Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2018 - M 19 K 17.4863

published on 28/11/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2018 - M 19 K 17.4863
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Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, die beiden Laternen, die sich in der Straße „… …“ vor dem klägerischen Wohnhaus (Entfernung 11 m und 25 m) befinden, durch Austausch der Leuchtenköpfe oder Einbau einer Abschattung an den bestehenden Leuchtenköpfen so zu verändern, dass die Richtwerte der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 13. September 2002 für das straßenseitige Obergeschoss des klägerischen Wohnhauses bezüglich der psychologischen Blendung eingehalten werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweissicherungsverfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen Lichtimmissionen zweier Straßenlaternen vor ihrem Wohnhaus.

Sie sind Eigentümer eines Wohnhauses in der Straße „Z. K.“ im Gemeindegebiet der Beklagten. Im Jahr 2013 sanierte die Beklagte die Straße „Z. K.“. Im Zuge dieser Sanierungsmaßnahmen ließ sie durch die Firma B. die dortige Straßenbeleuchtung erneuern. Die Firma B. errichtete im Abstand von 11 m bzw. 25 m zum klägerischen Wohnhaus zwei Siteco Pilzleuchten LED mit asymmetrisch strahlenden LED-Modulen des Typs LED-Modul 5205XA52027NA. Beide Laternen sind aktuell mit je 17 Watt bestückt. Die aus Sicht des klägerischen Anwesens rechte Leuchte ist mit einer satinierten, die linke Leuchte mit einer klaren Abdeckung ausgestattet. Der Abstand der beiden Leuchten zueinander beträgt 28,10 m. Sie sind jeweils 4,25 m hoch (Lichtpunkthöhe). Beide Straßenlaternen werden mit Einbruch der Dämmerung eingeschaltet und leuchten bis zum nächsten Morgen.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom *. Juli 2014 wandten sich die Kläger an die Beklagte und teilten mit, dass die beiden sich vor ihrem Wohnhaus befindenden Straßenlaternen ihre Wohnräume unzumutbar erhellten. Es wurde angeregt, die Lampenköpfe vor ihrem Grundstück auszutauschen. Dies lehnte der Bauausschuss der Beklagten in den Sitzungen vom 5. August 2014 und vom 9. September 2014 ab. Daraufhin beantragte der Bevollmächtigte der Kläger am … Februar 2015 beim Landgericht T., im selbständigen Beweisverfahren Beweis darüber zu erheben, dass die beiden Straßenlaternen die Kläger unzumutbar beeinträchtigten sowie, dass die beanstandeten Immissionen durch Maßnahmen geringen Aufwands (Gesamtkosten ca. 1.600 Euro) vermieden werden könnten. Mit Beschluss vom 25. März 2015 beauftragte das Landgericht T. Gutachter T. mit der Erstellung eines technischen Sachverständigengutachtens hierzu.

In seinem Gutachten vom 5. Oktober 2015 und insgesamt drei Ergänzungen (1.3.2016, 1.12.2016, 27.5.2017) kam Gutachter T. zu folgenden Ergebnissen: Bei einem Ortstermin am 9. Juli 2015 in den Abendstunden habe die Aufhellung an der Fassade des klägerischen Wohnhauses subjektiv als relativ stark wahrgenommen werden können. Die Aufhellung habe sich bei geöffneten Fensterläden des Gebäudes auch in die jeweiligen Räume fortgesetzt und dort an den Wänden einen Lichtschatten erzeugt. Dieser sei dort ganznächtig sichtbar.

Grundlage für die Bewertung von Lichtimmissionen durch Kunstlicht seien die „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“, Beschluss der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 13. September 2012. Diese beinhalteten Bewertungsmethoden und Grenzwerte zur Raumaufhellung und zur psychologischen Blendung. Für Wohngebiete sei bezogen auf die Raumaufhellung in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr eine mittlere Beleuchtungsstärke (EF)von 3 lx, in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr von 1 lx zulässig. Zulässiges Blendmaß (ks) für die psychologische Blendung in Wohngebieten sei in der Zeit von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr 96 ks, in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr 64 ks und in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr 32 ks. Seine Messungen hätten für die Raumaufhellung folgende Maximalwerte (EF) erbracht: Küche: 1,02 lx; Esszimmer: 0,8 lx; Wohnzimmer: 0,44 lx; Schlafzimmer: 0,45 lx; Arbeitszimmer: 0,43 lx. Die ermittelten Werte lägen lediglich am Küchenfenster leicht über den Grenzwerten, jedoch noch im Unschärfebereich des Bewertungsverfahrens zur messtechnischen Ermittlung des Grenzwerts. Daher sei vorliegend bezogen auf die Raumaufhellung nicht von einer Überschreitung der Grenzwerte auszugehen. Die psychologische Blendung betrage für das Arbeitszimmer 57,8 bzw. 65,6 ks, für das Schlafzimmer 69,0 bzw. 73,1 ks, für die Küche 72,1 bzw. 173,8 ks. Die jeweils erstgenannten Werte beträfen dabei die Leuchte mit satinierter Abdeckung, die letztgenannten die Leuchte mit klarer Abdeckung. Sämtliche Werte lägen erheblich über dem angesetzten Richtwert von 32 ks. Subjektiv sei sowohl eine deutliche Aufhellung der Fassade als auch eine deutlich spürbare Blendwirkung beim Blick in die gegenständlichen Leuchten empfunden worden. Die Wahrnehmung der Fassadenaufhellung sei subjektiv dadurch verstärkt worden, dass die gesamte Umgebung verhältnismäßig dunkel gewesen sei. Für die psychologische Blendung sei von einer Unverhältnismäßigkeit auszugehen.

Auf Basis der DIN EN 13201/5 sei die Straße „Z. K.“ in die Klasse S4 eingestuft worden. Bei dieser Straßenklasse solle ein Wartungswert der mittleren Beleuchtungsstärke von 5 lx nicht unterschritten werden, als Minimalwert sei ein Wartungswert von ≥ 1 lx zulässig. Diese Werte würden durch die vorhandenen Straßenlaternen knapp eingehalten. Daraus sei zu schließen, dass eine weitere Reduzierung der Leuchtleistung dazu führen würde, dass die nach der DIN EN 13201/5 geforderten Werte nicht mehr eingehalten werden könnten. Das seitliche Abstrahlen der Straßenlaternen entspreche dem Anwendungsspektrum; es sei erforderlich, um die DIN-Werte zu erreichen. Bei den Laternen handele es sich um qualitativ höherwertige Modelle, es seien keine Mängel feststellbar. Eine Abschirmung zum Grundstück der Kläger hin hätte keinen Lichtverlust bezüglich der Straßenbeleuchtung zur Folge und wäre mit relativ geringem Aufwand möglich.

Im Ergänzungsgutachten vom 1. März 2016 führt der Gutachter unter anderem aus, dass die hier eingesetzte moderne LED-Technologie tendenziell zu höheren Blendwerten führe. Durch die Anordnung der LED-Elemente mit horizontaler Abstrahlung und der Möglichkeit des seitlichen Einblicks in diese seien die Blendwerte bei diesen Leuchten vergleichsweise hoch. Er stellte dar, wie durch Anbringung einer Abschattung an den streitgegenständlichen Laternen eine Reduktion der Lichtimmissionen am klägerischen Wohnhaus erreicht werden könnte (Aufbringen von lichtdichtem, wärmebeständigen Klebeband oder Lack, dünnes Stahl- oder Aluminiumblech, Austausch der Leuchtenköpfe).

Im 2. Ergänzungsgutachten vom 1. Dezember 2016 stellt der Gutachter dar, dass ein Austausch der Leuchtenköpfe gegen solche der neuesten Generation, wie sie zum Beispiel in Nachbarstraßen der Kläger montiert worden seien (Siteco LED Modul 540), mit vergleichsweise geringem Montage- und Kostenaufwand (ca. 1.600 Euro) möglich sei. Dadurch würde sich die Verteilung der Werte auf die Fassade des klägerischen Wohnhauses verbessern, die Situation der psychologischen Blendung sogar deutlich (Arbeitszimmer 4,5 bzw. 5,7 ks; Schlafzimmer 4,4 bzw. 7,1 ks; Küche 12,5 bzw. 70,6 ks). Aber auch die lichttechnischen Ergebnisse für die Straßenbeleuchtung (Beleuchtungsniveau und Gleichmäßigkeit) könnten so verbessert werden.

Im 3. Ergänzungsgutachten vom 20. Mai 2017 führt der Gutachter unter anderem aus, dass es sich bei der Bewertung der psychologischen Blendung um eine Übertragung bekannter Testergebnisse aus dem Labor und der Praxis in ein theoretisches Rechenmodell handele. Dieses Verfahren werde seit 1991 angewendet. Es stelle ein auf wissenschaftlichen Arbeiten, praktischen Tests mit Probanden und mittlerweile 25-jähriger Anwendungspraxis beruhendes und bewährtes Bewertungsverfahren dar. Aufgrund der für die Wohnräume der Kläger ermittelten Werte der psychologischen Blendung sei davon auszugehen, dass die von den streitgegenständlichen Straßenlaternen ausgehenden Blendwirkungen insbesondere in Zeiten mit ausgeschalteter Innenbeleuchtung der Räume, bei denen die Augen der Beobachter auf sehr niedrige Umgebungsleuchtdichten adaptiert seien, als stark störend und sehr grell wahrgenommen würden.

Mit Schriftsatz vom … Oktober 2017 ließen die Kläger durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht München erheben und beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, die beiden in den aktenkundigen Plänen bezeichneten Laternen Nr. 1 und 2 an der Straße vor dem klägerischen Grundstück gemäß den Empfehlungen des Sachverständigen T. vom 5. Oktober 2015 und 1. März 2016 durch Austausch der Leuchtenköpfe und/oder Einbau einer Abschattung so abzuändern, dass die Lichtimmission trotz Wahrung der DIN-Vorgaben für das klägerische Grundstück auf das Mindestmaß reduziert wird, insbesondere Licht- und Blendwirkungen auf das Obergeschoss des klägerischen Hauses unterbleiben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die streitgegenständlichen Pilzleuchten leuchteten besonders grell und asymmetrisch. Dies sei insbesondere ihrer horizontalen Ausrichtung geschuldet. Dadurch werde die straßenseitige Hausfassade des klägerischen Wohnhauses angestrahlt und hell erleuchtet. Dies stelle für die Kläger eine unzumutbare Belastung dar, für die es keinen rechtfertigenden Grund gebe. Bürger hätten Immissionen, die von öffentlichen Straßenbeleuchtungseinrichtungen ausgingen, nicht schlechthin zu dulden. Nach § 3 Abs. 1, § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) seien erhebliche Belästigungen zu verhindern, die nach dem Stand der Technik vermeidbar seien. Unvermeidbare Belästigungen seien auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei Lichtverschmutzung sei eine wertende Untersuchung erforderlich, ob Immissionen erheblich belästigend und damit nicht mehr zumutbar seien. Hierbei sei auf die Art, die Stärke und die Dauer der Lichteinwirkung und der Blendwirkung abzustellen. Die hier streitgegenständlichen waagrecht strahlenden Leuchten seien nur in der Straße der Kläger verbaut worden. Der Kostenaufwand für eine Reduktion der Lichtimmissionen im klägerischen Wohnhaus wäre mit ca. 1.600 Euro verhältnismäßig gering.

Mit Beschluss vom 20. November 2017 entschied das Landgericht T. auf Antrag der Beklagten (dort Antragsgegnerin), dass die Kläger (dort Antragsteller) die Kosten des selbständigen Beweissicherungsverfahrens zu tragen hätten. Auf sofortige Beschwerde des Klägerbevollmächtigten hin hob das Oberlandesgericht M. diesen Beschluss mit Entscheidung vom 12. Dezember 2017 auf.

Mit Schriftsatz vom ... Januar 2018 erweiterte der Klägerbevollmächtigte den Klageantrag und beantragte ferner,

die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens einschließlich des selbstständigen Beweisverfahrens zu tragen.

Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragte

Klageabweisung.

Zur Begründung führte sie mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2017 aus, dass sich die Beklagte aus optischen Gründen für sogenannte gestalterische Leuchten entschieden habe, die deutlich schwächer seien als technische Leuchten. Diese hätten die Funktion, die Straßen- und Gehwegfläche zu beleuchten. Um dies zu gewährleisten, könnten keine abschirmenden Elemente eingebaut werden. Außer den Klägern habe sich niemand über die Beleuchtungsmaßnahmen beschwert. Auch der Gutachter habe festgestellt, dass die streitgegenständlichen Leuchten für die Straßenbeleuchtung in Deutschland vielfach eingesetzt und dem Stand der Technik entsprechen würden. Die Beklagte müsse gewährleisten, dass die technischen Vorschriften eingehalten würden. Da - wie auch gutachterlich festgestellt - an den Straßenlaternen keinerlei Mängel bestünden, sei es der Beklagten, auch um der Entstehung eines Präzedenzfalles vorzubeugen, nicht möglich, vorliegend überobligationsgemäße Zugeständnisse zu machen. Die Kläger könnten zahlreiche, technisch unkomplizierte und kostengünstige Maßnahmen ergreifen, um eine Abdunkelung der vermeintlich betroffenen Räumlichkeiten herbeizuführen.

Das Gericht hat in der Sache am 28. November 2018 mündlich verhandelt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die vorgelegte Behördensowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat weitgehend Erfolg.

I.

Sie ist zulässig.

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Kläger machen einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegenüber der Beklagten geltend. Abwehransprüche gegen die von Straßenlaternen ausgehenden Lichtimmissionen sind nach allgemeiner Ansicht öffentlich-rechtlicher Natur. Die Gemeinden erfüllen mit der Beleuchtung ihrer Verkehrsflächen öffentliche Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge (BayVGH, U.v. 18.12.1990 - 8 B 87.3780 - NJW 1991, 2660; VG Düsseldorf, U.v. 18.3.2008 - 16 K 3722.07 - juris Rn. 11 m.w.N.).

2. Statthafte Klageart ist vorliegend die allgemeine Leistungsklage. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung oder Verringerung der Beeinträchtigung durch Lichtimmissionen durch die kommunalen Einrichtungen der Straßenbeleuchtung haben.

II.

Die Klage ist weitgehend begründet.

1. Von den beiden streitgegenständlichen Straßenlaternen gehen für die Kläger unzumutbare Beeinträchtigungen in Form von Lichtimmissionen aus, die diese nicht dulden müssen. Sie können daher von der Beklagten verlangen, dass diese entweder Abschattungsmaßnahmen vornimmt oder die Leuchtenköpfe austauscht und damit die unzumutbaren Beeinträchtigungen unterlässt.

Als Anspruchsgrundlage für diesen Abwehranspruch können sich die Kläger auf §§ 906, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in analoger Anwendung berufen. Zwar ist die Herleitung des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs dogmatisch umstritten, seine Existenz ist jedoch in der Rechtsprechung geklärt (BVerwG, U.v. 29.4.1988 - 7 C 33.87 - juris Rn. 12 m.w.N.). Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 18.12.1990 - 8 B 87.3780 - NJW 1991, 2660), der als Anspruchsgrundlage für den Unterlassungsanspruch wegen der Gleichartigkeit der Interessenlage die §§ 906, 1004 BGB analog heranzieht. Eine Berufung auf § 22 Abs. 1 Satz1 BImSchG ist nicht möglich, da diese Vorschrift wegen der Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG auf Lichtimmissionen nichtgewerblicher Anlagen unanwendbar ist.

Die Voraussetzungen des gewohnheitsrechtlich anerkannten Unterlassungs- bzw. Abwehranspruchs sind vorliegend erfüllt. Die durch die kommunale Straßenbeleuchtung entstehenden Lichtimmissionen stellen einen Eingriff in subjektive Rechte der Kläger (Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz - GG) dar, der hier wesentlich und unzumutbar im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. a)) und von den Klägern nicht zu dulden ist, § 1004 Abs. 2 BGB (vgl. b)).

a) Die an und in ihrem Wohnhaus auftretenden Lichtimmissionen stellen für die Kläger wesentliche Beeinträchtigungen dar, die ihnen nicht zumutbar sind.

(aa) Zwar fehlen bislang rechtsverbindliche Regelungen zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeitsschwelle bei Lichtimmissionen. Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind auf den vorliegenden Fall - wie ausgeführt - nicht unmittelbar anwendbar, jedoch können sie bei der Bestimmung von Art und Umfang der Lichtimmissionen durch Straßenlaternen, die Anlieger zu dulden haben, einen gewichtigen Anhalt bieten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass auch der durch Immissionen einer öffentlichen Einrichtung Gestörte nicht zur Duldung bis an die Grenze der Gesundheitsschädigung oder des schweren Eigentumseingriffs verpflichtet ist. Die Zumutbarkeit auch hoheitlich verursachter Immissionen ist grundsätzlich nach den allgemein geltenden Maßstäben zu bestimmen (BVerwG, U.v. 29.4.1988 - 7 C 33.87 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 18.12.1990 - NJW 1991, 2660; NdsOVG, U.v. 13.9.1993 - 12 L 68.90 - juris Rn. 19; VG Koblenz, U.v. 23.11.2009 - 4 K 473.09.KO - juris Rn. 15).

Die Frage, wann Lichtimmissionen unzumutbar sind, ist nach der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit zu bewerten. Dabei sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, Sozialadäquanz und allgemeine Akzeptanz in eine wertende Gesamtbeurteilung im Sinne einer Güterabwägung einzubeziehen. Diese kann nicht allein anhand allgemeingültiger Grenzwerte und Bewertungsmethoden vorgenommen werden, sondern ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (OVG NW, U.v. 15.3.2007 - 10 A 998.06 - juris Rn. 71). Die Schutzbedürftigkeit des Nachbarn kann im Einzelfall davon abhängen, inwieweit sich dieser im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten selbst vor Lichtimmissionen schützen kann, etwa durch Anbringung von Vorhängen oder Jalousien im Wohnbereich oder durch Anpflanzungen auf seinem Grundstück. Bezüglich der Schutzwürdigkeit des Emittenten ist in die Abwägung einzustellen, inwieweit die Lichtimmissionen tatsächlich notwendig sind oder vom Emittenten vermieden werden können (Heilshorn/Sparwasser in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 87. EL Juli 2018, § 22 BImSchG Rn. 28).

Bei der Beurteilung der Erheblichkeitsschwelle kann nach Auffassung des Gerichts auf die Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 13. September 2012 (im Folgenden: LAI-Hinweise) zurückgegriffen werden. Zwar sind diese für Anlagen zur Beleuchtung des öffentlichen Straßenraums grundsätzlich nicht anwendbar (LAI-Hinweise, S. 3 oben). Es erscheint jedoch sachgerecht, auch im vorliegenden Fall auf die LAI-Hinweise als sachverständige Entscheidungshilfe zurückzugreifen (VG Koblenz, U.v. 23.11.2009 - 4 K 473.09.KO - juris Rn. 21; VG Düsseldorf, U.v. 18.3.2008 - 16 K 3722.07 - juris Rn. 14). Dafür spricht, dass für die Frage, ob Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen die Zumutbarkeitsschwelle überschreiten, die Herkunft des Lichts grundsätzlich unerheblich ist. Die in den LAI-Hinweisen genannten Richtwerte können damit einen fachkundigen pauschalierten Bewertungsmaßstab und belastbaren Anhalt dafür geben, bei welchen Größenordnungen in etwa die Schwelle erheblicher Belästigungen durch Lichtimmissionen überschritten wird (BayVGH, U.v. 18.12.1990 - 8 B 87.3780 - NJW 1991, 2660).

Die LAI-Hinweise (vgl. dort S. 4) gehen davon aus, dass bei der Beurteilung von Lichtimmissionen auf die Kriterien „Raumaufhellung“ und „psychologische Blendung“ abzustellen ist. Raumaufhellung bedeutet dabei eine Aufhellung des Wohnbereichs insbesondere des Schlafzimmers, aber auch des Wohnzimmers, der Terrasse oder des Balkons durch eine in der Nachbarschaft vorhandene Beleuchtungsanlage. Eine psychologische Blendung entsteht durch die ständige und ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin.

(bb) Eine unzumutbare Belästigung durch Raumaufhellung liegt nicht vor. Gutachter T. hat seiner Begutachtung ebenfalls die LAI-Hinweise zu Grunde gelegt. Er kommt bezüglich der Raumaufhellung zum Ergebnis, dass diese lediglich im Bereich des Küchenfensters (gemessen für die Küche: 1,02 lx) geringfügig oberhalb der Immissionsrichtwerte der LAI-Hinweise (für Wohngebiete 1 lx im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) liege. Aufgrund von Messtoleranzen sei hierin jedoch noch keine Überschreitung zu sehen. Die Messwerte für alle übrigen Räume lägen unterhalb von 1 lx.

(cc) Durch die streitgegenständlichen Laternen werden jedoch die Immissionsrichtwerte bezogen auf die psychologische Blendung nach den LAI-Hinweisen erheblich überschritten. Hierin liegt eine erhebliche Belästigung, die den Klägern nicht zumutbar ist. Für die Nachtzeit liegt der Richtwert für die psychologische Blendung für Wohngebiete bei 32 ks. Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte kann wegen der Fehlergrenzen der zugrunde gelegten Messtechnik und bei sorgfältiger Messdurchführung messtechnisch erst dann festgestellt werden, wenn das Blendmaß der zu beurteilenden Lichtquelle mindestens 40% oberhalb des entsprechenden Immissionsrichtwerts liegt (LAI-Hinweise, S. 9 unten). Damit liegt konkret eine Überschreitung des Blendmaßes ab einem Wert von 44,8 ks vor. Die Messungen des Gutachters haben für das Arbeitszimmer 57,8 bzw. 65,6 ks, für das Schlafzimmer 69,0 bzw. 73,1 ks, und für die Küche 72,1 bzw. 173,8 ks ergeben. Neben den gemessenen Werten, die sämtlich den „korrigierten“ Immissionsrichtwert bereits erheblich überschreiten, hat der Gutachter darüber hinaus ausgeführt, dass er beim Blick in die streitgegenständlichen Laternen eine deutlich spürbare Blendwirkung empfunden habe (Gutachten v. 5.10.2015, S. 17). Die von den Leuchten ausgehende Blendwirkung werde insbesondere in Zeiten mit ausgeschalteter Innenbeleuchtung der Räume, bei denen die Augen der Beobachter auf sehr niedrige Umgebungsleuchtdichten adaptiert sind, als stark störend und sehr grell wahrgenommen (3. Ergänzung v. 27.5.2017, S. 10). Er hat dargestellt, dass die Blendung als deutlich stärker störend wahrgenommen werde als zum Beispiel nächtlicher Mondschein. Dies sei u.a. der horizontalen Positionierung der LED-Module geschuldet (3. Ergänzung v. 27.5.2017, S. 11). Insgesamt hat er daher für die psychologische Blendung eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung festgestellt (Gutachten v. 5.10.2015, S. 23).

Im vorliegenden Fall ist daher von einer wesentlichen Belästigung der Kläger auszugehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Lichtimmissionen der Straßenbeleuchtung in jeder Nacht und ganznächtig auftreten. Ferner sind sämtliche Räume des klägerischen Wohnhauses zur Straßenseite hin betroffen, insbesondere auch der besonders schutzwürdige Wohn- und Schlafbereich.

Die Beeinträchtigungen durch die psychologische Blendung sind unzumutbar. Die Kläger müssen sich insbesondere nicht entgegenhalten lassen, dass sie die Blendwirkungen durch eigene Verdunkelungsmaßnahmen (Vorhänge, Jalousien) abwenden könnten. Der Gutachter hat ausgeführt, dass die am Gebäude der Kläger vorhandenen Rollläden und Fensterläden gegen die von den Straßenleuchten verursachten Lichtimmissionen nur bedingt wirkten, da diese aus einer eher unnatürlichen Einstrahlrichtung nahe der Horizontalen kämen. Von den Klägern ist im vorliegenden Fall nicht zu verlangen, dass sie weitergehende Verschattungsmaßnahmen ergreifen. Denn die derzeitige Beleuchtungsanlage der Beklagten mit Einsatz der streitgegenständlichen Pilzleuchten mit horizontal ausgerichteten LED-Modulen, die die hohen Blendwerte zu Lasten der Nachbarschaft erzeugen, ist nicht erforderlich, um eine ausreichende Ausleuchtung der Straße „Z. K.“ zu gewährleisten. Aus den vorliegenden Gutachten ergibt sich eindeutig, dass andere - mit Blick auf die Straßenbeleuchtung gleich oder sogar besser wirksame Möglichkeiten - zur Verfügung stünden, die für die Kläger weniger belastend wären. Zugunsten der Beklagten ist zwar zu berücksichtigen, dass sie die Straßenbeleuchtung im Interesse der Verkehrssicherheit betreibt. Ferner handelt es sich nach den Ergebnissen der vorliegenden Gutachten um hochwertige, moderne und technisch einwandfreie Straßenlaternen, die die nach DIN EN 13201/5 erforderliche Beleuchtungsstärke von mindestens 1 lx in der Straße „Z. K.“ knapp einhalten. Der Gutachter hat ausgeführt, dass eine weitere Reduktion der Leuchtenleistung nicht möglich sei. Er erläuterte allerdings auch, dass durch Anbringung einer Abschattung an den streitgegenständlichen Laternen eine Reduktion der Lichtimmissionen am klägerischen Wohnhaus erreicht werden könnte, ohne dass eine Einschränkung der Beleuchtungsqualität auf der Straße zu befürchten wäre (Aufbringen von lichtdichtem, wärmebeständigem Klebeband oder Lack, dünnes Stahl oder Aluminiumblech, Austausch der Leuchtenköpfe). Im 2. Ergänzungsgutachten vom 1. Dezember 2016 stellt er ausführlich dar, dass ein Austausch der Leuchtenköpfe gegen solche der neuesten Generation, wie sie zum Beispiel in Nachbarstraßen der Kläger montiert worden seien (Siteco LED Modul 540), mit vergleichsweise geringem Montage- und Kostenaufwand (ca. 1.600 Euro) möglich sei. Dadurch könnten die lichttechnischen Ergebnisse für die Straßenbeleuchtung im Hinblick auf Beleuchtungsniveau und Gleichmäßigkeit sogar verbessert werden. Die Verteilung der Werte auf die Fassade des klägerischen Wohnhauses würde sich ebenfalls verbessern, die Situation der psychologischen Blendung würde sich sogar deutlich verbessern (Arbeitszimmer 4,5 bzw. 5,7 ks; Schlafzimmer 4,4 bzw. 7,1 ks; Küche 12,5 bzw. 70,6 ks).

(dd) Vor diesem Hintergrund kommt eine Gesamtabwägung im vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis: Zwar ist die Beklagte verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Straßenbeleuchtung zu sorgen. Dies ist jedoch auf die angemessene Ausleuchtung von Straße und Gehweg beschränkt. Sie umfasst nicht (auch) die Anstrahlung von Gebäudewänden oder das Hineinstrahlen in Gebäude. Insoweit ist die Beklagte nicht schutzwürdig. Sie kann daher nicht die Hinnahme solcher Lichteinwirkungen beanspruchen, die für die öffentliche Straßenbeleuchtung nicht erforderlich sind (OVG SH, B.v. 5.7.2017 - 1 LA 12.17 - juris Rn. 15). Das bedeutet, dass bei der Ausleuchtung öffentlicher Straßen und Gehwege darauf zu achten ist, störende Lichteinwirkungen auf die Nachbarschaft soweit wie möglich zu vermeiden. Nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters kann die Beklagte eine ordnungsgemäße Straßen- und Gehwegbeleuchtung sicherstellen, auch wenn an den derzeit verbauten Leuchtenköpfen eine Abschattungsmaßnahme zum Grundstück der Kläger hin vorgenommen wird. Alternativ kann die Beklagte die streitgegenständlichen Leuchtenköpfe durch solche austauschen, durch die die Lichtbelastung der Kläger geringer ist.

Durch die derzeitige Straßenbeleuchtung vor ihrem Wohnhaus werden die Kläger unzumutbar beeinträchtigt.

b) Sie sind auch nicht mit Blick auf § 126 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zur Duldung der auf ihr Grundstück einwirkenden Lichtimmissionen verpflichtet. Durch diese Vorschrift wird die Errichtung von Straßenlaternen auf Privatgrundstücken ermöglicht. Sie schließt hingegen nicht aus, dass sich betroffene Grundstückseigentümer gegen von Straßenlaternen ausgehende unzumutbar beeinträchtigende Lichtimmissionen zur Wehr setzen (NdsOVG, U.v. 13.9.1993 - 12 L 68.90 - juris Rn. 25).

2. Soweit die Klage darauf gerichtet war, die streitgegenständlichen Laternen so zu verändern, dass Licht- und Blendwirkungen auf das Obergeschoss des klägerischen Hauses unterbleiben, war sie im Übrigen abzuweisen. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, von Aufhellung bzw. psychologischer Blendung vollständig verschont zu bleiben. Ihrer Schutzwürdigkeit wird durch die Einhaltung der Immissionsrichtwerte in den LAI-Hinweisen Rechnung getragen. Weitergehende Unterlassungsansprüche haben sie nicht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kläger unterliegen mit einem im Verhältnis unbedeutenden Anteil am Streitgegenstand, der die Auferlegung der gesamten Kosten an die Beklagte rechtfertigt. Zu den Kosten des Verfahrens gehören vorliegend auch die Kosten des selbstständigen Beweissicherungsverfahrens gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 493 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der Eigentümer hat das Anbringen von

1.
Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie
2.
Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen
auf seinem Grundstück zu dulden. Er ist vorher zu benachrichtigen.

(2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem Eigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, zu beseitigen; er kann stattdessen eine angemessene Entschädigung in Geld leisten. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

(3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.

(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.