Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juni 2017 - M 21 K 15.5164

published on 09/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juni 2017 - M 21 K 15.5164
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen.

Der am ...1960 geborene Kläger stand - zuletzt im Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebel - bei der Beklagten im Dienstverhältnis eines Soldaten. Er wurde zum 1. Mai 2010 unter Anwendung von § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Personalstärke der Streitkräfte (Personalanpassungsgesetz - PersAnpassG) in den Ruhestand versetzt. Seither erhält er Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG). Mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 29. April 2010 wurden dem Kläger zudem ein einmaliger Ausgleich in Höhe von 4.091,00 € gemäß § 38 Abs. 1 SVG sowie ein erhöhter Ausgleich gemäß § 38 Abs. 4 SVG in Höhe von insgesamt 3.784,00 € gewährt. In den Gründen des Bescheides heißt es zum erhöhten Ausgleich, dieser entfalle für Monate, in denen Einkünfte von mehr als 400 € erzielt würden, wobei ein zweimaliges Überschreiten dieses Betrages um jeweils bis zu 400 € innerhalb eines Kalenderjahres außer Betracht bleibe. Der erhöhte Ausgleich stehe insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 3. November 2010 mit, er habe seit 1. November 2010 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Dem Schreiben war ein auf zwei Jahre befristeter Arbeitsvertrag beigefügt, der zwischen der Beklagten selbst, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, dieses vertreten durch den Leiter des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums …, und dem Kläger geschlossen worden ist. Mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 20. Dezember 2010 wurde daraufhin eine Ruhensregelung gemäß § 53 SVG für die Monate November 2010 bis einschließlich Januar 2011 durchgeführt. Die Beklagte teilte dem Kläger am selben Tag mit, dass sich hieraus eine Überzahlung von Versorgungsbezügen in Höhe von 378,58 € ergebe. Dieser Betrag wurde durch den Kläger sodann erstattet. In der Folgezeit kam es zu weiteren Rückforderungen wie auch Nachzahlungen zu Gunsten des Klägers, die sich zum einen aus einer Erhöhung seines Erwerbseinkommens und Sonderzahlungen sowie zum anderen aus dem Nachweis erhöhter Werbungskosten ergaben.

Mit Schreiben der (nunmehr zuständigen) Bundesfinanzdirektion Südwest - Servicecenter … - vom 19. März 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass aufgrund einer Veränderung seines Erwerbseinkommens seit 1. Januar 2011 die ihm zustehenden Versorgungsbezüge nach durchgeführter Ruhensermittlung neu zu berechnen gewesen seien. Unter anderem heißt es in diesem Schreiben, das Einkommen des Klägers habe im gesamten Zeitraum die Einkommensgrenze nach § 38 Abs. 4 SVG überstiegen, sodass ihm der mit den Versorgungsbezügen für den Monat Mai 2010 ausgezahlte einmalige erhöhe Ausgleich für diese Zeit nicht zugestanden habe. Bis einschließlich Oktober 2012 sei dieser laufend in monatlichen Beträgen von 44,00 € einbehalten worden. Der Kläger wurde mit weiterem Schreiben vom 30. März 2015 zu einer beabsichtigten Rückforderung eines Betrages in Höhe von 3.246,36 € angehört. Neben diversen, nicht mehr streitbefangenen Ruhensbeträgen ist in der Rückforderung ein Betrag in Höhe von 1.276,00 € enthalten, der sich aus den Teilbeträgen des erhöhten Ausgleichs in Höhe von 44,00 € für die Monate November 2012 bis einschließlich März 2015 ergibt. In der Begründung der Anhörung heißt es hierzu, der erhöhte einmalige Ausgleich sei nur bis einschließlich Oktober 2012 einbehalten worden, da das ursprüngliche Arbeitsverhältnis bis 30. Oktober 2010 befristet gewesen sei. Die Entfristung des Arbeitsvertrages sei systemseitig für den laufenden Einbehalt des erhöhten einmaligen Ausgleiches nicht berücksichtigt worden.

Der Kläger teilte daraufhin durch seinen Bevollmächtigten mit, er habe alles getan, um eine ordnungsgemäße Bezügeberechnung zu ermöglichen. Ihm könne kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Da die Überzahlung ausschließlich oder zumindest weit überwiegend auf dem Verschulden des Dienstherrn beruhe, sei von einer Rückforderung aus Billigkeitserwägungen abzusehen.

Nachdem durch Vorlage verschiedener Steuerbescheide des Klägers eine erneute Durchführung der Ruhensregelung nicht mehr zu Ruhensbeträgen für die Jahre 2011 bis 2013 führte, wurde der Kläger mit Schreiben vom 19. Mai 2015 zu einer beabsichtigten Rückforderung des erhöhten Ausgleichs gemäß § 38 Abs. 4 SVG für den Zeitraum von 1. November 2012 bis 31. März 2015 in Höhe von 1.276,00 € angehört. Auch hierauf ließ er durch seinen Bevollmächtigten mitteilen, er habe keinen Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt. Vielmehr habe er die Entfristung seines Arbeitsvertrages unverzüglich mitgeteilt.

Mit Bescheid der Bundesfinanzdirektion Südwest - Service-Center … - vom 29. Juni 2015, zur Post gegeben am 1. Juli 2015, wurden die im Zeitraum von 1. November 2012 bis 31. März 2015 ohne Rechtsgrund zu viel gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 1.276,00 € zurückgefordert. In den Gründen des Bescheides heißt es, der Kläger habe dem Bescheid über die Gewährung eines erhöhten Ausgleichs entnehmen können, dass der Anspruch für die Monate entfalle, in denen Einkünfte von mehr als 400,00 € (jetzt 450,00 €) erzielt würden, wobei ein zweimaliges Überschreiten dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres außer Betracht bleibe. Das Einkommen des Klägers übersteige diese Einkommensgrenze in jedem Monat. Bis einschließlich Oktober 2012 sei der erhöhte Ausgleich in Teilbeträgen von 44,00 € monatlich einbehalten worden, da das Arbeitsverhältnis bis 31. Oktober 2012 befristet gewesen sei. Die Entfristung sei systemseitig für den laufenden Einbehalt des erhöhten einmaligen Ausgleichs nicht berücksichtigt worden. Der Kläger habe diese Überzahlung selbst zu vertreten, da er die Pflicht habe, die ihm zugehenden Bescheide, Bescheinigungen und Mitteilungen auf Richtigkeit der Zahlung zu prüfen. Billigkeitsgründe, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigten, seien sowohl unter Würdigung der genannten Gründe, die zur Zuvielzahlung geführt hätten, als auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht gegeben.

Hiergegen legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 3. August 2015 Widerspruch ein, mit dem er wiederum Billigkeitsgesichtspunkte geltend machte. Er führte aus, die Verletzung seiner Pflicht, die Zahlungen auf Richtigkeit zu überprüfen, könne allenfalls zur Folge haben, dass ihm nicht die vollständige Überzahlung zu belassen sei. Keinesfalls könne es aber angehen, dass infolge des gravierenden Fehlers der Behörde noch nicht einmal teilweise von der Rückforderung abgesehen werde.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid der Bundesfinanzdirektion Südwest - Service-Center … - vom 4. November 2015 zurückgewiesen. Der Kläger habe die Überzahlungen ohne Rechtsgrund erhalten und sei daher verpflichtet, diese zurückzuzahlen. Er könne sich nicht auf Entreicherung berufen, da er habe erkennen müssen, dass die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Zwar sei ihm der Fehler möglicherweise nicht aufgefallen, allerdings beruhe dies darauf, dass er seiner Verpflichtung, Bescheide kritisch zu prüfen, nicht nachgekommen sei. Auch die im Rahmen des § 49 Abs. 2 Satz 3 VSG zu treffende Billigkeitsentscheidung führe nicht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis. Zwar habe die Versorgungsbehörde mit der fehlenden Eingabe den ersten Verantwortungsbeitrag zur Überzahlung geleistet. Bei der Massenverwaltung wie bei der Auszahlungen von Versorgungsbezügen ließen sich aber auch bei Anwendung größter Sorgfalt Fehler nicht vermeiden. Es sei daher von einem geringfügigen Verschulden der Versorgungsbehörde auszugehen. Ein solches reiche für die Verringerung der Rückforderung nicht aus. Vielmehr aktualisiere sich bei derartigen Fehlern die in der Treuepflicht des Beamten wurzelnde Verpflichtung, die ihm erteilten Gehaltsbescheinigungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Diese Pflicht bestehe gerade im Interesse des Dienstherrn, der auf automatisierte und in gewissem Umfang fehleranfällige Systeme zurückgreife und auch deshalb darauf angewiesen sei, dass die Beamten ihrer Kontrollaufgabe ebenfalls nachkämen.

Mit der am 18. November 2015 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren weiter. Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid der Bundesfinanzdirektion Südwest - Service-Center … - vom 29. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2015 aufzuheben.

Zur Begründung trägt er vor, § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG sei eine stets zu prüfende Ermessensvorschrift. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse ein Beamter, der keinen oder nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung von Versorgungsbezügen gesetzt habe, besser gestellt werden als ein Beamter, der die Überzahlung allein oder überwiegend zu verantworten habe. Liege der Grund für die Überzahlung überwiegend in der Verantwortung des Beamten und handele es sich um eine relativ geringfügige monatliche Überzahlung, so sei der Beamte als entreichert anzusehen, ohne dass er sich hierauf berufen müsse. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass der Kläger die Entfristung seines Arbeitsvertrages unverzüglich angezeigt habe. Zudem sei er bei der Beklagten selbst beschäftigt gewesen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt sie die Gründe des Widerspruchsbescheides.

Mit Schriftsätzen vom 27. November 2015 und 12. Januar 2016 haben die Beteiligten des Rechtsstreits auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Der Ausgangsbescheid vom 29. Juni 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 4. November 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheids ist § 49 Abs. 2 Satz 1 SVG. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet.

Die Voraussetzungen für die auf § 49 Abs. 2 Satz 1 SVG i.V.m. §§ 812 ff. BGB gestützte Rückforderung liegen zur Überzeugung des Gerichts vor. Der Kläger hat die Versorgungsbezüge ohne rechtlichen Grund erhalten (1.) und kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Leistung kannte oder hätte erkennen können (2.). Die von der Beklagten nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG getroffene Billigkeitsentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden (3.).

1. Die streitgegenständliche erhöhte Ausgleichszahlung gemäß § 38 Abs. 4 SVG in Höhe von 1.276,00 € hat der Kläger für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. März 2015 ohne rechtlichen Grund erhalten.

Der gemäß § 1 Abs. 1 PersAnpassG mit Vollendung des 50. Lebensjahres in Ruhestand versetzte Kläger hat zwar gemäß § 38 Abs. 1 SVG Anspruch auf einen einmaligen Ausgleich. Den gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 SVG erhöhten Ausgleich kann der Kläger jedoch nicht beanspruchen. Diese Erhöhung ist nämlich gemäß Satz 4 der Vorschrift für diejenigen Monate ausgeschlossen, in denen Einkünfte von mehr als 400,00 € (jetzt 450,00 €) erzielt werden, wobei ein zweimaliges Überschreiten dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Diese Voraussetzung liegt beim Kläger vor. Er ist seit 1. November 2010 erwerbstätig. Sein monatliches Einkommen beträgt bereits seit Beginn seiner Erwerbstätigkeit mehr als 1.000 €. Damit überschreitet das Einkommen des Klägers die in § 38 Abs. 4 Satz 4 SVG genannte Grenze, so dass die Gewährung eines erhöhten Ausgleichs ausgeschlossen ist. Der erhöhte Ausgleich ist daher in monatlichen Teilbeträgen von 44,00 € im Rahmen der Ruhensberechnung von den Versorgungsbezügen des Klägers in Abzug zu bringen, ohne dass es mangels Anwendbarkeit der Rechtsgrundsätze über den Vertrauensschutz des Begünstigten einer Rücknahme des ursprünglichen, unter Vorbehalt gestellten, Bewilligungsbescheides bedurfte (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.1966 - II C 119.64 - BVerwGE 25, 291).

2. Die dem Kläger obliegende Verpflichtung zur Herausgabe ist auch nicht wegen Wegfalls der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, denn der Kläger war bei Empfang der Leistungen nicht gutgläubig. Eine verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB tritt ein, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur wortlautgleichen Parallelnorm des § 12 Abs. 2 BBesG ist ein Mangel offensichtlich, wenn der Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat, oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (vgl. BVerwG, U. v. 28.6.1990 - 6 C 41.88 - NVwZ-RR 1990, 622). Zu den Sorgfaltspflichten des Soldaten gehört es aufgrund seiner soldatenrechtlichen Treuepflicht auch, die Bezügeabrechnungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG liegt vor, wenn dem Soldaten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Bezügeabrechnungen fehlerhaft sind.

Eine solche Fallgestaltung liegt zur Überzeugung des Gerichts hier vor. Dem Kläger wurde bereits bei Bewilligung des erhöhten Ausgleichsbetrages mit Bescheid vom 29. April 2010 mitgeteilt, dass dieser Anspruch für solche Monate entfällt, in denen Einkünfte von mehr als 400 € erzielt werden. Der sich im Übrigen auch aus der Anlage dieses Bescheides ergebende monatliche Teilbetrag von 44,00 € wurde in der Folgezeit auch einbehalten. Hierauf wurde der Kläger mehrfach, zuletzt mit Schreiben der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 24. August 2011, hingewiesen. Überdies ist der Einbehalt auch in den Bezügeabrechnungen deutlich gekennzeichnet. Dem Kläger musste sich daher seit November 2012 aufgedrängt haben, dass angesichts des Umstandes, dass seine Versorgungsbezüge nun nicht mehr um den monatlichen Teilbetrag von 44,00 € gekürzt wurden, etwas nicht stimmen konnte, zumal sich zu diesem Zeitpunkt weder die Höhe des Ruhegehalts noch die Höhe seines Einkommens geändert hat (vgl. die Berechnung auf Bl. 195 der Versorgungsakte). Diese Ungereimtheit hätte, erst Recht vor dem Hintergrund der genau zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Entfristung seines ursprünglich befristeten Arbeitsvertrages, dem Kläger Anlass geben müssen, sich bei der Beklagten zu erkundigen, was nicht geschehen ist. Spezifisch besoldungsrechtliche Kenntnisse waren dafür nicht erforderlich.

3. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte aus Billigkeitsgründen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet. Ausweislich der Gründe des Bescheids vom 29. Juni 2015 und des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2015 hat die Beklagte in Ausübung ihrer durch § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG auferlegten Verpflichtung eine Billigkeitsentscheidung getroffen und damit ihr Ermessen erkannt und ausgeübt. Auch in der Sache begegnet die Billigkeitsentscheidung der Beklagten keinen Bedenken.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 8.8.1998 - 2 C 21.97 - DVBl. 1999, 29) hat die Billigkeitsentscheidung die Aufgabe, eine den Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Berechtigten tragbare Lösung zu ermöglichen. Bei ihr ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder ein Mitverschulden hierfür ursächlich war. In der Regel ist von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt.

Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte ermessensfehlerfrei dahingehend entschieden, von einer Reduzierung der Rückforderung Abstand zu nehmen. Eine überwiegende Mitverantwortung des Dienstherrn für die Überzahlung ist nicht anzunehmen. Zwar hat die Beklagte mit der fehlerhaften Berechnung den ersten Verantwortungsbeitrag zur Überzahlung geleistet, welcher aber aufgrund der Fehleranfälligkeit von Massenverwaltung - wie bei der Auszahlung von Versorgungsbezügen - nur zu einem geringfügigen Verschulden der Behörde führen kann. Ein solcher Fehler kann für die Verringerung der Rückforderung nicht ausreichen, da das geringfügige Verschulden durch den Verantwortungsbeitrag des Klägers überlagert wird. Bei der Bundeswehrverwaltung, um die es hier geht, handelt es sich um eine „Massenverwaltung“, von der nicht verlangt werden kann, regelmäßig sämtliche Besoldungs- und Bezügemitteilungen auf nicht gänzlich vermeidbare Fehler zu kontrollieren. Das Erfordernis eines solchen Kontrollmechanismus würde die Bundeswehr angesichts der zahlreichen Veränderungen in den Mitteilungen aufgrund von Veränderungen verschiedenster Besoldungsmerkmale vor einen nicht zu bewältigenden Verwaltungsaufwand stellen. Denn diejenigen Fehler, die - wie auch der vorliegende - erst nach längerer Zeit auffallen, werden gerade nicht vom Computersystem, sondern nur durch menschlichen Aufwand entdeckt. Ein flächendeckender Kontrollmechanismus würde also Kräfte bündeln, die die Bundeswehr nicht zur Verfügung hat (VG Köln, Gb. v. 23.1.2017 - 23 K 1053/15 - juris).

Soweit die Beklagte im Rahmen der Billigkeitsentscheidung auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen zu berücksichtigen hat, ist auch dies ermessensfehlerfrei geschehen. Dass der Kläger durch die Rückzahlung in eine Notlage gerät, also der Lebensunterhalt für sich und seine Familie wegen der Rückzahlung nicht mehr gesichert wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Überdies hat der Kläger seine wirtschaftlichen Verhältnisse und daher auch die Grundlagen, die für die Billigkeitsentscheidung eine Rolle spielen, nicht offengelegt. Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde die Billigkeitsentscheidung nach Aktenlage getroffen hat.

Nach alldem begegnet der Rückforderungsbescheid der Bundesfinanzdirektion Südwest - Service-Center … - in Gestalt des Widerspruchsbescheides keinen rechtlichen Bedenken, so dass die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

(1) In den Jahren 2007 bis 2011 können bis zu 1.200 Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung vor Überschreiten der für sie maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
sie das 50. Lebensjahr vollendet haben,
2.
aus organisatorischen oder sonstigen dienstlichen Gründen eine anderweitige adäquate Verwendungsmöglichkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung für sie nicht besteht, eine Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten in das eines Soldaten auf Zeit oder eine Versetzung in den Bereich einer anderen Bundesbehörde nicht möglich ist und
3.
die Zurruhesetzung unter Berücksichtigung dadurch notwendiger personeller Folgemaßnahmen der Schaffung von Jahrgangsstrukturen dient, welche die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nachhaltig verbessern und keine vergleichbaren strukturellen Folgen in anderen Geburtsjahrgängen erwarten lassen.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand hat zum Ablauf eines Monats zu erfolgen. Für die Versetzung in den Ruhestand gilt § 44 Abs. 5, 6 Satz 1 bis 3, Satz 4 zweiter Halbsatz und Abs. 7 des Soldatengesetzes entsprechend.

(1) Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 44 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel mit jedem Dienstjahr, das über das vollendete 62. Lebensjahr hinaus geleistet wird. Er ist beim Eintritt in den Ruhestand in einer Summe auszuzahlen. § 17 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung (§ 63) oder einer einmaligen Entschädigung (§ 63a) gewährt.

(2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Berufssoldaten ein Verfahren, das nach § 46 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Soldatengesetzes zur Entlassung oder nach § 48 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung führen könnte, so darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 28a des Soldatengesetzes nicht gewährt.

(4) Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um 528 Euro für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung vor dem Ende des Monats liegt, in dem die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamte nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vollendet wird; für restliche Kalendermonate wird jeweils ein Zwölftel dieses Betrages gewährt. Für Offiziere im Sinne des § 26 Absatz 4 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln sind, als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Erreichens der für ihren Dienstgrad jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden. Der Anspruch auf die Erhöhung nach Satz 1 entfällt für die Monate, in denen Einkünfte im Sinne des § 53 Absatz 6 in Höhe von mehr als 525 Euro erzielt werden; die Zahlungen stehen insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungsbezüge zu belassen. Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Entgeltgruppen berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 3 und Absatz 5 Satz 4 entsprechend. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 6 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(6) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(7) Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, ist die Ruhensberechnung mit der Maßgabe durchzuführen, dass in der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Altersgrenze erreichen, nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6 zu berücksichtigen sind. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet und als solche in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:

1.
mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit vorgesehene Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreicht haben, bis zum Erreichen der für Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes werden die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1 zugrunde liegenden Dienstbezüge bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 6 anzusehen ist, um 20 Prozent erhöht;
2.
die um 20 Prozent zu erhöhenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens nach der Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen;
3.
die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung nach § 26 Absatz 4, jedoch höchstens auf 7,29461 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge;
4.
§ 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gilt sinngemäß.

(8) Bezieht ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(9) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen sind die Absätze 1 bis 5 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6.
2.
An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 treten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.

(1) Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 44 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel mit jedem Dienstjahr, das über das vollendete 62. Lebensjahr hinaus geleistet wird. Er ist beim Eintritt in den Ruhestand in einer Summe auszuzahlen. § 17 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung (§ 63) oder einer einmaligen Entschädigung (§ 63a) gewährt.

(2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Berufssoldaten ein Verfahren, das nach § 46 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Soldatengesetzes zur Entlassung oder nach § 48 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung führen könnte, so darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 28a des Soldatengesetzes nicht gewährt.

(4) Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um 528 Euro für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung vor dem Ende des Monats liegt, in dem die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamte nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vollendet wird; für restliche Kalendermonate wird jeweils ein Zwölftel dieses Betrages gewährt. Für Offiziere im Sinne des § 26 Absatz 4 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln sind, als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Erreichens der für ihren Dienstgrad jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden. Der Anspruch auf die Erhöhung nach Satz 1 entfällt für die Monate, in denen Einkünfte im Sinne des § 53 Absatz 6 in Höhe von mehr als 525 Euro erzielt werden; die Zahlungen stehen insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 44 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel mit jedem Dienstjahr, das über das vollendete 62. Lebensjahr hinaus geleistet wird. Er ist beim Eintritt in den Ruhestand in einer Summe auszuzahlen. § 17 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung (§ 63) oder einer einmaligen Entschädigung (§ 63a) gewährt.

(2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Berufssoldaten ein Verfahren, das nach § 46 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Soldatengesetzes zur Entlassung oder nach § 48 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung führen könnte, so darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 28a des Soldatengesetzes nicht gewährt.

(4) Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um 528 Euro für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung vor dem Ende des Monats liegt, in dem die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamte nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vollendet wird; für restliche Kalendermonate wird jeweils ein Zwölftel dieses Betrages gewährt. Für Offiziere im Sinne des § 26 Absatz 4 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln sind, als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Erreichens der für ihren Dienstgrad jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden. Der Anspruch auf die Erhöhung nach Satz 1 entfällt für die Monate, in denen Einkünfte im Sinne des § 53 Absatz 6 in Höhe von mehr als 525 Euro erzielt werden; die Zahlungen stehen insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) In den Jahren 2007 bis 2011 können bis zu 1.200 Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung vor Überschreiten der für sie maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
sie das 50. Lebensjahr vollendet haben,
2.
aus organisatorischen oder sonstigen dienstlichen Gründen eine anderweitige adäquate Verwendungsmöglichkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung für sie nicht besteht, eine Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten in das eines Soldaten auf Zeit oder eine Versetzung in den Bereich einer anderen Bundesbehörde nicht möglich ist und
3.
die Zurruhesetzung unter Berücksichtigung dadurch notwendiger personeller Folgemaßnahmen der Schaffung von Jahrgangsstrukturen dient, welche die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nachhaltig verbessern und keine vergleichbaren strukturellen Folgen in anderen Geburtsjahrgängen erwarten lassen.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand hat zum Ablauf eines Monats zu erfolgen. Für die Versetzung in den Ruhestand gilt § 44 Abs. 5, 6 Satz 1 bis 3, Satz 4 zweiter Halbsatz und Abs. 7 des Soldatengesetzes entsprechend.

(1) Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 44 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel mit jedem Dienstjahr, das über das vollendete 62. Lebensjahr hinaus geleistet wird. Er ist beim Eintritt in den Ruhestand in einer Summe auszuzahlen. § 17 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung (§ 63) oder einer einmaligen Entschädigung (§ 63a) gewährt.

(2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Berufssoldaten ein Verfahren, das nach § 46 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Soldatengesetzes zur Entlassung oder nach § 48 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung führen könnte, so darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 28a des Soldatengesetzes nicht gewährt.

(4) Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um 528 Euro für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung vor dem Ende des Monats liegt, in dem die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamte nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vollendet wird; für restliche Kalendermonate wird jeweils ein Zwölftel dieses Betrages gewährt. Für Offiziere im Sinne des § 26 Absatz 4 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln sind, als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Erreichens der für ihren Dienstgrad jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden. Der Anspruch auf die Erhöhung nach Satz 1 entfällt für die Monate, in denen Einkünfte im Sinne des § 53 Absatz 6 in Höhe von mehr als 525 Euro erzielt werden; die Zahlungen stehen insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.