Der Kläger wendet sich gegen ein mit Bescheid der Beklagten vom 27. November 2015 ihm gegenüber erlassenes bayernweites Mitführ- und Transportverbot für Messer aller Art, gefährliche Werkzeuge und Tierabwehrsprays.
Dem Bescheid hat die Beklagte folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Kläger ist in der Vergangenheit durch aggressive Verhaltensweisen aufgefallen. Im Zeitraum 2007 bis 2011 wurde der Kläger mehrfach zu Haftstrafen - unter anderem wegen Bedrohung, Verstößen gegen das Waffengesetz, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und vorsätzlicher Körperverletzung - verurteilt. Er wurde im Juli 2013 zuletzt aus der Haft entlassen und steht bis zum 5. März 2018 unter Führungsaufsicht.
Der Kläger ist wiederholt durch das Mitführen erlaubnisfreier Messer auffällig geworden, beispielsweise mit drei Taschenmessern bei einer Personenkontrolle im Januar 2014. Im November 2014 soll der Kläger drei Personen mit einem Messer bedroht haben, nachdem diese ihn zuvor beleidigt hatten.
Bei einer Durchsuchung der Unterkunft des Klägers im Juni 2015 wurden bei ihm ein paar Handschellen, zwei Kampfübungsmesser, ein Teleskopschlagstock, ein Übungsstab und eine schusssichere Weste sichergestellt. Im Rahmen von Ermittlungen gegen den Kläger im Juli 2015 wurden den Polizeibeamten Wurfbeile, feststehende Messer, Pfefferspray, ein Klappmesser, zwei Wurfmesser, ein sog. Butterfly-Messer und ein Wurfstern übergeben, die aus dem Besitz des Klägers stammen sollen.
Der Kläger soll seine (damalige) Partnerin während der Beziehung mehrfach verbal und körperlich attackiert haben. Im Juli 2014 soll der Kläger aus Zorn im Wohnzimmer einer Pension in Anwesenheit seiner (damaligen) Partnerin und seines zu diesem Zeitpunkt elf Monate alten Sohnes Pfefferspray aus einer ca. 30 cm großen Dose versprüht und anschließend die Wohnung verlassen haben.
Nach einer Festnahme des Klägers im Rahmen der Ermittlungen im Juli 2015 soll der Kläger nachdrücklich die sofortige Verschreibung von Psychopharmaka bzw. die sofortige Überstellung in das …Klinikum … gefordert haben. Dem Kläger wurde von einem Arzt gestattet, eine Tablette des Medikaments „Seroquel“ aus dem klägerischen Bestand einzunehmen.
Im Rahmen von erkennungsdienstlichen Maßnahmen am 12. November 2014 wurden beim Kläger zahlreiche Narben von Schnittwunden im Bereich des linken Oberarms festgestellt, die seit dem 28. Juli 2009 entstanden sein müssen. Das Schnittbild soll dem für eine Borderline-Persönlichkeitsstörung typischen Schnittbild entsprechen.
Der Kläger soll sich seit seiner Haftentlassung im Jahr 2013 verstärkt dem Islam zugewandt haben. Dabei soll er zunächst dem … Gebetskreis“ angehört, diese Kontakte jedoch wieder abgebrochen und sich der salafistischen Glaubensauslegung zugewandt haben. In diesem Zusammenhang soll der Kläger sich im Januar 2014 in einer Gruppe befunden haben, die einen führenden Vertreter der Partei „Die Freiheit“ verbal angegriffen und Plakate der Partei zerstört hat. Im Juni 2015 soll der Kläger im Rahmen von Nachbarschaftsstreitigkeiten Unterkunftsbewohnerinnen als „christliche Fotzen“ beleidigt und (unter Einsatz einer Pistole) bedroht haben.
Der Kläger soll gegenüber seiner (damaligen) Partnerin mehrfach geäußert haben, er befürchte, dass in Deutschland ein Krieg ausbrechen könnte. Daher würde er sich bewaffnen, um vorbereitet zu sein. Im Mai 2014 soll der Kläger behauptet haben, er würde in den Irak bzw. nach Syrien gehen wollen, um sich dem „Islamischen Staat“ anzuschließen.
Mit Schreiben vom 25. August 2015 wurde der Kläger zu den bisherigen Vorfällen und den beabsichtigten Maßnahmen angehört. Ihm wurde Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 15. September 2015 zur Sache zu äußern.
Der Kläger nahm mit Schreiben vom 13. September 2015 Stellung. Dabei trug er insbesondere vor, dass die Ermittlungen zu den im Anhörungsschreiben dargelegten Sachverhalten noch nicht abgeschlossen seien, viele Aussagen nicht den Tatsachen entsprächen bzw. nur auf Vermutungen beruhen würden. Er habe nicht behauptet, es bestehe die Gefahr, dass in Deutschland ein Krieg ausbrechen könne. Er teile keinesfalls die Ansichten bzw. die Ideologie des „IS“. Dies seien bloße Behauptungen seiner Lebenspartnerin aus einem Streit heraus. Unwahr sei auch, dass er seine Nachbarinnen mit den Worten „christliche Fotzen“ beleidigt habe. Er habe die Polizeibeamten nicht um psychiatrische Behandlung bzw. um Medikamente gebeten, sondern lediglich mit einem Mediziner seine persönliche Situation besprechen wollen. Er habe aus der Vergangenheit gelernt und sein Verhalten geändert.
Im Nachgang der Anhörung sollen sich folgende weitere Vorfälle ereignet haben:
Am 19. Oktober 2015 traf der Kläger seine (damalige) Partnerin und deren Schwester am …platz. Der Kläger soll aggressiv auf die Anwesenheit der Schwester reagiert und sie mit einem Messer bedroht sowie beleidigt haben.
Bei einem Besuch des Klägers bei seinem Bruder in der JVA … zusammen mit seiner Mutter am 3. November 2015 soll eine aggressive Stimmung geherrscht haben. Die Aussage des Bruders des Klägers, dass die Deutschen den Islam ausrotten wollen, dies aber von beiden Brüdern mit allen Mitteln verhindert werde, sei vom Kläger bekräftigt worden. Beide Brüder hätten betont, dass der Bruder des Klägers nichts getan habe, was eine Untersuchungshaft rechtfertige. Wut und Hass beider Brüder gegen Polizeibeamte und den deutschen Staat seien bei den Aussagen deutlich geworden.
Mit Bescheid vom 27. November 2015 - dem Kläger am 2. Dezember 2015 zugestellt - erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger in Ziff. 1 ein bayernweites Mitführ- und Transportverbot für Messer aller Art, gefährliche Werkzeuge (jeweils näher bestimmt) und Tierabwehrsprays. In Ziff. 2 wurde der Sofortvollzug bezüglich des Mitführ- und Transportverbots angeordnet. In Ziff. 3 drohte die Beklagte ein Zwangsgeld von EUR 500,- für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziff. 1 an.
Sie begründete den Bescheid insbesondere mit dem konkreten Verdacht einer latenten Fremdgefährdung wegen der psychischen Konstitution, der bislang gezeigten Gewaltbereitschaft und dem unberechenbaren Verhalten des Klägers. Es bestehe ein konkreter Verdacht, dass der Kläger seine religiösen Überzeugungen möglicherweise durch Gewalt durchzusetzen versuchen könnte. Zwar sei der Kläger bezüglich seiner radikalen Gesinnung bisher nur verbal aggressiv aufgetreten. Seine bisherige Verhaltensweise lasse jedoch den Schluss zu, dass auch im Zusammenhang mit religiösen Ansichten die im Bescheid genannten Gegenstände für Körperverletzungen verwendet werden könnten.
Hiergegen erhob der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 28. Dezember 2015 Klage mit dem Antrag:
Der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2015 wird aufgehoben.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Bescheid lediglich auf die erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen als Fakten stütze, im Übrigen mit Unterstellungen und Vermutungen begnüge. Der Bescheid könne nicht auf eine vermeintliche Anhängerschaft des Klägers zum „Islamischen Staat“ oder zur „Jabhat al-Nusra“ gestützt werden. Hinsichtlich des vermeintlichen Vorfalls vom 19. Oktober 2015, bei dem der Kläger die Schwester seiner Partnerin bedroht haben soll, sei das strafrechtliche Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen, ferner sei der Kläger hierzu nicht angehört worden. Das Anhörungsrecht des Klägers sei hierdurch verletzt. Die Einlassung des Klägers vom 13. September 2015 sei nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Er sei den Vorhaltungen der Beklagten in ihrem Anhörungsschreiben vom 13. August 2015 substantiiert und nachvollziehbar entgegen getreten. Es verbiete sich, dass die Beklagte eine derart weitgehende sicherheitsrechtliche Anordnung auf bloße ungesicherte Vermutungen stütze. Ferner sei das Anhörungsrecht des Klägers im Hinblick auf den vermeintlichen Vorfall vom 3. November 2015 beim Besuch seines Bruders in der Justizvollzugsanstalt verletzt. Auch befinde sich kein Dokument in der Behördenakte, welches die beschriebenen Erklärungen des Klägers bei dem Besuch seines Bruders bestätigen würde. Die bloße mittelbare Bezugnahme des Kriminaloberkommissars O. in seiner Stellungnahme auf einen Aktenvermerk des den Haftbesuch überwachenden Beamten reiche für eine sicherheitsrechtliche Anordnung nicht aus. Aus dem Akteninhalt ergebe sich keine konkrete Gefahr dahingehend, dass der Kläger unter Einsatz eines Messers, gefährlicher Werkzeuge oder Tierabwehrsprays tätlich werden könnte. Bei den Vorfällen, die den Verurteilungen zugrunde lägen, seien derartige Gegenstände nicht zum Einsatz gekommen. Im Übrigen seien die strafrechtlichen Ermittlungen bei der überwiegenden Anzahl der sonstigen Vorfälle nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Das Mitführen von drei Taschenmessern durch den Kläger im Januar 2015 erfülle weder einen Straftatbestand noch stelle es eine ausreichende Grundlage für das verhängte Verbot dar. Es gäbe eine Vielzahl von Personen, die ein oder durchaus auch mehrere Taschenmesser mit sich führen würden. Es sei unverhältnismäßig, hieraus auf eine konkrete Gefährdungslage zu schließen. Gleiches gelte für die im Juli 2015 aufgefundenen Gegenstände. Insoweit sei aus dem Bescheid und der Behördenakte auch nicht ersichtlich, ob diese Gegenstände überhaupt aus dem Besitz des Klägers stammten. Der Kläger sei in der Vergangenheit nicht einschlägig auffällig geworden. Die Prognose der Beklagten sei unzutreffend; lange zurückliegendes Verhalten könne nicht auf Dauer herangezogen werden. Der Kläger habe vom 13. Januar 2014 bis zum 19. Mai 2014 erfolgreich an einem Anti-Aggressivitäts-Training mit insgesamt 23 Sitzungseinheiten teilgenommen. Hierdurch habe der Kläger gezeigt, dass er willens, bereit und in der Lage sei, erfolgreich Strategien zu entwickeln, um sein Konfliktverhalten in Zukunft zu ändern.
Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2016 beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem im Anhörungsverfahren und im Bescheid vorgetragenen Sachverhalt nicht um Unterstellungen seitens der Beklagten, sondern um Informationen aus polizeilichen Ermittlungen zu verschiedenen Strafanzeigen, Erkenntnisse des Polizeipräsidiums … sowie Einschätzungen der zuständigen Fachdienststelle handele, die ihr von den Polizeibehörden zur Verfügung gestellt worden seien. Das Modalverb „sollen“ sei im Anhörungsschreiben und im Bescheid verwendet worden, um zu verdeutlichen, dass der zugrunde gelegte Sachverhalt nicht auf eigenen Erkenntnissen der Beklagten, sondern auf diesen polizeilichen Ermittlungen beruhe. Es sei zutreffend, dass der Stellungnahme der Fachdienststelle entnommen werden könne, dass die Aussage des Klägers, in der er sich von der Ideologie des „Islamischen Staats“ distanziere, glaubhaft sei. Die Beklagte habe dem Kläger nie unterstellt, dass er sich zum „Islamischen Staat“ bekenne. Vielmehr habe sie ausgeführt, dass es ohne Bedeutung sei, ob und welcher Gruppierung aus dem gewaltbereiten salafistischen Spektrum sich der Kläger verbunden fühle. Der Bescheid stütze sich auf eine Gefahrenprognose, die aus dem Verhalten des Klägers in der Vergangenheit und den vorliegenden polizeilichen Erkenntnissen entwickelt worden sei. Das Anhörungsrecht des Klägers sei nicht verletzt worden. Eine Anhörung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen sei mit Schreiben vom 25. August 2015 erfolgt. Die vom Kläger vorgetragenen Argumente und Behauptungen seien in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachdienststelle der Polizei gewürdigt worden. Eine nochmalige Anhörung aufgrund der Vorfälle vom 19. Oktober 2015 und 3. November 2015 wäre allenfalls dann durchzuführen gewesen, wenn sich nach der erfolgten Anhörung neue gravierende Gesichtspunkte ergeben hätten. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen, denn auch ohne die beiden Vorfälle wäre der angegriffene Bescheid in dieser Form erlassen worden. Der Kläger habe dem durch die Beklagte im Anhörungsverfahren vorgebrachten Sachverhalt keine wesentlichen Argumente entgegenhalten können, sondern nur wenige Punkte des Sachverhalts überhaupt angesprochen, bei denen wiederum die durch den Kläger aufgestellten Behauptungen durch die Beklagte zum Teil klar widerlegt worden seien. Insbesondere habe die bloße Behauptung einer künftigen Verhaltensänderung zu keiner anderen Entscheidung geführt. Diese Behauptung sei auf keine Argumentation gestützt worden und es lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, die eine entsprechende Prognose zugelassen hätten. Der Vortrag des Klägers, dass dieser bei den bisherigen Vorfällen noch keine Messer, gefährlichen Werkzeuge oder Tierabwehrsprays eingesetzt habe, werde seitens der Beklagten nicht bestritten. Es könne jedoch keinesfalls zugewartet werden, bis ein solches Tatereignis tatsächlich eintrete. Vielmehr müsse im Rahmen der Gefahrenprognose durch die Beklagte darauf abgestellt werden, inwieweit aufgrund objektiver Tatsachen oder bestimmter Verhaltensweisen mit dem Eintritt eines Schadens im konkreten Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden müsse. Das bisherige impulshafte, aggressive Verhalten des Klägers und seine erhebliche Affinität zu den streitgegenständlichen Gegenständen würden die Prognose tragen, dass der Kläger diese Gegenstände gegebenenfalls zur Körperverletzung oder gar Tötung Dritter verwende. Ferner sei der Kläger Anhänger der salafistischen Lesart des Islam. Der Kläger habe sich - wie der Vorfall im Januar 2014 mit dem Vertreter der Partei „… …“ zeige - auch im Zusammenhang mit politischen Fragestellungen aggressiv verhalten, was ebenfalls die Gefahrenprognose stütze. Die Einstellung einzelner Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft stehe einer sicherheitsrechtlichen Gefahrenprognose nicht entgegen. Auch wenn es hinsichtlich des Vorfalls im Januar 2014 nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Beleidigung gekommen sei, zeige der Vorfall, dass der Kläger sich in einer Gruppe befunden habe, die in aggressiver Weise auf einen „politischen Gegner“ eingewirkt habe. Der Vorfall im Juni 2015 (Nachbarschaftsstreitigkeit und nachfolgende Sicherstellung) belege unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Bedrohung eine sicherheitsrechtlich relevante Affinität zu Messern und gefährlichen Werkzeugen. Gleiches gelte für die im Januar 2014 anlässlich einer Personenkontrolle vorgefundenen Taschenmesser. Aus den polizeilichen Ermittlungen ergebe sich unzweifelhaft, dass die im Juli 2015 übergebenen Gegenstände aus dem Besitz des Klägers stammen. Die getroffenen Maßnahmen seien unter Beachtung all dieser Umstände und der Notwendigkeit, die Rechtsgüter Leben und Gesundheit potenzieller Opfer zu schützen, verhältnismäßig.
Am 15. Dezember 2016 ist zur Sache mündlich verhandelt worden. Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er von einem Vorfall im Januar 2014, bei dem Wahlplakate der Partei „… …“ abgerissen worden sein sollen und seine Begleiter angeblich einen Vertreter der Partei beleidigt haben sollen, nichts wisse. Er sei wegen dieses Vorfalls auch nicht von der Polizei kontaktiert worden. Der Kläger sei am 12. Dezember 2016 in der Sache wegen Besitzes von zwei unerlaubten Waffen (Wurfstern, Butterflymesser) sowie von dem Vorwurf der Bedrohung der Schwester seiner (damaligen) Partnerin freigesprochen worden. Der Kläger hat weiter angegeben, er sei kein Salafist. Er werde von den entsprechenden Anhängern auch nicht als Muslim angesehen. Außerdem sei er kein Anhänger der Jabhat al-Nusra und auch nicht mit Leuten, die Anhänger von Jabhat al-Nusra seien, befreundet.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten (M 22 K 15.5865 und M 22 S. 15.5866) und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 27. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde das Anhörungsrecht des Klägers nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG nicht verletzt.
Die Anhörung mit Schreiben vom 25. August 2015 ist ordnungsgemäß erfolgt. Die sich bis dahin ereigneten Vorfälle wurden hinreichend ausführlich geschildert und die (später) getroffene Maßnahme des zwangsgeldbewehrten Mitführ- und Transportverbots von Messer aller Art, gefährlichen Werkzeugen und Tierabwehrsprays wurde benannt. Dem Kläger wurde Gelegenheit gewährt, sich zur Sache zu äußern, wovon er mit Schreiben vom 13. September 2015 auch Gebrauch machte.
Eine erneute Anhörung zu den Vorfällen vom 19. Oktober 2015 und 3. November 2015 durch die Beklagte war nicht erforderlich. Gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist einem Betroffenen vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Entscheidungserheblich im Sinne der genannten Vorschrift sind nach dem Schutzzweck des Anhörungsgebots nur solche Tatsachen, von deren Vorliegen oder Nichtvorliegen bzw. Beantwortung die von der Behörde zu treffende Entscheidung abhängt. Ob es sich um eine entscheidungserhebliche Tatsache handelt, obliegt der rechtlichen Einschätzung der Behörde (BVerwG, U.v. 14.10.1982 - 3 C 46/81 - NJW 1983, 2044, 2046). Es kann von der Behörde nicht verlangt werden, die Anhörung auch auf solche Tatsachen zu erstrecken, die nach ihrer rechtlichen Einschätzung unerheblich sind (BVerwG, a.a.O.). Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie den streitgegenständlichen Bescheid auch ohne die beiden Vorfälle vom 19. Oktober 2015 und 3. November 2015 in derselben Form erlassen hätte. Auch aus der mündlichen Verhandlung und dem sonstigen Akteninhalt ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, welche die Einlassung der Beklagten in Frage stellen.
II.
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
1. Das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Mitführ- und Transportverbot von Messern, gefährlichen Werkzeugen und Tierabwehrsprays in Ziff. 1 des Bescheids hat die Beklagte zutreffend auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 LStVG gestützt.
Nach Art. 7 Abs. 2 LStVG können die Sicherheitsbehörden bei fehlender anderweitiger gesetzlicher Ermächtigung im Einzelfall Anordnungen, die in Rechte anderer eingreifen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden (Nr. 1) und/oder um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung zum öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (Nr. 3). Eine konkrete Gefahr im sicherheitsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn in einem zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann (BayVGH, U.v. 18.2.2004 - 24 B 03.645 - juris, Rn. 25; BVerwG, U.v. 3.7.2002 - 6 CN 8.01 - juris, Rn. 35). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schutzwürdiger das bedrohte Schutzgut und je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BayVGH, U.v. 9.11.2010 -10 BV 06.3053 - juris Rn. 22; U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 19).
a. Die Beklagte hat das Vorliegen einer konkreten Gefahr zutreffend bejaht. Die Sachverhaltsfeststellungen durch die Beklagte sind hinreichend belastbar (aa.) Der Kläger ist in der Vergangenheit mehrfach wegen (vorsätzlichen) Körperverletzungsdelikten verurteilt worden und aggressiv in Erscheinung getreten (bb.). Er weist aufgrund seiner psychischen Konstitution eine mangelnde Impulskontrolle auf (cc.), besitzt erkennbar eine Affinität zu Messern, gefährlichen Werkzeugen und Tierabwehrsprays (dd.) und sympathisiert mit dem Salafismus (ee.). Es bestand und besteht daher auch weiterhin Grund zu der Annahme, dass es in überschaubarer Zukunft hinreichend wahrscheinlich zu Tätlichkeiten seitens des Klägers kommen könnte, bei denen dieser Messer, gefährliche Werkzeuge oder Tierabwehrsprays gegen Menschen einsetzt. Dass der Kläger - wie im Rahmen der Anhörung vorgetragen - aus der Vergangenheit gelernt und sein Verhalten geändert habe, ist nicht ersichtlich (ff.).
aa. Die der Anordnung in Ziff. 1 des Bescheids von der Beklagten zugrunde gelegten Sachverhaltsfeststellungen sind nicht zu beanstanden. Der Einwand des Klägers, die Beklagte begnüge sich im Wesentlichen nur mit Unterstellungen und Vermutungen, greift nicht durch.
Soweit der Kläger geltend macht, dass die teilweise erfolgten Freisprüche oder Einstellungen der strafrechtlichen Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO einer sicherheitsrechtlichen Anordnung entgegenstünden, ist dies unzutreffend. Die Einstellung von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen entfaltet im Sicherheitsrecht keine Bindungswirkung, da das Sicherheitsrecht gegenüber dem Strafrecht eine andere Zielsetzung verfolgt. Im Sicherheitsrecht geht es nicht um die Ahndung strafbaren Unrechts, sondern um präventive Gefahrenabwehr. Ferner kann eine strafrechtliche Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO beispielsweise allein wegen des Grundsatzes „in dubio pro reo“ erfolgen, welcher dem Recht der Gefahrenabwehr fremd ist. Auch ein Freispruch steht aus denselben Gründen der Berücksichtigung des Sachverhalts im Rahmen einer sicherheitsrechtlichen Maßnahme jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Freispruch nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern nur mangels Nachweises der zugrundeliegenden Straftat erfolgt. Ein Verhalten des Betroffenen kann daher im Einzelfall, auch wenn es nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hat, trotzdem im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Gefahrenprognose Berücksichtigung finden (vgl. auch BayVGH, U.v. 20.3.2001 - 24 B 99.2709 - juris Rn. 44).
Die Beklagte stützt sich hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen insbesondere auf zwei Berichte des Staatsschutzkommissariats der Polizei vom 31. Juli 2015 und vom 4. November 2015, welche die dem Bescheid zugrunde gelegten Vorfälle wiedergeben. Das Gericht teilt insoweit die Auffassung der Beklagten, dass die in den Berichten getroffenen Feststellungen zum Tatsächlichen mit Blick auf die Gefahrenprognose und auch die im Rahmen der Ermessensfragen anzustellenden Erwägungen hinreichend belastbar sind. Die beiden Berichte schildern unter Bezugnahme auf polizeiliche Erkenntnisse die Vorfälle, im Rahmen derer der Kläger in Erscheinung getreten ist, sachlich und hinreichend ausführlich. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der die Berichte verfassende Kommissar von unzutreffenden Tatsachen ausging.
Insbesondere hat die Stellungnahme des Klägers vom 13. September 2015 mit ihrer durchgängig relativierenden und verharmlosenden Tendenz nicht dazu geführt, dass die bis dato von der Beklagten festgestellte Tatsachengrundlage erschüttert worden wäre und sich weitere eigene Ermittlungen der Beklagten aufgedrängt hätten.
Den Vortrag des Klägers wertet das Gericht im Ergebnis als eindeutig unglaubhaft.
Der Kläger hat in der Stellungnahme vom 13. September 2015 - wie auch später im gerichtlichen Verfahren - behauptet, dass die ihm zugerechneten Vorfälle sich nicht ereignet hätten, jedoch insoweit überwiegend keinerlei substantiierte Ausführungen gemacht. So hat der Kläger unter anderem pauschal bestritten, behauptet zu haben, dass in Deutschland ein Krieg ausbrechen könne, seine Nachbarinnen im Juni 2015 beleidigt zu haben, dem Salafismus zugeneigt zu sein und Freunde zu haben, die Anhänger der Jabhat al-Nusra seien.
Seine bloß bagatellisierende und teilweise negierende Einlassung hat sich auch in der mündlichen Verhandlung fortgesetzt. Soweit der Kläger beispielsweise in der Verhandlung abgestritten hat, von dem Vorfall im Januar 2014 mit dem Vertreter der Partei „… …“ etwas zu wissen, und erklärt hat, dass er diesbezüglich auch nicht von der Polizei kontaktiert worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Bl. 10 der Behördenakte ergibt, dass bezüglich des Vorfalls ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt wurde. Es erscheint nicht glaubhaft, dass der Kläger von dem Ermittlungsverfahren und damit auch dem Vorfall keinerlei Kenntnis hat und diesbezüglich auch nie von der Polizei kontaktiert wurde.
bb. Die strafrechtlichen Verurteilungen sowie das wiederholt aggressive Verhalten des Klägers stützen die Gefahrenprognose der Beklagten. Die Anzahl der Vorfälle zeigt, dass es sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten des Klägers handelt und auch in Zukunft mit einem aggressiven, unter Umständen fremdgefährdenden Verhalten durch den Kläger zu rechnen ist.
cc. Für die Gefahrenprognose ist auch die psychische Konstitution des Klägers von Relevanz. Angesichts der konkreten Hinweise auf das Vorliegen einer (Borderline-) Persönlichkeitsstörung - siehe hierzu das auf Bl. 25 in der Behördenakte befindliche Foto, auf dem Narben von Schnittverletzungen am linken Oberarm zu sehen sind, die Einnahme des Medikaments „Seroquel“ durch den Kläger sowie sein häufiges impulshaftes und unkontrolliertes Auftreten - erscheint die Annahme naheliegend, dass durch die psychische Konstitution des Klägers bedingt von einem erhöhten Gefährdungspotenzial ausgegangen werden muss (Gefahr von Übersprunghandlungen).
dd. Aufgrund der unzweifelhaft gegebenen Affinität des Klägers zu Messern, gefährlichen Werkzeugen etc. ist es nach dem im Hinblick auf den hohen Stellenwert der Rechtsgüter Leib und Leben anzuwendenden relativ niederschwelligen Maßstab (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 22; U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 19) auch hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger diese Gegenstände in Zukunft in entsprechenden Situationen verwenden könnte. Dabei ist es unerheblich, dass der Kläger bei den Vorfällen, die seinen bisherigen Verurteilungen zugrunde liegen, nicht mit Messern, gefährlichen Werkzeugen tätlich geworden ist. Immerhin hat der Kläger in der Vergangenheit - beispielsweise im November 2014 und im Oktober 2015 - Personen konkret angedroht, Messer gegen sie einzusetzen. Des Weiteren ermöglicht das Mitführen von Messern etc. - unabhängig von der Frage, ob ein Mitführen von ein oder mehreren Taschenmessern allgemein üblich ist - aufgrund ihrer schnellen Verfügbarkeit den unmittelbaren Zugriff und ihre (gegebenenfalls impulshafte) Verwendung.
ee. Für die Richtigkeit der Gefahrenprognose spricht - wenn auch im Ergebnis nicht entscheidend - auch, dass der Kläger Anhänger der salafistischen Lesart des Islams ist. Sofern er erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2015 bestritten hat, generell dem Salafismus zugeneigt zu sein, hält das Gericht diese Äußerung insbesondere aufgrund des Eindrucks, welchen es von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, seinem äußeren Erscheinungsbild sowie seinem sozialen Umfeld nicht für glaubhaft.
Der Kläger ist bereits im Januar 2014 in einem politischen Zusammenhang aggressiv in Erscheinung getreten und weist generell eine niedrige Hemmschwelle im Hinblick auf Gewalt auf. Es ist daher nicht auszuschließen, dass er möglicherweise seine politischen oder auch religiösen Anschauungen in Zukunft mit Gewalt durchzusetzen versuchen könnte.
ff. Eine Verhaltensänderung des Klägers, welche die Gefahrenprognose in Frage stellen könnte, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers kann die Teilnahme des Klägers an dem Anti-Aggressivitätstraining von Januar bis Mai 2014 eine solche Verhaltensänderung jedenfalls nicht in relevanter Weise belegen. Die Teilnahme erfolgte im Rahmen der Bewährungshilfe, so dass es bereits zweifelhaft erscheint, ob der Kläger hieran freiwillig aus eigenen Stücken teilgenommen hat oder nicht vielmehr im Rahmen der Bewährungshilfe - möglicherweise auch als Bewährungsauflage - hieran teilnehmen musste. Jedenfalls haben weder die strafrechtlichen Verurteilungen und das Anti-Aggressions-Training noch eine sonstige ersichtliche zeitliche Zäsur zu einem Sinneswandel bzw. einer Verhaltensänderung des Klägers geführt. Im Übrigen bezeugen auch die weiteren Vorfälle vom 19. Oktober 2015 und 3. November 2015, die sich nach der Stellungnahme des Klägers vom 13. September 2015, wonach er sein Fehlverhalten eingesehen und sein Verhalten geändert habe, ereignet haben, dass weiterhin eine konkrete Gefahr besteht. Mangels Verhaltensänderung bzw. zeitlich relevanter Zäsur sind auch die strafrechtlichen Verurteilungen aus den Jahren 2007 bis 2011 im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Gefahrenprognose zu berücksichtigen.
b. Die Beklagte handelte auch in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (aa.) und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (bb.).
aa. Ermessensfehler seitens der Beklagten sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte dem Kläger nicht unterstellt, dass er Anhänger der Ideologie des „Islamischen Staats“ sei. Die Beklagte hat die Einwände des Klägers in seiner Stellungnahme vom 13. September 2015 in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachdienststelle gewürdigt und im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung hinreichend berücksichtigt.
bb. Das Mitführ- und Transportverbot ist verhältnismäßig.
Es ist geeignet, da zur Vermeidung von Gefahren für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit Dritter förderlich. Durch die getroffene Maßnahme wird insbesondere dem impulshaften spontanen Einsatz von Messern, gefährlichen Werkzeugen und Tierabwehrsprays durch den Kläger gegen Menschen - jedenfalls außerhalb der häuslichen Sphäre - vorgebeugt. Darüber hinaus besitzt die getroffene sicherheitsrechtliche Maßnahme für den Kläger eine Appellfunktion im Sinne einer auffordernden und aufrüttelnden Mahnung, von entsprechenden Handlungen abzusehen. Da die Zweckförderlichkeit einer Maßnahme für ihre Geeignetheit ausreicht, kommt es nicht darauf an, ob das Mitführ- und Transportverbot die vom Kläger ausgehende konkrete Gefahr vollständig beseitigen kann.
Das Mitführ- und Transportverbot ist auch erforderlich. Mildere, gleich geeignete Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Unter Abwägung der Gefahr für die hohen Rechtsgüter von Leib und Leben Dritter (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und des relativ geringen Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers (Art. 2 Abs. 1 GG) - insbesondere ist es dem Kläger weiterhin gestattet, die genannten Gegenstände im häuslichen Bereich im Alltag zu verwenden - erscheint die getroffene Maßnahme auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
Die Klage hinsichtlich Ziff. 1 des Bescheids ist daher unbegründet.
2. Gleiches gilt im Hinblick auf die Zwangsmittelandrohung in Ziff. 3 des Bescheids. Die auf Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 und 36 VwZVG gestützte Androhung von einem Zwangsgeld in Höhe von EUR 500,00 bei Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Ziff. 1 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.