Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Jan. 2019 - M 22 K 18.3816

bei uns veröffentlicht am24.01.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2018 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Halterin eines Hundes der Rasse Beagle. Sie begehrt mit ihrer Klage die Aufhebung des Bescheides vom 27. Juni 2018, in welchem die Beklagte Anordnungen zur Hundehaltung (unter anderem Leinen- und Maulkorbzwang) verfügt hat.

Dem Bescheid zugrunde liegt ein - zwischen den Beteiligten strittiger - Vorfall vom 11. April 2018, bei dem der Hund der Klägerin eine andere Person (den Vermieter der Klägerin bzw. ihres Ehemannes) gebissen haben soll. Dieser Beißvorfall soll sich auf dem Grundstück C…-F…-Ring 35 im Stadtgebiet der Beklagten zugetragen haben, auf dem die Klägerin bzw. ihr Ehemann Gewerberäumlichkeiten angemietet hat. Der betroffene Vermieter der Klägerin gab gegenüber der Beklagten an, der Hunde habe ihn angegriffen und zugebissen. Er legte ein ärztliches Attest vom 12. April 2018 vor.

Mit Schreiben vom 18. April 2018 gab die Beklagte der Klägerin bis 26. April 2018 Gelegenheit, sich zu diesem Vorfall zu äußern. Im Rahmen ihrer daraufhin erfolgten Vorsprache bei der Beklagten am 26. April 2018 gab die Klägerin an, der Vorfall habe nicht stattgefunden. Ihr Hunde beiße nicht und es sei nicht erwiesen, dass die Verletzungen von ihrem Hund stammen würden.

Eine vom Diensthundeführer des zuständigen Polizeipräsidiums angeregte Inaugenscheinnahme des Hundes lehnte die Klägerin ab.

Mit streitgegenständlichem Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2018 (zugestellt am 4.7.2018) verfügte die Beklagte gegenüber der Klägerin in Bezug auf die Haltung ihres Hundes Folgendes:

1. Sie werden verpflichtet, folgende Maßnahmen zu treffen:

1.1 Ständiges Anleinen Ihres Beagles auf allen Grünflächen und Straßen außerhalb Ihres umzäunten Grundstückes. Sie haben Ihre Hunde so zu halten, dass diese nur von einer geeigneten erwachsenen Person, die jederzeit in der Lage ist, das Tier körperlich zu beherrschen, an einer reißfesten Leine (Länge maximal 1,50 m) sowie einem durchschlupfsicheren Halsband ausgeführt werden darf.

Des Weiteren wird festgelegt, dass ihr Beagle auf dem Grundstück C…-F…-Ring 35 in M… ständig einen Maulkorb tragen muss.

1.2 Es wird festgelegt, dass die Anleinpflicht an sog. Hundeschulen und dafür vorgesehenen Schulungsplätzen nicht angewandt werden muss, sofern diese zu Erziehungsmaßnahmen dienen und sichergestellt ist, dass keine Gefahr für Unbeteiligte ausgeht.

2. Für den Fall eines Verstoßes gegen die Anordnung aus der Ziffer 1 dieses Bescheides wird ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- Euro fällig.

3. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1.1 dieses Bescheides wird angeordnet.

4. Die Kosten des Verfahrens haben Sie zu tragen.

5. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 50,- Euro festgesetzt.

In den Bescheidsgründen wird unter anderem ausgeführt, nach Abwägung und Würdigung aller der Beklagten bekannten Tatsachen komme auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur die in Ziffer 1 des Bescheidstenors getroffene Anordnung in Betracht. Andernfalls bestünde die konkrete Gefahr, dass durch die Hundehaltung die Unversehrtheit von Leib und Leben von Menschen und Tieren verletzt werde. Die Anordnung stelle das mildeste Mittel dar. Die Androhung des Zwangsgeldes sei die zur Durchsetzung erforderliche und geeignete Maßnahme.

Mit Schreiben vom 3. August 2018, bei Gericht am gleichen Tag via Telefax eingegangen, erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2018 aufzuheben.

Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 14. September 2018 vorgebracht, der Ehemann der Klägerin habe an besagtem Tag den Hund aus seinem Auto aussteigen lassen, woraufhin dieser zunächst auf den Vermieter zugelaufen, jedoch nach dem Abruf durch den Ehemann der Klägerin zurückgekommen sei. Der Hund habe sich völlig ruhig verhalten, einen Biss oder Ähnliches habe es nicht gegeben. Durch das vorgelegte Attest werde ein Biss durch den Hund der Klägerin nicht bestätigt.

Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 20. August 2018 mit, die Anordnungen hätten getroffen werden müssen, da die Gefahr weiterer Beißvorfälle bestehe. Zudem habe eine Empfehlung des Diensthundeführers des Polizeipräsidiums vorgelegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 24. Januar 2019 entschieden werden. Die Beklagte wurde zum Termin mit Ladung vom 28. Dezember 2018 ordnungsgemäß gegen Empfangsbekenntnis vom 2. Januar 2019 geladen und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen.

1. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2018 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2. Der Bescheid der Beklagten ist bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig, da er unzureichend begründet ist.

Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Für Ermessensentscheidungen erweitert Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG die Begründungspflicht des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG und verlangt, dass die Begründung auch die Gesichtspunkte erkennen lässt, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Daraus ergibt sich, dass die ermessensspezifischen Begründungselemente vollständig vorhanden sein müssen. Formelhafte Ausführungen ohne konkreten Bezug zum Fall genügen nicht (vgl. etwa Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: September 2015, Art. 18 Rn. 87d). Es muss zum Ausdruck gebracht werden, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung darüber bewusst war, dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Die Begründung muss die Gesichtspunkte erkennen lassen, die die Behörde in ihre Ermessenserwägungen eingestellt hat; sie muss substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. hierzu Tiedemann in BeckOK, VwVfG, 42. Edition, Stand: 1.10.2018, § 39 Rn. 41-48).

Dies zugrunde gelegt genügt die im streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Juni 2018 gegebene Begründung diesen Anforderungen nicht. Zur Begründung der im Ermessen der Beklagten stehenden sicherheitsrechtlichen Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG wird lediglich ausgeführt: „Nach Abwägung und Würdigung aller der Stadt M… bekannten Tatsachen kommt auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur die in Ziffer 1 des Bescheidstenors getroffene Anordnung in Betracht. Andernfalls besteht die konkrete Gefahr, dass durch Ihre Hundehaltung (…) die Unversehrtheit von Leib und Leben von Menschen und Tieren, sowie deren Eigentum verletzt wird. (…). Nur die oben genannte Anordnung kann als mildestes Mittel einen wirksamen Schutz der beschriebenen Rechtsgüter gewährleisten. Diese Anordnung entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und rechtmäßigem Ermessensgebrauch.“ Hiermit gibt die Beklagte zwar zu erkennen, dass sie das ihr zustehende Ermessen erkannt hat. Allerdings erschöpft sich die Begründung in formelhaften Darstellungen, die keine näheren Verbindungen zum hier gegebenen konkreten Einzelfall aufweisen. Diejenige Gesichtspunkte, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist, lassen sich nicht in einer mit Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG zu vereinbarenden Weise entnehmen (in diese Richtung auch BayVGH, U.v. 12.5.2014 - 10 B 12.2084 - juris Rn. 33). Vor allem hinsichtlich der Auswahl der von der Beklagten getroffenen Anordnungen fehlen jegliche Begründungsansätze. So bleibt es beispielsweise völlig unklar, welche konkreten Maßnahmen die Beklagte vorliegend erwogen und warum sie den von ihr im streitgegenständlichen Bescheid verfügten Anordnungen letztlich den Vorrang eingeräumt hat. Es fehlen dementsprechend die wesentlichen Aspekte, die die Beklagte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die fehlende Begründung wurde auch im Klageverfahren nicht nachgeholt, sodass eine Heilung dieses formellen Fehlers nicht in Betracht kommt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG). Der pauschale Hinweis auf eine entsprechende Empfehlung des Diensthundeführers der Polizei genügt hierfür nicht. Es ist schließlich auch nicht davon auszugehen, dass die fehlende Begründung nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich ist, da nicht offensichtlich ist, dass die Verletzung der Begründungspflicht die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

3. Darüber hinaus erweist sich der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2018 - unabhängig von der Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage, insbesondere eine konkrete Gefahr, tatsächlich vorliegen - auch in materieller Hinsicht als rechtswidrig, da er ermessensfehlerhaft ist und insbesondere auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt wurde (Art. 8 LStVG).

3.1 Dies ergibt sich hinsichtlich des in Nr. 1.1 Sätze 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides angeordneten Leinenzwangs bereits daraus, dass die Beklagte eine generelle Anleinpflicht für den Hund der Klägerin auf Grünflächen und Straßen angeordnet hat, ohne zugleich eine Regelung zum Freiauslauf aufzunehmen. Eine generelle Anleinpflicht im ganzen Gemeindegebiet bzw. vorliegend sogar im gesamten Gebiet des Freistaats Bayern (ausgenommen hiervon wurde nur das Grundstück der Klägerin) verletzt nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der Regel den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und führt zu einer fehlerhaften Ausübung des der Beklagten zustehenden Ermessens (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2014 - 10 B 14.1235 - juris Rn. 33). Die Beklagte hat vorliegend nicht ansatzweise erwogen, hinsichtlich der Anleinpflicht zwischen den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und dem Außenbereich zu unterscheiden. Alternativen zum angeordneten Leinenzwang wurden ebenso nicht aufgezeigt. Es wird im Gegenteil überhaupt nicht erläutert, weshalb im vorliegenden Fall außerhalb bewohnter Gebiete ein Freiauslauf des Hundes der Klägerin (zumindest nach Anlegen eines Maulkorbs) nicht möglich sein soll. Eine fehlende Regelung zum Freiauslauf bedarf jedoch schon im Hinblick auf § 1 Satz 2 TierSchG gesteigerter Anforderungen, da dadurch der natürliche Bewegungsdrang des Tieres überwiegend eingeschränkt wird (vgl. Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: September 2015, Art. 18 Rn. 68). Hierzu hat die Beklagte weder Erwägungen angestellt noch sind derartige Gründe ersichtlich, selbst wenn man davon ausginge, dass sich der streitgegenständliche Vorfall in der Weise, wie ihn die Beklagte zur Grundlage des Bescheides gemacht hat, zugetragen hat.

Darüber hinaus ist auch hinsichtlich der örtlichen Reichweite der Maßnahme ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzunehmen. So hat die Beklagte eine generelle Leinenpflicht auf allen Grünflächen und Straßen außerhalb des umzäunten Grundstücks der Klägerin angeordnet. Die Regelung kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Anleinpflicht sich sowohl auf öffentliche, als auch auf private Grundstücke (ausgenommen das Privatgrundstück der Klägerin) bezieht. Zwar können auf Grundlage des Art. 18 Abs. 2 LStVG auch Anordnungen erlassen werden, die Privatgrundstücke betreffen, der Anwendungsbereich der Vorschrift ist mithin nicht auf den öffentlichen Raum beschränkt (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2014 - 10 BV 13.1151 - juris Rn. 27 ff.), jedoch geht eine derart weite Regelung vorliegend über das für die Gefahrenabwehr erforderliche Maß hinaus. Es ist nicht erkennbar und von der Beklagten auch nicht dargelegt, dass es zur Gefahrenabwehr erforderlich wäre, den Hund der Klägerin ausnahmslos, also auch auf umzäunten und eingefriedeten Privatgrundstücken, ständig an der Leine zu führen, gerade auch in den von der Anordnung ebenfalls umfassten Fällen, in denen der jeweilige Grundstückseigentümer seine Einwilligung zum Freilaufenlassen gegeben hat.

3.2 Vor diesem Hintergrund kann auch die in Nr. 1.1 Satz 3 getroffene Regelung (Maulkorbpflicht auf dem Grundstück C…-F…-Ring 35 in M…) keinen Bestand haben, da sie sich gleichfalls als ermessensfehlerhaft bzw. unverhältnismäßig erweist. Diese Regelung kann im Zusammenhang mit dem unter Nr. 1.1 Sätze 1 und 2 verfügten generellen Leinenzwang nur in der Art verstanden werden, dass auf dem benannten Grundstück sowohl ein Leinen- als auch zusätzlich ein Maulkorbzwang gelten soll. Die Beklagte hat jedoch weder im Bescheid noch im Klageverfahren dargelegt, warum es auf dem Grundstück zur Gefahrenabwehr eines Maulkorbzwanges zusätzlich zum verfügten Leinenzwang bedarf. Eine Sachverhaltskonstellation, in der typischerweise ein kombinierter Leinen- und Maulkorbzwang ermessensgerecht erscheint (Zubeißen trotz Leine bzw. nach Losreißen von der Leine) ist zudem nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht angenommen.

Schließlich würde sich der angeordnete Maulkorbzwang für das im Bescheid benannte Grundstück auch auf die von der Klägerin bzw. ihrem Ehemann gemieteten Räume bzw. Gebäude beziehen mit der Folge, dass wegen der erhöhten Eingriffstiefe gesteigerte Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu stellen sind. Es ist jedoch von der Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt, dass zur Abwehr der Hundegefahr auch Anordnungen erforderlich wären, die sich auf die angemieteten Privaträume beziehen.

3.3 Die unter Nr. 1.2 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Anordnungen stellen Annexentscheidungen zu den Anordnungen unter Nr. 1.1 dar und können daher gleichfalls keinen Bestand haben. Die unter Nr. 4 und 5 getroffene Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit des Bescheides im Übrigen ebenfalls aufzuheben (Art. 16 Abs. 5 KG).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Jan. 2019 - M 22 K 18.3816

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Jan. 2019 - M 22 K 18.3816

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Jan. 2019 - M 22 K 18.3816 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 1


Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Jan. 2019 - M 22 K 18.3816 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Jan. 2019 - M 22 K 18.3816 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2014 - 10 BV 13.1151

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 4. Dezember 2012 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Das Urteil ist im Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2014 - 10 B 14.1235

bei uns veröffentlicht am 26.11.2014

Tenor I. Unter Abänderung der Nr. I des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. August 2012 wird der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2012 insoweit aufgehoben, als dieser einen Leinenzwang auch für die Bereic

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Mai 2014 - 10 B 12.2084

bei uns veröffentlicht am 12.05.2014

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. März 2011 wird der Bescheid der Beklagten vom 31. März 2010 insgesamt aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in

Referenzen

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. März 2011 wird der Bescheid der Beklagten vom 31. März 2010 insgesamt aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Hundehaltung.

Der Kläger war zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids im März 2010 Halter zweier Hunde, nämlich eines Rüden („O.“) und einer Hündin („T.“), beide Dobermann-Schäferhund-Mischlinge.

Wegen der Hunde gingen seit dem Jahr 2009 mehrere Beschwerden bei der Beklagten ein, in denen vorgebracht wurde, die Hunde verhielten sich bedrohlich und würden die Umzäunung überspringen. Am 27. November 2009 ereignete sich ein Beißvorfall, bei dem der Dackelmischling einer Spaziergängerin von der Hündin „T.“ des Klägers schwer verletzt worden ist. Noch im November 2009 wandten sich zahlreiche Nachbarn an den Kläger und baten ihn, seine Grundstückszäune instand zu setzen, damit die Hunde das Grundstück nicht mehr verlassen konnten. Sie hätten Angst um ihre Kinder und diese fürchteten sich auch vor den Hunden. Im Dezember 2009 meldete sich dann eine weitere Nachbarin bei der Beklagten, die angab, im März 2009 auf dem Fahrrad von einem Hund des Klägers attackiert worden zu sein. Sie habe Verletzungen (Bluterguss und Schürfwunden) davongetragen, sei aber nicht gebissen worden. Weitere Beschwerden von einem Nachbarn des Klägers gingen im Januar und März 2010 bei der Beklagten ein. Die Hunde verhielten sich nach wie vor aggressiv und würden ständig, auch nachts, im Garten bellen.

Mit Bescheid vom 31. März 2010 untersagte die Beklagte dem Kläger, Hunde auf seinem Grundstück in F., W.-Straße ..., außerhalb des Hauses frei laufen zu lassen, solange nicht der Zaun auf mindestens 1,50 Meter erhöht und die Lücke in der Einfriedung repariert sei. Das große Eisentor sei gegen unbeabsichtigtes Öffnen entsprechend zu sichern (Nr. 1 des Bescheids). Zudem wurde dem Kläger aufgegeben, die Hunde außerhalb des Grundstücks an einer reißfesten maximal 1,50 Meter langen Leine zu führen und ihnen außerdem Beißkörbe anzulegen (Nr. 2). In Nr. 3 wurde die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und 2 angeordnet. Für den Fall der Nichterfüllung der Pflichten aus Nummer 1 und 2 des Bescheids wurde jeweils ein Zwangsgeld von 1.000 Euro bei einer Zuwiderhandlung angedroht (Nr. 4 a und b).

Zur Begründung des Bescheids führte die Beklagte aus, bereits am 27. August 2009 habe die Polizeiinspektion G. mit dem Kläger ein klärendes Gespräch geführt. Der Kläger habe gegenüber der Polizei versichert, dass die Hunde das Grundstück nicht verlassen würden. Bis heute habe der Kläger jedoch keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen getroffen, so dass sich die Gemeinde gezwungen sehe, entsprechende Anordnungen zu erlassen. Rechtsgrundlage der Anordnungen in Nummer 1 und 2 des Bescheids sei Art. 18 Abs. 2 LStVG. Die Gemeinde sei für den Erlass der Anordnungen zuständig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 2 LStVG lägen auch vor. Der Kläger sei als Halter der Hunde richtiger Adressat der Anordnung. Der Erlass einer Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Gemeinde halte ein Einschreiten im öffentlichen Interesse für notwendig, denn die Vorfälle zeigten, dass die beiden Hunde des Klägers ohne vorhersehbaren Anlass aus ihrer ungebändigten Natur heraus zu einer schweren Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen werden könnten, wenn ihr Aufenthalt nicht auf das Grundstück des Klägers beschränkt werde oder wenn sie sich außerhalb des Grundstücks ohne Maulkorb aufhielten. Die Anordnung hinsichtlich der Maulkörbe entspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 8 LStVG.

Am 30. April 2010 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid der Beklagten.

Am 5. Juli 2010 ereignete sich ein weiterer Beißvorfall mit der Hündin „T.“. Die Hündin war aus dem Grundstück des Klägers entwichen und auf ein Nachbargrundstück gelaufen, wo sie eine dort angeleinte Jack-Russell-Terrier-Hündin gebissen und schwer verletzt hat.

Der Kläger begründete mit Schreiben vom 16. Februar 2011 seine Klage im Wesentlichen damit, dass der Vorfall am 10. März 2009 unzutreffend geschildert worden sei. Ursächlich dafür sei gewesen, dass sich die Leinen seiner Hunde beim Spazierengehen verheddert hätten. Seine Hündin sei dabei aus dem Halsband gerutscht. Die beteiligte Radfahrerin sei lediglich erschrocken. Der Hund habe sie nur gestreift. Der Leinenzwang sowie der Maulkorbzwang seien daher nicht erforderlich. Der Leinenzwang sei auch überflüssig, da im Gebiet der Beklagten bereits ein Leinenzwang aufgrund gemeindlicher Satzung bestehe. Dass Hunde Beißkörbe tragen, sei in L. allgemein unüblich. Löcher in der Einfriedung beziehungsweise im Zaun seines Grundstückes würden von ihm immer sofort repariert, wenn er diese bemerke. Die Schäden am Zaun seien durch die Bepflanzung auf dem Nachbargrundstück entstanden. Er habe den Nachbarn aufgefordert, die entsprechenden Gewächse zurückzuschneiden beziehungsweise zu entfernen. Das Gartentor sei ständig verschlossen. Die Hunde könnten dort nicht entweichen. Hinsichtlich der auferlegten Erhöhung der Einfriedung sei festzustellen, dass seine Hunde den bestehenden Zaun niemals übersprungen hätten. Hinsichtlich der nördlichen Einfriedung gebe es widersprüchliche Aussagen über die Eigentumsverhältnisse. Es müsse deshalb erst eine Vermessung durchgeführt werden.

Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der Klage und trug vor, aufgrund der bereits vorgefallenen Attacken der Hunde des Klägers liege eine konkrete Gefahrenlage im Sinne von Art. 18 Abs. 2 LStVG vor, die die Beklagte zum Erlass entsprechender Einzelfallanordnungen berechtige. Die im angefochtenen Bescheid angeordneten Maßnahmen seien erforderlich, geeignet und verhältnismäßig, um die konkrete Gefahr zu begrenzen. Durch die Anordnung werde sichergestellt, dass die Hunde nicht unkontrolliert das Grundstück verlassen und Menschen beziehungsweise Tiere angreifen könnten.

Aus einem Aktenvermerk der Polizeiinspektion G. vom 8. Februar 2011 ergibt sich, dass das Grundstück des Klägers am 7. Februar 2011 in Augenschein genommen worden ist. Drei Grundstücksseiten seien gerichtet. Von den Hunden des Klägers dürfte insofern keine Gefahr mehr ausgehen. Die vierte Grundstücksgrenze sei nach wie vor provisorisch. Insoweit müsse das Grundstück noch vermessen werden.

Mit Urteil vom 24. März 2011 hob das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg die Nummer 2 sowie die Nummer 3, soweit sie sich auf Nummer 2 des Bescheids beziehe, und die Nummer 4 b des Bescheids der Beklagten vom 31. März 2010 auf und wies die Klage im Übrigen ab. Zur Begründung seiner teilweisen Klageabweisung führte das Verwaltungsgericht aus, die Anordnung in Nummer 1 des Bescheids sei rechtmäßig. Insoweit sei auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen. Eine eventuell fehlende Anhörung des Klägers vor Erlass des Bescheids sei mittlerweile geheilt. Die Anordnung sei erforderlich, um Gefährdungen Dritter durch die Hunde vom Grundstück aus durch Anbellen oder Schnappen am Zaun sowie das Entweichen der Hunde vom Haltergrundstück mit der Folge des unbeaufsichtigten Umherlaufens zu verhindern. Eine konkrete Gefahr sei zu bejahen, weil die Einfriedung des Grundstücks des Klägers keine ausreichende Höhe aufweise beziehungsweise in einem baulichen Zustand sei, der es den Hunden ermögliche, sich auf dem Zaun mit den Vorderläufen aufzustützen und die Köpfe über die Umzäunung hinauszustrecken beziehungsweise die Einzäunung zu überwinden und unbeaufsichtigt das Grundstück zu verlassen. Auch wenn der Kläger bereits Sicherungsmaßnahmen auf dem Grundstück durchgeführt habe, habe es sich bei der letzten Grundstücksbesichtigung doch gezeigt, dass auf einer Grundstücksseite noch keine Erhöhung des Zauns erfolgt sei.

Am 12. Mai 2011 ließ der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. März 2011 stellen. Am 15. Juni 2011 wurde der Antrag damit begründet, dass der aggressivere der beiden Hunde zwischenzeitlich habe eingeschläfert werden müssen und der noch beim Kläger lebende Hund überaus friedlich sei.

Im Hinblick auf diese Änderung des Sachverhalts hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 13. September 2012 zugelassen.

Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, die von seinen Hunden ausgehende Gefahr habe sich zwischenzeitlich durch den Tod des aggressiveren Hundes erledigt. Zudem sei die Entscheidung im Wesentlichen auf die Aussagen einer Nachbarin gestützt worden, wonach die Hunde des Klägers mehrfach über den Gartenzaun gesprungen seien. Tatsächlich sei diese Nachbarin nicht einvernommen worden. Auch gehe die in Nummer 1 des Bescheids getroffene Anordnung viel zu weit. Damit werde der Kläger verpflichtet, jeden Hund, den er derzeit oder in Zukunft halte, nicht außerhalb des Hauses frei laufen zu lassen. Eine derartige Anordnung wäre nur dann rechtmäßig, wenn sie sich auf einen konkreten Hund beziehen würde. Darüber hinaus hätte das Verwaltungsgericht den in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 24. März 2011 gestellten Beweisanträgen folgen müssen. Diese hätten zum Ergebnis geführt, dass der angefochtene Bescheid vollumfänglich aufzuheben sei.

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. März 2011 den Bescheid der Beklagten vom 31. März 2010 auch im Übrigen, noch streitgegenständlichen Umfang aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Gefahr, die bisher von beiden Hunden des Klägers ausgegangen sei, sei mit dem Tod eines Hundes nicht beseitigt. Beide seien aggressiv. Das Urteil des Verwaltungsgerichts stütze sich zudem nicht auf die Aussage der nicht einvernommenen Nachbarin, sondern auf die Aussage einer anderen Zeugin und die Beobachtungen der Polizeibeamten der Polizeiinspektion G. Auch der Vortrag des Klägers, der Bescheid sei zu unbestimmt, treffe nicht zu. Aus den Gründen des Bescheids ergebe sich eindeutig, auf welche beiden Hunde sich der Bescheid beziehe. Dem Kläger sei auch nicht das rechtliche Gehör beschnitten worden, denn er habe sein Einverständnis mit einer Entscheidung über seine Beweisanträge im Urteil signalisiert. Es sei zwar richtig, dass sich durch das Ableben eines Hundes eine geänderte Sachlage ergebe. Diese ändere aber nichts an der Rechtmäßigkeit der Nummer 1 des Bescheids. Diese angeordnete Maßnahme sei für jeden Einzelnen der Hunde erforderlich gewesen.

Die als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligte Landesanwaltschaft Bayern stellte keinen eigenen Antrag.

Die Beklagte teilte am 1. August 2013 ergänzend mit, dass am 28. Juli 2013 im Haus des Klägers ein zehnjähriger Junge von dem „Rottweiler-Mischling“ (gemeint ist wohl der Dobermann-Schäferhund-Mischling) „O.“ in den Fuß gebissen worden sei. Auch die herbeigerufenen Polizeibeamten seien von diesem Hund in den Oberschenkel beziehungsweise in die Hand gebissen worden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 14. April 2014 wurde die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. Der Bevollmächtigte der Beklagten gab noch abschließende Erwägungen zur streitbefangenen Verfügung zu Protokoll. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31. März 2010 ist, soweit er noch Gegenstand dieses Verfahrens ist, aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar ist der Bescheid formell rechtmäßig (dazu 1.) und die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der angegriffenen Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2013 (GVBl S. 403), liegen vor (dazu 2.). Jedoch leidet der angegriffene Verwaltungsakt an einem Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) (dazu 3.).

Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist ausschließlich die auf Art. 18 Abs. 2 LStVG gestützte und vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil nicht - wie die übrigen Anordnungen - aufgehobene Verfügung in Nummer 1 des Bescheids einschließlich der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 a). Damit ist im Wesentlichen nur noch Streitgegenstand, ob die Beklagte dem Kläger untersagen durfte, Hunde auf seinem Grundstück in F., W.-Straße ..., außerhalb des Hauses frei laufen zu lassen, solange nicht der Zaun auf mindestens 1,50 m erhöht ist und die Lücken der Einfriedung repariert sind, sowie die Anordnung, das große Eisentor gegen unbeabsichtigtes Öffnen entsprechend zu sichern. Dabei ist der Bescheid nach seinem objektiven Erklärungswert gemäß §§ 133, 157 BGB entsprechend dahingehend auszulegen, dass er nur die beiden im Zeitpunkt seines Erlasses im Eigentum des Klägers gestandenen Hunde „T.“ und „O.“ betraf und nach dem Tod von „T.“ nur noch „O.“ betrifft. Dies entspricht unter Berücksichtigung aller dem Kläger erkennbaren Umstände dem maßgeblichen Willen der Beklagten, der sich insbesondere aus den zur Auslegung heranzuziehenden Gründen des Bescheids ergibt, in denen die beiden Hunde mit Namen bezeichnet sind und auch deren Rassezugehörigkeit genannt wird. Bereits daran ist unzweifelhaft ersichtlich, dass die Anordnungen der Beklagten nur für diese beiden Hunde erlassen worden sind und nicht in Zukunft vom Kläger angeschaffte Hunde („zwei Pudel“) betreffen sollen.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 31. März 2010 hat nicht dadurch seine Erledigung gefunden, dass die Hündin „T.“, die im Wesentlichen in die in den Akten dokumentierten Beißvorfälle verwickelt war, inzwischen gestorben ist. Denn der Kläger besitzt weiterhin den Rüden „O.“, der bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides in seinem Besitz war und auf den sich der Bescheid ebenfalls bezieht. Die Anordnungen in Nummer 1 bis 4 des Bescheids betrafen ganz offensichtlich beide Hunde. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Bescheidstenor, sondern aus der Begründung, in der immer von „Hunden“ die Rede ist. Auch werden sowohl „T.“ als auch „O.“ namentlich im Bescheid erwähnt. Damit entfaltet die noch streitbefangene Anordnung in Nummer 1 des Bescheids nach wie vor unmittelbare Regelungswirkung.

1. Der Bescheid der Beklagten ist formell rechtmäßig, denn der Mangel der zunächst unzweifelhaft fehlenden Anhörung ist inzwischen geheilt (dazu 1.1.). Ob der Bescheid in vollem Umfang den formellen Anforderungen an die Begründung genügt, kann offen bleiben (dazu 1.2.).

1.1. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG schreibt vor, dass vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine solche Anhörung hat vor Erlass des Bescheids der Beklagten vom 31. März 2010 nicht stattgefunden. Eine schriftliche Anhörung ist unstreitig nicht erfolgt. Weder findet sich ein Nachweis für eine solche Anhörung in den Verwaltungsakten noch behauptet die Beklagte, den Kläger förmlich angehört zu haben. Sie hat im angegriffenen Bescheid nur darauf verwiesen, dass die Polizeiinspektion G. mit dem Kläger bereits am 27. August 2009 ein klärendes Gespräch geführt habe und dieses Gespräch offenbar als Anhörung gewertet. Eine allgemeine Erörterung des Problems mit der örtlichen Polizei, dass die Hunde möglicherweise über den Zaun springen, entspricht jedoch nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Denn dazu muss dem Betroffenen im Verwaltungsverfahren (s. Art. 9 BayVwVfG) die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hierzu gehört insbesondere eine Anhörung zu den ins Auge gefassten Maßnahmen gegen den Betroffenen. Darüber ist aber ausweislich des Aktenvermerks vom 17. September 2009 über das Gespräch am 27. August 2009 nicht gesprochen worden. Hinzu kommt vor allem, dass die Erörterung der Gefahrenlage mit Polizeibeamten im Rahmen eines polizeilichen Verfahrens nicht im hier allein maßgeblichen die Anordnungen zur Hundehaltung betreffenden Verwaltungsverfahren erfolgt ist. Da auch keine Gründe vorliegen, die dazu führen, dass von der Anhörung nach Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG abgesehen werden konnte oder eine Anhörung nach Art. 28 Abs. 3 BayVwVfG unterbleiben durfte, liegt ein Verfahrensfehler im Sinne von Art. 45 BayVwVfG vor.

Gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG ist eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG aber unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Dies kann bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, also bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, erfolgen.

Im vorliegenden Fall liegt die Nachholung der Anhörung darin, dass sich der Kläger und dessen Bevollmächtigter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren umfangreich zu den Maßnahmen der Beklagten geäußert haben und der Beklagtenvertreter das Vorbringen der Klägerseite zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen, ob der Bescheid aufgrund des Vorbringens der Klägerseite abgeändert werden sollte, einbezogen hat. Der Senat hält eine Nachholung der Anhörung in dieser Form für ausreichend, zumal Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG für die Nachholung der Anhörung lediglich eine zeitliche Grenze setzt, nämlich den Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nicht aber eine bestimmte Form vorschreibt (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2009 - 10 ZB 08.3435 - juris Rn. 12; OVG NRW, B. v. 11.2.2014 - 15 B 69/14 - juris Rn. 14). Dass eine unterlassene Anhörung allein im Rahmen eines behördlichen Verwaltungsverfahrens nachgeholt werden kann, ist dieser Regelung nicht zu entnehmen (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 26.1.2009 - 3 CS 09.46 - juris Rn. 23 m. w. N.). Die Gegenmeinung berücksichtigt nicht, dass die frühere Regelung des Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG den Zeitraum der Heilungsmöglichkeit noch nicht bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz vorsah (vgl. BVerwG, B. v. 15.12.1983 - 3 C 27/82 - juris Rn. 64). Schließlich überzeugt auch nicht die teilweise in der Literatur vertretene Rechtsauffassung (z. B. Kopp/Ramsauer, BayVwVfG, 14. Aufl. 2013, Art. 45 Rn. 27 und 45), dass die Nachholung der Anhörung stets eines besonderen Ergänzungs- oder Nachverfahrens vor der Ausgangsbehörde bedarf sowie nach der Nachholung einer weiteren, ergänzenden Entscheidung dieser Behörde. Denn Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG fordert die Einhaltung dieser Form gerade nicht.

1.2. Der Bescheid der Beklagten vom 31. März 2010 ist zwar unzureichend begründet. Ob insoweit auch ein formeller Mangel vorliegt, kann indes offen gelassen werden (vgl. dazu nachfolgend 3.).

Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Diesen formellen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid (noch). Seine Begründung lässt zumindest in groben Zügen erkennen, von welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen und Überlegungen die Behörde bei ihrer Entscheidung ausging. Es werden die wesentlichen Gesetzesbestimmungen aufgeführt, die die Rechtsgrundlage der Anordnungen darstellen und die tatbestandlichen Voraussetzungen, nämlich dass von den klägerischen Hunden eine Gefahr ausgeht, herausgestellt. Damit genügt der Bescheid insoweit den formellen Anforderungen des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG. Ob die Begründung rechtlich zutreffend ist, ist demgegenüber eine Frage des materiellen Rechts.

Für Ermessensentscheidungen erweitert Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG jedoch die Begründungspflicht des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG und verlangt, dass die Begründung auch die Gesichtspunkte erkennen lässt, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Insoweit enthält die im Ermessen der Beklagten stehende sicherheitsrechtliche Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG lediglich folgende Ausführungen - soweit diese im Berufungsverfahren noch streitgegenständlich sind -: „… steht der Erlass von Anordnungen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Gemeinde … hält ein Einschreiten im öffentlichen Interesse für notwendig. Die Vorfälle zeigen, dass die beiden Hunde ohne vorhersehbaren Anlass aus ihrer ungebändigten Natur heraus zu einer schweren Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen werden können, wenn ihr Aufenthalt nicht auf das Grundstück des Herrn … beschränkt wird …“ Ob diese äußerst knappe Begründung, auch wenn ihr zu entnehmen ist, dass der Beklagten bewusst war, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte und dass sie dies im öffentlichen Interesse auch für erforderlich hielt, die Gesichtspunkte, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist, hinreichend erkennen lässt und damit den Anforderungen von Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG genügt, kann aber offen gelassen werden. Denn der Bescheid ist unabhängig davon rechtswidrig. Zwar liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 18 Abs. 2 LStVG vor (dazu 2.), jedoch ist der Bescheid letztendlich ermessensfehlerhaft (Art. 40 BayVwVfG; dazu 3.).

2. Im vorliegenden Fall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine sicherheitsrechtliche Anordnung gegeben. Nach Art. 18 Abs. 2 LStVG können Gemeinden zum Schutz bestimmter in Absatz 1 genannter Rechtsgüter Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. In Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG sind als Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit genannt. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 18 Abs. 2 LStVG vor, steht der Erlass einer Anordnung im Ermessen der Behörde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. BayVGH v. 9.11.2010 -10 BV 06.3053 - juris Rn. 22 m. w. N.) darf eine Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nur erlassen werden, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. Ob bei einer erforderlichen Gefahrenprognose dabei auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids abzustellen ist, hier also auf den März 2010 (so das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil; vgl. auch BayVGH v. 29.8.2001 - 24 ZS 01.1967 - juris) oder ob es sich bei der betreffenden sicherheitsbehördlichen Anordnung (Untersagungsverfügung) um einen Dauerverwaltungsakt handelt, für dessen gerichtliche Überprüfung auch hinsichtlich der Gefahrenprognose der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist - wofür mit Blick auf Art. 8 Abs. 3 LStVG erwägenswerte Gründe sprechen - (offen gelassen BayVGH, B. v. 13.1.2012 - 10 CS 11.2379 - juris Rn. 29; für tierschutzrechtliche Anordnungen vgl. BVerwG, B. v. 9.7.2013 -3 B 100/12 - juris Rn. 6; für Anordnungen zum Leinen- und Maulkorbzwang vgl. OVG NRW, B. v. 30.4.2004 - 5 A 1890/03 - juris Rn. 24) kann aber dahinstehen, denn der Tatbestand des Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 LStVG ist in beiden Zeitpunkten erfüllt.

Auch wenn im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides im März 2010 insbesondere die inzwischen verstorbene Hündin „T.“ aus dem Grundstück entwichen ist und in Beißvorfälle verwickelt war bzw. Menschen angegriffen und verletzt hat und die Nachbarn, insbesondere Kinder, allein durch ihr freies Herumlaufen erschreckt hat, ging von O., selbst wenn ein Entweichen aus dem Grundstück durch ihn nicht dokumentiert ist und im Nachhinein - auch durch Zeugeneinvernahmen - nicht mehr festgestellt werden kann, allein deshalb eine Gefahr aus, weil es sich bei „O.“ um einen großen und kräftigen Hund handelt, der fähig ist, seine Vorderläufe auf das Gartentor des Klägers zu stellen, und damit mit dem Kopf über das Tor reicht und auch am Gartenzaun hochspringen und Passanten erschrecken kann. Zusammen mit „T.“ ist er - vom Kläger nicht bestritten - des Öfteren am Tor und am Zaun des Grundstücks des Klägers hochgesprungen und hat Passanten angebellt. Auch in einem solchen Fall geht von einem Hund eine mit einer sicherheitsrechtlichen Anordnung bekämpfbare Gefahr aus, weil durch das Hochspringen und Bellen Passanten erschreckt werden und dadurch auch infolge unkontrollierter Reaktionen in eine gefährliche Situation kommen können. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 9. November 2010 (10 BV 06.3053 - juris Rn. 25) u. a. ausgeführt, dass von großen Hunden - und dazu gehören auch der klägerische Hund „O.“ sowie seine verstorbene Hündin „T.“, beide Dobermann-Schäferhund-Mischlinge - in vergleichbaren Situationen in der Regel eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgeht. Selbst wenn ein großer Hund durchaus friedliche Absichten hat, kann er durch das plötzliche Hochspringen am Zaun eine vorbeigehende Person nachhaltig erschrecken und insbesondere Kinder, die keine Erfahrung im Umgang mit Hunden haben, dazu veranlassen, aus Angst vor dem hochspringenden Hund, und ohne auf den Verkehr zu achten, auf die Straße auszuweichen und von einem Fahrzeug erfasst zu werden oder zu stolpern und sich (auch) dadurch gesundheitliche Beeinträchtigungen bzw. Schäden zuzuziehen.

Stellt man demgegenüber auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ab, geht nach dem Tod von „T.“ bereits deshalb eine konkrete Gefahr allein vom klägerischen Hund „O.“ aus, weil er anlässlich eines Beißvorfalls am 28. Juli 2013 gleich mehrere Personen verletzt hat. Dass dies im Haus des Klägers geschehen ist, spielt dabei keine Rolle. Ein Hund, der entsprechend aggressiv reagiert, ist, selbst wenn der Beißvorfall auf dem Fehlverhalten des Gebissenen beruhen sollte, als Gefahr im Sinne von Art. 18 Abs. 2 LStVG anzusehen. Es kann nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dieser Hund auch in anderen Situationen entsprechend aggressiv reagieren wird. Damit ist aber die im angefochtenen Bescheid angenommene konkrete Gefahr in keinem Fall durch den Tod der Hündin „T.“ entfallen, wie der Klägerbevollmächtigte meint.

3. Der streitgegenständliche Bescheid vom 31. März 2010 erweist sich aber deshalb als rechtswidrig, weil er ermessensfehlerhaft ist (Art. 40 BayVwVfG). Dies trifft sowohl auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids zu (dazu 3.1.) als auch auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (dazu 3.2.), denn eine ausreichende Ermessensergänzung des Verwaltungsakts ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO erfolgt.

3.1. Der Erlass von Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden nach Art. 18 Abs. 2 LStVG liegt im Ermessen der Behörde. Die von dieser zu treffende Entscheidung umfasst sowohl die Frage, ob sie handeln will (Entschließungsermessen) als auch die Frage, wie sie handeln will (Auswahlermessen). Dabei hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides, also am 31. März 2010, hat die Beklagte gesehen, dass ihr ein Ermessen dahingehend zusteht, ob sie Anordnungen hinsichtlich der Haltung der Hunde des Klägers erlassen will, ein Ermessensfehlgebrauch liegt aber deshalb vor, weil die Beklagte von einem nicht vollständig aufgeklärten Sachverhalt ausging. Im Bescheid wird zudem nicht hinreichend differenziert, welche Gefahr von welchem der beiden klägerischen Hunde ausgeht, und nicht berücksichtigt, ob diese Gefahr auch mit dem streitgegenständlichen Bescheid bekämpft werden soll. Eine fehlerfreie Ermessensausübung ist aber schon vom Ansatz her nur dann möglich, wenn der Sachverhalt ausreichend ermittelt ist. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nur dann vorgelegen hätte, wenn die Beklagte die von jedem der beiden Hunde ausgehende individuelle Gefahr festgestellt und unter Abwägung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte die jeweils angemessenen Anordnungen getroffen hätte. Dies war aber nicht der Fall.

Die Beklagte nimmt wohl zutreffend an, dass der Beißvorfall am 27. November 2009 ausschließlich der Hündin „T.“ zuzurechnen ist. Hinsichtlich des Vorfalls am 10. März 2009 wird kein konkreter Hund benannt, sondern lediglich ausgeführt, dass „ein Hund“ des Klägers eine vorbeifahrende Radlerin attackiert habe. Der Kläger selbst hat zu diesem Vorfall geäußert, es habe sich bei dem außerhalb des Grundstücks befindlichen Hund nur um „T.“ gehandelt. Während nach diesen Erkenntnissen lediglich die Hündin „T.“ das Grundstück des Klägers mehrmals verlassen hat und in Beißvorfälle verwickelt war, steht nicht fest, ob der Rüde „O.“ überhaupt an irgendeinem der im Bescheid genannten Vorfälle beteiligt war und jemals aus dem Grundstück des Klägers entwichen ist. Dennoch hat die Beklagte im Bescheid nicht nach dem jeweiligen Hund differenziert, sondern hat Anordnungen für beide Hunde getroffen, obwohl nach den vorliegenden Erkenntnissen „O.“ zum damaligen Zeitpunkt keine mit dem Bescheid zu bekämpfende Gefahr dargestellt hat. Denn nach den Ausführungen im Bescheid sollten die Anordnungen (lediglich) dazu dienen, Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen, die durch ein Entweichen der Hunde aus dem Grundstück entstehen können, zu verhindern. Diese Gefahren gingen aber offenbar nur von „T.“ aus. Gefahren, die auch von „O.“ ausgehen können, hatte die Beklagte dagegen nicht im Blick. Eine solche Gefahr wird auch im Bescheid nicht erwähnt. Fehlt es aber an einer genauen Ermittlung, von welchem Hund welche mit der Anordnung zu bekämpfende Gefahr ausgeht, war die Beklagte von vorneherein schon nicht in der Lage, alle Gesichtspunkte, insbesondere diejenigen, die die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der beabsichtigten Maßnahme betreffen, bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Eine zweckorientierte Entscheidung ist nämlich nicht möglich, wenn von unzutreffenden oder fälschlich angenommenen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wird.

Zudem lässt der Bescheid nicht erkennen, welche Maßnahmen die Beklagte für geeignet und erforderlich gehalten hat und warum diese dem Kläger auch zumutbar waren. Im Bescheidstenor werden zwar einzelne Maßnahmen genannt, die dem Kläger auferlegt wurden. Danach sollte er die Hunde im Haus halten, solange nicht der Zaun erhöht und Lücken in der Einfriedung repariert waren. Erst danach hätte der Kläger die Hunde wieder frei auf seinem Grundstück laufen lassen dürfen. Zudem wurde ihm auferlegt, das Eisentor zu sichern. In den Bescheidsgründen ist demgegenüber nur von der Beschränkung des Aufenthalts der Hunde auf das Grundstück des Klägers die Rede. Danach hat sich die Beklagte nicht damit auseinandergesetzt, ob mit den im Bescheidstenor angeordneten Maßnahmen die Gefahren, die einerseits von „T.“ und andererseits von „O.“ ausgehen (und die offensichtlich nicht die gleichen Gefahren sind), tatsächlich bekämpft werden können, also ob diese Anordnungen zur beabsichtigten Gefahrenabwehr überhaupt geeignet sind. Weiterhin wurden keine Ermessenserwägungen dahingehend angestellt, ob alle diese Maßnahmen erforderlich sind. Schließlich ist ebenfalls nicht zu erkennen, ob sich die Beklagte überhaupt mit Alternativen beschäftigt hat, die zum gleichen Erfolg hätten führen können und womöglich für den Kläger weniger belastend gewesen wären.

3.2. Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen aber auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechend (§ 114 Satz 2 VwGO) ergänzt, so dass sich der Bescheid auch dann, wenn zur Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit auf den jetzigen Zeitpunkt abzustellen wäre, nicht als ermessens-fehlerfrei erweist.

Ungeachtet der Frage, ob der ursprüngliche Bescheid überhaupt Ermessenserwägungen beinhaltet, die gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt werden können, und der Frage, ob hier ein Fall gegeben ist, in dem auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Ermessensentscheidung nachgeholt werden kann und erstmals Ermessenserwägungen angestellt werden dürfen (vgl. dazu BVerwG, U. v. 3.8.2004 -1 C 30/02 - juris Rn. 31; BVerwG, U. v. 5.9.2006 - 1 C 20/05 - juris Rn. 22), hat die Beklagten jedenfalls ihr Ermessen auch nachträglich nicht ordnungsgemäß ergänzt. Weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren wurden durch die Beklagte am Zweck der Ermächtigung orientierte und den Einzelfall in den Blick nehmende Ermessenserwägungen angestellt. Schließlich gehen auch die abschließenden Erwägungen, die die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Senats am 14. April 2014 zur streitbefangenen Verfügung zu Protokoll gegeben hat, nicht über die Darlegung, dass der Hund „O.“ als Gefahr für Radfahrer, Jogger und Kinder angesehen werden muss, hinaus. Die besondere Gefährlichkeit des Hundes stellt aber nur eine Tatbestandsvoraussetzung dar, die überhaupt erst die Anordnung einer Maßnahme nach Art. 18 Abs. 2 LStVG rechtfertigt. Ermessenserwägungen sind der Erklärung der Beklagten aber gerade nicht zu entnehmen. Insbesondere bleibt nach wie vor offen, wieso gerade im Hinblick auf den Hund „O.“ die im Bescheidstenor genannten Anordnungen zum jetzigen Zeitpunkt verfügt wurden. Zwar kam es nach Erlass des Bescheids auch bei „O.“ zu einem nachgewiesenen Beißvorfall, bei dem gleich drei Personen verletzt worden sind, jedoch hat sich dieser Vorfall im Haus des Klägers ereignet und weder auf öffentlichen Straßen noch auf dem klägerischen Grundstück außerhalb des Hauses. Ob die streitgegenständlichen Anordnungen daher überhaupt geeignet sind, den von „O.“ ausgehenden Gefahren wirksam zu begegnen, ist [mehr als] fraglich. Jedenfalls hat sich die Beklagte auch mit dieser Frage überhaupt nicht auseinandergesetzt, geschweige denn ihr Ermessen im Übrigen ordnungsgemäß ausgeübt.

Aus den genannten Gründen war der Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 f. ZPO).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

I.

Unter Abänderung der Nr. I des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. August 2012 wird der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2012 insoweit aufgehoben, als dieser einen Leinenzwang auch für die Bereiche außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile enthält.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Unter Abänderung der Nr. II des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. August 2012 tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils die Hälfte der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Halterin des etwa sechs Jahre alten Hundes „L.“ der Rasse Rhodesian Ridgeback mit einer Widerristhöhe von über 60 cm.

Am 14. März 2012 kam es zu einem Beißvorfall mit dem Hund der Klägerin. Anlässlich eines Spaziergangs mit der Klägerin - zusammen mit dem Collie der Mutter der Klägerin und dem Berner Sennenhund der Schwester der Klägerin - lief „L.“ auf einem außerhalb bebauter Ortschaften verlaufenden Radweg auf den angeleinten Jack-Russel-Terrier „St.“ zu und fügte ihm eine Bisswunde bei.

Nach Anhörung erließ die Beklagte am 20. April 2012 eine sicherheitsrechtliche Anordnung, mit der sie der Klägerin untersagte, ihren Hund sich außerhalb ihres Grundstückes unangeleint bewegen zu lassen (Leinenzwang), sowie ihr aufgab, den Hund außerhalb ihres Anwesens grundsätzlich an einer reißfesten, maximal 2 m langen Leine mit Hakenkarabiner zu führen und ihm ein schlupfsicheres Halsband anzulegen (Nr. 1 des Bescheids). Unter Nr. 2 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Nr. 1 an. Für den Fall, dass die Klägerin die in Nr. 1 genannte Verpflichtung nicht sofort erfülle, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1000.- Euro angedroht (Nr. 3). Zur Begründung des auf Art. 7 Abs. 2 i. V. m. Art. 18 Abs. 2 LStVG gestützten Bescheids wurde ausgeführt, vom Hund der Klägerin gehe eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, da nach den gegebenen Tatsachen zu befürchten sei, dass der Hund in naher Zukunft wieder Tiere verletzen oder unter Umständen Menschen Schaden zufügen werde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anordnung für den Einzelfall zur Haltung von Hunden seien erfüllt. Der Erlass einer solchen Anordnung stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Die Beklagte halte ein Einschreiten im öffentlichen Interesse für notwendig. Der Vorfall zeige, dass der Hund der Klägerin ohne vorhersehbaren Anlass aus seiner ungebändigten Natur heraus zu einer schweren Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen werde könne, wenn er sich außerhalb des Grundstücks unangeleint aufhalte. Bei der Beißattacke am 14. März 2012 seien drei Hunde unangeleint auf einen anderen Hund zugelaufen. Aufgrund des Rudelverhaltens der Tiere sei eine konkrete Gefahr zu bejahen. Das Interesse des Halters, von sicherheitsrechtlichen Maßnahmen verschont zu bleiben, sei grundsätzlich nachrangig und müsse hinter das höherwertige Ziel des Schutzes von Menschen zurücktreten, ebenso wie der natürliche Bewegungsdrang des Tieres. Unerheblich sei zudem, ob der beteiligte unterlegene Hund den Beißvorfall mitverursacht habe. Hinzu komme, dass es nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht erforderlich sei, dass ein Hund bereits durch Beißen von Menschen oder Tieren oder durch sonstiges aggressives Verhalten auffällig geworden sei. Die Abwehr von Gefahren setze nicht voraus, dass bereits ein schädigendes Ereignis stattgefunden habe. Bei dem klägerischen Hund komme erschwerend hinzu, dass es sich um ein großes Tier handle. Sei es bereits zu einem Beißvorfall gekommen, seien Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG zur Gefahrenabwehr nicht nur zulässig, sondern vielmehr geboten. Das Ermessen sei auf Null reduziert. Die Anordnung des Leinenzwangs entspreche somit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Dem Antrag der Klägerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gab das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 24. Mai 2012 insoweit statt, als angeordnet wurde, den Hund der Klägerin auch außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile anzuleinen. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2012 ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 20. April 2012 aufzuheben. Zur Begründung wurde vorgebracht, der Bescheid gehe unrichtigerweise davon aus, dass sich neben dem Hund der Klägerin auch die Hunde von deren Mutter und Schwester auf „St.“ gestürzt hätten. Auf ein Rudelverhalten könne der Bescheid nicht gestützt werden, da nur der Hund der Klägerin und „St.“ am Beißvorfall beteiligt gewesen seien. Zudem sei zu berücksichtigen, dass „St.“ unsozialisiert im Zwinger gehalten werde und äußerst aggressiv sei. Ein Beißen des Hundes der Klägerin sei unwahrscheinlich, vielmehr habe sich „St.“ nicht artgerecht verhalten, sondern versucht, sich aus dem Bissgriff des Ridgeback zu lösen. Dabei sei es wohl zu den nicht nachgewiesenen Verletzungen des Jack Russel gekommen. Die Anordnung begegne auch insoweit rechtlichen Bedenken, als der Hund der Klägerin nur noch auf dem eigenen Grundstück frei laufen dürfe. Zudem sei kein Grund zu erkennen, warum beispielsweise außerhalb von Ortschaften nicht eine längere Laufleine (z. B. mit 8 Metern) erlaubt sein solle. Auch sei nicht erkennbar, wieso eventuellen Gefahren nicht dadurch begegnet werden könne, dass der Hund (wahlweise) einen Maulkorb tragen müsse. Zudem sei die Anordnung zu unbestimmt.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und führte aus, es könne dahinstehen, ob der gebissene Hund aggressiv sei oder unsozialisiert, denn darauf komme es bei einer Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nicht an. Ausreichend sei, dass vom klägerischen Hund eine konkrete Gefahr ausgehe. Auch erweise sich die angeordnete Maßnahme des Leinenzwangs als erforderlich und verhältnismäßig. Ein Maulkorbzwang sei nicht angebracht, da auch gerade das hundetypische freie Zulaufen auf andere Hunde und Personen eine Gefahr darstelle, die durch einen Maulkorbzwang nicht verhindert werden könne. Der klägerische Hund sei zudem aufgrund seiner Größe und seines Gewichts immer noch in der Lage, auch mit einem Maulkorb Personen anzuspringen oder umzuwerfen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg am 14. August 2012 wurden sowohl die Halterin des gebissenen Hundes „St.“ als auch die Schwester und die Mutter der Klägerin als Zeuginnen einvernommen. Insoweit wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Mit Urteil vom 14. August 2012 wies das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg die Klage der Klägerin ab und begründete dies wie folgt: Die angeordnete Anleinpflicht sei durch Art. 18 Abs. 2 LStVG gedeckt. Vom Hund der Klägerin gehe eine konkrete Gefahr für die Unversehrtheit anderer Hunde aus. Dies habe sich aufgrund des Beißvorfalls am 14. März 2012 gezeigt. Der angeordneten Anleinpflicht stehe nicht entgegen, dass sich die Hunde bei dem Beißvorfall womöglich artgerecht verhalten hätten. Auch hundetypisches Verhalten könne eine Gefahr begründen. Der angeordnete Leinenzwang sei geeignet, die bestehende Gefahr zu mindern und sei auch nicht unverhältnismäßig. Zum einen stelle ein frei umherlaufender großer und kräftiger Hund nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bereits eine konkrete Gefahr i. S. d. Art. 18 Abs. 2 LStVG dar. Zum anderen habe die Sicherheitsbehörde bei der Auswahl der angeordneten Maßnahmen einen Ermessensspielraum. Der angeordnete Leinenzwang sei auch rechtmäßig, soweit er für den Außenbereich gelte und insoweit keine Ausnahmen zulasse. Denn der Beißvorfall habe gerade im Außenbereich stattgefunden. Es bestehe die Gefahr, dass es wieder zu einem Beißvorfall komme, wenn der klägerische Hund nicht stets angeleint werde, wenn er sich außerhalb des klägerischen Anwesens befinde.

Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die lediglich auf eine Einschränkung des Anleinzwangs gerichtete Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 4. Juni 2014 zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Der angefochtene Bescheid lasse nämlich jegliche Ermessenserwägungen bei der Anordnung eines ausnahmslosen Anleinzwangs vermissen.

In ihrem Schriftsatz vom 10. Juli 2014 zur Begründung ihrer Berufung stellte die Klägerin nochmals klar, dass sie nicht eine vollständige Aufhebung des sicherheitsrechtlich angeordneten Leinenzwangs für ihren Hund begehre, sondern eine Einschränkung des Leinenzwangs, der einerseits dem Sicherheitsbedürfnis Dritter, aber andererseits auch dem artgerechten Bewegungsbedürfnis ihres Hundes und der ihr obliegenden Verpflichtung als Halterin, für eine artgerechte Bewegung ihres Tieres Sorge zu tragen, entgegenkomme und die gegenläufigen Belange abwäge und angemessen berücksichtige. Soweit der angefochtene Bescheid außerhalb ihres Grundstücks einen ausnahmslosen Anleinzwang für ihren Hund anordne, liege eine nicht notwendige und unverhältnismäßige Einschränkung der artgemäßen Bewegung für den Hund vor, die sowohl die Rechte der Klägerin als Hundehalterin als auch die Belange ihres Hundes in unvertretbarer, rechtswidriger Weise beeinträchtige. Der ausnahmslose Leinenzwang, der sich ausweislich des Wortlauts der Anordnung auch auf Hundeschulen und -pensionen sowie auf eingefriedete und gesicherte Grundstücke bzw. Privatgrundstücke, die einem öffentlichen Verkehr nicht zugänglich seien, beziehe, sei rechtswidrig, da mildere Mittel erkennbar seien, die zum gleichen Ergebnis führten. Ohne dass Dritten Gefahr drohe, könnte vom Leinenzwang abgesehen werden, wenn sich der Hund in Bereichen außerhalb von Ortschaften auf öffentlichen Wegen oder Straßen befinde und durch die Klägerin oder eine andere Person beaufsichtigt werde und sich weder Menschen noch Tiere näherten noch sonstige Gefahrensituationen vorlägen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. August 2012 den Bescheid der Beklagten vom 20. April 2012 insoweit aufzuheben, als dieser einen Leinenzwang auch für die Bereiche außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile enthalte.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Für die Beklagte habe aufgrund des konkreten Vorfalls kein Grund zur Ausübung eines Auswahlermessens bestanden, da ohnehin eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Der unbeschränkte Leinenzwang sei die einzige ermessensgerechte Entscheidung gewesen. Auch wenn Art. 18 Abs. 2 LStVG grundsätzlich ein Ermessen einräume, könne sich im Rahmen der Gefahrenprognose ergeben, dass nur eine Maßnahme effektiv die Gefahren beseitigen könne. Dabei sei einerseits der auslösende Vorfall zu beachten, aber auch der Gesichtspunkt, dass es sich bei den nach Art. 18 Abs. 1 LStVG geschützten Rechtsgütern grundsätzlich um höherrangige Interessen als die Bewegungsfreiheit des Hundes handle. Da es sich um einen großen Hund handle, der bereits zuvor einmal eine Katze gebissen habe, ergebe sich innerorts allein daraus eine Ermessensreduzierung auf Null. Aber auch außerhalb der Ortschaft gewähre allein der Leinenzwang eine sichere Vermeidung von Gefahren. Der Hund könne, wenn er frei umherlaufe, in gleicher Weise wie innerhalb des Ortes in Kontakt mit dritten Personen kommen. Diese Gefahr lasse sich ausschließlich mit einer Leine verhindern. Selbst mit einem Maulkorb könne der Hund immer noch Dritte verfolgen. Dies könne zu Panikreaktionen führen und damit mittelbar auch zu Verletzungen. Zudem könne sich der Hund ohne Leinenzwang grundsätzlich unbeschränkt entfernen. Dies zeige sich gerade in dem konkreten Vorfall und dem damaligen typischen Rudelverhalten des Hundes. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Es sei Aufgabe des Hundehalters, für den nötigen Auslauf auf einem ausreichend großen Privatgrundstück zu sorgen. Ein milderes Mittel als die Anordnung des Leinenzwangs sei bei einem bissigen Hund nicht ersichtlich. Zudem stelle der Leinenzwang nur einen geringen Eingriff dar, denn der Bescheid gelte ohnehin nicht für Privatgrundstücke oder Hundesportplätze, so dass ausreichend Möglichkeit zur Bewegung des Hundes bestehe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenunterlagen ebenso Bezug genommen wie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Senats am 24. November 2014, in der der Beklagtenvertreter klargestellt hat, dass die Anordnung des Leinenzwangs im streitgegenständlichen Bescheid nicht für ausreichend umfriedete Privatgrundstücke und Hundesport- und Hundetrainingsplätze gelte.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2012 ist, soweit er noch Gegenstand der Anfechtungsklage der Klägerin ist, aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der angegriffenen Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 des Landesstraf- und -Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2013 (GVBl S. 403) vor (dazu 1.). Jedoch leidet der angegriffene Verwaltungsakt an einem Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) (dazu 2.).

Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist gemäß dem nach § 88 VwGO ermittelten Klagebegehren, das auch in dem durch die Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten, allein maßgeblichen Klageantrag (s. § 103 Abs. 3 VwGO) zum Ausdruck kommt, nur noch die auf Art. 18 Abs. 2 LStVG gestützte und vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil für rechtmäßig erachtete Anordnung (Leinenzwang) in Nr. 1 des Bescheids, soweit sich diese auf Bereiche außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile bezieht. Die Klägerin konnte ihre Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) insoweit gegenständlich beschränken, weil die betroffene sicherheitsbehördliche Anordnung (Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG) entsprechend teilbar ist (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 11 sowie Schmidt, a. a. O., § 113 Rn. 9). Die räumliche Beschränkung und damit Teilaufhebung des fehlerhaften Teils dieser Anordnung in Nr. 1 des Bescheids - Leinenzwang außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile - ist rechtlich zulässig, weil dieser (aufzuhebende) Teil mit dem verbleibenden Teil der Anordnung (des Verwaltungsakts) nicht in einem untrennbaren Zusammenhang steht und auch die durch die Beklagte getroffene (einheitliche) Ermessensentscheidung dem nicht entgegensteht. Vielmehr kann der verbleibende Teil - Leinenzwang innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile - ohne weiteres selbstständig bestehen. Er erlangt durch die Teilaufhebung auch keine andere Bedeutung, als ihm nach der Entscheidung der Beklagten als Sicherheitsbehörde ursprünglich zukam (vgl. Schmidt, a. a. O., Rn. 9). Damit ist Streitgegenstand, ob die Beklagte der Klägerin untersagen durfte, ihren Hund im Bereich außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sich unangeleint bewegen zu lassen (Leinenzwang), ihn dort grundsätzlich an einer reißfesten, maximal 2 m langen Leine mit Hakenkarabiner zu führen und ihm ein schlupfsicheres Halsband anzulegen.

1. Im vorliegenden Fall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine sicherheitsrechtliche Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG gegeben. Danach können Gemeinden zum Schutz bestimmter in Abs. 1 genannter Rechtsgüter Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. In Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG sind als Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit genannt. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 18 Abs. 2 LStVG vor, steht der Erlass einer Anordnung im Ermessen der Behörde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. BayVGH v. 12.5.2014 -10 B 12.2084 - juris Rn. 35 m. w. N.), darf eine Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nur erlassen werden, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. Ob bei einer erforderlichen Gefahrenprognose dabei auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids abzustellen ist, hier also auf den 20. April 2012 (vgl. BayVGH v. 29.8.2001 - 24 ZS 01.1967 - juris) oder ob es sich bei der betreffenden sicherheitsbehördlichen Anordnung (Untersagungsverfügung) um einen Dauerverwaltungsakt handelt, für dessen gerichtliche Überprüfung auch hinsichtlich der Gefahrenprognose der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist - wofür mit Blick auf Art. 8 Abs. 3 LStVG erwägenswerte Gründe sprechen - (offen gelassen BayVGH, B. v. 13.1.2012 - 10 CS 11.2379 - juris Rn. 29; für tierschutzrechtliche Anordnungen vgl. BVerwG, B. v. 9.7.2013 - 3 B 100/12 - juris Rn. 6; für Anordnungen zum Leinen- und Maulkorbzwang vgl. OVG NRW, B. v. 30.4.2004 - 5 A 1890/03 -juris Rn. 24), kann aber dahinstehen, denn der Tatbestand des Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 LStVG ist in beiden Zeitpunkten erfüllt.

1.1. Im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vom August 2012 lag nach Auffassung des Senats eine vom klägerischen Hund „L.“ ausgehende konkrete Gefahr jedenfalls für das Schutzgut Eigentum (an anderen Hunden) vor.

Aus dem Bescheid selbst ergibt sich allerdings nicht hinreichend klar, worin die Beklagte diese konkrete Gefahr sieht. Sie führt zwar zunächst aus, dass zu befürchten sei, „L.“ werde in naher Zukunft wieder Tiere verletzen oder unter Umständen Menschen Schaden zufügen. In der weiteren Begründung ist dann jedoch mehrfach davon die Rede, dass „L.“ eine „schwere Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen“ sei. Eine solche Gefahr lässt sich aber nicht ohne Weiteres aus dem Beißvorfall vom 14. März 2012 herleiten, der Anlass für die Anordnung war. Damals hat der klägerische Hund auf einem Radweg in der freien Natur einen wesentlich kleineren Jack-Russel-Terrier angegriffen und verletzt. Menschen kamen dabei aber nicht zu Schaden. Auch anschließend bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids im August 2012 sind keine Vorfälle bekannt, bei denen „L.“ Menschen bedroht, angegriffen oder gar verletzt hätte.

Ob sich zudem, wie im Bescheid angenommen wurde, eine konkrete Gefahr aufgrund eines Rudelverhaltens der am Tag des Vorfalls anwesenden drei Hunde, nämlich dem klägerischen Hund, dem Hund der Mutter der Klägerin und dem Hund der Schwester der Klägerin, bejahen lässt, ist zweifelhaft. Zwar befanden sich alle drei Hunde in unmittelbarer Nähe des gebissenen Hundes, jedoch steht nicht fest, dass sich alle drei Hunde gemeinsam auf das Opfer gestürzt hätten. Insoweit hat auch die Einvernahme der Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München am 24. November 2014 keine eindeutige Klärung erbracht. Gebissen hat jedenfalls nur der klägerische Hund, was nach Aussage aller Beteiligten feststeht.

Die Beklagte geht in ihrem Bescheid vom April 2012 im Ansatz zutreffend davon aus, dass von Hunden ausgehende Gefahren auch auf einem hundetypischen, artgerechten Verhalten beruhen können und dass der Hund der Klägerin ein großes Tier sei, das in der Lage sei, Mensch und Tier erhebliche Verletzungen zuzufügen. Der klägerische Rhodesian Ridgeback ist nämlich bereits von seiner Größe (Widerristhöhe über 60 cm) und seinem Gewicht (über 30 kg) her ein großer und kräftiger Hund, der anderen Tieren (und Menschen) allein aufgrund seines Körperbaus Angst einflössen und anlässlich eines Beißvorfalls erhebliche Schäden zufügen kann, wenngleich er vom Charakter her keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist (vgl. „Rhodesian Ridgeback“ bei Wikipedia). Insoweit nimmt die Beklagte offensichtlich Bezug auf die Rechtsprechung des Senats, der bereits mehrfach (vgl. grundlegend U. v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25) die Auffassung vertreten hat, dass von großen Hunden, die frei herumlaufen, eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgehe. Dies gilt allerdings im Regelfall nur für öffentliche Straßen und Wege mit relevantem Publikumsverkehr. Ob hier ausnahmsweise auch für den Außenbereich angenommen werden kann, dass der klägerische Hund, obwohl er noch nie einen Menschen verletzt oder angegriffen hat, allein wegen seiner Größe und des Beißvorfalls mit dem Hund eine konkrete Gefahr auch für das Schutzgut Gesundheit darstellt, kann letztlich offen bleiben.

Ungeachtet der womöglich unrichtigen Begründung im streitgegenständlichen Bescheid unterliegt die von der Beklagten getroffene Einschätzung hinsichtlich der Gefahrenprognose nicht nur in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BayVGH, U. v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 - juris Rn. 22), sondern es ist im gerichtlichen Verfahren auch von Amts wegen zu prüfen, ob vom betreffenden Hund eine konkrete Gefahr i. S. v. Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 LStVG ausgeht. Lagen demnach im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten Tatsachen vor, die eine von der Beklagten getroffene Gefahrenprognose hinreichend stützen, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 18 Abs. 2 LStVG gegeben, auch wenn die anordnende Behörde die Gefahrenprognose missverständlich oder fehlerhaft begründet hat.

So steht im vorliegenden Fall fest, dass der klägerische Hund „L.“ in einen Beißvorfall verwickelt war, bei dem er einen wesentlich kleineren Jack-Russel-Terrier auf einem Radweg außerhalb bebauter Bereiche angegriffen und gebissen hat. Der von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr bestrittene Beißvorfall zeigt, dass ihr Hund durchaus über ein gewisses Aggressionspotential verfügt und damit die Gefahr besteht, dass er sich in einer ähnlichen Situation erneut auf einen anderen Hund stürzen könnte. Dass der Jack-Russel möglicherweise selbst ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das nicht artgerecht ist, und er aufgrund seiner aus einer Zwingerhaltung resultierenden nicht sozialisierten Wesensart den Vorfall womöglich provoziert hat, spielt dabei keine Rolle. Ausreichend ist, dass „L.“ das Eigentum von Menschen, hier den gebissenen Hund, verletzt hat und damit eine konkrete Gefahr für ein in Art. 18 Abs. 1 LStVG genanntes Schutzgut darstellt.

1.2. Auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also dem 24. November 2014, ist von einer weiter vom klägerischen Hund ausgehenden konkreten Gefahr für ein solches Schutzgut auszugehen. Zwar hat „L.“, soweit dem Senat bekannt ist, kein weiteres Tier mehr gebissen oder angegriffen. Dies mag auch daher rühren, dass er seit dem Erlass des Bescheides im August 2012 an der Leine geführt wird. Dennoch ist die vom Hund der Klägerin ausgehende konkrete Gefahr nicht deshalb entfallen, weil es seitdem zu keinen weiteren Zwischenfällen gekommen ist. Denn mangels eines Erfahrungssatzes, nach dem ein Hund, der über einen bestimmten Zeitraum unauffällig war, es auch in Zukunft bleiben wird, widerlegt ein längerer seit einem Beißvorfall verstrichener Zeitraum nicht per se die durch den vorherigen Beißvorfall indizierte Gefahrenlage (vgl. BayVGH, B. v. 28.9.2012 - 10 CS 12.1791 - juris Rn. 25). Von einem Wegfall der konkreten Gefahr kann vielmehr allenfalls dann ausgegangen werden, wenn über den bloßen Zeitablauf ohne weitere Zwischenfälle hinaus Tatsachen vorliegen, aus denen der sichere Schluss gezogen werden kann, dass von dem betroffenen Hund inzwischen keine Gefahr mehr ausgeht (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2014 - juris Rn. 8; B. v. 28.9.2012 - 10 CS 12.1791 - juris Rn. 25). Solche konkreten Tatsachen sind im vorliegenden Falle aber nicht ersichtlich.

2. Die Anordnung Nr. 1 im noch streitbefangenen Umfang erweist sich aber deshalb als rechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft ist (Art. 40 BayVwVfG). Dies trifft sowohl auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids zu (dazu 2.1.) als auch auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (dazu 2.2.), denn eine ausreichende Ermessensergänzung des Verwaltungsakts ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO erfolgt.

2.1. Der Erlass von Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden nach Art. 18 Abs. 2 LStVG liegt im Ermessen der Behörde. Die von dieser zu treffende Entscheidung umfasst sowohl die Frage, ob sie handeln will (Erschließungsermessen) als auch die Frage, wie sie handeln will (Auswahlermessen). Dabei hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 BayVwVfG).

Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids, also am 20. April 2012, hat die Beklagte zwar gesehen, dass ihr ein Ermessen dahingehend zusteht, ob sie Anordnungen hinsichtlich der Haltung des Hundes der Klägerin erlassen will und hat ein Einschreiten im öffentlichen Interesse ausdrücklich für notwendig gehalten. Allerdings ist sie dabei davon ausgegangen, dass vom klägerischen Hund eine schwere Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen ausgeht, wenn er sich außerhalb des klägerischen Grundstücks unangeleint aufhält. „L.“ hat aber bislang nie Anlass dafür gegeben, bei ihm von einer derart schweren Gefahr für diese Schutzgüter auszugehen. Zwar steht fest, dass er den Jack-Russel „St.“ beim streitgegenständlichen Beißvorfall verletzt hat, jedoch sind sonstige Beißattacken nicht nachweislich bekannt. Dass „L.“ schon einmal eine Katze gebissen hat, wird zwar behauptet, steht aber nicht eindeutig fest. Schon gar nicht hat er Menschen angegriffen und verletzt. Auch wenn die Beklagte davon ausgeht, dass der klägerische Hund eine Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen darstellen könne, hat auch sie nicht behauptet, ein Mensch sei von diesem Hund jemals verletzt oder auch nur sonst angegangen worden. Damit ist aber bereits fraglich, ob die Beklagte ihr Ermessen, ob sie gegen die Hundehalterin einschreiten will, ordnungsgemäß ausgeübt hat. Denn dies ist nur dann der Fall, wenn sie ihren Ermessenserwägungen Tatsachen zugrunde legt, die auch zutreffen.

Verfehlt ist überdies die rechtliche Bewertung der Beklagten, ein Einschreiten sei (zwingend) geboten, weshalb es für die Frage, ob Anordnungen überhaupt getroffen werden, keiner Ermessenserwägungen mehr bedürfe. Die Annahme der Beklagten im angefochtenen Bescheid, Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG zur Abwehr der realisierten Gefahr seien dann, wenn es bereits zu einem Beißvorfall gekommen sei, nicht nur zulässig, sondern vielmehr geboten, trifft in der Form hier nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind zwar in Fällen, in denen es in der Vergangenheit bereits zu Beißvorfällen mit Verletzungen der Gesundheit von Menschen gekommen ist, Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nicht nur zulässig, sondern regelmäßig sogar geboten (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 25.8.2014 -10 ZB 12.2673 - juris Rn. 8). Die Argumentation der Beklagten, bei Gefährdung von Leben und Gesundheit sei das Ermessen „auf Null“ reduziert mit der Folge, dass geeignete Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr ergriffen werden müssten, ist gleichwohl hier verfehlt. Gerade dies liegt im vorliegenden Fall nämlich nicht vor, da Leben und Gesundheit von Menschen vom klägerischen Hund niemals gefährdet waren.

Selbst wenn man unter Hintanstellung aller Bedenken davon ausgeht, dass die Beklagte ihr Ermessen, ob sie Anordnungen hinsichtlich der Haltung des Hundes der Klägerin erlassen will, ermessensfehlerfrei ausgeübt hat, fehlt es jedenfalls an ausreichenden und nachvollziehbaren Ermessenserwägungen dahingehend, welche Maßnahmen geeignet und erforderlich waren und warum diese der Klägerin auch zumutbar waren (Art. 8 LStVG). Zu den im Bescheidstenor angeordneten Maßnahmen, nämlich Leinenzwang außerhalb des Grundstücks der Klägerin, Führen an einer reißfesten, maximal 2 Meter langen Leine mit Hakenkarabiner und Anlegen eines schlupfsicheren Halsbands enthalten die Bescheidsgründe keinerlei Ausführungen. Schon gar nicht unterscheidet die Beklagte zwischen einem Anleinzwang im Bereich bebauter Ortsteile und in Bereichen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Sie führt im Bescheid zwar aus, dass der Erlass von Anordnungen im pflichtgemäßen Ermessen stehe und dass ein Einschreiten im öffentlichen Interesse notwendig sei, verliert zu den einzelnen Maßnahmen aber kein Wort. Mit dem Einzelfall der Klägerin befasst sie sich überhaupt nicht und kommt letztendlich ohne nähere Begründung zum Ergebnis, „die Anordnung hinsichtlich des Leinenzwangs entspricht somit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz“. Eine Abwägung zwischen den Belangen der Klägerin und den öffentlichen Interessen findet nicht statt. Das Interesse des Halters, von sicherheitsrechtlichen Maßnahmen verschont zu bleiben, wird lediglich insofern erwähnt, als nach Auffassung der Beklagten dieses grundsätzlich nachrangig sei und regelmäßig hinter das höherwertige Ziel des Schutzes von Menschen zurücktreten müsse. Wie oben bereits dargelegt, ist im Bescheid aber weder dargelegt noch sonst ersichtlich, inwiefern das Schutzziel der Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen im vorliegenden Fall überhaupt tangiert sein soll, da der klägerische Hund bislang keine anderen Personen angegriffen oder gar verletzt hat. Eine fehlerfreie Ermessensausübung ist aber schon vom Ansatz her nur dann möglich, wenn ein zutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt und konkret herausgearbeitet wird, welche Gefahr vom streitgegenständlichen Hund ausgeht und ob diese Gefahr auch mit dem streitgegenständlichen Bescheid bekämpft werden soll und kann und zudem in welcher Weise.

So ist jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob eine derart gravierende Anordnung wie ein zeitlich und räumlich unbeschränkter Leinenzwang tatsächlich erforderlich ist, um dem in Zukunft zu befürchtenden Schadenseintritt zu begegnen oder ob andere weniger beeinträchtigende Maßnahmen ausreichen. Diese Pflicht entfällt auch nicht deshalb, weil der klägerische Hund ein großer Hund mit einem allen großen Hunden immanenten Gefahrenpotential ist (vgl. oben S. 10). Für Bereiche außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile geht der Senat nämlich in der Regel davon aus, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dann verletzt und demgemäß das Ermessen dann fehlerhaft ausgeübt ist, wenn generell für das gesamte Gemeindegebiet eine Anleinpflicht angeordnet wird (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2001 - 24 N 00.1638 - juris Rn. 25). Dies gilt auch für große Hunde. Alternativen zum Leinenzwang werden von der Beklagten aber gar nicht aufgezeigt. Die Beklagte legt auch nicht ansatzweise dar, wieso im vorliegenden Fall die in vergleichbaren Fällen übliche Anordnung, nämlich bei ansonsten freiem Auslauf außerhalb bewohnter Gebiete den Hund unverzüglich an die Leine zu legen, wenn sich Menschen oder andere Tiere nähern oder eine sonstige Situation dies aus Sicherheitsgründen erfordert, verfügt wurde. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der klägerische Hund gerade im Außenbereich einen anderen Hund gebissen hat und deshalb womöglich auch für diesen Bereich Anordnungen zur Hundehaltung erforderlich sind, fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit der Art und Weise dieser Anordnungen. Denn außer einem zeitlich und örtlich nicht beschränkten Leinenzwang sind auch andere Anordnungen denkbar, die ein Beißen verhindern können, aber dem natürlichen Bewegungsdrang des Hundes mehr Raum lassen und deshalb einer artgerechteren Haltung dienen. Zieht man in Erwägung, dass der klägerische Hund zwar einen anderen Hund gebissen, ansonsten aber bisher weder für Menschen eine Gefahr dargestellt und weder Personen verletzt noch angesprungen hat, könnte beispielsweise auch eine längere Laufleine, die dem Hund mehr Bewegungsfreiheit eröffnet, oder das Anlegen eines Maulkorbs zur Gefahrenabwehr in Betracht kommen. Dass der uneingeschränkte Leinenzwang die einzig mögliche Maßnahme war, um zu verhindern, dass der klägerische Hund erneut einen anderen Hund beißt, wird auch im angefochtenen Bescheid weder behauptet geschweige denn hinreichend dargelegt.

2.2. Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechend (§ 114 Satz 2 VwGO) ergänzt, so dass sich der Bescheid auch dann, wenn zur Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit auf den jetzigen Zeitpunkt abzustellen wäre, nicht als ermessensfehlerfrei erweist.

Ungeachtet der Frage, ob der angefochtene Bescheid im Hinblick auf das Auswahlermessen überhaupt Ermessenserwägungen beinhaltet, die gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt werden können, und der Frage, ob hier ein Fall gegeben ist, in dem auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Ermessensentscheidung nachgeholt werden kann und erstmals Ermessenserwägungen angestellt werden dürfen (vgl. dazu BVerwG, U. v. 3.8.2004 - 1 C 30/02 - juris Rn. 31; BVerwG, U. v. 5.9.2006 - 1 C 20/09 - juris Rn. 22), hat die Beklagte jedenfalls ihr Ermessen auch nachträglich nicht ordnungsgemäß ausgeübt bzw. ergänzt. Weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren wurden durch die Beklagte am Zweck der Ermächtigung orientierte und den Einzelfall in den Blick nehmende Ermessenserwägungen angestellt. Vielmehr hat sie in ihrem Berufungserwiderungsschriftsatz vom 7. August 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für sie kein Grund zur Ausübung eines Auswahlermessens bestanden habe, da insoweit eine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen habe. Der unbeschränkte Leinenzwang sei die einzige ermessensgerechte Entscheidung gewesen. Auch in der mündlichen Verhandlung des Senats am 24. November 2014, in der die Beklagte im Rechtsgespräch darauf hingewiesen worden ist, dass ein Leinenzwang ohne jede Einschränkung wohl mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kaum vereinbar sei und ein intendiertes Ermessen oder eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich des Auswahlermessens wohl nicht in Betracht komme, hat die Beklagte keine ermessensergänzenden Ausführungen mehr gemacht.

Aus den genannten Gründen war der Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 f. ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 4. Dezember 2012 wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Halter des acht Jahre alten Australian Sheperd Rüden „Terry“ mit einer Schulterhöhe von 53 cm.

Am 19. Juli 2010 befand sich „Terry“ im Kassenraum des vom Kläger im Bereich der Beklagten betriebenen Zoogeschäfts. Als der dreieinhalbjährige Sohn S. einer Kundin sich dem Hund mit einem Ball in der Hand näherte, sprang „Terry“ das Kind an und verletzte es leicht. Ausweislich der Bestätigung des Klinikums „Am Bruderwald“ mit Datum 12. April 2010 (Datum wohl falsch) hat S. eine kleine Bissverletzung am rechten Schläfenbein davongetragen, die oberflächlich behandelt wurde.

Nach Angaben der ermittelnden Polizeibeamten handelt es sich bei „Terry“ um einen sehr verspielten Hund, der offensichtlich nicht zu Aggressionen neigt und lediglich mit dem Ball spielen wollte und dabei das Kind nur unabsichtlich verletzt hat.

Nach Anhörung des Klägers erließ die Beklagte am 7. Dezember 2010 einen ordnungsrechtlichen Bescheid, mit dem der Kläger verpflichtet wurde, ab sofort „Terry“ während der Öffnungszeiten seines Zoogeschäfts nicht mehr in den öffentlich zugänglichen Räumen des Geschäftes zu halten. Halte sich „Terry“ im Zoogeschäft auf, sei der Kläger verpflichtet, den Hund außerhalb der öffentlich zugänglichen Räume, beispielsweise in einem separaten Raum unterzubringen, und zwar so, dass der Rüde diesen Raum nicht selbständig verlassen könne (Nr. 1 des Bescheids). Zudem wurde der Kläger verpflichtet, „Terry“ während der Öffnungszeiten seines Zoogeschäfts nur noch an einer reißfesten und schlupfsicheren Leine von maximal 100 cm Länge mit schlupfsicherem Halsband bzw. schlupfsicherem Geschirr durch die öffentlich zugänglichen Räume seines Zoogeschäftes zu führen, falls das Betreten der öffentlich zugänglichen Räume unabdingbar sein sollte, um das Zoogeschäft zu verlassen bzw. zu betreten (Nr. 2.). Schließlich habe der Kläger dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids ergebenden Verpflichtungen auch von Dritten erfüllt werden, die mit der Betreuung und dem Ausführen von „Terry“ beauftragt werden. Das Ausführen des unter Nr. 1 genannten Rüden dürfe nur durch eine geeignete erwachsene Bezugsperson erfolgen, die mit dem Verhalten des Hundes vertraut sei, ausreichend auf ihn einwirken könne und körperlich dazu in der Lage sei, das Tier jederzeit zu führen (Nr. 3). In Nr. 4 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 bis 3 angeordnet. Für den Fall des Verstoßes gegen die Anordnungen aus den Nrn. 1 bis 3 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 500 Euro zur Zahlung angedroht (Nr. 5).

Zur Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, die auf Art. 18 Abs. 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG – gestützte Anordnung sei erforderlich, da ein besonderes öffentliches Interesse daran bestehe, einer nicht vorhersehbaren Reaktion bei einem ausgewachsenen und über eine entsprechende Beißkraft verfügenden Hund wie „Terry“ vorbeugend zu begegnen. Nach den gegebenen Tatsachen sei zu befürchten, dass durch das Verhalten von „Terry“ in naher Zukunft weitere Menschen gefährdet werden könnten. Von dem Tier gehe damit eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit, speziell für das Schutzgut Gesundheit anderer Personen aus. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 2 LStVG lägen deshalb vor. Der Erlass einer Anordnung stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Vom Standpunkt des öffentlichen Interesses aus sei ein Einschreiten im vorliegenden Fall zweckmäßig und notwendig. Der Vorfall mit S. zeige, dass der Hund zu einer Gefahr für die Gesundheit von Menschen werden könne, wenn „Terry“ sich in den öffentlich zugänglichen Räumen des Zoogeschäfts aufhalte. Die Anordnung sei verhältnismäßig, da ein verantwortungsvoller Hundehalter die in Nrn. 1 bis 3 des Bescheidstenors genannten Maßnahmen auch ohne öffentlich-rechtliche Anordnung einhalten würde. Nach Abwägung und Würdigung aller der Beklagten bekannten Tatsachen kämen deshalb nur die in Nr. 1 bis 3 des Bescheidstenors getroffenen Anordnungen in Betracht.

Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2011 ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2010 erheben mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, bei dem Vorfall am 19. Juli 2010 sei es nicht zu einem unvorhersehbaren Fehlverhalten von „Terry“ gekommen, sondern dieser habe sich hundetypisch verhalten, nachdem S. einen speziell für Hunde hergestellten Ball aus einem Regal genommen habe und mit diesem in den nicht öffentlich zugänglichen Kassenbereich gegangen sei, in dem sich der Hund befunden habe. Die Verletzung bei S. rühre nicht von einem Biss her, sondern S. habe sich lediglich eine Schramme zugezogen, als er mit „Terry“ zusammengestoßen sei. Die Beklagte blende bei der Begründung auch vollständig aus, dass es sich bei dem Geschäft des Klägers um eine Zootierhandlung mit dem Schwerpunkt des Bedarfs für Hundehalter handle. Die Kunden hätten zumeist selbst einen Hund, den sie mitbrächten und der im Geschäft frei laufe. Der Hund „Terry“ spiele zudem als Vorzeigeobjekt eine gewisse Rolle. Der Kläger führe mit seinem Hund Leinen, Geschirr und Hundekleidung vor und demonstriere die Funktionsweise von Hundeboxen. Es sei Kunden nicht erklärbar, wieso ausgerechnet der Inhaber eines Zootiergeschäfts seinen eigenen Hund nicht einmal an der Leine im eigenen Laden führen dürfe. Die angeordneten Maßnahmen seien unverhältnismäßig und untauglich. Wäre der Hund angeleint gewesen, hätte sich der Sachverhalt genauso abgespielt. Dem Inhaber eines Zootiergeschäfts könne nicht auferlegt werden, seinen eigenen Hund nur angeleint im Laden zu führen, währenddessen Hunde von Kunden frei herumliefen. Die Beklagte habe zudem nicht berücksichtigt, dass „Terry“ in der Zwischenzeit von drei Experten untersucht worden sei und alle bestätigt hätten, dass es sich bei „Terry“ um ein ungefährliches Tier handle.

Schließlich habe die Wohnsitzgemeinde des Klägers diesem aufgrund des Vorfalls am 19. Juli 2010 einen Leinenzwang in ihrem Gemeindegebiet auferlegt. Auch dieser Bescheid sei angefochten worden. Die Gemeinde werde aber nach Abschluss des derzeit mit „Terry“ durchgeführten Lehrgangs zur Gehorsamkeitsausbildung für Fortgeschrittene ihren Bescheid zurücknehmen. Die Beklagte solle dies ebenfalls tun. Der Kläger werde an der Eingangstür seines Ladenlokals auf freilaufende Tiere im Geschäft hinweisen. Damit sollten dann ausreichende Konsequenzen aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt gezogen worden sein.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und trug vor, der Bescheid erweise sich als rechtmäßig, da es nicht einmal erforderlich sei, dass es zu Bissen durch den Hund gekommen sei. Vielmehr sei dem stärker gewordenen Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung angemessen Rechnung zu tragen. Die angeordnete Maßnahme sei angemessen, notwendig und verhältnismäßig, um die Gefährdungen im Bereich des Ladengeschäfts des Klägers durch dessen Hund zu verhüten. Zum Vorbringen des Klägers sei auszuführen, dass es nicht üblich sei, dass Besitzer von Zoogeschäften ihren Hund frei in den öffentlich zugänglichen Verkaufsräumen laufen ließen. Dies führe vielmehr zu Problemen und Schwierigkeiten mit Hunden von Kunden. Auch würde dies ein erhebliches Gefahrenpotential herbeiführen, wenn Kunden eine Katze mitbrächten. Das Gleiche gelte bei kleinen Kindern oder für ältere oder gebrechliche Personen. Es sei auch nicht erforderlich, „Terry“ als „Hausmodell“ einzusetzen, da die verschiedenen Hunde von unterschiedlicher Größe, Statur und Körperbau seien. Zu erwähnen sei noch, dass die Rasse des Australian Sheperd als Büro- oder Geschäftshund ungeeignet sei. Er benötige ausreichende körperliche Beschäftigung und sei als Hütehund von hoher Wachsamkeit, was wiederum zu Problemen führen könne. Zum Geschehen am 19. Juli 2010 sei anzumerken, dass auch eine möglicherweise missverstandene Spielaufforderung ein völlig normales und typisches Verhalten eines Hundes auslösen könne, das dennoch eine konkrete Gefahr darstelle. Es müsse auch mit nicht hundegerechten Reaktionen Unbeteiligter gerechnet werden. Auch dies mache es erforderlich, Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu ergreifen. Insoweit genüge sogar eine bloße Verängstigung. Selbst ein gutmütiges, freudiges Anspringen könne bei Kindern oder gebrechlichen Personen zu Verletzungen führen. Die Absolvierung einer Gehorsamkeitsausbildung ändere daran nichts.

Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2011 teilte der Kläger mit, dass er mit „Terry“ die Abschlussprüfung eines Fortgeschrittenenkurses für Hundehalter erfolgreich bestanden und seine Wohnsitzgemeinde den Bescheid zur Haltung von „Terry“ aufgehoben habe. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Bescheids fehle, weil der Anwendungsbereich von Art. 18 LStVG auf öffentliche Anlagen sowie auf öffentliche Wege, Straßen und Plätze beschränkt sei. Dazu gehöre das Ladenlokal des Klägers unzweifelhaft nicht. Außerdem seien die Ausführungen der Beklagten darüber, wie der Kläger seine Zoohandlung zu führen habe, geradezu anmaßend. Die Beklagte greife mit dem angefochtenen Bescheid unmittelbar und massiv in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers ein. Zum Vorfall am 19. Juli 2010 sei zu ergänzen, dass S. den Hund provoziert habe. Ein solches Verhalten dürfe nicht zum Erlass einer Anordnung führen. Schließlich habe die Beklagte nicht bedacht, dass die dauerhafte Trennung von „Terry“ und dem Kläger eine Tierquälerei darstelle. Auch sei nicht ersichtlich, wieso die angeordneten Maßnahmen nicht zeitlich befristet worden seien.

In ihrer Erwiderung vom 8. Juli 2011 wies die Beklagte darauf hin, dass der Gesetzgeber eine örtliche Einschränkung nur für den Erlass einer Verordnung nach Art. 18 Abs. 1 LStVG vorgesehen habe, nicht aber beim Erlass einer Einzelfallanordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG. Mit dem Bescheid werde auch nicht in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers eingegriffen, denn das Halten eines Hundes sei nicht Voraussetzung für das Betreiben eines Zoogeschäfts. Die Aufbewahrung des Hundes in einem vom Ladengeschäft abgetrennten Raum sei auch nicht tierschutzwidrig.

Mit Urteil vom 4. Dezember 2012, zugestellt am 3. Mai 2013, hob das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth den Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2010 auf und begründete dies damit, dass Art. 18 Abs. 2 LStVG die Gemeinden nicht zu Einschränkungen der Hundehaltung auf Privatgrundstücken ermächtige. Da mit Art. 18 Abs. 2 LStVG eine besondere Ermächtigung für Anordnungen der Sicherheitsbehörden zur Hundehaltung vorliege, könne die Anordnung auch nicht auf Art. 7 LStVG gestützt werden. Dem Kläger könne deshalb nicht auferlegt werden, seinen Hund innerhalb seines Anwesens in bestimmter Art und Weise zu halten. Die Anordnungen seien auch nicht im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig, solange sich der Hund im Anwesen des Klägers aufhalte. Denn dann gehe von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Er gefährde allenfalls Personen, die die Geschäftsräume betreten. Dem Schutz dieser Personen sei aber bereits durch das Anbringen eines Warnschildes ausreichend Rechnung getragen worden.

Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2013 legte die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ein und begründet diese wie folgt: Das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Einschränkung von Art. 18 Abs. 1 LStVG in räumlicher Hinsicht auch für Art. 18 Abs. 2 LStVG gelte und zudem vorliegend keine Öffentlichkeit i.S.v. Art. 18 Abs. 1 LStVG gegeben sei. Art. 18 Abs. 2 LStVG knüpfe lediglich an die in Art. 18 Abs. 1 LStVG enthaltene Aufzählung der einzelnen Rechtsgüter an, verweise aber nicht auf die dort enthaltene räumliche Beschränkung auf öffentliche Anlagen, Wege, Straßen oder Plätze. Aber auch der Öffentlichkeitsbegriff aus Art. 18 Abs. 1 LStVG sei hier für das öffentlich und frei zugängliche Ladengeschäft des Klägers zu bejahen. Denn eine Beschränkung der Zugangsmöglichkeit auf einen bestimmten oder begrenzten Personenkreis sei während der Ladenöffnungszeiten nicht gegeben. Aus diesem Grund greife auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu kurz, wonach die Anbringung eines Warnschilds mit dem Hinweis auf einen im Geschäft freilaufenden Hund ausreiche. Auf die Frage, ob der Hund des Klägers als ungefährlich und verspielt einzuordnen sei, komme es nicht an, denn eine konkrete Gefahr gehe von einem größeren Hund bereits dann aus, wenn er das beschriebene hundetypisch freundliche und verspielte Verhalten zeige.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 4. Dezember 2012 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf seine erstinstanzlichen Ausführungen und ist der Auffassung, dass „die Ermächtigungsgrundlage des Art. 18 Abs. 2 LStVG völlig klar“ sei. Die Beklagte blende bei ihrer Argumentation aus, dass Art. 18 Abs. 2 LStVG nicht allgemein von „Öffentlichkeit“ spreche, sondern ausdrücklich von „öffentlichen Anlagen“, „öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen“. Ein abgeschlossenes Ladenlokal falle nicht unter diese Definition. Es sei auch unzutreffend, dass das Geschäft des Klägers in vergleichbarer Weise der Öffentlichkeit zugänglich wäre. Der Kläger habe zudem uneingeschränktes Hausrecht. Die Beklagte übersehe nach wie vor, dass der angefochtene Bescheid auch in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers eingreife. Schließlich sei der angefochtene Bescheid im Hinblick auf Art. 13 GG gar nicht kontrollierbar.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 24. November 2014 sowie auf die beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Rechtssache ist entscheidungsreif (dazu 1.). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2010 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist formell ordnungsgemäß (dazu 2.) von der zuständigen Behörde (dazu 3.) erlassen worden. Es liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der angegriffenen Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011 - 2 - I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2013 (GVBl S. 403) vor (dazu 4.). Die angegriffenen Maßnahmen leiden auch nicht an einem Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) (dazu 5.).

Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren sind die auf Art. 18 Abs. 2 LStVG gestützten Einzelanordnungen der Beklagten im Bescheid vom 7. Dezember 2010, nämlich die Verpflichtung des Klägers, seinen Hund „Terry“ während der Öffnungszeiten seines Zoogeschäftes nicht mehr in den öffentlich zugänglichen Räumen des Geschäftes aufhalten zu lassen, diesen während der Öffnungszeiten nur an einer Leine, wie im Bescheid beschrieben, durch die öffentlich zugänglichen Räume seines Zoogeschäfts zu führen und dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus Nr. 1 und Nr. 2 dieses Bescheids ergebenden Verpflichtungen auch von Dritten erfüllt werden, die mit der Betreuung und dem Ausführen des Hundes beauftragt werden. Das Ausführen darf nur durch eine geeignete erwachsene Person erfolgen.

1. Die Rechtssache ist entgegen der vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung entscheidungsreif. Abgesehen davon, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2014 keinen entsprechenden Antrag, sondern einen Sachantrag gestellt hat, brauchte der Senat ihm keine Frist zur weiteren Äußerung zu gewähren und konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2014 entscheiden, ohne gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu verstoßen. Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, U.v. 23.11.1982 – 2 BvR 1008/82 – juris Rn. 11). Insoweit rügt der Kläger, der Senat fälle eine unzulässige Überraschungsentscheidung, weil er vor der mündlichen Verhandlung nicht darauf hingewiesen habe, dass er die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil nicht teile. Der (wohl) behauptete Gehörsverstoß liegt in diesem Vorgehen des Senats jedoch nicht. Der Verwaltungsgerichtshof ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vor der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen (vgl. BVerfG, B.v. 10.2.2001 – 2 BvR 1384/99 –juris Rn. 7). Vielmehr musste der Kläger damit rechnen, dass die wegen grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten womöglich zu seinen Ungunsten entschieden wird. Diese Unsicherheit ist jedem Gerichtsverfahren immanent. Von einer unzulässigen Überraschungsentscheidung könnte allenfalls dann gesprochen werden, wenn der Senat seine Entscheidung auf Gesichtspunkte stützen würde, die bislang im Verfahren noch nicht zur Sprache gekommen sind. Dies ist aber weder der Fall, noch wird dies vom Kläger behauptet. Hinzu kommt, dass dem Kläger lediglich bis zur mündlichen Verhandlung die Rechtsauffassung des Senats nicht bekannt war. In der mündlichen Verhandlung am 24. November 2014 wurden die strittigen Rechtsauffassungen der Parteien eingehend erörtert und dem Kläger auch mitgeteilt, dass der Senat Bedenken an der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe. Der Kläger hatte somit noch in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, sich zu den streitbefangenen Punkten zu äußern. Damit ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG aber jedenfalls ausreichend Genüge getan.

2. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2010 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist die Anhörung gemäß Art. 28 BayVwVfG in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt worden. Dem Kläger ist mit Schriftsatz vom 19. November 2010, der ihm nachweislich am 25. November 2010 zugestellt worden ist, Gelegenheit gegeben worden, sich bis zum 3. Dezember 2010 zum Erlass einer sicherheitsrechtlichen Anordnung zu äußern. Eine solche Äußerung ist weder bis zum gesetzten Termin noch bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids am 7. Dezember 2010 bei der Beklagten eingegangen noch hat der Kläger sich um eine Verlängerung der Anhörungsfrist bemüht. Die Beklagte hat dadurch, dass dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, ihrer Verpflichtung zu seiner Anhörung Genüge getan. Unerheblich ist, ob der Kläger davon auch tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Sein Vorbringen, wegen des Todes seiner Mutter oder Schwiegermutter (der Kläger widerspricht sich insofern in seinen Schriftsätzen) sei er nicht in der Lage gewesen, sich zum Erlass der Anordnungen zu äußern, greift demgegenüber nicht. Auch wenn er, wie er vorträgt, zur fraglichen Zeit wegen des Todesfalls „anderweitig eingespannt war“, hätte er zumindest um Verlängerung der Anhörungsfrist nachsuchen können. Im Übrigen wäre eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird (vgl. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG). Eine solche Nachholung wäre hier schon dadurch erfolgt, dass der Kläger bis zum Erlass des Urteils des Senats zur Streitsache Stellung nehmen konnte und auch umfassend Stellung genommen hat und die Beklagte ihre Entscheidung aber gleichwohl aufrecht erhalten hat.

3. Die Beklagte war zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides sachlich zuständig, denn nach Art. 6 LStVG bzw. hier Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LStVG haben Gemeinden als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren aufrecht zu erhalten und hierzu entsprechende Maßnahmen nach Art. 7 LStVG oder anderen spezielleren Vorschriften wie z.B. Art. 18 LStVG zu ergreifen. Diesem Zweck dienen die Anordnungen gegenüber dem Kläger zur Haltung seines Hundes „Terry“. Denn es handelt sich um Anordnungen, die ausschließlich dazu dienen, weitere (Beiß-)Vorfälle durch „Terry“ zu verhindern. Auch wenn durch die Anordnungen womöglich andere Rechte des Klägers wie z.B. sein Recht auf Gewerbefreiheit tangiert werden, bleiben sie sicherheitsrechtliche Anordnungen, denn ihr maßgeblicher Zweck ist auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerichtet.

4. Im vorliegenden Fall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die sicherheitsrechtlichen Anordnungen nach der Befugnisnorm des Art. 18 Abs. 2 LStVG, der nicht wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot verfassungswidrig ist (dazu 4.1.) gegeben. Danach können Gemeinden ohne Beschränkung auf die in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Örtlichkeiten (dazu 4.2.) zum Schutz bestimmter in Abs. 1 genannter Rechtsgüter Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen (dazu 4.3.).

4.1. Art. 18 Abs. 2 LStVG scheidet nicht bereits deshalb als Rechtsgrundlage für die Anordnungen im streitbefangenen Bescheid vom 7. Dezember 2010 aus, weil er wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungswidrig wäre. Denn selbst wenn man von einer Einschränkung der Grundrechte des Klägers auf ungehinderte Ausübung seines Berufs bzw. seines Gewerbes und auf Unverletzlichkeit seiner Ladenräume bzw. seiner allgemeinen Handlungsfreiheit ausginge, würde Art. 18 Abs. 2 LStVG nicht gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen.

Für Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG gilt das Zitiergebot nämlich ohnehin nicht (vgl. BVerfG, B.v. 4.5.1983 – 1 BvL 46/80 – juris Rn. 27). Das Gleiche gilt für Beschränkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfG a.a.O. Rn. 29). Art. 13 GG wird in Art. 58 LStVG ausdrücklich genannt.

4.2. Der Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 2 LStVG ist eröffnet. Dieser ist nicht identisch mit dem Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 1 LStVG. Während nämlich nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG zur Verhütung von Gefahren für die genannten Schutzgüter durch Verordnung das freie Umherlaufen (nur) von großen Hunden und Kampfhunden (nur) in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen eingeschränkt werden kann, wird in Art. 18 Abs. 2 LStVG lediglich insoweit auf Abs. 1 verwiesen, als es um die dort genannten Rechtsgüter geht, nicht aber im Hinblick auf die Örtlichkeiten und besondere Eigenschaften der betroffenen Hunde (große Hunde und Kampfhunde). Vielmehr ermächtigt Art. 18 Abs. 2 LStVG zum Erlass von Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von (allen) Hunden, also auch von kleinen Hunden, und schränkt vor allem auch den örtlichen Anwendungsbereich nicht ein.

Eine örtliche Beschränkung für Anordnungen zur Hundehaltung ist weder dem Wortlaut des Art. 18 Abs. 2 LStVG zu entnehmen noch ergibt sich ein entsprechender Wille des Gesetzgebers aus der Gesetzesbegründung. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift lassen nicht auf eine örtliche Beschränkung schließen.

Bereits der Wortlaut des Art. 18 Abs. 2 LStVG ist eindeutig. Er ermächtigt die Gemeinden umfassend zum Erlass von Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden und enthält nicht wie Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG den Zusatz „in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen“. Auch die tatbestandliche Verweisung in Abs. 2 bezieht sich lediglich auf die in Abs. 1 Satz 1 genannten Rechtsgüter, nämlich „Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit“. Er enthält keine Bezugnahme auf den „Schutzbereich“ des Abs. 1, wie das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil meint. In Abs. 2 ist gerade nicht von einem „Schutzbereich“ die Rede, sondern vom „Schutz der in Abs. 1 genannten Rechtsgüter“.

Eine örtliche Beschränkung von Einzelfallanordnungen auf die in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Verkehrsflächen und Anlagen ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung zu Art. 18 Abs. 2 LStVG. Mit der Gesetzesänderung vom 10. Juni 1992 (GVBl 1992, 152) wollte der Gesetzgeber den präventiven Schutz der Bevölkerung vor der Gefährdung durch Hunde verbessern und hat deshalb die Verordnungsermächtigung in Art. 18 Abs. 1 LStVG sowie die Ermächtigung zum Erlass von Einzelfallanordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG in das Gesetz eingefügt. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 12/3092) wollte er gegenüber der früheren Regelung, wonach die Gemeinden lediglich für die in ihrem Eigentum stehenden Anlagen und öffentlichen Einrichtungen einen generellen Anlein- und Maulkorbzwang anordnen konnten, die Möglichkeit eröffnen, eine sicherheitsrechtliche Verordnung auch für die nicht in ihrem Eigentum stehenden öffentlichen Anlagen, Wege, Straßen oder Plätze zu erlassen. Für bis dahin auf Art. 7 Abs. 2 LStVG zu stützende Einzelfallanordnungen wollte der Gesetzgeber demgegenüber keine (neue) Beschränkung auf bestimmte Örtlichkeiten einführen.

Eine örtliche Beschränkung von einzelfallbezogenen Anordnungen ist auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht geboten. Denn mit den auf Art. 18 Abs. 2 LStVG beruhenden Anordnungen sollen gerade im Einzelfall Gefahren, die von Hunden ausgehen, bekämpft werden. Diese Gefahren drohen aber nicht nur auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen bzw. in öffentlichen Anlagen, sondern überall dort, wo Menschen und Hunde zusammenkommen oder die Öffentlichkeit Zutritt hat wie zur Zoohandlung des Klägers.

Nichts anderes ergibt sich aus Art. 6 LStVG. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte sei als Sicherheitsbehörde (nur) zur Aufrechterhaltung der „öffentlichen“ Sicherheit und Ordnung zuständig und könne daher nur Anordnungen für öffentliche Verkehrsflächen, nicht aber zur Hundehaltung auf Privatgrundstücken erlassen. Damit verkennt es aber nicht nur den Anwendungsbereich der gesetzlichen Befugnisnorm des Art. 18 Abs. 2 LStVG, sondern auch den Begriff „öffentliche Sicherheit und Ordnung“. Denn dieser Begriff hat nichts mit dem (straßen- und wegerechtlichen) Begriff „öffentlich“ im Zusammenhang mit Wegen, Straßen oder Plätzen (s. Art. 1 BayStrWG) zu tun.

Vielmehr versteht man unter der im vorliegenden Fall inmitten stehenden öffentlichen Sicherheit alle positiv rechtlich geschützten Rechtsgüter, wozu auch die Individualrechtsgüter der Unversehrtheit des Lebens, der Gesundheit etc. und darüber hinaus die Rechtsordnung und die staatlichen Einrichtungen zählen. Geschützt sind deshalb durch die öffentliche Sicherheit gerade auch die Grundrechte (vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Auflage 2011, Rn. 59a zu § 3), hier das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Dieser materielle Polizeibegriff, der erstmals seinen bis heute maßgeblichen Niederschlag in § 10 II 17 des preußischen Allgemeinen Landesrechts (ALR) von 1794 fand (vgl. Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 5. Auflage 1993, Rn. 7 zu § 1) und den zentralen Aufgabenbereich der Polizei und der Ordnungsbehörden umschreibt (vgl. Gusy, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Auflage 2011, Rn. 79 zu § 3), beinhaltet zwar den Begriff „öffentlich“. „Öffentlich“ hat in diesem Zusammenhang aber keine örtliche Bedeutung, sondern öffentlich ist die Sicherheit dann, wenn an ihrer Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht (vgl. Gusy, a.a.O., Rn. 81; Schenke, a.a.O., Rn. 56). Damit bezeichnet „öffentliches Interesse“ das Gegenteil von privatem Interesse, das grundsätzlich in den Händen Privater liegt. Sind aber (Individual-)Rechtsgüter durch Normen dem staatlichen Schutz überantwortet, was insbesondere für die Grundrechte gilt, obliegt deren Schutz der Polizei und auch der Ordnungsbehörden (vgl. Gusy, a.a.O., Rn. 81 und 84).

Legt man dies zugrunde, hat die Beklagte zu Recht Anordnungen zum Schutz der Gesundheit von Menschen, die nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unter dem besonderen Schutz der Verfassung steht, für den für jedermann frei zugänglichen Bereich des Ladenlokals des Klägers erlassen, um dort ihrer allgemeinen Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der Pflicht zur Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit (s. Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG) nachzukommen.

4.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayVGH v. 12.5.2014 – 10 B 12.2084 – juris Rn. 35 m.w.N.) darf eine Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nur erlassen werden, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG genannten Schutzgüter vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. Ob bei einer erforderlichen Gefahrenprognose dabei auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids abzustellen ist, hier also auf den 7. Dezember 2010 (vgl. BayVGH, B. v. 29.8.2001 – 24 ZS 01.1967 – juris), oder ob es sich bei den betreffenden sicherheitsbehördlichen Anordnungen um Dauerverwaltungsakte handelt, für deren gerichtliche Überprüfung auch hinsichtlich der Gefahrenprognose der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist – wofür mit Blick auf Art. 8 Abs. 3 LStVG erwägenswerte Gründe sprechen – (offen gelassen BayVGH, B.v. 13.1.2012 – 10 CS 11.2379 – juris Rn. 29; für tierschutzrechtliche Anordnungen vgl. BVerwG, B.v. 9.7.2013 – 3 B 100/12 – juris Rn. 6; für Anordnungen zum Leinen- und Maulkorbzwang vgl. OVG NRW, B.v. 30.4.2004 –5 A 1890/03 – juris Rn. 24), kann aber dahinstehen, denn der Tatbestand des Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG ist in beiden Zeitpunkten erfüllt.

Im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids im Dezember 2010 lag nach Auffassung des Senats eine vom klägerischen Hund „Terry“ ausgehende konkrete Gefahr für das Schutzgut Gesundheit vor.

Im angefochtenen Bescheid hat die Beklagte diese konkrete Gefahr durch den Hund des Klägers darin gesehen, dass er den dreijährigen S. verletzt hat. Sie ist davon ausgegangen, dass sich eine konkrete Gefahr regelmäßig aus der Beißkraft, dem gegebenenfalls kräftigen Körperbau und Temperament in Verbindung mit der Unvorhersehbarkeit der Reaktion von Hunden bei „Fehlverhalten“ von Menschen ergibt. Dabei könnten bereits durch scheinbar aggressives Verhalten des Hundes hervorgerufene Angstzustände bei Menschen als eine Gefahr für die Gesundheit angesehen werden. Ungeachtet der Begründung im streitgegenständlichen Bescheid unterliegt die von der Beklagten getroffene Einschätzung hinsichtlich der Gefahrenprognose nicht nur in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2005 – 24 BV 04.2755 – juris Rn. 22), sondern es ist im gerichtlichen Verfahren auch von Amts wegen zu prüfen, ob vom betreffenden Hund eine konkrete Gefahr i.S. von Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG ausgeht. Lagen demnach im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten Tatsachen vor, die eine von der Beklagten getroffene Gefahrenprognose hinreichend stützen, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 18 Abs. 2 LStVG erfüllt.

So steht im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass S. am 19. Juli 2010 vom Hund des Klägers verletzt worden ist. Dies wird dem Grunde nach auch vom Kläger nicht bestritten, auch wenn dieser meint, es handle sich bei der Verletzung lediglich um eine geringfügige Beeinträchtigung und nicht um einen Biß des Hundes. Es kann letztlich dahinstehen, ob „Terry“ S. gebissen oder (nur) gekratzt hat, jedenfalls ergibt sich aus dem Bericht des Klinikums Am Bruderwald (Bl. 9 der Akten der Bekl.), dass S. eine oberflächliche kleine Wunde davongetragen hat. Als Diagnose wird zwar eine „kleine Bissverletzung durch Hund re. Schläfenbein“ angegeben; ob es sich aber letztendlich tatsächlich um einen Biss gehandelt hat, ist damit nicht nachgewiesen. Gleichwohl kam es unstreitig durch „Terry“ zu einer nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung der Gesundheit eines Kindes.

Dahinstehen kann desweiteren, ob „Terry“ über ein gewisses Aggressionspotential verfügt oder ob sich der Vorfall allein deshalb ereignet hat, weil S. einen Ball bei sich hatte und „Terry“ mit diesem Ball spielen wollte. Auch soweit ein Hund lediglich friedliche Absichten hegt und seiner Spielfreude Ausdruck verleiht, kann von diesem bereits eine konkrete Gefahr ausgehen. Denn gerade das plötzliche Herauslaufen (hier aus dem Kassenbereich, in dem „Terry“ untergebracht war) und das Zuspringen auf einen Menschen bergen bereits Gefahren. Dies wird dadurch deutlich, dass „Terry“ auch bei einem womöglich hundetypisch freundlichen und verspielten Verhalten den kleinen S. umgeworfen hat und dieser sich eine Verletzung zugezogen hat. Insoweit verkennen viele Hundebesitzer, welche Gefahren ein solches „Spiel“ mit sich bringt, gerade wenn es sich um größere Hunde handelt. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass unerfahrene und ängstliche Personen, insbesondere Kinder, allein durch das Heranrennen von Hunden in Angstzustände versetzt werden, was für sich bereits als eine Beeinträchtigung der Gesundheit anzusehen ist (vgl. BayVGH, U.v. 18.2.2004 –24 B 03.645 – juris Rn. 26). Auch wenn der einzelne Hund gutmütig und von friedlicher Wesensart ist, fühlen sich Personen, auf die ein größerer Hund zuläuft, nicht selten durch den Hund bedroht und reagieren dann in einer Weise, die selbst erhebliche Gefahren nach sich zieht, wie z.B. stolpern oder zu Boden fallen. Deshalb ist aber auch ein verletzungsbedingter Schaden, den sich S. womöglich erst dadurch zugefügt hat, dass er von „Terry“ zu Boden gestoßen worden ist, dem Hund zuzurechnen. Denn dieser ist die Ursache dafür, dass eine Person zu einem „Fehlverhalten“ verleitet worden ist, bei dem sie sich verletzt. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 15. März 2005 (24 BV 04.2755 – juris Rn. 34) ausgeführt, dass im Hinblick auf den Schutzzweck der Ermächtigungsgrundlage, nämlich dem Schutz der Allgemeinheit vor Hunden, auch von dem Hund hervorgerufene, nicht „hundegerechte“ Reaktionen dem Hund und seinem Halter zuzurechnen sind. An dieser Auffassung hält der Senat fest. Denn aufgrund solcher Situationen möglicherweise entstehende Schäden können erheblich sein. Beim Anspringen und Umrennen kann ein ebenso hoher Schaden entstehen wie wenn der Hund kratzt, zuschnappt oder beißt. Letztendlich ist Zweck des Art. 18 Abs. 2 LStVG nicht allein der Schutz der Allgemeinheit vor tierischem Fehlverhalten, sondern der Schutz vor jeglichen Gefahren, also auch vor Gefahren, die sich bei „richtigem“ oder hundegerechtem oder hundetypischem Verhalten des Tieres verwirklichen.

Dafür, dass sich der Vorfall mit S. allein deshalb ereignet hat, weil „Terry“ womöglich durch S. absichtlich gereizt worden ist, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Eine gezielte Provokation durch das Kind, die womöglich zu einer anderen Beurteilung der von „Terry“ ausgehenden Gefahr führen könnte (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Januar 2006, Rn. 54 zu Art. 18), ist nicht ersichtlich.

Hinzu kommt, dass in der Zootierhandlung des Klägers auch Kunden verkehren, die als Besitzer von Katzen oder anderer Haustiere Hunden gegenüber weniger aufgeschlossen sind und keine Kenntnisse im Umgang mit Hunden besitzen. Gerade diese können durch „Terry“, wenn er unangeleint im Laden herumläuft und diese Kunden womöglich noch erschreckt, zu Fehlreaktionen hingerissen werden. Schließlich sind Zoohandlungen immer ein Anziehungspunkt auch für Kinder, die dort lebende Tiere beobachten und womöglich anfassen können. Auch insoweit besteht deshalb die erhöhte Gefahr, dass diese erschreckt werden und, auch wenn sie von „Terry“ nicht gebissen oder gekratzt werden, hinfallen und sich dabei verletzen.

Aber nicht nur im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids, sondern auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also dem 24. November 2014, ist von einer weiter vom klägerischen Hund ausgehenden konkreten Gefahr für ein in Art. 18 Abs. 1 LStVG genanntes Schutzgut auszugehen. Zwar hat „Terry“, soweit dem Senat bekannt ist, kein weiteres Kind mehr verletzt oder zu dessen Verletzung beigetragen. Dies mag auch daher rühren, dass er seit dem Erlass des Bescheides im Dezember 2010 nicht mehr frei im Zoogeschäft des Klägers herumlaufen darf. Dennoch ist die vom Hund des Klägers ausgehende konkrete Gefahr nicht deshalb entfallen, weil es seitdem zu keinen weiteren Zwischenfällen gekommen ist. Denn mangels eines Erfahrungssatzes, nachdem ein Hund, der über einen bestimmten Zeitraum unauffällig war, es auch in Zukunft bleiben wird, widerlegt ein längerer seit dem Vorfall verstrichener Zeitraum nicht per se die durch den vorherigen Vorfall indizierte Gefahrenlage (vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2012 –10 CS 12.1791 – juris Rn. 25). Von einem Wegfall der konkreten Gefahr kann vielmehr allenfalls dann ausgegangen werden, wenn über den bloßen Zeitablauf ohne weitere Zwischenfälle hinaus Tatsachen vorliegen, aus denen der sichere Schluss gezogen werden kann, dass von dem betroffenen Hund inzwischen keine Gefahr mehr ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2014 – juris Rn. 8; B.v. 28.9.2012 –10 CS 12.1791 – juris Rn. 25). Solche konkreten Tatsachen sind im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich.

Weder der Umstand, dass nach dem Vorbringen des Klägers drei Experten bestätigt hätten, dass es sich bei „Terry“ um ein ungefährliches Tier handle, noch die Tatsache, dass „Terry“ inzwischen erfolgreich eine Hundeschule besucht hat, führen zu einem anderen Ergebnis. Denn dass „Terry“ nicht „bösartig“ oder aggressiv ist, scheint unstrittig zu sein. „Terry“ ist jedoch, wie der Kläger selbst vorgetragen hat (vgl. Schreiben d. Klägers v. 5.1.2011 an die Beklagte, Bl. 60 d. Akten des VG), ein Hütehund mit ausgesprochenem Spiel- und Bewegungsdrang. Dies entspricht der Charakterisierung des Australian Sheperd durch den Club für Australian Sheperd Deutschland e.V. (www.casd-aussies.de), wonach diese Rassehunde sehr aktiv sind und regelmäßige Aktivitäten fordern. Sie werden als sehr verträglich beschrieben, neigen aber als Hütehunde auch dazu, z.B. Kinder zu „hüten“, was auch das Schnappen nach Fesseln, Händen oder dem Gesicht beinhalten kann. Wie oben bereits ausgeführt wurde, geht eine konkrete Gefahr nicht nur dann von einem Hund aus, wenn dieser aggressiv ist, sondern u.U. auch dann, wenn er ein lebhaftes Spielverhalten an den Tag legt. Dieses hat „Terry“ aber trotz des Besuchs einer Hundeschule nicht verloren, denn es ist rassetypisch für ihn. Wenngleich er womöglich gehorsam ist und die Befehle des Klägers umgehend ausführt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass „Terry“ in einem vergleichbaren Fall, der vom Kläger womöglich nicht sofort bemerkt wird, sich ähnlich verhalten wird wie mit S. und erneut ein Kind verletzen könnte.

5. Die Anordnungen zur Hundehaltung im streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2010 sind ermessensfehlerfrei ergangen (Art. 40 BayVwVfG). Die dem Bescheid zugrunde gelegten Ermessenserwägungen hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 15. März 2011, das mit Anschreiben vom 23. Oktober 2012 dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth übermittelt und den Klägerbevollmächtigten zugestellt worden ist, ordnungsgemäß ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO).

Der Erlass von Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden nach Art. 18 Abs. 2 LStVG liegt im Ermessen der Behörde. Die von dieser zu treffende Entscheidung erfasst sowohl die Frage, ob sie handeln will (Entschließungsermessen) (dazu 5.1.), als auch die Frage, wie sie handeln will (Auswahlermessen) (dazu 5.2.). Dabei hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 BayVwVfG).

5.1. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids am 7. Dezember 2010 hat die Beklagte ein Einschreiten im öffentlichen Interesse ausdrücklich für notwendig gehalten, weil der Vorfall mit S. gezeigt habe, dass der Hund „Terry“ zu einer Gefahr für die Gesundheit von Menschen werden kann, wenn er sich in den öffentlich zugänglichen Räumen des Zoogeschäfts aufhält. Sie hat daher in nicht zu beanstandender Weise mit den Anordnungen in Nr. 1 bis 3 ihres Bescheides auf den Vorfall am 19. Juli 2010 reagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind nämlich in Fällen, in denen es bereits zu (Beiß-)Vorfällen mit einer Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen gekommen ist, Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nicht nur zulässig, sondern regelmäßig sogar geboten (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 25.8.2014 –10 ZB 12.2673 – juris Rn. 8).

5.2. Auch ihr Auswahlermessen hat die Beklagte ordnungsgemäß ausgeübt. Ihre Erwägungen sind weder im Hinblick auf die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der

Anordnungen rechtlich zu beanstanden (dazu 5.2.1.) noch im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn (dazu 5.2.2.).

5.2.1. Die Anordnungen im streitgegenständlichen Bescheid sind zur Bekämpfung der von „Terry“ ausgehenden Gefahr geeignet und erforderlich. Insbesondere sind keine weniger einschneidenden Maßnahmen ersichtlich, mit denen verhindert werden könnte, dass der Hund des Klägers erneut einen Menschen verletzt (s. Art. 8 Abs. 1 LStVG).

Die Unterbringung von „Terry“ in einem separaten Raum ist geeignet und erforderlich, um die von „Terry“ ausgehende konkrete Gefahr zu unterbinden. Wenn der Kläger darauf verweist, er habe ein Schild im Schaufenster seines Zoogeschäfts angebracht, auf dem auf die Anwesenheit eines Hundes hingewiesen werde, reicht dies nicht aus. Viele Menschen lesen derartige Schilder nicht, Kinder können sie gar nicht lesen. Zudem wird es vielfach vorkommen, dass die Kunden des Klägers, selbst wenn sie von dem Schild Kenntnis genommen haben, im Laden nicht mehr daran denken und trotz des Schildes erschrecken und womöglich aus Angst fehlerhaft reagieren, wenn plötzlich ein Hund auf sie zuspringt.

Auch das Anleinen von „Terry“ im Kassenraum oder einem anderen Teil des öffentlich zugänglichen Ladengeschäftes ist nicht ausreichend, um einen erneuten Vorfall mit „Terry“ zu unterbinden. Zum einen können gerade Kinder, selbst wenn sich der Hund angeleint im offenen Kassenraum befindet, dort hineinschlüpfen und vom Hund gekratzt oder gebissen werden. Kunden können erschrecken, wenn der Hund trotz Leine plötzlich auffährt und bellt.

Aber auch die Anordnung, „Terry“ nur an einer der Anordnung entsprechend ausgestatteten Leine durch die öffentlich zugänglichen Räume des Zoogeschäfts zu führen, ist erforderlich, da ansonsten auf dem Weg zu einem Nebenraum, in dem „Terry“ untergebracht wird, die Gefahr besteht, dass der Hund in seinem ungebändigten Spieltrieb auf anwesende Kunden oder Kinder losläuft und diese erschreckt oder umwirft.

Schließlich erweist sich auch die Anordnung, dass „Terry“ nur von einer geeigneten erwachsenen Bezugsperson geführt wird und die Verpflichtungen aus den beiden anderen Anordnungen auch von Dritten erfüllt werden, als geeignet und erforderlich, wobei sich aus dem Bescheid ergibt, dass das „Führen“ ausschließlich auf die Führung des Hundes im Zoogeschäft des Klägers zu beziehen ist. Diese Anordnung ist notwendig, um sicherzustellen, dass auch andere Personen, die „Terry“ beaufsichtigen, die Anordnungen in Nr. 1 und 2 des Bescheids der Beklagten befolgen und um zu verhindern, dass der Hund einem Dritten, der ihn nicht im Griff hat, auskommt und sich erneut ein Vorfall wie mit S. ereignet.

Waren die Anordnungen zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids geeignet und erforderlich, trifft dies auch noch auf den jetzigen Zeitpunkt zu. Wie oben bereits dargelegt wurde, besteht auch jetzt noch die konkrete Gefahr, dass „Terry“ wieder einen Kunden oder ein Kind verletzen wird, weil er mit diesem spielen will oder z.B. auch seinen Platz verteidigt. Ein wesentlich neuer Tatumstand, der die Erforderlichkeit der angeordneten Maßnahmen entfallen ließe, ist nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt, führt auch die Absolvierung eines Gehorsamkurses durch „Terry“ nicht zu einem anderen Ergebnis, weil sein wesentlicher Charakterzug, nämlich sein Verteidigungswille und sein Spieltrieb weiter vorhanden sind und lediglich sein Gehorsam womöglich verbessert wurde.

5.2.2. Die angegriffenen Maßnahmen erweisen sich auch als verhältnismäßig im engeren Sinn (s. Art. 8 Abs. 2 LStVG). Insbesondere greifen sie nicht oder allenfalls geringfügig in Rechte, insbesondere Grundrechte, des Klägers ein.

Entgegen der Auffassung des Klägers, der eine Verletzung seines Grundrechts auf Berufs- bzw. Gewerbefreiheit darin sieht, dass er seinen Hund nicht mehr in seinem Zoogeschäft frei laufen lassen darf und deshalb den Hund nicht mehr wie bisher dazu verwenden kann, Kunden spezielle Hundeartikel wie z.B. Hundekleidung an seinem Hund vorzuführen, wird sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, seinen Beruf bzw. sein Gewerbe ungehindert ausüben zu können, durch Art. 18 Abs. 2 LStVG und die darauf gestützten Anordnungen nicht oder allenfalls unwesentlich berührt.

Die grundrechtliche Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG begründet das Recht der positiven Berufsfreiheit, d.h. der positiven Freiheit, einen bestimmten Beruf zu ergreifen und auszuüben (vgl. Scholz in Maunz/Dürig, Grundgesetz - Kommentar, Stand: 72.EL 2014, Art. 12 Rn. 7). Dieses Grundrecht steht in engem Zusammenhang mit dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Es gewährt dem Einzelnen das Recht, seinen Beruf bzw. sein Gewerbe nach seinen Vorstellungen auszuüben und selbst zu bestimmen. Im vorliegenden Fall beinhaltet Art. 12 Abs. 1 GG das Recht des Klägers, seine Zoohandlung nach seinen Vorstellungen zu führen. Allerdings ist schon fraglich, ob der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG dadurch berührt ist, dass der Kläger seinen Hund nicht mehr im Zoogeschäft halten kann. Denn die Haltung eines Hundes ist grundsätzlich die private Entscheidung eines Hundebesitzers. Ein Hund wird in der Regel als Begleiter und zur Erbauung seines Besitzers angeschafft und nur ausnahmsweise als Berufshund, wie dies z.B. für einen Schäfer oder bei Bewachungsdiensten der Fall sein kann. So hält auch der Kläger seinen Hund als Privatmann und nimmt ihn in sein Geschäft mit, um den Hund nicht den ganzen Tag allein zu lassen. Es ist weder vorgetragen noch glaubhaft, dass der Kläger den Hund „Terry“ (nur) zu beruflichen Zwecken hält und ihn vor allem deshalb mitnimmt, um ihn dort Hundekleidung etc. für seine Kunden vorzuführen zu lassen. Der Hund ist auch nicht etwa erforderlich, um Hundebedarf verkaufen zu können. Dass der Kläger den Hund gelegentlich zu Vorführzwecken hernimmt, mag sein. Gleichwohl bewirken die streitbefangenen sicherheitsrechtlichen Anordnungen zur Hundehaltung im Ladengeschäft des Klägers weder eine unmittelbare und gezielte (finale) Beeinträchtigung der beruflichen bzw. gewerblichen Betätigung des Klägers, noch stehen diese Anordnungen nach dem Vorstehenden in einem so engen Zusammenhang mit dieser Tätigkeit, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen ließen (vgl. dazu Scholz, a.a.O., Art. 12 Rn. 300 f. mit Rspr.-nachweisen).

Selbst wenn der Kläger seinen Hund ab und an als „Vorführhund“ für sein Zoogeschäft benutzt hätte und ein hinreichender Bezug der auf Art. 18 Abs. 2 LStVG gestützten Anordnungen zu seiner Berufsausübung anzunehmen wäre, würde das Verbot der Hundehaltung im öffentlich zugänglichen Bereich des Zoogeschäfts des Klägers allenfalls zu einem geringfügigen Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG führen. Denn die Berufsausübung des Klägers wird wohl kaum wesentlich tangiert, wenn der Hund nicht zum Vorführen von Hundekleidung zur Verfügung steht. Hundebedarf ist im Übrigen unstrittig nur ein Teilbereich der Waren, die der Kläger in seiner Zoohandlung verkauft. Die Beklagte hat glaubhaft vorgetragen, dass Aquaristik und Terrarienartikel sowie lebende Kleintiere und Zubehör für diese sowie für Katzen einen Großteil seines Sortiments ausmachen. Aber selbst wenn das Vorführen durch „Terry“ unabdingbar wäre, könnte der Kläger einen Kunden mit in den Raum nehmen, in dem er „Terry“ außerhalb des Ladens derzeit unterbringt und die Vorführung dort stattfinden lassen.

Hinzu kommt, dass das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht schrankenlos gewährt wird, sondern dass die Freiheit der Berufsausübung beschränkt werden kann, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen (vgl. BVerfG, U.v. 11.6.1958 – 1 BvR 596/56 – juris Rn. 74). Danach erweisen sich Beschränkungen der freien Berufsausübung als grundsätzlich legitim, sofern ein entsprechendes „Gemeinwohl“ dies zweckmäßig erscheinen lässt (Scholz, a.a.O., Rn. 336). Demgemäß ist eine Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Klägers durch den angefochtenen Bescheid zulässig. Unter Abwägung der jeweiligen Interessen, nämlich einerseits des Interesses des Klägers an einer gelegentlichen Verwendung seines Hundes in seinem Geschäft und dem öffentlichen Interesse, zum Schutz der Gesundheit von Menschen den Hund nicht frei in der Zoohandlung laufen zu lassen, überwiegt das öffentliche Interesse deutlich. Der Schutz überragender Rechtsgüter wie der körperlichen Unversehrtheit rechtfertigt den allenfalls relativ geringen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers ohne Weiteres.

Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für den Fall, dass die streitgegenständlichen Anordnungen bei Verneinung eines Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers dann in seine allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht eingreifen würden.

Unabhängig davon ist auch zweifelhaft, ob der Kläger durch die angefochtenen Anordnungen derart beeinträchtigt ist, wie er vorträgt. Denn offensichtlich hat sich der Hund des Klägers auch früher nicht sehr häufig im Laden aufgehalten. Der Kläger hat sich nämlich anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung beim Polizeipräsidium Oberfranken dahingehend geäußert, dass sich sein Hund am 19. Juli 2010, also an dem Tag, als sich der Vorfall mit S. ereignete, „ausnahmsweise“ bei ihm aufgehalten habe, da er ihm unbemerkt aus den Privaträumen gefolgt sei. Daraus ist zu schließen, dass sich „Terry“ normalerweise außerhalb der Ladenräume der Zoohandlung des Klägers aufhält und nur gelegentlich oder wenn der Kläger unachtsam ist in den öffentlich zugänglichen Bereich des Zoogeschäfts kommt. Die Anordnung, den Hund außerhalb dieses Bereichs unterzubringen, beeinträchtigt ihn daher wohl nicht so stark, wie er behauptet. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht verpflichtet wird, den Hund überhaupt nicht in sein Geschäft mitzunehmen, sondern dass er ihn lediglich außerhalb der öffentlich zugänglichen Räume des Geschäfts unterbringen muss. Wenn dies in einem Nebenzimmer des Ladengeschäfts geschieht, erweist sich auch die Trennung vom Hund nicht als unverhältnismäßig und stellt insbesondere keine Tierquälerei dar. Es ist für Hunde durchaus üblich, zumindest einen Teil des Tages allein zu verbringen. Dies dürfte im Fall des Klägers bereits deshalb kein Problem sein, weil der Kläger wegen der räumlichen Nähe der nicht öffentlich zugänglichen Nebenräume des Zoogeschäfts immer wieder nach dem Hund schauen und sich um ihn kümmern kann.

Durch die streitgegenständlichen Anordnungen erfolgt des weiteren kein unzulässiger Eingriff in das Recht des Klägers aus Art. 13 Abs. 1 GG auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Es ist bereits fraglich, ob das Zoogeschäft des Klägers überhaupt unter den Schutz der „Wohnung“ i.S. von Art. 13 GG fällt, da dieser sich zwar auch auf Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume erstreckt (vgl. Papier in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: 72.EL 2014 Art. 13 Rn. 13), bei Geschäftsräumen ein voller Grundrechtsschutz aber nur in Bezug auf die nicht allgemein zugänglichen Räume besteht (Papier, a.a.O., Rn. 14). Darüber hinaus ist des weiteren fraglich, ob der Schutzbereich des Art. 13 GG durch die Anordnungen zur Hundehaltung überhaupt berührt ist, denn Art. 13 GG bezieht sich insbesondere auf das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen sowie die Wohnraumüberwachung. Auch bei den nach Art. 13 Abs. 7 GG möglichen Eingriffen und Beschränkungen dieses Grundrechts unter anderem aufgrund eines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geht es grundsätzlich um ein körperliches Eindringen, Betreten, Besichtigen oder Verweilen staatlicher Organe in den geschützten Bereichen (vgl. Papier, a.a.O., Rn. 117) und nicht um Anordnungen zur Hundehaltung im geschützten Bereich. Im Übrigen wäre ein solcher Eingriff, soweit Landesgesetze durch Polizei- oder ordnungsrechtliche Generalklauseln solche Eingriffe zulassen, durch den qualifizierten Gesetzesvorbehalt des Abs. 7 gedeckt (vgl. Papier, a.a.O., Rn. 121).

Der angegriffene Bescheid erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil er nicht befristet worden ist. Eine Befristung ist bereits grundsätzlich nicht zur Abwehr der von „Terry“ ausgehenden Gefahr geeignet, weil kein Zeitpunkt auszumachen ist, zu dem eine derartige Gefahr nicht mehr bestehen soll. Ist ein Hund lebhaft und energisch sowie mit einem starken Spieltrieb versehen wie ein Australian Sheperd, also der Rasse, der auch „Terry“ angehört, so bleibt er dies grundsätzlich. Hinzu kommt, dass die Behörde nach Art. 8 Abs. 3 LStVG ohnehin angeordnete Maßnahmen beenden muss, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. Die Beklagte hat deshalb, soweit sich neue Gesichtspunkte ergeben, von sich aus, womöglich auch auf Anregung des Klägers, die angeordneten Maßnahmen zu überprüfen und nicht mehr rechtmäßige Anordnungen gegebenenfalls aufzuheben.

Schließlich führt auch das Argument des Klägers, der Bescheid könne nicht überwacht werden, zu keinem anderen Ergebnis. Zwar sind Anordnungen, deren Befolgung die Behörde nicht kontrollieren kann, sinnlos und daher rechtswidrig. Jedoch handelt es sich bei den streitgegenständlichen Anordnungen nicht um Maßnahmen, deren Befolgung nicht überprüft werden könnte. Das Geschäft des Klägers ist als halböffentlicher Bereich jederzeit einsehbar und ermöglicht das Betreten zum Zwecke der Kontrolle. Genauso könnten Kunden befragt werden oder das Geschäft womöglich von außen in Augenschein genommen werden. Dabei ist allein zu kontrollieren, ob sich „Terry“ im Ladengeschäft befindet. Wo er sich tatsächlich aufhält, kann dahinstehen und bedarf auch keiner Kontrolle. Auch die Anordnungen zum Führen des Hundes im Geschäft lassen sich also kontrollieren.

Aus den genannten Gründen war der Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit § 708 f. ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

 

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.