Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Nov. 2015 - M 2 S 15.4319
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine gewässeraufsichtliche Anordnung wegen einer mängelbehafteten Heizöllagerungsanlage.
Das Landratsamt ... richtete im Zusammenhang mit der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets der ... im April 2012 ein Auskunftsersuchen an die Antragstellerin. In der Folge wurde zwischen den Beteiligten die Hochwassergefährdung des Grundstücks FlNr. ... (Gemarkung ...) streitig diskutiert. Nach einer Ortseinsicht der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft des Landratsamts am 12. Februar 2014 wurde festgestellt, dass „augenscheinlich nicht mit einer Überschwemmung des Gebäudes zu rechnen“ sei. Zur Heizöllagerungsanlage wurde u. a. festgestellt: Es finde eine oberirdische Lagerung von 4 x 2.000 l in Stahltanks in einer Betonauffangwanne statt. Die Stahltanks seien nicht mit Grenzwertgebern und festem Leitungsanschluss ausgestattet. Ein ehemals vorhandener Grenzwertgeber sei außer Betrieb gesetzt. Der Auffangraum verfüge, soweit einsehbar, über keine Hohlkehle. Mindestens eine Seitenwand sei ohne erforderlichen mehrlagigen Ölanstrich. Auch der Boden sei, soweit einsehbar, zumindest teilweise ohne den erforderlichen Ölanstrich. Der Auffangraum werde auch als Abstellraum verwendet, was die Einsehbarkeit stark einschränke. Von der Fachkundigen Stelle wurden Vorschläge zur Nachrüstung oder Erneuerung der Anlage gemacht.
Mit formlosem Schreiben des Landratsamts vom
Mit Bescheid des Landratsamts ... vom .. August 2015, der Antragstellerin zugestellt am
Im Nachgang zu dem Bescheid tauschten sich die Beteiligten weiter über Modalitäten der geforderten Maßnahmen aus.
Am 23. September 2015 erhob die Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (die unter dem Aktenzeichen M 2 K 15.4197 rechtshängig ist) und beantragte am 28. September 2015,
die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom ... August 2015 erhobenen Klage hinsichtlich Ziffer 1. des Bescheids wiederherzustellen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage der Antragstellerin werde Erfolg haben, da der angefochtene Bescheid in vollem Umfang rechtswidrig sei und die Antragstellerin in eigenen Rechten verletze. Deshalb überwiege das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. So sei die Antragstellerin unter Verstoß gegen Art. 28 BayVwVfG nicht angehört worden. In materiell-rechtlicher Hinsicht seien die Voraussetzungen des Art. 58 BayWG nicht erfüllt: Die Errichtung der Tanks habe sich aus Gründen verzögert, die nicht im Verantwortungsbereich der Antragstellerin lägen. Diese habe stets den Kontakt zum Landratsamt gesucht und keinen Zweifel daran gelassen, dass sie die Erneuerung der Anlage beabsichtige. Erst am 4. September 2014 sei ihr mitgeteilt worden, dass sich das Gebäude nicht mehr im Überschwemmungsbereich befinde. Im Schreiben des Landratsamts vom 7. Mai 2015 sei die Antragstellerin nicht aufgefordert worden, die alte Anlage zu beseitigen, sondern sie entweder zu sanieren oder eine neue Anlage zu montieren. Auf die Bitte um Klarstellung hinsichtlich des Überschwemmungsgebiets sei nicht reagiert worden. Bis heute sei nicht klar festgelegt, ob sich das Anwesen der Antragstellerin darin befinde oder nicht. Dies habe erhebliche Auswirkungen auf die Anforderungen an die neue Anlage. Weiter sei Ziffer 1. des Bescheids nicht nachvollziehbar begründet und unbestimmt. Unklar sei, was überhaupt von der Antragstellerin gefordert werde. Während die Antragstellerin in früheren Schreiben des Landratsamts noch um Übersendung eines Nachweises für die Mängelbeseitigung gebeten worden sei, werde nun alternativ die Behebung der Mängel, die Errichtung einer neuen Anlage oder die Umstellung auf eine andere Energiequelle angeordnet. Dies sei in sich widersprüchlich. Schließlich entspreche die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, da eine Überprüfung, mit der das öffentliche Interesse begründet werde, überhaupt nicht angeordnet werde. Die Anforderung und Fälligstellung des Zwangsgelds seien rechtswidrig, weil sie sich auf eine rechtswidrige Anordnung bezögen.
Mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen,
und nahm zu dem Antrag Stellung: Die Umsetzung des Sofortvollzugs sei unbedingt erforderlich. Das Grundstück der Antragstellerin liege nur rund 40 m von der ... entfernt und teilweise im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet. Zwar sei bei einem hundertjährlichen Hochwasser nicht mit einer Überflutung des Gebäudes zu rechnen, die Anlage befinde sich aber nicht in ordnungsgemäßem Zustand und auch ein größeres Hochwasser könne nicht ausgeschlossen werden. Seit drei Jahren versuche das Landratsamt, die Antragstellerin zu einer Mängelbehebung zu bewegen. Weitere Verzögerungen könnten nicht hingenommen werden. Ziffer 1. des Bescheids sei klar verständlich und der Antragstellerin mehrfach erläutert worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des Klage- und Eilverfahrens und die vorgelegte Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
II.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor. Gegenstand der Abwägung sind das durch die Antragstellerin geltend gemachte Aufschubinteresse einerseits sowie das vom Antragsgegner angeführte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids des Landratsamts vom ... August 2015 andererseits. Dabei kann das Gericht seine vorläufige Einschätzung im Eilverfahren nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage treffen (vgl. hierzu: Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 80 Rn. 399). Von Bedeutung hierfür sind zunächst die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren. Soweit keine verlässliche Abschätzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens (im Sinne einer Evidenzkontrolle) möglich erscheint, etwa wegen der besonderen Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung oder der Komplexität der inmitten stehenden Sach- und Rechtsfragen, nimmt das Gericht eine eigene Interessenabwägung vor (vgl. insgesamt hierzu: BVerwG, B.v. 22.3.2010 - 7 VR 1/10 u. a. - juris Rn. 13).
2. Im Bescheid des Landratsamts ... vom ... August 2015 wurde in formell nicht zu beanstandender Weise die sofortige Vollziehung angeordnet (nachfolgend a)). Gemessen an der Antragsbegründung werden der Klage im Hauptsacheverfahren nach summarischer Bewertung keine überwiegenden Erfolgsaussichten beigemessen (nachfolgend (b)). Jedenfalls aber überwiegen bei einer reinen Abwägung zwischen den Interessen am Sofortvollzug des Bescheids und dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin die Interessen am Fortbestand des Sofortvollzugs (nachfolgend c)).
a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Ziffer 4. des angefochtenen Bescheids ist in formeller Hinsicht (§ 80 Abs. 3 VwGO, vgl. hierzu: BVerwG, B.v. 22.3.2010 - 7 VR 1/10 u. a. - juris Rn. 12; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 80 Rn. 233 ff., 247) nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat in ausreichender Weise besondere, auf den konkreten Fall bezogene Gründe dafür angegeben, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen. Es liegt keine lediglich formelhafte Begründung vor. Der Einwand der Antragstellerseite, eine Überprüfung der Anlage, mit der das öffentliche Interesse begründet werde, sei überhaupt nicht angeordnet worden und könne deshalb den Sofortvollzug nicht tragen, verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Zwar wurde der Begriff „Überprüfung“ in der Begründung zu Ziffer 4. des Bescheids tatsächlich jedenfalls missverständlich gewählt. Bei einer Gesamtwürdigung der Begründung des Sofortvollzugs wird jedoch deutlich, dass für die Behörde vor allem die Gefahren, die im Falle eines Austretens von Öl aus den Tanks für Grundwasser und Umwelt entstehen könnten und die mit der für sofort vollziehbar erklärten Anordnung gebannt werden sollen, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug begründeten und dass gerade vor diesem Hintergrund die behördliche Abwägung mit dem Suspensivinteresse der Antragstellerin zu deren Lasten ausfiel.
b) Der Klage im Hauptsacheverfahren werden, gemessen an der Antragsbegründung, keine überwiegenden Erfolgsaussichten beigemessen.
(1) Durchgreifende Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen nicht.
(a) Soweit die Antragstellerseite ihre unterbliebene Anhörung rügt, verhilft dies der Klage aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg.
Nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist einem Beteiligten, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Nach Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, wobei Art. 28 Abs. 2 Nrn. 1 - 5 BayVwVfG hierfür - nicht abschließende - Fallgruppen enthalten.
Vorliegend konnte die Antragstellerin sich in einem jedenfalls seit Anfang des Jahres 2014 stattfindenden, regen Schriftwechsel mit dem Landratsamt umfassend und wiederholt zum Sachverhalt und zu ihren Belangen äußern. Art. 28 BayVwVfG dürfte bereits hierdurch hinreichend beachtet worden sein. Im Übrigen ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass eine erneute, förmliche Anhörung der Antragstellerin neue Erkenntnisse erbracht hätte, die die Entscheidung des Landratsamts hätten beeinflussen können (Art. 46 BayVwVfG). Auf die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 und des Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG braucht im vorliegenden Verfahren nicht weiter eingegangen zu werden.
(b) Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung der Antragstellerseite, Ziffer 1. des Bescheids sei nicht nachvollziehbar begründet und unbestimmt. Der Antragstellerin wird darin eindeutig erkennbar aufgegeben, eine von drei Handlungsalternativen umzusetzen. Es ist nicht ersichtlich, wie sich die Tatsache, dass in früheren Schreiben des Landratsamts von der Klägerin u. a. die Vorlage eines Nachweises der Mängelbeseitigung gefordert wurde, auf die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung auswirken sollte. Einzig - jedoch mit klarem Ergebnis - auslegungsbedürftig erscheint, ob sich die Fristsetzung in Ziffer 1. auch auf die zweite und dritte Handlungsalternative bezieht. Hieran kann jedoch bei Gesamtwürdigung der Anordnung kein ernstlicher Zweifel bestehen.
(2) Die Einwände der Antragstellerin gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids greifen aller Voraussicht nach ebenfalls nicht durch.
(a) Die Anordnung in Ziffer 1. beruht auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG. Danach ordnen die Kreisverwaltungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um u. a. Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen. Nach dieser Norm ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen.
Vorliegend weist die Heizöllagerungsanlage der Antragstellerin nach den Feststellungen der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft des Landratsamts vom
Der Einwand der Antragstellerseite, die Errichtung der neuen Tanks habe sich aus Gründen verzögert, die nicht im Verantwortungsbereich der Antragstellerin lägen, überzeugt nicht. Die geforderte Klärung durch das Landratsamt, inwieweit die Heizöllagerungsanlage vom Überschwemmungsgebiet der ... betroffen ist, erfolgte (spätestens) mit Schreiben des Landratsamts vom 4. September 2014. Angesichts der bisherigen Dauer des Verwaltungsverfahrens kann die Antragstellerin auch nicht einwenden, sie habe noch keine ausreichende Zahl von Angeboten entsprechender Fachfirmen vorliegen oder Fördermöglichkeiten noch nicht abklären können. Hierfür bestand angesichts der Erklärung der Antragstellerin im Schreiben vom 18. August 2014, nach Beratung durch einen Fachmann eine Erneuerung der Heizöllagerungsanlage anzustreben, ein ausreichender Zeitraum. Ebenso wenig besteht ein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin daran, eine zeitlich ungewisse Neuregelung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch den Verordnungsgeber auf Bundesebene (§ 62 Abs. 4 WHG) abzuwarten.
c) Selbst wenn man jedoch hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsachverfahren von offenen Erfolgsaussichten ausginge, würden angesichts der hohen Schutzwürdigkeit der betroffenen Rechtsgüter, insbesondere des nötigen Grundwasserschutzes, bei einer Abwägung zwischen den Interessen am Sofortvollzug des Bescheids und dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin die Interessen am Fortbestand des Sofortvollzugs klar überwiegen.
Der Antrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).
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(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
- 1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, - 2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder - 3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über
- 1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen, - 2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen, - 3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1, - 4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, - 5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden, - 6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen, - 7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.
(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.
(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
- 1.
Abwasser, - 2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.
(7) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
- 1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, - 2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder - 3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über
- 1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen, - 2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen, - 3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1, - 4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, - 5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden, - 6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen, - 7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.
(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.
(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
- 1.
Abwasser, - 2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.
(7) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.