Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Mai 2017 - M 18 K 16.1738

bei uns veröffentlicht am10.05.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 14. März 2016 die Verpflichtung des Beklagten, die von ihr beantragte Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik (im Folgenden: PID) zu genehmigen.

Die Klägerin beantragte am ... Januar 2016 die Zustimmung der Bayerischen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik (im Folgenden: Ethikkommission) zur Durchführung einer PID und reichte die in § 5 Abs. 2 PIDV vorgeschriebenen Unterlagen ein.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2003 bestätigte das Institut für Humangenetik und Anthropologie der ...-Universität ... dem Partner der Klägerin, dass die Diagnose seiner Anlageträgerschaft einer Erbkrankheit namens myotone Dystrophie molekulargenetisch bestätigt werden könne. Seine CTG-Expansion betrage 500-1000. Dies sei eine Verlängerung, wie sie bei Patienten gefunden werde, die in der Regel im Erwachsenenalter erkranken. Erfahrungsgemäß würden innerhalb einer Familie sehr unterschiedliche Krankheitsverläufe beobachtet.

Im Schreiben vom 14. Juni 2013 über den Inhalt eines humangenetischen Beratungsgesprächs bei Dr. J..., Fachärztin für Humangenetik, ist unter „Vorgeschichte“ festgehalten, dass der ... geborene potentielle Kindsvater bisher milde betroffen sei, sportlich Rad fahre, motorisch kaum beeinträchtigt sei und bei ihm bisher keine für die Erkrankung typischen Beschwerden bekannt seien (Diabetes, Herz, Gallensteine, Cataract). Die Schwester sei nach Angabe des potentiellen Kindsvater bei vergleichbarer Repeatlänge klinisch schwer betroffen, auf einen Rollator angewiesen und bereits im Kindesalter leicht beeinträchtigt gewesen. Sie arbeite bei der ... Die Wahrscheinlichkeit der Vererbung liege bei 50%. Bei der bereits vorliegenden Repeatlänge von 500-1000 lasse sich auch ohne eine weitere Repeatverlängerung eine congenitale (schwere kindliche) Form nicht ausschließen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür lasse sich nicht zuverlässig beurteilen.

Mit Schreiben von Dr. N..., Fachärztin für Humangenetik bei ..., vom 15. Januar 2016 wurde ein humangenetisches Beratungsgespräch vom 18. Dezember 2015 zusammengefasst. Zur Zeit des Beratungsgesprächs hätten sich beim potentiellen Kindsvater im Alter von 43 Jahren Zeichen deutlicher Muskelschwäche und weitere Symptome gezeigt. Die Ausprägung der Symptome und das Manifestationsalter der myotonen Dystrophie Typ 1 korreliere mit der Repeatlänge.

Laut dem Protokoll der Sitzung der Ethikkommission vom 23. Februar 2016 wurde der klägerische Antrag besprochen und es wurden die klinischen Symptome des potentiellen Kindsvaters und seiner betroffenen Verwandten diskutiert. Die schwere kindliche Form der myotonen Dystrophie werde laut Protokollinhalt in der Regel nur über die Kindsmutter vererbt, sodass eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass bei Nachkommen der Klägerin eine schwere kindliche Form des Krankheitsbildes auftrete. Vermutlich sei mit einem Auftreten im höheren Lebensalter zu rechnen. In der anschließenden Abstimmung wurde der Antrag mit 8:0 Stimmen abgelehnt.

Am 14. März 2016 erließ die Ethikkommission einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Durchführung einer PID abgelehnt wurde. Begründet wird dies damit, dass das Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Erbkrankheit nach § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG nicht vorliege. Eine Erberkrankung sei dann schwerwiegend, wenn sie sich durch eine geringe Lebenserwartung oder Schwere des Krankheitsbildes und schlechtere Behandelbarkeit von anderen Erbkrankheiten wesentlich unterscheide. Das Alter bei Krankheitsbeginn bei der myotonen Dystrophie Typ 1 sowie der Charakter der Symptome hänge stark von der Länge der CTG-Repeatsequenz ab. Bei einer ganz beachtlichen Zahl von Patienten werde die Erkrankung erst im höheren Lebensalter erkennbar. Bei der vorliegenden Vererbung über den Kindsvater bestehe lediglich eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass bei Nachkommen eine schwere kindliche Form des Krankheitsbildes vorliege. Die seelischen Konflikte der Antragstellerin seien berücksichtigt worden. Auf die weitere Bescheidsbegründung wird verwiesen. Der Rückschein des Einschreibens, mit dem der Bescheid der Klägerin zugesandt wurde, weist als Datum den 21. März 2016 aus.

Die Klägerin erhob durch ihre Klägerbevollmächtigte am ... April 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München, zuletzt mit dem Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides der Ethikkommission vom 14. März 2016 der Klägerin die mit Schreiben vom ... Januar 2016 beantragte Durchführung einer PID zu genehmigen.

Zur Begründung trug die Klägerbevollmächtigte mit Schriftsätzen vom ... August 2016 und .... Mai 2017 vor, dass das Tatbestandsmerkmal einer schwerwiegenden Erbkrankheit vorliege. Es sei falsch, dass nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit für die Vererbung der schweren kindlichen Form der myotonen Dystrophie Typ 1 gegeben sei. Nicht nur das vererbende Elternteil (Vater oder Mutter), sondern auch die Länge der Repeatexpansion seien maßgeblich für die Vererbungswahrscheinlichkeit der schweren kindlichen Form der Erkrankung. Diese sei wegen der Frühsterblichkeit von 40% der Neugeborenen und der schweren Symptomatik als schwerwiegende Erbkrankheit einzustufen. Der potentielle Kindsvater weise mit 500 bis 1000 Repeats eine hohe Repeatverlängerung auf, die zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit der Vererbung der kindlichen Form führe. Auch sei dadurch eine Manifestation der Erkrankung im jungen Erwachsenenalter und nicht, wie im Bescheid angegeben, erst im höheren Erwachsenenalter wahrscheinlich. Die milderen Formen der Erkrankung zeichneten sich auch durch eine geringe Lebenserwartung (durchschnittlich 52 bis 54 Jahre) und ein schweres Krankheitsbild aus. Wie im Schreiben vom Dr. S... vom 9. Januar 2016 erwähnt und an der Schwester des potentiellen Kindsvaters ersichtlich, seien bei gleicher Repeatlänge weit schwerer manifestierte Krankheitsverläufe möglich. Eine kurative Therapie sei nicht möglich; mögliche Maßnahmen (Physiotherapie, Orthopädie, etc.) milderten lediglich einen Teil der möglichen Symptome ab. Aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ergebe sich, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der „schwerwiegenden Erbkrankheit“ gerichtlich voll überprüfbar sein müsse. Die Voraussetzungen der Annahme eines Beurteilungsspielraumes lägen nicht vor, da es sich um eine juristische Einschätzung handele. Der Zweck der interdisziplinären Ethikkommission sei es, Missbräuche zu vermeiden, nicht einige Krankheiten von PID-Maßnahmen nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar auszuschließen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 11. November 2016

Klageabweisung.

Das Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Erbkrankheit liege nicht vor. Die Ethikkommission stelle ein weisungsunabhängiges, interdisziplinär zusammengesetztes Kollegialorgan dar. Sie müsse die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG unter ausdrücklicher Berücksichtigung der psychischen, sozialen und ethischen Aspekte auslegen. Durch Auslegung des ESchG und der PIDV unter Berücksichtigung des nach dem Gesetzeszweck gewollten Ausnahmecharakters der Zulassung der PID und der grundsätzlichen Strafbarkeit derselben sei davon auszugehen, dass § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG eine Beurteilungsermächtigung enthalte, die zu einem lediglich eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Ethikkommission führe. Unabhängig davon stelle jedoch die klassische Form der myotonen Dystrophie Typ 1 angesichts der erst im höheren Lebensalter auftretenden Symptome, einer nicht extrem verkürzten Lebenserwartung und der Behandelbarkeit der Symptome durch therapeutische und medikamentöse Maßnahmen keine schwerwiegende Erbkrankheit dar. Die Wahrscheinlichkeit für die Vererbung der schweren kindlichen Form der Erkrankung über den Kindsvater sei gering.

Am 10. Mai 2017 wurde die Streitsache mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behörden, sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig.

Hinsichtlich der Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage bestehen keine Bedenken. Die Ethikkommission stellt eine Behörde des Beklagten im Sinne des Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG dar, die in Form eines Verwaltungsaktes handeln durfte. Behörden sind nach dem formellen Behördenbegriff alle vom Wechsel der in ihnen tätigen Personen unabhängigen, mit hinreichender organisatorischer Selbstständigkeit ausgestatteten Einrichtungen, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung, d.h. mit Handeln mit Außenwirkung in eigener Zuständigkeit und im eigenen Namen übertragen sind (Kopp/Schenke, VwVfG-Kommentar, 13. Auflage, § 1 Rn. 51). Sowohl die Unabhängigkeit der Ethikkommission vom Personenwechsel, als auch die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wurde in Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Absatz 4 BayAGPIDV i.V.m. §§ 5-7 PIDV festgeschrieben. Eine hinreichende organisatorische Selbstständigkeit ist anzunehmen, da Art. 2 Abs. 6 Sätze 1 und 3 BayAGPIDVG bestimmen, dass sich die Ethikkommission eine Geschäftsordnung gibt, ihren Vorsitzenden selbst ernennt und der Vorsitzende die Kommission nach außen vertritt. Eine eigenverantwortliche Wahrnehmung der ihr zugeteilten Aufgaben ergibt sich aus der Zusammenschau der Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 und Abs. 8 BayAGPIDV. So vertritt der Vorsitzende die Ethikkommission nach außen und gibt rechtsverbindlich deren Bewertung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3a Abs. 2 ESchG vorliegen, ab. Der Landesgesetzgeber, dem in § 4 Abs. 4 Satz 1 PIDV die Ermächtigung zum Erlass genauer Regeln bezüglich der Ethikkommissionen eingeräumt wurde, zeigte den Willen, eine Behörde zu errichten (LT-Drs. 17/2382, S. 2 und 8). Weiter hat die Entscheidung der Ethikkommission, die für einen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG notwendige, unmittelbare Außenwirkung. Dies ergibt sich bereits aus § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ESchG, der eine zustimmende Bewertung durch die Ethikkommission für die Legalisierungsmöglichkeit des § 3a Abs. 2 ESchG zur Voraussetzung macht.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat nach § 3a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ESchG, § 6 Abs. 4 Satz 1 PIDV i.V.m. Art. 2 Abs. 6 Satz 1 BayAGPIDV keinen Anspruch auf eine zustimmende Bewertung ihres Antrages auf Durchführung einer PID. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 PIDV hat die Ethikkommissionen den Antrag auf Durchführung einer PID zustimmend zu bewerten, wenn sie (...) unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall maßgeblichen psychischen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten zu dem Ergebnis kommen, dass die in § 3a Abs. 2 ESchG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe einer zustimmenden Bewertung sind nicht gegeben. Vorliegend soll eine PID auf Grundlage des § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG durchgeführt werden. Danach ist eine PID nicht rechtswidrig, wenn auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit besteht.

Zwischen den Parteien ist das Vorliegen einer genetischen Disposition des Partners der Klägerin für die Krankheit myotone Dystrophie Typ 1 und das hohe Risiko der Weitervererbung an Nachkommen (50%) unstreitig. Streitig ist jedoch, ob die myotone Dystrophie Typ 1 eine schwerwiegende Erbkrankheit im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG darstellt.

2.1 Der Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichts ist bezüglich des Tatbestandsmerkmals „schwerwiegende Erbkrankheit“ nach § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG eingeschränkt. Der Ethikkommission steht nach Ansicht des Gerichts bezüglich dieses Tatbestandsmerkmals ein Beurteilungsspielraum zu, der dazu führt, dass gerichtlich lediglich nachprüfbar ist, ob die Ethikkommission von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen ihres Beurteilungsspielraumes eingehalten und die richtigen Wertmaßstäbe angewendet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1971, I C 31.68, juris Leitsatz 2.1). Das Gericht kann jedoch nicht seine eigene Wertung, ob die myotone Dystrophie Typ 1 eine schwerwiegende Erbkrankheit im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG darstellt, an die Stelle der Wertung der Ethikkommission setzen.

Ein Beurteilungsspielraum steht einer Behörde dann zu, wenn der Gesetzgeber nach dem Sinn und Zweck einer Regelung die Beurteilung der Behörde als prinzipiell maßgeblich für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes ansieht. Dabei bedarf es für die gesetzliche Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrunds (BVerfG, Beschluss v. 31.5.2011 - Az: BvR 857/07, Leitsätze 2. und 3.) Maßgeblich für die Auslegung ist dabei insbesondere Sinn und Zweck der entsprechenden materiell-rechtlichen Vorschriften, ferner auch die Natur der Sache oder der Gesichtspunkt, dass die Rechtsprechung sonst an Funktionsgrenzen stoßen würde (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 18. Auflage, § 114 Rz. 24). Indizien, die für die Annahme eines Beurteilungsspielraums sprechen, sind unter anderem die besondere pluralistische Zusammensetzung und/oder Sachkunde eines mit der Entscheidung betreuten, weisungsfreien Gremiums, das Fehlen hinreichend bestimmter Entscheidungsvorgaben in der gesetzlichen Ermächtigung und/oder die Maßgeblichkeit von Erwägungen, die außerhalb des rechtlich exakt erfassbaren Bereichs liegen (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 18. Auflage, § 114 Rz. 25).

2.1.1 Nach Sinn und Zweck der materiell-rechtlichen Vorschriften (§ 3a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ESchG, §§ 4-6 PIDV und Art. 2 BayAGPIDV) soll die Beurteilung der Ethikkommission maßgeblich für das Vorliegen einer „schwerwiegenden Erbkrankheit“ sein und nicht durch eine gerichtliche Wertung ersetzt werden.

Der Gesetzgeber traf in § 3a Abs. 1 ESchG zunächst die grundsätzliche Entscheidung, dass die Vornahme einer PID eine Straftat darstellt. Unter Berücksichtigung der „verantwortungsvollen Ausübung des den Eltern zustehenden Grundrechts auf Fortpflanzungsfreiheit“ (BT-DrS 17/5451 S. 7) wurde unter § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG ein Rechtfertigungstatbestand eingefügt, der greift, wenn auf Grund einer genetischen Disposition eines Elternteils ein hohes Risiko für die Vererbung einer schwerwiegenden Erbkrankheit besteht. Schon aus dem Wortlaut der Norm „hohes Risiko“ und „schwerwiegende Erbkrankheit“, sowie aus der Tatsache, dass eine PID nur bei einer bereits vorliegenden genetischen Disposition eines Elternteils möglich sein soll, wird klar, dass der Gesetzgeber eine hohe Hürde für die Rechtfertigung der grundsätzlich strafbaren PID einrichten wollte. Noch klarer wird dieser Ausnahmecharakter, der zu einer engen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes schwerwiegende Erbkrankheit führt, wenn man die Vorstellungen des Gesetzgebers, unter welchen Voraussetzungen eine schwerwiegende Erbkrankheit anzunehmen sei, berücksichtigt. Der Bundesgesetzgeber hat in den Materialien zur Gesetzesbegründung definiert, dass eine Erbkrankheit insbesondere dann als schwerwiegend anzusehen ist, wenn sie sich durch eine geringe Lebenserwartung oder Schwere des Krankheitsbildes und schlechten Behandelbarkeit von anderen Erbkrankheiten wesentlich unterscheidet (BT-DrS 17/5451 S. 8 Abs. 2). Die Erstellung einer Positivliste von Krankheiten, die schwerwiegende Erbkrankheiten im Sinne des § 3a Abs. 2 ESchG darstellen, wurde im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich verworfen. Vielmehr wurde eine Ethikkommission für diese komplexe Entscheidung eingerichtet (BT-Drs. 17/5451 S. 7). Schon aus dem Namensbestandteil „Ethik“-Kommission ergibt sich, dass es dem Gesetzgeber nicht nur um die Subsumption eines juristischen Tatbestandsmerkmales, sondern um die Berücksichtigung der schwierigen ethischen und gesellschaftlichen Fragestellungen, die Grundlage für die Entscheidung der Kommission sind, ging.

2.1.2 Aus den folgenden gesetzlichen Vorschriften wird ersichtlich, dass es sich bei der Ethikkommission um ein weisungsfreies Gremium mit einer besonderen, pluralistischen Zusammensetzung und hoher eigenen Sachkunde handelt.

Die Zuständigkeit für die Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden Erbkrankheit im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG wurde vom Gesetzgeber in § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ESchG einer interdisziplinär zusammengesetzten Ethikkommission zugewiesen, über deren Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung durch Rechtsverordnung entschieden werde (§ 3a Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 ESchG). Näheres wurde durch die auf Grundlage dieser Verordnungsermächtigung erlassenen PIDV bestimmt: Die Ethikkommission ist unabhängig und setzt sich aus vier Sachverständigen der Fachrichtung Medizin, jeweils einem oder einer Sachverständigen der Fachrichtungen Ethik und Recht sowie jeweils einem Vertreter der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe behinderter Menschen auf Landesebene maßgeblichen Organisationen zusammen (§ 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 PIDV). Die Mitglieder der Ethikkommission sind in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung unabhängig und nicht weisungsgebunden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 PIDV). Die Mitglieder der Ethikkommission haben den Antrag zustimmend zu bewerten, wenn die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 ESchG unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall maßgeblichen psychischen, sozialen und ethischen Gesichtspunkte vorliegen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 PIDV). In Art. 2 Abs. 3 BayAGPIDV wird definiert, aus welchen Fachbereichen die Ärzte stammen sollen.

Das interdisziplinär zusammengesetzte Gremium aus Ärzten unterschiedlicher Fachrichtung und je einem Ethiker, einem Patienten- und einem Behindertenverbandsvertreter sowie einem Juristen (vgl. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayAGPIDV) soll die Schwere einer Erbkrankheit aus den verschiedensten Aspekten heraus prüfen können, z.B. die Vererbungswahrscheinlichkeit verschiedener Varianten einer Erkrankung und die Bandbreite körperlicher Auswirkungen des Gendefekts durch einen Facharzt für Humangenetik, die Bedeutung der Einschränkungen und Behandlungsmöglichkeiten für das betroffene Kind durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, die Bedeutung für die körperliche Gesundheit der Kindsmutter während der Schwangerschaft durch einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit dem Schwerpunkt gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin, die psychischen Belastungen der Eltern und des Kindes durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die sozialen und gesellschaftlichen Möglichkeiten des betroffenen Kindes und die ethischen Implikationen der konkreten Entscheidung durch Vertreter von Behinderten- und Patientenorganisationen und durch einen Sachverständigen mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Medizinethik. Eine hohe Sachkunde der acht Mitglieder wird durch die in Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayAGPIDV bestimmten Berufsqualifikationen gewährleistet (Fachärzte, Befähigung zum Richteramt). Auch ist durch die Besetzung der Kommission mit einem Sachverständigen für Medizinethik und mit je einem Vertreter von Interessenorganisationen von Behinderten und Patienten ersichtlich, dass neben hohen medizinischen Fachkenntnissen verschiedene, durch die Entscheidung betroffene Gruppen unserer pluralistischen Gesellschaft repräsentiert werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1971, I C 31.68, juris Rn. 22).

2.1.3 Ein weiteres maßgebliches Indiz für die Annahme des Beurteilungsspielraumes ist das Fehlen hinreichend bestimmter Entscheidungsvorgaben in der gesetzlichen Ermächtigung und die Maßgeblichkeit von Erwägungen, die außerhalb des rechtlich exakt erfassbaren Bereichs liegen. Bei § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG ist wegen des vom Gesetzgeber gewählten Entscheidungsprogrammes nicht nur eine Tatsachenfeststellung und deren Subsumtion möglich, da ein erheblicher Einschlag wertender Elemente notwendigerweise in die Prüfung mit einfließen muss. So sind die Schwere des Krankheitsbildes einer Erbkrankheit und deren schlechte Behandelbarkeit nicht anhand objektiver Maßstäbe bestimmbar, sondern setzen eine stark wertende Betrachtung voraus. Zusätzlich zur Betrachtung, ob eine bestimmte Erbkrankheit eine schwerwiegende Erkrankung darstellt, die mit einem schweren Krankheitsbild einhergeht und schlecht behandelbar ist, muss anschließend ein Vergleich mit einer Vielzahl anderer Erbkrankheiten vorgenommen werden, die auch unter o.g. Aspekten zu prüfen sind. Denn nur, wenn die genetisch angelegte, potentielle Krankheit sich erheblich wegen ihrer Schwere von anderen Erbkrankheiten absetzt, ist das Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Erbkrankheit nach dem Willen des Gesetzgebers als erfüllt anzusehen (BT-Drs. 17/5451 S.8). Die Kommission setzt sich des Weiteren nicht nur mit dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der schwerwiegenden Erbkrankheit auseinander, sondern auch mit den im konkreten Einzelfall maßgeblichen psychischen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten (§ 6 Abs. 4 PIDV). Dies führt dazu, dass eine Objektivierung der Maßstäbe für die Annahme einer schwerwiegenden Erbkrankheit unmöglich ist und Erwägungen außerhalb des exakt bestimmbaren, rechtlichen Bereichs maßgeblich sind. Was in einem Einzelfall eine schwerwiegende Erbkrankheit darstellt, kann in einem anderen Einzelfall unter Berücksichtigung der oben maßgeblichen Punkte möglicherweise nicht als schwerwiegend anzusehen zu sein.

2.1.4 Bei Vornahme einer solchen komplexen und viel Sachkunde erfordernden Abwägung stieße ein Gericht an seine Erkenntnisgrenzen, da von ihm mangels eigener Kompetenz mindestens je vier ärztliche Sachverständigengutachten für eine Vielzahl von verschiedenen, miteinander zu vergleichenden Krankheiten einzuholen wären. Insbesondere die erwünschte Wertung des Kommissionsmitglieds für Ethik und der Kommissionsmitglieder für Patienten- und Behindertenrechte könnten auf diesem Weg nicht ausreichend spezifisch einfließen.

3. Unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Ethikkommission ist diese von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen, hat die Grenzen ihres Beurteilungsspielraumes eingehalten und die richtigen Wertmaßstäbe angewendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1971, I C 31.68, juris Leitsatz 2.1).

3.1 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Ethikkommission von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Die klinische Schwere des Krankheitsbildes beim potentiellen Kindsvaters und dessen Schwester bei gleicher CTG-Repeaterlänge wurde den vorgelegten Unterlagen entnommen und im Rahmen der Sitzung vom 23. Februar 2016 behandelt. Das Gericht geht davon aus, dass den ärztlichen Ethikkommissionsmitgliedern im Rahmen ihrer Recherchen die Tatsache bekannt war, dass die klassische myotone Dystrophie Typ 1 zu einer geringeren Lebenserwartung von durchschnittlich 52-54 Jahren führt, da dies beim Vergleich mit verschiedenen anderen Erbkrankheiten ein relevanter Prüfaspekt der Schwere der Krankheit ist. Die Manifestation erster ernster, die Lebensqualität beeinträchtigenden Symptome im Erwachsenenalter wurde von der Ethikkommission zu Grunde gelegt. Ob hierbei eine Manifestation im „jüngeren“ Erwachsenenalter oder „im höheren Lebensalter“ stattfindet, ist angesichts der sehr unterschiedlich verlaufenden klinischen Schwere der Erkrankung bei gleicher Repeatzahl für die potentiellen Nachkommen nicht vorhersehbar und daher für die Entscheidung der Ethikkommission auch nicht entscheidungsrelevant. Die Beteiligten stimmten darin überein, dass eine kurative Therapie nicht möglich ist, jedoch bezüglich einiger Symptome lindernde Maßnahmen zur Verfügung stehen.

Bezüglich der Wahrscheinlichkeit für die Vererbung der schweren kindlichen Form der myotonen Dystrophie Typ 1 ist nicht ersichtlich, dass der Entscheidung falsche Tatsachen zu Grunde gelegt wurden. Zunächst ist festzuhalten, dass eine genaue Bezifferung der Wahrscheinlichkeit der Vererbung der schweren kindlichen Form durch die Ethikkommission nicht vorgenommen wurde, jedoch der eingesetzte Facharzt für Humangenetik die Wahrscheinlichkeit wegen der Anlageträgerschaft des Mannes als sehr gering einschätzte. Zum einen ergibt sich bereits aus dem Schreiben des Instituts für Humangenetik und Anthropologie der ...-Universität ... vom 14. März 2003, dass bei der vorliegenden Repeatlänge von 500- 1000 in der Regel bei Patienten gefunden werde, die im Erwachsenenalter erkranken. Wie im Schreiben von Frau Dr. J... - selbst Fachärztin für Humangenetik - vom 14. Juni 2013 auf Seite 2 angeführt, kann eine Repeatlänge von 1000 Repeats auch ohne eine weitere Repeatverlängerung zu einer congenitalen Form führen. Wie wahrscheinlich das ist, lasse sich jedoch nicht zuverlässig beurteilen.

Zum anderen träten laut der Ethikkommission die meisten Fälle einer Repeat-Verlängerung bei der Vererbung über eine weibliche Anlageträgerin ein. Dies wird nicht bestritten.

Dagegen konnte das als Anlage K 1 vorgelegten Schreiben von Dr. N... vom 12. April 2016 für die Bewertung der Ethikkommission keine Rolle spielen, da dieses erst nach dem maßgeblichen Treffen vom 23. Februar 2016 erstellt wurde. Dabei ist zu berücksichtigten, dass Frau Dr. N... nach § 6 Abs. 3 PIDV von einer Prüfung des streitgegenständlichen Antrags auf Durchführung einer PID ausgeschlossen wäre, da sie in dem PID-Zentrum tätig ist, das für die PID-Maßnahme vorgesehen ist. Dr. N... führte nach den eingereichten Unterlagen das humangenetische Beratungsgespräch vom 18. Dezember 2015 durch.

Weiterhin wird in dem Gutachten sehr stark die schwere Symptomatik der congenitalen Form hervorgehoben, wobei über das unstreitig klassisch-überwiegende Krankheitsbild im Erwachsenenalter lediglich eineinhalb sehr generalisierte Halbsätze auftauchen (vgl. auch den Rechtsgedanken des § 6 Abs. 3 PIDV). Daher geht das Gericht - auch angesichts der nicht scharf bestimmbaren Wahrscheinlichkeit des Auftretens (siehe Schreiben Dr. J.........) davon aus, dass die Ethikkommission mit der Zugrundelegung einer geringen Wahrscheinlichkeit der Vererbung der kindlichen Form auf einer richtigen Tatsachenbasis entschied.

3.2 Ein Überschreiten der Beurteilungsgrenzen ist nicht ersichtlich. Insbesondere ein Einbezug der sozialen, psychologischen und ethischen Situation der Eltern (ob bereits ein behindertes Kind in der Familie lebt/ob bereits Abtreibungen stattfanden), ist ausdrücklich durch § 6 Abs. 4 Satz 1 PIDV gedeckt (BT-Drs. 17/5451 S.2 und 7) und aufgrund der weitreichenden und äußerst komplexen Wertentscheidungen mit einer Entscheidung über das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der schwerwiegenden Erbkrankheit verquickt.

3.3 Es sind keine Anhaltspunkte für eine Verkennung von Beurteilungsmaßstäben erkennbar.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

5. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine grundsätzliche Bedeutung für weitere Fälle liegt darin, dass zur Frage eines Beurteilungsspielraumes einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bisher keine Urteile vorliegen.

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ein Nachweis der schriftlichen Einwilligung der Antragsberechtigten nach § 8 Absatz 1 in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten durch die Ethikkommission,
3.
ein Nachweis der schriftlichen Einwilligung des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch die Ethikkommission, soweit dessen personenbezogene Daten Gegenstand des Antrags sind,
4.
in den Fällen des § 3a Absatz 2 Satz 2 des Embryonenschutzgesetzes eine ärztliche Beurteilung der Annahme, dass eine schwerwiegende Schädigung des Embryos zu erwarten ist, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird,
5.
die Angabe des Zentrums, in dem die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden soll, einschließlich der Bestätigung, dass diese dort im Fall einer zustimmenden Bewertung durchgeführt werden wird,
6.
Angaben darüber, ob hinsichtlich des zur Bewertung vorgelegten Sachverhaltes bereits die Entscheidung einer anderen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik vorliegt, und, sofern eine solche Entscheidung vorliegt, eine Abschrift dieser Entscheidung.

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1.
nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2.
nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3.
durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1.
zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2.
zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3.
zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4.
zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.

(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1.
nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2.
nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3.
durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1.
zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2.
zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3.
zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4.
zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.

(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.

(1) Die Länder richten für die für die Durchführung der Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren unabhängige interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik (Ethikkommissionen) ein. Dabei können die Länder auch gemeinsame Ethikkommissionen einrichten. Die Ethikkommissionen setzen sich aus vier Sachverständigen der Fachrichtung Medizin, jeweils einem oder einer Sachverständigen der Fachrichtungen Ethik und Recht sowie jeweils einem Vertreter der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe behinderter Menschen auf Landesebene maßgeblichen Organisationen zusammen. Bei der Zusammensetzung der Ethikkommission hat die berufende Stelle Frauen und Männer mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe zu berücksichtigen.

(2) Die Mitglieder der Ethikkommissionen sind in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung unabhängig und nicht weisungsgebunden. Sie sind zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Die Ethikkommissionen erheben für ihre nach § 3a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Embryonenschutzgesetzes festgelegte Tätigkeit Gebühren und Auslagen.

(4) Das Nähere zur Zusammensetzung, zu internen Verfahrensregelungen, zur Berufung der Mitglieder der Ethikkommissionen und zur Finanzierung der Ethikkommissionen wird durch Landesrecht bestimmt. Die Dauer der Berufung der Mitglieder der Ethikkommissionen ist zu befristen.

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1.
nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2.
nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3.
durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1.
zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2.
zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3.
zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4.
zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.

(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.

(1) Die Ethikkommission übermittelt der Antragsberechtigten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Angaben und vollständigen Unterlagen ihre schriftliche Entscheidung über den Antrag auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik.

(2) Die Ethikkommissionen können zur Prüfung eines Antrags auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik und der dafür eingereichten Unterlagen

1.
eigene wissenschaftliche Erkenntnisse verwerten,
2.
Sachverständige beiziehen, die mit der Gesundheitsschädigung, die Gegenstand des zu prüfenden Antrags ist, Erfahrung haben,
3.
Gutachten anfordern oder
4.
die Antragsberechtigte mündlich anhören.
Die Ethikkommissionen sind verpflichtet, in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 die personenbezogenen Daten zu anonymisieren oder, solange eine Anonymisierung zur Erlangung der notwendigen Erkenntnisse noch nicht möglich ist, zu pseudonymisieren.

(3) Ärztinnen und Ärzte sind von der Prüfung eines Antrags auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik ausgeschlossen, wenn sie im Fall einer zustimmenden Bewertung des Antrags die Präimplantationsdiagnostik durchführen, an der künstlichen Befruchtung beteiligt sein werden oder in dem Zentrum, in dem die Präimplantationsdiagnostik oder die künstliche Befruchtung durchgeführt werden soll, tätig sind.

(4) Die Ethikkommissionen haben den Antrag auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik zustimmend zu bewerten, wenn sie nach Prüfung der in § 5 Absatz 2 genannten Angaben und Unterlagen unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall maßgeblichen psychischen, sozialen und ethischen Gesichtspunkte zu dem Ergebnis kommen, dass die in § 3a Absatz 2 des Embryonenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie treffen ihre Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1.
nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2.
nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3.
durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1.
zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2.
zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3.
zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4.
zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.

(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.

(1) Die Länder richten für die für die Durchführung der Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren unabhängige interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik (Ethikkommissionen) ein. Dabei können die Länder auch gemeinsame Ethikkommissionen einrichten. Die Ethikkommissionen setzen sich aus vier Sachverständigen der Fachrichtung Medizin, jeweils einem oder einer Sachverständigen der Fachrichtungen Ethik und Recht sowie jeweils einem Vertreter der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe behinderter Menschen auf Landesebene maßgeblichen Organisationen zusammen. Bei der Zusammensetzung der Ethikkommission hat die berufende Stelle Frauen und Männer mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe zu berücksichtigen.

(2) Die Mitglieder der Ethikkommissionen sind in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung unabhängig und nicht weisungsgebunden. Sie sind zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Die Ethikkommissionen erheben für ihre nach § 3a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Embryonenschutzgesetzes festgelegte Tätigkeit Gebühren und Auslagen.

(4) Das Nähere zur Zusammensetzung, zu internen Verfahrensregelungen, zur Berufung der Mitglieder der Ethikkommissionen und zur Finanzierung der Ethikkommissionen wird durch Landesrecht bestimmt. Die Dauer der Berufung der Mitglieder der Ethikkommissionen ist zu befristen.

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1.
nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2.
nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3.
durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1.
zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2.
zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3.
zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4.
zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.

(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.

(1) Die Ethikkommission übermittelt der Antragsberechtigten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Angaben und vollständigen Unterlagen ihre schriftliche Entscheidung über den Antrag auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik.

(2) Die Ethikkommissionen können zur Prüfung eines Antrags auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik und der dafür eingereichten Unterlagen

1.
eigene wissenschaftliche Erkenntnisse verwerten,
2.
Sachverständige beiziehen, die mit der Gesundheitsschädigung, die Gegenstand des zu prüfenden Antrags ist, Erfahrung haben,
3.
Gutachten anfordern oder
4.
die Antragsberechtigte mündlich anhören.
Die Ethikkommissionen sind verpflichtet, in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 die personenbezogenen Daten zu anonymisieren oder, solange eine Anonymisierung zur Erlangung der notwendigen Erkenntnisse noch nicht möglich ist, zu pseudonymisieren.

(3) Ärztinnen und Ärzte sind von der Prüfung eines Antrags auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik ausgeschlossen, wenn sie im Fall einer zustimmenden Bewertung des Antrags die Präimplantationsdiagnostik durchführen, an der künstlichen Befruchtung beteiligt sein werden oder in dem Zentrum, in dem die Präimplantationsdiagnostik oder die künstliche Befruchtung durchgeführt werden soll, tätig sind.

(4) Die Ethikkommissionen haben den Antrag auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik zustimmend zu bewerten, wenn sie nach Prüfung der in § 5 Absatz 2 genannten Angaben und Unterlagen unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall maßgeblichen psychischen, sozialen und ethischen Gesichtspunkte zu dem Ergebnis kommen, dass die in § 3a Absatz 2 des Embryonenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie treffen ihre Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1.
nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2.
nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3.
durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1.
zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2.
zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3.
zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4.
zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.

(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.

(1) Die Ethikkommission übermittelt der Antragsberechtigten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Angaben und vollständigen Unterlagen ihre schriftliche Entscheidung über den Antrag auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik.

(2) Die Ethikkommissionen können zur Prüfung eines Antrags auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik und der dafür eingereichten Unterlagen

1.
eigene wissenschaftliche Erkenntnisse verwerten,
2.
Sachverständige beiziehen, die mit der Gesundheitsschädigung, die Gegenstand des zu prüfenden Antrags ist, Erfahrung haben,
3.
Gutachten anfordern oder
4.
die Antragsberechtigte mündlich anhören.
Die Ethikkommissionen sind verpflichtet, in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 die personenbezogenen Daten zu anonymisieren oder, solange eine Anonymisierung zur Erlangung der notwendigen Erkenntnisse noch nicht möglich ist, zu pseudonymisieren.

(3) Ärztinnen und Ärzte sind von der Prüfung eines Antrags auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik ausgeschlossen, wenn sie im Fall einer zustimmenden Bewertung des Antrags die Präimplantationsdiagnostik durchführen, an der künstlichen Befruchtung beteiligt sein werden oder in dem Zentrum, in dem die Präimplantationsdiagnostik oder die künstliche Befruchtung durchgeführt werden soll, tätig sind.

(4) Die Ethikkommissionen haben den Antrag auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik zustimmend zu bewerten, wenn sie nach Prüfung der in § 5 Absatz 2 genannten Angaben und Unterlagen unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall maßgeblichen psychischen, sozialen und ethischen Gesichtspunkte zu dem Ergebnis kommen, dass die in § 3a Absatz 2 des Embryonenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie treffen ihre Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.