende des Schuljahres 2004/2005 befristeten - Verlängerung der Unterrichtsgenehmigung für Herrn ... mit Bescheid vom ... Oktober 2005 „ausnahmsweise“ „aufgrund der sehr guten Unterrichtserfolge“ von Herrn ... unbefristet einverstanden erklärt, obwohl das von Herrn ... an der Fachhochschule ... erworbene Diplom als Sozialpädagoge „nicht der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen in Bayern“ entspreche und die „derzeit praktizierte Anerkennungsmöglichkeit von Diplomabschlüssen als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen“ „auf Diplomabsolventen der Universitäten beschränkt“ sei.
Mit Schreiben vom ... August 2014 teilte das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst der Klägerin mit, es bestehe kein Einverständnis mit der Personalentscheidung, Herrn ... als Schulleiter der ...-Realschule einzusetzen, da Herr ... „keine wissenschaftliche Ausbildung (Studium an einer Universität)“ nachweisen könne.
Nach weiterem Schriftverkehr erhob die Klägerin schließlich mit Schriftsatz vom ... Dezember 2014 Klage gegen den Freistaat Bayern und beantragte,
den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Genehmigung für den Einsatz von Herrn ... ... als Leiter der ...-Realschule zu erteilen.
Hilfsweise wurde beantragt, festzustellen, dass Herr ... ... sämtliche Voraussetzungen erfüllt, um als Schulleiter der ...-Realschule eingesetzt zu werden.
Es bestehe ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung, da Herr ... die für einen Schulleiter erforderliche Qualifikation besitze. Seine Ausbildung an der Fachhochschule stelle sehr wohl eine „wissenschaftliche Ausbildung“ dar. Im Übrigen sei seine Tätigkeit als Lehrer an der ...-Realschule zu Recht vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus genehmigt worden. Er erfülle damit alle Voraussetzungen, die Art. 94 Abs. 1 BayEUG an einen Schulleiter stelle.
Mit Schreiben vom ... Januar 2015 legte das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die Behördenakten sowie die Personalakte von Herrn ... vor und beantragte,
die Klage abzuweisen.
Herr ... habe kein wissenschaftliches (universitäres) Hochschulstudium vorzuweisen. Deshalb könne sein Einsatz als Schulleiter nicht genehmigt werden.
Am 8. Dezember 2015 fand die mündliche Verhandlung statt, in der die Parteien die schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung für den Einsatz von Herrn ... als Leiter der ...-Realschule München, § 113 Abs. 5 VwGO.
Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 99 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG - i. V. m. Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 und Art. 94 Abs. 1, 2 BayEUG.
Der geplante Wechsel der Schulleitung stellt angesichts der in Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG zum Ausdruck kommenden herausragenden Bedeutung der Funktion eines Schulleiters einer Ersatzschule eine wesentliche Änderung in den Voraussetzungen für die Genehmigung der Ersatzschule im Sinn von Art. 99 Abs. 1 Satz 1 BayEUG dar und bedarf damit selbst der Genehmigung.
Diese Genehmigung ist nach Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG zu erteilen, sofern der von der Schule designierte Schulleiter oder ein weiteres Mitglied der Schulleitung nach Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG „Lehrkraft der Schule“ ist und die Ersatzschule [auch unter der beabsichtigten neuen Schulleitung] nicht in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Nach Art. 94 Abs. 1 Satz 1 BayEUG sind die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichartig sind oder ihnen im Wert gleichkommen; nach Abs. 2 dieser Vorschrift wird auf diesen Nachweis verzichtet, wenn die Eignung der Lehrkraft durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird.
Mit dem von der Klägerin designierten Schulleiter werden die Genehmigungsvoraussetzungen für den geplanten Schulleiterwechsel erfüllt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nur die tatsächlichen Veränderungen der Genehmigungspflicht unterliegen oder ob auch die Rechtmäßigkeit einer für den designierten Schulleiter bereits früher erteilten Unterrichtsgenehmigung nochmals beurteilt werden kann. In beiden Fällen besteht nämlich ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der begehrten Genehmigung.
Rein formal betrachtet ändert sich die personelle Besetzung und damit die Qualifikation des Lehrkörpers der ...-Realschule durch die geplante Betrauung von Herrn ... mit den Aufgaben eines Schulleiters nicht. Der Einsatz des designierten neuen Schulleiters an der ...-Realschule für den Unterricht in Ethik, Sozialkunde und Erziehungskunde ist und bleibt (bereits seit 2003) vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - seit 2005 auf Dauer - genehmigt. Herr ... ist damit bereits eine „Lehrkraft der Schule“, die lediglich eine weitergehende Funktion an der ...-Realschule erhalten soll und wird auch als Schulleiter Lehrkraft der Schule bleiben. Bei Beschränkung der Überprüfung auf die sich tatsächlich ändernden Umstände (hier: Funktion als Schulleiter) muss eine Genehmigung des Schulleiterwechsels nach Art. 99 Abs. 1 I.V.m,. Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG somit erteilt werden.
Aber auch bei Mitprüfung der Rechtmäßigkeit der für den designierten Schulleiter bereits 2005 dauerhaft erteilten Unterrichtsgenehmigung besteht ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Genehmigung, weil die für Herrn ... erteilte Unterrichtsgenehmigung rechtmäßig ist und ein Anspruch darauf besteht.
Herr ... ist seit 2003 mit Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Lehrkraft an der ...-Realschule München für den Unterricht in den Fächern Ethik, Sozialkunde und Erziehungskunde. Mangels eines Studiums für ein Lehramt an einer staatlichen Universität oder Kunsthochschule im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes oder an einer staatlichen Hochschule in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland in anderen als Fachhochschulstudiengängen (Art. 4 Satz 1 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz) erfüllt er zwar die Voraussetzungen des Art. 94 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nicht, da er keine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachweisen kann, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichartig sind oder ihnen im Wert gleichkommen.
Dies steht seinem Einsatz als Schulleiter der ...-Realschule aber nicht entgegen, da die in Art. 94 Abs. 1 BayEUG genannten Eignungsvoraussetzungen in Bezug auf Herrn... gem. Art. 94 Abs. 2 BayEUG durch den Nachweis gleichwertiger freier Leistungen erfüllt sind. Im Einzelnen folgt die fachliche und schulpädagogische Qualifikation und Eignung von Herrn ... aus seiner erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung im Diplomstudiengang Soziale Arbeit mit Schwerpunkt Jugend- und Erwachsenenbildung, seinen bisherigen Arbeitsbereichen sowie den von ihm besuchten Fortbildungen und wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt, wie der Hinweis des Beklagten auf die „sehr guten Unterrichtserfolge“ des Herrn ... im Bescheid vom ... Oktober 2005 zeigt.
Der Umstand, dass Herr ... darüber hinaus kein einschlägiges universitäres Hochschulstudium absolviert hat, kann dem nicht entgegenstehen. Art. 94 Abs. 2 BayEUG erfordert nämlich im Gegensatz zu Art. 94 Abs. 1 Satz 1 BayEUG schon nach dem Wortlaut keine „gleichartigen“ oder „ihnen im Wert gleichkommende“ Ausbildung und Prüfungen, sondern nur „gleichwertige“ und zudem nur „freie“ Leistungen, so dass eine wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkraft in Gestalt eines Hochschulstudiums an einer Universität gerade nicht erforderlich ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Ausbildung des Herrn ... an der damaligen „Fachhochschule ...“ nicht ohnehin als „wissenschaftliche“ Ausbildung anzusehen ist.
Infolgedessen hat die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung für den Einsatz von Herrn ... als Leiter der ...-Realschule München.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.