Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Mai 2015 - M 25 K 13.3979, M 25 K 13.3988, M 25 K 13.3989

bei uns veröffentlicht am13.05.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Verfahren M 25 K 13.3979, M 25 K 13.3988 und M 25 K 13.3989 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Klagen werden abgewiesen.

III. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens gesamtverbindlich.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind Waldeigentümer und begehren vom Beklagten jeweils die Erteilung einer Rodungserlaubnis für den Bau eines ca. 3,4 Kilometer langen Weges, der zum überwiegenden Teil (ca. 2,6 Kilometer) durch Schutzwald in einem Höhenbereich zwischen ca. 870 Metern und 1260 Metern verlaufen soll. Die Grundstücke liegen im Bereich des Waldfunktionsplans für die Region ..., Stand Dezember 1988. Der Plan weist den betroffenen Flächen eine besondere Bedeutung für den Boden- und Lawinenschutz zu.

Die Kläger beantragten am 17. Oktober 2012 zusammen mit der Eigentümerin von Flurstück ... Frau ... beim Beklagten eine Rodungserlaubnis gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayWaldG (Kläger zu 1) als Eigentümer von Flurstück..., Kläger zu 2) als Eigentümer der Flurstücke ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... und Kläger zu 3) als Eigentümer von Flurstück ..., jeweils Gemarkung ... in der Gemeinde Bad Reichenhall). Sie gaben an, dass sie beabsichtigen, eine ca. 80 Hektar große Fläche im oberen Waldbereich an der ... durch einen Zubringer Weg mit einer Breite von drei Metern und einer Länge von ca. 3,4 Kilometern zu erschließen, um eine nachhaltige Pflege und Bewirtschaftung zu ermöglichen. Der Weg solle der Durchforstung zur Stabilisierung der Bestände, dem Umbau von Fichtenreinbeständen, der Borkenkäferbekämpfung und der notwendigen Bejagung dienen. Größtenteils führe die Wegtrasse durch Schutzwald, weshalb eine Rodungserlaubnis erforderlich sei. Der beigelegte Lageplan mit geplantem Trassenverlauf stellt einen Weg mit 14 Wegkehren dar.

Das Landratsamt (untere Naturschutzbehörde) erteilte sein Einvernehmen unter Auflagen und Bedingungen (Schreiben v. ...12.2012). Die Höhere Landesplanungsbehörde erklärte aus landesplanerischer Sicht, dem Vorhaben stünden keine Erfordernisse der Raumordnung entgegen, wenn das zuständige Forstamt die landesplanerische Notwendigkeit des Forstwegebauvorhabens gemäß Nr. 1.8.2.4. Satz 2 LEP 2006 bestätige, kein Eingriff in den Wasserhaushalt erfolge und die naturschutzfachlichen Belange hinreichend Berücksichtigung fänden (Schreiben v. ...1.2013). Die Bayerischen Staatsforsten teilten dem Kläger zu 2) mit, dass sie die geplanten Wegebaumaßnahme ausdrücklich unterstützten, denn die angebotene unentgeltliche Mitbenutzung des geplanten Zubringerwegs erleichtere ihnen das Erreichen ihrer Schutzwaldsanierungsflächen ganz wesentlich (Schreiben v. ...2.2013). Auch der Oberbürgermeister der Stadt Bad Reichenhall versicherte dem Kläger zu 2) – vorbehaltlich evtl. erforderlicher Entscheidungen der Stadt in einem politischen Gremium –, dass er die geplante Wegebaumaßnahme im Namen der Stadt ausdrücklich unterstütze (Schreiben v. ...3.2013). Die Kläger haben ein Schreiben der Jagdgenossenschaft ... vorgelegt, in dem diese dem Beklagten mitteilt, dass sie die Erschließung der betroffenen Bereiche im Hinblick auf den Wildverbiss und den Schutz des Schutzwaldes sehr begrüßen würde, in der Behördenakte befindet sich dieses Schreiben nicht.

Mit getrennten Bescheiden jeweils vom ... August 2013 versagte der Beklagte gegenüber den Klägern und Frau ... die Erlaubnis, zum Bau eines Forstwegs im Bereich ... auf den jeweils betroffenen Flurnummern der Gemarkung Karlstein, Gemeinde Bad Reichenhall, Schutzwald zu roden und stützte ihre Entscheidung auf Art. 9 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BayWaldG. Aus forstfachlicher Sicht seien Nachteile für die Schutzfunktion des Schutzwalds i.S.v. Art. 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BayWaldG, insbesondere im Bereich des Steilanstiegs zu befürchten: Wegen des steilen Geländes seien im unteren Bereich Wegeböschungen mit Höhen von bis zu 23 Metern und Gesamtwegbreiten von nicht unter fünf Metern bzw. nicht unter 40 Metern in Wegkehren erforderlich. Im Höhenbereich zwischen 980 Metern und 1050 Metern müsse mit sechs unmittelbar aufeinander folgenden Wegkehren in einer engen und steilen Rinne nahezu flächig in den Schutzwald eingegriffen werden. Wegen der breiten Trassenaufhiebe sei vermehrt mit Windwurfschäden zu rechnen. Im Bereich über 1000 Metern seien beträchtliche Schäden durch Sonnenbrand und in der Folge eine erhöhte Gefahr des Borkenkäferbefalls zu befürchten. Auch die Gefahr von Schneerutschungen und Lawinenabgängen werde nicht unerheblich vergrößert.

Um in waldbaulich sinnvoller Weise eine Nutzung der Altbestände unter gleichzeitiger Verjüngung in Angriff zu nehmen, müsse zunächst die Verbisssituation deutlich verbessert werden (Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 BayJagdG). Auch die von der Höheren Landesplanungsbehörde erwähnte landeskulturelle Bedeutung des Wegebaus könne nicht bestätigt werden. Zur Sicherung der Schutzwirkung des Schutzwaldes bedürfe es (in der Höhenlage von 830 m bis 1000 m) keines waldbaulichen Eingriffs. Auch im Höhenbereich über 1000 Metern seien weder eine akute Labilität noch Auflösungserscheinungen zu verzeichnen. Die Realisierung des geplanten Vorhabens schmälere hingegen die Schutzwaldfläche substanziell. Durchforstungsmaßnahmen bzw. notwendige Aufarbeitungsmaßnahmen seien auch mit alternativen Erschließungsvarianten wie Seilverfahren durchführbar. Zwingende Gründe für die Erteilung einer Rodungsgenehmigung gemäß Art. 9 Abs. 7 BayWaldG lägen nicht vor.

Hiergegen ließen die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsätzen vom ... September 2013 jeweils Klage erheben mit dem jeweiligen Antrag,

den Bescheid vom ... August 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Erlaubnis, für den Bau eines Forstweges im Bereich ... Schutzwald zu roden, zu erteilen.

Die Klagen wurden im August 2014 nach erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuchen und Erstellen eines Privatgutachtens durch die Kläger begründet. Der Prozessbevollmächtigte wies auf die Regelung im LEP 2013 hin, dass eine Ausnahme vom grundsätzlichen landesplanerischen Verbot von Verkehrsvorhaben im Sinn von 1.8.2. in Zone C für notwendige landeskulturelle Maßnahmen gelte, die nachweislich der Verbesserung der Erreichbarkeit von Almen und Alpen und zur nachhaltigen Bewirtschaftung des Bergwalds dienten (B V. 1.8.2.4. (Z) und Ziffer 2.3.6.). Diese Voraussetzungen erfülle der geplante Weg, wie sich aus dem ebenfalls vorgelegten Gutachten des Sachverständigen ... vom ... Juli 2014 ergebe.

Mit Schreiben vom ... April 2015 erwiderte der Beklagte ausführlich und beantragte,

die Klagen abzuweisen.

Am ... Mai 2015 legte der Beklagte die Behördenakte vor.

Das Gericht nahm den geplanten streitgegenständlichen Weg am ... Mai 2015 für alle drei Verfahren gemeinsam in Augenschein.

Mit Beschlüssen vom ... Mai 2015 wurden die Verfahren M 25 K 13.3979, M 25 K 13.3988 und M 25 K 13.3989 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakten, insbesondere die Niederschriften über den Augenschein und die mündliche Verhandlung und die vorgelegte Behördenakte.

Gründe

Die Versagungsgegenklagen haben keinen Erfolg. Sie sind zwar zulässig (2.), aber unbegründet, weil die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung von Rodungserlaubnissen haben und durch die Ablehnungen nicht in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 5 VwGO) (3.).

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, weil sie den gleichen Gegenstand betreffen (§ 93 VwGO).

Die Kläger haben die streitgegenständliche Rodungserlaubnis für eine gemeinsame Wegebaumaßnahme beantragt. Das Vorhaben soll nur gemeinsam und im Ganzen verwirklicht werden, an einer nur stück- oder teilweisen Verwirklichung ihres Forstwegevorhabens haben die Kläger kein Interesse. Es handelt sich demnach um eine notwendige Streitgenossenschaft (§ 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 ZPO entsprechend). Demzufolge steht die Verbindung nicht im Ermessen des Gerichts, sondern ist sogar verpflichtend vorzunehmen (vgl. Rennert in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., 2010, § 93 Rn. 3). Aber selbst wenn die Entscheidung mangels Vorliegens einer notwendigen Streitgenossenschaft im Ermessen des Gerichts stünde, wären die Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

2. Die Klagen sind zulässig. Aus dem Umstand, dass die Eigentümerin des Flurstücks ... nicht gegen den an sie gerichteten Ablehnungsbescheid geklagt hat und dieser insofern bestandskräftig geworden ist, folgt nicht, dass den übrigen Klägern, insbesondere dem Kläger zu 3) als Eigentümer der östlich benachbarten Flurnummer 833, das Rechtsschutzinteresse für ihre Klagen fehlt.

2.1. Das Rechtsschutzinteresse der Kläger zu 1) und 2) ist von vornherein nicht fraglich. Denn es wäre ohnehin nur der Kläger zu 3) als östlich benachbarter Eigentümer des Flurstücks ... überhaupt von der Bestandskraft der Ablehnung für das Flurstück ... betroffen. Es handelt sich nämlich bei den betroffenen Flurnummern ... und ... um eine östliche Abzweigung des geplanten Gesamtwegs, die - auch unter Berücksichtigung der Konzeption des Wegs als Gemeinschaftsprojekt - abtrennbar wäre, ohne die Verwirklichung des übrigen, überwiegenden Teils des Vorhabens zur Kläger zu 1) und 2) zu gefährden.

2.2. Aber auch das Rechtsschutzinteresse des Klägers zu 3) ist nicht zu verneinen. Sollten nämlich die Klagen hinsichtlich des übrigen Wegs Erfolg haben, würde sich aus Art. 51 BayVwVfG zumindest eine Pflicht des Beklagten zur Prüfung des Wiederaufgreifens des Verfahrens hinsichtlich des Teilstücks auf Flurnummer... ergeben. Bei dieser Prüfung wäre neben dem positiven Ausgang des Klageverfahrens auch in Rechnung zu stellen, dass Flurnummer ... nicht im Schutzwald i.S.v. Art. 10 BayWaldG liegt (vgl. Anlagen 1 und 2 zum Gutachten ......) und für den Fall der getrennten Betrachtung die strengeren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rodungserlaubnis im Schutzwald nicht einschlägig wären.

3. Die Klagen sind jedoch unbegründet, weil die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Rodungserlaubnisse haben und sie durch die Ablehnungen nicht in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 5 VwGO). Für die Anlegung des Wegs ist eine Rodungserlaubnis erforderlich (3.1.). Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom gesetzlichen Rodungsverbot im Schutzwald (Art. 9 Abs. 4, Art. 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BayWaldG) liegen nicht vor (3.2). Auch zwingende Gründe des öffentlichen Wohls erfordern nicht die Erteilung der Rodungserlaubnisse (Art. 9 Abs. 7 BayWaldG) (3.3.). Auf Art. 9 Abs. 5 BayWaldG kommt es nicht an (3.4.).

3.1. Bei dem von den Klägern beabsichtigten Vorhaben handelt es sich um erlaubnispflichtige Rodungen i.S.d. Bayerischen Waldgesetzes (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1, Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG), weil sie zur Anlage eines Waldwegs im – zumindest zum großen Teil – Schutzwald i.S.v. Art. 10 BayWaldG erfolgen sollen.

Im Schutzwald i.S.v. Art. 10 BayWaldG gilt – über die grundsätzliche gesetzliche Definition hinaus, dass Rodung die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart ist (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG) – auch die Überführung von Wald in Flächen im Sinn des Art. 2 Abs. 2 BayWaldG, also wie vorliegend in Waldwege (Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayWaldG), als Rodung (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayWaldG) und bedarf der Erlaubnis (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG). Der streitgegenständliche Weg soll in einem überwiegenden Teilbereich durch Schutzwald i.S.v. Art. 10 BayWaldG verlaufen (vgl. Anlage 1 zum Gutachten ......), folglich ist eine Rodungserlaubnis erforderlich.

3.2. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung von Rodungserlaubnissen.

3.2.1. Art. 9 Abs. 3 BayWaldG, wonach die Rodungserlaubnis grundsätzlich zwingend zu erteilen ist, gilt nicht für Rodungen im Schutzwald (Art. 10 BayWaldG), weil im Schutzwald die Rodung grundsätzlich zu versagen ist (Art. 9 Abs. 4 BayWaldG).

3.2.2. Art. 9 Abs. 6 Satz 1 BayWaldG vermittelt den Klägern ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Rodungserlaubnis, weil die Vorschrift voraussetzt, dass Nachteile für die Schutzfunktion des Waldes nicht zu befürchten sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

3.2.2.1. Nach Auffassung der Kammer sind Nachteile für die Schutzfunktion des Waldes zu befürchten, wenn die beantragten Rodungen zur Anlegung des Wegs vorgenommen werden. Bei der „Befürchtung von Nachteilen für die Schutzfunktion des Waldes“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der eine Wertung der Umstände des konkreten Einzelfalls erfordert. Hierbei sind u.a. folgende Grundsätze zu beachten:

3.2.2.1.1. Die Vorschriften über die Zulässigkeit der Rodung im Schutzwald sind eng auszulegen. Aus der gesetzlichen Systematik ergibt sich, dass der Gesetzgeber Schutzwäldern den höchstmöglichen Schutz angedeihen lassen wollte (Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, Stand: März 2014, Art. 9 Rn. 16).

3.2.2.1.2. Des Weiteren lässt das Gesetz bereits die (bloße) Befürchtung einer nachteiligen Beeinträchtigung der Schutzfunktion des Walds für die Geltung des grundsätzlichen Verbots der Rodung im Schutzwald genügen (vgl. Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, Art. 9 Rn. 18). Ein Nachweis des Entstehens eines konkreten Nachteils ist nicht erforderlich. Die Schwelle für die Versagung ist vom Gesetzgeber somit relativ niedrig angesetzt.

3.2.2.1.3. Je größer die Rodungsfläche ist, desto eher sind in der Regel Nachteile für die Schutzfunktion des Waldes zu befürchten (Zerle/Hein/Brinkmann-/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, Art. 9 Rn. 19).

3.2.2.2. Gemessen hieran sind vorliegend Nachteile für die Schutzfunktion des Waldes im Hinblick auf den Boden- und Lawinenschutz in den betroffenen Bereichen zu befürchten: Der Beklagte führt zu Recht aus, dass Nachteile in Bezug auf die Boden- und Lawinenschutzfunktion des Waldes zu befürchten sind. Das Gericht nimmt Bezug auf die diesbezüglichen, überzeugenden Ausführungen des Beklagten in den angegriffenen Bescheiden sowie im Schriftsatz des Beklagten vom ... April 2015 auf Seite 2 (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend). Die entsprechenden Ausführungen des Beklagten sind schlüssig und plausibel und leuchten dem Gericht ein. Auch hat der Augenschein ergeben, dass im Bereich der 2. Kehre eine Rodungsbreite von ungefähr 27 Metern über eine Tiefe von ungefähr 40 Metern erforderlich werden wird. Im Bereich der 6. Kehre wird die Eingriffsbreite ebenfalls etwa 27 Meter betragen. Im Bereich der Flurnummern ... und ... würde die bereits vorhandene Schneise in der Rinne verbreitet werden. Darüber hinaus handelt es sich um einen großen Eingriff in einem Bereich von etwa 80 Hektar, der sich aus der besonderen Situation ergibt, dass sich drei Eigentümer zusammengeschlossen haben, von denen dem einen viele Waldgrundstücke gehören. Erst in dieser Konstellation hat sich für die Kläger zu 1) und 3) überhaupt die realistische Möglichkeit ergeben, eine wegemäßige Erschließung ihrer Waldgrundstücke in Angriff zu nehmen. Allerdings hat dies andererseits zur Folge, dass es sich um einen insgesamt großen Rodungseingriff handelt, was sich wiederum für die Kläger nachteilig im Hinblick auf die Befürchtung eines Nachteils auswirkt. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgabe, dass Schutzwälder höchstmöglich zu schützen sind, genügen die angesprochenen Gefahren für die Boden- und Lawinenschutzfunktion des Waldes nach Auffassung des Gerichts, um zumindest Nachteile für die Schutzfunktion des Waldes befürchten zu lassen.

3.3. Zwingende Gründe des öffentlichen Wohls, die es erfordern, die Erlaubnis auch dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 6 BayWaldG nicht vorliegen (Art. 9 Abs. 7 BayWaldG), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Art. 9 Abs. 7 ist - wie sich aus der Bezugnahme auf Abs. 6 ergibt - auf Schutzwaldrodungen anwendbar (Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, Art. 9 Rn. 25). Allerdings sind der Anwendung der Vorschrift sind sehr enge Grenzen gesetzt (Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, Art. 9 Rn. 25): Nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus den Verhandlungen im Gesetzgebungsverfahren ergibt, sollte von der Regelung des Art. 9 Abs. 7 BayWaldG nur äußerst sparsamer Gebrauch gemacht werden (vgl. Zerle/Hein/Brink-mann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, Art. 9 Rn. 25 a.E.). Deshalb muss es sich bei dem Vorhaben, das Anlass zur Rodung gibt, um ein solches des öffentlichen Wohls handeln, und es müssen zwingende Gründe die Rodung erfordern (Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, Art. 9 Rn. 26). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die Realisierung des Vorhabens ist nicht zur Stabilisierung des Schutzwalds erforderlich. Zutreffend ist zwar, dass sich die Bejagung bei Anlegung des Wegs intensivieren und die Verbisssituation verbessern könnte. Allerdings handelt es sich hierbei nur um die Schaffung einer bequemeren Möglichkeit zur Bejagung. Aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich ist die Anlegung des streitgegenständlichen Wegs jedoch nicht. Auch aus der Befürwortung des Vorhabens durch die Bayerischen Staatsforsten, den Oberbürgermeister der Stadt Bad Reichenhall und die Jagdgenossenschaft Karlstein ergibt sich nichts anderes. Daraus lässt sich allenfalls folgern, dass der Weg im Sinne einer Erleichterung der Bewirtschaftung wünschenswert wäre.

3.4. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich, insbesondere Ausführungen zu Art. 9 Abs. 5 BayWaldG sind nicht erforderlich, weil die Vorschrift nach Auffassung des Gerichts auf Schutzwald i.S.v. Art. 10 BayWaldG nicht anwendbar ist. Art. 9 Abs. 4 Nr. 1 und Art. 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BayWaldG stellen diesbezüglich abschließende Sonderregelungen dar (vgl. Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, Art. 9 Rn. 30).

3.5. Das Gericht merkt klarstellend an, dass es, da es sich um ein Wegebauprojekt handelt, an dessen Verwirklichung die Kläger nur im Ganzen Interesse haben, für die gerichtliche Entscheidung ohne Belang ist, dass für die Teile des Wegs, die nicht im Schutzwald liegen, eine Rodungserlaubnis nicht erforderlich wäre (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO entsprechend.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 93


Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 62 Notwendige Streitgenossenschaft


(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Strei

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 64


Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.