Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Feb. 2017 - M 21 K 15.2920

published on 20/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Feb. 2017 - M 21 K 15.2920
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Tenor

I. Die dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 30. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für den genannten Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger steht als Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A11) im Dienst der Beklagten. Er ist bei der Agentur für Arbeit München als Berater für akademische Berufe beschäftigt.

Ihm wurde am 4. März 2015 die hier streitgegenständliche periodische Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 30. April 2014 eröffnet.

Nach dem von der Bundesagentur für Arbeit eingeführten Beurteilungssystem wurden in Teil I - Leistungsbeurteilung (Bewertung der Arbeitsergebnisse) - die beiden Kriterien „Arbeitsqualität“ und „Arbeitsquantität“ mit einer fünfteiligen, von A bis E reichenden Skala bewertet, wobei das beste Prädikat A mit „übertrifft erheblich die Anforderungen“ und das schlechteste Prädikat E mit „erfüllt die Anforderungen in geringem Maße“ beschrieben werden. Hier erhielt der Kläger für das Kriterium „Arbeitsqualität“ das Prädikat B (= übertrifft die Anforderungen) und für das Kriterium „Arbeitsquantität“ das Prädikat C (= entspricht den Anforderungen).

In Teil II - Kompetenzbeurteilung - wurden in den vier Abschnitten „Fach-/Methoden-kompetenz“, „sozial-kommunikative Kompetenz“, „Aktivitäts- und Umsetzungskompetenz“ sowie „personale Kompetenz“ insgesamt 11 Kriterien, welche jeweils durch erläuternde Texte näher beschrieben sind, durch Ankreuzen eines von 1 bis 6 reichenden Kompetenzausprägungsgrades bewertet. Hier erhielt der Kläger für die Kriterien „Planung“, „Diskussion/Argumentation“, „persönliche Beratung“, „Ergebnisorientierung/Umsetzungsstärke“ und „Belastbarkeit“ jeweils den Kompetenzausprägungsgrad 3, für die Kriterien „Einsatz von Fachwissen“, „Problemlösung“, „Kundenorientierung“, „Teamfähigkeit“ sowie „Lern- und Kritikfähigkeit“ wurde ihm jeweils der Kompetenzausprägungsgrad 4 und für das Kriterium „Sorgfalt/Gewissenhaftigkeit“ der Kompetenzausprägungsgrad 5 zuerkannt. Zur - an dieser Stelle obligatorischen - Erläuterung des Kriteriums „Einsatz von Fachwissen“ wurde zusätzlich ausgeführt, der Kläger habe als langjähriger akademischer Vermittler und zuvor als Führungskraft im Leistungsbereich ein breites Fachwissen erworben, was seiner jetzigen Tätigkeit sehr zugute komme. Sein studienkundliches Wissen sei bereits fundiert, aufgrund der Kürze des Einsatzes als akademischer Berater werde er es zukünftig noch weiter ausbauen. Zur Erläuterung des Kriteriums „persönliche Beratung“ wurde ausgeführt, der Kläger habe durch Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen seiner Einarbeitung, durch Hospitation und gute Vorerfahrungen schnell in die Beratungspraxis Eingang gefunden. Er sei auf gutem Wege zu weiterer Professionalisierung in der Gesprächsführung und könne sich den Kundenanliegen gut zuwenden.

In Teil III - Ergänzende Aussagen zu Arbeitsergebnissen, Kompetenzen (z.B.: Zusammenarbeit oder Ergebnisorientierung), relevanten Rahmenbedingungen - wurde bemerkt, der Kläger sei nach längerer Einarbeitungszeit nun seit ca. einem Jahr in vollem Umfang mit dem Aufgabengebiet eines akademischen Beraters betraut. Er komme mit dieser Aufgabe gut zurecht, finde Anerkennung im Team, habe zum Beispiel die Betreuung der Veranstaltungsreihe „…“ übernommen und werde von seinen Schulen auch kräftig eingespannt und nachgefragt. Er fühle sich mit dem Aufgabengebiet wohl und sei mit seinem beruflichen Einsatz zufrieden. Zukünftig werde er sich auch noch stärker in Diskussionen und Meinungsaustausch einbringen, sodass seine Arbeitsweise immer sicherer werde. Er sei auf gutem Wege.

In Teil IV - Gesamturteil (I bis III) - wurde nach derselben Bewertungsskala, wie sie dem Teil I zugrunde liegt, dem Kläger das Prädikat C (= entspricht den Anforderungen) zuerkannt.

Im Abschnitt V - Mitarbeitergespräch -, welcher die Unterpunkte (1.) Leistungserwartungen für die Zukunft, (2.) Anregungen zur Förderung und Entwicklung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters unter Einbezug der persönlichen Vorstellungen und individuellen Lebensplanung, (3.) ggf. Umsetzungsstand der im Vorjahr vereinbarten Maßnahmen zur Personalentwicklung und/oder Qualifizierung sowie (4.) Sonstiges enthält, wurden keine Eintragungen gemacht.

Gegen diese Beurteilung legte der Kläger am 7. April 2015 durch seine Bevollmächtigten Widerspruch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beurteilung sei nicht plausibel. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger mit dem Gesamturteil C (= entspricht den Anforderungen) beurteilt worden sei. In der vorangegangenen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 30. April 2012 sei er im gleichen Statusamt mit dem Gesamturteil B (= übertrifft die Anforderungen) beurteilt worden. Zwar habe sich die Tätigkeit des Klägers im aktuellen Beurteilungszeitraum geändert. Er sei nunmehr nicht mehr Arbeitsvermittler, sondern Berater für akademische Berufe. Gleichwohl sei die Herabstufung gegenüber der letzten Regelbeurteilung nicht nachvollziehbar. Es sei nicht klar, welcher Maßstab - auch im Vergleich zu den übrigen Beamten desselben Statusamtes - angelegt worden sei.

Nachdem die Beklagte bis dahin über den eingelegten Widerspruch nicht entschieden hatte, erhob der Kläger am 14. Juli 2015 durch seine Bevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht München Untätigkeitsklage. Zu deren Begründung wurde zunächst das Widerspruchsvorbringen wiederholt. Weiter wurde vorgetragen, im Rahmen der Kompetenzbeurteilung seien lediglich die beiden Merkmale „Einsatz von Fachwissen“ und „persönliche Beratung“ mit Erläuterungen versehen worden. Diese seien aber eher unsubstantiiert und nicht geeignet, die Beurteilung zu plausibilisieren. Insbesondere werde im Einzelnen nicht klar, weshalb der Kläger nunmehr mit 3 bis 5 von 6 möglichen Punkten bewertet worden sei. Auch die ergänzenden Aussagen in Teil III der Beurteilung seien nicht geeignet, die erforderliche Plausibilität herzustellen.

Mit Schreiben vom 30. September 2015 führte der Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit München in Entgegnung auf das Widerspruchs- und Klagevorbringen zur Erläuterung der dienstlichen Beurteilung folgendes aus:

Dem Kläger sei formell das Tätigkeits- und Kompetenzprofil eines „akademischen Beraters“ schon am 24. Juli 2006 übertragen worden. Tatsächlich sei er jedoch bis zum 16. Dezember 2012 als „Vermittler akademische Berufe“ eingesetzt gewesen. Soweit in der Vorbeurteilung als Tätigkeitsbeschreibung bereits „Berater für akademische Berufe“ angegeben worden sei, sei dies unrichtig. Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der beiden Tätigkeitsprofile unterschieden sich voneinander; insbesondere sei das Tätigkeitsbild des Beraters für akademische Berufe erheblich anspruchsvoller als das des akademischen Vermittlers. Auf die diesbezügliche Gegenüberstellung der beiden Tätigkeitsbeschreibungen wird Bezug genommen. Dies habe dazu geführt, dass der Kläger erstmals in diesem Beurteilungszeitraum am einheitlichen Maßstab seines nach A11 BBesO besoldeten Statusamtes unter Berücksichtigung eines statusgerechten Funktionsamtes habe beurteilt werden müssen.

Basierend auf dem bei der Beklagten eingeführten Kompetenzmodell seien die für einen Dienstposten relevanten Kompetenzen und ihre geforderte Ausprägung im Sinne einer Soll-Anforderung im jeweiligen Tätigkeits- und Kompetenzprofil (TuK) hinterlegt. Die Bewertung mit einem der sechs zur Verfügung stehenden Ausprägungsgrade erfolge nicht absolut am Maßstab der jeweiligen Erläuterungstexte (linke Spalte), sondern relativ anhand eines Abgleichs zwischen dem beobachteten und dem im jeweiligen TuK geforderten Ausprägungsgrad. Die TuK eines akademischen Beraters und eines Vermittlers akademische Berufe unterschieden sich dabei teilweise in den Kompetenzanforderungen. Während bei einem akademischen Vermittler 7 Kompetenzen und das Fachwissen beurteilt würden, seien es beim akademischen Berater 10 Kompetenzen und das Fachwissen. Auf die diesbezügliche Gegenüberstellung der jeweiligen Kompetenzanforderungen wird Bezug genommen. In der Vorbeurteilung sei der Kläger als akademischer Vermittler beurteilt worden. Bei den Kompetenzen „Sorgfalt“ und „persönliche Beratung“ habe er jeweils 1 Punkt über der Soll-Anforderung gelegen, das Fachwissen sei mit dem Ausprägungsgrad 5 bewertet worden. Demgegenüber sei er in der angefochtenen Beurteilung als akademischer Berater bewertet worden, was dazu geführt habe, dass er bei dem Kriterium „persönliche Beratung“ um 1 Punkt unter der Soll-Ausprägung und im Übrigen im Bereich der Soll-Ausprägung gelegen habe, während das Fachwissen mit dem Ausprägungsgrad 4 bewertet worden sei. Somit habe die Anlegung des mit dem höherwertigen Tätigkeitsbild eines Beraters akademische Berufe verbundenen TuK-Maßstabs zu dem Gesamturteil C (= entspricht den Anforderungen) geführt. Die höheren Anforderungen an das Tätigkeitsbild des akademischen Beraters korrespondierten auch mit der Einordnung in das tarifliche Vergütungssystem der Beklagten. Der akademische Berater sei der Tätigkeitsebene (TE) III zugeordnet, während der akademische Vermittler nur der TE IV angehöre. Die Beurteilung sei damit insgesamt nachvollziehbar. Allenfalls bei der Kompetenz „persönliche Beratung“ könnte zugunsten des Klägers - ohne Auswirkungen auf das Gesamtergebnis - eine Anhebung von 3 auf 5 Punkte vertreten werden, wenn berücksichtigt werde, dass diese sich gegenüber der Vorbeurteilung als solche nicht verschlechtert haben werde, sondern im Hinblick auf die Maßstabsverschärfung durch die Verrichtung der anspruchsvolleren Tätigkeit eher beim davon abzugrenzenden Kriterium „Fachwissen“ Abstriche zu machen seien. Im Übrigen liege die Beurteilung des Klägers in vollem Umfang im Bereich der Soll-Ausprägung, so dass er mit dem Gesamturteil C nachvollziehbar korrekt beurteilt sei.

Auf das aus den vorstehenden Überlegungen entwickelte Teilabhilfeangebot, welches von dem Kläger nach seiner anschließend abgegebenen Erklärung nicht angenommen wurde, wird Bezug genommen.

Die Beklagte wies daraufhin mit Widerspruchsbescheid ihrer Regionaldirektion Bayern vom 12. November 2015 den Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 30. April 2014 zurück. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, die TE IV entspreche einer Einstufung nach der Besoldungsgruppe A10 der Bundesbesoldungsordnung A/B. Die bessere Beurteilung des Klägers in der Vorperiode beruhe auf der zuletzt bewährten Ausübung einer dementsprechend bewerteten Tätigkeit. In der aktuellen, hier angefochtenen Beurteilung sei es aufgrund seiner erstmaligen Verwendung auf einem statusgerechten Dienstposten zu einer relativen Verschärfung des Beurteilungsmaßstabs und der Herabsetzung einzelner Bewertungen gekommen, welche der noch nicht vollständig abgeschlossenen Einarbeitung in die Tätigkeit geschuldet sei. In den ergänzenden Beurteilungsaussagen sei deutlich gemacht worden, dass sich der Kläger auf dem besten Weg zu einer überdurchschnittlichen Beurteilung befinde, eine solche zum Beurteilungsstichtag jedoch noch nicht habe vergeben werden können. Zwar sei die Arbeitsqualität als Teil der Leistungsbeurteilung überdurchschnittlich beurteilt worden. Selbst wenn der Kläger im Rahmen der Kompetenzbeurteilung jedoch in vollem Umfang den Anforderungen des TuK entsprochen hätte, hätte die überdurchschnittliche Beurteilung eines Teils der Leistung nicht dazu führen können, das Gesamturteil in den Bereich einer überdurchschnittlichen Beurteilung zu ziehen.

In Einbeziehung des nachträglich erlassenen Widerspruchsbescheides beantragte der Kläger zuletzt,

die dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger für den genannten Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die für den genannten Zeitraum abgegebene dienstliche Beurteilung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Dienstliche Beurteilungen nach §§ 48 ff. der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV) vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar sind. Nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind (Art. 3 Abs. 1 GG) und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der BLV über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (zum Ganzen: BVerfG vom 29.05.2002 - 2 BvR 723/99 - ZTR 2002, 451 = DVBl 2002, 1203 = PersV 2002, 470 = BayVBl 2002, 697 = NVwZ 2002, 1368 = NJW 2003, 127 = DÖD 2003, 82 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/D I 2 Nr. 63; BVerwG vom 13.05.1965 - II C 146.62 - BVerwGE 21, 127 = DVBl 1965, 650 = MDR 1965, 853 = BayVBl 1965, 384 = ZBR 1965, 358 = ZBR 1966, 22 = VerwRspr 17, 683 = Buchholz 237.1 Art. 72 BayBG Nr. 1; vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 - DokBer B 1998, 103 = DVBl 1998, 638 = Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17; vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl 2003, 533 = DÖD 2003, 200 = ZBR 2003, 359 = NVwZ 2003, 1398 = DVBl 2003, 1545 = DokBer 2003, 155 = IÖD 2003, 147 = ZTR 2003, 419 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/D I 2 Nr. 64 = Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1; vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 - DokBer 2007, 221 = IÖD 2007, 206 = PersV 2008, 27 = RiA 2007, 275 = DÖD 2007, 281 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/D I 2 Nr. 86 = Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27; vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 - DokBer 2009, 187 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/D I 2 Nr. 98 = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2).

Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die streitgegenständliche Beurteilung des Klägers rechtlichen Bedenken, weil sie nicht allen an sie formal zu stellenden inhaltlichen Anforderungen gerecht wird. Nach dem insoweit einschlägigen § 49 Abs. 1 BLV sind in der dienstlichen Beurteilung die fachliche Leistung des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. In § 49 Abs. 2 BLV werden - hier nicht entscheidungserhebliche - Anforderungen an die Beurteilung der fachlichen Leistung gestellt. Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung (§ 49 Abs. 3 Satz 1 BLV).

Hierzu ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon bisher geklärt gewesen, dass das Gesamturteil und die Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung in dem Sinne miteinander übereinstimmen müssen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt (BVerwG vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 - IÖD 2017, 38). Dabei steht es im Ermessen des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen, auf die Bestenauswahl bezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, ebenda; sowie vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - IÖD 2012, 2 = NVwZ-RR 2012, 241 = DokBer 2012, 85 = DÖD 2012, 59 = RiA 2012, 79 = PersV 2012, 191 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 210 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50, Rn. 15, m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (BVerwG vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 = DokBer 2016, 74 = NVwZ 2016, 327 = ZBR 2016, 166 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 29).

Neu ist, dass die Begründung des Gesamturteils - jedenfalls dann, wenn dieses sich gegenüber der Vorbeurteilung in nicht unerheblichem Maß verschlechtert hat und sich nicht schon nach Art einer Ermessensreduzierung auf null zwingend aus einem einheitlichen Bild der Einzelbewertungen heraus aufdrängt - nun schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen hat (BVerwG vom 21.12.2016, a.a.O., Rn. 41). Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nun nicht mehr, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Ansonsten käme die besondere Bedeutung, die dem Gesamturteil im Vergleich zu den Einzelbewertungen zukommt, nicht zum Tragen. Die Einheitlichkeit der Maßstäbe, die der Bildung des Gesamturteils zugrunde zu liegen hat, kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese von vornherein in der Beurteilung niedergelegt ist (BVerwG vom 21.12.2016, a.a.O.).

An diesem Begründungsmangel leidet die hier angefochtene dienstliche Beurteilung. Es liegt auf der Hand, dass sich ihr Gesamtergebnis gegenüber der Vorbeurteilung von dem Prädikat B (= übertrifft die Anforderungen) auf das Prädikat C (= entspricht den Anforderungen) nicht unwesentlich verschlechtert hat. Dabei spricht vieles dafür, dass die betreffende Bewertung zu einem nicht vernachlässigbaren Anteil auf der uneinheitlichen Bewertung der beiden Leitkriterien des Teils I „Arbeitsqualität“ und „Arbeitsquantität“ einmal mit dem Prädikat B (= übertrifft die Anforderungen) und einmal mit dem Prädikat C (= entspricht den Anforderungen) beruht. Schon deshalb liegen hier die Voraussetzungen für die nach der oben zitierten Rechtsprechung erforderliche Begründung des Gesamturteils bereits in der dienstlichen Beurteilung selbst vor und bedarf es der die Leistungen des Klägers würdigenden, gewichtenden und abwägenden Erläuterung, weshalb das Gesamturteil auf C anstatt auf B lautet.

Auf den Aussagegehalt des Teils II (Kompetenzbeurteilung) kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Dieser ist schwer nachvollziehbar, weil zu seinem Verständnis die Heranziehung der außerhalb der dienstlichen Beurteilung hinterlegten Soll-Anforderungen im individuellen Tätigkeits- und Kompetenzprofil (TuK) erforderlich ist mit der Wirkung, dass selbst dann, wenn der Beurteilte in allen Kriterien einen anforderungsgerechten, gleichwertigen und der Schulnote 3 (= befriedigend) entsprechenden Kompetenzausprägungsgrad erzielt hat, sich in der tabellarischen Darstellung ein (hier die drei Grade von 3 bis 5 umfassendes), die Nachvollziehbarkeit in Frage stellendes Zackenmuster ergibt. Es besteht daher die Besorgnis, dass auch der Teil II (Kompetenzbeurteilung) einer kritischen Überprüfung am Maßstab des § 49 Abs. 1 BLV nicht standhalten würde, weil zum einen dieser Teil nicht aus sich heraus verständlich ist und zum andern bei weitem nicht alle der zu bewertenden Kriterien entweder eignungs- oder befähigungsbezogen und daher nach § 49 Abs. 1 BLV nur „einzuschätzen“ sind, sondern in fast allen Kriterien (Ausnahmen sind allenfalls Diskussion/Argumentation, Belastbarkeit sowie Lern- und Kritikfähigkeit) zumindest auch fachlich-leistungsbezogene Elemente enthalten sind, deren Bewertung „nachvollziehbar darzustellen“ ist.

Abschließend weist die Kammer noch darauf hin, dass die dienstliche Beurteilung wohl nicht zu beanstanden gewesen wäre, wären die Ausführungen zu Teil III des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2015, insbesondere dessen Absätze 4 bis 6, bereits in der angefochtenen dienstlichen Beurteilung selbst zum Gegenstand der Begründung des Teils IV (= Gesamturteil aus den Teilen I - III) gemacht worden.

Nach allem war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen.

(2) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfließen.

(3) Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen:

1.
Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
2.
eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen
a)
ausländischer Nachrichtendienste,
b)
von Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches oder
c)
extremistischer Organisationen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen,
oder
3.
Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung.
Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 im Hinblick auf die mitbetroffene Person vorliegen.

(2) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.

(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen.

(2) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfließen.

(3) Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.