Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger stammt aus dem Kosovo und ist albanischer Volkszugehörigkeit. Er reiste laut AZR unter Aliasnamen am ... Oktober 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde am 21. März 2003 abgelehnt und der Kläger abgeschoben.

Nach eigenen Angaben reiste der Kläger am ... Februar 2015 über Serbien und Ungarn erneut nach Deutschland ein und meldete sich am ... Februar 2015 bei der Aufnahmeeinrichtung ... als Asylsuchender. Er stellte am 9. April 2015 zur Niederschrift des Bundesamtes Asylfolgeantrag und Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Als Begründung gab er an, er sei aus Sicherheitsgründen nach Deutschland eingereist. Er habe Angst, in den Kosovo zurückzukehren. Die Grenze sei nur zwei Kilometer von ihnen entfernt. Alle Nachbarn hätten das Dorf verlassen. Nur er und seine Familie seien da geblieben. Durch die Serben, Polizei und Armee sei es sehr gefährlich. Er habe mit einem Pferd mit Holz gearbeitet, um die Familie zu ernähren, so dass er Probleme mit der Armee und der Polizei bekommen habe. Er und seine Freunde hätten einen Zwischenfall mit der serbischen Polizei und Armee gehabt, bei dem ein Freund getötet worden sei, während sein weiterer Freund seit sechs Monaten in serbischen Gefängnissen sitze. Aus diesem Grunde habe er seine Heimat verlassen.

Am 1. Juni 2015 erklärte der Kläger laut ausgefülltem und von ihm unterschriebenem Formblatt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, er nehme seinen Asylantrag vom 9. April 2015 zurück.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2015, als Einschreiben zur Post gegeben am 12. Juni 2015, stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls werde er nach Kosovo oder in einen anderen zur Rückübernahme bereiten oder verpflichteten Staat abgeschoben. Nach Rücknahme des Asylantrags sei gemäß § 32 Satz 1 AsylVfG festzustellen, dass das Asylverfahren eingestellt sei. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG seien weder vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 38 Abs. 2 AsylVfG.

Mit Telefax vom ... Juni 2015 an das Landesverwaltungsamt ... erklärte der Kläger seine Erklärung vom ... Juni 2015 für nichtig. Er halte am Asylantrag vom 9. April 2015 fest, alle Rechtsbehelfe - soweit eingelegt - würden von ihm nicht zurückgenommen. Die Begründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten, da er sich zunächst rechtlich beraten lassen möchte. Das Landesverwaltungsamt leitete das Schreiben am 19. Juni 2015 an das Bundesamt weiter.

Am 22. Juni 2015 erhob der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag:

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Az.: 5956833-150) vom 5. Juni 2015 wird aufgehoben.

2. Hilfsweise:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juni 2015 verpflichtet, das Asylverfahren fortzuführen.

3. Hilfsweise:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juni 2015 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise:

dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Gleichzeitig beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Vorsorglich für den Fall, dass Klage- und Antragsfrist versäumt sein sollten, beantrage er

die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel würden form- und fristgerecht nachgereicht.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 legte der Kläger eine Terminsbestätigung der Klinik für Allgemein-, Viszeral-, Transplantations-, Gefäß- und Thoraxchirurgie ... der Universität ... für den ... Juli 2015 vor.

Der Kläger teilte mit Schreiben vom 14. Juli 2015 mit, er habe den heutigen Termin im Klinikum ... wahrgenommen. Zur endgültigen Diagnose seines Krankheitsbildes werde ein weiterer Termin in der Chirurgischen Endoskopie ... am ... Juli 2015 nötig sein. Am ... Juli 2015 wurde ein „Allgemeiner Dokumentationsbogen“ des Klinikums der ... in Kopie vorgelegt, die handschriftlichen Angaben sind kaum lesbar.

Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 17. Juli 2015, er habe sich bei der Abgabe der Erklärung über die Rücknahme des Asylantrages über deren Inhalt im Irrtum befunden. Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 habe er unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes die Erklärung über die Rücknahme des Asylantrages für nichtig erklärt. Auf eine analoge Anwendung der §§ 119 ff. BGB werde bereits jetzt rein vorsorglich hingewiesen. Zudem müsse geprüft werden, ob eine analoge Anwendung des § 123 BGB in Betracht komme.

Zur Klagebegründung wurde mit Schreiben vom 4. August 2015 im Wesentlichen vorgetragen, der Bescheid des Bundesamtes sei unwirksam. Die Erklärung über die Rücknahme des Asylantrags sei auf Anraten und Drängen des Asylhelferkreises Emmering erfolgt. Dieser habe nicht beachtet, dass der Kläger bereits seit seiner Ankunft im Februar 2015 an Oberbauchschmerzen/Magenschmerzen gelitten und sich mehrmals in ärztliche Behandlung begeben habe. Er habe sich im Februar 2014 im Kosovo einer Notoperation im Magenbereich unterziehen müssen, deren Folgen aufgrund einer ca. 10 - 15 cm langen Narbe auch äußerlich sichtbar seien. Es müsse also davon ausgegangen werden, dass das Leben des Klägers im Falle einer Abschiebung erheblich gefährdet sei. Er hätte sich weiterhin in ärztliche Behandlung begeben müssen, anstatt seine Rücknahme des Asylantrags zu erklären. Aufgrund seiner lebensbedrohlichen Erkrankung stehe ihm gesetzlich ein Recht auf Anerkennung als Asylberechtigter zu. Vorgelegt wurde in Übersetzung der Entlassungsbrief des ... des Kosovo in ... vom ... Januar 2014. Darin wird ein stationärer Aufenthalt des Klägers vom ... Januar 2014 bis ... Januar 2014 bestätigt. Diagnostiziert werden ein Zwölffingerdarmgeschwür und eine Bauchfellentzündung. Es sei eine Notoperation durchgeführt worden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage zwei Wochen. Empfohlen wurde eine Kontrolluntersuchung bei einem Gastroenterologen.

Das Gericht forderte den Kläger mit Schreiben vom 5. August 2015 auf, sofort das Untersuchungsergebnis der Klinik für Chirurgie an der ... vorzulegen. Dazu teilte der Kläger mit Schreiben vom 10. August 2015 mit, die Untersuchung sei noch nicht abgeschlossen (HP-Schnelltest-Ergebnisse lägen noch nicht vor). Das Gericht habe sich daher in Geduld zu üben, zumal sich der Kläger ohnehin noch einer weiteren (...-unabhängigen) Untersuchung unterziehen werde. Der Kläger werde das Gericht unaufgefordert von den jeweiligen Ergebnissen informieren.

Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Gericht mitBeschluss vom 20. August 2015 - M 17 S 15.30888 - ab.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 10. September 2015 beantragte der Kläger nach § 80 Abs. 7 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, mangels anwaltlicher Vertretung seien im letzten Verfahren die Anfechtungsgründe im Hinblick auf die Rücknahme des Asylantrags vorgetragen worden. Dem Kläger sei fälschlich mitgeteilt worden, dass er andernfalls von seiner Familie getrennt werde. Über die Wirkung der Rücknahme des Antrags sei sich der Kläger nicht im Klaren gewesen. Das Begehren, bei seiner Familie zumindest bis zur endgültigen Entscheidung zu verbleiben, sei nicht bloße Motivation, sondern das direkte Ziel des Antrags. Nicht berücksichtigt worden sei die gesundheitliche Situation des Klägers, da die entsprechenden Unterlagen noch nicht hätten vorgelegt werden können. Die Unterlagen hätten bisher trotz reger Versuche vom Universitätsklinikum Großhadern nicht eingeholt werden können. Aus den Untersuchungsunterlagen des Klinikums ... ergebe sich jedoch eine Gastritis. Die Ursache einer Gastritis könne sehr häufig Stress sein, der durch eine Trennung von seiner Familie und eine vorzeitige Abschiebung vor einer endgültigen Entscheidung deutlich erhöht würde. Da die Familie im Herkunftsland von 95 € pro Monat leben müsse, wäre bei entsprechenden Stresskomplikationen und einer Ausweitung der Gastritis harte Arbeit zur Selbstversorgung und die Versorgung der Familie unmöglich.

Die Kinder seien am ... und ... September 2015 unter Narkose zahnärztlich behandelt worden und derzeit nicht reisefähig, Nachsorge sei für den ... September 2015 geplant.

Im vorangegangenen Verfahren nicht ausreichend vorgetragen sei die gefährliche Wohnsituation, in der sich der Kläger mit seiner Familie befinde. Das Wohnhaus sei lediglich 2 km von der serbischen Grenze entfernt. In diesem Grenzbereich sei der Familienvater den Übergriffen von Polizei und Armee sowie von Serben ausgesetzt. Der Kläger sei auf die Waldarbeit als einzige Einnahme- und Selbstversorgungsquelle angewiesen, dies gefalle den genannten Personenkreisen jedoch nicht und sei nicht gestattet. Die Situation im Grenzgebiet zu Serbien sei bei weitem nicht mit der sonstigen Situation im Land zu vergleichen. Selbst wenn der Kläger wegen des für ihn überlebenswichtigen illegalen Holzschlags nicht getötet, sondern lediglich eingesperrt würde, würde dadurch seine Familie auf ungewisse Dauer aufgrund des fehlenden Rechtssystems ohne Vater und somit ohne Versorger auskommen müssen.

Darüber hinaus stelle der Kläger gleichzeitig einen Antrag auf Aufschub der Ausweisung bzw. Duldung seines Aufenthaltes. Angesichts des bevorstehenden Winters, der im Herkunftsgebiet des Klägers kalt und hart sei, könne dieser die Beheizung seines Hauses nur sicherstellen, wenn er illegal Holz schlage. Eine jetzige Abschiebung bringe damit für ihn entweder bittere Kälte und einen menschenunwürdigen Winter oder die permanente Gefahr mit sich, wegen illegalen Holzeinschlags zum Opfer brutaler Gewalt zu werden. Für seine Kinder stelle ein kalter Winter ohne Heizung eine erhebliche Lebensgefahr dar.

Beigefügt war ein Entlassungsbrief des Klinikums ... vom ... Juli 2015 über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom ... Mai 2015 bis ... Mai 2015 mit den Diagnosen: „1. Abdominelle Schmerzen, a.e. bei 2. Geringer, chronischer Antrumgastritis, Heliobacternachweis bioptisch negativ und 3. DD bei Zustand nach Magenoperation vor einem Jahr“ und dem Therapievorschlag „Pantoprazol 40 mg 1-0-0 und bei Bedarf Metamizol 500 mg bis zu 3-mal täglich“. Für die Kinder ... und ... war eine ärztliche Bescheinigung einer Gemeinschaftspraxis für Kinderzahnheilkunde beigefügt, wonach jeweils eine Notbehandlung unter Vollnarkose durchgeführt worden sei. Der desolate Zustand beider Kinder habe eine Stuhlbehandlung nicht möglich gemacht.

Mit Beschluss vom 15. September 2015 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG auf den Einzelrichter übertragen.

Den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO lehnte das Gericht mitBeschluss vom 16. September 2015 - M 17 S 15.31188 - ab.

Zur weiteren Klagebegründung wurde mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 vorgetragen, das spärliche Haus, in dem der Kläger mit seiner Familie den Winter verbringen müsste, befinde sich an der unmittelbaren Grenze zu Serbien. Der kalte Winter in den Bergen ohne die Möglichkeit, hinreichend Holz zu fällen, mache aufgrund der beschriebenen Probleme beim Holzfällen und die gänzlich fehlende Versorgung zusammen mit der fehlenden Zeit, sich auf den Winter vorzubereiten, gravierende körperliche Schäden für das Kind, etwa eine Lungenentzündung, ggf. sogar mit tödlichem Ausgang, äußerst wahrscheinlich. Die Gefährlichkeit der Situation beim Holzfällen ergebe sich aus dem beiliegenden Zeitungsausschnitt samt Übersetzung. Die Kinder ... und ... gingen bereits in den Kindergarten.

In der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2015 stellte der Klägerbevollmächtigte folgenden Antrag:

I.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juni 2015 wird in Ziffer 1 und in den Ziff. 3 bis 5 aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen.

III.

Die Beklagte wird verpflichtet, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

IV.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2015 entschieden werden, obwohl außer dem Klägerbevollmächtigten keiner der Beteiligten erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klagepartei und die Beklagte sind form- und fristgerecht geladen worden.

Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus beantragt hat. In Fällen der Verfahrenseinstellung des Bundesamtes nach §§ 32, 33 AsylVfG steht die besondere Struktur des Asylverfahrens einer auf Asylanerkennung gerichteten Verpflichtungsklage regelmäßig entgegen (BVerwG, U. v. 7.3.1995 - 9 C 264/94 - DVBl 1995, 857). Statthaft ist allein die Anfechtungsklage auf Aufhebung des Bescheides mit der Folge, dass das Bundesamt das Asylverfahren fortzusetzen hätte (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2015, § 32 AsylVfG Rn. 38 - 41). Soweit der Kläger Anfechtungsklage erhoben hat, ist die Klage zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).

Das Bundesamt ist zu Recht von einer wirksamen Rücknahme des Asylantrags in der schriftlichen Rücknahmeerklärung des Klägers vom 1. Juni 2015 ausgegangen, so dass das Asylverfahren nach § 32 Satz 1 AsylVfG einzustellen war. Eine Anfechtung der Rücknahme des Asylantrags ist aus Gründen der Rechtssicherheit ebenso wenig möglich wie eine Anfechtung der Rücknahme der Asylklage (vgl. VG Düsseldorf U. v. 16.5.2003 - 1 K 3502/02.A - juris Rn. 31 ff.; VG Ansbach, B. v. 21.3.2013 - AN 1 S 13.30163 - juris Rn. 64 f.; vgl. auch NdsOVG, U. v. 15.3.1994 - 11 OVG A 48/88 - juris Rn. 5 ff.). Ausnahmen sind allenfalls bei arglistiger Täuschung, bei Drohung oder unzulässigem Druck, bei unzutreffender Empfehlung oder Belehrung durch das Bundesamt oder die Ausländerbehörde, beim Vorliegen von Wiederaufnahmegründen und im Fall eines offensichtlichen Versehens anzuerkennen (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2015, § 32 AsylVfG Rn. 18 - 20).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger durch Unterschreiben der formularmäßigen Erklärung eine schriftliche Rücknahmeerklärung gegenüber dem Bundesamt abgegeben, die damit wirksam geworden ist. Diese Erklärung hat der Kläger nicht wirksam angefochten, denn er hat keine Tatsachen vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht, die Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen von Anfechtungsgründen sind. Vielmehr erschöpft sich der Vortrag des Klägers in der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts von § 119 BGB bzw. § 123 BGB, ohne zu schildern, unter welchen Umständen er die abgegebene Erklärung unterschrieben hat und wie es dazu gekommen ist. Die Aktenlage spricht dafür, dass der Kläger einem - unbeachtlichen - Motivirrtum unterlegen oder nachträglich entsprechend beraten worden ist. Die im Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO vom 10. September 2015 angegebenen Gründe rechtfertigen ebenfalls keine Anfechtung seiner Rücknahmeerklärung. Der Kläger ist auch nicht vom Bundesamt getäuscht, sondern zutreffend beraten worden, denn die vom Kläger behaupteten Fluchtgründe begründen in keiner Weise die begründete Furcht vor politischer Verfolgung. Die behaupteten Gesundheitsgefahren können allenfalls Grund für ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sein, das vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid auch geprüft worden ist, wenn auch mit negativem Ergebnis für den Kläger.

Selbst wenn der Kläger die Rücknahmeerklärung wirksam angefochten hätte, lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG und die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a GG) nach § 30 Abs. 1 AsylVfG offensichtlich nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG ist Voraussetzung, dass der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sein Heimatland verlassen hat. Darauf kann sich der Kläger nicht berufen, denn allein aufgrund seiner albanischen Volkszugehörigkeit hat er Verfolgung durch staatliche Maßnahmen nicht zu befürchten. Übergriffe nichtstaatlicher Akteure i. S. d. § 3 c Nr. 3 AsylVfG sind zwar nicht auszuschließen, der kosovarische Staat ist jedoch grundsätzlich willens und in der Lage, Verfolgungsmaßnahmen von Dritten zu unterbinden. Im Übrigen bestünde die Gefahr nicht landesweit. Die im Gerichtsverfahren geltend gemachte Erkrankung des Klägers begründet keinen Anspruch auf eine Asylanerkennung, sondern könnte bei nachgewiesenem Vorliegen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG begründen.

Das Bundesamt ist im Bescheid vom 5. Juni 2015 zu Recht davon ausgegangen, dass die Abschiebung des Klägers nicht gegen § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verstoßen würde. Insbesondere kann die Erkrankung des Klägers kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis kann aber gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B. v. 17.8.2011 - 10 B 13/11 u. a. - juris; BayVGH, U. v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris Rn. 34). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NRW, B. v. 30.12.2004 - 13 A 1250/04.A - juris Rn. 56).

Eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat der Kläger mit den von ihm vorgelegten ärztlichen Attesten nicht dargetan. Trotz Aufforderung durch das Gericht hat der Kläger kein aktuelles Gesundheitszeugnis vorgelegt, das die Prognose rechtfertigen würde, dass ihm im Kosovo wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten erhebliche konkrete Gefahren drohen würden. Vielmehr belegt der von ihm vorgelegte Arztbrief der Universitätsklinik ..., dass diese am ... Januar 2014 eine Notoperation durchgeführt hat und dem Kläger die erforderliche medizinische Behandlung zugänglich war. Soweit lesbar, hat die Chirurgische Klinik der ... am ... Juli 2015 lediglich die Notwendigkeit gastroenterologischer Kontrolluntersuchungen bestätigt. Eine entsprechende ärztliche Versorgung kann der Kläger auch im Kosovo erhalten. Er hat keinen Anspruch auf Heilung oder Linderung seiner Erkrankung in Deutschland.

Die gesetzte Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich für den Fall der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamts aus § 38 Abs. 2 AsylVfG. Das Bundesamt durfte mithin auf der Grundlage des § 34 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG die Abschiebung des Klägers nach Kosovo anordnen.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist nach § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller stammt aus dem Kosovo und ist albanischer Volkszugehörigkeit. Er reiste laut AZR unter Aliasnamen am … Oktober 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde am 21. März 2003 abgelehnt und der Antragsteller abgeschoben.

Nach eigenen Angaben reiste der Antragsteller am … Februar 2015 über Serbien und Ungarn erneut nach Deutschland ein und meldete sich am … Februar 2015 bei der Aufnahmeeinrichtung München als Asylsuchender. Er stellte am 9. April 2015 zur Niederschrift des Bundesamtes Asylfolgeantrag und Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Als Begründung gab er an, er sei aus Sicherheitsgründen nach Deutschland eingereist. Er habe Angst, in den Kosovo zurückzukehren. Die Grenze sei nur zwei Kilometer von ihnen entfernt. Alle Nachbarn hätten das Dorf verlassen. Nur er und seine Familie seien da geblieben. Durch die Serben, Polizei und Armee sei es sehr gefährlich. Er habe mit einem Pferd mit Holz gearbeitet, um die Familie zu ernähren, so dass er Probleme mit der Armee und der Polizei bekommen habe. Er und seine Freunde hätten einen Zwischenfall mit der serbischen Polizei und Armee gehabt, bei dem sein Freund getötet worden sei, während sein weiterer Freund seit sechs Monaten in serbischen Gefängnissen sitze. Aus diesem Grunde habe er seine Heimat verlassen.

Am 1. Juni 2015 erklärte der Antragsteller laut ausgefülltem und unterschriebenem Formblatt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, er nehme seinen Asylantrag vom 9. April 2015 zurück.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2015, als Einschreiben zur Post gegeben am 12. Juni 2015, stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls werde er nach Kosovo oder in einen anderen zur Rückübernahme bereiten oder verpflichteten Staat abgeschoben. Nach Rücknahme des Asylantrags sei gemäß § 32 Satz 1 AsylVfG festzustellen, dass das Asylverfahren eingestellt sei. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG seien weder vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 38 Abs. 2 AsylVfG.

Mit Telefax vom 12. Juni 2015 an das Landesverwaltungsamt … erklärte der Antragsteller seine Erklärung vom 1. Juni 2015 für nichtig. Er halte am Asylantrag vom 9. April 2015 fest, alle Rechtsbehelfe - soweit eingelegt - würden von ihm nicht zurückgenommen. Das Landesverwaltungsamt leitete das Schreiben am 19. Juni 2015 an das Bundesamt weiter.

Am 22. Juni 2015 erhob der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Asylklage.

Gleichzeitig beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel würden form- und fristgerecht nachgereicht.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 legte der Antragsteller eine Terminsbestätigung der Klinik für Allgemein-, Viszeral-, Transplantations-, Gefäß- und Thoraxchirurgie Großhadern der Universität … für den … Juli 2015 vor.

Der Kläger teilte mit Schreiben vom 14. Juli 2015 mit, er habe den heutigen Termin im Klinikum … wahrgenommen. Zur endgültigen Diagnose seines Krankheitsbildes werde ein weiter Terim in der Chirurgischen Endoskopie … am … Juli 2015 nötig sein. Am … Juli 2015 wurde ein „Allgemeiner Dokumentationsbogen“ des Klinikums der … … in Kopie vorgelegt, die handschriftlichen Angaben sind kaum lesbar.

Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 17. Juli 2015, er habe sich bei der Abgabe der Erklärung über die Rücknahme des Asylantrages über deren Inhalt im Irrtum befunden. Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 habe er unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes die Erklärung über die Rücknahme des Asylantrages für nichtig erklärt. Auf eine analoge Anwendung der §§ 119 ff. BGB werde bereits jetzt rein vorsorglich hingewiesen. Zudem müsse geprüft werden, ob eine analoge Anwendung des § 123 BGB in Betracht komme.

Zur Klagebegründung wurde mit Schreiben vom 4. August 2015 im Wesentlichen vorgetragen, der Bescheid des Bundesamtes sei unwirksam. Die Erklärung über die Rücknahme des Asylantrags sei auf Anraten und Drängen des Asylhelferkreises … erfolgt. Dieser habe nicht beachtet, dass der Antragsteller bereits seit seiner Ankunft im Februar 2015 an Oberbauchschmerzen/Magenschmerzen gelitten und sich mehrmals in ärztliche Behandlung begeben habe. Er habe sich im Februar 2014 im Kosovo einer Notoperation im Magenbereich unterziehen müssen, deren Folgen aufgrund einer ca. 10 - 15 cm langen Narbe auch äußerlich sichtbar seien. Es müsse also davon ausgegangen werden, dass das Leben des Antragstellers im Falle einer Abschiebung erheblich gefährdet sei. Er hätte sich weiterhin in ärztliche Behandlung begeben müssen, anstatt seine Rücknahme des Asylantrags zu erklären. Aufgrund seiner lebensbedrohlichen Erkrankung stehe ihm gesetzlich ein Recht auf Anerkennung als Asylberechtigter zu. Vorgelegt wurde in Übersetzung der Entlassungsbrief des Universitätsklinikums des Kosovo Prishtina vom … Januar 2014. Darin wird ein stationärer Aufenthalt vom … Januar 2014 bis … Januar 2014 angegeben. Diagnostiziert werden ein Zwölffingerdarmgeschwür und eine Bauchfellentzündung. Es sei eine Notoperation durchgeführt worden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage zwei Wochen. Empfohlen wurde eine Kontrolluntersuchung bei einem Gastroenterologen.

Das Gericht forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 5. August 2015 auf, sofort das Untersuchungsergebnis der Klinik für Chirurgie an der … … vorzulegen. Dazu teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 10. August 2015 mit, die Untersuchung sei noch nicht abgeschlossen (HP-Schnelltest-Ergebnisse lägen noch nicht vor). Das Gericht habe sich daher in Geduld zu üben, zumal sich der Antragsteller ohnehin noch einer weiteren (LMU-unabhängigen) Untersuchung unterziehen werde. Der Antragsteller werde das Gericht unaufgefordert von den jeweiligen Ergebnissen informieren.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig. Dem Antragsteller ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der kraft Gesetzes (§ 38 Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 75 AsylVfG) sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung nicht abzusprechen.

Der Antrag ist aber unbegründet.

Im Fall des wegen § 75 AsylVfG einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Dabei trifft es eine eigene Ermessensentscheidung, wobei es abwägt zwischen dem sich aus § 75 AsylVfG ergebenden grundsätzlich bestehenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs.

Dabei sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind im Rahmen der Prüfung nach § 32 Satz 1 AsylVfG, anders als bei § 36 Abs. 4 AsylVfG, nicht erforderlich. Nur wenn sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nach diesen Maßstäben als offen darstellt, bleibt es bei einer reinen Interessenabwägung. Maßgeblich ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Die angefochtene Abschiebungsandrohung ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für den Erlass der Abschiebungsandrohung liegen vor, da der Antragsteller nicht als Asylberechtigter anerkannt ist und keinen Aufenthaltstitel besitzt.

Das Bundesamt ist auch zu Recht von einer wirksamen Rücknahme des Asylantrags in der schriftlichen Rücknahmeerklärung vom 1. Juni 2015 ausgegangen, so dass das Asylverfahren nach § 32 Satz 1 AsylVfG einzustellen war. Eine Anfechtung der Rücknahme des Asylantrags aus Gründen der Rechtssicherheit ebenso wenig möglich wie eine Anfechtung der Rücknahme der Asylklage (vgl. VG Düsseldorf U.v. 16.5.2003 - 1 K 3502/02.A - juris Rn. 31 ff.; VG Ansbach, B.v. 21.3.2013 - AN 1 S. 13.30163 - juris Rn. 64 f.; vgl. auch NdsOVG, U.v. 15.3.1994 - 11 OVG A 48/88 - juris Rn. 5 ff.).

Im Übrigen hat der Antragsteller keine Tatsachen vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht, die Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen von Anfechtungsgründen sind. Vielmehr erschöpft sich der Vortrag des Antragstellers in der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts von § 119 BGB bzw. § 123 BGB, ohne zu schildern, unter welchen Umständen er die abgegebene Erklärung unterschrieben hat und wie es dazu gekommen ist. Die Aktenlage spricht dafür, dass der Antragsteller einem - unbeachtlichen - Motivirrtum unterlegen oder nachträglich entsprechend beraten worden ist.

Selbst wenn der Antragsteller die Rücknahmeerklärung wirksam angefochten hätte, lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG und die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a GG) nach § 30 Abs. 1 AsylVfG offensichtlich nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG ist Voraussetzung, dass der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sein Heimatland verlassen hat. Darauf kann sich der Antragsteller nicht berufen, denn allein aufgrund seiner albanischen Volkszugehörigkeit hat er Verfolgung durch staatliche Maßnahmen nicht zu befürchten. Übergriffe nichtstaatlicher Akteure i.S.d. § 3 c Nr. 3 AsylVfG sind zwar nicht auszuschließen, der kosovarische Staat ist jedoch grundsätzlich willens und in der Lage, Verfolgungsmaßnahmen von Dritten zu unterbinden. Im Übrigen bestünde die Gefahr nicht landesweit. Die im Gerichtsverfahren allein geltend gemachte Erkrankung begründet keinen Grund für eine Asylanerkennung, sondern bei nachgewiesenem Vorliegen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG.

Das Bundesamt ist im Bescheid vom 5. Juni 2015 zu Recht davon ausgegangen, dass die Abschiebung des Antragstellers nicht gegen § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verstoßen würde. Insbesondere kann die Erkrankung des Antragstellers kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis kann aber gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B.v. 17.8.2011 - 10 B 13/11 u.a. - juris; BayVGH, U.v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris Rn. 34). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NRW, B.v. 30.12.2004 - 13 A 1250/04.A - juris Rn. 56).

Eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat der Antragsteller mit den von ihm vorgelegten ärztlichen Attesten nicht dargetan. Trotz Aufforderung durch das Gericht hat der Antragsteller kein aktuelles Gesundheitszeugnis vorgelegt, das die Prognose rechtfertigen würde, dass ihm im Kosovo wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten erhebliche konkrete Gefahren drohen würden. Vielmehr belegt der von ihm vorgelegte Arztbrief der Universitätsklinik Prishtina, dass diese am … Januar 2014 eine Notoperation durchgeführt hat und dem Antragsteller die erforderliche medizinische Behandlung zugänglich war. Soweit lesbar, hat die Chirurgische Klinik der … … am … Juli 2015 die Notwendigkeit gastroenterologischer Kontrolluntersuchungen bestätigt. Eine entsprechende ärztliche Versorgung kann der Antragsteller auch im Kosovo erhalten. Er hat keinen Anspruch auf Heilung oder Linderung seiner Erkrankung in Deutschland.

Die gesetzte Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich für den Fall der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamts aus § 38 Abs. 2 AsylVfG.

Das Bundesamt durfte mithin auf der Grundlage des § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG die Abschiebung des Antragstellers nach Kosovo anordnen.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.