Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Mai 2014 - M 2 K 13.5480

published on 20/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Mai 2014 - M 2 K 13.5480
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt eine wasserrechtliche Bewilligung für die Nutzung des ... am ...wehr in ... zur Energiegewinnung.

Im Jahr 1949 wurden zwischen dem Freistaat Bayern, der Bayerische Wasserkraftwerke AG (BAWAG), der Bayernwerk AG (BAG), der ...-Elektrizitätswerke AG (LEW) und der Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk AG (RWE) Vereinbarungen unter Genehmigung der Vereinigte Industrie Unternehmungen AG (VIAG) getroffen, durch die „die elektrowirtschaftlichen Beziehungen zwischen BAG, RWE und LEW und die durch die Gründung der BAWAG und die sogenannten BAWAG-Verträge des Jahres 1940 geschaffenen Verhältnisse neu geregelt werden“ sollten (Buchst. A) der „Grundsätze über eine Vereinbarung“ vom 27.4., 4.5., 28.7., 12.8. und 12.9.1949, nachfolgend: Vereinbarung von 1949). Nach Buchst. B) dieser Vereinbarung bleibe die BAWAG eine selbständige Gesellschaft mit der Aufgabe des Ausbaus des ... in der Strecke von ... bis .... Der Freistaat Bayern werde dafür Sorge tragen, dass der BAWAG die Wasserbenutzungserlaubnis für diese Flussstrecke erteilt wird.

Mit einer an die BAWAG gerichteten Entschließung der Obersten Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innern vom 23. März 1950 (nachfolgend: Entschließung von 1950) wurde der BAWAG u.a. „die unwiderrufliche Wasserbenützungserlaubnis auf 90 Jahre für die ...trecke zwischen der Stauwurzel des ... Speichers und dem Hochablaßstau der Stadt ... für den Wasserkraftausbau grundsätzlich und vorbehaltlich der Durchführung des wassergesetzlichen Verfahrens nach Maßgabe der Vereinbarungen vom 27.4./4.5./28.7./12.8./12.9.1949 in Aussicht gestellt. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden werden im wassergesetzlichen Verfahren gemäß § 116VVWG. in diesem Sinne die erforderlichen Weisungen erhalten.“

In einem Vertrag vom 15.12.1959/24.2.1960/19.5.1960/31.5.1960 zwischen dem Freistaat Bayern sowie RWE und VIAG (nachfolgend: Vertrag von 1959/1960) wurde u.a. geregelt, dass sich der Freistaat Bayern „an die Weisung nach der Entschließung vom 23.3.1950 mit Abschn. B der Vereinbarung vom 27.4./4.5./28.7./ 11.8./12.8./12.9.1949 […] gebunden“ halte.

Am 22. März 2013 beantragte die Klägerin beim Landratsamt ... eine wasserrechtliche Bewilligung zur Ausleitung, energiewirtschaftlichen Nutzung und Wiedereinleitung einer Wassermenge von 18 m³/s am ...wehr in ... für eine Dauer von 30 Jahren.

Am 29. Mai 2013 teilte die Beigeladene dem Landratsamt mit, dass dem beantragten Vorhaben nicht zugestimmt werde. Die Beigeladene beabsichtige einen eigenen Antrag für eine Wasserkraftanlage an diesem Standort zu stellen.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2013, der Klägerin zugestellt am 2. November 2013, versagte das Landratsamt ... die von der Klägerin mit Schreiben vom 20. März 2013 beantragte wasserrechtliche Bewilligung für das Ableiten von Wasser aus dem ... für den Betrieb einer Wasserkraftanlage am ...wehr und die anschließende Wiedereinleitung bei Flusskilometer ... des ... (Ziff. 1.), entschied, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Ziff. 2.) und setzte Gebühren und Auslagen in Höhe von 503,45 € fest (Ziff. 3.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die wasserrechtliche Gestattung habe gemäß Art. 68 Satz 3 BayWG versagt werden müssen, da der Freistaat Bayern als Gewässereigentümer die Benutzung des... zu Energiezwecken durch Erklärung vom 23. März 1950 der BAWAG und somit der Rechtsnachfolgerin, der Beigeladenen, in Aussicht gestellt habe. Diesem Energieversorgungsunternehmen stehe die unwiderrufliche Wasserbenutzungserlaubnis für die Dauer von 90 Jahren für die ...strecke zwischen der Stauwurzel des ...speichers ... und dem Hochablasswehr der Stadt ... zu. Der Freistaat Bayern sei an diese Zusicherung nach wie vor gebunden, nachdem die Beigeladene ausweislich des Schreibens vom 28. Mai 2013 nicht die Absicht habe, auf die Möglichkeit der ...nutzung zu verzichten.

Am 2. Dezember 2013 erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom ... (richtig: ...) Oktober 2013, zugestellt am 2. November 2013, zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Ableiten von Wasser aus dem ... für den Betrieb einer Wasserkraftanlage am ...wehr und die anschließende Wiedereinleitung bei Flusskilometer ... des ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 27. Januar 2014 im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch der Klägerin auf Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung sei nicht gemäß Art. 68 Satz 3 BayWG ausgeschlossen. Die Inaussichtstellung vom 23. März 1950 sei wegen Erlasses durch eine unzuständige Behörde nichtig. Zwar habe seinerzeit noch keine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung darüber existiert, welche Behörde die Inaussichtstellung erlassen dürfe. Jedoch habe das Bundesverwaltungsgericht zur damaligen Rechtslage entschieden, dass die Rechtsverbindlichkeit einer Zusage erfordere, dass sie von der zuständigen Behörde erlassen werde. Dies gelte auch für die Inaussichtstellung. Seinerzeit seien die Kreisverwaltungsbehörden für die Erteilung wasserrechtlicher Genehmigungen zuständig gewesen und nicht die Oberste Baubehörde. Deren Zuständigkeit ergebe sich auch nicht auf Grund einer Weisungsbefugnis gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde. Bei den Zuständigkeitsvorschriften und insbesondere der instanziellen Zuständigkeit handle es sich um zwingende Regelungen und ein Selbsteintrittsrecht einer übergeordneten Behörde bestehe außer in gesetzlich geregelten Fällen nach ständiger Rechtsprechung nicht. Demnach habe die übergeordnete Behörde lediglich intern gegenüber der nachgeordneten Behörde ein Weisungsrecht, damit sei aber nicht die Befugnis verbunden, im Außenverhältnis gegenüber dem Bürger zu handeln. Sollte die Inaussichtstellung deshalb nicht ohnehin nichtig sein, so sei jedenfalls anzunehmen, dass ihre Geltungsdauer (also die Frist, innerhalb derer die Inaussichtstellung genutzt werden müsse) inzwischen abgelaufen sei. Wenn die Geltungsdauer einer Inaussichtstellung wie vorliegend nicht ausdrücklich geregelt sei, könne daraus nicht automatisch geschlossen werden, dass sie unbefristet gelte. Vielmehr sei es geboten, die Geltungsdauer der Inaussichtstellung an die Geltungsdauer des in Aussicht gestellten Verwaltungsakts zu binden. Im Bescheid vom 23. März 1950 werde der BAWAG die unwiderrufliche Wasserbenützungserlaubnis auf 90 Jahre für die fragliche ...strecke in Aussicht gestellt. Die genannten 90 Jahre bezögen sich auf die Dauer der Wasserbenutzungserlaubnis, nicht auf die Dauer der Inaussichtstellung selbst. Nach Art. 61 BayWG 1907 i.V.m. § 49 Abs. 1 Gewerbeordnung 1927 habe die Geltungsdauer einer Wasserbenutzungserlaubnis ein Jahr betragen, wenn nicht innerhalb eines Jahres mit der Ausführung begonnen worden sei. Selbst wenn man auf die für Vorbescheide heute geltende Frist von drei Jahren abstellen würde, seien diese Fristen abgelaufen. Die Beigeladene habe bis heute keinen Antrag auf Errichtung eines Wasserkraftwerks für den Standort in ... gestellt, seit der Inaussichtstellung seien 64 Jahre vergangen. Im Übrigen seien seit 1992 durch die BAWAG bzw. durch Beigeladene keine neuen Wasserkraftanlagen mehr am ... errichtet worden. Nach Art. 61 BayWG 1907 i.V.m. § 49 Abs. 3 Gewerbeordnung 1927 erlösche eine Genehmigung auch dann, wenn von ihr nach anfänglicher Ausübung drei Jahre lang kein Gebrauch gemacht werde. Sollte ein Ablauf der Geltungsdauer der Inaussichtstellung nicht angenommen werden, so sei jedoch die Bindungswirkung auf Grund Wegfalls der Geschäftsgrundlage entfallen. Auch 1950 sei das Rechtsinstitut einer Inaussichtstellung bzw. einer Zusage als Oberbegriff bereits anerkannt gewesen und hätten die heute in Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG festgelegten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gegolten. Die langjährige Untätigkeit der Beigeladenen bzw. der BAWAG hinsichtlich der Wasserkraftnutzung stelle eine erhebliche Änderung dar, die zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führe. Im ...abschnitt zwischen ... und ... (Hochablass) seien zwischen 1975 und 1984 sechs Wasserkraftwerke in Betrieb gegangen. Anschließend seien auf der gesamten ...strecke nur noch 1992 zwei Kraftwerke in Betrieb genommen worden. Seit 22 Jahren sei kein Kraftwerk mehr in Betrieb gegangen, am Standort ...wehr seien seit der Inaussichtstellung inzwischen 64 Jahre verstrichen. Bei objektiver Betrachtung sei es nicht Sinn und Zweck der Inaussichtstellung, dass über einen extrem langen Zeitraum jegliche Wasserbenutzung an einem hierfür geeigneten Standort verhindert werde, weil der Begünstigte keine Wasserbenutzung betreibt und zugleich Anträgen Dritter nicht zustimmt. Auch wenn die Inaussichtstellung bezwecke, dem Begünstigten über einen gewissen Zeitraum Planungssicherheit zu gewähren und seine Investitionen in die Planung zu sichern, so sei der Zeitraum, innerhalb dessen eine Realisierung zu erwarten war, längst abgelaufen. Eine erhebliche Änderung der Sachlage sei damit eingetreten, die, wenn sie der Behörde bei der Erteilung der Inaussichtstellung bekannt gewesen wäre, zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2013,

die Klage abzuweisen

und erwiderte mit Schriftsatz vom 16. April 2014 auf die Klage. Die Zulässigkeit der Klage erscheine fraglich, da den Antragsunterlagen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG nicht zu entnehmen seien, nämlich dass die Gewässerbenutzung der Klägerin ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da der Antrag zu Recht nach Art. 68 Satz 3 BayWG abgelehnt worden sei. Auf eine frühere Entscheidung der Kammer (U.v. 6.2.1996 – M 2 K 95.4488) in vergleichbarer Situation wurde hingewiesen. Auch müsse berücksichtigt werden, dass neben der Inaussichtstellung aus dem Jahr 1950 auch mit den öffentlich-rechtlichen Verträgen aus den Jahren 1940 und 1960 wasserrechtliche Gestattungen in Aussicht gestellt worden seien.

Die Beigeladene beantragte am 6. Mai 2014,

die Klage abzuweisen

und nahm umfassend zur Sach- und Rechtslage Stellung. Herausgestellt wurde insbesondere, dass die Beigeladene ein fortdauerndes Interesse an der Wasserkraftnutzung am ...wehr in ... habe und sie nicht grundlos jahrelang untätig geblieben sei. Das ...wehr sei zentral im Stadtgebiet von ... gelegen und werde mit seinem charakteristischen Kaskadenabschluss als eines der Wahrzeichen der Stadt mit großer historischer Bedeutung angesehen. Entsprechend sensibel werde deshalb auf Veränderungen daran reagiert. Ein Projekt zur Wasserkraftnutzung dort sei in den 1980er Jahren von der BAWAG lediglich auf Grund von Widerständen in der Bevölkerung und im Stadtrat zurückgestellt worden, jedoch nie aufgegeben worden. Die Beigeladene beabsichtige auch vor dem Hintergrund der gestiegenen Notwendigkeit des Ausbaus regenerativer Energieerzeugung, einen eigenen Antrag für den Standort zu stellen und befinde sich diesbezüglich in Gesprächen mit der Stadt .... Im Übrigen habe sich die BAWAG auch an den Kosten für den Neubau des Wehrs im Jahr 1996 maßgeblich beteiligt. Dies habe nicht zuletzt dem Zweck gedient, Einfluss auf die Art und Weise der Wehr-erneuerung zu erlangen und letztlich die Voraussetzungen für die spätere Errichtung eines Wasserkraftwerks durch die Beigeladene zu schaffen. Es würde dem Zweck der Inaussichtstellung widersprechen, wenn die Klägerin nun von den Investitionen der Beigeladenen profitieren würde.

In der mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2014 wiederholten und vertieften die Beteiligten ihre schriftsätzlich vorgetragenen Standpunkte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, und die von dem Beklagten vorgelegte Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I. Die Klage ist zulässig. Das Gericht teilt die seitens des Beklagten angemeldeten Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin im Hinblick auf die Darlegung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG in den Antragsunterlagen vor dem Hintergrund des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht.

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet, da die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, dass ihr Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu verbeschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Beklagte hat diesen Antrag vielmehr zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass Art. 68 Satz 3 BayWG der beantragten Bewilligung entgegensteht.

Nach Art. 68 Satz 3 BayWG darf eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung Dritten nicht erteilt werden, soweit sie durch Vertrag oder förmlichen Bescheid in Aussicht gestellt ist, es sei denn, dass die durch die Inaussichtstellung begünstigte Person der Erteilung zustimmt. Die Voraussetzungen dieser Norm sind sowohl im Hinblick auf die Entschließung von 1950 (nachfolgend jeweils a)) als auch den Vertrag von 1959/1960 (nachfolgend jeweils b)) erfüllt. Die Inaussichtstellung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung im Sinne des Art. 68 Satz 3 BayWG durch den Beklagten gegenüber der BAWAG liegt inhaltlich (nachfolgend 1.) und sowohl durch Vertrag als auch durch förmlichen Bescheid (nachfolgend 2.) vor. Bei der Beigeladenen, die der Erteilung der Bewilligung nicht zugestimmt hat, handelt es sich um die Rechtsnachfolgerin der durch die Inaussichtstellungen Begünstigten (nachfolgend 3./4.). Beide Inaussichtstellungen wurden seinerzeit wirksam erklärt (nachfolgend 5.). Sie sind auch nicht außer Kraft getreten und die Bindung des Beklagten daran ist auch nicht entfallen (nachfolgend 6.).

1. Die Inaussichtstellung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung im Sinne des Art. 68 Satz 3 BayWG durch den Beklagten gegenüber der BAWAG liegt inhaltlich vor.

a) Mit der Entschließung von 1950 wurde der BAWAG eine „Wasserbenützungserlaubnis“ (auch) für den streitgegenständlichen Abschnitt des ... in Aussicht gestellt (ebenso bereits: VG München, U.v. 6.2.1996 – M 2 K 95.4488 – UA S. 7).

b) Im Vertrag von 1959/1960 (dort § 1 (3)) bekräftigte der Beklagte seine Bindung an die in der Entschließung von 1950 ausgesprochene Inaussichtstellung, was auch durch die Bezugnahme auf Abschnitt B der Vereinbarung von 1949 deutlich wird, wonach der Freistaat Bayern dafür Sorge tragen werde, „dass der BAWAG die Wasserbenutzungserlaubnis für diese Flußstrecke erteilt wird.“

2. Die Inaussichtstellung erfolgte auch durch Vertrag oder förmlichen Bescheid im Sinne des Art. 68 Satz 3 BayWG.

a) Die Entschließung von 1950 stellt eine in formeller Hinsicht hinreichende Inaussichtstellung dar. Zwar mag nach heutigem Verständnis Art. 68 Satz 3 BayWG mit dem Begriff des „förmlichen Bescheids“ auf einen mit Tenor und Begründung einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung abgefassten Bescheid abstellen (so Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Februar 2014, Art. 68 BayWG Rn. 16). Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Erlasses der Entschließung im März 1950 dürfen insoweit die Anforderungen jedoch nicht überspannt werden und genügt in formeller Hinsicht die an die BAWAG adressierte, eine eindeutige Regelung enthaltende („Hiermit wird … in Aussicht gestellt“) und vom seinerzeitigen Staatssekretär im Bayer. Staatsministerium des Innern unterzeichnete Entschließung (vgl. auch Art. 169 Abs. 1 Satz 1, Art. 50 f. BayWG 1907, wonach (nur) ein „schriftlicher Bescheid“ erforderlich war).

b) Der Vertrag von 1959/1960 stellt auch einen Vertrag i.S.v. Art. 68 Satz 3 BayWG dar (ebenso: VG Augsburg, U.v. 2.12.2013 – Au 3 K 12.472 – UA S. 23). Sog. Konzessionsverträge mit Wasserkraftunternehmen über die Wasserkraftausnutzung bestimmter Gewässerstrecken sind ein typsicher Anwendungsfall einer vertraglichen Inaussichtstellung (Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG (a.F.), Stand Oktober 2009, Art. 19 Rn. 10). Dass die BAWAG nicht Vertragspartner des Vertrags von 1959/1960 war, steht dem angesichts der begünstigenden Wirkung der Inaussichtstellung nicht entgegen. Ohnehin ist davon auszugehen, dass die seinerzeitigen Vertragspartner (Freistaats Bayern, RWE und VIAG) als Gründer der BAWAG und maßgebliche Gesellschafter für die BAWAG handelten.

3. Dass es sich bei der Beigeladenen um die Rechtsnachfolgerin der durch die Inaussichtstellungen begünstigten BAWAG handelt, haben die Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt.

4. Ebenso unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass eine Zustimmung der durch die Inaussichtstellung Begünstigten nicht vorliegt und dass sich die beantragte und die in Aussicht gestellte Bewilligung gegenseitig ausschließen.

5. Die Inaussichtstellungen wurden seinerzeit wirksam erklärt.

a) Im Hinblick auf die Entschließung von 1950 greift die Argumentation der Klägerin, die Entschließung sei wegen instanzieller Unzuständigkeit der Obersten Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innern für die Erteilung wasserrechtlicher Bewilligungen nichtig, nicht durch (ebenso: VG Augsburg, U.v. 2.12.2013 – Au 3 K 12.472 – UA S. 21 f.; VG München, U.v. 6.2.1996 – M 2 K 95.4488 – UA S. 7 f.).

Wesentlicher Inhalt der Entschließung war es, der BAWAG die Wasserkraftausnutzung einer bestimmten, regierungsbezirksübergreifenden (nach Angabe der Beigeladenen 120 km langen) Gewässerstrecke in Aussicht zu stellen. Die Modalitäten und Einzelbestimmungen der für die geplanten, diversen Wasserkraftwerke entlang dieser Gewässerstrecke jeweils erforderlichen Bewilligungen konnten und sollten damit noch nicht geregelt werden, sondern blieben ausdrücklich den konkreten wasserrechtlichen Verfahren durch die jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörden vorbehalten („…vorbehaltlich der Durchführung des wassergesetzlichen Verfahrens…“). Regelungsschwerpunkt der Entschließung war mithin neben der – gleichsam abstrakten – Inaussichtstellung der jeweils erforderlichen Bewilligungen für diesen ...abschnitt, für die es, wie die Klägerin selbst annimmt, keine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung gab, die Zusicherung des Beklagten, sein Weisungsrecht in diesem Sinne auszuüben. Für diese Regelungsschwerpunkte bestand für das Staatsministerium nach Art. 176 BayWG 1907 („Der Vollzug dieses Gesetzes durch die Behörden der inneren Verwaltung unterliegt der Oberaufsicht des vorgesetzten Staatsministeriums“) eine eigene Zuständigkeit (vgl. im Übrigen auch § 116 Abs. 2 VollzBek. zum BayWG 1907: Danach erteilte das Staatministerium des Innern bei Anlagen an öffentlichen Gewässern und Staatsprivatflüssen „die grundsätzlichen Weisungen über die Gewährung der Erlaubnis zur Benützung des Wassers“).

Im Übrigen teilt die Kammer die Rechtsauffassung des VG Augsburg, das in seinem Urteil (a.a.O., UA S. 22) insoweit ausführte:

„[I]m Bayerischen Wassergesetz 1907 war eine Inaussichtstellung nicht ausdrücklich geregelt, allerdings ist bzw. war sie anerkannt und üblich (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.1953 – 129 IV 52 – VGH n.F. 7 107; zur wasserrechtlichen Inaussichtstellung Riederer/Sieder, BayWG 1907, München 1957, Art. 169 Rn. 16; Knopp in Sieder/Zeitler, Bayerisches Wassergesetz a.F., Stand: Oktober 2009, Art. 19 Rn. 10). Eine ausdrückliche Zuständigkeitsvorschrift hat es demnach für eine Inaussichtstellung nicht gegeben (vgl. VG München, U.v. 6.2.1996 a.a.O.). Vielmehr beinhaltet § 116 Abs. 2 VollzBek., dass das Staatsministerium des Innern die „grundsätzlichen Weisungen über die Gewährung der Erlaubnis zur Benützung des Wassers“ erteilt und diese in den weiteren Verfahren zu beachten sind. Infolgedessen war ein Verfahren gemäß § 116 Abs. 3 VollzBek. einzustellen, wenn das Staatsministerium des Innern die „Erlaubnis zur Benützung des Wassers“ versagte. Der Erteilung einer Erlaubnis hatte also die „Zustimmung des Staates als Eigentümer des Wassers zur Benützung des Wassers vorauszugehen“; diese Zustimmung konnte in einer besonderen privatrechtlichen Vereinbarung zwischen Staat und Unternehmer zum Ausdruck kommen (vgl. Brenner, Wassergesetz vom 23.3.1907, Handausgabe mit Erläuterungen 1908, Art. 43 Anm. 2). Demnach konnte die Inaussichtstellung auch durch die Oberste Baubehörde erfolgen. Denn aufgrund der dargelegten wasserrechtlichen Zuständigkeitsordnung bzw. Beteiligungsregelungen hatte diese Behörde insoweit entscheidenden Einfluss auf das Verfahren und den Inhalt des Bescheides (vgl. VG München, U.v. 6.2.1996 – M 2 K 95.4488; Riederer/Sieder, BayWG 1907, München 1957, Art. 169 Rn. 16); die Inaussichtstellung beinhaltete insofern den Hinweis, dass die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden im wasserrechtlichen Verfahren die erforderlichen Weisungen erhalten. Zumal die vorgenannte Zuständigkeitsordnung nicht nur eine interne Zuständigkeitsverteilung beinhaltete, sondern für staatseigene Gewässer – wie den ... – auch ein direktes Tätigwerden des Staatsministeriums des Innern nach außen vorsah, was insoweit einen weiteren maßgeblichen Gesichtspunkt darstellt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013; § 38 Rn. 19).“

b) Gegen die ursprüngliche Wirksamkeit der vertraglichen Inaussichtstellung durch den Vertrag von 1959/1960 wurden von der Klägerin keine Argumente angeführt. Seitens der Kammer bestehen daran auch keine Zweifel.

Der Beklagte konnte insbesondere seinerzeit bereits wirksam durch Vertrag handeln, selbst wenn eine gesetzliche Grundlage für vertragliches Handeln der Verwaltung erst später geschaffen wurde (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1962 – IV C 38/62 – NJW 1962, 2026, 2028: „Es ist nicht einzusehen, warum ein Staat nicht durch Vertrag das künftige Wirken seiner Behörden in nichtfiskalischen Angelegenheiten in gewisser Richtung soll festlegen dürfen“; Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 54 Rn. 3). Auch die Zuständigkeit der Obersten Baubehörde für den Vertragsschluss erscheint nicht fraglich. Insoweit genügt es grundsätzlich, dass die vertragsschließende Behörde am Zustandekommen und Inhalt einer Einzelfallmaßnahme beteiligt wäre (vgl. hierzu: Bonk/Neumann, a.a.O., § 54 Rn. 63). Nachdem der Vertrag von 1959/1960 im Kern die Inaussichtstellung der jeweils erforderlichen Bewilligungen und die diesbezügliche Zusicherung des Beklagten wiederholt, sein Weisungsrecht in diesem Sinne auszuüben, ist dies angesichts der bereits genannten Art. 176 BayWG 1907, § 116 Abs. 2 und 3 VollzBek. zum BayWG 1907 der Fall.

6. Die Inaussichtstellung ist auch nicht außer Kraft getreten und die Bindung des Beklagten daran ist auch nicht entfallen. Insoweit ist zunächst anzumerken, dass angesichts der Darlegungen der Beigeladenen (im Schriftsatz vom 28. Mai 2013 sowie in der mündlichen Verhandlung) keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beigeladene die Verwirklichung der Errichtung einer Wasserkraftanlage am ...wehr in ... endgültig aufgegeben hätte (vgl. zu diesem rechtlichen Aspekt: VG Augsburg, U.v. 2.12.2013 – Au 3 K 12.472 – UA S. 20 f.; VG München, U.v. 6.2.1996 – M 2 K 95.4488 – UA S. 7). Im Übrigen ist festzustellen:

a) Im Hinblick auf die Entschließung von 1950 ist weder deren Geltungsdauer abgelaufen (nachfolgend (1)) noch ist deren Geschäftsgrundlage entfallen (nachfolgend (2)).

(1) Die Argumentation der Klägerin, die (nach übereinstimmender Auffassung ausdrücklich nicht geregelte) Geltungsdauer der Entschließung von 1950 sei abgelaufen, da sie an die nach seinerzeitiger Rechtslage ein- bzw. dreijährige Geltungsdauer der in Aussicht gestellten, aber nach klägerischer Auffassung nicht ausgeführten oder genutzten Bewilligung zu knüpfen sei, überzeugt nicht. Sie ist mit dem eindeutigen Regelungsschwerpunkt der Entschließung, der Inaussichtstellung der (erst) künftigen Erteilung der jeweils konkret erforderlichen Bewilligung für eine mittel- bis langfristig zu verwirklichende Kraftwerkskette an einem bestimmten Flussabschnitt, nicht zu vereinbaren. Dass eine derart kurzfristige Verwirklichung des vom Beklagten selbst seinerzeit unterstützten Vorhabens schon technisch ausgeschlossen gewesen wäre, braucht nicht weiter vertieft zu werden. Nach dem Wortlaut der Entschließung von 1950 wurde der BAWAG „die unwiderrufliche Wasserbenützungserlaubnis auf 90 Jahre für die ...trecke zwischen der Stauwurzel des ... Speichers und dem Hochablaßstau der Stadt ... für den Wasserkraftausbau […] in Aussicht gestellt“. Hieraus folgt hinreichend eindeutig, dass die BAWAG die Nutzungsmöglichkeit auch im Bereich des ...wehrs jedenfalls für 90 Jahre ab dem Zeitpunkt der Entschließung innehaben sollte, mithin die Geltungsdauer noch keinesfalls abgelaufen sein kann. Die sowohl von der Klägerin als auch der Beigeladenen für ihren jeweiligen Standpunkt herangezogene Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 10.4.1978 – 68 XIV 75 – BayVBl 1978, 735), wonach es für eine vor Inkrafttreten des BayVwVfG ohne ausdrückliche Regelung der Geltungsdauer gegebene Zusage eines baurechtlichen Vorbescheids geboten erscheint, „die Geltungsdauer in Anlehnung an etwa bestehende gesetzliche Regelungen über die Geltungsdauer des zugesagten Verwaltungsakts zu bestimmen“, steht dem nicht entgegen. Denn unbeschadet der Unterschiede zwischen einem baurechtlichen Vorbescheid und einer wasserrechtlichen Bewilligung (die auf die befristete Einräumung einer zuvor dem Begünstigen nicht zukommenden Rechtsposition gerichtet ist) begründet der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsauffassung gerade damit, dass dem Begünstigten einer Zusage durch sie in der Regel keine stärkere Rechtsposition eingeräumt werden könne als durch den zugesagten Verwaltungsakt selbst. Dies ist bei dem vorgenannten Auslegungsergebnis des Gerichts indes nicht der Fall, sollte doch der BAWAG die Wasserkraftnutzung auf 90 Jahre an dem betreffenden ...abschnitts ermöglicht werden.

Berücksichtigt man, dass nach den Vorstellungen der seinerzeit Beteiligten am ... eine ganze Kraftwerkskette (nach Vortrag der Beigeladenen bis zu 26 Staustufen) errichtet werden sollte, spricht viel für eine noch längere Geltungsdauer. So knüpft § 1 Abs. 5 des Vertrags von 1959/1960 den Lauf der 90jährigen Wasserbenutzungserlaubnis für einige Kraftstufen an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer bestimmten Kraftstufe, im Übrigen werde der Beginn der Erlaubniszeit für jede Stufe gesondert festgelegt. Auch Ziff. III des (gegenstandslosen, vgl. die Regelung in § 4 des Vertrags von 1959/1960) früheren Vertrags zwischen dem Bayer. Staatsministerium des Innern und der BAWAG vom 6. Februar 1940 knüpfte die 90jährige Konzessionsdauer an die Inbetriebnahme des einzelnen Kraftwerks und gibt damit einen zusätzlichen Hinweis auf die Intention der seinerzeit Beteiligten. Hierauf und die von der Beigeladenen angenommene unbegrenzte Geltung der Inaussichtstellung kommt es aber letztlich aus vorgenannten Gründen nicht an, da seit 1950 erst 64 Jahre vergangen sind.

(2) Die Bindung des Freistaats Bayern an die Entschließung von 1950 ist auch nicht – wie die Klägerin geltend macht – nach den Grundsätzen vom Wegfall der Geschäftsgrundlage oder der clausula rebus sic stantibus wegen langjähriger Nichtverwirklichung einer Wasserkraftanlage am ...wehr oder des verstrichenen Zeitraums seit der letzten Inbetriebnahme eines neuen Wasserkraftwerks insgesamt durch die BAWAG und die Beigeladene am fraglichen Flussabschnitt von selbst entfallen.

Wie (vgl. oben (1)) bereits dargelegt, umfasste die Entschließung von 1950 die Wasserkraftnutzung an einem längeren ...abschnitt mit einer Vielzahl einzelner Staustufen. Allein die behauptete Untätigkeit der BAWAG und der Beigeladenen am ...wehr – für welche die Beigeladene im Übrigen plausible Gründe angeführt hat, nämlich den Widerstand aus der Bevölkerung und dem Stadtrat gegen eine konkrete Ausbauplanung in den 1980er Jahren, wobei sie ferner dargelegt hat, dass die Realisierung des Projekts sowohl aus energiewirtschaftlichen als auch ökologischen Gründen weiterhin für richtig erachtet wurde, vgl. Schriftsatz vom 6.5.2014, S. 17 f. – vermag deshalb die Bindung des Freistaats Bayern nicht entfallen zu lassen. Auch erscheint der von den Beteiligten (Klägerin: 22 Jahre; Beigeladene: 15 Jahre) benannte Zeitraum seit der Inbetriebnahme des letzten Kraftwerks angesichts der von den Beteiligten der Entschließung von 1950 seinerzeit für den Ausbau und die Wasserkraftnutzung an der ...strecke zu Grunde gelegten Zeiträume (vgl. oben (1)) nicht derart lang, als dass davon ausgegangen werden müsste, dass das Staatsministerium des Innern in Kenntnis dieses Zeitraums die Entschließung nicht ausgesprochen hätte. Entscheidend kommt ein weiterer Aspekt hinzu:

In Buchst. B) der Vereinbarung von 1949 ist geregelt, dass die BAWAG selbständig „die baulichen Arbeiten der Anlagen am ... und die Unterhaltung dieser Anlagen“ durchführt. In der darauf Bezug nehmenden Entschließung von 1950 war vorgesehen, dass der BAWAG die „Auflage“ gemacht werden wird, sich an „den Kosten künftiger baulicher Anlagen, die eine Regelung des Wasserabflusses des ... zur Folge haben“, zu beteiligen. Nach einem Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit an den Bayer. Landtag (vom 26.2.2010 auf eine Schriftliche Anfrage, LT-Drs. 16/4440) konnte durch den Vertrag von 1959/1960, der die Entschließung von 1950 bekräftigt, „der Freistaat als ursprünglich Gewässerunterhaltungspflichtiger über diesen Vertrag die erheblichen Aufwendungen zur Stützung der Gewässersohle einsparen und die Unterhaltung an den Kraftwerksbetreiber abgeben“. Hieraus wird deutlich, dass auch der Beklagte aus den Inaussichtstellungen Vorteile zog und wohl weiter zieht (vgl. auch die von der Klägerin nicht in Frage gestellten Erläuterungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, wonach die BAWAG sich im Jahr 1996 mit 9 % an den Kosten der Sanierung des ...wehrs beteiligt hat). Ein Wegfall der Bindungswirkung könnte deshalb (nach vorheriger Antragstellung und entsprechender Entscheidung durch den Freistaat Bayern) allenfalls diskutiert werden, wenn bezogen auf die gesamte streitgegenständliche ...strecke u.a. berücksichtigt wird, ob und ggf. wann trotz der Gewährleistung des erforderlichen Investitionsschutzes für ein langjährig angelegtes Projekt wie eine derartige Kraftwerkskette, trotz der Erfordernisse eines eng abgestimmten Betriebs der einzelnen Kraftwerke einer Kraftwerkskette und trotz der mit den Inaussichtstellungen auch für den Beklagten verbundenen, ggf. fortdauernden Vorteile vor dem Hintergrund der Wettbewerbsfreiheit (vgl. Di Fabio in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand Dezember 2013, Art. 2 Rn. 118) eine zukünftige Bindung des Beklagten an die Inaussichtstellungen nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Das Gericht teilt insoweit auch die Auffassung des VG Augsburg (U.v. 2.12.2013 – Au 3 K 12.472 – UA S. 25):

„Im Übrigen übernahm die Rechtsvorgängerin aufgrund des sog. Konzessionsvertrages die Verpflichtung, zu den Kosten künftiger baulicher Anlagen beizutragen, die eine Regelung des Wasserablaufs des Gewässers (...) zur Folge haben, so dass selbst wenn eine rechtserhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage gegeben sein sollte, dies auch nach Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG nicht zwingend zum Wegfall der Bindungswirkung der Inaussichtstellung führt. Denn aufgrund dieser Verpflichtung kann einer eingetretenen Änderung ausnahmsweise auch mit einer bloßen Anpassung der Zusicherung in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden, so dass kein Wegfall der Bindungswirkung anzunehmen wäre (vgl. Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013; § 38 Rn. 43).“

b) Auch im Hinblick auf den Vertrag von 1959/1960 ist weder dessen Geltungsdauer abgelaufen (nachfolgend (1)) noch ist dessen Geschäftsgrundlage entfallen (nachfolgend (2)). Beides wurde im Übrigen von der Klägerin ebenso wie die ursprüngliche Wirksamkeit des Vertrags von 1959/1960 rechtlich nicht substantiiert in Frage gestellt. Gemessen am Klagevortrag wäre die Klage schon aus diesem Grund erfolglos geblieben, weil bereits der Vertrag von 1959/1960 als Inaussichtstellung im Sinne von Art. 68 Satz 3 BayWG der Erteilung der begehrten Erlaubnis unabhängig von der Entschließung von 1950 entgegenstünde.

(1) Für einen Ablauf der Geltungsdauer des Vertrags von 1959/1960 gibt der Wortlaut des Vertrags keinen Anhaltspunkt. In § 1 Abs. 5 des Vertrags wird zunächst nur die Geltungsdauer der jeweiligen „Wasserbenutzungserlaubnis“ festgeschrieben. Hieraus (e contrario) und aus der Bezugnahme im Vertrag auf die Entschließung von 1950 (deren Geltungsdauer noch nicht abgelaufen ist, vgl. oben 6. a) (1)) folgt jedoch, dass auch hinsichtlich des Vertrags jedenfalls derzeit noch von seiner Wirksamkeit auszugehen ist, da die Laufzeit der zugesagten Bewilligungen noch keinesfalls abgelaufen ist.

(2) Auch hinsichtlich des Vertrags von 1959/1960 kann kein Wegfall der Geschäftsgrundlage des Vertrags angenommen werden. Aus den vorgenannten Gründen (vgl. oben 6. a) (2)) und angesichts der Regelung des Art. 60 Abs. 1 BayVwVfG, die auch auf vor Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze geschlossene Verträge anwendbar ist (vgl. Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 60 Rn. 8), kommt ein gleichsam automatisches Außerkrafttreten des Vertrags nicht in Betracht.

Nachdem Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids aus anderen Gründen weder ersichtlich sind noch vorgetragen wurden, war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren der unterlegenen Beteiligten aufzuerlegen, da sich die Beigeladene mit der Stellung eines eigenen Sachantrags einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
 

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 50.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) (weggefallen)

(2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

(3) Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.