Verwaltungsgericht München Urteil, 31. Mai 2017 - M 18 K 16.2166

published on 31/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 31. Mai 2017 - M 18 K 16.2166
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Inhalt einer Betriebserlaubnis für den Betrieb einer Kinderschutzstelle in …

Mit Bescheid vom 22. Februar 2016 wurde dem Kläger die Genehmigung zum Betrieb der Kinderschutzstelle in G. nach § 45 SGB VIII erteilt. Grundlage der Betriebserlaubnis sollten neben dem Antrag und der Konzeption vom … November 2015, den vorgelegten Raumplänen vom ... Juli 2015 insbesondere die (letzte) Personalbedarfsberechnung vom ... Februar 2016 sein. Unter Ziffer II. 3 wurde mit Blick auf die Personalausstattung der Schutzstelle festgelegt, dass für die pädagogische Leitung 0,5 Planstellen und für den Gruppendienst 8,03 Planstellen zur Betreuung, Erziehung und Förderung der Betreuten zur Verfügung stehen müssen. Die Bescheidsgründe führen zur Personalbedarfsberechnung aus, dass aufgrund der größeren Fluktuation der Zielgruppe und der möglichen Betreuungszeiten in der Nacht ein erhöhter Stundensatz für Verfügungszeiten angenommen wurde (vier statt der üblichen drei Stunden). Die Personalbemessung von 8,03 Planstellen für das pädagogische Personal im Gruppendienst berücksichtige eine „Nachtbereitschaft“.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 27. April 2016 zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom ... Mai 2016 ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht München Klage erheben und beantragen,

den Beklagten zu verpflichten, bei Aufhebung der mit Verfügung vom 22. Februar 2016 erteilten Betriebserlaubnis für die Kinderschutzstelle in G. in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2016, eine Betriebserlaubnis entsprechend dem Antrag des Klägers vom … November 2015 zu erteilen.

Zur Klagebegründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Verpflichtungsklage zulässig sei, weil die erteilte Betriebserlaubnis hinter dem Antrag zurückbleibe und folglich der Antrag teilweise abgelehnt worden sei. Im Übrigen habe der Kläger im Hinblick auf die Gewährleistung des Kindeswohls einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer antragsgemäßen Betriebserlaubnis. Der Beklagte habe der Betriebserlaubnis keine Rund-um-die-Uhr-Betreuung mit wachem Nachtdienst zugrunde gelegt. Außerdem seien bei der Personalbemessung nur 4% Krankheitszeiten statt der geforderten 4,4% und nur vier Stunden Verfügungszeit pro Stelle und Woche statt der beantragten fünf Stunden einbezogen worden. Für die Leiterstelle wurde statt der beantragten vollen Stelle nur eine halbe Stelle vorgesehen.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2016 lehnte das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf eine vorläufige Anhebung des Mindeststandards bis zum Ergehen einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache, ab (M 18 E 16.1793). Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des BayVGH vom 19. August 2016 als unzulässig zurückgewiesen (12 CE 16.1172). In der Begründung wurde ausgeführt, der vorläufige Rechtsschutzantrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Darüber hinaus laufe er auch dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zuwider. Ergänzend wurde angemerkt, dass entsprechend dem klägerischen Antrag vom … November 2015 eine Inobhutnahme- und Schutzstelle für maximal neun Kinder im Alter von sechs bis zwölf Jahren über einen wachen Nachtdienst verfügen sollte. Der erforderliche Planstellenbedarf für den Gruppendienst belaufe sich auf 11,55 Stellen. Ferner sei nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung -in der Betriebserlaubnis für die Schutzstelle K.Straße in M. seien 4,5% Krankheitszeiten angesetzt wordender Ansatz für Krankheitszeiten auf 4,4% heraufzusetzen.

Der klägerische Vortrag wurde mit weiteren Schriftsätzen vom ... Dezember 2016 und ... Januar 2017 ergänzt.

Der Kläger verzichtete mit Schriftsatz vom ... Mai 2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; der Beklagte mit Schreiben vom 29. Mai 2017.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist unzulässig.

Dem Kläger fehlt für die Aufhebung und Abänderung des Bescheids des Beklagten vom 22. Februar 2016 das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzziel des Klägers zielt insbesondere darauf ab, dass wegen der vorhergesehenen Rund-um-die-Uhr-Betreuung sowie einer Rufbereitschaft an 365 Tagen (16 bzw. 24 Stunden) eine höhere Mindestpersonalbemessung als in den streitgegenständlichen Bescheiden festgesetzt wird. Der Kläger möchte dies erreichen, da nach seinem Vorbringen bei den Entgeltverhandlungen mit dem zuständigen Jugendamt oft auf die Mindestpersonalbemessung im heimaufsichtlichen Bescheid Bezug genommen werde.

Rechtlich hat jedoch wegen der unterschiedlichen Funktionen der heimaufsichtlich geprüften Betriebserlaubnis und der Entgeltverhandlungen für die Kostenübernahme des Personals mit dem zuständigen Jugendamt eine strikte Trennung dieser Ebenen stattzufinden. Die Betriebserlaubnis, die nach § 45 SGB VIII zu erteilen ist, stellt einen Eingriff in die Grundrechte des Klägers aus Art. 12 Grundgesetz (GG) und Art. 2 Abs. 1 GG dar, der aufgrund der Pflicht des Staates zur Gefahrenabwehr gerechtfertigt ist. Der Kläger ist durch die vorgeschaltete Prüfung und die Festlegung einer personellen Mindestausstattung in seinen Grundrechten beeinträchtigt. Daher ist lediglich die Mindestpersonalbemessung zur Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl festzusetzen. Je niedriger das Personal bemessen ist, das mindestens vom Kläger eingesetzt werden muss, desto geringer ist auch der Eingriff des Staates in die betroffenen Grundrechte des Klägers (VGH München, B.v. 19.8.2016, Az. 12 CE 16.1172 - juris Rn. 32 f.).

Durch das festgelegte Mindestpersonal ist der Kläger indes nicht gehindert, mehr Personal einzusetzen. Daran hindern ihn die streitgegenständlichen Bescheide nicht (VGH München, B.v. 19.8.2016, Az. 12 CE 16.1172 - juris Rn. 34, 41 f.).

Dem Kläger steht aus eigenen Rechten (Art. 12 GG, Art. 2 Abs. 1 GG) keine Rechtsposition zu, im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens eine höhere Mindestpersonalbemessung zu erlangen. Die vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte, dass die festgesetzte Mindestpersonalbemessung dem Kindeswohl widerspräche, stellt auf die Rechte der betroffenen, in der Einrichtung des Klägers betreuten Kinder ab und kann nicht vom Kläger dargetan werden.

Mithin fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, da er anstelle einer Abwehrfunktion der Grundrechte bezüglich des Eingriffes systemwidrig einen größeren Eingriff durch die so gering wie möglich zu haltende Gefahrenabwehr vom Beklagten fordert (VGH München, B.v. 19.8.2016, Az. 12 CE 16.1172 - juris Rn. 31, 43; vgl. u. a. VG München, Urteil v. 22.02.2017, Az. M 18 K 15.5769).

Soweit vorgetragen wird, dass in den Entgeltverhandlungen mit dem zuständigen Jugendhilfeträger auf die Mindestpersonalbemessung abgestellt werde und dem Kläger deshalb auf Grund einer nach dessen Ansicht zu geringen Festsetzung des Mindestpersonals ein Nachteil drohe, ist festzustellen, dass die Ebene der Entgeltverhandlungen mit den zuständigen Jugendhilfeträgern von der Ebene der Betriebserlaubnis strikt zu trennen ist (BayVGH, B.v. 19.8.2016 - Az. 12 CE 16.1172 - juris Rd. 32). Sollte mit dem zuständigen Jugendhilfeträger keine Einigung über die zu leistende Kostenerstattung für ein über die Mindestpersonalfestsetzung der Betriebserlaubnis hinausgehendes Personal erzielt werden, sieht das Gesetz vor, nach § 78 g Abs. 2 SGB VIII die Schiedsstelle anzurufen. Die Schiedsstellen sind mit besonderer Sachkunde ausgestattet, paritätisch zusammengesetzt und prüfen unter Beachtung der Punkte Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit, wie hoch ein leistungsgerechtes Entgelt für den Betrieb der Einrichtung unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien ausfallen sollte (Wiesner, Kommentar SGB VIII, 4. Auflage, § 78 g, Rd. 17). Die Schiedsstellen wurden außerdem zu dem Zweck eingerichtet, die Verwaltungsgerichte zu entlasten. Dieser Zweck und auch die Einrichtung der Schiedsstellen würde unterlaufen, wenn im Rahmen des systematisch getrennt zu betrachtenden Betriebserlaubnisverfahrens ein individueller Anspruch des Klägers auf die Feststellung einer „richtigen, sachgerechten“ Bemessung des Personals eingeräumt werden würde.

Die Schiedsstellenentscheidungen sind vor den Verwaltungsgerichten überprüfbar, wobei ein eingeschränkter Überprüfungsspielraum besteht. Es werden nur grobe Fehler der Schiedsstelle in der Schlichtungsvereinbarung zu einer Aufhebung der Schlichtungsvereinbarung durch das Verwaltungsgericht führen (Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage, § 78 g, Rd. 18).

Angesichts der paritätischen Besetzung der Schiedsstellen und der Möglichkeit, die Rechtsaufsicht der zuständigen Heimaufsicht nach § 45 SGB VIII einzubinden, stehen dem Kläger im System der Entgeltverhandlungen mehrere Wege offen, wie er Einfluss auf die Kostenerstattungsverhandlungen nehmen kann. Mithin ist der Rechtsschutz, den der Kläger im Rahmen der Betriebserlaubnis durch das Gericht begehrt, als systemwidrig einzustufen.

Soweit der Klägerbevollmächtigte einwendet, aus der Entscheidung des BayVGH vom 2. Februar 2016, 12 CE 17.71, juris Rn. 27 ergebe sich eine andere Rechtsauffassung, ist dem nicht zu folgen. Die Streitgegenstände in den beiden Verfahren sind nicht miteinander vergleichbar. Während die Klärung der Qualifikationsanforderungen an eine Ferienbetreuungskraft den Mindeststandard der fachlichen Eignung des Personals zur Sicherung des Kindeswohls betrifft, ist der über den Mindeststandard hinausgehende Personalumfang nicht mehr Inhalt der Betriebserlaubnis. Denn dem Inhaber der Betriebserlaubnis bleibt es unbenommen, im Zuge von Leistungsvereinbarungen nach § 78 b Abs. 1 SGB VIII einen höheren als den in der Betriebserlaubnis festgesetzten Personalstandard auszuhandeln. Folglich scheiterte der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis (überflüssiger Rechtsschutz), sondern an fehlendem, besonderem qualifiziertem Rechtsschutzinteresse, welches die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei nach § 188 S. 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antragsteller, der in einer von ihm angemie
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antragsteller, der in einer von ihm angemie
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Annotations

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.