Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Okt. 2016 - M 2 K 15.4197

published on 21/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Okt. 2016 - M 2 K 15.4197
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Tatbestand

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine gewässeraufsichtliche Anordnung wegen einer mängelbehafteten Heizöllagerungsanlage.

Nach einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren (zu dessen Einzelheiten auf die Darstellung in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 9. November 2015 - M 2 S 15.4319 verwiesen wird) gab das Landratsamt ... der Klägerin als Betreiberin der Heizöllagerungsanlage mit Bescheid vom 27. August 2015 (zugestellt am 29. August 2015) auf, „die festgestellten Mängel der im Betreff genannten Anlage (Heizöllagerungsanlage - oberirdische Behälter mit 4 x 2.000 l) bis spätestens 27. September 2015 von einem Fachbetrieb beheben zu lassen, eine neue Heizöllagerungsanlage durch einen Fachbetrieb errichten zu lassen oder auf eine andere Energiequelle umzustellen“ (Ziffer 1. des Bescheids). In Ziffer 2. des Bescheids wurde eine Fristregelung für den Fall der „Aufhebung“ des Sofortvollzugs getroffen. Nach Ziffer 3. des Bescheids wird für den Fall, dass die in Ziffer 1. enthaltene Anordnung nicht oder nicht rechtzeitig befolgt wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € „angedroht und fällig“. In Ziffer 4 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung von Ziffer 1. angeordnet, Ziffer 5. betrifft die Kosten des behördlichen Verfahrens. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Heizöllagerungsanlage auf FlNr. ... weise Mängel auf, die nach § 62 WHG i. V. m. §§ 1, 2 und 3 VAwS zu beheben seien. Nachweise hierüber lägen dem Landratsamt trotz entsprechender Aufforderungen nicht vor. Deshalb sei die Verpflichtung nun nach Art. 58 Abs. 1 BayWG förmlich anzuordnen gewesen. Die Anordnung des sofortigen Vollzugs stütze sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. An der alsbaldigen Überprüfung bestehe ein gesteigertes öffentliches Interesse, da eventuell auslaufendes Heizöl eine große Gefahr für das Grundwasser und die Umwelt darstellen würde. Das Interesse der Allgemeinheit an der Reinhaltung des Grundwassers überwiege gegenüber dem Interesse der Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 23. September 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte mit Schriftsatz vom 28. September 2015,

den Bescheid des Landratsamts ... vom 27. August 2015 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage wurde zunächst auf die Antragsbegründung im Eilverfahren verwiesen. Mit Schriftsatz vom 16. August 2016 wurde mitgeteilt, die Klägerin sei inzwischen allen Verpflichtungen aus dem angefochtenen Bescheid nachgekommen. Gleichwohl gehe die Klägerin davon aus, dass sich die Klage in der Hauptsache nicht erledigt habe. Mit weiterem Schriftsatz vom 6. Oktober 2016 wurde ergänzend zur Frage der Erledigung des Klageverfahrens sowie zur aus Klägersicht gegebenen Rechtswidrigkeit des Bescheids Stellung genommen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen

und teilte dem Gericht am 17. August 2016 mit, die Klägerin habe mittlerweile alle streitgegenständlichen Verpflichtungen erfüllt.

Einen am 28. September 2015 gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 27. August 2015 erhobenen Klage hinsichtlich Ziffer 1. des Bescheids wiederherzustellen, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 9. November 2015 (M 2 S 15.4319) ab. Mit Schriftsatz vom 8. April 2016 erklärte der Bevollmächtigte der Klägerin in dem gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerdeverfahren den Rechtsstreit für erledigt. Mit Beschluss vom 30. Mai 2016 (8 CS 15.2601) wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt und entschieden, dass die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe. In den Gründen des Beschlusses wird ausgeführt, die Anordnung des Beklagten vom 27. August 2015 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Mängel der Heizöllagerungsanlage hätten die angefochtene Anordnung gerechtfertigt.

Mit Beschluss vom 28. Juli 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

In der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2016 wurde mit der Klägerin insbesondere die Frage der Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts erörtert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des Klage- und Eilverfahrens und die vorgelegten Behördenakten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist überwiegend unzulässig, im Übrigen unbegründet.

I.

Soweit die Klage sich gegen die Ziffern 1. mit 4. des Bescheids des Landratsamts ... vom 27. August 2015 richtet, ist sie unzulässig.

1. Die Anordnung, die Mängel der Heizöllagerungsanlage der Klägerin bis spätestens 27. September 2015 beheben zu lassen, eine neue Heizöllagerungsanlage durch einen Fachbetrieb errichten zu lassen oder auf eine andere Energiequelle umzustellen (Ziffer 1. des Bescheids), die diesbezügliche Modifikation der Fristsetzung für den Fall der „Aufhebung“ des Sofortvollzugs (Ziffer 2.) und die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3.) haben sich erledigt, Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG.

Ausweislich der Bescheinigung der Firma ... GmbH vom 17. Februar 2016 wurden die streitgegenständlichen Tanks im Februar 2016 gereinigt, zerschnitten und entsorgt. Für die alten Tanks ließ die Klägerin gleichzeitig drei neue Heizöltanks einbauen. Mit dieser von der Klägerin selbst in Auftrag gegebenen Erneuerung ihrer Heizöllagerungsanlage in praktisch nicht rückgängig zu machender Weise und der damit verbundenen Erfüllung der Forderung des Beklagten ist das Regelungsobjekt des streitgegenständlichen Bescheids entfallen, was eine Erledigung „auf andere Weise“ i. S. v. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG bewirkt (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 212; 216 m. w. N.). Dem Einzelrichter ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass und ggf. unter welchem Gesichtspunkt der angegriffene Verwaltungsakt noch rechtliche Wirkungen erzeugen oder einen Rechtsgrund für einen bestimmten Umstand darstellen könnte (vgl. Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 43 Rn. 24 m. w. N.). Von der Klägerin wurde insoweit auch nichts schlüssig vorgetragen.

Ein nicht mehr wirksamer Verwaltungsakt kann aber nicht mehr statthafter Gegenstand einer Anfechtungsklage sein, die Klage ist insoweit unzulässig (Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2016, § 42 Abs. 1 Rn. 20; Wysk in Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 42 Rn. 22).

2. Die Anfechtung der Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 4. des Bescheids des Landratsamts ... vom 27. August 2015 ist nicht statthaft, da die Vollziehbarkeitsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keinen Verwaltungsakt, sondern eine verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zum Verwaltungsakt darstellt (vgl. im Einzelnen: Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2016, § 80 VwGO Rn. 199; Gersdorf in Posser/Wolff BeckOK VwGO, Stand Juli 2016, § 80 VwGO Rn. 80).

II.

Soweit die Klage sich gegen die Kostenentscheidung in Ziffer 5. des Bescheids des Landratsamts ... vom 27. August 2015 richtet, ist sie unbegründet.

Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung wurden von der Klägerin nicht erhoben. Auch das Gericht hat dem Grunde und der Höhe nach keine Zweifel an deren Rechtmäßigkeit. Dies gilt selbst dann, wenn man nach dem Rechtsgedanken des Art. 16 Abs. 5 BayKG die Rechtmäßigkeit der gewässeraufsichtlichen Anordnung als Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Kostenerhebung ansieht. Nach Überzeugung des Einzelrichters war die Anordnung des Beklagten aus den im Beschluss vom 9. November 2015 (M 2 S 15.4319) genannten Gründen rechtmäßig. Anzumerken ist, dass auch im Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (vom 30. Mai 2016 - 8 CS 15.2601) von der Rechtmäßigkeit der Anordnung ausgegangen wurde.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstell
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstell
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Annotations

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.