Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Juni 2016 - M 23 K 16.928

bei uns veröffentlicht am30.06.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Das Verfahren wird im Hinblick auf die Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11, 12, 14 und 16 des Bescheids vom 21. Januar 2016 und in Bezug auf Nummer 1 und 2 des Bescheids vom 10. Februar 2016 eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen zwangsgeldbedrohte Anordnungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Haltung (insbesondere) von Königspythonschlangen und Mäusen.

Bei einem Kontrolltermin durch das Veterinäramt der Beklagten am 16. Juli 2015 wurde festgestellt, dass die Wohnung der Klägerin zugestellt bzw. zugemüllt sei und sich zahlreiche Insekten und freilaufende Mäuse darin befänden. Ca. 63 Mäuse seien in vier Terrarien aufgefunden worden, die übrigen seien freilaufend in der Wohnung gewesen. Bemängelt wurde insbesondere, dass die Mäuseterrarien zum Teil stark verschmutzt gewesen seien und Wasserschalen zum Teil fehlten bzw. nicht befüllt gewesen seien. Im Schlangenterrarium hätten sich neben 3 Königspythonschlangen auch mehrere Futtermäuse befunden. Mit der Klägerin sei vereinbart worden, dass der Mäusebestand auf 20 bis maximal 30 Mäuse zu reduzieren sei und die Unterbringung der Mäuse tierschutzgerecht entsprechend dem TVT-Merkblatt zu erfolgen habe. Eine Nachkontrolle sei angekündigt worden (vgl. Vermerk der Beklagten vom 2. Dezember 2015).

Am 17. Juli 2015 teilte die zuständige Bezirkssozialarbeiterin dem Veterinäramt mit, dass sie sich darum kümmere, dass eine Grundreinigung der Wohnung stattfinde.

Die für die Wohnung der Klägerin zuständige Hausverwaltung teilte der Beklagten bei einem Telefonat am 20. Juli 2015 mit, dass die Klägerin die Auflage erhalten habe, die Wohnung zu entrümpeln und von Grund auf zu reinigen. Entsprechendes würde über die Bezirkssozialarbeit veranlasst. Die Einschaltung des Gesundheitsamts sei nicht erforderlich.

Am 21. Juli 2015 fand durch die Beklagte eine weitere Kontrolle bei der Klägerin statt. Dabei sei insbesondere die unzureichende Höhe und Ausstattung der Mäuseterrarien sowie die Problematik der freilaufenden und zu reduzierenden Mäusebestände nochmals besprochen worden. Gegenüber der Klägerin seien mündlich Sofortmaßnahmen zur Schlangen-, Mäuse- und Hundehaltung angeordnet worden. Der Klägerin sei ein Anhörungsschreiben sowie ein schriftlicher Bescheid angekündigt worden (vgl. vorzitierten Vermerk vom 2. Dezember 2015).

Bei einer weiteren Kontrolle am 29. Juli 2015 sind die am 21. Juli 2015 angeordneten Maßnahmen überprüft worden. Einige freilaufende Mäuse seien bereits eingefangen gewesen, ein Mäuse-Verfütterungsprotokoll sei aber noch nicht erstellt worden, ebenso wie noch nicht alle Mäusebehälter ausbruchssicher und mit befüllten Wassernäpfen ausgestattet gewesen seien. Auch das Heizkabel im Schlangenterrarium sei noch nicht vollständig nagesicher verkleidet gewesen (vgl. Vermerk vom 2. Dezember 2015).

Nachdem die Durchführung weiterer Kontrollen aufgrund von Absagen der Klägerin scheiterten, hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 zu beabsichtigten Maßnahmen nach § 16a Abs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) i. V. m. § 16 Abs. 3 TierSchG an, sofern die Klägerin keinen Nachkontrolltermin bis spätestens 11. Januar 2016 vereinbaren und durchführen lasse.

Die Klägerin teilte am ... Januar 2016 mit, dass ihr Handy kaputt gewesen sei, sie einen behördlichen Terminvorschlag akzeptiere und eine Nachkontrolle ermögliche. Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 wurde der Klägerin daraufhin mitgeteilt, dass die behördliche Nachkontrolle am 26. Januar 2016 um 10.00 Uhr stattfinden solle.

Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 21. Januar 2016, der Klägerin zugestellt am 25. Januar 2016, ordnete die Beklagte an, dass die Klägerin das Schlangenterrarium nagesicher zu gestalten habe (Nr. 1 des Bescheids) und alle frei in der Wohnung laufenden bzw. außerhalb der Mäusehaltungsvorrichtungen befindlichen Mäuse umgehend einzusammeln (Nr. 2 des Bescheids) sowie ausbruchssicher in entsprechenden Haltungsvorrichtungen unterzubringen habe (Nr. 3 des Bescheids). Den Mäusen sei stets frisches Wasser zur Verfügung zu stellen (Nr. 4 des Bescheids), Haltungseinrichtungen für die Mäuse mit Mindestmaßen anzuschaffen (Nr. 5 des Bescheids) sowie den Mäusen als Einrichtung in dreidimensionaler Anbringung Schlafhäuschen, Unterschlupfmöglichkeiten, Klettermöglichkeiten sowie Laufräder zur Verfügung zu stellen (Nr. 6 des Bescheids). Des Weiteren wurde der Klägerin aufgegeben, zwei Wochen lang Buch zu führen über die Anzahl der tatsächlich verfütterten Mäuse an die Schlangen (Nr. 7 des Bescheids). Schließlich wurde angeordnet, das Schlangenfutter auf Totfutter umzustellen und hierfür nur noch vom Handel bezogene tiefgefrorene Mäuse oder eigene sachgerecht getötete Mäuse zu verwenden; lebende Mäuse dürften nur noch an die Schlangen verfüttert werden, die trotz Futterumstellungsversuchen keine toten Mäuse annähmen (Nr. 8 des Bescheids). Im Fall der ausnahmsweisen Verfütterung von lebenden Mäusen dürften diese maximal 10 Minuten und nur unter Aufsicht im Schlangenterrarium verbleiben (Nr. 9 des Bescheids). Die Anzahl der Zuchtmäuse sei auf zwei Zuchtgruppen mit maximal 10 Mäuseweibchen und zwei Mäuseböcken umzustellen (Nr. 10 des Bescheids). Des Weiteren seien amtstierärztliche Nachkontrollen zu dulden (Nr. 11 des Bescheids). Es wurde ein Nachstellverbot für alle Tierarten angeordnet bis zur Entrümpelung der Wohnung und der Abnahme der Haltungseinrichtungen und der Tieranzahlerhöhung durch das städtische Veterinäramt (Nr. 12 des Bescheids). In Nummer 13 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung der Nummern 1 bis 12 angeordnet. Des Weiteren wurde im Fall von Zuwiderhandlungen gegen die Ziffern 1 bis 12 des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 250,- EUR angedroht (Nr. 14 des Bescheids). Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 15 des Bescheids) und eine Bescheidsgebühr in Höhe von 150,- EUR, Auslagen in Höhe von 2,19 EUR sowie eine Gebühr für die Sachverständigenleistung des städtischen Veterinäramts von 520,- EUR auferlegt (Nr. 16 des Bescheids).

Zur Begründung des Bescheids wurde insbesondere ausgeführt, dass aufgrund der vor Ort festgestellten Zustände durch das städtische Veterinäramt mehrere Verstöße gegen § 2 TierSchG vorlägen, welche zum Zeitpunkt der letzten amtstierärztlichen Kontrolle am 29. Juli 2015 nicht abgestellt gewesen seien. Die erhobenen Befunde ergäben Mängel in der Schlangen- sowie der Mäusehaltung einschließlich der Verfütterungsmethode. Für eine artgerechte und tierschutzgerechte Mäusehaltung seien die getroffenen Anordnungen dringend erforderlich.

Die in der Wohnung freilaufenden Mäuse hätten dort einerseits ein relativ artgerechtes Leben, könnten aber andererseits von der Klägerin nicht regelmäßig hinsichtlich ihres Gesundheitszustands überwacht werden. Insofern seien die Anforderungen des § 2 TierSchG nicht kontrollier- bzw. umsetzbar. Die entwichenen Mäuse könnten sich in der vermüllten und zugestellten Wohnung ungebremst vermehren und würden durch ihre Ausscheidungen zu einer weiteren Verschlechterung der hygienischen Zustände in der Wohnung beitragen. Dadurch könnten sich Krankheitserreger vermehren und ein erhöhtes Infektionsrisiko für Mensch und Tier darstellen. Die Grenzen zum sogenannten „animal hoarding“ seien fließend. Daher müsse sichergestellt werden, dass keine weiteren Mäuse mehr entwichen. Die Klägerin habe die Zucht und Haltung der Mäuse offensichtlich nicht im Griff, die Mäuse würden sich unkontrolliert weiter vermehren. Nach Aussage eines Experten von der Reptilienauffangstation in München sei eine Zucht von Mäusen für drei Pythonschlangen nicht vernünftig und nicht wirtschaftlich. In 14 Tagen seien drei Mäuse als Futter nötig und nicht 30, wie von der Klägerin angegeben.

Die Behältnisse für die Mäuse entsprächen nicht den aktuellen Vorgaben für die Haltung von Mäusen als Heimtiere, insbesondere seien sie von der Höhe her zu niedrig und damit nicht ausbruchsicher, nicht genügend ausgestattet und als Glasterrarien grundsätzlich problematisch hinsichtlich der Frischluftzufuhr. Die ständige Versorgung mit frischem Wasser sei nicht gegeben. Zur Schaffung einer tierschutzgerechten Mäusehaltung seien daher die Anordnungen nach den Ziffern 5 und 6 erforderlich. Bei beengten Platzverhältnissen und mangelhafter Ausstattung könnten die Tiere ihre arttypischen Verhaltensweisen nicht ausleben und damit ihren Bedarf an bestimmten Strukturen, Stoffen und Reizen nicht decken. Daraus entstünde für die Tiere Leiden und langfristig könnten sich Schäden, insbesondere am Bewegungsapparat sowie Verhaltensstörungen, manifestieren.

Zu den Anordnungen in Ziffern 7 bis 9 des Bescheids wurde insbesondere ausgeführt, dass den Mäusen eingesperrt mit mehreren Schlangen in einem Terrarium die Schadensvermeidung, also die Flucht, nicht gelingen könne und hierdurch erhebliches Leiden entstehe. Um vermeidbares Leiden und Schäden sowohl von den Mäusen als auch von den Schlangen (Benagen durch die Mäuse) abzuhalten, müsse das gesamte Verfütterungskonzept umgestellt werden, so dass möglichst keine lebenden Mäuse verfüttert würden.

Zu der Anordnung des Nachstellverbots wurde ausgeführt, dass dieses unter den gegebenen Umständen zwingend geboten sei. Bei einer weiteren Erhöhung der Tierzahl sei von einer erheblichen Überforderung der Klägerin als Tierhalterin auszugehen. Zum Wohle der Tiere müsse dies unbedingt vermieden werden. Die aktuelle Wohnsituation könne zu einer Vermehrung von Krankheitserregern führen, insbesondere bei sommerlichen Temperaturen. Dadurch könne ein erhöhtes Infektionsrisiko für die Klägerin selbst und die von ihr gehaltenen Tiere entstehen.

Ergänzend wird auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen.

Nachdem die Klägerin den vereinbarten Kontrolltermin am 26. Januar 2016 wegen Erkrankung absagte, wurde mit Schreiben der Beklagten vom 26. Januar 2016 ein neuer Kontrolltermin am 5. Februar 2016 festgesetzt. Dieser Termin wurde von einer Nachbarin der Klägerin telefonisch wegen Krankheit der Klägerin abgesagt.

Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Februar 2016 drohte die Beklagte für den Fall eines erneuten Verstoßes gegen die Anordnung aus Ziffer 11 des Bescheids vom 21. Januar 2016 ein erhöhtes Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR zur Zahlung an (Nr. 1 des Bescheids), setzte einen neuen Termin für eine Nachkontrolle am 15. Februar 2016 fest (Nr. 2 des Bescheids) und legte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf (Nr. 3 des Bescheids). Für den Bescheid wurden eine Gebühr in Höhe von 75,- EUR sowie Auslagen von 2,19 EUR erhoben (Nr. 4 des Bescheids). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 setzte die Beklagte das Zwangsgeld gemäß Nummer 11 des Bescheids vom 21. Januar 2016 wegen Verstoßes gegen die angeordnete Duldung amtstierärztlicher Nachkontrollen fest. Die von der Klägerin angegebenen Hinderungsgründe wurden als nicht glaubwürdig zurückgewiesen. Sie habe sich vielmehr einer Kontrolle ihrer Tierhaltung entzogen.

Am 15. Februar 2016 erfolgte die mit Bescheid vom 10. Februar 2016 angekündigte tierärztliche Kontrolle. Gemäß dem gefertigten Aktenvermerk sei die Wohnung weiter erheblich zugestellt und schwer zugänglich, Mäuse seien (bis auf eine freilaufende Maus) nicht mehr sichtbar gewesen, weder freilaufend noch in den Haltungseinrichtungen. Die Klägerin sei auf den vereinbarten Entrümpelungstermin Ende Februar 2016 hingewiesen und eine Begehung im Anschluss daran angekündigt worden. Die Klägerin habe angegeben, dass sie keine Mäuse mehr halte, sondern die Mäuse im Handel beziehe; die Mäuse würden lebend verfüttert, die Schlangen ließen sich nicht auf Totfutter umstellen. Handschriftliche Aufzeichnungen von ca. 1 ½ bis 2 Wochen zur Mausverfütterung an die Schlangen seien vorhanden gewesen.

Mit Schreiben vom ... Februar 2016, eingegangen bei Gericht am 26. Februar 2016, erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte sinngemäß,

die Bescheide vom 21. Januar und 10. Februar 2016 aufzuheben.

Des Weiteren beantragte sie, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen (Az. M 23 S 16.929), sowie ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren.

In der umfangreichen Begründung führte sie insbesondere aus, dass für die Schlangen Lebendfutter erforderlich sei. Sie benötige bei drei Schlangen 40 bis 60 Mäuse im Monat, ein Zukauf sei wegen der Kosten daher zu hoch. Eine Lebendverfütterung innerhalb von 10 Minuten sei nicht machbar, da die Schlangen sehr sensibel reagieren würden. Sie halte ca. 55 Mäuse in der Wohnung, es handle sich dabei um eine Mäusezucht und kein „animal hoarding“, die Mäuse hätten in der Wohnung Freigang. Die Angaben der Beklagten seien vielfach falsch und ohne Sachkenntnis. Die ihr übergebenen TVT-Merkblätter zur Tierhaltung seien nicht maßgeblich, die Haltungsanforderungen überzogen. Eine tägliche Gesundheitskontrolle der Mäuse sei möglich. Die Bescheidsgebühr sei zu hoch angesetzt. Im Übrigen sei sie selbst schwer krank.

Mit Schreiben vom ... März 2016 nahm die Klägerin insbesondere zur Frage der Klagefrist ergänzend Stellung und legte Unterlagen zum Prozesskostenhilfeantrag vor.

Auf die Schreiben im Übrigen wird verwiesen.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 21. März 2016,

die Klage abzuweisen.

Sie führte ergänzend zu den Bescheiden insbesondere aus, dass die Klage gegen den Bescheid vom 21. Januar 2016 wegen Ablaufs der Klagefrist unzulässig und im Übrigen auch unbegründet sei. Die angeordneten Maßnahmen seien - wie sich aus dem tierärztlichen Gutachten und den Akten ergäbe - erforderlich. Die seit drei Wochen andauernde Entrümpelung der Wohnung der Klägerin solle in den nächsten Tagen abgeschlossen sein; ein neuer Kontrolltermin stehe an.

Mit Schreiben vom 4. April 2016 teilte das Gericht beiden Parteien mit, dass die Klagefrist gegen den Bescheid vom 21. Januar 2016 eingehalten sein dürfte, da der Bescheid eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung enthalte. Des Weiteren wurde um Mitteilung der etwaigen Erledigung einzelner Anordnungen gebeten.

Mit Schreiben vom ... April/... April 2016, eingegangen am 18. April 2016, äußerte sich die Klägerin nochmals umfangreich. Ergänzend zu dem bereits Vorgebrachten führte sie insbesondere aus, dass sie keine Mäuse mehr halte, so dass die Anordnungen hierzu hinfällig seien. Sinngemäß führte sie aus, dass sie jedoch weiterhin Mäuse zur Verfütterung halten wolle. Die Räumung sei von ihr abgebrochen worden, da die beauftragte Firma nicht ordnungsgemäß gearbeitet habe.

Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 13. April 2016 mit, dass seit dem 15. Februar 2016 keine weiteren Nachkontrollen stattgefunden hätten, so dass keine Einschätzung einer Erledigung möglich sei. Lediglich die Anordnungen in Nummern 7, 10 und 12 hätten sich derzeit erledigt. Eine Nachkontrolle solle nach der Entrümpelung stattfinden.

Mit Schreiben vom 18. April 2016 übermittelte die Beklagte ergänzend einen Telefonvermerk, nachdem das Entrümpelungsunternehmen mitgeteilt habe, dass die Entrümpelung nach 10 Tagen durch die Klägerin abgebrochen worden sei. Der beauftrage Unternehmer habe die Wohnung bis dahin zur Hälfte geräumt, das Tierzimmer aber nicht betreten und keine Kenntnis über den Tierbestand.

Das Gericht bewilligte mit Beschluss vom 30. Mai 2016 der Klägerin sowohl für das Klageverfahren als auch für das Verfahren auf einstweiligen Rechtschutz (M 23 S 16.929) Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten zumindest hinsichtlich einzelner Anordnungen der angegriffenen Bescheide biete.

Mit Schreiben vom ... Juni 2016 bestellte sich der Bevollmächtigte der Klägerin. Er erklärte die Klage bezüglich der Anordnungen in Nummern 1 bis 7 und 11 des Bescheids vom 21. Januar 2016 für erledigt.

Am 15. Juni 2016 fand ein weiterer Kontrolltermin statt.

Die Beklagte stimmte daraufhin mit Schreiben vom 20. Juni 2016 der Erledigung der Klage hinsichtlich der Nummern 1, 2, 4, 6, 7 und 11 des Bescheids vom 21. Januar 2016 zu. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Nummern 3 und 5 des Bescheids einer Erledigung nicht zugestimmt werden könne, da die Anordnungen zum Zeitpunkt der letzten Kontrolle des Veterinäramts am 15. Juni 2016 nicht erfüllt gewesen seien. Ergänzend wurden zwei Stellungnahmen des Veterinäramts vom 14. und 15. Juni 2016 sowie eine Stellungnahme der Reptilienauffangstation vorgelegt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2016 erklärten die Parteien übereinstimmend die Nummern 1, 2, 4, 6, 7, 10, 11, 12, 14 und 16 des Bescheids vom 21. Januar 2016 sowie die Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 10. Februar 2016 für erledigt. Bezüglich der Nummern 3 und 5 des Bescheids vom 21. Januar 2016 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin die Feststellung der Erledigung, nachdem die Vertreter der Beklagten einer solchen widersprochen hatten. Im Übrigen beantragte der Klägerbevollmächtigte, die Bescheide vom 21. Januar und 10. Februar 2016 aufzuheben.

Der von der Beklagten beigezogene Leiter der Reptilienauffangstation, Dr. ..., wurde ausführlich insbesondere zur Frage der tierschutz- und artgerechten Verfütterung von Lebendmäusen an Schlangen bzw. der Möglichkeit der Umstellung auf Totfutter gehört. Die Beklagte machte sich dessen Ausführungen zu Eigen. Die Klägerin gab an, sich einer Umstellung nicht grundsätzlich zu verschließen. Ihre Umstellungsversuche seit Dezember 2015 seien jedoch ohne Erfolg geblieben.

Durch Beschluss vom 30. Juni 2016 wurde das Eilverfahren (M 23 S 16.929) aufgrund übereinstimmender Erledigterklärungen in der mündlichen Verhandlung eingestellt.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 teilte die Beklagte mit, dass nach nochmaliger Kontrolle auch die Nummern 3 und 5 des Bescheids vom 21. Januar 2016 erledigt seien und der Erledigterklärung der Klägerin auch insoweit zugestimmt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Eilverfahren (Az.: M 23 S 16.929), die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2016 Bezug genommen.

Gründe

Soweit die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses einzustellen, §§ 161 Abs. 2, 92 Abs. 3 VwGO.

Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Anordnungen der Nummern 8, 9 und 15 im Bescheid vom 21. Januar 2016 sowie der Nummern 3 und 4 im Bescheid vom 10. Februar 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde sie auch gegen den Bescheid vom 21. Januar 2016 fristgerecht erhoben. Der Bescheid enthält eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, so dass die Klagefrist nach § 74 VwGO nicht zu Geltung kommt. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO ist zweifelsohne eingehalten.

Die Beklagte ist grundsätzlich dazu berechtigt, zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen eine Norm des Tierschutzrechts notwendige Anordnungen zu erlassen, vgl. § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Zu den Normen des Tierschutzrechts gehören sämtliche Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, also neben § 2 TierSchG und den speziellen Ge- und Verboten der §§ 3 ff. auch alle aufgrund des Tierschutzgesetztes erlassenen Rechtsverordnungen.

Die verfügte Verpflichtung der Klägerin, zu versuchen, ihre Schlangen auf Totfutter umzustellen und nur im Ausnahmefall lebende Mäuse zu verfüttern (Nr. 8 des Bescheids vom 21.1.2016), ist rechtmäßig.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TierSchG dürfen Wirbeltiere nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Auch für Futtertiere gilt mit Ausnahme von Notsituationen das Gebot der vorherigen Betäubung (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage, § 4 Rn. 9b). Dementsprechend erfüllt die Verfütterung lebender Wirbeltiere an andere Tiere häufig auch die Tatbestände der Straf- bzw. Ordnungswidrigkeit nach § 17 Nr. 2b bzw. § 18 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG, denn die Beutetiere sind in den Behältnissen, in die sie eingesetzt werden, dem Zugriff hilflos ausgesetzt und erleben den Fütterungsakt bei vollem Bewusstsein und in völliger Ausweglosigkeit, während sie in der freien Natur zumindest die Chance haben, sich dem Fang durch Flucht oder Verbergen zu entziehen. Eine Rechtfertigung kann nur angenommen werden, wenn eine Fütterung mit frischtoten Beutetieren biologisch unmöglich ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage, 17 Rn. 80 m. w. N.).

Daraus folgt, dass grundsätzlich zunächst der Versuch unternommen werden muss, Haustiere an Totfutter zu gewöhnen. Nach den fachlich fundierten und nachvollziehbaren Ausführungen des Leiters der Reptilienauffangstation sowohl in seiner von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme vom 19. Juni 2016 als auch den ergänzenden Erläuterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass Königspythonschlangen regelmäßig tatsächlich erfolgreich auf Totfutter umgestellt werden können. Auch die Kommentarliteratur geht hiervon unter Verweis auf weitere Stellungnahmen und Gutachten aus (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage, § 17 Rn. 80). Voraussetzung für eine erfolgreiche Umgewöhnung ist v.a. das richtige Vorgehen des Tierhalters, hierzu gehören z. B.: Bewegen des toten Futtertieres mit einer Futterpinzette, eine Fütterung erst zu einem Zeitpunkt, wenn die Schlange eigenes Beuteerwerbsverhalten zeigt, keine Umstellung der Futtertierart. Die Umstellungsphase kann bis zu einem halben Jahr in Anspruch nehmen. Das Gericht hat keine Veranlassung, diese genannten fachlichen Angaben in Zweifel zu ziehen.

Dementsprechend erscheint die Anordnung des Umstellungsversuchs zur Vermeidung unnötigen und damit unzulässigen Leidens der Mäuse auch als ermessensgerecht.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Bereitschaft mit einem Umstellungsversuch erklärt, allerdings auf die nach eigener Darstellung bisher erfolglos verlaufenen Versuche verwiesen. Die Vertreterin der Beklagten entgegnete, dass derzeit noch nicht von einer Beendigung der Umstellungsversuche ausgegangen werde. Die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Durchführung eines Umstellungsversuchs wird daher zumindest zwischenzeitlich auch von der Klägerin anerkannt. Meinungsverschiedenheiten bestehen ersichtlich vielmehr lediglich bezüglich der Art und Weise der Umstellungsversuche und des Zeitpunkts der Feststellung eines endgültigen Scheiterns. Dies ist jedoch in dem streitgegenständlichen Bescheid ohnehin nicht geregelt (sondern soll vielmehr erst zukünftig vereinbart werden) und daher auch im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich. Diese Fragen müssten vielmehr ggf. einem möglichen weiteren Verfahren - sei es in Bezug auf Zwangsmaßnahmen oder einen neuerlichen konkretisierenden Auflagenbescheid - vorbehalten bleiben. Derzeit können keine Zwangsmaßnahmen unmittelbar bevor stehen, da die Beklagte die Zwangsgeldandrohung (Nr. 14 des Bescheids vom 21.1.2016) nach Hinweis des Gerichts aufgehoben hat.

Auch die Anordnung, lebende Mäuse nur ausnahmsweise zu Fütterungszwecken für maximal 10 Minuten in Schlangenterrarien zu setzen (Nr. 9 des Bescheids vom 21.1.2016), ist rechtmäßig.

Wie bereits ausgeführt, darf die Verfütterung von lebenden Tieren nur in Ausnahmefällen erfolgen. Hierbei muss das Leiden der Futtertiere soweit als möglich begrenzt werden. Dies kann insbesondere durch eine zeitnahe Herausnahme der Futtertiere erfolgen. Aufgrund der fachlichen Ausführungen des Leiters der Reptilienauffangstation Dr. ... geht das Gericht davon aus, dass ein Angebot von lebenden Mäusen über einen Zeitraum von 10 Minuten für eine sachgerecht durchgeführte Nahrungsaufnahme auch für Königspythonschlangen ausreichend ist. Soweit die Klägerin hierzu pauschal ausführte, dass die Schlangen in diesem Fall verhungern würden, folgt das Gericht dem nicht. Vielmehr hat zur Berücksichtigung der Leiden der Futtertiere eine Fütterung ausschließlich an hungrige Schlangen zu erfolgen, die ein entsprechend aktives Beuteerwerbsverhalten zeigen (vgl. insoweit auch Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage, 17 Rn. 80 m.w.N). In einem solchen Fall erscheint ein Zeitraum von 10 Minuten als ausreichend.

Auch gemäß dem Merkblatt der tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) - Königspythons - ist davon auszugehen, dass der Verbleib von lebenden Futtertieren für ein paar Minuten im Terrarium ausreichend ist, selbst unter Berücksichtigung der Sensibilität der Tiere, insbesondere auch in Bezug auf die Fütterung. Den Aussagen in den Merkblättern der TVT kommt hierbei als sachverständige Aussagen von Tierärzten auch eine besondere Bedeutung zu (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage, § 2 Rn. 33ff), auch wenn es sich insoweit nicht um Gutachten beamteter Tierärzte handelt (was im Beschluss des HessVGH vom 24.4.2006 - 11 TG 677/06 - juris Rn. 22 - wohl nicht berücksichtigt wurde). Konkrete Gesichtspunkte, die eine von diesen tierärztlichen Leitlinien abweichende Beurteilung nahe legen würden, ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht.

Auch insoweit stellt sich die Anordnung der Beklagten nach § 16a Abs. 1 TierSchG daher als ermessensgerecht dar.

Ebenso stellt sich die Kostenentscheidung dem Grunde nach (Nr. 15 des Bescheids vom 21.1.2016) als rechtmäßig dar.

Die Klägerin hat für Anordnungen nach § 16a TierSchG durch ihre unzureichende Tierhaltung Anlass gegeben und daher die Kosten hierfür zu tragen, vgl. Art. 2 Abs. 1 KG.

Über die Rechtmäßigkeit der Höhe der festgesetzten Kosten war nicht mehr zu entscheiden, da die Beklagte auf Hinweis des Gerichts die Kostenfestsetzung der Höhe nach (Nr. 16 des Bescheids vom 21.1.2016) aufgehoben hat. Bei einer erneuten Festsetzung wird die Beklagte hierbei zu berücksichtigen haben, dass nach dem Kostenverzeichnis zum Kostengesetz unter Lfd. Nr. 7.IX.10/2.3 für Anordnungen nach § 16a TierSchG ein Gebührenrahmen von 25 bis 5.000 € festgelegt ist. Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind der mit der Amtshandlung verbunden Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen, Art. 6 Abs. 2 KG. Der Aufwand des Veterinäramts dürfte daher innerhalb dieses Gebührenrahmens nach o.g. Grundsätzen zu berücksichtigen, nicht aber als zusätzliche Auslage nach der GGebO geltend zu machen sein (vgl. auch Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Stand 1.4.2016, Art. 10 Rn. 9).

Der Bescheid vom 10. Februar 2016 stellt sich, soweit er noch streitgegenständlich ist, als rechtmäßig dar. Da die Parteien übereinstimmend Nummern 1 und 2 des Bescheids für erledigt erklärt haben, ist dieser ausschließlich im Hinblick auf die Kostenentscheidung noch zu überprüfen. Insoweit ist jedoch im Hinblick auf Art. 16 Abs. 5 KG zumindest eine summarische Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids vorzunehmen:

Die Androhung von einem erhöhten Zwangsgeld für den Fall der Verweigerung amtstierärztlicher Nachkontrollen (Nr. 1 des Bescheids vom 10.2.2016) und die Festsetzung eines erneuten Nachkontrolltermins (Nr. 2 des Bescheids vom 10.2.2016) stellen sich als rechtmäßig dar.

Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b TierSchG ist die Klägerin zur Duldung von amtstierärztliche Nachkontrollen auch in ihren Wohnräumen zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verpflichtet. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit gehört das gesamte geschriebene Recht, also auch alle Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Rechtsverordnungen. Eine Störung der öffentlichen Sicherheit liegt also vor, wenn in den Räumen, die betreten werden sollen, ein gegen das Tierschutzgesetz (z. B. § 2) oder eine seiner Rechtsverordnungen verstoßender Vorgang, Zustand oder Geschehensablauf bereits eingetreten ist und fortdauert. Um eine dringende Gefahr handelt es sich, wenn sich aus konkreten Anhaltspunkten die hinreichende Wahrscheinlichkeit ergibt, dass in den Räumen die Verletzung einer solchen Norm entweder bereits stattfindet oder aber für die Zukunft unmittelbar bevorsteht (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage, § 16 Rn. 9).

Im vorliegenden Fall hatte sich die Gefahr der tierschutzwidrigen Haltung der Schlangen sowie Mäuse im Zeitpunkt des Bescheidserlasses hinreichend konkret verdichtet, so dass die behördliche Nachschau zweifelsfrei gerechtfertigt war. Auch war eine - grundsätzlich vorrangige - Anordnung zur Vorführung der betroffenen Tiere nach § 16 Abs. 3 Satz 4 TierSchG im vorliegenden Fall nicht geeignet bzw. möglich.

Da die zuvor benannten Termine von der Klägerin jeweils kurzfristig abgesagt wurden, war die schriftliche Anordnung eines erneuten Termins i.V. mit der Festsetzung eines erhöhten Zwangsgelds (Art. 36 Abs. 6 S. 2 VwZVG) auch sachgerecht und verhältnismäßig.

Da die Klägerin Anlass zu dem neuerlichen Bescheid gegeben hat, hat sie die Kosten hierfür zu tragen, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG. Die festgesetzte Gebühr hält sich innerhalb des Kostenrahmens gemäß Ziffer 1.I.8/1 des Kostenverzeichnisses zu Artikel 5 des Kostengesetzes. Die Kostenentscheidung ist somit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig.

Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Nummern 12, 14 und 16 des Bescheids vom 21. Januar 2016 durch die Beklagte aufgehoben wurden. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung in Nummer 2 des Bescheids vom 21. Januar 2016 (vgl. insoweit die Ausführungen im Beschluss über die Prozesskostenhilfe vom 30.5.2016) erst durch die ausführliche, nachgeholte Begründung der Beklagten ausgeräumt werden konnten. Ebenso bestanden gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung in Nummer 10 des Bescheids vom 21. Januar 2016 erhebliche Zweifel. Billigem Ermessen entspricht es daher, die Kosten des Verfahrens insofern überwiegend der Beklagten aufzuerlegen.

Die Kosten waren daher nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO insgesamt gegeneinander aufzuheben. Eine Aufteilung der Kostenentscheidung in Bezug auf die Einstellung des Verfahrens und der streitigen Entscheidung mit entsprechender Streitwertaufteilung erscheint aufgrund der einheitlichen Streitwertregelung im Streitwertkatalog (Nr. 35.2) nicht sachgerecht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Die Einstellung des Verfahrens (Nr. I Satz 1 des Urteiltenors) ist unanfechtbar.

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil (Nr. I Satz 2 des Tenors) innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5250,- festgesetzt. (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V. m. Nr. 35.2 und 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Juni 2016 - M 23 K 16.928

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Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Juni 2016 - M 23 K 16.928 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16a


(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahme

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16


(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen 1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,3. Einrichtungen, in denen a) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Z

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 18


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,2. (weggefallen)3. einer a) nach § 2a oder § 9 Absatz

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 4


(1) Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist d

Referenzen

(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

1.
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3.
Einrichtungen, in denen
a)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder
b)
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
4.
Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5.
Einrichtungen und Betriebe,
a)
die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
b)
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen,
8.
Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und die Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse bestimmt. Bei der Risikoanalyse sind die in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Aspekte zu beachten. Bei Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in denen Tiere in Tierversuchen verwendet werden, müssen jährlich mindestens bei einem Drittel dieser Einrichtungen Kontrollen durchgeführt werden. Werden in den Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet, so muss die Kontrolle mindestens jährlich erfolgen. Ein angemessener Teil der Kontrollen erfolgt unangekündigt. Die Aufzeichnungen über die Kontrollen und deren Ergebnisse sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1.
die Art der betroffenen Tiere,
2.
der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
3.
die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2

1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen,
2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten, besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3.
geschäftliche Unterlagen einsehen,
4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4a) Wer

1.
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
2.
Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere

1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 4 bedürfen, soweit sich die Regelungen auf Tiere beziehen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2,
2.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes,
3.
der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,
4.
Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,
5.
auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und
6.
die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d.
Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(6a) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Zweck des Tötens betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Zweck des Tötens betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für das Betäuben zum Zweck des Tötens und das Töten von Wirbeltieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.

(3) Für das Töten von Wirbeltieren, ausschließlich um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, gilt § 7a Absatz 2 Nummer 1 entsprechend. Hunde, Katzen und Primaten dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken nur getötet werden, soweit sie entweder für einen solchen Zweck oder für eine Verwendung in Tierversuchen gezüchtet worden sind. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, das Töten von Tieren, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind, genehmigen, soweit

1.
nach Satz 2 gezüchtete Tiere mit den Eigenschaften, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind, nicht zur Verfügung stehen oder
2.
die jeweiligen wissenschaftlichen Zwecke die Verwendung von Tieren erforderlich machen, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
2.
(weggefallen)
3.
einer
a)
nach § 2a oder § 9 Absatz 2, 3, 4 oder 6 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2, oder
b)
nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 8a Absatz 4 oder 5 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4, § 9 Absatz 1 und 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 oder § 9 Absatz 6 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 3, § 11a Absatz 2, 3 Satz 3 oder Absatz 5, § 11b Absatz 4 Nummer 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder § 16c
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4.
einem Verbot nach § 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
5a.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 einen Hund, eine Katze oder einen Primaten tötet,
6.
entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,
7.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,
8.
einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt,
9.
(weggefallen)
9a.
entgegen § 6 Absatz 1a Satz 2 oder Satz 3 zweiter Halbsatz eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
10.
entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,
11.
entgegen § 7a Absatz 3 oder 4 Satz 1 Tierversuche durchführt,
12.
Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Genehmigung durchführt,
13.
(weggefallen)
14.
(weggefallen)
15.
(weggefallen)
16.
(weggefallen)
17.
entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, nicht sicherstellt, dass die Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 4 eingehalten wird,
18.
(weggefallen)
19.
(weggefallen)
20.
eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
20a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 5 Satz 6 oder § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 oder Absatz 2 oder 3 zuwiderhandelt,
20b.
entgegen § 11 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
21.
(weggefallen)
21a.
entgegen § 11a Absatz 4 Satz 1 ein Wirbeltier einführt,
22.
Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 züchtet oder durch biotechnische Maßnahmen verändert,
23.
entgegen § 11c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt,
24.
(weggefallen),
25.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet,
25a.
entgegen § 16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
26.
entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt oder
27.
(weggefallen).

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
a)
Absatz 1 Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 22 und 25 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist,
b)
Absatz 1 Nummer 9a, 10, 21a, 23 und 25a bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1
a)
Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b)
Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 20, 20a, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

1.
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3.
Einrichtungen, in denen
a)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder
b)
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
4.
Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5.
Einrichtungen und Betriebe,
a)
die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
b)
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen,
8.
Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und die Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse bestimmt. Bei der Risikoanalyse sind die in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Aspekte zu beachten. Bei Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in denen Tiere in Tierversuchen verwendet werden, müssen jährlich mindestens bei einem Drittel dieser Einrichtungen Kontrollen durchgeführt werden. Werden in den Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet, so muss die Kontrolle mindestens jährlich erfolgen. Ein angemessener Teil der Kontrollen erfolgt unangekündigt. Die Aufzeichnungen über die Kontrollen und deren Ergebnisse sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1.
die Art der betroffenen Tiere,
2.
der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
3.
die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2

1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen,
2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten, besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3.
geschäftliche Unterlagen einsehen,
4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4a) Wer

1.
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
2.
Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere

1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 4 bedürfen, soweit sich die Regelungen auf Tiere beziehen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2,
2.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes,
3.
der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,
4.
Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,
5.
auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und
6.
die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d.
Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(6a) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.