Verwaltungsgericht München Urteil, 14. März 2016 - M 26 K 15.3303

bei uns veröffentlicht am14.03.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Rückerstattung von geleisteten Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen.

Der Beklagte ermittelte den Kläger im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs. Nachdem der Kläger Auskunftsersuchen des Beklagten nicht nachkam, bestätigte dieser ihm mit Schreiben vom ... März 2014 die Anmeldung als Rundfunkbeitragspflichtiger.

Mit Bescheiden vom ... August 2014 (für Januar 2013 bis März 2014 über a... EUR) und ... September 2014 (für April 2014 bis Juni 2014 über b... EUR) setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge und je c... EUR Säumniszuschlag fest. Mit Schreiben vom ... Oktober 2014 und ... November 2014 mahnte der Beklagte den Kläger zu den Forderungen aus den Bescheiden vom ... August 2014 bzw. ... September 2014. Mit Bescheiden vom ... Dezember 2014 (für Juli 2014 bis September 2014) und ... Januar 2015 (für Oktober 2014 bis Dezember 2014) setzte der Beklagte erneut je b... EUR (d... EUR Rundfunkbeiträge, c... EUR Säumniszuschlag) fest. Mit Schreiben vom ... Februar 2015 und ... März 2015 mahnte der Beklagte den Kläger auch zu den Forderungen aus den Bescheiden vom ... Dezember 2014 und ... Januar 2015. Mit Vollstreckungsersuchen vom ... April 2015 beantragte der Beklagte gegenüber dem Amtsgericht A... die Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden vom ... August 2014, ... September 2014, ... Dezember 2014 und ... Januar 2015, wobei ausweislich des Ausstandsverzeichnisses zum Vollstreckungsersuchen e... EUR als bereits ausgeglichen vermerkt wurden und der beizutreibende Betrag sich auf f... EUR belaufe.

Der Kläger beglich den Betrag von f... EUR am ... Juni 2015.

Mit Schriftsatz vom ... Juni 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg eingegangen am ... Juni 2015, erhob der Kläger Klage und beantragte sinngemäß,

den Beklagten zur Rückzahlung von g... EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz zu verurteilen.

Zur Begründung führte er aus, dass der Beklagte diesen Betrag mit Vollstreckungsersuchen vom ... April 2015 habe vollstrecken lassen. Da die Forderung zu Unrecht bestehe, begehre er den von ihm gezahlten Betrag zurück. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2014 habe der Kläger den Rundfunkbeitrag am ... Februar 2015 gezahlt. Für den übrigen Zeitraum bestehe seitens des Beklagten kein Zahlungsanspruch. Der Beklagte habe dem Kläger zu keinem Zeitpunkt einen Beitragsbescheid zugestellt, gegen den er hätte Einspruch einlegen können. Vielmehr seien zahlreiche Mahnungen mit nicht nachvollziehbaren Beträgen eingegangen. Der Beklagte habe ohne rechtliche Grundlage den streitgegenständlichen Betrag pfänden lassen.

Mit Beschluss vom ... Juli 2015 erklärte sich das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht München.

Der Beklagte führte in seinem Schriftsatz vom ... August 2015 aus, die allgemeine Leistungsklage sei unbegründet. Der Kläger habe die Rundfunkbeiträge nicht ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV geleistet, da er der Rundfunkbeitragspflicht für eine Wohnung unterlegen habe und dieser Zahlungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Dies sei durch die Bescheide des Beklagten vom ... August 2014, ... September 2014, ... Dezember 2014 und ... Januar 2015 bestandskräftig und mit materieller Bindungswirkung für dieses Verfahren festgestellt worden. Es bestünden auch keine Zweifel daran, dass die Bescheide dem Kläger zugegangen seien. Hierfür spreche der Anscheinsbeweis, nachdem eine Vielzahl von korrekt an den Kläger adressierten Schreiben verschickt worden seien. Keines der Schreiben sei als unzustellbar zurückgekommen. Soweit der Kläger angebe, mehrere Mahnungen erhalten und auf diese reagiert zu haben, seien Schreiben oder Telefonanrufe des Klägers beim Beklagten nicht eingegangen. Die Gesamtumstände sprächen dafür, dass der Kläger die Schreiben und Bescheide des Beklagten unbeachtet gelassen habe.

Mit Beschluss vom ... Februar 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.

Am 14. März 2016 fand mündliche Verhandlung statt. Der Kläger erschien nicht. Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte des Beklagten verwiesen.

Gründe

1. Das Verwaltungsgericht München ist gemäß § 52 Nr. 5 VwGO örtlich zuständig, da der Beklagte seinen Sitz in B... hat (s. auch § 83 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG).

2. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom ... März 2016 entschieden werden, obwohl auf Klägerseite niemand erschienen ist. Die Klagepartei ist ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Termin ordnungsgemäß geladen worden, verbunden mit dem Hinweis, dass im Falle des Nichterscheinens eines der Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

3. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als allgemeine Leistungsklage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf die Erstattung eines Betrags von g... EUR. Ihm konnten somit auch nicht aus diesem Betrag zu berechnende Zinsen zugesprochen werden.

3.1. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Rundfunkbeiträgen käme zwar § 10 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - in Betracht. Danach kann gemäß Satz 1 dieser Vorschrift derjenige, auf dessen Rechnung Zahlungen bewirkt wurden, von der zuständigen Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrags fordern, soweit Rundfunkbeiträge ohne rechtlichen Grund entrichtet wurden. Dies ist beim Kläger jedoch nicht der Fall.

Der Kläger war in der Zeit vom ... Januar 2013 bis einschließlich ... Dezember 2014 als Inhaber einer Wohnung verpflichtet, die anfallenden Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt h... EUR zu entrichten. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV, § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], in der Fassung, die er durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011 gefunden hat), war im streitgegenständlichen Zeitraum im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein monatlicher Rundfunkbeitrag von 17,98 EUR zu leisten. Gründe für eine Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht bzw. entsprechende rechtzeitig gestellte Anträge sind nicht ersichtlich. Auch sonst ist nichts vorgetragen, was darauf schließen ließe, dass der Kläger nicht rundfunkbeitragspflichtig gewesen wäre.

Nachdem der Kläger die Rundfunkbeiträge für die Jahre 2013 und 2014 trotz deren jeweiliger Fälligkeit (s. § 7 Abs. 3 RBStV) nicht rechtzeitig gezahlt hat, durfte der Beklagte die rückständigen Beträge - wie geschehen - in Bescheiden festsetzen (s. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Dem Beklagten ist darin zuzustimmen, dass von der Wirksamkeit und - mangels Einlegung von Rechtsbehelfen - von der Bestandskraft der Bescheide vom ... August 2014, ... September 2014, ... Dezember 2014 und ... Januar 2015 auszugehen ist. Sie bilden somit neben der sich bereits aus dem Gesetz ergebenden Rundfunkbeitragspflicht einen weiteren Rechtsgrund für die hier streitige Vermögensverschiebung zulasten des Klägers.

Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung dieses Gerichts (s. z. B. VG München, U.v. 8.7.2015 - M 6b K 14.4420 - juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (zu Rundfunkgebühren s. B.v. 11.5.2011 - 7 C 11.232 - juris m. w. N.), ist der vom Kläger bestrittene Zugang und im Übrigen auch die Zustellung der Festsetzungsbescheide (s. Art. 17 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG, vgl. auch Art. 41 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG) nachgewiesen. Auch wenn der Beklagte bei der Zustellung der Bescheide mit einfachem Brief weder den Tag der Aufgabe zur Post auf den bei den Akten verbliebenen Urschriften vermerkt noch die Absendung in einer Sammelliste eingetragen hat (s. Art. 17 Abs. 4 VwZVG), genügt er seiner Nachweispflicht (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VwZVG, Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG analog) durch Beweis des ersten Anscheins, wenn er Tatsachen vorträgt bzw. solche ersichtlich sind, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss. Diesen Nachweis hat der Beklagte vorliegend erbracht. Nach der sogenannten History-Aufstellung des Beklagten zum Beitragskonto des Klägers sind alle vier die Beitragsjahre 2013 und 2014 betreffenden Bescheide und weitere Schreiben an den Kläger versandt worden, ohne dass auch nur eine der Sendungen als unzustellbar zurückgegangen wäre. Nachdem sämtliche Bescheide und Schreiben an die korrekte und unverändert gebliebene Anschrift des Klägers adressiert waren, ist davon auszugehen, dass sie ihn alle auch erreicht haben. Dies räumt der Kläger für „zahlreiche Mahnungen“ auch ein. Dass ausgerechnet vier Bescheide bei ihm nicht eingegangen seien, ist nicht nachvollziehbar. Ohne entgegenstehende Anhaltspunkte für einen atypischen Geschehensablauf genügt das schlichte Bestreiten des Erhalts von Postsendungen des Beklagten durch den Kläger nicht, um Zweifel an einer wirksamen Bekanntgabe und Zustellung zu begründen.

3.2. Der Kläger kann auch nicht die Erstattung der geleisteten Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt i... EUR beanspruchen.

Die Erhebung und Festsetzung eines Säumniszuschlags in Höhe von c... EUR je Bescheid beruht auf § 9 Abs. 2 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge -Rundfunkbeitragssatzung. Auch insoweit ist auf die Bestandskraft der Bescheide vom ... August 2014, ... September 2014, ... Dezember 2014 und ... Januar 2015 zu verweisen, mit denen die Säumniszuschläge festgesetzt wurden.

3.3. Nach Verrechnung der Forderungen des Beklagten aus den Jahren 2013 und 2014 in Höhe von insgesamt j... EUR (h... EUR Rundfunkbeiträge und i... EUR Säumniszuschläge) mit am ... Februar 2015 beim Beklagten eingegangenen Zahlungen des Klägers in Höhe von insgesamt e... EUR (zur Art und Weise der Verrechnung s. § 13 Rundfunkbeitragssatzung) waren noch f... EUR (im Wege der Zwangsvollstreckung) beizutreiben. Der Kläger leistete diesen Betrag am ... Juni 2015 nach alledem zu Recht und kann ihn nicht - auch nicht in Höhe von g... EUR - mit Erfolg zurückfordern.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 355,14 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 14. März 2016 - M 26 K 15.3303 zitiert 12 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 83


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

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Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.